Obsah (15)
§ 50§ 25a§ 28§ 45§ 7b§ 7i§ 64Art. 130§§ 3§ 46Art 5§ 7§ 19§ 20§ 7nRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG 33.22-317/2016 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 7., 8. und 9. des Straferkenntnisses mit nachstehenden Maßgaben 1.)
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 7.,
- und
- des Straferkenntnisses mit nachstehenden Maßgaben a b g e w i e s e n: Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt
- wird insoweit eingeschränkt, dass kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten wurden. Der Vorwurf, keinen Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen sowie keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen bereitgehalten bzw. vorgelegt zu haben, entfällt. Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt
- wird insoweit eingeschränkt, dass keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015 und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten wurden. Der Vorwurf, keine Lohnaufzeichnungen bereitgehalten bzw. vorgelegt zu haben, entfällt. Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt
- wird insoweit eingeschränkt, dass keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015 und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten wurden. Der Vorwurf, keine Lohnaufzeichnungen vorgelegt bzw. bereitgehalten zu haben, entfällt. 2.) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster über die Beschwerde des J K, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E D, Sstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.01.2016, GZ: BHHF-15.1-16654/2015, den B E S C H L U S S gefasst: 1.)
§ 50erster Halbsatz zweiter Fall i
Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- des Straferkenntnisses diese für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten 1.)
Paragraph 50, erster Halbsatz zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- des Straferkenntnisses diese für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten e i n g e s t e l l t. 2.)
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5., 6., 10., 11. und 12. des Straferkenntnisses 2.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5., 6., 10.,
- und
- des Straferkenntnisses s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 3.) Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3.) Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten jeweils in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit Sitz in S, E T, vorgeworfen, nachstehende Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG), welche jeweils am 11.03.2015, um 10.30 Uhr, in der Gemeinde St am See, B, beim Bauvorhaben Hotel E GmbH, begangen wurden, vorgeworfen: Zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. habe er jeweils ZKO 3 Meldungen zu spät erstattet und dadurch die Rechtsvorschriften des § 7b Abs 8 iVm § 7b Abs 3 AVRAG verletzt.
§ 7b
Abs 8 Z 1 AVRAG wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu Spruchpunkt 1.,
- und
- habe er jeweils ZKO 3 Meldungen zu spät erstattet und dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG verletzt.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt
- habe er das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, zu Spruchpunkt
- habe er das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen N I, geb. am xx, und zu Spruchpunkt
- habe er das das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen T P, geb. am xx, nicht bereitgehalten, da diese jeweils nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort im Inland, sondern für den Zeitraum 06.10.2014 bis 05.10.2016 (Spruchpunkt 4.) bzw. 03.10.2014 bis 02.10.2016 (Spruchpunkte
- und 6.) für „Verschiedene Arbeitsplätze“ in „(AT) AUSZTRIA“ ausgestellt gewesen seien. Zu Spruchpunkt
- habe er das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, zu Spruchpunkt
- habe er das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen N römisch eins, geb. am xx, und zu Spruchpunkt
- habe er das das Sozialversicherungsdokument A1 des ungarischen Staatsangehörigen T P, geb. am xx, nicht bereitgehalten, da diese jeweils nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort im Inland, sondern für den Zeitraum 06.10.2014 bis 05.10.2016 (Spruchpunkt 4.) bzw. 03.10.2014 bis 02.10.2016 (Spruchpunkte
- und 6.) für „Verschiedene Arbeitsplätze“ in „(AT) AUSZTRIA“ ausgestellt gewesen seien. Zu den Spruchpunkten
- bis
- wurden wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 7b Abs 8 Z 3 iVm § 7b Abs 5 AVRAG,
§ 7b
Abs 8 Z 3 AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu den Spruchpunkten
- bis
- wurden wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG,
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt
- seien betreffend den ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, kein Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen, keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt worden. Zu Spruchpunkt
- seien betreffend den ungarischen Staatsangehörigen N I, geb. am xx, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt worden.Zu Spruchpunkt
- seien betreffend den ungarischen Staatsangehörigen N römisch eins, geb. am xx, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt worden. Zu Spruchpunkt
- seien betreffend den ungarischen Staatsangehörigen T P, geb. am xx, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt worden. Zu den Spruchpunkten 7.,
- und
- wurden wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 7i Abs 4 Z 1 iVm § 7d Abs 1 AVRAG,
§ 7i
Abs 4 AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu den Spruchpunkten 7.,
- und
- wurden wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG,
, Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Er habe trotz Aufforderung per E-Mail vom 11.03.2015 die erforderlichen Unterlagen der Finanzpolizei bis 13.03.2015 zu übermitteln, zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen N I, geb. am xx, und zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen T P, geb. am xx, jeweils keine Lohnaufzeichnungen und keine Arbeitsaufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nachgereicht.Er habe trotz Aufforderung per E-Mail vom 11.03.2015 die erforderlichen Unterlagen der Finanzpolizei bis 13.03.2015 zu übermitteln, zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen N römisch eins, geb. am xx, und zu Spruchpunkt
- für den ungarischen Staatsangehörigen T P, geb. am xx, jeweils keine Lohnaufzeichnungen und keine Arbeitsaufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nachgereicht. Zu den Spruchpunkten 10.,
- und
- wurden jeweils wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG,
§ 7i
Abs 1 AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu den Spruchpunkten 10.,
- und
- wurden jeweils wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG,
, Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG drei Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer
§ 64Abs 2 VSt
G verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 750,00 zu bezahlen.Ferner wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 750,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zu Spruchpunkt
- sei es leider richtig, dass die Firma Herrn A H erst am 11.03.2015 angemeldet habe. Diesbezüglich sei er geständig und anerkenne seinen Fehler. Die Arbeitnehmer zu Spruchpunkt
- und
- seien am 03.01.2015 angemeldet worden. Sie hätten auf Ersuchen des Auftraggebers schon am 07.01.2015 mit der Arbeit begonnen. Die Anmeldung sei nur vier Tage und nicht eine Woche vor der begonnenen Arbeit erfolgt. Zu den Spruchpunkten 4.,
- und
- wird in der Beschwerde ausgeführt, die A1 Dokumente würden von der OEP Behörde in Ungarn ausgestellt. Statt die tatsächlichen Beschäftigungsorte anzuführen, werde von der Behörde „verschiedene Arbeitsplätze in Österreich“ angemerkt, mit der Begründung, die Behörde werde nicht jedes Mal ein neues Dokument ausstellen. Auch auf ein schriftliches Ersuchen der Firma sei diese Vorgehensweise in Ungarn üblich und treffe den Beschuldigten diesbezüglich keine Schuld. Zu den Spruchpunkten
- bis
- wird in der Beschwerde ausgeführt, die bei der Kontrolle nicht vorhandenen Unterlagen seien fristgerecht am 11.03.2015 (Kontrolltag) per E-Mail an das Finanzamt geschickt worden. Am 12.03.2015, um 10.00 Uhr, seien die Unterlagen sogar persönlich im Finanzamt nachgereicht worden. Das Auftragsvolumen sei mit € 80.412,37 im Vergleich zu den verhängten Geldstrafen relativ niedrig. Der Beschuldigte verfüge über ein Einkommen von ca. € 566,00 brutto im Monat und sei unterhaltspflichtig für einen Sohn. Es werde ersucht bei der Strafbemessung auf diese Fakten Rücksicht zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§§ 3, 7, 38 Vw
GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 05.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr M N, Frau T R, Herr C K, geb. am xx, (im Folgenden C K jun.) sowie Herr N I als Zeugen einvernommen wurden. Für die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C K jun. und N I, war die Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache erforderlich. Die Dolmetscherin war auf Grund der unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschuldigten während der gesamten Verhandlung anwesend und war der Beschwerdeführer zudem anwaltlich vertreten. Die Personenblätter des A H, N I und T P sowie die mit dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 sowie am 23.07.2015 aufgenommene Niederschriften wurden
§ 46Abs 3 Z 4 Vw
GVG verlesen. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- zurück.Am 05.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr M N, Frau T R, Herr C K, geb. am xx, (im Folgenden C K jun.) sowie Herr N römisch eins als Zeugen einvernommen wurden. Für die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C K jun. und N römisch eins, war die Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache erforderlich. Die Dolmetscherin war auf Grund der unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschuldigten während der gesamten Verhandlung anwesend und war der Beschwerdeführer zudem anwaltlich vertreten. Die Personenblätter des A H, N römisch eins und T P sowie die mit dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 sowie am 23.07.2015 aufgenommene Niederschriften wurden
Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG verlesen. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- zurück. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist selbständiger Einzelunternehmer mit Sitz in Ungarn, S, E T. Als Elektrounternehmen erhielt er von der Hotel E GmbH den Auftrag, im Zuge einer Hotelrenovierung und Erweiterung in St am See, B, die gesamten Elektroinstallationen durchzuführen. Mit den beauftragten Arbeiten wurde am 07.01.2015 begonnen. Im Unternehmen des Beschwerdeführers kümmert sich der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C K jun., um die Formalitäten, so ist dieser unter anderem für die Erstattung der ZKO-Meldungen sowie das Vorhandensein der A1-Formulare verantwortlich. Ein Bekannter, Herr Dr. BE, ist Herrn C K jun. bei diesen Angelegenheiten behilflich. Am 11.03.2015, beginnend mit 09.45 Uhr, führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team x und damit unter anderem die Zeugin R und der Zeuge N eine Kontrolle auf der genannten Baustelle unter anderem betreffend die Einhaltung der Bestimmung des AVRAG durch. Auf der Baustelle wurden die ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, T P, geb. am xx und N I, geb. am xx, bei Elektroinstallationsarbeiten angetroffen. Alle drei Ungarn sind Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. N I und T P waren bereits seit 07.01.2015 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig, A H erst seit 11.03.2015, Beginn 07.00 Uhr. Für alle drei Arbeitnehmer lagen Unterlagen über deren Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) auf der Baustelle auf (bzw. wurde das A1-Formular des A H per E-Mail noch während der Kontrolle auf die Baustelle übermittelt) und wurden den Kontrollorganen vorgelegt. Im A1-Formular war bei allen drei Arbeitnehmern der Punkt 5.1 mit „verschiedene Arbeitsplätze“, der Punkt 5.2 mit „(AT) AUSZTRIA“ und der Punkt 5.3 mit einem „X“ ausgefüllt. Das Sozialversicherungsdokument A1 für T P und N I wurde bereits am 06.10.2014 für den Zeitraum 03.10.2014 bis 02.10.2016 ausgestellt. Für A H wurde dieses am 08.01.2015 für den Zeitraum 06.10.2014 bis 05.10.2016 ausgestellt. Herr C K jun. erhielt auf Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der zuständigen ungarischen Behörde explizit die Auskunft, dass es ausreichend sei, anstelle des konkreten Arbeitsortes im A1-Formular „verschiedene Arbeitsplätze in Österreich“ einzutragen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn C K jun. gingen daher davon aus, dass das A1-Formular richtig ausgefüllt ist. Von der zuständigen ungarischen Behörde wurde Herrn C K jun. auch nach der Kontrolle und damit verbundenen Beanstandung und trotz Hinweises auf eine drohende Bestrafung durch österreichische Behörden nochmals bestätigt, dass das A1 Formular richtig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Betreffend A H wurden kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, kein Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen, keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und keine Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Betreffend N I wurden keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Betreffend T P wurden keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Mit E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für alle drei verfahrensgegenständlichen ungarischen Mitarbeiter nachstehende Unterlagen bis 13.03.2015 zu übermitteln: „Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.“ Seitens des Beschwerdeführers wurden sogenannte „Anwesenheitsbögen“ geführt. Auf diesen wurden gesondert für jeden Arbeitnehmer täglich Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit geführt. Aus diesen Anwesenheitslisten ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer täglich eine Stunde Pause eingehalten haben, die Lage der Pause ist jedoch nicht ersichtlich. Nach Aufforderung der Finanzpolizei per E-Mail vom 11.03.2015 wurden für alle drei ungarischen Mitarbeiter die auf der Baustelle nicht vorhandenen und damit noch fehlenden „Anwesenheitsbögen“ (für Jänner 2015) und mit Ausnahme der Lohnaufzeichnungen sämtliche andere angeforderten Unterlagen fristgerecht nachgereicht bzw. teilweise nochmals vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Einzelunternehmer mit Sitz in Ungarn, , S, E T. Als Elektrounternehmen erhielt er von der Hotel E GmbH den Auftrag, im Zuge einer Hotelrenovierung und Erweiterung in St am See, B, die gesamten Elektroinstallationen durchzuführen. Mit den beauftragten Arbeiten wurde am 07.01.2015 begonnen. Im Unternehmen des Beschwerdeführers kümmert sich der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C K jun., um die Formalitäten, so ist dieser unter anderem für die Erstattung der ZKO-Meldungen sowie das Vorhandensein der , A1-Formulare verantwortlich. Ein Bekannter, Herr Dr. BE, ist Herrn C K jun. bei diesen Angelegenheiten behilflich. Am 11.03.2015, beginnend mit 09.45 Uhr, führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team x und damit unter anderem die Zeugin R und der Zeuge N eine Kontrolle auf der genannten Baustelle unter anderem betreffend die Einhaltung der Bestimmung des AVRAG durch. Auf der Baustelle wurden die ungarischen Staatsangehörigen A H, geb. am xx, T P, geb. am xx und N römisch eins, geb. am xx, bei Elektroinstallationsarbeiten angetroffen. Alle drei Ungarn sind Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. N römisch eins und T P waren bereits seit 07.01.2015 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig, A H erst seit 11.03.2015, Beginn 07.00 Uhr. Für alle drei Arbeitnehmer lagen Unterlagen über deren Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) auf der Baustelle auf (bzw. wurde das A1-Formular des A H per E-Mail noch während der Kontrolle auf die Baustelle übermittelt) und wurden den Kontrollorganen vorgelegt. Im A1-Formular war bei allen drei Arbeitnehmern der Punkt 5.1 mit „verschiedene Arbeitsplätze“, der Punkt 5.2 mit „(AT) AUSZTRIA“ und der Punkt 5.3 mit einem „X“ ausgefüllt. Das Sozialversicherungsdokument A1 für T P und N römisch eins wurde bereits am 06.10.2014 für den Zeitraum 03.10.2014 bis 02.10.2016 ausgestellt. Für A H wurde dieses am 08.01.2015 für den Zeitraum 06.10.2014 bis 05.10.2016 ausgestellt. Herr C K jun. erhielt auf Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der zuständigen ungarischen Behörde explizit die Auskunft, dass es ausreichend sei, anstelle des konkreten Arbeitsortes im A1-Formular „verschiedene Arbeitsplätze in Österreich“ einzutragen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn C K jun. gingen daher davon aus, dass das A1-Formular richtig ausgefüllt ist. Von der zuständigen ungarischen Behörde wurde Herrn C K jun. auch nach der Kontrolle und damit verbundenen Beanstandung und trotz Hinweises auf eine drohende Bestrafung durch österreichische Behörden nochmals bestätigt, dass das A1 Formular richtig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Betreffend A H wurden kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, kein Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen, keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und keine Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Betreffend N römisch eins wurden keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Betreffend T P wurden keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten bzw. den Kontrollorganen vorgelegt. Mit E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für alle drei verfahrensgegenständlichen ungarischen Mitarbeiter nachstehende Unterlagen bis 13.03.2015 zu übermitteln: „Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.“ Seitens des Beschwerdeführers wurden sogenannte „Anwesenheitsbögen“ geführt. Auf diesen wurden gesondert für jeden Arbeitnehmer täglich Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit geführt. Aus diesen Anwesenheitslisten ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer täglich eine Stunde Pause eingehalten haben, die Lage der Pause ist jedoch nicht ersichtlich. Nach Aufforderung der Finanzpolizei per E-Mail vom 11.03.2015 wurden für alle drei ungarischen Mitarbeiter die auf der Baustelle nicht vorhandenen und damit noch fehlenden „Anwesenheitsbögen“ (für Jänner 2015) und mit Ausnahme der Lohnaufzeichnungen sämtliche andere angeforderten Unterlagen fristgerecht nachgereicht bzw. teilweise nochmals vorgelegt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen. Die Angaben zum Unternehmen des Beschwerdeführers und dem Auftrag auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle werden glaubwürdig vom Beschwerdeführer angegeben und sind diese Angaben mit den im Akt befindlichen Unterlagen (Werkvertrag) in Einklang zu bringen. Wie die bezughabenden A 1 Formulare ausgefüllt sind und auch der Ausstellungstag und –zeitraum, lässt sich aus den A1 Formularen ersehen. Dass der Zeuge C K jun. bei der zuständigen ungarischen Behörde explizit nach der Richtigkeit der Ausfüllung der A1-Formulare fragte und diesbezüglich zwei Mal (einmal vor und einmal nach der Kontrolle) die Auskunft erhielt, die Ausfüllung sei korrekt und er bzw. der Beschwerdeführer daher von der Korrektheit der Ausfüllung ausgingen, ergibt sich aus der diesbezüglich äußerst glaubwürdigen Aussage des Zeugen C K jun., dessen Aussage auch sein Verantwortungsbereich im Unternehmen des Beschwerdeführers für Formalitäten und die Hilfe durch Herrn Dr. BE entnommen ist. Welche Unterlagen auf der Baustelle vorhanden waren und welche Unterlagen nachgereicht wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus der gut verwertbaren Auflistung der mitbeteiligten Partei (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen R und N. Die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Sohnes und der Zeugen C K jun. und N I sind demgegenüber was das Bereithalten der Unterlagen auf der Baustelle und das Nachreichen der Unterlagen betrifft nicht so glaubwürdig. Weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn waren bei der Kontrolle vor Ort und konnten daher aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Teilweise hatte die erkennende Richterin auch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen Unterlagen verwechselten bzw. nicht den Überblick darüber hatten, welche Unterlagen nun tatsächlich vor Ort auf der Baustelle waren und welche nicht bzw. sie teilweise gar nicht wussten, welche Unterlagen mit den jeweiligen Begriffen gemeint waren. Der Beschwerdeführer räumt in seiner verlesenen Aussage am 12.03.2015 jedoch selbst ein, die Arbeitszeitaufzeichnungen könnten erst nachgereicht werden, da sich diese bei der Buchhalterin befinden und der Dienstzettel für A H sei erst am Abend des Kontrolltages per E-Mail übermittelt worden. Den Aussagen der Zeugen R und N bzw. den dem Verfahren zu Grunde liegenden Strafanträgen konnten weiters auch die Feststellungen zur Kontrolle entnommen werden. Der Tätigkeitsbeginn der drei verfahrensgegenständlichen ungarischen Mitarbeiter auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle und dass diese Arbeitnehmer des Beschwerdeführer sind, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und wird auch vom Beschwerdeführer angegeben. Der Inhalt des E-Mails der mitbeteiligten Partei ist dem im Akt befindlichen E-Mail vom 11.03.2015 entnommen. Wie die betreffenden „Anwesenheitsbögen“ bzw. Stundenlisten geführt wurden und dass aus diesen die Lage der Pause nicht ersichtlich ist, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus den vorliegenden Stundenlisten. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen. Die Angaben zum Unternehmen des Beschwerdeführers und dem Auftrag auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle werden glaubwürdig vom Beschwerdeführer angegeben und sind diese Angaben mit den im Akt befindlichen Unterlagen (Werkvertrag) in Einklang zu bringen. Wie die bezughabenden A 1 Formulare ausgefüllt sind und auch der Ausstellungstag und –zeitraum, lässt sich aus den A1 Formularen ersehen. Dass der Zeuge C K jun. bei der zuständigen ungarischen Behörde explizit nach der Richtigkeit der Ausfüllung der A1-Formulare fragte und diesbezüglich zwei Mal (einmal vor und einmal nach der Kontrolle) die Auskunft erhielt, die Ausfüllung sei korrekt und er bzw. der Beschwerdeführer daher von der Korrektheit der Ausfüllung ausgingen, ergibt sich aus der diesbezüglich äußerst glaubwürdigen Aussage des Zeugen C K jun., dessen Aussage auch sein Verantwortungsbereich im Unternehmen des Beschwerdeführers für Formalitäten und die Hilfe durch Herrn Dr. BE entnommen ist. Welche Unterlagen auf der Baustelle vorhanden waren und welche Unterlagen nachgereicht wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus der gut verwertbaren Auflistung der mitbeteiligten Partei (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen R und N. Die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Sohnes und der Zeugen C K jun. und N römisch eins sind demgegenüber was das Bereithalten der Unterlagen auf der Baustelle und das Nachreichen der Unterlagen betrifft nicht so glaubwürdig. Weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn waren bei der Kontrolle vor Ort und konnten daher aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Teilweise hatte die erkennende Richterin auch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen Unterlagen verwechselten bzw. nicht den Überblick darüber hatten, welche Unterlagen nun tatsächlich vor Ort auf der Baustelle waren und welche nicht bzw. sie teilweise gar nicht wussten, welche Unterlagen mit den jeweiligen Begriffen gemeint waren. Der Beschwerdeführer räumt in seiner verlesenen Aussage am 12.03.2015 jedoch selbst ein, die Arbeitszeitaufzeichnungen könnten erst nachgereicht werden, da sich diese bei der Buchhalterin befinden und der Dienstzettel für A H sei erst am Abend des Kontrolltages per E-Mail übermittelt worden. Den Aussagen der Zeugen R und N bzw. den dem Verfahren zu Grunde liegenden Strafanträgen konnten weiters auch die Feststellungen zur Kontrolle entnommen werden. Der Tätigkeitsbeginn der drei verfahrensgegenständlichen ungarischen Mitarbeiter auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle und dass diese Arbeitnehmer des Beschwerdeführer sind, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und wird auch vom Beschwerdeführer angegeben. Der Inhalt des E-Mails der mitbeteiligten Partei ist dem im Akt befindlichen E-Mail vom 11.03.2015 entnommen. Wie die betreffenden „Anwesenheitsbögen“ bzw. Stundenlisten geführt wurden und dass aus diesen die Lage der Pause nicht ersichtlich ist, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus den vorliegenden Stundenlisten. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchpunkten 1.,
- und 3.: Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 die Beschwerde zu diesen Spruchpunkten zurückzog, war das gerichtliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu den Spruchpunkten 4.,
- und 6.: § 7b Abs 5 und Abs 8 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 lauten wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, lauten wie folgt: „
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass seitens des Beschwerdeführers für alle drei verfahrensgegenständlichen ungarischen Mitarbeiter das Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 auf der Baustelle bereitgehalten wurde und diese Dokumente den Kontrollorganen auch vorgelegt wurden. Dem Beschwerdeführer wird zu diesen Spruchpunkten lediglich eine unrichtige Ausfüllung der Dokumente vorgeworfen, zumal diese nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort im Inland, sondern für „verschiedene Arbeitsplätze“ in „(AT) AUSZTRIA“ ausgestellt worden seien. Aus den Bestimmungen des § 7b Abs 5 bzw. Abs 8 AVRAG ist eine Verpflichtung zur Angabe des Beschäftigungsortes im Zusammenhang mit dem A1-Formular nicht ableitbar. Die unrichtige oder fehlende Angabe des Beschäftigungsortes steht auch nach § 7b Abs 8 AVRAG nicht unter Strafe. Zweck der Bestimmung des § 7b Abs 5 AVRAG im Zusammenhang mit der Bereithaltungspflicht der A1-Formulare ist im Wesentlichen der Nachweis, dass die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer während der Entsendung nach Österreich im Entsendungsstaat sozialversichert sind und damit keine Sozialversicherungspflicht nach österreichischen Vorschriften besteht. Der Einsatzort ist
§ 7b
Abs 4 Z 8 AVRAG lediglich im Zusammenhang mit der Meldung der Beschäftigung an die ZKO
Abs 3 leg. cit. anzugeben und ist diesbezüglich auch nach § 7b Abs 8 Z 1 bzw. 2 AVRAG die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erstattung der Meldung oder Änderungsmeldung bzw. die Erstattung wissentlich unrichtiger Angaben in der Meldung oder Änderungsmeldung unter Strafe gestellt. Die fehlende bzw. ungenaue Angabe des Beschäftigungsortes im Zusammenhang mit einem wie im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Kontrolle auch zeitlich gültigen A1-Formular (Der in den A1-Formularen angeführte Versicherungszeitraum umfasst jeweils den verfahrensgegenständlichen Entsendezeitraum) erfüllt den strafbaren Tatbestand des Nichtbereithaltens von A1-Formularen nicht. Dies insbesondere auch deshalb, da
Art 5der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 die vom Träger eines Mitgliedstaates ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wäre entsprechend der Abs. 2 bis 4 leg. cit. vorzugehen und hätte sich zunächst der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat zu wenden, und diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments zu ersuchen.Aus den Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 5, bzw. Absatz 8, AVRAG ist eine Verpflichtung zur Angabe des Beschäftigungsortes im Zusammenhang mit dem A1-Formular nicht ableitbar. Die unrichtige oder fehlende Angabe des Beschäftigungsortes steht auch nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG nicht unter Strafe. Zweck der Bestimmung des , Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG im Zusammenhang mit der Bereithaltungspflicht der , A1-Formulare ist im Wesentlichen der Nachweis, dass die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer während der Entsendung nach Österreich im Entsendungsstaat sozialversichert sind und damit keine Sozialversicherungspflicht nach österreichischen Vorschriften besteht. Der Einsatzort ist
, Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 8, AVRAG lediglich im Zusammenhang mit der Meldung der Beschäftigung an die ZKO
Absatz 3, leg. cit. anzugeben und ist diesbezüglich auch nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. 2 AVRAG die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erstattung der Meldung oder Änderungsmeldung bzw. die Erstattung wissentlich unrichtiger Angaben in der Meldung oder Änderungsmeldung unter Strafe gestellt. Die fehlende bzw. ungenaue Angabe des Beschäftigungsortes im Zusammenhang mit einem wie im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Kontrolle auch zeitlich gültigen A1-Formular (Der in den A1-Formularen angeführte Versicherungszeitraum umfasst jeweils den verfahrensgegenständlichen Entsendezeitraum) erfüllt den strafbaren Tatbestand des Nichtbereithaltens von A1-Formularen nicht. Dies insbesondere auch deshalb, da
Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr.
987 aus 2009, die vom Träger eines Mitgliedstaates ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wäre entsprechend der Absatz 2 bis 4 leg. cit. vorzugehen und hätte sich zunächst der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat zu wenden, und diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments zu ersuchen. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass der unrichtige bzw. unkonkrete Inhalt bzw. die unrichtige Ausstellung des A1-Formulars strafbar wäre, so träfe den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Verschulden, da ihn die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige ungarische Behörde exkulpieren würde. In diesem Sinne hat der VwGH unter anderem in seinem Erkenntnis vom 29.09.1993, GZ 93/02/0126, ausgesprochen, dass die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben kann; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG zu bewirken vermag. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die ungarische Behörde Aussteller des Formulars ist.Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass der unrichtige bzw. unkonkrete Inhalt bzw. die unrichtige Ausstellung des A1-Formulars strafbar wäre, so träfe den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Verschulden, da ihn die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige ungarische Behörde exkulpieren würde. In diesem Sinne hat der VwGH unter anderem in seinem Erkenntnis vom 29.09.1993, GZ 93/02/0126, ausgesprochen, dass die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben kann; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu bewirken vermag. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die ungarische Behörde Aussteller des Formulars ist. Das Verfahren war daher zu den Spruchpunkten 4., 5. und 6. einzustellen. Zu den Spruchpunkten 7., 8. und 9.: § 7d Abs 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 lautet wie folgt:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“„
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ 7i Abs 4 AVRAG idf BGBl. I Nr. 94/2014 lautet wie folgt:7i Absatz 4, AVRAG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, lautet wie folgt: „
(4)Wer als
- Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Vorab wird zum Begriff „Lohnaufzeichnungen“ auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18.12.2015, LVwG 33.15-2564/2015-44, verwiesen, in welcher wie folgt ausgeführt wird: „Die mit BGBl. I Nr. 94/2014 eingeführte Fassung dieser Bestimmung ist seit 01.01.2015 in Kraft (§ 19 Abs 1 Z 31 AVRAG). Nach der bis dahin geltenden Vorgängerbestimmung war der Arbeitgeber bloß verpflichtet „Lohnunterlagen“ (ohne nähere Konkretisierung) am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Neuregelung folgt, dass der Gesetzgeber sich deshalb zu einer Konkretisierung des Begriffs „Lohnunterlagen“ veranlasst sah, weil Zweifel dahingehend bestanden, ob die bisherige Formulierung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG bzw. des § 44a VStG entspricht, da für den Normunterworfenen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sei, was unter „Lohnunterlagen“ zu verstehen ist (in diesem Sinne unter anderem auch die Entscheidung des LVwG Steiermark, LVwG 33.15-1308/2014).“ …….. „Allerdings findet sich in der nunmehr geltenden Fassung mit dem Begriff „Lohnaufzeichnungen“ wiederum ein unbestimmter Begriff, welcher nach Auffassung der zuständigen Richterin keineswegs „selbsterklärend“ ist. Da sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur nunmehr geltenden Textfassung keine Ausführungen des Gesetzgebers finden, was gegenständlich unter „Lohnaufzeichnungen“ zu verstehen ist, wurde im gegenständlichen Verfahren von der zuständigen Richterin eine schriftliche Anfrage an die mit dem ASRÄG 2015 befassten zuständigen Legistiker des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Mag. W Ne und Mag. E R gerichtet. Die dortige Anfragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt: „Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, eingeführte Fassung dieser Bestimmung ist seit 01.01.2015 in Kraft (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG). Nach der bis dahin geltenden Vorgängerbestimmung war der Arbeitgeber bloß verpflichtet „Lohnunterlagen“ (ohne nähere Konkretisierung) am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Neuregelung folgt, dass der Gesetzgeber sich deshalb zu einer Konkretisierung des Begriffs „Lohnunterlagen“ veranlasst sah, weil Zweifel dahingehend bestanden, ob die bisherige Formulierung dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG bzw. des Paragraph 44 a, VStG entspricht, da für den Normunterworfenen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sei, was unter „Lohnunterlagen“ zu verstehen ist (in diesem Sinne unter anderem auch die Entscheidung des LVwG Steiermark, LVwG 33.15-1308/2014).“ …….. „Allerdings findet sich in der nunmehr geltenden Fassung mit dem Begriff „Lohnaufzeichnungen“ wiederum ein unbestimmter Begriff, welcher nach Auffassung der zuständigen Richterin keineswegs „selbsterklärend“ ist. Da sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur nunmehr geltenden Textfassung keine Ausführungen des Gesetzgebers finden, was gegenständlich unter „Lohnaufzeichnungen“ zu verstehen ist, wurde im gegenständlichen Verfahren von der zuständigen Richterin eine schriftliche Anfrage an die mit dem ASRÄG 2015 befassten zuständigen Legistiker des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Mag. W Ne und Mag. E R gerichtet. Die dortige Anfragebeantwortung lautet auszugsweise wie folgt: „Richtig ist, dass die Rechtsanwendung durch das Fehlen näherer Erläuterungen zum Begriff „Lohnaufzeichnungen“ erschwert wird. Es darf angemerkt werden, dass der Terminus „Lohnaufzeichnungen“ der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd ist. So hat der/die Arbeitgeber/in dem/der Lohnsteuerprüfer/in im Rahmen der GPLA Einsicht in Lohnkonten, Lohnaufzeichnungen und andere Geschäftsbücher und Unterlagen nach § 87 EStG zu gewähren. Nach dem Wortlaut des § 7d Abs 1 AVRAG sind neben den für den jeweiligen AN auszustellenden Lohnzettel und den Lohnzahlungsbelegen/Banküberweisungsbelegen auch die durch den AG insgesamt zu führenden Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten. Erstere belegen die tatsächlich erfolgte Auszahlung des Lohnes an den/die einzelne/n Arbeitnehmer/in in bestimmter Höhe und werden durch den/die Arbeitgeber/in geführt. Zweitere dokumentieren näher, wie der/die Arbeitgeber/in zu diesen Entgelten „kommt“ bzw. wie/auf welcher Grundlage diese Entgelte berechnet werden bzw. wie sich die Entgelte zusammensetzen. Lohnaufzeichnungen sind etwa Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Zulagen- und Zuschlagsverrechnungslisten, Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen und dergleichen. Zu den Lohnaufzeichnungen gehören aber auch Nachweise für Arbeiten, für welche die Begünstigung für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (s § 68 Abs 5) in Anspruch genommen wurde. Siehe dazu auch Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 78 (Stand: 1.9.2014, rdb.at). Unter den Begriff Lohnaufzeichnungen sind aber auch durch den/die Arbeitnehmer/in geführte Aufzeichnungen über erhaltene Lohnauszahlungen zu subsumieren, die dieser über Anweisung des/der Arbeitgeber/in zu führen hat.“„Richtig ist, dass die Rechtsanwendung durch das Fehlen näherer Erläuterungen zum Begriff „Lohnaufzeichnungen“ erschwert wird. Es darf angemerkt werden, dass der Terminus „Lohnaufzeichnungen“ der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd ist. So hat der/die Arbeitgeber/in dem/der Lohnsteuerprüfer/in im Rahmen der GPLA Einsicht in Lohnkonten, Lohnaufzeichnungen und andere Geschäftsbücher und Unterlagen nach Paragraph 87, EStG zu gewähren. Nach dem Wortlaut des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG sind neben den für den jeweiligen AN auszustellenden Lohnzettel und den Lohnzahlungsbelegen/Banküberweisungsbelegen auch die durch den AG insgesamt zu führenden Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten. Erstere belegen die tatsächlich erfolgte Auszahlung des Lohnes an den/die einzelne/n Arbeitnehmer/in in bestimmter Höhe und werden durch den/die Arbeitgeber/in geführt. Zweitere dokumentieren näher, wie der/die Arbeitgeber/in zu diesen Entgelten „kommt“ bzw. wie/auf welcher Grundlage diese Entgelte berechnet werden bzw. wie sich die Entgelte zusammensetzen. Lohnaufzeichnungen sind etwa Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Zulagen- und Zuschlagsverrechnungslisten, Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen und dergleichen. Zu den Lohnaufzeichnungen gehören aber auch Nachweise für Arbeiten, für welche die Begünstigung für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (s Paragraph 68, Absatz 5,) in Anspruch genommen wurde. Siehe dazu auch Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG Paragraph 78, (Stand: 1.9.2014, rdb.at). Unter den Begriff Lohnaufzeichnungen sind aber auch durch den/die Arbeitnehmer/in geführte Aufzeichnungen über erhaltene Lohnauszahlungen zu subsumieren, die dieser über Anweisung des/der Arbeitgeber/in zu führen hat.“ Wie aus dieser Anfragebeantwortung ersichtlich, können darunter offensichtlich eine Vielzahl verschiedenster Unterlagen verstanden werden, wobei im gegebenen Zusammenhang weiters zu beachten ist, dass die Normadressaten des § 7d AVRAG ausschließlich ausländische Unternehmer sind, welcher mit österreichischen Lohnverrechnungsvorschriften und den bezughabenden Sonderbestimmungen und Fachausdrücken naturgemäß nicht vertraut sind, ganz abgesehen davon, dass es Teile der im Antwortschreiben von Mag. R erwähnten Lohnbestandteile, wie etwa Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen oder dergleichen im jeweiligen Ausland teilweise vermutlich gar nicht bekannt sind und daher naturgemäß darüber auch keine Unterlagen vorgelegt werden könnten.“ …….. „Der Verwaltungsgerichtshof tritt in ständiger Judikatur zum Legalitätsprinzip unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nachstehende Auffassung:Wie aus dieser Anfragebeantwortung ersichtlich, können darunter offensichtlich eine Vielzahl verschiedenster Unterlagen verstanden werden, wobei im gegebenen Zusammenhang weiters zu beachten ist, dass die Normadressaten des Paragraph 7 d, AVRAG ausschließlich ausländische Unternehmer sind, welcher mit österreichischen Lohnverrechnungsvorschriften und den bezughabenden Sonderbestimmungen und Fachausdrücken naturgemäß nicht vertraut sind, ganz abgesehen davon, dass es Teile der im Antwortschreiben von Mag. R erwähnten Lohnbestandteile, wie etwa Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen oder dergleichen im jeweiligen Ausland teilweise vermutlich gar nicht bekannt sind und daher naturgemäß darüber auch keine Unterlagen vorgelegt werden könnten.“ …….. „Der Verwaltungsgerichtshof tritt in ständiger Judikatur zum Legalitätsprinzip unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nachstehende Auffassung: „Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg. 13785/1994“ (Zl: 2004/02/0284). Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im § 7d AVRAG nicht gerecht und ist daher im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation zu fordern, dass zumindest durch die Vollziehung – im vorliegenden Fall somit durch die zuständigen Abgabenbehörden – durch eine entsprechende Konkretisierung im Aufforderungsschreiben für den jeweiligen Normadressaten ersichtlich gemacht wird, was konkret vorzulegen ist und hat sich eine Bestrafung dann auch auf jene Unterlagen zu beschränken, welche trotz entsprechend konkreter Aufforderung nicht übermittelt wurden (vgl. dazu auch bereits die von der gleichen Richterin zu GZ: LVwG 33.15-1308/2014 erlassene Entscheidung vom 23.01.2014 zur sinngemäß gleichen Problematik des unbestimmten Begriffs „Lohnunterlagen“, in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 7d AVRAG).“„Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche hiezu VfSlg. 13785/1994“ (Zl: 2004/02/0284). Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im Paragraph 7 d, AVRAG nicht gerecht und ist daher im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation zu fordern, dass zumindest durch die Vollziehung – im vorliegenden Fall somit durch die zuständigen Abgabenbehörden – durch eine entsprechende Konkretisierung im Aufforderungsschreiben für den jeweiligen Normadressaten ersichtlich gemacht wird, was konkret vorzulegen ist und hat sich eine Bestrafung dann auch auf jene Unterlagen zu beschränken, welche trotz entsprechend konkreter Aufforderung nicht übermittelt wurden vergleiche dazu auch bereits die von der gleichen Richterin zu GZ: LVwG 33.15-1308/2014 erlassene Entscheidung vom 23.01.2014 zur sinngemäß gleichen Problematik des unbestimmten Begriffs „Lohnunterlagen“, in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Paragraph 7 d, AVRAG).“ Die erkennende Richterin schließt sich der zitierten Rechtsansicht vollinhaltlich an, und folgt daraus, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich dem Nichtbereithalten von Lohnaufzeichnungen und auch der unterlassenen Nachreichung von nicht näher definierten Lohnaufzeichnungen (siehe dazu unten bei den Spruchpunkten 10.,
- und 12.) kein Verschulden anzulasten ist, da der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im § 7d AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können.Die erkennende Richterin schließt sich der zitierten Rechtsansicht vollinhaltlich an, und folgt daraus, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich dem Nichtbereithalten von Lohnaufzeichnungen und auch der unterlassenen Nachreichung von nicht näher definierten Lohnaufzeichnungen (siehe dazu unten bei den Spruchpunkten 10.,
- und 12.) kein Verschulden anzulasten ist, da der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im Paragraph 7 d, AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass hinsichtlich A H anlässlich der Kontrolle kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, kein Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Lohnaufzeichnungen, keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt werden konnten. Zumal A H jedoch erst seit dem Kontrolltag (11.03.2015), 07.00 Uhr, auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig war, konnten naturgemäß keine Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, sodass das Nichtbereithalten dieser Unterlagen nicht zu bestrafen war und eine entsprechende Einschränkung des Tatvorwurfs vorzunehmen war. Der Tatvorwurf war auf Grund des oben gesagten auch dahingehend einzuschränken, dass die Nichtbereithaltung bzw. Nichtvorlage der Lohnaufzeichnungen zu entfallen hatte, zumal dieser Begriff zu unbestimmt ist, um Grundlage für eine Bestrafung zu bilden. Lediglich ein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung hätten bereitgehalten werden bzw. auf der Baustelle aufliegen müssen. Hinsichtlich N I wurden den Kontrollorganen keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt. Auf Grund des oben gesagten war eine Einschränkung des Tatvorwurfs dahingehend vorzunehmen, dass die Nichtbereithaltung bzw. Nichtvorlage der Lohnaufzeichnungen zu entfallen hatte, zumal dieser Begriff zu unbestimmt ist, um Grundlage für eine Bestrafung zu bilden.Hinsichtlich N römisch eins wurden den Kontrollorganen keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt. Auf Grund des oben gesagten war eine Einschränkung des Tatvorwurfs dahingehend vorzunehmen, dass die Nichtbereithaltung bzw. Nichtvorlage der Lohnaufzeichnungen zu entfallen hatte, zumal dieser Begriff zu unbestimmt ist, um Grundlage für eine Bestrafung zu bilden. Betreffend T P wurden den Kontrollorganen keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Jänner 2015, keine Lohnaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vorgelegt. Auch in diesem Fall war eine Einschränkung des Tatvorwurfs dahingehend vorzunehmen, dass die Nichtbereithaltung bzw. Nichtvorlage der Lohnaufzeichnungen zu entfallen hatte, zumal dieser Begriff zu unbestimmt ist, um Grundlage für eine Bestrafung zu bilden. Zusammenfassend ergibt sich, dass Verletzungen des § 7i Abs 4 AVRAG in objektiver Hinsicht vorliegen. Im Hinblick auf das soeben gesagte waren die Tatvorwürfe jedoch wie im Spruch ersichtlich einzuschränken. Zusammenfassend ergibt sich, dass Verletzungen des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in objektiver Hinsicht vorliegen. Im Hinblick auf das soeben gesagte waren die Tatvorwürfe jedoch wie im Spruch ersichtlich einzuschränken. Zu den Spruchpunkten 10.,
- und 12.: § 7i Abs 1 AVRAG lautet wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG lautet wie folgt: „
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“„
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.“ § 7f Abs 1 AVRAG lautet wie folgt:Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG lautet wie folgt: „
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
- die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
- von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
- von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ Zu diesen Spruchpunkten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung durch die Finanzpolizei keine Lohnaufzeichnungen und keine Arbeits(zeit)aufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nachgereicht zu haben. Zum Begriff der Lohnaufzeichnungen wird auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 7.,
- und
- verwiesen und nochmals festgehalten, dass dieser Begriff zu unbestimmt ist, um Grundlage für eine Bestrafung zu bilden. Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen wird ausgeführt, dass sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass „Anwesenheitsbögen“ bzw. Stundenlisten geführt wurden, bei welchen Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit gesondert für jeden Arbeitnehmer und für jeden Tag aufgezeichnet wurden. Aus den Aufzeichnungen ist unschwer erkennbar, dass die Arbeitnehmer in der Regel täglich eine Stunde Pause einhielten, lediglich die Lage der Pausen ist aus den Stundenlisten nicht zu entnehmen. Die mitbeteiligte Partei sowie die belangte Behörde vertreten daher offenbar die Ansicht, zumal die vorhandenen bzw. nachgereichten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen zu § 26 Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG) entsprechen, sei dies einem Nichtvorhandensein bzw. einem Nichtnachreichen von Arbeitszeitaufzeichnungen gleichzusetzen. Dieser Rechtsansicht kann sich die erkennende Richterin aus nachstehenden Gründen nicht anschließen:Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen wird ausgeführt, dass sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass „Anwesenheitsbögen“ bzw. Stundenlisten geführt wurden, bei welchen Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit gesondert für jeden Arbeitnehmer und für jeden Tag aufgezeichnet wurden. Aus den Aufzeichnungen ist unschwer erkennbar, dass die Arbeitnehmer in der Regel täglich eine Stunde Pause einhielten, lediglich die Lage der Pausen ist aus den Stundenlisten nicht zu entnehmen. Die mitbeteiligte Partei sowie die belangte Behörde vertreten daher offenbar die Ansicht, zumal die vorhandenen bzw. nachgereichten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen zu Paragraph 26, Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG) entsprechen, sei dies einem Nichtvorhandensein bzw. einem Nichtnachreichen von Arbeitszeitaufzeichnungen gleichzusetzen. Dieser Rechtsansicht kann sich die erkennende Richterin aus nachstehenden Gründen nicht anschließen:
§ 7d Abs 1 AVRAG id
F BGBl I Nr. 94/2014 haben Arbeitgeber im Sinne des §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung unter anderem Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten. Wie diese Arbeitszeitaufzeichnungen konkret ausgestaltet sein müssen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den bezughabenden Materialien und findet sich dort auch kein Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 AZG.
Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, haben Arbeitgeber im Sinne des Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung unter anderem Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten. Wie diese Arbeitszeitaufzeichnungen konkret ausgestaltet sein müssen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den bezughabenden Materialien und findet sich dort auch kein Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG. § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG) lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG) lautet wie folgt: „Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten“ Aus dem Gesetzestext des § 26 Abs 1 AZG ist ebenfalls nicht direkt ableitbar, dass die Lage der Pausen aufzuzeichnen sind. Lediglich aus der vom VwGH zu § 26 Abs 1 AZG entwickelten Judikatur lässt sich dies ableiten. So hat der VwGH z.B. in seiner Entscheidung vom 09.03.1995, GZ 93/18/0114, ausgesprochen, dass die zu führenden Aufzeichnungen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen müssen und daher Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechend anzusehen ist.Aus dem Gesetzestext des Paragraph 26, Absatz eins, AZG ist ebenfalls nicht direkt ableitbar, dass die Lage der Pausen aufzuzeichnen sind. Lediglich aus der vom VwGH zu , Paragraph 26, Absatz eins, AZG entwickelten Judikatur lässt sich dies ableiten. So hat der VwGH z.B. in seiner Entscheidung vom 09.03.1995, GZ 93/18/0114, ausgesprochen, dass die zu führenden Aufzeichnungen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen müssen und daher Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, AZG entsprechend anzusehen ist. Normunterworfene des § 7d Abs 1 AVRAG sind ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber unerfindlich, dass Arbeitszeitaufzeichnungen nur dann gesetzeskonform sein sollen, wenn auch die Lage der Pausen aus ihnen ersichtlich ist. Ein durchschnittlicher Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich wird vermutlich – gleich wie der Beschwerdeführer – der Ansicht sein, dass es ausreichend ist, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit täglich je Dienstnehmer aufgezeichnet wird; dies insoweit auch zu Recht, da es einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich nicht zumutbar ist, zusätzlich zu den österreichischen Rechtsnormen auch noch die bezughabende Judikatur zu kennen.Normunterworfene des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG sind ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber unerfindlich, dass Arbeitszeitaufzeichnungen nur dann gesetzeskonform sein sollen, wenn auch die Lage der Pausen aus ihnen ersichtlich ist. Ein durchschnittlicher Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich wird vermutlich – gleich wie der Beschwerdeführer – der Ansicht sein, dass es ausreichend ist, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitszeit täglich je Dienstnehmer aufgezeichnet wird; dies insoweit auch zu Recht, da es einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich nicht zumutbar ist, zusätzlich zu den österreichischen Rechtsnormen auch noch die bezughabende Judikatur zu kennen. Zudem ist Schutzzweck des AVRAG und damit auch der gegenständlichen Strafbestimmung die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, so insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer. Die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen. Zumal es – vielleicht mit Ausnahme eines auf Grund von täglichen Arbeitszeiten zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommenden Nachzuschlages – keinen ersichtlichen Zusammenhang zwischen der Lage der Pausen und der Entlohnung des Arbeitnehmers gibt, ist nicht ersichtlich inwieweit die Kontrolle der Einhaltungen der Bestimmungen des AVRAG (Gewährung des kollektivvertraglichen Entgelts) durch den Beschwerdeführer durch Nichtaufzeichnung der Lage der Ruhepausen erschwert oder unmöglich gemacht werden sollte. Selbst die Nichtaufzeichnung der Ruhepausen würde im Übrigen lediglich zu Ungunsten des jeweiligen Arbeitgebers dazu führen, dass die gesamte aufgezeichnete Arbeitszeit zu bezahlen wäre. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, die Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer gesondert ausweisen als ausreichend im Sinne des § 7d Abs 1 AVRAG anzusehen. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, die Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer gesondert ausweisen als ausreichend im Sinne des , Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG anzusehen. Zumal sohin weder der Vorwurf Lohnaufzeichnungen noch der Vorwurf Arbeitszeitaufzeichnungen nicht nachgereicht zu haben aufrechterhalten werden kann, war das Verfahren zu den Spruchpunkten 10., 11. und 12. einzustellen. Zur Strafbemessung: Für die Übertretungen zu den Spruchpunkten 7., 8. und 9. sieht § 7i Abs 4 AVRAG (zumal es sich um keinen Wiederholungsfall handelt) die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00 vor.Für die Übertretungen zu den Spruchpunkten 7., 8. und 9. sieht Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG (zumal es sich um keinen Wiederholungsfall handelt) die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00 vor.
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 24/2011, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (1076 der Beilagen, XXIV. GP) ergibt sich, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutz-bestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH Ro 2014/11/0083 vom 23.09.2014, 2013/11/0249 vom 27.01.2014). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.Den erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt 24 aus 2011,, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (1076 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutz-bestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH , Ro 2014/11/0083 vom 23.09.2014, 2013/11/0249 vom 27.01.2014). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Da ohnehin nur jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, war lediglich zu prüfen, ob eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG in Betracht kommt.Da ohnehin nur jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, war lediglich zu prüfen, ob eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Betracht kommt.
§ 20VSt
G kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Paragraph 20, VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung richtigerweise nichts erschwerend und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (siehe VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0046).Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des , Paragraph 20, VStG (siehe VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0046). Auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist.Auch eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist. Die verhängten Strafhöhen waren sohin – auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers – vollinhaltlich zu bestätigen. Zumal die Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 7., 8. und 9. jeweils einzuschränken waren, fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an (§ 52 Abs 8 VwGVG).Zumal die Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 7., 8. und 9. jeweils einzuschränken waren, fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG).
§ 7n
Abs 2 letzter Satz wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, letzter Satz wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.22.317.2016