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{'item': 'LVwG 61.26-2306/2015'}

Obsah (10)§ 279§ 25a§ 198§ 21§ 2§ 9aArt. 130Art. 131§ 2a§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG 61.26-2306/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 163/2015 (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 163 aus 2015, (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Predlitz-Turrach vom 09.10.2014, GZ.: 920-6 Sch1/2014, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern

§ 198BAO, BGBl 194/1961 id

F BGBl I 13/2014 iVm § 9b Abs 1 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl 54/1980 idF LGBl 56/2014 (ab 01.12.2014 „Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG“) iVm der vom Gemeinderat der Gemeinde Predlitz-Turrach am 22.08.2002 erlassenen Verordnung für die Ferienwohnung an der Adresse M, T eine Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von € 300,00 festgesetzt. Der Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wurde eine Wohn-Nutzfläche von 115,35 m² zu Grunde gelegt. Dabei berücksichtigt wurde die im Sinne der §§ 2 und 4 Abs 1 und 2 NFWAG anteilige nächtigungsabgabepflichtige Nutzungsdauer der Ferienwohnung im Ausmaß von 120 Tagen in der Höhe von € 98,60. Sohin wurde für das Kalenderjahr 2013 in der Höhe von € 201,40 die Ferienwohnungsabgabe gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Predlitz-Turrach vom 09.10.2014, GZ.: 920-6 Sch1/2014, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern

Paragraph 198, BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, in Verbindung mit , Paragraph 9 b, Absatz eins, Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, Landesgesetzblatt 54 aus 1980, in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 2014, (ab 01.12.2014 „Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG“) in Verbindung mit der vom Gemeinderat der Gemeinde Predlitz-Turrach am 22.08.2002 erlassenen Verordnung für die Ferienwohnung an der Adresse M, T eine Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von € 300,00 festgesetzt. Der Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wurde eine Wohn-Nutzfläche von 115,35 m² zu Grunde gelegt. Dabei berücksichtigt wurde die im Sinne der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins und 2 NFWAG anteilige nächtigungsabgabepflichtige Nutzungsdauer der Ferienwohnung im Ausmaß von 120 Tagen in der Höhe von € 98,60. Sohin wurde für das Kalenderjahr 2013 in der Höhe von € 201,40 die Ferienwohnungsabgabe gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht durch ihren Steuerberater das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit nunmehr angefochtener Berufungsentscheidung des Gemeinderates der nunmehrigen Gemeinde Stadl-Predlitz vom 18.06.2015, GZ.: 920-6 Sch1/2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Stmk. NFWAG würde offenkundig eine Möglichkeit einer „gemischten Nutzung“, also sowohl für gewerbliche Vermietungen als auch für ferienwohnungsabgabepflichtige Verwendungen, vorsehen. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung auch vermietet werden würde, würde sohin einer Qualifizierung als Ferienwohnung im Sinne des § 9a NFWAG nicht entgegenstehen. Die Wohnung wäre im Jahr 2013 über 120 Tage an andere Personen vermietet worden und wäre für diesen Zeitraum auch die entsprechende Nächtigungsabgabe entrichtet worden. Für den restlichen Zeitraum wäre die Ferienwohnungsabgabe zu entrichten. Die Begründung des Bescheides würde eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, eine Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie die Darlegung der rechtlichen Überlegungen enthalten und wäre damit den Begründungserfordernissen des § 93 BAO Genüge getan. Die Wohnung würde offenkundig nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke verwendet werden. Unabhängig von allfälligen Widmungen wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei die Definition der Ferienwohnungsabgabe im Sinne des § 9a NFWAG erfüllt. Unabhängig von einer Verwaltung der gegenständlichen Wohnung und deren „Vermietung an Dritte“ durch die A T-S GmbH und unabhängig von einer allenfalls bestehenden Widmung würde es sich um eine Ferienwohnung handeln, für welche die entsprechende Jahresabgabe (aliquot) zu entrichten wäre. Mit nunmehr angefochtener Berufungsentscheidung des Gemeinderates der nunmehrigen Gemeinde Stadl-Predlitz vom 18.06.2015, GZ.: 920-6 Sch1/2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Stmk. NFWAG würde offenkundig eine Möglichkeit einer „gemischten Nutzung“, also sowohl für gewerbliche Vermietungen als auch für ferienwohnungsabgabepflichtige Verwendungen, vorsehen. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung auch vermietet werden würde, würde sohin einer Qualifizierung als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 9 a, NFWAG nicht entgegenstehen. Die Wohnung wäre im Jahr 2013 über 120 Tage an andere Personen vermietet worden und wäre für diesen Zeitraum auch die entsprechende Nächtigungsabgabe entrichtet worden. Für den restlichen Zeitraum wäre die Ferienwohnungsabgabe zu entrichten. Die Begründung des Bescheides würde eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, eine Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie die Darlegung der rechtlichen Überlegungen enthalten und wäre damit den Begründungserfordernissen des Paragraph 93, BAO Genüge getan. Die Wohnung würde offenkundig nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke verwendet werden. Unabhängig von allfälligen Widmungen wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei die Definition der Ferienwohnungsabgabe im Sinne des Paragraph 9 a, NFWAG erfüllt. Unabhängig von einer Verwaltung der gegenständlichen Wohnung und deren „Vermietung an Dritte“ durch die A T-S GmbH und unabhängig von einer allenfalls bestehenden Widmung würde es sich um eine Ferienwohnung handeln, für welche die entsprechende Jahresabgabe (aliquot) zu entrichten wäre. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.

§ 21

Abs 1 BAO seien für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde rechtlich verfehlt sei, wenn die Gemeinde ihre Entscheidung damit begründe, dass das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz „offenkundig“ die Möglichkeit vorsehe, dass Unterkünfte einer „gemischten Nutzung“ sowohl für gewerbliche Vermietung, als auch für ferienwohnungsabgabepflichtige Verwendung dienen könnten. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung auch vermietet werde, stünde einer Qualifizierung als Ferienwohnung im Sinne des § 9a NFWAG entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass sich aus der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung der Nächtigungsabgabe

§ 2

NFWAG im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Widmung der Liegenschaft (ausschließlich gewerbliche Nutzung für touristische Zwecke) ergebe, dass bei gesetzeskonformer Nutzung die Abgabepflicht

§ 9aNFWAG ausgeschlossen sei.

Voraussetzung für die Qualifikation

§ 9a

Abs 2 NFWAG sei nämlich die überwiegende Nutzung während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke. Der Behörde sei der Betreibungsvertrag mit der A T-S GmbH bereits vorgelegt worden. Allein auf Grund der Tatsache, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Nächtigungsabgabe abgeführt worden wäre und keine Vermietung (in saisonbedingt schwächeren Zeiträumen) erfolgt wäre, könne keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine Nutzung der Wohnung im Sinne des § 9a Abs 2 NFWAG vorliegen würde. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb vorliegen würde. Dem ankommenden Gast würden die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes/einer Fremdenpension zur Verfügung stehen. Die Geltendmachung einer derartigen Abgabe im vorliegenden Fall sei auch gleichheitswidrig. Würden im Rahmen eines Hotelbetriebes oder eines Pensionsbetriebes Wohnungen vermietet, würden seitens der Gemeinde in Zeiten der Nichtvermietung, in denen sohin keine Nächtigungsabgabe im Sinne des § 2 NFWAG anfällt, auch keine Abgaben im Sinne des § 9a NFWAG eingefordert. Dies wie wohl auch in diesem Fall keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass in Zeiträumen des Leerstandes diese Wohnung von den Eigentümern oder Freunden genutzt würden. Es würde hier eine doppelte Abgabenforderung vorliegen, welche in der Steiermark im Hinblick auf die vorliegende raumordnungsrechtliche Widmung einmalig wäre. Die vorliegende gewerbliche Nutzung als Voraussetzung für die Pflicht der Leistung der Nächtigungsabgabe im Sinne des § 2 NFWAG würde nämlich gleichzeitig die überwiegende Nutzung derselben Wohnung als Freizeitwohnsitz ausschließen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Steiermärkische Landesregierung die Ferienwohnungsabgabe offenbar als Zweitwohnsitzabgabe qualifiziert hätte. Es würde im hier gegenständlichen Fall jedenfalls keine Ferienwohnung vorliegen, da es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung, nämlich der überwiegenden Nutzung, fehlen würde. Es werde somit beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbezug eines Vertreters der A T-S GmbH sowie eines Vertreters der A R H GmbH der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.

Paragraph 21, Absatz eins, BAO seien für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde rechtlich verfehlt sei, wenn die Gemeinde ihre Entscheidung damit begründe, dass das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz „offenkundig“ die Möglichkeit vorsehe, dass Unterkünfte einer „gemischten Nutzung“ sowohl für gewerbliche Vermietung, als auch für ferienwohnungsabgabepflichtige Verwendung dienen könnten. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung auch vermietet werde, stünde einer Qualifizierung als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 9 a, NFWAG entgegen. Weiters wird vorgebracht, dass sich aus der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung der Nächtigungsabgabe

Paragraph 2, NFWAG im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Widmung der Liegenschaft (ausschließlich gewerbliche Nutzung für touristische Zwecke) ergebe, dass bei gesetzeskonformer Nutzung die Abgabepflicht

Paragraph 9 a, NFWAG ausgeschlossen sei. Voraussetzung für die Qualifikation

Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG sei nämlich die überwiegende Nutzung während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke. Der Behörde sei der Betreibungsvertrag mit der A T-S GmbH bereits vorgelegt worden. Allein auf Grund der Tatsache, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Nächtigungsabgabe abgeführt worden wäre und keine Vermietung (in saisonbedingt schwächeren Zeiträumen) erfolgt wäre, könne keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine Nutzung der Wohnung im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG vorliegen würde. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb vorliegen würde. Dem ankommenden Gast würden die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes/einer Fremdenpension zur Verfügung stehen. Die Geltendmachung einer derartigen Abgabe im vorliegenden Fall sei auch gleichheitswidrig. Würden im Rahmen eines Hotelbetriebes oder eines Pensionsbetriebes Wohnungen vermietet, würden seitens der Gemeinde in Zeiten der Nichtvermietung, in denen sohin keine Nächtigungsabgabe im Sinne des Paragraph 2, NFWAG anfällt, auch keine Abgaben im Sinne des Paragraph 9 a, NFWAG eingefordert. Dies wie wohl auch in diesem Fall keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass in Zeiträumen des Leerstandes diese Wohnung von den Eigentümern oder Freunden genutzt würden. Es würde hier eine doppelte Abgabenforderung vorliegen, welche in der Steiermark im Hinblick auf die vorliegende raumordnungsrechtliche Widmung einmalig wäre. Die vorliegende gewerbliche Nutzung als Voraussetzung für die Pflicht der Leistung der Nächtigungsabgabe im Sinne des Paragraph 2, NFWAG würde nämlich gleichzeitig die überwiegende Nutzung derselben Wohnung als Freizeitwohnsitz ausschließen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Steiermärkische Landesregierung die Ferienwohnungsabgabe offenbar als Zweitwohnsitzabgabe qualifiziert hätte. Es würde im hier gegenständlichen Fall jedenfalls keine Ferienwohnung vorliegen, da es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung, nämlich der überwiegenden Nutzung, fehlen würde. Es werde somit beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbezug eines Vertreters der A T-S GmbH sowie eines Vertreters der A R H GmbH der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Schreiben vom 11.08.2015, hg. eingelangt am 17.08.2015, wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.09.2015 nachgekommen. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 265, BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf Paragraph 265, Absatz 4, BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 28.09.2015 nachgekommen. Aufgrund des in der Beschwerde ausdrücklich gestellten Antrages wurde am 18.04.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung unter Beisein der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführer und des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz als Vertreter der belangten Behörde sowie unter Beisein des Amtsleiters Herr H G und der Frau J S als informierte Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ xx, KG P einkommend beim Bezirksgericht Murau ergibt, sind die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift T, M, auf welcher sich das verfahrensgegenständliche Objekt befindet. Wie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, waren die Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum in der Gemeinde Stadl-Predlitz nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. liegen über die Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Auch hat die gegenständliche Unterkunft nicht der Deckung ihres oder sonst jemandes ganzjährigen Wohnbedarfes gedient. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. xx befindet sich ein Haus in Holzblockbauweise mit einer Nutzfläche von 115,35 m². Die Ausstattung der Wohnung bzw. des Hauses ist dergestalt, dass sie über Bad, Toilette, Schlafräume, Wohnräume und Küche verfügt. Die Beschwerdeführer haben mit der A T-S Besitz- und Verwaltungs-GesmbH einen Gästevermittlungs- und Betriebsführungsvertrag abgeschlossen, der so gestaltet ist, dass die A verpflichtet ist, die Wohnung bzw. das Haus zu vermieten. Die A T-S GmbH hat wiederum die A R H GmbH als Subunternehmer beauftragt, um die touristische Vermarktung der Häuser, beispielsweise über Internet, zu betreiben. Die Wohnung bzw. das Haus wird ausschließlich für touristische Zwecke genutzt. Das Haus wird das ganze Jahr über an verschiedene Personen vermietet. Im Jahr 2013 nächtigten an insgesamt 120 Tagen Personen – mit Ausnahme der Beschwerdeführer – in dieser Unterkunft. Für diese Tage wurde auch ordnungsgemäß die hiefür anfallende Nächtigungsabgabe der Gemeinde abgeführt. Aber auch die Beschwerdeführer halten sich immer wieder im betreffenden Haus zu Urlaubszwecken auf. Die Beschwerdeführer haben ihre Wohnanschrift in den Niederlanden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabenakt, der von der belangten Behörde vorgelegt wurde, den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2016. Die Nutzfläche der Wohnung und die Tage, für welche eine Nächtigungsabgabe entrichtet wurde, wurden von den Verfahrensparteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2016 außer Streit gestellt. Im Übrigen, vor allem hinsichtlich der Angaben über die Ausstattung und Nutzung der betreffenden Unterkunft, wird den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer gefolgt, an denen es keinen Grund zu zweifeln gab. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der , belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: § 2 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl Nr. 54/1980 idF LGBl Nr. 12/2010 – NFWAG:Paragraph 2, Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, , Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, – NFWAG: „Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

  1. a)in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
  2. b)auf einem Campingplatz oder
  3. c)in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992, i. d. F. BGBl.Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.“in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9 aus 1992,, i. d. F. BGBl.Nr. 352 aus 1995,) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.“ § 9a NFWAG:Paragraph 9 a, NFWAG: „

(1)Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten.
(2)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3)Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.
(4)Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.
(5)Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4 Abs 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben.
(5)Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben.
(6)Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe.
(7)Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.“
(7)Für eine Abgabenschuld nach dem römisch zwei. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.“ § 9b NFWAG:Paragraph 9 b, NFWAG: „
(1)Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
  1. a)bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 € 70,–
  2. b)bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 € 90,–
  3. c)bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 € 130,–
  4. d)bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 € 160,–
(2)Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl.Nr. 417/1975).
(2)Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt Paragraph 6, Absatz eins und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl.Nr. 417 aus 1975,).
(3)Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
(3)Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Absatz eins, festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
  1. a)bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 bis höchstens € 150,–
  2. b)bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m² bis höchstens € 200,–
  3. c)bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 bis höchstens € 250,–
  4. d)bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis höchstens € 300,– erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis
  5. d)gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.“erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (Litera a bis
  6. d)gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.“ Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Predlitz-Turrach vom 22.08.2002: „Artikel I: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. Aug. 2002 aufgrund des § 9 b Abs 3 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes 1980, zuletzt in der Fassung LGBl Nr. 69/2001, die Ferienwohnungsabgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit ab 01. Jänner 2003 wie folgt festgesetzt:Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. Aug. 2002 aufgrund des Paragraph 9, b Absatz 3, des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes 1980, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, die Ferienwohnungsabgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit ab 01. Jänner 2003 wie folgt festgesetzt: Nutzfläche Höhe der Ferienwohnungsabgabe bei einer Nutzfläche bis zu 30 m² € 150,00 bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² € 200,00 bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² € 250,00 bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² € 300,00 …“

§ 279

Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des , Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 18.06.2015, insbesondere ob die Vorschreibung der Ferienwohnungsabgabe für das Jahr 2013 gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht erfolgte. An dieser Stelle ist zunächst auf § 4 BAO hinzuweisen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Abs 2 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird. Der Zeitpunkt der Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Da im hier anzuwendenden Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz keine speziellen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches enthalten sind, gilt die generelle Norm des § 4 BAO. Die Ferienwohnungsabgabe ist

§ 9aAbs 1 NFWAG 1980 eine jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe.

Der Abgabenanspruch entsteht sohin mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird; das ist gegenständlichenfalls der 01.01.2013. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist u.a. für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen bedeutend. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze ist für die hier zu beurteilende Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe ab 01.01.2013 die Rechtslage zum 01.01.2013 maßgeblich. Demzufolge ist das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungs-abgabegesetz 1980 LBGl Nr. 39/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010 – im folgenden NFWAG 1980 - anzuwenden. An dieser Stelle ist zunächst auf Paragraph 4, BAO hinzuweisen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Absatz 2, leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird. Der Zeitpunkt der Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Da im hier anzuwendenden Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz keine speziellen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches enthalten sind, gilt die generelle Norm des Paragraph 4, BAO. Die Ferienwohnungsabgabe ist

, Paragraph 9 a, Absatz eins, NFWAG 1980 eine jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe. Der Abgabenanspruch entsteht sohin mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird; das ist gegenständlichenfalls der 01.01.2013. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist u.a. für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen bedeutend. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze ist für die hier zu beurteilende Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe ab 01.01.2013 die Rechtslage zum 01.01.2013 maßgeblich. Demzufolge ist das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungs-abgabegesetz 1980 LBGl Nr. 39 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, – im folgenden NFWAG 1980 - anzuwenden. Das auf dem Grundstück Nr. xx der KG P mit der Adresse M situierte Gebäude dient weder den Beschwerdeführern, noch sonst einer Person ganzjährig zur Deckung eines gegebenen Wohnbedarfes. Im Gegenteil wird das verfahrensgegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken genutzt. Entweder wird das Haus an Personen vermietet, die dort ihren Urlaub bzw. ihre Ferien oder ihre Freizeit verbringen, oder aber es wird von den Beschwerdeführern selbst benutzt. Die Beschwerdeführer leben in den Niederlanden und verbringen lediglich ihren Urlaub bzw. ihre Ferien im betreffenden Haus. Während des Aufenthaltes von Personen bzw. der Beschwerdeführer dient das Haus als Wohnstätte. Für berufliche Zwecke wird das Haus nicht genutzt. Damit ist der Tatbestand des § 9a Abs 2 NFWAG erfüllt. Bei dem verfahrensgegenständlichen Haus handelt es sich sohin um eine Ferienwohnung im Sinne dieser Bestimmung. Das auf dem Grundstück Nr. xx der KG P mit der Adresse M situierte Gebäude dient weder den Beschwerdeführern, noch sonst einer Person ganzjährig zur Deckung eines gegebenen Wohnbedarfes. Im Gegenteil wird das verfahrensgegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken genutzt. Entweder wird das Haus an Personen vermietet, die dort ihren Urlaub bzw. ihre Ferien oder ihre Freizeit verbringen, oder aber es wird von den Beschwerdeführern selbst benutzt. Die Beschwerdeführer leben in den Niederlanden und verbringen lediglich ihren Urlaub bzw. ihre Ferien im betreffenden Haus. Während des Aufenthaltes von Personen bzw. der Beschwerdeführer dient das Haus als Wohnstätte. Für berufliche Zwecke wird das Haus nicht genutzt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG erfüllt. Bei dem verfahrensgegenständlichen Haus handelt es sich sohin um eine Ferienwohnung im Sinne dieser Bestimmung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.03.1994, Zl. 92/17/0071 erkannt hat, kommt auch ein Haus als „sonstige Unterkunft“ im Sinn des § 9a Abs 2 NFWAG und damit als Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.03.1994, , Zl. 92/17/0071 erkannt hat, kommt auch ein Haus als „sonstige Unterkunft“ im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG und damit als Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes in Betracht. In seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. 2013/17/0440, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondernd überwiegend zu andern Zwecken bzw. nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Da selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das gegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken, nämlich um dort den Urlaub bzw. die Ferien zu verbringen, dient, ohne das es der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes irgendjemandes dient, stellt die verfahrensgegenständliche Unterkunft eine Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs 2 NFWAG dar, und ist damit der Tatbestand zur Leistung einer Ferienwohnungsabgabe im Sinne des § 9a Abs 1 leg. cit. erfüllt. Da selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das gegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken, nämlich um dort den Urlaub bzw. die Ferien zu verbringen, dient, ohne das es der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes irgendjemandes dient, stellt die verfahrensgegenständliche Unterkunft eine Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG dar, und ist damit der Tatbestand zur Leistung einer Ferienwohnungsabgabe im Sinne des , Paragraph 9 a, Absatz eins, leg. cit. erfüllt. Dass die Ferienwohnung im Sinne des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes eine Benützung durch deren Eigentümer voraussetzt, ist dem Wortlaut des § 9a Abs 2 NFWAG nicht zu entnehmen. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Ferienwohnung neben deren Eigentümern auch dritten Personen zeitweise als Wohnstätte dient. Für die Abgabepflicht ist es sohin nicht entscheidend, von wem die Ferienwohnung zeitweise als Wohnstätte benutzt wird. Dass die Ferienwohnung im Sinne des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes eine Benützung durch deren Eigentümer voraussetzt, ist dem Wortlaut des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG nicht zu entnehmen. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Ferienwohnung neben deren Eigentümern auch dritten Personen zeitweise als Wohnstätte dient. Für die Abgabepflicht ist es sohin nicht entscheidend, von wem die Ferienwohnung zeitweise als Wohnstätte benutzt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 9a Abs 2 letzter Fall NFWAG in ständiger Rechtsprechung ausführt, führt eine berufliche Nutzung einer Wohnung nur dann zur Abgabenfreiheit (weil keine Ferienwohnung vorliegt), wenn es sich um eine ausschließlich berufliche Nutzung handelt. Dass das verfahrensgegenständliche Haus ausschließlich einer beruflichen Nutzung dient, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet bzw. gibt die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, dass das gegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken benutzt wird und lediglich für die Dauer des Aufenthaltes während des Urlaubes bzw. der Ferien als Wohnstätte dient. Auch die Beschwerdeführer selbst nutzen das gegenständliche Haus lediglich zu Erholungszwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 9 a, Absatz 2, letzter Fall NFWAG in ständiger Rechtsprechung ausführt, führt eine berufliche Nutzung einer Wohnung nur dann zur Abgabenfreiheit (weil keine Ferienwohnung vorliegt), wenn es sich um eine ausschließlich berufliche Nutzung handelt. Dass das verfahrensgegenständliche Haus ausschließlich einer beruflichen Nutzung dient, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet bzw. gibt die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, dass das gegenständliche Haus ausschließlich zu touristischen Zwecken benutzt wird und lediglich für die Dauer des Aufenthaltes während des Urlaubes bzw. der Ferien als Wohnstätte dient. Auch die Beschwerdeführer selbst nutzen das gegenständliche Haus lediglich zu Erholungszwecken. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, die vorliegende gewerbliche Nutzung als Voraussetzung für die Pflicht zur Leistung der Nächtigungsabgabe schließe gleichzeitig die überwiegende Nutzung derselben Wohnung als Freizeitwohnsitz aus, so verkennen die Beschwerdeführer damit die Rechtslage. Die Tatsache, dass die gegenständliche Ferienwohnung von den Beschwerdeführern gewerblich genutzt wird, in dem sie das verfahrensgegenständliche Haus der A T-S Besitz- und Verwaltungs-GesmbH zwecks Vermietung an dritte Personen zur Verfügung stellen, ändert nichts an der Qualifikation der gegenständlichen Unterkunft als Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs 2 NFWAG. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, die vorliegende gewerbliche Nutzung als Voraussetzung für die Pflicht zur Leistung der Nächtigungsabgabe schließe gleichzeitig die überwiegende Nutzung derselben Wohnung als Freizeitwohnsitz aus, so verkennen die Beschwerdeführer damit die Rechtslage. Die Tatsache, dass die gegenständliche Ferienwohnung von den Beschwerdeführern gewerblich genutzt wird, in dem sie das verfahrensgegenständliche Haus der A T-S Besitz- und Verwaltungs-GesmbH zwecks Vermietung an dritte Personen zur Verfügung stellen, ändert nichts an der Qualifikation der gegenständlichen Unterkunft als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG.

§ 2

NFWAG hat eine Nächtigungsabgabe zu leisten, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigem Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. § 9a Abs 5 leg. cit. sieht vor, wenn eine Ferienwohnung in der Weise genutzt wird, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe (Nächtigungsabgabe) vorzuschreiben. Sohin ist für jenen Zeitraum, für den eine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, keine Ferienwohnungsabgabe zu leisten. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch zu Recht jene 120 Tage in Abzug gebracht, für welche im Jahr 2013 an die Gemeinde Stadl-Predlitz für das verfahrensgegenständliche Haus eine Nächtigungsabgabe abgeführt worden ist. Aus der Systematik des Gesetzes geht hervor, dass für eine Unterkunft sowohl eine Nächtigungsabgabe, als auch eine Ferienwohnungsabgabe anfallen kann; nicht jedoch gleichzeitig, sondern schließt die Abfuhr einer Nächtigungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum im Vorschreibungsjahr die Leistung einer Ferienwohnungsabgabe für diesen Zeitraum aus. Selbst wenn eine Nächtigungsabgabe abzuführen ist, ändert dies nichts an der Qualifikation dieser Unterkunft als Ferienwohnung.

Paragraph 2, NFWAG hat eine Nächtigungsabgabe zu leisten, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigem Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Paragraph 9 a, Absatz 5, leg. cit. sieht vor, wenn eine Ferienwohnung in der Weise genutzt wird, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe (Nächtigungsabgabe) vorzuschreiben. Sohin ist für jenen Zeitraum, für den eine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, keine Ferienwohnungsabgabe zu leisten. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch zu Recht jene 120 Tage in Abzug gebracht, für welche im Jahr 2013 an die Gemeinde Stadl-Predlitz für das verfahrensgegenständliche Haus eine Nächtigungsabgabe abgeführt worden ist. Aus der Systematik des Gesetzes geht hervor, dass für eine Unterkunft sowohl eine Nächtigungsabgabe, als auch eine Ferienwohnungsabgabe anfallen kann; nicht jedoch gleichzeitig, sondern schließt die Abfuhr einer Nächtigungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum im Vorschreibungsjahr die Leistung einer Ferienwohnungsabgabe für diesen Zeitraum aus. Selbst wenn eine Nächtigungsabgabe abzuführen ist, ändert dies nichts an der Qualifikation dieser Unterkunft als Ferienwohnung. Wenn wie im Beschwerdefall die konkrete Vermietung der Ferienwohnung nicht durch den Eigentümer selbst erfolgt, sondern durch ein dazwischengeschaltetes Unternehmen, dass auch die Betreuung der Gäste vor Ort und die Reinigung der Ferienwohnung etc. übernimmt, so hat dies keinen Einfluss auf die Tatsache, dass eine Ferienwohnung im Sinn des § 9a Abs 2 NFWAG vorliegt und damit der Abgabentatbestand des § 9a Abs 1 leg. cit. erfüllt ist. Wenn wie im Beschwerdefall die konkrete Vermietung der Ferienwohnung nicht durch den Eigentümer selbst erfolgt, sondern durch ein dazwischengeschaltetes Unternehmen, dass auch die Betreuung der Gäste vor Ort und die Reinigung der Ferienwohnung etc. übernimmt, so hat dies keinen Einfluss auf die Tatsache, dass eine Ferienwohnung im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, NFWAG vorliegt und damit der Abgabentatbestand des Paragraph 9 a, Absatz eins, leg. cit. erfüllt ist. Inwiefern die Geltendmachung einer Ferienwohnungsabgabe im vorliegenden Fall gleichheitswidrig sein soll, ist mangels konkreten Vorbringens nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, eine doppelte Abgabenforderung läge vor, nämlich unter Zugrundelegung zweier sich völlig ausschließender Tatbestände, so ist dies nicht richtig. Für jene Tage, im Vorschreibungsjahr 2013, für welche eine Nächtigungsabgabe an die Gemeinde abgeführt worden ist, reduziert sich in genau diesem Ausmaß der Abgabenbetrag für die Ferienwohnung. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Steiermärkische Landesregierung die Ferienwohnungsabgabe offenbar als Zweitwohnsitzabgabe qualifiziere, ist nicht nachvollziehbar. Aus all diesen Gründen erfolgte daher die Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe für die Ferienwohnung an der Adresse M, T, für das Kalenderjahr 2013 in der Höhe von € 201,40 zu Recht und war daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.26.2306.2015

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