RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG 53.28-541/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn P und Frau M H, Hstraße, L gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 22.01.2016, GZ: ABBST-1H-26/2014-34, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, und Spruch II des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, und Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht nach dem GSLG zu Gunsten einer Waldfläche der Beschwerdeführer durch Verbreiterung und Ausgestaltung eines bestehenden Servitutsweges eingeräumt und die Entschädigung für die Einräumung mit € 433,00 bemessen. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde aus, dass ein eingeholtes Sachverständigengutachten die unzulängliche Wegerschließung der Waldgrundstücke beweise, welche dadurch nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Die Abteilung 7, Landes- und Gemeindeentwicklung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung war beauftragt ein Wegprojekt auszuarbeiten, dessen Ausführung in Spruch II angeordnet wurde. Dieses Wegbauprojekt mit der Bezeichnung „Br. H Wegprojekt“ enthält einen projektierten Einlaufschacht mit Durchlass, einen projektierten offenen Graben mit einer Länge von sieben Meter und einer Breite von einem Meter, eine projektierte Verrohrung Tn300 mit einer Länge von ca. 30 Meter, die Fahrbahnverbreiterung von 3,50 Meter um einen Meter, die Errichtung eines Absetzbeckens für abgeschwemmtes Material im Ausmaß von ca. 3,00 x 1,50 Meter mit Eintiefung des Grabens vor dem Einlaufschacht, einen weiteren projektierten Einlaufschacht mit Verrohrung Tn300 sowie einen weiteren projektierten offenen Graben mit einer Länge von ca. 27 Meter und einer Breite von einem Meter. Die Abwägung habe ergeben, dass dieser Variante der Einräumung eines Bringungsrechtes gegenüber einer Variante über das angrenzende Grundstück Nummer (GStNr) x, KG M der Vorzug zu geben sei, weil relativ zur Grundstücksgröße ein geringerer Flächenverlust eintrete und daher die Nachteile für das belastete Grundstück geringer wären. Die Berechnung der Entschädigungszahlung erfolgte in einem Gutachten, basierend auf die Vergütungsrichtlinien für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirtschaftskammer Steiermark. Bezüglich des Vorbringens der Antragsteller, dass der Servitutsweg über das GStNr x führen würde, wurde auf das Urteil des Bezirksgerichtes L vom 11.06.2012, 2C77/11x-27 iVm dem Berufungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen G vom 20.12.2012, 3R203/12p, verwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht nach dem GSLG zu Gunsten einer Waldfläche der Beschwerdeführer durch Verbreiterung und Ausgestaltung eines bestehenden Servitutsweges eingeräumt und die Entschädigung für die Einräumung mit € 433,00 bemessen. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde aus, dass ein eingeholtes Sachverständigengutachten die unzulängliche Wegerschließung der Waldgrundstücke beweise, welche dadurch nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Die Abteilung 7, Landes- und Gemeindeentwicklung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung war beauftragt ein Wegprojekt auszuarbeiten, dessen Ausführung in Spruch römisch zwei angeordnet wurde. Dieses Wegbauprojekt mit der Bezeichnung „Br. H Wegprojekt“ enthält einen projektierten Einlaufschacht mit Durchlass, einen projektierten offenen Graben mit einer Länge von sieben Meter und einer Breite von einem Meter, eine projektierte Verrohrung Tn300 mit einer Länge von ca. 30 Meter, die Fahrbahnverbreiterung von 3,50 Meter um einen Meter, die Errichtung eines Absetzbeckens für abgeschwemmtes Material im Ausmaß von ca. 3,00 x 1,50 Meter mit Eintiefung des Grabens vor dem Einlaufschacht, einen weiteren projektierten Einlaufschacht mit Verrohrung Tn300 sowie einen weiteren projektierten offenen Graben mit einer Länge von ca. 27 Meter und einer Breite von einem Meter. Die Abwägung habe ergeben, dass dieser Variante der Einräumung eines Bringungsrechtes gegenüber einer Variante über das angrenzende Grundstück Nummer (GStNr) x, KG M der Vorzug zu geben sei, weil relativ zur Grundstücksgröße ein geringerer Flächenverlust eintrete und daher die Nachteile für das belastete Grundstück geringer wären. Die Berechnung der Entschädigungszahlung erfolgte in einem Gutachten, basierend auf die Vergütungsrichtlinien für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirtschaftskammer Steiermark. Bezüglich des Vorbringens der Antragsteller, dass der Servitutsweg über das GStNr x führen würde, wurde auf das Urteil des Bezirksgerichtes L vom 11.06.2012, 2C77/11x-27 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen G vom 20.12.2012, 3R203/12p, verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr H P auch im Namen seiner Gattin rechtzeitig Beschwerde, die er damit begründete, dass nach seiner Ansicht der Bringungsweg, wie er derzeit über das GStNr x führe, schon seit mehr als 30 Jahren bestehe. Eine Verschiebung des Weges Richtung Norden sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Bereits beim Ankauf ihrer Grundstücke im Jahre 1982 sei der Weg teils über die GStNr (jeweils ca. die Hälfte) x und x verlaufen. Im Bereich der Abzweigung des Weges im Bereich des GStNr x, KG M sei der bestehende (Weg) leicht ausreichend, da eine Holzbringung mit Lkw nicht vorgesehen sei (Umkehrmöglichkeiten im Wald nicht vorhanden). Ein Verlegen des bestehenden Weges auf das GStNr x würde keine Vorteile bringen. Es würden aber rund 275 m² ackerbaulich genutzte Fläche vernichtet. Beim Grundstück x seien nur rund 25 m² betroffen und handle es sich auch nicht um hochwertiges Ackerland. Durch die Verlegung des Weges würde für sie eine große finanzielle Belastung durch den Neubau in der Höhe von € 6.188,40 bis € 6.797,52 entstehen. Weiters müssten sie „(jährlich??)“ einen Betrag von € 433,00 als Entschädigung für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bezahlen. Diese Beträge könnten aus dem Grundstück gar nicht erwirtschaftet werden. Dies würde de facto einer Enteignung gleichkommen. Der alte Weg sei befestigt und könne jederzeit ganz jährig befahren werden. Beim neuen Weg müsse erst eine teure Befestigung durchgeführt werden, um ihn überhaupt benutzen zu können. Sie stellten daher den Antrag den „alten“ Weg wie bisher „zu behalten“ und keinen teureren „neuen“ Weg anzulegen. Ebenfalls beantragt wurde die mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht. Beigelegt war ein „Angebot“ der Fa. E S aus L für Entwässerungsarbeiten mit einem Betrage von € 6.797,52. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer P H an, dass die Besitzgrenze zwischen den GStNr x und x, KG M in der Mitte des vorhandenen Weges verläuft. Der Eigentümer des GStNr x habe auf seiner Besitzgrenze Säulen aufgerichtet. Damit habe sich die Wegbreite in unzumutbarem Ausmaß verringert, sodass er den Weg nicht mehr benutzen konnte. Der Eigentümer des angrenzenden GStNr x bestätigte als mitbeteiligte Partei den Verlauf der Besitzgrenze so, wie sie der Beschwerdeführer dargelegt hat. Über Vorhalt der Entscheidung der ordentlichen Gerichte betreffend Ersitzung eines Wegerechtes führte er aus, dass diese Entscheidungen mit Fehler behaftet seien, weil beim Ortsaugenschein die Tatsachenfeststellungen nicht richtig gemacht wurden. So sei ein vom Nachbarn ausgegrabenes Rohr nicht korrekt zugeordnet worden. Die von der Behörde festgelegte Wegbreite würde für die Bewirtschaftung seiner Waldgrundstücke schon ausreichen. Er sei aber nicht gewillt, die hohen Kosten für den Ausbau auf sich zu nehmen. Er verwies auf die vorgelegte Kostenschätzung. Der Eigentümer des GStNr x kritisierte den Umfang des Wegprojektes, da aus seiner Sicht auch mit einer geringeren Ausbauintensität das Auslangen gefunden werden müsste. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Entschädigungsleistung für ihn lediglich unklar geregelt war, ob er sie nun wiederholt oder nur einmal zu leisten habe. Mit der „Beibehaltung des alten Weges“ meine er, dass die Anordnung, Herr F müsse die eingeschlagenen Säulen entfernen und einen ausgehobenen Graben auf dem Grundstück von Herrn D wieder zuschütten, ausreichen würde, um eine zweckmäßige Wegerschließung wieder herzustellen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Einräumung des Bringungsrechtes aufgrund der eingeholten Amtssachverständigengutachten vorzunehmen war und diesem Bringungsrecht nur mit der Ausführung des erstellten Wegbauprojektes entsprochen werden könne. Außerdem führte sie an, dass die Entschädigung umso höher wäre, wäre das Bringungsrecht auf GStNr x einzuräumen gewesen, da eine dort befindliche Eibenhecke zu entfernen wäre. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 1 Abs 1 Steiermärkisches. Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl 1970/21 idF LGBl 2013/139 (GSLG), ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das eingeräumte Recht zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Nach § 3 Abs 1 leg cit ist Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, dass die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und möglichst geringe Kosten verursacht werden. Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch angenommenen Grundstücke gemäß § 7 Abs 1 eine Entschädigung. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches. Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl 1970/21 in der Fassung LGBl 2013/139 (GSLG), ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das eingeräumte Recht zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, dass die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und möglichst geringe Kosten verursacht werden. Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch angenommenen Grundstücke gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine Entschädigung. III.römisch drei. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zu Gunsten von Waldgrundstücken des Beschwerdeführers derart eingeräumt, dass ein über das dienende GStNr x, KG M führender Servitutsweg auf einer Länge von ca. 65 Metern unter genauer Angabe des Beginns auf einen Breite von 4,50 Meter (inklusive Entwässerungsgraben bzw. Verrohrung) laut Projekt der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgeführt werden kann. Damit wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Bringungsrechtes entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Änderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder den Beschwerdeführer durch den Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Indem das beantragte Bringungsrecht zu Gunsten der zweckmäßigen Bewirtschaftung ihrer Waldgrundstücke den Beschwerdeführern mit den angefochtenen Bescheid eingeräumt wurde, kann zu ihrem Nachteil nur durch eine Fehlbeurteilung der in § 3 leg cit normierten besonderen Voraussetzungen oder durch rechtsgrundlose, belastende Anordnungen hervorgerufen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zu Gunsten von Waldgrundstücken des Beschwerdeführers derart eingeräumt, dass ein über das dienende GStNr x, KG M führender Servitutsweg auf einer Länge von ca. 65 Metern unter genauer Angabe des Beginns auf einen Breite von 4,50 Meter (inklusive Entwässerungsgraben bzw. Verrohrung) laut Projekt der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgeführt werden kann. Damit wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Bringungsrechtes entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Änderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder den Beschwerdeführer durch den Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Indem das beantragte Bringungsrecht zu Gunsten der zweckmäßigen Bewirtschaftung ihrer Waldgrundstücke den Beschwerdeführern mit den angefochtenen Bescheid eingeräumt wurde, kann zu ihrem Nachteil nur durch eine Fehlbeurteilung der in Paragraph 3, leg cit normierten besonderen Voraussetzungen oder durch rechtsgrundlose, belastende Anordnungen hervorgerufen werden. Die belangten Behörde hat unwidersprochen festgestellt, dass über das nun weiter belastete Grundstück bereits eine Wegdienstbarkeit zu Gunsten der notleidenden Grundstücke besteht, die erst in Verbindung mit der Verbreiterung des Weges und dazu zwangsweise eingeräumten Recht die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu erschließenden Waldgrundstücke erlaubt. Eine Entschädigung ist daher nur gemäß § 7 für den durch das Bringungsrecht neu belasteten Grundstücksteil vorzuschreiben, den die Agrarbehörde in Spruch IV als einmal zu leistende Zahlung bestimmte. Zur Höhe der ermittelten Entschädigung wurden keine Beschwerdegründe geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht dem Gesetz entspreche. Die Anbahnung eines Parteienübereinkommens gemäß § 7 Abs 2 GSLG ist nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Entschädigung in Geld. Die belangten Behörde hat unwidersprochen festgestellt, dass über das nun weiter belastete Grundstück bereits eine Wegdienstbarkeit zu Gunsten der notleidenden Grundstücke besteht, die erst in Verbindung mit der Verbreiterung des Weges und dazu zwangsweise eingeräumten Recht die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu erschließenden Waldgrundstücke erlaubt. Eine Entschädigung ist daher nur gemäß Paragraph 7, für den durch das Bringungsrecht neu belasteten Grundstücksteil vorzuschreiben, den die Agrarbehörde in Spruch römisch vier als einmal zu leistende Zahlung bestimmte. Zur Höhe der ermittelten Entschädigung wurden keine Beschwerdegründe geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht dem Gesetz entspreche. Die Anbahnung eines Parteienübereinkommens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GSLG ist nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Entschädigung in Geld. Die Bringungsrechtswerber haben keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte von ihnen bevorzugte Variante eines Bringungsrechtes eingeräumt wird, wohl aber darauf, dass den allgemeinen und besonderen Voraussetzung des § 2 und § 3 GSLG entsprochen wird. Würde die Behauptung der Beschwerdeführer zutreffen, dass entgegen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte das GStNr x, KG M von einer Wegservitut zugunsten der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers belastet ist, hätte der Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen werden müssen. Die Durchsetzung eines derart für die zweckmäßige Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke bereits ausreichenden Wegservituts ist als zivilrechtlicher Anspruch vor die ordentlichen Gerichte verwiesen. In Anbetracht der bindenden Entscheidung der ordentlichen Gerichte hat die Agrarbezirksbehörde auch die in § 3 Abs 1 GSLG genannten besonderen Voraussetzungen ausreichend beachtet. Sie hat ein an die Erfordernisse der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke angepasstes Wegbauprojekt erstellt, das den bestehenden Weg einschließt und nur in geringerem Ausmaß zusätzlich Grundfläche einer anderen Nutzungsart in Anspruch nimmt. Mit der Ausführung dieses Wegbauprojektes werden auch die Erhaltungskosten möglichst gering gehalten, weil Maßnahmen zur Verringerung der Erosion in das Projekt eingearbeitet sind. Insofern würden mit der Ausführung dieses Projektes auch möglichst geringe Kosten verursacht und fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Nicht zulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung zur zwangsweisen Einräumung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nicht gedeckt ist allerdings die verbindliche Anordnung der Ausführung dieses Wegbauprojektes. Die Agrarbehörde ist gemäß § 2 Abs 1 iVm § 19 GSLG lediglich ermächtigt auf Antrag ein Bringungsrecht als Güterweg (Definition in § 4 leg cit) einzuräumen. Lediglich für Seilwege sind in § 6 GSLG besondere Bewilligungen der Agrarbehörde vorgesehen, die die Errichtung und Änderung eines Seilweges und die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung) umfassen. Der Beschwerde ist demnach insoweit Erfolg beschieden, als die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausführung des erstellten Wegbauprojektes der Behörde ohne Rechtsgrundlage erging und daher ersatzlos aufzuheben ist. Die Bringungsrechtswerber haben keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte von ihnen bevorzugte Variante eines Bringungsrechtes eingeräumt wird, wohl aber darauf, dass den allgemeinen und besonderen Voraussetzung des Paragraph 2 und Paragraph 3, GSLG entsprochen wird. Würde die Behauptung der Beschwerdeführer zutreffen, dass entgegen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte das GStNr x, KG M von einer Wegservitut zugunsten der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers belastet ist, hätte der Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen werden müssen. Die Durchsetzung eines derart für die zweckmäßige Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke bereits ausreichenden Wegservituts ist als zivilrechtlicher Anspruch vor die ordentlichen Gerichte verwiesen. In Anbetracht der bindenden Entscheidung der ordentlichen Gerichte hat die Agrarbezirksbehörde auch die in Paragraph 3, Absatz eins, GSLG genannten besonderen Voraussetzungen ausreichend beachtet. Sie hat ein an die Erfordernisse der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke angepasstes Wegbauprojekt erstellt, das den bestehenden Weg einschließt und nur in geringerem Ausmaß zusätzlich Grundfläche einer anderen Nutzungsart in Anspruch nimmt. Mit der Ausführung dieses Wegbauprojektes werden auch die Erhaltungskosten möglichst gering gehalten, weil Maßnahmen zur Verringerung der Erosion in das Projekt eingearbeitet sind. Insofern würden mit der Ausführung dieses Projektes auch möglichst geringe Kosten verursacht und fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Nicht zulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung zur zwangsweisen Einräumung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nicht gedeckt ist allerdings die verbindliche Anordnung der Ausführung dieses Wegbauprojektes. Die Agrarbehörde ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, GSLG lediglich ermächtigt auf Antrag ein Bringungsrecht als Güterweg (Definition in Paragraph 4, leg cit) einzuräumen. Lediglich für Seilwege sind in Paragraph 6, GSLG besondere Bewilligungen der Agrarbehörde vorgesehen, die die Errichtung und Änderung eines Seilweges und die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung) umfassen. Der Beschwerde ist demnach insoweit Erfolg beschieden, als die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausführung des erstellten Wegbauprojektes der Behörde ohne Rechtsgrundlage erging und daher ersatzlos aufzuheben ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.53.28.541.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.