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{'item': 'LVwG 41.10-577/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG 41.10-577/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn M S, geb. am xx, vertreten durch Dr. W R, K Straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.12.2015, GZ: A5-146/2003-1, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Mindestsicherungsträger der Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 3.506,46 für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 durch die Gewährung der Mindestsicherung an Herrn M S (im Folgenden Beschwerdeführer) entstanden seien. Dieser sei verpflichtet einen Betrag von € 1.650,00 gemäß § 16 Abs 2 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden StMSG) zu ersetzen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seine Mietwohnung im angeführten Zeitraum an F Sa weitervermietet habe und dafür eine monatliche Miete von € 275,00 erhalten habe. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer dem Sozialamt nicht gemeldet, sodass in der Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 ein Übergenuss in der Gesamthöhe von € 1.650,00 entstanden sei.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Mindestsicherungsträger der Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 3.506,46 für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 durch die Gewährung der Mindestsicherung an Herrn M S (im Folgenden Beschwerdeführer) entstanden seien. Dieser sei verpflichtet einen Betrag von € 1.650,00 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden StMSG) zu ersetzen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seine Mietwohnung im angeführten Zeitraum an F Sa weitervermietet habe und dafür eine monatliche Miete von € 275,00 erhalten habe. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer dem Sozialamt nicht gemeldet, sodass in der Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 ein Übergenuss in der Gesamthöhe von € 1.650,00 entstanden sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich die Behörde nicht entschieden habe, welcher Tatbestand erfüllt sei, nämlich, ob der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben gemacht habe oder eine Verschweigung begangen haben soll. Dies verletzte die Parteienrechte des Beschwerdeführers. Weiters wird ausgeführt, dass niemals ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Sa bestanden habe. Tatsächlich sei ein 30 m² großes Zimmer in Form eines Prekariums von Herrn Sa bewohnt worden, es seien nur sporadisch Zahlungen für die Betriebskosten geleistet worden. Dies wären zwei Mal € 275,00 während der gesamten Dauer des Prekariums gewesen. Das prekaristische Wohnverhältnis habe erst im Juli 2012 begonnen. Herr Sa sei wegen titelloser Benützung auf Räumung geklagt worden und am 23.07.2014 ein Räumungsvergleich abgeschlossen worden. Auch aus der einstweiligen Verfügung vom 17.06.2014 des BG Graz-W ergebe sich, dass eine titellose Benutzung der Wohnung vorgelegen sei und im gesamten Zeitraum lediglich € 550,00 bezahlt worden seien. Dies decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer könne daher denkunmöglich zum Rückersatz von € 1.650,00 verhalten werden, wenn er insgesamt nur € 550,00 erhalten habe. Diese € 550,00 seien lediglich ein Ersatz an Betriebskosten für Strom gewesen (zwei Heizsaisonen). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt und der Zuspruch von Kosten in Höhe von € 309,60 als Ersatz begehrt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Über Antrag vom 23.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes eine monatlich pauschalierte Geldleistung ab 01.01.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von € 500,00 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. Nach Vorlage für Heizung und Strom von € 79,00 und Miete € 405,59 wurde ein Betrag von € 527,36 für März bis September 2012 bewilligt, ebenso eine Osterbeihilfe von € 25,

  1. Ab 01.10.2012 wurde eine Mindestsicherung von € 527,36 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse laut Bescheid vom 15.10.2012 gewährt. Bei Vorsprache am 15.10.2012 bei der Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass er alleine lebe und an Miete € 405,59 bezahle, keine Wohnbeihilfe möglich sei und Stromkosten von € 79,00 habe. Ab 01.10.2012 habe er eine Alterspension von € 532,
  2. Mit Bescheid vom 22.11.2012 wurde die monatliche Geldleistung mit 01.12.2012 eingestellt. Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer 122 m² großen Wohnung am Gp, G, bestehend aus drei Zimmer zu ca. 30 m², Küche, Badezimmer, WC und Abstellkammer. Ein getrennt begehbares Zimmer hat der Beschwerdeführer zumindest seit Juni 2012 Herrn F Sa zur Benutzung überlassen, wofür F Sa am 26.05.2012 € 275,00 bezahlte. Einen Schlüssel hat er am 27.06.2012 nach Bezahlung einer Kaution (Bestätigung vom 27.06.2012, Beilage zur Beschwerde) erhalten. Das an F Sa überlassene getrennt begehbare Zimmer konnte mit einem Stromradiator beheizt werden. Die Stromkosten betrugen 2012 monatlich € 79,00 und 2013 € 78,00 für die gesamte Wohnung. Im September 2015 bezahlte der Beschwerdeführer für Strom € 40,
  3. Lebensmittel wurden vom Beschwerdeführer und F Sa getrennt eingekauft. Herr Sa hat nicht gekocht, er hat an seinem Arbeitsplatz gegessen. Gelegentlich hat der Beschwerdeführer, nachdem er als Gastwirt gerne und öfters kocht, F Sa zum Essen eingeladen. F Sa hat zunehmend ab 2013 dem Alkohol zugesprochen. Im Jänner 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung und brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Graz-W eine Räumungsklage ein. Das Verfahren beim BG Graz-W wurde mit einem Vergleich am 23.07.2014 beendet, bei welchem sich der Beklagte (F Sa) verpflichtete bis 23.07.2014 das südseitig gelegene Zimmer im Ausmaß von 30 m² zu räumen und der klagenden Partei geräumt von allen Fahrnissen zu übergeben. F Sa hat von Juni bis November 2012 dem Beschwerdeführer monatlich € 275,00 bar für die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Zimmers in der Wohnung Gp, G, bezahlt. Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer F Sa 2012 ein ca. 30 m² großes Zimmer in seiner Hauptmietwohnung am Gp, G zum Wohnen überlassen hat. Dass das Zimmer bereits im Juni 2012 von F Sa bewohnt wurde, ergibt sich aus der von F Sa in der Verhandlung vorgelegten Zahlungsbestätigung für Juni 2012 über den Betrag von € 270,00, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerde diesen Zahlungseingang bestätigt hat. Auch aus der Bestätigung über den Erhalt der Kaution vom 19.06.2012 ergibt sich, dass bereits im Juni für die Übergabe eines eigenen Wohnungsschlüssels eine Kaution verlangt wurde. Dass der Beschwerdeführer für das Überlassen dieses Zimmers eine Gegenleistung von F Sa bekommen hat, erscheint einerseits aufgrund der damaligen finanziellen Situation des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar, musste er doch mit der von ihm beantragten Mindestsicherung seinen monatlichen Bedarf decken und wohnte er allein in einer sehr großen Wohnung. Dass er daher das Zimmer unentgeltlich einer fremden Person überlassen hat, erscheint wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass F Sa auch über Nachfragen bei seiner Aussage geblieben ist, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2012 monatlich € 275,00 für die Überlassung dieses Wohnraumes an den Beschwerdeführer gezahlt hat. Es scheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach August 2012 keine Bestätigung mehr an F Sa für den Erhalt des Betrages ausgestellt hat, war ihm doch als langjährigem Mindestsicherungsbezieher durchaus bewusst, dass er ein derartiges weiteres Einkommen zu melden hätte. Allein die vorhandenen Belege sprechen jedoch für die Bezahlung eines monatlichen Beitrages an den Beschwerdeführer und somit für ein Einkommen aus der Überlassung dieses Zimmers, auch wenn für die Monate September bis November Belege fehlen. Für die Entgeltlichkeit spricht auch, dass der Wohnungsschlüssel erst bei Übergabe einer Kaution an F Sa ausgehändigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch ausdrücklich der Wortlaut „Miete“ verwendet. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass F Sa diesen Ausdruck lediglich verwende, um ihm sozusagen nunmehr zu schaden, kann nicht auf den Zeitpunkt im Jahr 2012 bei Schlüsselübergabe und erstmaliger Bezahlung nachvollzogen werden, da das schlechte Verhältnis zwischen F Sa und dem Beschwerdeführer wesentlich später eingesetzt hat und der Beschwerdeführer seine Unterschrift leistete. Diese Argumentation würde schlüssig erst für die Postanweisungen 2014 zutreffen. Diese sprechen jedoch auch für die Entgeltlichkeit. Die dokumentierten „Mieten“ von € 275,00 liegen jedenfalls weit über den gesamten Stromkosten, die der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2012 bezahlt hat, sodass die Argumentation, dass er lediglich einen Anteil an Betriebskosten für die teure Heizung verlangt habe, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, zumal der Hauptmietzins € 405,59 betragen hat. Auch aus den nachträglich vorgelegten Überweisungen für Strom ergibt sich keine Änderung der Stromkosten für die Heizsaison 2012/2013, lediglich für 2015 wurde eine Teilzahlungsvorschreibung von € 40,00 für die Stromanlage des Beschwerdeführers vorgelegt, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass dieser Teilzahlungsbetrag weit außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes im Jahr 2012 liegt und daher in keiner Weise dazulegen vermag, dass im Jahr 2012 oder im Winter 2012/2013 durch das Wohnen des F Sa erhöhte Stromkosten entstanden sind. Dazu ist beweiswürdigend auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrages auf Mindestsicherung und bei Vorsprache bei der Behörde immer wieder die hohen Stromkosten von € 78,00 bzw. € 79,00 angesprochen hat ohne anzugeben, dass er zu diesen Stromkosten von einer weiteren Person einen Anteil bezahlt bekomme. Inwieweit tatsächlich höhere Stromkosten entstanden sind, ergibt sich daher aus den vorgelegten Stromabrechnungen nicht. Aber auch aus der mit Beschwerde vorgelegten einstweiligen Verfügung oder aus dem Räumungsvergleich ergibt sich kein zwingender Schluss auf das Vorliegen eines Prekariums, sodass insgesamt von einem Einkommen von € 275,00 monatlich von Juni bis einschließlich November 2015 auszugehen ist. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer F Sa 2012 ein ca. 30 m² großes Zimmer in seiner Hauptmietwohnung am Gp, G zum Wohnen überlassen hat. Dass das Zimmer bereits im Juni 2012 von F Sa bewohnt wurde, ergibt sich aus der von F Sa in der Verhandlung vorgelegten Zahlungsbestätigung für Juni 2012 über den Betrag von € 270,00, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerde diesen Zahlungseingang bestätigt hat. Auch aus der Bestätigung über den Erhalt der Kaution vom 19.06.2012 ergibt sich, dass bereits im Juni für die Übergabe eines eigenen Wohnungsschlüssels eine Kaution verlangt wurde. Dass der Beschwerdeführer für das Überlassen dieses Zimmers eine Gegenleistung von F Sa bekommen hat, erscheint einerseits aufgrund der damaligen finanziellen Situation des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar, musste er doch mit der von ihm beantragten Mindestsicherung seinen monatlichen Bedarf decken und wohnte er allein in einer sehr großen Wohnung. Dass er daher das Zimmer unentgeltlich einer fremden Person überlassen hat, erscheint wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass F Sa auch über Nachfragen bei seiner Aussage geblieben ist, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2012 monatlich € 275,00 für die Überlassung dieses Wohnraumes an den Beschwerdeführer gezahlt hat. Es scheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach August 2012 keine Bestätigung mehr an F Sa für den Erhalt des Betrages ausgestellt hat, war ihm doch als langjährigem Mindestsicherungsbezieher durchaus bewusst, dass er ein derartiges weiteres Einkommen zu melden hätte. Allein die vorhandenen Belege sprechen jedoch für die Bezahlung eines monatlichen Beitrages an den Beschwerdeführer und somit für ein Einkommen aus der Überlassung dieses Zimmers, auch wenn für die Monate September bis November Belege fehlen. Für die Entgeltlichkeit spricht auch, dass der Wohnungsschlüssel erst bei Übergabe einer Kaution an F Sa ausgehändigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch ausdrücklich der Wortlaut „Miete“ verwendet. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass F Sa diesen Ausdruck lediglich verwende, um ihm sozusagen nunmehr zu schaden, kann nicht auf den Zeitpunkt im Jahr 2012 bei Schlüsselübergabe und erstmaliger Bezahlung nachvollzogen werden, da das schlechte Verhältnis zwischen F Sa und dem Beschwerdeführer wesentlich später eingesetzt hat und der Beschwerdeführer seine Unterschrift leistete. Diese Argumentation würde schlüssig erst für die Postanweisungen 2014 zutreffen. Diese sprechen jedoch auch für die Entgeltlichkeit. Die dokumentierten „Mieten“ von € 275,00 liegen jedenfalls weit über den gesamten Stromkosten, die der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2012 bezahlt hat, sodass die Argumentation, dass er lediglich einen Anteil an Betriebskosten für die teure Heizung verlangt habe, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, zumal der Hauptmietzins € 405,59 betragen hat. Auch aus den nachträglich vorgelegten Überweisungen für Strom ergibt sich keine Änderung der Stromkosten für die Heizsaison 2012 aus 2013,, lediglich für 2015 wurde eine Teilzahlungsvorschreibung von € 40,00 für die Stromanlage des Beschwerdeführers vorgelegt, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass dieser Teilzahlungsbetrag weit außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes im Jahr 2012 liegt und daher in keiner Weise dazulegen vermag, dass im Jahr 2012 oder im Winter 2012 aus 2013, durch das Wohnen des F Sa erhöhte Stromkosten entstanden sind. Dazu ist beweiswürdigend auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrages auf Mindestsicherung und bei Vorsprache bei der Behörde immer wieder die hohen Stromkosten von € 78,00 bzw. € 79,00 angesprochen hat ohne anzugeben, dass er zu diesen Stromkosten von einer weiteren Person einen Anteil bezahlt bekomme. Inwieweit tatsächlich höhere Stromkosten entstanden sind, ergibt sich daher aus den vorgelegten Stromabrechnungen nicht. Aber auch aus der mit Beschwerde vorgelegten einstweiligen Verfügung oder aus dem Räumungsvergleich ergibt sich kein zwingender Schluss auf das Vorliegen eines Prekariums, sodass insgesamt von einem Einkommen von € 275,00 monatlich von Juni bis einschließlich November 2015 auszugehen ist. Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Beide einvernommenen Personen haben ausdrücklich erklärt nie gemeinsam Lebensmittel eingekauft zu haben. F Sa hat auch offensichtlich die Küche nicht benutzt und auswärts gegessen, abgesehen von anfänglichen Einladungen des Beschwerdeführers mitzuessen. Auch die Freizeit wurde von den Personen getrennt gestaltet, sodass insgesamt, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung, das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nur schwer vorstellbar ist. Insgesamt ergibt sich daher beweiswürdigend, dass auch ohne lückenlose schriftliche Belege für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anhand der Aussage des einvernommenen Zeugen F Sa im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er auch schon vor F Sa immer wieder Leute in seiner Wohnung habe wohnen lassen und derzeit auch eine Frau mit Kind bei ihm wohne, von einer Gegenleistung von € 275,00 monatlich – und somit von einem derartigen Einkommen des Beschwerdeführers – auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Abs 1 StMSG sind bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten gemäß § 6 Abs 2 StMSG alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StMSG sind bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StMSG alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Zum Einkommen zählen gemäß § 1 Z 1f StMSG-DVO auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Zum Einkommen zählen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins f, StMSG-DVO auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. § 16 StMSG lautet wie folgt:Paragraph 16, StMSG lautet wie folgt: Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1)Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2)Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(2)Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(3)Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(4)Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn 1.Ziffer eins durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre oder 2.Ziffer 2 sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder 3.Ziffer 3 das Verfahren der Rückerstattung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5)Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(5)Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.
(6)Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Der Gesetzgeber geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist für das Prekarium gemäß § 974 ABGB wesentlich. Die Entrichtung eines Entgelts schließt aber ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muss das Entgelt so geringfügig sein, dass es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (z.B. 10 % des ortsüblichen angemessenen Mietzinses, Miet 31.128). Kein geringfügiges Entgelt liegt nach ständiger Judikatur bei Zahlung eines dem Benützungsverhältnis entsprechenden Anteils des Hauptmietzinses einschließlich Betriebskosten und sonstiger Aufwendungen vor (Miet 26.973). Da für die Überlassung eines Zimmers von ca. 30 m² bei einer Gesamtwohnungsgröße von 122 m² ein Betrag von € 275,00 monatlich bei einem Hauptmietzins von € 405,59 gezahlt wurde, kann nicht mehr von einem Prekarium im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Es liegt somit ein Einkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung vor.Der Gesetzgeber geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist für das Prekarium gemäß Paragraph 974, ABGB wesentlich. Die Entrichtung eines Entgelts schließt aber ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muss das Entgelt so geringfügig sein, dass es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt (z.B. 10 % des ortsüblichen angemessenen Mietzinses, Miet 31.128). Kein geringfügiges Entgelt liegt nach ständiger Judikatur bei Zahlung eines dem Benützungsverhältnis entsprechenden Anteils des Hauptmietzinses einschließlich Betriebskosten und sonstiger Aufwendungen vor (Miet 26.973). Da für die Überlassung eines Zimmers von ca. 30 m² bei einer Gesamtwohnungsgröße von 122 m² ein Betrag von € 275,00 monatlich bei einem Hauptmietzins von € 405,59 gezahlt wurde, kann nicht mehr von einem Prekarium im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Es liegt somit ein Einkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung vor. Dass der Beschwerdeführer die Änderung seiner Wohnverhältnisse und somit seine Einkommensverhältnisse gemäß § 16 Abs 1 StMSG der Behörde gemeldet hat, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Im Gegenteil, hat er doch gegenüber der Behörde bei seinen Vorsprachen, laut diversen Aktenvermerken, immer wieder betont, dass er alleine wohne und zwar auch noch im Oktober 2012, wo er unbestritten bereits in seiner Wohnung F Sa ein Zimmer überlassen hatte. Der Beschwerdeführer ist somit im Juni 2012 seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen und hat wesentliche Tatsachen bei Vorsprache bei der Behörde im Oktober 2012 bewusst verschwiegen. Er hatte ein Einkommen von 6 x € 275,00 von Juni bis November
  1. Der erhaltene Übergenuss der Mindestsicherung wurde daher zu Recht von der Behörde rückgefordert und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dass der Beschwerdeführer die Änderung seiner Wohnverhältnisse und somit seine Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StMSG der Behörde gemeldet hat, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Im Gegenteil, hat er doch gegenüber der Behörde bei seinen Vorsprachen, laut diversen Aktenvermerken, immer wieder betont, dass er alleine wohne und zwar auch noch im Oktober 2012, wo er unbestritten bereits in seiner Wohnung F Sa ein Zimmer überlassen hatte. Der Beschwerdeführer ist somit im Juni 2012 seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen und hat wesentliche Tatsachen bei Vorsprache bei der Behörde im Oktober 2012 bewusst verschwiegen. Er hatte ein Einkommen von 6 x € 275,00 von Juni bis November
  2. Der erhaltene Übergenuss der Mindestsicherung wurde daher zu Recht von der Behörde rückgefordert und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.577.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.