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{'item': 'LVwG 30.30-1009/2016'}

Obsah (14)§§ 31§ 45§ 25a§ 23§ 64§ 44§ 28Art. 130§ 3§§ 7§ 12§ 9§ 366§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG 30.30-1009/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzb

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde vom 04.04.2016 römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 04.04.2016 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.03.2016, GZ: BHBM-15.1-5940/2015, wurde Herrn F T, geb. am xx, G, T, vorgeworfen, am 23.03.2015, um 06.45 Uhr in der Gemeinde Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm x, Richtung St. Michael in Obersteiermark, mit dem LKW mit dem Kennzeichen xx und dem Anhänger mit dem Kennzeichen xx, in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens F T GmbH auf dem Standort in T, G, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das gegenständliche Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E G zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass im Kraftfahrzeug kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt worden sei, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt werde, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben seien. Das Fahrzeug sei auf der Fahrt von Graschnitzgraben nach Leoben gewesen und habe Rundholz geladen gehabt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.03.2016, GZ: BHBM-15.1-5940/2015, wurde Herrn F T, , geb. am xx, G, T, vorgeworfen, am 23.03.2015, um 06.45 Uhr in der Gemeinde Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm x, Richtung St. Michael in Obersteiermark, mit dem LKW mit dem Kennzeichen xx und dem Anhänger mit dem Kennzeichen xx, in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens F T GmbH auf dem Standort in T, G, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das gegenständliche Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E G zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass im Kraftfahrzeug kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt worden sei, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt werde, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben seien. Das Fahrzeug sei auf der Fahrt von Graschnitzgraben nach Leoben gewesen und habe Rundholz geladen gehabt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz verletzt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00

§ 23

Abs 1 Z 7 und Abs 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, erster Satz Güterbeförderungsgesetz (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde festgelegt, dass er

§ 64Abs 2 VSt

G € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe. Ferner wurde festgelegt, dass er

Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.04.2015, GZ: VStV/915100147651/002/2015, eine Strafverfügung erlassen worden sei. Im dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass seine LKW seit einigen Monaten mit Tablets und der dazugehörigen Software ausgestattet seien, um die Lieferscheine in digitaler Form ausstellen zu können. Seine Kunden hätten die Erstellung der Lieferscheine in elektronischer Form unabdingbar für die weitere Zusammenarbeit gefordert und auch zugesichert, dass es dazu eine gesetzliche Bestimmung gäbe bzw. bald geben werde. Die Lieferscheine in Papierform seien nicht mehr zeitgemäß, vielmehr sei die Erstellung in digitaler Form gefordert. Es werde daher um die Aufhebung der Strafverfügung ersucht.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.04.2015, , GZ: VStV/915100147651/002/2015, eine Strafverfügung erlassen worden sei. Im dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass seine LKW seit einigen Monaten mit Tablets und der dazugehörigen Software ausgestattet seien, um die Lieferscheine in digitaler Form ausstellen zu können. Seine Kunden hätten die Erstellung der Lieferscheine in elektronischer Form unabdingbar für die weitere Zusammenarbeit gefordert und auch zugesichert, dass es dazu eine gesetzliche Bestimmung gäbe bzw. bald geben werde. Die Lieferscheine in Papierform seien nicht mehr zeitgemäß, vielmehr sei die Erstellung in digitaler Form gefordert. Es werde daher um die Aufhebung der Strafverfügung ersucht. Die belangte Behörde ging davon aus, dass unbestritten sei, dass das angeführte Fahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort vom Lenker E G zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei und im Fahrzeug kein Begleitpapier oder auch kein sonstiger Nachweis über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort sowie den Auftraggeber in schriftlicher Form mitgeführt worden sei. Dazu habe das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 28.01.2013 die Meinung vertreten, dass die Formulierung „während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen“ darauf schließen lasse, dass mit dem in § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz geforderten Begleitpapier oder sonstigen Nachweis nur ein schriftlicher Nachweis gemeint sein könne. Mit einem elektronischen Nachweis könne dieser nicht erbracht werden. Die erkennende Behörde schließe sich der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vollinhaltlich an. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass unbestritten sei, dass das angeführte Fahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort vom Lenker E G zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei und im Fahrzeug kein Begleitpapier oder auch kein sonstiger Nachweis über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort sowie den Auftraggeber in schriftlicher Form mitgeführt worden sei. Dazu habe das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 28.01.2013 die Meinung vertreten, dass die Formulierung „während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen“ darauf schließen lasse, dass mit dem in Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz geforderten Begleitpapier oder sonstigen Nachweis nur ein schriftlicher Nachweis gemeint sein könne. Mit einem elektronischen Nachweis könne dieser nicht erbracht werden. Die erkennende Behörde schließe sich der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vollinhaltlich an. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend und mildernd jeweils nichts gewertet und von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, das Strafverfahren einzustellen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seitens seiner Auftraggeber verpflichtet sei, die Lieferscheine in elektronischer Form auszustellen und mitzuführen. So hätte er mit enormem finanziellen und zeitlichen Aufwand alle LKW mit den nötigen elektronischen Geräten ausgerüstet, für das Büro eine sogenannte Frachtzentrale (EDV-Programm) gekauft und seine Mitarbeiter darauf einschulen lassen. Für jeden LKW sei ein Programm samt Lizenz gekauft und jeder Fahrer auf das Programm eingeschult worden. Er habe all den Aufwand getragen, sich sehr bemüht, dass die Abwicklung der Lieferscheinerstellung in elektronischer Form reibungslos funktioniere und nun solle der Lieferschein in elektronischer Form nicht anerkannt werden.

§ 44Abs 3 Z 1 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im gegenständlichen Fall wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im gegenständlichen Fall wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt. Die F T GmbH mit Sitz in G, T, ist seit 14.06.2008 Gewerbeinhaberin des konzessionierten Gewerbes „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von sechs LKW“. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 14.06.2008 der nunmehrige Beschwerdeführer F T (GISA-Auszug vom 21.05.2015, GISA-Zl. 19454412). Der LKW mit dem Kennzeichen xx und der Anhänger mit dem Kennzeichen xx sind auf die F T GmbH zugelassen (VStV-Anzeige vom 28.04.2015, GZ: VStV/915100147651/002/2015). Am 23.03.2015 um 06.45 Uhr war der von E G gelenkte LKW mit Anhänger mit dem genannten Kennzeichen von Graschnitzgraben nach Leoben auf der S 6 in Richtung St. Michael in Obersteiermark zur gewerbsmäßigen Beförderung von Rundholz unterwegs. Auf der S 6, in der Gemeinde Leoben, wurde von Beamten der Landesverkehrsabteilung Steiermark, API Ga, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, Rundholz, verwendet wurde. Der Lenker wurde aufgefordert, ein Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind, auszuhändigen. Der Lenker konnte kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis auf einem Papier vorweisen, sondern nur einen elektronischen Lieferschein mit Angabe des beförderten Gutes (mit Bild), dem Be- und Endladeort (unter Angabe der GPS-Daten) und dem Auftraggeber. Diese Angaben waren nur in elektronischer Form auf dem Display eines Tablets vorhanden. Der Lenker gab dazu an, er habe nur den elektronischen Lieferschein, könne den Lieferschein aber nicht ausdrucken, weil er keinen Drucker hätte. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung bzw. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer konnte den unbedenklichen, im Akt aufliegenden Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria entnommen werden. Die Feststellung, dass ein Lieferschein nicht in Papierform, sondern nur elektronisch auf einem Tablet auf einem Display mitgeführt worden ist, konnte der diesbezüglich unbedenklichen Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark entnommen werden. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, der angab, dass auf dem Tablet PC im Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Lieferschein mit dem beförderten Gut (mit Bildern), dem Be- und Entladeort (mit GPS-Daten) und dem Auftraggeber mitgeführt wurde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 17 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. 593/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013:Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 96/2013: „

(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
(2)Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“
(2)Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“ § 23 Abs 1, 4 und 5 GütbefG:Paragraph 23, Absatz eins, 4 und 5 GütbefG: „
(1)Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer„

(1)Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1.Ziffer eins die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung

§ 3Abs.

2 vermehrt;die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung

Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt; 2.Ziffer 2 § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt; 3.Ziffer 3 Beförderungen

§§ 7

bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;Beförderungen

Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4.Ziffer 4 § 11 zuwiderhandelt;Paragraph 11, zuwiderhandelt; 5.Ziffer 5 die

§ 12

festgelegten Tarife nicht einhält;die

Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält; 6.Ziffer 6 § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt; 7.Ziffer 7 andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; 8.Ziffer 8 nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; 9.Ziffer 9 Bestimmungen

der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt; 10.Ziffer 10 einen von einer nicht

§ 9Abs.

9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht

Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ § 45 VStG:Paragraph 45, VStG: „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“ Der Unternehmer, das heißt die F T GmbH, hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der F T GmbH und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich (§ 9 Abs 1 VStG).Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der F T GmbH und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Zur Tatzeit am Tatort wurden in dem auf die F T GmbH zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx und dem Anhänger mit dem Kennzeichen xx, das zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, nämlich Rundholz, verwendet wurde, ein Tablet PC mitgeführt, auf dem ein Lieferschein gespeichert war, in dem das beförderte Gut (mit Bildern), der Be- und Entladeort (mit GPS-Daten) und der Auftraggeber angegeben war. Ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis in Papierform wurde ebenso nicht mitgeführt. Ein Drucker wurde nicht mitgeführt. Während § 17 Güterbeförderungsgesetz in der Novelle vor BGBl. I Nr. 23/2006, lautete:Während Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz in der Novelle vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,, lautete: „
(1)Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.“, wurde mit BGBl. I Nr. 23/2006 § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz, wie oben wiedergegeben, novelliert.wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, wie oben wiedergegeben, novelliert. Den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/2006 (EBRV 1159, XXII. GP) ist zu § 17 und § 18 Güterbeförderungsgesetz zu entnehmen, dass der Frachtbrief ein Begriff aus dem Zivilrecht ist. „Regelungen im Frachtbrief befinden sich in Bestimmungen des HGB; genauere und eingehendere Bestimmungen finden sich im CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).

diesem ist der Frachtbrief eine vom Absender ausgestellte Beweisurkunde über den Frachtvertrag. Seine Beweiskraft entspricht jener anderer Privaturkunden. Der Frachtbrief beweist, wer Absender, Frachtführer und Empfänger ist, die Übernahme des Frachtgutes, sowie Identität, Stückzahl, Menge, Art und Zustand des übernommenen Gutes.Den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, (EBRV 1159, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist zu , Paragraph 17 und Paragraph 18, Güterbeförderungsgesetz zu entnehmen, dass der Frachtbrief ein Begriff aus dem Zivilrecht ist. „Regelungen im Frachtbrief befinden sich in Bestimmungen des HGB; genauere und eingehendere Bestimmungen finden sich im CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).

diesem ist der Frachtbrief eine vom Absender ausgestellte Beweisurkunde über den Frachtvertrag. Seine Beweiskraft entspricht jener anderer Privaturkunden. Der Frachtbrief beweist, wer Absender, Frachtführer und Empfänger ist, die Übernahme des Frachtgutes, sowie Identität, Stückzahl, Menge, Art und Zustand des übernommenen Gutes. Da im CMR genau geregelt wird, was der Frachtbrief zu enthalten hat, ist es nicht notwendig, dies noch einmal im Güterbeförderungsgesetz zu regeln und das Fehlen von Angaben dort zu sanktionieren. Zudem konnten diese Bestimmungen nicht auf EU-Ausländer angewandt werden (weil es als europarechtswidrige, den freien Warenverkehr beschränkende sogenannte „Maßnahme gleicher Wirkung“ gesehen werden kann) und stellen dadurch eine Diskriminierung der inländischen Frächter dar. Im Sinne des Gleichheitssatzes kann eine sachliche Rechtfertigung für eine Mitführpflicht eines Frachtbriefes für Inländer gefunden werden. Die Mitführpflicht und genaue Regelung des Frachtbriefes können daher entfallen. Auch für statistische Zwecke hat der Frachtbrief sich als ungeeignet erwiesen und wird deshalb auch seit geraumer Zeit hierfür nicht mehr verwendet. Auf Wunsch der Länder und des Bundesministeriums für Inneres wird statt der bisherigen Bestimmungen über den Frachtbrief eine an § 7 Abs 3 des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes angelehnte Bestimmung aufgenommen, um eine Kontrollmöglichkeit für die Aufsichtsorgane zu belassen.Auf Wunsch der Länder und des Bundesministeriums für Inneres wird statt der bisherigen Bestimmungen über den Frachtbrief eine an Paragraph 7, Absatz 3, des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes angelehnte Bestimmung aufgenommen, um eine Kontrollmöglichkeit für die Aufsichtsorgane zu belassen. Da aus den Bestimmungen des CMR abgeleitet werden kann, dass ein Frachtbrief grundsätzlich auszufüllen ist und daher im Fahrzeug vorhanden sein wird, kann dieser von den Aufsichtsorganen auch weiterhin als Beweispapier im Sinne des neuen § 17 herangezogen werden.“Da aus den Bestimmungen des CMR abgeleitet werden kann, dass ein Frachtbrief grundsätzlich auszufüllen ist und daher im Fahrzeug vorhanden sein wird, kann dieser von den Aufsichtsorganen auch weiterhin als Beweispapier im Sinne des neuen Paragraph 17, herangezogen werden.“ Stögerer/Tropper (Güterbeförderungsgesetz,

  1. Auflage, zu § 17 Güterbeförderungsgesetz) merken hierzu an, dass bei Beförderungen im Inland ein Güterbeförderungsunternehmer ein Begleitpapier mitführen müsse (das könne auch ein CMR-Frachtbrief, aber auch ein sonstiger „Lieferschein“ sein), in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber eingetragen sein muss. Die Verpflichtung zur Mitführung von Papieren, die ausschließlich das transportierte Gut, nicht aber das Fahrzeug betreffen, treffe immer den Unternehmer, der den Transport durchführe. Nach Stögerer/Tropper seien unter Berufung auf die Rechtsansicht des BMVIT (GZ: BM-VIT-167.530/0003-IV/ST5/2013), elektronische Nachweise, elektronische Lieferscheine, etc. keine ausreichenden Begleitpapiere im Sinn des § 17 Güterbeförderungsgesetz. Stögerer/Tropper (Güterbeförderungsgesetz,
  2. Auflage, zu Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz) merken hierzu an, dass bei Beförderungen im Inland ein Güterbeförderungsunternehmer ein Begleitpapier mitführen müsse (das könne auch ein CMR-Frachtbrief, aber auch ein sonstiger „Lieferschein“ sein), in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber eingetragen sein muss. Die Verpflichtung zur Mitführung von Papieren, die ausschließlich das transportierte Gut, nicht aber das Fahrzeug betreffen, treffe immer den Unternehmer, der den Transport durchführe. Nach Stögerer/Tropper seien unter Berufung auf die Rechtsansicht des BMVIT (GZ: BM-VIT-167.530/0003-IV/ST5/2013), elektronische Nachweise, elektronische Lieferscheine, etc. keine ausreichenden Begleitpapiere im Sinn des Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz. Dem genannten Schreiben des BMVIT vom 28.01.2013 an die Wirtschaftskammer Österreich ist zu entnehmen, dass die Formulierung „… während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen…“ in § 17 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz darauf schließen lasse, dass mit dem in § 17 Abs 1 leg cit geforderten Begleitpapier oder sonstigen Nachweis über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber nur ein schriftlicher Nachweis gemeint sein könne, der nach Ansicht des BMVIT mit einem elektronischen Nachweis nicht erbracht werden könne.Dem genannten Schreiben des BMVIT vom 28.01.2013 an die Wirtschaftskammer Österreich ist zu entnehmen, dass die Formulierung „… während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen…“ in Paragraph 17, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz darauf schließen lasse, dass mit dem in Paragraph 17, Absatz eins, leg cit geforderten Begleitpapier oder sonstigen Nachweis über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber nur ein schriftlicher Nachweis gemeint sein könne, der nach Ansicht des BMVIT mit einem elektronischen Nachweis nicht erbracht werden könne. Dazu ist anzumerken, dass dem Gesetzeswortlaut in § 17 Abs 1 GütbefG kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass es sich bei dem sonstigen Nachweis um ein Papier handeln müsse. Wenn § 17 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz normiert, dass während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist, so ergibt sich auch daraus kein Hinweis darauf, dass dies lediglich in Papierform zulässig ist und ein sonstiger Nachweis in elektronischer Form § 17 Güterbeförderungsgesetz widerspricht. Dazu ist anzumerken, dass dem Gesetzeswortlaut in Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass es sich bei dem sonstigen Nachweis um ein Papier handeln müsse. Wenn Paragraph 17, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz normiert, dass während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist, so ergibt sich auch daraus kein Hinweis darauf, dass dies lediglich in Papierform zulässig ist und ein sonstiger Nachweis in elektronischer Form Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz widerspricht. Dem Wortlaut des § 17 Güterbeförderungsgesetz ist dann Genüge getan, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis die in § 17 Abs 1 geforderten Angaben enthält, während der gesamten Beförderung mitgeführt wird und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt wird. Der Lenker hat auf dem von ihm während der Fahrt mitgeführten PC-Tablet, welches er den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt hat, einen elektronischen Lieferschein mitgeführt, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war. Der Unternehmer hat daher dafür gesorgt, dass er seiner Verpflichtung

§ 17Güterbeförderungsgesetz nachgekommen ist.

Dem Wortlaut des Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz ist dann Genüge getan, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis die in , Paragraph 17, Absatz eins, geforderten Angaben enthält, während der gesamten Beförderung mitgeführt wird und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt wird. Der Lenker hat auf dem von ihm während der Fahrt mitgeführten PC-Tablet, welches er den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt hat, einen elektronischen Lieferschein mitgeführt, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war. Der Unternehmer hat daher dafür gesorgt, dass er seiner Verpflichtung

Paragraph 17, Güterbeförderungsgesetz nachgekommen ist.

§ 45Abs 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat(§ 45 Abs 1 Z 2 VStG).

Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG). Der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F T GmbH, hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung,

§ 17

Abs 1 Güterbeförderungsgesetz nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das geförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind, nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis vom 21.03.2016, GZ: BHBM-15.1-5940/2015, zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F T GmbH, hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung,

Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das geförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind, nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis vom 21.03.2016, GZ: BHBM-15.1-5940/2015, zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.30.1009.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.