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{'item': 'LVwG 52.6-3310/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG 52.6-3310/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 41Abs 1 lit e und lit i Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. Jagd

G) Herrn A S, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), die von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur ausgestellte Jagdkarte mit der Nummer: xx, aufgrund des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: 2.2-W4:-50/2006, ausgesprochenen Waffenverbotes für die Dauer dieses Verbotes entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Jagdkarte unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vorzulegen ist.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Bruck-Mürzzuschlag vom 27.10.2015 wurde unter Spruch römisch eins. gemäß Paragraph 42, iVm, Paragraph 41, Absatz eins, Litera e und Litera i, Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) Herrn A S, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), die von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur ausgestellte Jagdkarte mit der Nummer: xx, aufgrund des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: 2.2-W4:-50/2006, ausgesprochenen Waffenverbotes für die Dauer dieses Verbotes entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Jagdkarte unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vorzulegen ist. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, mit welchem über den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei, davon ausgehe, dass der Tatbestand des §

§ 41Abs 1lit e und i Stmk. Jagd

G verwirklicht worden sei. Mit Verhängung des Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sei der Tatbestand der lit i verwirklicht worden. Aufgrund der in der Begründung des Bescheides vom 19.10.2015 enthaltenen Beschreibung der Vorfälle und des Verhaltens von Herrn S, gehe die Behörde davon aus, dass dessen Verhalten (Tätlichkeit gegen Ehefrau, Waffenbesitz trotz Verbot, Waffenaufbewahrung in einem zugänglichen PKW) zudem besorgen lasse, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden könne.In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, mit welchem über den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei, davon ausgehe, dass der Tatbestand des Paragraph 42, in Verbindung mit , Paragraph 41, Absatz eins,, Litera e und i Stmk. JagdG verwirklicht worden sei. Mit Verhängung des Waffenverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sei der Tatbestand der Litera i, verwirklicht worden. Aufgrund der in der Begründung des Bescheides vom 19.10.2015 enthaltenen Beschreibung der Vorfälle und des Verhaltens von Herrn S, gehe die Behörde davon aus, dass dessen Verhalten (Tätlichkeit gegen Ehefrau, Waffenbesitz trotz Verbot, Waffenaufbewahrung in einem zugänglichen PKW) zudem besorgen lasse, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seiner Meinung nach nicht das Waffenverbot und somit auch nicht die Entziehung der Steiermärkischen Jagdkarte rechtfertigen würden. Dass er die Waffen, welche er bereits seit vielen Jahren ausschließlich zur Ausübung seiner Jagdberechtigung nachweislich in seinem Besitz hätte, lediglich nicht registriert hätte, spiele in diesem Zusammenhang seiner Meinung nach keine Rolle. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.04.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner anwaltlichen Vertreterin sowie der Zeugin H S durchgeführt. Die Verfahren zu GZ: LVwG 52.6-3310/2015 und LVwG 70.9-3131/2015 (Verhängung eines Waffenverbotes) wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG und § 17 VwGVG gemeinsam verhandelt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.04.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner anwaltlichen Vertreterin sowie der Zeugin H S durchgeführt. Die Verfahren zu GZ: LVwG 52.6-3310/2015 und LVwG 70.9-3131/2015 (Verhängung eines Waffenverbotes) wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 17, VwGVG gemeinsam verhandelt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 12.04.2016, des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.04.2016, GZ: 70.9-3131/2015-17 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: BHBM-2.2W4:-50/2006, wurde gemäß § 12 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 1und 2 Waffengesetz Herrn A S, geb. am xx, wohnhaft in K, Gö, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: BHBM-2.2W4:-50/2006, wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, und 2 Waffengesetz Herrn A S, geb. am xx, wohnhaft in K, Gö, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gemäß § 12 Abs 3 gelten mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die sichergestellten SchusswaffenGemäß Paragraph 12, Absatz 3, gelten mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die sichergestellten Schusswaffen

  1. Monte Carlo, Nr. G 1902;
  2. Anschütz, Nr. 1051250, Kal. 22;
  3. ohne Markenbezeichnung, Nr. 1882;
  4. ohne Markenbezeichnung, Nr. 93254;
  5. Er Adeziani, Modell Princess, ohne Nummer;
  6. Steyr, Modell SL, Nr. 38527; und 43 Stück Munition als verfallen. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides habe Herr A S, von diesem unbestritten, im Zuge einer Auseinandersetzung seine Frau gestoßen und dadurch zu Sturz gebracht. Daraufhin sei gegen A S ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Von der Staatsanwaltschaft L sei darüber gemäß § 204 StPO ein Tatausgleich durchgeführt worden. Herr A S habe bis 25.08.2015 eine Schusswaffe besessen, obwohl bis 17.08.2015 ein vorläufiges Waffenverbot über ihn bestanden habe. Diese Waffe sei von ihm in seinem Auto verwahrt worden, woraus diese von seiner Frau entnommen und auf dem Dachboden des Wohnhauses versteckt worden sei. Außerdem wären die meldepflichtigen Schusswaffen nicht im zentralen Waffenregister registriert worden. Die oben angeführten Tatsachen würden den begründeten Verdacht zulassen, dass A S die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch missbräuchliches Verwenden von Waffen gefährden könnte. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides habe Herr A S, von diesem unbestritten, im Zuge einer Auseinandersetzung seine Frau gestoßen und dadurch zu Sturz gebracht. Daraufhin sei gegen A S ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Von der Staatsanwaltschaft L sei darüber gemäß Paragraph 204, StPO ein Tatausgleich durchgeführt worden. Herr A S habe bis 25.08.2015 eine Schusswaffe besessen, obwohl bis 17.08.2015 ein vorläufiges Waffenverbot über ihn bestanden habe. Diese Waffe sei von ihm in seinem Auto verwahrt worden, woraus diese von seiner Frau entnommen und auf dem Dachboden des Wohnhauses versteckt worden sei. Außerdem wären die meldepflichtigen Schusswaffen nicht im zentralen Waffenregister registriert worden. Die oben angeführten Tatsachen würden den begründeten Verdacht zulassen, dass A S die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch missbräuchliches Verwenden von Waffen gefährden könnte. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 27.10.2015, GZ: 8.0-631/2015-2, erlassen, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer die von der BezirkshauptmannschaftBruck an der Mur ausgestellte Jagdkarte mit der Nr.: xx, aufgrund des mit Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: 2.2-W4:-50/2006, ausgesprochenen Waffenverbotes für die Dauer dieses Verbotes entzogen wurde.In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 27.10.2015, GZ: 8.0-631/2015-2, erlassen, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft, Bruck an der Mur ausgestellte Jagdkarte mit der Nr.: xx, aufgrund des mit Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015, GZ: 2.2-W4:-50/2006, ausgesprochenen Waffenverbotes für die Dauer dieses Verbotes entzogen wurde. Gegen die beiden oben genannten Bescheide der BezirkshauptmannschaftBruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015 (Waffenverbot) und 27.10.2015 (Einziehung der Jagdkarte) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen die beiden oben genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2015 (Waffenverbot) und 27.10.2015 (Einziehung der Jagdkarte) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der gegen das Waffenverbot erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es richtig sei, dass es am 15.07.2015 eine Streitsituation mit seiner Gattin H S gegeben habe, bei welcher seine Gattin zu Sturz gekommen und daraufhin eine Wegweisung gegen seine Person ausgesprochen worden sei. Er habe noch nie eine Gewaltandrohung mit einer Waffe gegen seine Frau oder gegen irgendwelche Personen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer verwies auf ein beigelegtes Schreiben seiner Gattin – gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frau H S in dem oben erwähnten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.10.2015 unter anderem ausführte, dass ihr Gatte keineswegs gewalttätig ist und sie auch niemals mit der Waffe bedroht hat, weshalb sie in dieser Richtung nie etwas zu befürchten hatte. Trotz des zurzeit angespannten familiären Verhältnisses (bevorstehende Trennung) würde ihr Gatte ihr nie etwas zu Leide zu tun. Im Weiteren ist festzuhalten, dass im Rahmen des Tatausgleiches (NEUSTARTTA-250662; Staatsanwaltschaft L, GZ: 69 BAZ 749/15x) A S, geb. am xx, und H S, geb. am xx, am 18.10.2015 eine Vereinbarung schlossen, wonachIm Weiteren ist festzuhalten, dass im Rahmen des Tatausgleiches (NEUSTART, TA-250662; Staatsanwaltschaft L, GZ: 69 BAZ 749/15x) A S, geb. am xx, und H S, geb. am xx, am 18.10.2015 eine Vereinbarung schlossen, wonach I.römisch eins. H S folgende Ersatzansprüche für Schäden geltend macht, die sie durch den Vorfall vom 15.07.2015 erlitten hat: Schmerzengeld aufgrund von Verletzungen laut Verletzungsanzeige des LKH Hochsteiermark in der Höhe von € 1.500,-- als Generalbereinigung. II.römisch zwei. Anerkennt A S die Forderung von H S für die erlittenen Schäden in der Höhe von € 1.500,--. A S entschuldigt sich für sein Fehlverhalten anlässlich des Vorfalles vom 15.07.
  7. III.römisch drei. ... Der Beschwerdeführer ist seit 1986 Jäger und auch im Besitz von Jagdwaffen, wobei es bis zu einer am 15.07.2015 erfolgten Auseinandersetzung mit seiner Gattin weder zuvor noch danach zu gewalttätigen Vorfällen, mit oder ohne Waffe, gegen die Gattin des Beschwerdeführers oder auch sonstige Personen gekommen ist. Den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin zufolge bestehen schon seit vielen Jahren eheliche Probleme und kam es auch immer wieder in der Vergangenheit zu verbalen Provokationen beiderseits. Ebenso war dies am 15.07.2015 im gemeinsamen Wohnobjekt des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Der betreffende Vorfall wurde bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung im Zuge einer Aussage des Beschwerdeführers am 20.07.2015 vor der Landespolizeidirektion Steiermark ausführlich beschrieben, wobei dieser im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht die wesentlichen Umstände bestätigte. Auch über die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers – das Ehepaar S lebt schon seit einiger Zeit in Scheidung, wobei das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte – kam es am 15.07.2015 zunächst auf der Terrasse des gemeinsamen Wohnhauses zu einem Disput bzw. gegenseitigen verbalen Provokationen, wobei diese in Zusammenhang mit der Schwester des Beschwerdeführers standen. Im Zuge dessen spritze die Gattin des Beschwerdeführers Wasser aus einer Regenwassertonne mit der Hand gegen ihren Mann und in weitere Folge Kaffee aus einer Kaffeekanne in seine Richtung bzw. gegen ihn und erwiderte der Beschwerdeführer mit einer Abwehrbewegung gegen den Körper seiner Gattin, sodass diese durch dieses „Schupfen“ auf der Terrasse zu Sturz kam. Sie zog sich dadurch, wie einem im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Ambulanzbericht des LKH Hochsteiermark vom 15.07.2015 zu entnehmen ist, leichte Verletzungen in Form eines Blutergusses am Oberschenkel zu, eine weitere Nachbetreuung durch einen Arzt oder ein Krankenhaus musste den eigenen Angaben der Zeugin S zufolge nicht in Anspruch genommen werden. Es gab sodann im Zuge eines außergerichtlichen Tatausgleiches eine Abschlagszahlung in der Höhe von € 1.500,00 als Schmerzensgeldforderung des Beschwerdeführers an seine Gattin aus eigenen Stücken. Wie erwähnt ist das Scheidungsverfahren des Ehepaares S noch im Laufen, wobei beabsichtigt ist, eine einvernehmliche Scheidung zu erreichen. Über den Beschwerdeführer wurde sodann zunächst ein Betretungsverbot ausgesprochen, wobei seine Gattin, als sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, angab, dass sie lieber selbst ausziehen würde. Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass dies nicht möglich sei, wurde sie auch weiters am 17.07.2015 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und machte vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Der Beschwerdeführer zog vorübergehend in sein Jagdhaus. Seine an der Meldeadresse sowie im Jagdhaus aufbewahrten Waffen wurden am 20.07.2015 sichergestellt und an die belangte Behörde übermittelt. Nachdem im Zuge des laufenden Scheidungsverfahrens die Gattin des Beschwerdeführers diesen immer wieder ausspionierte und sein Handy kontrollierte, fand sie in dessen PKW eine nicht registrierte ungeladene Langwaffe und versteckte diese am Dachboden in einem Karton. Diese Waffe wurde sodann von der belangten Behörde ebenfalls beschlagnahmt und konnte somit bis dato noch nicht registriert werden. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 12.04.2016, des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.04.2016, GZ: LVwG 70.9-3131/2015-17, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin folgend ist davon auszugehen, dass es weder vor, noch nach dem betreffenden Vorfall am 15.07.2015 zu tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegen seine Gattin mit oder ohne Waffe gekommen ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die überwiegend gegenseitigen verbalen Provokationen auf emotionaler Basis im Zuge des noch laufenden Scheidungsverfahrens beruhen. Es gab auch bis auf diesen einen Vorfall am 15.07.2015 durch das „Schupfen“ und das zu Sturz kommen der Gattin des Beschwerdeführers keine tätlichen Auseinandersetzungen oder gar Übergriffe gegen die Gattin oder sonstige Personen. Der Beschwerdeführer hat sich für diesen Vorfall entschuldigt und wurde entsprechend des Abschlussberichtes bzw. der Vereinbarung vom 18.10.2015 von „NEUSTART“ vereinbarungsgemäß und auf freiwilliger Basis eine Abschlagszahlung in Höhe von € 1.500,00 vereinbart und auch vom Beschwerdeführer bezahlt. Rechtliche Beurteilung: § 41 Abs 1 Stmk. JagdG lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. JagdG lautet: Verweigerung der Jagdkarte

(1)Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
  1. a)Unmündigen und mündigen Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;
  2. b)Personen zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, insofern nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern oder bei Schülerinnen/Schülern einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn, bei Berufsjägerlehrlingen vom Lehrherrn darum angesucht wird und sofern nicht die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz vorliegt;
  3. c)Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, sofern die Gründe für die Bestellung des Sachwalters für die Ausübung der Jagd von Bedeutung sind;
  4. d)Personen mit einer schweren psychischen Störung, mit einer erheblichen geistigen Behinderung, mit schwerwiegendem pathologischen Alterungsprozess oder mit einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung, weiters Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder damit gehäuften Missbrauch begehen sowie Personen mit einer körperlichen Behinderung oder Erkrankung, sofern in diesen Fällen das sichere Führen eines Jagdgewehres nicht gewährleistet ist;
  5. e)Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
  6. f)Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
  7. g)Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
  8. h)für die Dauer bis zu 2 Jahren Personen, die wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei bestraft wurden, im Wiederholungsfall für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren;
  9. i)Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbotes;
  10. j)Personen, denen eine der im § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;Personen, denen eine der im Paragraph 37, geforderten Voraussetzungen mangelt;
  11. k)Personen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren Ausschluss erkannt hat. § 42 Stmk. JagdG lautet:Paragraph 42, Stmk. JagdG lautet: Einziehung der Jagdkarte Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (Paragraph 41,) eintritt oder bekannt wird. Entsprechend des Ermittlungsverfahrens wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 19.10.2015, GZ: BHBM-2.2W4:-50/2006, ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.04.2016,GZ: LVwG 70.9-3131/2015-17, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das mit zitiertem Bescheid erlassene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aufgehoben. Entsprechend des Ermittlungsverfahrens wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 19.10.2015, GZ: BHBM-2.2W4:-50/2006, ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Waffengesetz verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.04.2016,, GZ: LVwG 70.9-3131/2015-17, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das mit zitiertem Bescheid erlassene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aufgehoben. Im Sinne einer zu erstellenden Prognoseentscheidung kam das erkennende Gericht in seiner oben genannten Entscheidung vom 26.04.2016 zu der Erkenntnis, dass ein erhöhtes Aggressionspotential beim Beschwerdeführer nicht festzustellen ist und auch weder aus der Vergangenheit, noch bis dato allfällige Drohungen mit oder ohne Waffe oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung, die eine Gefährdung der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum befürchten lassen, eruiert werden konnten. Die Provokationen am 15.07.2015 erfolgten im Zuge des emotional geführten, noch anhängigen Scheidungsverfahrens, waren vor allem verbaler Art und sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht in einer derartige Form erfolgt, dass dies weitere darüber hinausgehende gefahrenbringende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers mit oder ohne Waffen erwarten lassen. Bis auf den unbedachten Vorfall einer zurückbehaltenen, nicht registrierten, ungeladenen Langwaffe gab es keine Vorfälle in der Vergangenheit oder seit der am 15.07.2015 erfolgten Auseinandersetzung. Sowohl jagdlich, als auch sonst hat sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und hat er anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch einen durchaus besonnenen, einsichtigen und entsprechenden verantwortungsvollen Eindruck vermittelt. Gerade solche Verhaltensweisen sind von Waffenpassbesitzern und auch von Jägern in jeder Hinsicht zu erwarten und geht das erkennende Gericht zusammengefasst davon aus, dass das am 15.07.2015 erfolgte Verhalten als im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahrens stehender emotionaler Einzelfall angesehen werden kann. Vorerst ist im verfahrensgegenständlichen Verfahren betreffend Einziehungder Jagdkarte darauf zu verweisen, dass aufgrund des obengenannten Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuGZ: LVwG 70.9-3131/2015-17 vom 26.04.2016 mit dem das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben wurde, die Voraussetzung der Verweigerung einer Jagdkarte gemäß § 41 Abs 1 lit i Stmk. JagdG, wonach die Ausstellung einer Jagdkarte Personen zu verweigern ist, über die ein Waffenverbot verhängt wurde und zwar für die Dauer des Waffenverbotes, nicht mehr gegeben ist.Vorerst ist im verfahrensgegenständlichen Verfahren betreffend Einziehung, der Jagdkarte darauf zu verweisen, dass aufgrund des oben, genannten Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu, GZ: LVwG 70.9-3131/2015-17 vom 26.04.2016 mit dem das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben wurde, die Voraussetzung der Verweigerung einer Jagdkarte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera i, Stmk. JagdG, wonach die Ausstellung einer Jagdkarte Personen zu verweigern ist, über die ein Waffenverbot verhängt wurde und zwar für die Dauer des Waffenverbotes, nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich der von der belangten Behörde ausgesprochenen Einziehung der Jagdkarte gemäß § 41 Abs 1 lit e Stmk. JagdG ist darauf zu verweisen, dass die Einziehung der Jagdkarte gemäß §

§ 41Abs 1 lit e Stmk. Jagd

G nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes anknüpft, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechend - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende – Sachverhaltsfeststellungen voraus (vgl. VwGH vom 12.09.2006, GZ: 2003/03/0275).Hinsichtlich der von der belangten Behörde ausgesprochenen Einziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk. JagdG ist darauf zu verweisen, dass die Einziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk. JagdG nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes anknüpft, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechend - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende – Sachverhaltsfeststellungen voraus vergleiche VwGH vom 12.09.2006, GZ: 2003/03/0275). Dem Ermittlungsverfahren folgend, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Entscheidung davon aus, dass eine einmalige handgreifliche Tätlichkeit des Beschwerdeführers gegen seine Gattin und verbale Auseinandersetzungen im Zuge des emotional geführten anhängigen Scheidungsverfahren nicht geeignet sind, Bedenken herbeizuführen, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit eine Gewaltandrohung mit einer Waffe gegen seine Gattin oder andere Personen ausgesprochen. Er hat auch keine Waffe gegen seine Gattin oder dritte Personen gerichtet. Bis auf den unbedachten Vorfall einer zurückbehaltenen, nicht registrierten, ungeladenen Langwaffe gab es keine Vorfälle in der Vergangenheit oder nach dem 15.07.2015. Im Zuge seiner persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.04.2016 vermittelte der Beschwerdeführer einen besonnen, einsichtigen und entsprechend verantwortungsvollen Eindruck. Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr einer künftigen gefährlichen Verwendung einer Waffe, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt, nicht erkennen lässt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.3310.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.