Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.08.2015, GZ: BHGU-15.1-5591/2015, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 14.02.2015, um 16.29 Uhr in der Gemeinde Kumberg, Forststraße im Waldstück zwischen W und F, ca. 100 m südlich der Kreuzung mit dem Wanderweg 1, als Halter des Jagdhundes, diesen am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen seien, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei. Der Hund sei ca. 20 m vor seinem PKW unangeleint und ohne Maulkorb vorausgelaufen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.08.2015, , GZ: BHGU-15.1-5591/2015, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 14.02.2015, um 16.29 Uhr in der Gemeinde Kumberg, Forststraße im Waldstück zwischen W und F, ca. 100 m südlich der Kreuzung mit dem Wanderweg 1, als Halter des Jagdhundes, diesen am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen seien, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei. Der Hund sei ca. 20 m vor seinem PKW unangeleint und ohne Maulkorb vorausgelaufen. Wegen der genannten Übertretung der § 3b Abs 3 sowie 4 Abs 3 Z 1 StLSG wurde
Abs 4 StLSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen der genannten Übertretung der Paragraph 3 b, Absatz 3, sowie 4 Absatz 3, Ziffer eins, StLSG wurde
Absatz 4, StLSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (3 Tage und , 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass das Vorbringen, er habe den Jagdhund zum Zwecke einer konkreten jägerlichen Tätigkeit, nämlich dem Aufsuchen eines Rehs eingesetzt, mangels eines geeigneten Anhaltspunktes für die Notwendigkeit eines jägerlichen Einsatzes bzw. geeigneter sonstiger Nachweise als Schutzbehauptung angesehen werde. Aufgrund dieses Umstandes finde die Ausnahmebestimmung des Abs 6 leg cit keine Anwendung. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass das Vorbringen, er habe den Jagdhund zum Zwecke einer konkreten jägerlichen Tätigkeit, nämlich dem Aufsuchen eines Rehs eingesetzt, mangels eines geeigneten Anhaltspunktes für die Notwendigkeit eines jägerlichen Einsatzes bzw. geeigneter sonstiger Nachweise als Schutzbehauptung angesehen werde. Aufgrund dieses Umstandes finde die Ausnahmebestimmung des Absatz 6, leg cit keine Anwendung. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, er habe im Zuge der waidmännischen Ausübung der Jagd eine Nachsuche wegen eines kranken Rehs durchzuführen gehabt. Selbst wenn er zu diesem Zweck mit seinem PKW hinter dem Hund nachfahre, könne er diesen voll beherrschen. Der bestimmungsgemäßen Verwendung des Jagdhundes würde entgegenstehen, diesen mit einer Leine oder einem Maulkorb zu versehen, zumal das Befreien des Hundes von der Leine bzw. dem Maulkorb jedenfalls so viel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass ein krankes Wild für den Hund uneinholbar flüchten könne. Im Übrigen könne bei jedem routinemäßigen Reviergang der unverzügliche Einsatz eines Jagdhundes erforderlich sein, sodass bei jedem Reviergang durch einen Jäger für den Jagdhund eine Ausnahme vom Maulkorb und Leinenzwang bestehe. Daran ändere auch nichts, dass das Jagdgebiet öffentlich zugänglich sei. Es werde somit beantragt der Beschwerde Folge zu geben und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nachstehende Feststellungen waren zu treffen: Am 14.02.2015 besuchte J W, der Grundbesitzer des vom Beschwerdeführer gepachteten Jagdrevieres die Gattin des Beschwerdeführers und teilte dieser im Zuge eines Gespräches mit, dass er beim Zufahren neben dem Forstweg in einer Entfernung von ca. 10 m ein Reh gesehen habe. Er sprach des Weiteren die Vermutung aus, dass dieses Reh wohl krank sei, da es überhaupt keine Scheu zeigte. Der Beschwerdeführer nahm dies zum Anlass, um am Nachmittag des 14.02.2015 mit seinem PKW und seinem Hund, einem Deutsch-Drahthaar, ins Revier zu fahren, um Nachschau zu halten. Wie auch sonst hat er den Hund am Waldbeginn aus dem Auto gelassen, sodass dieser in einer Entfernung von ca. 20 m vor seinem PKW ohne Leine und Maulkorb herlief. Der durch den Beschwerdeführer bejagbare Revierteil ist ca. 70 ha groß, der Weg auf dem er fuhr ca. 1,5 km lang, er selbst hat aufgrund von Knieproblemen vor zwei Jahren ein künstliches Kniegelenk erhalten und hat auch aufgrund von Problemen beim zweiten Knie Gehprobleme. Zum selben Zeitpunkt befand sich GI L mit dessen Lebensgefährtin und deren Hündin ebenfalls im Bereich des vom Beschwerdeführer befahrenen Forstweges im Waldstück zwischen W und F an einer Kreuzung mit dem Wanderweg
LSG begeht eine Verwaltungsübertretung auch, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt und unterliegt einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängenden Geldstrafe von bis zu € 2.000,00.
Paragraph 4, Absatz 3, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung auch, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt und unterliegt einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängenden Geldstrafe von bis zu , € 2.000,00. Unbestritten ist aufgrund der Anzeige und der getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Halter seines Jagdhundes zum angeführten Zeitpunkt diesen auf einem öffentlichen Wanderweg bzw. einer Forststraße nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder an der Leine geführt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass aufgrund der Aussage des Grundbesitzers W der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdpächter ein möglicherweise krankes Reh nachsuchen musste, hat diese Nachsuche jedenfalls nicht in der vom Beschwerdeführer gewählten Form, in der der Hund vor dem PKW des Beschwerdeführers herläuft, zu erfolgen. Vielmehr hat dies, nicht zuletzt auch um dem Schutzbedürfnis anderer Personen, wie Spaziergänger oder Wanderer Rechnung zu tragen, in Bereichen, die von Jedermann zu jeder Zeit zugänglich sind, wie dies eben auf Forststraßen oder Wanderwegen anzunehmen ist, zumindest in angeleinter Form zu erfolgen. Wenngleich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das Tragen eines Maulkorbes würde die Jagdausübung im Zuge einer Nachsuche hinderlich erscheinen lassen, nachvollziehbar erscheint, ist dies keineswegs im Zuge des Anleinens des Jagdhundes im Bereich von öffentlichen Orten anzunehmen, da das von der Leine nehmen im Falle eines jagdlichen Einsatzes – der im Gegenstande nicht zu erfolgen hatte – lediglich ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Schon aufgrund dieser Umstände kann die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden und ist auch das Nachfahren mit dem PKW hinter einem nachsuchenden Jagdhund keineswegs als bestimmungsgemäße Verwendung eines Jagdhundes im Sinne des § 3b Abs 6 leg cit anzusehen, sodass diese Ausnahmebestimmung hier nicht zum Tragen kommt. Wenngleich das Führen eines Jagdhundes mittels Hupsignale vom PKW aus für den Beschwerdeführer aufgrund seiner offensichtlichen Gehbehinderung tunlich ist und möglicherweise funktioniert, entspricht dies keineswegs jagdlichen Gepflogenheiten und wird wohl eher krankes und vielmehr noch gesundes Wild vertreiben, sodass die vom Beschwerdeführer gewählte Art und Weise der Nachsuche von Wild abzulehnen ist. Unbestritten ist aufgrund der Anzeige und der getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Halter seines Jagdhundes zum angeführten Zeitpunkt diesen auf einem öffentlichen Wanderweg bzw. einer Forststraße nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder an der Leine geführt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass aufgrund der Aussage des Grundbesitzers W der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdpächter ein möglicherweise krankes Reh nachsuchen musste, hat diese Nachsuche jedenfalls nicht in der vom Beschwerdeführer gewählten Form, in der der Hund vor dem PKW des Beschwerdeführers herläuft, zu erfolgen. Vielmehr hat dies, nicht zuletzt auch um dem Schutzbedürfnis anderer Personen, wie Spaziergänger oder Wanderer Rechnung zu tragen, in Bereichen, die von Jedermann zu jeder Zeit zugänglich sind, wie dies eben auf Forststraßen oder Wanderwegen anzunehmen ist, zumindest in angeleinter Form zu erfolgen. Wenngleich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das Tragen eines Maulkorbes würde die Jagdausübung im Zuge einer Nachsuche hinderlich erscheinen lassen, nachvollziehbar erscheint, ist dies keineswegs im Zuge des Anleinens des Jagdhundes im Bereich von öffentlichen Orten anzunehmen, da das von der Leine nehmen im Falle eines jagdlichen Einsatzes – der im Gegenstande nicht zu erfolgen hatte – lediglich ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Schon aufgrund dieser Umstände kann die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden und ist auch das Nachfahren mit dem PKW hinter einem nachsuchenden Jagdhund keineswegs als bestimmungsgemäße Verwendung eines Jagdhundes im Sinne des Paragraph 3 b, Absatz 6, , leg cit anzusehen, sodass diese Ausnahmebestimmung hier nicht zum Tragen kommt. Wenngleich das Führen eines Jagdhundes mittels Hupsignale vom PKW aus für den Beschwerdeführer aufgrund seiner offensichtlichen Gehbehinderung tunlich ist und möglicherweise funktioniert, entspricht dies keineswegs jagdlichen Gepflogenheiten und wird wohl eher krankes und vielmehr noch gesundes Wild vertreiben, sodass die vom Beschwerdeführer gewählte Art und Weise der Nachsuche von Wild abzulehnen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu verantworten.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die vom Beschwerdeführer gewählte Hundehaltung entspricht, selbst wenn es sich bei seinem Hund um einen ausgebildeten Jagdhund handelt, nicht einer jederzeitigen Beherrschung des Tieres durch den Hundehalter, sodass insbesondere auf öffentlich zugänglichen Orten, wie Forststraßen oder Wanderwegen, wo mit Passanten oder Spaziergängern zu rechnen ist, unterlassene Hundehaltungsmaßnahmen zu Belästigungen oder Gefährdungen führen können.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend hingegen das Vorliegen von drei einschlägigen rechtskräftigen Übertretungen anzunehmen, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Verhängung der Geldstrafe nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich erscheint, um den Beschwerde-führer zumindest in Hinkunft von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten. Die ausgesprochene Strafe entspricht auch den anlässlich der Verhandlung bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend hingegen das Vorliegen von drei einschlägigen rechtskräftigen Übertretungen anzunehmen, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Verhängung der Geldstrafe nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich erscheint, um den Beschwerde-, führer zumindest in Hinkunft von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten. Die ausgesprochene Strafe entspricht auch den anlässlich der Verhandlung bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.2467.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.