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{'item': 'LVwG 46.24-2690/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG 46.24-2690/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die Beschwerde der S K, vertreten durch Dr. A St, Rechtsanwalt, Hgasse, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.07.2015, GZ: BHWZ-53491/2015-9, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde werden die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides dahingehend berichtigt, dass die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bzw. der Ausspruch der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine Entnahmemenge von max. 0,83 l/min gilt, die Wasserleitung auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x sowie der Hochbehälter auf Grundstück Nr. x, je KG A, situiert sind. Aus Anlass der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides dahingehend berichtigt, dass die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bzw. der Ausspruch der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine Entnahmemenge von max. 0,83 l/min gilt, die Wasserleitung auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x sowie der Hochbehälter auf Grundstück Nr. x, je KG A, situiert sind. Weiters wird der Ausspruch gemäß § 22 WRG des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum (nur) an Grundstück Nr. x, KG A verbunden ist. Weiters wird der Ausspruch gemäß Paragraph 22, WRG des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum (nur) an Grundstück Nr. x, KG A verbunden ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (belangte Behörde) vom 23.07.2015 wurde unter Spruchpunkt I für J und G L die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Versorgung ihres Wohnobjektes mit einer Entnahme von maximal 0,83 l/m (Tippfehler im Spruch des Bescheides) Wasser aus einer Quelle auf Grundstück Nr. x der KG A, einer Wasserleitung auf Grundstücken Nr. x, x und x, sowie einem „Tiefenbehälter“ auf Grundstück Nr. x, je KG A, befristet bis zum 15.07.2065 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Ausführung der in Spruchpunkt I beschriebenen Wasserversorgungsanlage mit der nachträglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (belangte Behörde) vom 23.07.2015 wurde unter Spruchpunkt römisch eins für J und G L die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Versorgung ihres Wohnobjektes mit einer Entnahme von maximal 0,83 l/m (Tippfehler im Spruch des Bescheides) Wasser aus einer Quelle auf Grundstück Nr. x der KG A, einer Wasserleitung auf Grundstücken Nr. x, x und x, sowie einem „Tiefenbehälter“ auf Grundstück Nr. x, je KG A, befristet bis zum 15.07.2065 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Ausführung der in Spruchpunkt römisch eins beschriebenen Wasserversorgungsanlage mit der nachträglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt. Die Einwendungen von Frau S K wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß § 22 WRG mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. x, x, x und x, je KG A, verbunden.Das Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß Paragraph 22, WRG mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. x, x, x und x, je KG A, verbunden. Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse der am 30.10.2014 und 15.07.2015 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlungen und gibt darin das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme von Frau S K im Wortlaut wieder. In ihren Einwendungen legt Frau S K dar, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 13.06.1975 hinsichtlich der Fassung und Ableitung der Quelle auf Grundstück Nr. x, KG A, Gültigkeit habe, jedoch sei der auf demselben Grundstück situierte Sammelschacht nicht durch den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag gedeckt, sodass diesbezüglich keine Genehmigung vorliege. Dieses Argument wurde vom Verhandlungsleiter auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2015 erhob S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A St, die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 16.09.2015. Begründend wird (zusammengefasst) Folgendes ausgeführt: Unbestritten ist, dass die Konsenswerber J und G L die Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung als Eigentümer des Grundstückes x, KG A, hinsichtlich des Grundstückes x eingeräumt erhalten haben. Allerdings sei der Quellsammelschacht konsenslos auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, da diesbezüglich kein zivilrechtliches Übereinkommen bestehe und der Quellsammelschacht und die notwendigen Zuleitungen, die nicht nur eine geringe Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. x beanspruchen, vom Dienstbarkeitsvertrag nicht gedeckt seien. Es sei daher auch nicht richtig wenn die belangte Behörde ausspreche, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur geringfügige Grundinanspruchnahmen als eingeräumt anzusehen seien. In der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage sei zur Stützung späterer Baumaßnahmen eine Steinschlichtung in Höhe von vier Meter erwähnt, die nicht vorhanden sei. Auch die Quellfassung sei nicht so wie beschrieben errichtet. Die Quelle sei gemäß Wasserrechtsgesetz und Richtlinie W72 des ÖVGW nicht bewilligungsfähig, da eine Schutzzone nicht ausweisbar sei. Überdies sei der Bestand und die Erhaltung des altbestehenden Gebäudes der Beschwerdeführerin höherwertig anzusehen, als das Recht der Wasserentnahme und des Erhalts der Quelle und könne die Beschwerdeführerin durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in der Ausübung der Erhaltung des Gebäudes beeinträchtigt werden. In der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage sei zur Stützung späterer Baumaßnahmen eine Steinschlichtung in Höhe von vier Meter erwähnt, die nicht vorhanden sei. Auch die Quellfassung sei nicht so wie beschrieben errichtet. , Die Quelle sei gemäß Wasserrechtsgesetz und Richtlinie W72 des ÖVGW nicht bewilligungsfähig, da eine Schutzzone nicht ausweisbar sei. Überdies sei der Bestand und die Erhaltung des altbestehenden Gebäudes der Beschwerdeführerin höherwertig anzusehen, als das Recht der Wasserentnahme und des Erhalts der Quelle und könne die Beschwerdeführerin durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in der Ausübung der Erhaltung des Gebäudes beeinträchtigt werden. Begehrt wird daher, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zurückzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zur Beschwerde erstatteten J und G L durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter S & P Rechtsanwälte, eine Gegenäußerung. Darin wird ausgeführt, dass im Zuge der Errichtung der Quellfassung auch im Jahre 1975 der Quellsammelschacht bereits errichtet wurde und gemäß Ö-Norm B2602 die Quellfassungsanlage in der Regel auch die Quellstube (Quellsammelschacht) erfasse. Dieser Quellsammelschacht sei bereits mehr als 40 Jahren auf dem dienenden Grundstück situiert und wurde seinerzeit von den Rechtsvorgängern auch ausdrücklich genehmigt. Es werde daher auch tatsächlich geringfügiger Grund in Anspruch genommen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Anlage entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, werde als unrichtig zurückgewiesen, die Steinschlichtung zur Abstützung des Grundstückes sei auch tatsächlich vorhanden. Da die Quellfassung und die Anlage bereits Bestand waren, wurden diese vom Brunnenbaumeister Ko für das wasserrechtliche Einreichprojekt aufgenommen, beschrieben und nachgezeichnet. Es können daher keine baulichen Abweichungen vorhanden sein, zumal der Plan nur den Ist-Zustand dokumentiere. Der ursprüngliche Bau im Jahre 1975 werde auch in keinster Weise durch die Quellfassung gefährdet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte gemäß § 24 VwGVG über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 01.02.2016 unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten durch. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte gemäß Paragraph 24, VwGVG über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 01.02.2016 unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten durch. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der am 01.02.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Formular vom 15.07.2014 haben J und G L um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage angesucht. Dem zum Ansuchen beigelegten Einreichprojekt ist zu entnehmen, dass die Wasserversorgungsanlage auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x und x, alle KG A situiert ist. Die Quellfassung samt Quellsammelschacht befindet sich auf Grundstück Nr. x (Eigentum der Beschwerdeführerin). Leitungsführung, Quellsammelschacht und Quellfassung, sowie Hochbehälter sind auf dem Lageplan (Digitaler Atlas Steiermark, Maßstab 1:500) dargestellt. Daraus ergibt sich, dass auf Grundstück Nr. x, KG A, ein Hochbehälter, wie auch im technischen Bericht und im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beschrieben (und nicht ein „Tiefenbehälter auf GrstNr. x“ laut Bescheidspruch), situiert ist. Mit Formular vom 15.07.2014 haben J und G L um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage angesucht. Dem zum Ansuchen beigelegten Einreichprojekt ist zu entnehmen, dass die Wasserversorgungsanlage auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x und x, alle KG A situiert ist. Die Quellfassung samt Quellsammelschacht befindet sich auf Grundstück Nr. x (Eigentum der Beschwerdeführerin). Leitungsführung, Quellsammelschacht und Quellfassung, sowie Hochbehälter sind auf dem Lageplan (Digitaler Atlas Steiermark, Maßstab 1:500) dargestellt. Daraus ergibt sich, dass auf Grundstück , Nr. x, KG A, ein Hochbehälter, wie auch im technischen Bericht und im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beschrieben (und nicht ein „Tiefenbehälter auf GrstNr. x“ laut Bescheidspruch), situiert ist. Unbestritten steht fest, dass die Konsenswerber J und G L die Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A, hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, KG A, eingeräumt erhalten haben, und zwar mit Dienstbarkeitsvertrag vom 13.06.1975 (im Akt der belangten Behörde erliegend). Dem Wortlaut dieses Dienstbarkeitsvertrages zu Folge wurde auf immerwährende Zeiten das Recht eingeräumt, gemäß der Darstellung auf dem Lageplan des DI J S vom 02.05.1995, GZ: 19, die auf Grundstück Nr. x Weide befindliche Quelle zu fassen und das Wasser in vergrabenen Rohren über dieses Grundstück abzuleiten. Der Eigentümer des herrschenden Gutes ist berechtigt, das Grundstück Nr. x zur Errichtung der Wasserleitungsanlage und zur Vornahme von Reparaturen und Erneuerungsarbeiten an dieser zu betreten und zu befahren. Diesem Dienstbarkeitsvertrag, vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.03.2013 an die belangte Behörde, ist auch ein Auszug aus dem Teilungsausweis des Vermessungsamtes in Weiz vom 09.05.1975 mit einem Mappenbild 1:2000 zu entnehmen, der den Lageplan des DI J S, ebenso wie eine Naturaufnahme 1:1000, wiedergibt. Aus diesen Plänen ist nicht ersichtlich, ob eine Quellfassung mit oder ohne Quellsammelschacht zum planlichen Gegenstand gemacht wurden. Aus diesen Plänen kann daher keine Feststellung abgeleitet werden, ob ein Quellsammelschacht Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrages war oder nicht. Unbestritten steht fest, dass die Konsenswerber J und G L die Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A, hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, KG A, eingeräumt erhalten haben, und zwar mit Dienstbarkeitsvertrag vom 13.06.1975 (im Akt der belangten Behörde erliegend). Dem Wortlaut dieses Dienstbarkeitsvertrages zu Folge wurde auf immerwährende Zeiten das Recht eingeräumt, gemäß der Darstellung auf dem Lageplan des DI J S vom 02.05.1995, GZ: 19, die auf Grundstück Nr. x Weide befindliche Quelle zu fassen und das Wasser in vergrabenen Rohren über dieses Grundstück abzuleiten. , Der Eigentümer des herrschenden Gutes ist berechtigt, das Grundstück Nr. x zur Errichtung der Wasserleitungsanlage und zur Vornahme von Reparaturen und Erneuerungsarbeiten an dieser zu betreten und zu befahren. , Diesem Dienstbarkeitsvertrag, vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.03.2013 an die belangte Behörde, ist auch ein Auszug aus dem Teilungsausweis des Vermessungsamtes in Weiz vom 09.05.1975 mit einem Mappenbild 1:2000 zu entnehmen, der den Lageplan des DI J S, ebenso wie eine Naturaufnahme 1:1000, wiedergibt. Aus diesen Plänen ist nicht ersichtlich, ob eine Quellfassung mit oder ohne Quellsammelschacht zum planlichen Gegenstand gemacht wurden. Aus diesen Plänen kann daher keine Feststellung abgeleitet werden, ob ein Quellsammelschacht Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrages war oder nicht. Festgehalten wird, dass die Ö-Norm B2602 Anforderungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Quellfassungsanlagen enthält. Entsprechend dieser Ö-Norm besteht eine Quellfassungsanlage in der Regel aus der Quellfassung, der Quellstube (=Quellsammelschacht), der zugehörigen Verbindungsleitung sowie der Überlauf- und Entleerungsleitung. Festgehalten wird, dass die Ö-Norm B2602 Anforderungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Quellfassungsanlagen enthält. Entsprechend dieser , Ö-Norm besteht eine Quellfassungsanlage in der Regel aus der Quellfassung, der Quellstube (=Quellsammelschacht), der zugehörigen Verbindungsleitung sowie der Überlauf- und Entleerungsleitung. Die Wasserversorgungsanlage (inklusive Quellsammelschacht) wird seit über 40 Jahren betrieben. Die Wasserversorgungsanlage (inklusive Quellsammelschacht) wird seit über , 40 Jahren betrieben. Der Quellsammelschacht besteht aus Betonfertigteilen mit einer Gesamttiefe von 3,45 Meter und einem Durchmesser von 2,50 Meter, wobei der Einstiegsdom mit einer Höhe von 1,10 Meter ca. 30 cm über das Terrain ragt. Der Quellsammelschacht auf Grundstück Nr. x, KG A, ist somit visuell leicht wahrnehmbar. Zur Notwendigkeit der Errichtung einer Schutzzone wird mit den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten, abgegeben in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 vor der belangten Behörde, festgestellt, dass eine Schutzzone I aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten nicht ausgewiesen werden kann, jedoch aufgrund des Prüfberichtes der Fa. A Austria GmbH vom 07.04.2015 (Feststellung der Trinkwassereignung) und auf Basis des durchgeführten Lokalaugenscheines festgehalten werden kann, dass der bauliche und technische Zustand der Wassergewinnungsanlage jede Verunreinigung des Wassers in ihrem Bereich verhindert, die Anlage in hygienische Sicht dem Stand der Technik entspricht und sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, weshalb von der Ausweisung einer Schutzzone abgesehen werden kann und als gleichwertige Maßnahme die Vorlage eines jährlichen Trinkwasserprüfberichtes vorgeschlagen wurde. Zur Notwendigkeit der Errichtung einer Schutzzone wird mit den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten, abgegeben in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 vor der belangten Behörde, festgestellt, dass eine Schutzzone römisch eins aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten nicht ausgewiesen werden kann, jedoch aufgrund des Prüfberichtes der Fa. A Austria GmbH vom 07.04.2015 (Feststellung der Trinkwassereignung) und auf Basis des durchgeführten Lokalaugenscheines festgehalten werden kann, dass der bauliche und technische Zustand der Wassergewinnungsanlage jede Verunreinigung des Wassers in ihrem Bereich verhindert, die Anlage in hygienische Sicht dem Stand der Technik entspricht und sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, weshalb von der Ausweisung einer Schutzzone abgesehen werden kann und als gleichwertige Maßnahme die Vorlage eines jährlichen Trinkwasserprüfberichtes vorgeschlagen wurde. Zur Steinschlichtung in Höhe von vier Meter wird auf Basis des wasserbautechnischen Gutachtens festgestellt, dass zwischen Quellfassung und Quellsammelschacht zur Stützung späterer Baumaßnahmen, eine Steinschlichtung mit einer Höhe von rund vier Meter errichtet wurde. In späterer Folge wurde oberhalb der Quellfassung eine Terrasse errichtet. Zum Schutz der Quellfassung wurde über den kompletten Aushub Steinplatten verlegt sowie eine Abdichtfolie, um eventuell eindringendes Oberflächenwasser abzuleiten. Daraus folgt, wie dies auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 01.02.2016 heraus gekommen ist, dass Zweck der Steinschlichtung die Sicherung des Berghanges gegen Rutschungen ist und nicht die Sicherung der Quellfassung. Die Wasserversorgungsanlage, und somit auch die Quellfassung, wurde wie im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der die Anlage in Augenschein genommen hat, ausgeführt. III.römisch drei. Erwägungen: Für den Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) maßgebend (auszugsweise wiedergegeben): § 9 Abs 2:Paragraph 9, Absatz 2 : Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. § 12 Abs 1 und Abs 2:Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2 :

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 111 Abs 1 und Abs 4:Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 4 :
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(4)Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(4)Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des , Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (Paragraph 117,). Zum Beschwerdeargument, der Quellsammelbehälter samt Zuleitungen sei nicht von der Dienstbarkeit erfasst: Das Argument der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Dem Dienstbarkeitsvertrag vom 13.06.1975 in Verbindung mit den Darstellungen im Lageplan kann nicht entnommen werden, dass ein Quellsammelschacht vom Vertragsgegenstand nicht erfasst sein sollte. Dazu kommt noch, dass ein Quellsammelschacht auch Bestandteil einer derart ausgestalteten Quellfassung und Wasserversorgungsanlage üblicherweise ist (siehe Ö-Norm B2602) und der visuell wahrnehmbare Quellsammelschacht auch bereits seit mehr als 40 Jahren Bestand hat. Daraus folgt für das Landesverwaltungsgericht, dass auch hinsichtlich der Anlageteile Quellsammelschacht und Zuleitungen auf Grundstück Nr. x, KG A, ein gültiges Übereinkommen in Form des Dienstbarkeitsvertrages vorliegt, sodass eine Verletzung eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Das Argument der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. , Dem Dienstbarkeitsvertrag vom 13.06.1975 in Verbindung mit den Darstellungen im Lageplan kann nicht entnommen werden, dass ein Quellsammelschacht vom Vertragsgegenstand nicht erfasst sein sollte. Dazu kommt noch, dass ein Quellsammelschacht auch Bestandteil einer derart ausgestalteten Quellfassung und Wasserversorgungsanlage üblicherweise ist (siehe Ö-Norm B2602) und der visuell wahrnehmbare Quellsammelschacht auch bereits seit mehr als 40 Jahren Bestand hat. Daraus folgt für das Landesverwaltungsgericht, dass auch hinsichtlich der Anlageteile Quellsammelschacht und Zuleitungen auf Grundstück Nr. x, , KG A, ein gültiges Übereinkommen in Form des Dienstbarkeitsvertrages vorliegt, sodass eine Verletzung eines bestehenden Rechtes im Sinne des , Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zum Ausspruch des bekämpften Bescheides, dass die Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes auf Grund geringfügiger Grundinanspruchnahmen als eingeräumt anzusehen sind (§ 111 Abs 4 WRG 1959) Folgendes klarzustellen:In diesem Zusammenhang ist zum Ausspruch des bekämpften Bescheides, dass die Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes auf Grund geringfügiger Grundinanspruchnahmen als eingeräumt anzusehen sind (Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959) Folgendes klarzustellen: Ein solcher Ausspruch hat nur deklarativen Charakter, die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 treten bei Zutreffen der Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf (vgl. VwGH 15.09.1987, 87/07/0012). Dem eindeutigen Wortlaut des § 111 Abs 4 WRG folgend, gilt die Einräumung einer Dienstbarkeit auch nur in den Fall, dass nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Für den Gegenstandsfall wurde aber eine ausdrückliche Vereinbarung in Form des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.06.1975 getroffen, sodass der bescheidgemäße Ausspruch gemäß § 111 Abs 4 WRG nicht die Beschwerdeführerin trifft. Da die Wasserversorgungsanlage aber auch andere als im Eigentum der Konsenswerber bzw. der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke betrifft, gilt die Einräumung der Dienstbarkeit für diese anderen Grundstücke bzw. bindet deren Eigentümer (z.B. Grundstück Nr. x, KG A: Eigentümer L P und M).Ein solcher Ausspruch hat nur deklarativen Charakter, die Rechtsfolgen des , Paragraph 111, Absatz 4, treten bei Zutreffen der Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf vergleiche VwGH 15.09.1987, 87/07/0012). Dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 111, Absatz 4, WRG folgend, gilt die Einräumung einer Dienstbarkeit auch nur in den Fall, dass nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Für den Gegenstandsfall wurde aber eine ausdrückliche Vereinbarung in Form des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.06.1975 getroffen, sodass der bescheidgemäße Ausspruch gemäß , Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht die Beschwerdeführerin trifft. Da die Wasserversorgungsanlage aber auch andere als im Eigentum der Konsenswerber bzw. der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke betrifft, gilt die Einräumung der Dienstbarkeit für diese anderen Grundstücke bzw. bindet deren Eigentümer , (z.B. Grundstück Nr. x, KG A: Eigentümer L P und M). Zum Argument, die Wasserversorgungsanlage sei nicht bewilligungsfähig, da eine Schutzzone nicht ausweisbar sei: Dieses bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachte Argument berührt für sich alleine gesehen nicht die subjektive Rechtstellung der Beschwerdeführerin als Partei (Grundeigentümerin) im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren. Im Zusammenhalt mit dem Argument der Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes durch mögliche Beeinträchtigungen in der Gebäudeerhaltung in Folge möglicher Einschränkungen bei Instandsetzungsarbeiten wegen Einräumung einer Schutzzone kann diesem Argument gerade noch die Berührung der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführerin zuerkannt werden. Allerdings führt das Argument nicht zum Ziel: Wie festgestellt wurde, ist die Ausweisung einer Schutzzone nicht erforderlich. Dies beruht auf den schlüssigen Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, sowie auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin angezogene Richtlinie W 72 des ÖVWG nicht rechtsverbindlich ist. Sie dient als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten des Sachverständigen, der die Abweichung von dieser Richtlinie mit dem Vorliegen gleichwertiger Ersatzmaßnahmen rechtfertigen konnte. Wie festgestellt wurde, ist die Ausweisung einer Schutzzone nicht erforderlich. , Dies beruht auf den schlüssigen Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, sowie auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin angezogene Richtlinie W 72 des ÖVWG nicht rechtsverbindlich ist. Sie dient als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten des Sachverständigen, der die Abweichung von dieser Richtlinie mit dem Vorliegen gleichwertiger Ersatzmaßnahmen rechtfertigen konnte. Da ohnehin keine Schutzzone einzurichten ist, geht das Argument der Beschwerdeführerin auf Beeinträchtigung in ihrer Gebäudeerhaltung ins Leere. Im Übrigen wurde dieses Argument auch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht eingewandt, sodass diesbezüglich auch Präklusion eingetreten ist. Da ohnehin keine Schutzzone einzurichten ist, geht das Argument der Beschwerdeführerin auf Beeinträchtigung in ihrer Gebäudeerhaltung ins Leere. , Im Übrigen wurde dieses Argument auch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht eingewandt, sodass diesbezüglich auch Präklusion eingetreten ist. Zur Abweichung vom Ist-Zustand: Mit dem Argument, es existiere keine Steinschlichtung und es sei die Wasserversorgungsanlage nicht so, wie im Bescheid beschrieben, errichtet worden, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Das Ermittlungsverfahren hat hinsichtlich der Steinschlichtung ergeben, dass diese in Form von verlegten Rasengittersteinen in Höhe von vier Meter vorhanden ist und den Zweck hat, den Berghang gegen Rutschungen abzusichern. Dass die Ausführung der Wasserversorgungsanlage, insbesondere der Quellfassung, wie im Bescheid beschrieben und in den Einreichunterlagen dargestellt, erfolgt ist, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde, der die Anlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde auch in Augenschein genommen hat. Dem konnte die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Aus all diesen Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Zu den Spruchpräzisierungen des bekämpften Bescheides: Unzweifelhaft steht fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erteilen werden darf (antragsbedürftiger Bescheid). Dem entsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die Verwaltungssache (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 3 mwN.). Entscheidet daher die Behörde über etwas anderes als beantragt ist, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit und ist ein solcher Bescheid in der Regel zu beheben. Unzweifelhaft steht fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erteilen werden darf (antragsbedürftiger Bescheid). Dem entsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die Verwaltungssache vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 3 mwN.). Entscheidet daher die Behörde über etwas anderes als beantragt ist, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit und ist ein solcher Bescheid in der Regel zu beheben. Dies würde für den Gegenstandsfall zutreffen, da nach dem Wortlaut der beiden Sprüche des Bescheides die Wasserleitung teilweise nicht auf den beantragten Grundstücken situiert ist, sowie die Bewilligung eines Tiefenbehälters (anstelle des antragsgegenständlichen Hochbehälters) auf Grundstück Nr. x (anstelle der tatsächlich Situierung des Hochbehälters auf Grundstück Nr. x) ausgesprochen wurde. Von welchen Erwägungen die belangte Behörde dabei geleitet wurde, bleibt unerfindlich. Aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere des insoweit klaren Antrages samt Einreichunterlagen und den dazu stimmigen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, in Verbindung mit der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der die von den Konsensinhabern begehrte Richtigstellung auch mit den Parteien erörtert wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus Anlass der Beschwerde die entsprechende Klarstellung in den beiden Sprüchen des bekämpften Bescheides treffen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass nach einem im Akt der belangten Behörde erliegendem Schriftstück (versehen mit dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.08.2015) auf die entsprechenden „Schreibfehler“ in den Sprüchen des bekämpften Bescheides hingewiesen wurde und dieses Schriftstück den handschriftlichen Vermerk enthält „Eingabe telef. mit L geklärt! 08.09.15 (Paraphe unleserlich)“. Die begehrten Richtigstellungen, die von den Konsenswerbern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch aufrechterhalten wurden, konnten somit vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nachgeholt werden. Der Ausspruch über die Bindung gemäß § 22 WRG 1959 an mehrere Grundstücke, wie dies mit dem bekämpften Bescheid geschehen ist, hätte zur Folge, dass das Wasserbenutzungsrecht als untrennbarer Bestandteil dieser Liegenschaften den jeweiligen Eigentümern (somit auch anderen Personen als den beiden Konsenswerbern) zustehen würde. Dem entsprechenden Begehren der Konsenswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auf Einschränkung dieses Ausspruches auf das Grundstück Nr. x, KG A war daher zu folgen. Der Ausspruch über die Bindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959 an mehrere Grundstücke, wie dies mit dem bekämpften Bescheid geschehen ist, hätte zur Folge, dass das Wasserbenutzungsrecht als untrennbarer Bestandteil dieser Liegenschaften den jeweiligen Eigentümern (somit auch anderen Personen als den beiden Konsenswerbern) zustehen würde. Dem entsprechenden Begehren der Konsenswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auf Einschränkung dieses Ausspruches auf das Grundstück Nr. x, KG A war daher zu folgen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2690.2015

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