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{'item': 'LVwG 70.3-539/2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG 70.3-539/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. Juli 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses

§ 21Abs 2 Waffengesetz 1996 (Waff

G) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könne. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, dass der Bereich zwischen dem Standort der Firma und der Bank, in dem er Geldtransporte durchführe, nicht gefährlicher sei als andere Bereiche. römisch eins. 1. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses

, Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könne. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, dass der Bereich zwischen dem Standort der Firma und der Bank, in dem er Geldtransporte durchführe, nicht gefährlicher sei als andere Bereiche.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Bescheidbeschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den bereits vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführer noch eine Pfandleihe in G habe, zu der er und von welcher er regelmäßig Transporte von Geld und wertvollen Waren durchführe. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb einer zusätzlichen Gefahrenlage ausgesetzt, da es des Öfteren zu Gerichtsverfahren wegen Kaufverträgen, der von ihm gehandelten Fahrzeuge kommt und Käufer zusätzlich „zu dem unliebsamen Kauf auch noch die Zahlung der angelaufenen Gerichtskosten zu verkraften“ hätte. Es seien auch schon „rufschädigende Einträge auf der Homepage des Beschwerdeführers“ gemacht worden. Auch die hohen Barbeträge durch einen professionellen Geldtransporteur abholen zu lassen – könne dem Beschwerdeführer aufgrund des hohen finanziellen Aufwandes nicht zugemutet werden. II. In der durchgeführten Verhandlung am
  2. April 2016 führt der Beschwerdeführer an, dass er seit 2002 einen Kraftfahrzeughandel in X betreibe und Inhaber einer Waffenbesitzkarte seit 2015 ist. Da das Hauptgeschäft des Kraftfahrzeughandels in Bargeld abgewickelt werde, müsse er das Geld persönlich zur Bank bringen, wobei er an einem Werktag ein- bis dreimal von der Firma zur Bank fahre. Es gebe auch Gerichtsverhandlungen mit Kunden, er werde von Kunden bedroht, habe aber noch keine Anzeige gemacht. Zudem arbeite er auch mit anderen Pfandleihanstalten zusammen. Er sei auch Mitbeteiligter einer Pfandleihe in G, Lgasse unter dem Namen „S & C“. Auch dort bringe sowohl er als auch sein Bruder Geld hin. römisch zwei. In der durchgeführten Verhandlung am
  3. April 2016 führt der Beschwerdeführer an, dass er seit 2002 einen Kraftfahrzeughandel in römisch zehn betreibe und Inhaber einer Waffenbesitzkarte seit 2015 ist. Da das Hauptgeschäft des Kraftfahrzeughandels in Bargeld abgewickelt werde, müsse er das Geld persönlich zur Bank bringen, wobei er an einem Werktag ein- bis dreimal von der Firma zur Bank fahre. Es gebe auch Gerichtsverhandlungen mit Kunden, er werde von Kunden bedroht, habe aber noch keine Anzeige gemacht. Zudem arbeite er auch mit anderen Pfandleihanstalten zusammen. Er sei auch Mitbeteiligter einer Pfandleihe in G, Lgasse unter dem Namen „S & C“. Auch dort bringe sowohl er als auch sein Bruder Geld hin. Eine besondere Gefahrenlage wird aufgrund der häufigen Bankbesuche und der dort zur Einzahlung gebrachten Beträge (€ 50.000,00 bis € 100.000,00) gesehen. Es sei auch eine Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft wegen einer Verleumdung bereits übermittelt worden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Über Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das ,

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Über Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohnungen oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohnungen oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es liegt grundsätzlich am Waffenpasswerber, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw. die nach § 22 Abs 2 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Antragsteller muss durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzeigen (VwGH 16.03.1988, 87/01/0285; 10.07.1997, 96/20/0225). Bloß über Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Wenn der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage darin sieht, dass er ein- bis dreimal an Werktagen Geldtransporte von namhaften Beträgen (€ 50.000,00 bis € 100.000,00) vom Firmensitz in X zur Bank in X durchführt, so reicht dies zur Begründung eines Bedarfes nicht aus (VwGH 18.09.1991, 91/01/0042; 06.05.1992, 92/01/0405; 07.11.1995, 95/20/0075; 05.06.1996, 96/20/0311). Auch der Umstand, dass möglicherweise ein derartiger Geldtransport in den Abendstunden durchgeführt wird, ändert daran nichts. Der gleichen Einschätzung bezüglich des Bedarfes unterliegen auch die Geldtransporte zu der Pfandleihe in G. Dass der Beschwerdeführer des Öfteren Gerichtsverhandlungen mit unzufriedenen Käufern führt und von den Kunden bedroht werde – eine Anzeige wurde noch nicht gemacht – lässt noch keine besondere Gefahrenlage bei den Geldtransporten aufkommen, da sich offensichtlich diese Streitigkeiten aus dem Kauf von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies wird damit dokumentiert, dass es bereits zu einer Verleumdungsanzeige an die Staatsanwaltschaft gekommen ist und zu rufschädigenden Eintragungen auf der Homepage des Beschwerdeführers. Zu konkreten Bedrohungen bzw. Vorfällen bei den Geldtransporten ist es bislang noch nicht gekommen. Es liegt grundsätzlich am Waffenpasswerber, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw. die nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Antragsteller muss durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzeigen (VwGH 16.03.1988, 87/01/0285; 10.07.1997, 96/20/0225). Bloß über Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Wenn der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage darin sieht, dass er ein- bis dreimal an Werktagen Geldtransporte von namhaften Beträgen (€ 50.000,00 bis , € 100.000,00) vom Firmensitz in römisch zehn zur Bank in römisch zehn durchführt, so reicht dies zur Begründung eines Bedarfes nicht aus (VwGH 18.09.1991, 91/01/0042; 06.05.1992, 92/01/0405; 07.11.1995, 95/20/0075; 05.06.1996, 96/20/0311). Auch der Umstand, dass möglicherweise ein derartiger Geldtransport in den Abendstunden durchgeführt wird, ändert daran nichts. Der gleichen Einschätzung bezüglich des Bedarfes unterliegen auch die Geldtransporte zu der Pfandleihe in G. Dass der Beschwerdeführer des Öfteren Gerichtsverhandlungen mit unzufriedenen Käufern führt und von den Kunden bedroht werde – eine Anzeige wurde noch nicht gemacht – lässt noch keine besondere Gefahrenlage bei den Geldtransporten aufkommen, da sich offensichtlich diese Streitigkeiten aus dem Kauf von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies wird damit dokumentiert, dass es bereits zu einer Verleumdungsanzeige an die Staatsanwaltschaft gekommen ist und zu rufschädigenden Eintragungen auf der Homepage des Beschwerdeführers. Zu konkreten Bedrohungen bzw. Vorfällen bei den Geldtransporten ist es bislang noch nicht gekommen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls Opfer einer räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor und fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch ein „hoher Bekanntheitsgrad in X“ des Beschwerdeführers kann diese besondere Gefahrenlage nicht begründen. Die Häufigkeit der Fahrten zwischen dem Standort der Firma im Gewerbepark Nord in X bis zur nächsten Bank im Stadtzentrum von X lässt noch keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn Fahrten mit höheren Geldbeträgen bzw. Wertsachen zur Pfandleihe in G durchgeführt werden.Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls Opfer einer räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor und fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch ein „hoher Bekanntheitsgrad in X“ des Beschwerdeführers kann diese besondere Gefahrenlage nicht begründen. Die Häufigkeit der Fahrten zwischen dem Standort der Firma im Gewerbepark Nord in römisch zehn bis zur nächsten Bank im Stadtzentrum von römisch zehn lässt noch keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn Fahrten mit höheren Geldbeträgen bzw. Wertsachen zur Pfandleihe in G durchgeführt werden. Grundsätzlich wird bemerkt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036 u.a.) zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage es nicht ausreicht, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und das auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründete Situation kommt. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Angriffes bei den Geldtransporten werde bzw. dass sich die Gefahr von übrigen durchgeführten Geldtransporten erheblich abweicht und zum anderen der Gebrauch von einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe im Falle eines Überfalles im Stadtgebiet zweckmäßig bzw. erforderlich ist. Grundsätzlich wird bemerkt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-, hofes (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036 u.a.) zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage es nicht ausreicht, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und das auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründete Situation kommt. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Angriffes bei den Geldtransporten werde bzw. dass sich die Gefahr von übrigen durchgeführten Geldtransporten erheblich abweicht und zum anderen der Gebrauch von einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe im Falle eines Überfalles im Stadtgebiet zweckmäßig bzw. erforderlich ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses war daher

§ 21Abs 2 Waff

G abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses war daher

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abzuweisen. IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.3.539.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.