RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG 41.25-1084/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn S W, geb. am xx, A, T, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 08.03.2016, GZ: Vz 17/16,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn S W, geb. am xx, A, T, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 08.03.2016, GZ: römisch fünf z 17/16, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 12.04.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 12.04.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 28 iVm § 26 und § 45 Abs 4, § 46 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 156/2015, sowie § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss idF des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014, wird die Vorstellung des Herrn S W, A, T, vom 27.02.2016 gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17.02.2016, GZ: Vz 17/16, auf Grundlage des diesbezüglichen Beschlusses des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung vom 08.03.2016 abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 26 und Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, sowie Paragraph 45, Absatz 8, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014, wird die Vorstellung des Herrn S W, A, T, vom 27.02.2016 gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17.02.2016, GZ: römisch fünf z 17/16, auf Grundlage des diesbezüglichen Beschlusses des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung vom 08.03.2016 abgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 20.04.2016 vorgelegten Beschwerde sowie der angeschlossenen Verfahrensakten ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Im Hinblick auf den Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 16.12.2015, GZ 4 C 1172/15 w-8, mit welchem Herrn S W, A, T, laut Spruchpunkt 1 Verfahrenshilfe „im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit. c, f und Z 3 ZPO – Beigebung eines Rechtsanwaltes –“ bewilligt wurde, erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Herrn S W gegenüber den Bescheid vom 14.01.2016, GZ: Vz 0017/16, mit welchem ihm in der Rechtssache 4 C 1172/15 w des BG B auf Grundlage der §§ 45, 46 RAO iVm den §§ 41 bis 44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, Herr Dr. E B (R601971), Rechtsanwalt, Mgasse, B, zum Vertreter für die beklagte Partei, Herrn S W, bestellt wurde.Im Hinblick auf den Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 16.12.2015, GZ 4 C 1172/15 w-8, mit welchem Herrn S W, A, T, laut Spruchpunkt 1 Verfahrenshilfe „im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, f und Ziffer 3, ZPO – Beigebung eines Rechtsanwaltes –“ bewilligt wurde, erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Herrn S W gegenüber den Bescheid vom 14.01.2016, GZ: römisch fünf z 0017/16, mit welchem ihm in der Rechtssache 4 C 1172/15 w des BG B auf Grundlage der Paragraphen 45, 46, RAO in Verbindung mit den Paragraphen 41 bis 44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, Herr Dr. E B (R601971), Rechtsanwalt, Mgasse, B, zum Vertreter für die beklagte Partei, Herrn S W, bestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob letzterer Vorstellung, in welcher er ausführte, dass ihm durch die Kanzlei des RA Dr. E B, B, Herrn Mag. H D, mitgeteilt worden sei, dass es mit der Kanzlei der Vertreterin der im Zivilrechtsverfahren klagenden Partei, Dris. Z/P, des Öferen zu einer engen Zusammenarbeit komme und er selbst zusammenfassend auf etwaige Kollisionsgründe verwiesen habe, weshalb im Rahmen der Vorstellung die Umbestellung beantragt werde, wobei als Verfahrenshilfevertreterin, Frau Rechtsanwältin Dr. G S, in B, vorgeschlagen wurde. Festgehalten wurde überdies, dass im Sinne der Statuten und der RAO die Umbestellung dem Ruf der Rechtsanwälte nur zum Vorteil gereichen könne und er durch die oben angeführte Zusammenarbeit der genannten Anwälte nicht unter die Mühlen der Gesetze gelange, weshalb auch beantragt werde, der Vorstellung Folge zu geben. Mit Schreiben vom 11.02.2016 äußerte sich Herr Rechtsanwalt Dr. E B im Verfahrensgegenstand u. a. dahingehend, dass Herr S W ihm am 08.02.2016 telefonisch mitgeteilt habe, dass er ihn als Anwalt ablehne, zumal seine Kanzlei im selben Ort ihren Sitz habe, wie die gegnerische Kanzlei Dr. Z/P und sie auch mit dieser Kanzlei öfter zusammenarbeiten würden. Er ersuchte daher um Veranlassung und Umbestellung. Mit Bescheid vom 17.02.2016 nahm der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die gegenständliche Umbestellung in Zivilsachen vor und bestellte aufgrund des Antrages auf Umbestellung und des Umbestellungsersuchens Dris. E B, Rechtsanwalt in B, am 11.02.2016 anstelle des Herrn Rechtsanwalt Dr. E B wegen Interessenkollision Herrn Mag. L Z (Rx), Rechtsanwalt, Mgasse, B, in der Rechtssache des BG B zu 4 C 1172/15 w, klagende Partei M G wider die beklagte Partei S W, gemäß den §§ 45, 46 RAO iVm den §§ 41 bis 44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss als Vertreter der beklagten Partei, wobei die Vorstellung als Umbestellungsantrag gewertet worden sei.Mit Bescheid vom 17.02.2016 nahm der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die gegenständliche Umbestellung in Zivilsachen vor und bestellte aufgrund des Antrages auf Umbestellung und des Umbestellungsersuchens Dris. E B, Rechtsanwalt in B, am 11.02.2016 anstelle des Herrn Rechtsanwalt Dr. E B wegen Interessenkollision Herrn Mag. L Z (Rx), Rechtsanwalt, Mgasse, B, in der Rechtssache des BG B zu 4 C 1172/15 w, klagende Partei M G wider die beklagte Partei S W, gemäß den Paragraphen 45, 46, RAO in Verbindung mit den Paragraphen 41 bis 44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss als Vertreter der beklagten Partei, wobei die Vorstellung als Umbestellungsantrag gewertet worden sei. In der dagegen erhobenen Vorstellung wendete sich Herr S W gegen die vorgenommene Umbestellung und verwies im Wesentlichen nochmals darauf, dass die Kanzlei Dr. E B mit der Kanzlei Dr. Z/P eng zusammenarbeite; dies betreffe nicht nur Konkursangelegenheiten an sich, sondern seien sie auch politisch vom selben Couleur. Die Vorstellung sei durch ihn erhoben worden und wäre demnach auch als Vorstellung zu werten gewesen. Im gegenständlichen Fall habe er die Umbestellung in Zivilsachen am 24.02.2016 erhalten. Herr Mag. Z habe ihm am 19.02.2016 geschrieben sowie am 23.02.2016 bekanntgegeben, dass die erste Tagsatzung für den 02.05.2016 beim BG B anberaumt worden sei und sei aus der Ladung ersichtlich, dass er als Partei vernommen werden solle und führe er an, dass bereits jahrelange Vorkorrespondenz vorausgegangen sei. Der Prozess sei demnach schwierig und würde eine reine Parteienvernehmung ohne vorbereitendenden Schriftsatz gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen und sei auch nach seiner Auffassung das Obsiegen der Gegenseite insoweit vorprogrammiert, als er sich mit Mag. Z aufgrund dessen Schreiben umgehend in Verbindung gesetzt habe, so habe er gemäß seiner Anrufliste, es gebe hiefür auch Zeugen, am 22.02.2016 um 14.43 Uhr angerufen und sei auf später vertröstet worden. Er habe dann am selben Tag um 15.00 Uhr und in weiterer Folge um 15.54 Uhr angerufen und die Auskunft bekommen, er werde zurückgerufen, worauf er am Dienstag, den 23.02.2016 um 14.55 Uhr bzw. 14.59 Uhr sowie am 24.02.2016 um 15.46 Uhr, angerufen habe. Beim Gespräch am 22.02.2016 habe ihm die Sekretärin mitgeteilt, dass Herr Mag. Z nicht anwesend sei, er solle etwas später anrufen. Beim zweiten Mal habe er die Auskunft bekommen, er sei in einer Besprechung und werde ihn abermals zurückrufen. Es müsse hierzu gesagt werden, dass auch diese Kanzlei mit der Kanzlei Dr. Z/P zusammenarbeite, wobei auch politisch dieselben Haltungen bestehen würden. Bei den aufgezeigten Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass ihm offensichtlich durch einen Verfahrensfehler der Zugang zum Recht verweigert werde und auch gegen die Interessen der Mandantschaft, welche in Verfahrenshilfeangelegenheiten gelte, verstoßen werde. Zudem seien auch standesrechtliche Bestimmungen in der RAO verankert. Bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere im Raum B, bestehe vielfach ein politischer Hexenkessel, wobei international gegen die CCBE/Berufsregeln (CCBE-Code of Conduct at a national level) verstoßen werde. Es müsse hier wohl davon ausgegangen werden, dass bewusst gegen den Grundsatz der Würde des Standes verstoßen worden sei; nur bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer stehe seit Jahren ein Politikum im Vordergrund. Der frühere Kammeranwalt Dr. P habe vielfach versucht, die Kanzlei Dr. E B unter die Lupe zu nehmen. Nur bei der Kanzlei Mag. Z würden noch andere Momente hinzukommen. Es handle sich in B um einen „Hexenkessel“ mit politischem Kontext und stamme diese Diktion von Herrn G H. Nur stelle sich im gegenständlichen Fall die Situation so dar, dass der Verfahrenshelfer sich der Sache einfach nicht annehmen wolle und die Rechtsanwaltskammer trotzdem im Rahmen der Verfahrenshilfe von der Republik Österreich hohe Honorare erhalte. Eine derartige Kammer, wie ein leobner Richter es ausgedrückt habe, sollte schlechthin als Sozialpartner der in der österreichischen Bundesverfassung gar nicht vorkommen sollte, keine Daseinsberechtigung haben. Bei mangelnder Prozessvorbereitung ohne Gegenäußerung stünde er ohne Chancen dar und er könne auch nicht entscheiden, wann ein Prozessvorbringen nicht erstattet werde. Auch habe die Mietenrichterin nicht die fünfte Prozessvoraussetzung (Hellsichtigkeit). Abgesehen davon scheine Mag. Z kein Interesse zu haben, Verfahrenshilfefälle zu übernehmen, weshalb er eine genaue Untersuchung beantrage und es wohl besser sei, wie bereits seinerzeit beantragt, Frau Dr. G S als Verfahrenshelferin zu bestellen, allenfalls auch Mag. U B und werde daher beantragt, der Vorstellung Folge zu geben. Über Ersuchen des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.03.2016 äußerte sich Herr Rechtsanwalt Mag. L Z, Verteidiger in Strafsachen, B, Mgasse, dazu wie folgt: „In oben bezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 2.3.2016 und fasse den Sachverhalt wie folgt zusammen: Ich wurde am 17.2.2016 von der Stmk. RAK und am 18.2.2016 vom BG B von der Umbestellung und somit von meiner Bestellung verständigt und habe Herrn S mit meinem Schreiben vom 19.2.2016 aufgefordert, mit mir einen Besprechungstermin zu vereinbaren; mit meinem Schreiben vom 23.2.2016 habe ich ihm die Ladung für den 2.5.2016 übermittelt und auf das zuvor genannte Schreiben vom 19.2.2016 verwiesen. Mir ist selbstverständlich nicht bekannt, wie oft Herr S angerufen hat und ist dies auch ohne Belang, da der erforderliche Besprechungstermin mit meinem Sekretariat zu konkretisieren ist; sollte er tatsächlich mehrmals angerufen haben, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, mich entsprechend schriftlich zu kontaktieren, um dies klären zu können. Im Übrigen spricht der Inhalt der gegenständlichen Vorstellung (sowie der Inhalt der Ablehnung der Richterin) für sich, wobei jedoch Nachstehendes aufzuklären ist: Mir ist Herr S (soweit ich dies beurteilen kann) persönlich nicht bekannt und wurde meine politische Einstellung nur (wiederum, soweit ich dies beurteilen kann) von den Angeklagten in einem Wiederbetätigungsverfahren, in dem ich das Tatopfer vertreten hatte, thematisiert. Herr S wird daher aufzufordern sein, bekannt zu geben, was er von wem über meine politische Einstellung weiß und ob dies mit diesem Wiederbetätigungsverfahren, das beim LG L in den Jahren 2010 und 2011 anhängig war, in einem Zusammenhang steht. Ich übermittle noch nachstehend angeführte Kopien in Beilage: - Beschluss vom 3.12.2015 - Beschluss vom 16.12.2015 - Ablehnung vom 17.12.2015 - Schreiben vom 19.2.2016 - Ladung vom 22.2.2016 - Schreiben vom 23.2.2016 Für mich besteht im Übrigen der Eindruck, dass es Herrn S darum geht, Verfahrenshilfevertreter solange abzulehnen, bis eine Kollegin bzw. ein Kollege bestellt werden muss, die bzw. der den Wunschvorstellungen von Herrn S entspricht. Dessen ungeachtet liegt für mich durch den bereits angeführten Hinweis auf meine (angebliche) politische Einstellung ein Befangenheitsgrund vor, so dass ich um eine Umbestellung ersuche.“ Über die Vorstellung des Herrn S W erging seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der nunmehr angefochtene Bescheid vom 08.03.2016, GZ: Vz 17/16, mit dem Spruch: Über die Vorstellung des Herrn S W erging seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der nunmehr angefochtene Bescheid vom 08.03.2016, GZ: römisch fünf z 17/16, mit dem Spruch: „In Erledigung der Vorstellung des Herrn S W, T, A, vom 27.2.2016 hat der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung vom 8.3.2016 den Beschluss gefasst, die Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17.2.2016 gem. §§ 45ff Rechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Abs. 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 7.4.2014,gefasst, die Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17.2.2016 gem. Paragraphen 45 f, f, Rechtsanwaltsordnung in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der ao Plenarversammlung vom 7.4.2014, abzuweisen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den in der Vorstellung des Herrn S W vom 27.02.2016 angeführten Gründen und der vorliegenden Äußerung des Verfahrenshilfevertreters, Herrn Rechtsanwalt Mag. L Z, vom 03.03.2016, kein hinreichender Anhaltspunkt für den hier alleine in Frage kommenden Umbestellungsgrund einer drohenden Pflichtenkollision ergeben würden, weshalb der mit der Vorstellung angestrebten Umbestellung nicht entsprochen werden könne. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch Herrn S W beantragt, dem Beschwerdeführer das Protokoll der Ausschusssitzung, die dem Bescheid zu Grunde liegt, zu übermitteln. Begründend wurde, gestützt auf geltend gemachte Beschwerdegründe der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung im Sinne einer Unüberprüfbarkeit der die materielle Rechtswidrigkeit unter Bezugnahme auf Art. 10 RAO sowie Verletzung der CCBE-Berufsregeln im Wesentlichen festgehalten, dass eine Umbestellung an Herrn Mag. L Z, ebenfalls Rechtsanwalt in B, bewilligt worden sei, dieser sich, wie aus dem Bescheid Seite 1, vorletzter Absatz, ersichtlich, dahingehend geäußert habe, dass ihm Herr S persönlich nicht bekannt sei und ihm dessen politische Einstellung nur von Angeklagten in einem vor Jahren stattgefundenen „Wiederbetätigungsverfahren“ geschildert worden sei. Hierzu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie in ein Wiederbetätigungsverfahren involviert gewesen sei, wohl sei aber Mag. Z seinerzeit Konzipient in der Kanzlei Dr. B gewesen. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, warum ein Wiederbetätigungsverfahren gegen Herrn S anhängig gewesen sein solle, wohl aber habe Herr Mag. Z diesem in keiner Weise, trotz inständigem Bemühens seitens Herrn S, einen Termin gewährt. Es sei vielmehr bei allen die aus der Kanzlei Dr. B gekommen seien, davon auszugehen, dass diese extrem rechtsorientiert gewesen seien und stehe er politisch auf der anderen Seite. Der Bescheid sei in der oben angeführten Textierung unverständlich und lasse eine Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht nicht zu, wohl aber habe er niemals einen Besprechungstermin vereinbaren können und komme Herr Mag. Z bei guten Klienten sofort ans Telefon und habe eigenartige Sprüche wie „Hallöchen“ udgl. Bei den Gesamtumständen sei des Weiteren davon auszugehen, dass Herr Mag. Z ihn nicht pflichtgemäß vertreten wolle, sodass aufgrund er Vorgänge und der politischen Situation ein schwerwiegender Kollisionsgrund vorliege, weshalb auf dem Wege der Akteneinsicht die Zustellung der Äußerung des Rechtsanwalts Herrn Mag. Z beantragt werde und werde bei der gesamten Konstellation aufgrund der Zuteilung aller Verfahrenshelfer und aufgrund der Gegenseite der Kanzlei Dr. Z/P das Recht abgeschnitten; die Zusammenarbeit aller Anwälte, die ihm zur Verfügung gestellt worden seien, könne nicht funktionieren, wobei ein weiteres Vorbringen vorbehalten werde. Außerdem werde darauf verwiesen, dass er Verfahrenshilfe genieße und dem Verwaltungsgericht ein Formular übermittle, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung im Sinne einer Überprüfbarkeit, materieller Rechtswidrigkeit unter Bezugnahme auf Art. 10 RAO sowie Verletzung der CCBE-Berufsregeln zu beheben und wurde abschließend noch ausgeführt, dass gemäß Prof. Dr. W A gegen das Willkürverbot verstoßen worden sei.In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch Herrn S W beantragt, dem Beschwerdeführer das Protokoll der Ausschusssitzung, die dem Bescheid zu Grunde liegt, zu übermitteln. Begründend wurde, gestützt auf geltend gemachte Beschwerdegründe der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung im Sinne einer Unüberprüfbarkeit der die materielle Rechtswidrigkeit unter Bezugnahme auf Artikel 10, RAO sowie Verletzung der CCBE-Berufsregeln im Wesentlichen festgehalten, dass eine Umbestellung an Herrn Mag. L Z, ebenfalls Rechtsanwalt in B, bewilligt worden sei, dieser sich, wie aus dem Bescheid Seite 1, vorletzter Absatz, ersichtlich, dahingehend geäußert habe, dass ihm Herr S persönlich nicht bekannt sei und ihm dessen politische Einstellung nur von Angeklagten in einem vor Jahren stattgefundenen „Wiederbetätigungsverfahren“ geschildert worden sei. Hierzu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie in ein Wiederbetätigungsverfahren involviert gewesen sei, wohl sei aber Mag. Z seinerzeit Konzipient in der Kanzlei Dr. B gewesen. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, warum ein Wiederbetätigungsverfahren gegen Herrn S anhängig gewesen sein solle, wohl aber habe Herr Mag. Z diesem in keiner Weise, trotz inständigem Bemühens seitens Herrn S, einen Termin gewährt. Es sei vielmehr bei allen die aus der Kanzlei Dr. B gekommen seien, davon auszugehen, dass diese extrem rechtsorientiert gewesen seien und stehe er politisch auf der anderen Seite. Der Bescheid sei in der oben angeführten Textierung unverständlich und lasse eine Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht nicht zu, wohl aber habe er niemals einen Besprechungstermin vereinbaren können und komme Herr Mag. Z bei guten Klienten sofort ans Telefon und habe eigenartige Sprüche wie „Hallöchen“ udgl. Bei den Gesamtumständen sei des Weiteren davon auszugehen, dass Herr Mag. Z ihn nicht pflichtgemäß vertreten wolle, sodass aufgrund er Vorgänge und der politischen Situation ein schwerwiegender Kollisionsgrund vorliege, weshalb auf dem Wege der Akteneinsicht die Zustellung der Äußerung des Rechtsanwalts Herrn Mag. Z beantragt werde und werde bei der gesamten Konstellation aufgrund der Zuteilung aller Verfahrenshelfer und aufgrund der Gegenseite der Kanzlei Dr. Z/P das Recht abgeschnitten; die Zusammenarbeit aller Anwälte, die ihm zur Verfügung gestellt worden seien, könne nicht funktionieren, wobei ein weiteres Vorbringen vorbehalten werde. Außerdem werde darauf verwiesen, dass er Verfahrenshilfe genieße und dem Verwaltungsgericht ein Formular übermittle, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung im Sinne einer Überprüfbarkeit, materieller Rechtswidrigkeit unter Bezugnahme auf Artikel 10, RAO sowie Verletzung der CCBE-Berufsregeln zu beheben und wurde abschließend noch ausgeführt, dass gemäß Prof. Dr. W A gegen das Willkürverbot verstoßen worden sei. In der Beschwerdevorlage führte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer u. a. aus, dass laut telefonischer Rückfrage beim zuständigen Postamt (Posthotline) der bekämpfte Bescheid am 15.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Laut Akteninhalt und Auskunft des Post-Kundenservice, 1210 Wien, Bgasse, handelt es sich bei der Sendung um ein Einschreiben, welches nicht „hinterlegt“ worden sei und sei als Datum der Benachrichtigung der 15.03.2016 angeführt gewesen. In der Folge wurde das bezughabende Schreiben des Post-Kundenservice (Mail vom 25.04.2016) der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt und wurde ersucht, dem Verwaltungsgericht auch das bezughabende Protokoll betreffend die Ausschusssitzung vom 08.03.2016 innerhalb dieser Frist vorzulegen. In der Folge hielt der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 03.05.2016 fest wie folgt: „Der bekämpfte Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8.3.2016, Vz 17/16, wurde Herrn S W lt. Zustellverfügung „Einschreiben mit Rückschein“ zugestellt. Die danach erfolgte tatsächliche Zustellung an S W ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Eine Zustellung „RSb“ wurde nicht verfügt und daher auch nicht durchgeführt.“„Der bekämpfte Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8.3.2016, römisch fünf z 17/16, wurde Herrn S W lt. Zustellverfügung „Einschreiben mit Rückschein“ zugestellt. Die danach erfolgte tatsächliche Zustellung an S W ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Eine Zustellung „RSb“ wurde nicht verfügt und daher auch nicht durchgeführt.“ Weiters wurde das bezughabende Sitzungsprotokoll des Plenums (Ausschusssitzung 5/2016 vom 08.03.2016) vorgelegt.Weiters wurde das bezughabende Sitzungsprotokoll des Plenums (Ausschusssitzung 5 aus 2016, vom 08.03.2016) vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung des Herrn Rechtsanwalt Mag. L Z zur Vorstellung im behördlichen Verfahren vom 03.03.2016 samt Beilagen zur allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Woche ab Zustellung übermittelt. Mit Eingabe vom 12.05.2016 wurde von Seiten des Beschwerdeführers unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung festgehalten wie folgt: „In außen bezeichneter Rechtssache setzt Herr Mag. Z aus Gründen, wie auch immer, seine Verweigerungsmomente fort und hat nicht nur am 03.03.2016 geschrieben, dass er mit einer Umbestellung einverstanden ist. Ich habe dargelegt, wie oft ich versuchen musste, mit ihm in telefonischen Kontakt zu treten. Es wurde seinerseits kein Rückruf getätigt, obwohl dies seitens seiner Kanzlei mehrfach versichert wurde. Darüber hinaus hat er mir am 27. April einen weiteren Kurzbrief übermittelt, der am 28.04.2016 einlangte und mir wiederum einen vorbereitenden Schriftsatz der Gegenseite mit Urteilsbegehren zur Kenntnis brachte. In der Angelegenheit selbst geht es um eine berechtigte Mietreduktion, die ich genau vorgenommen habe und liegt meinerseits auf Grund der Mietreduktion in Kontext einer Überzahlung meinerseits Kompensationsmöglichkeit hins. des Punktums vor. Es handelt sich um ein fortgesetztes Verhalten des Hrn. Mag. Z, welcher aus nicht nachvollziehbaren Gründen weigert, die gegenst. Verfahrenshilfe zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens habe ich heute eine kurze Eingabe an die zuständige Richterin des BG B, Fr. Mag. Pi, verfasst, damit zumindest der Sachverhalt aufgeklärt wird.“ Mit Eingabe vom 13.05.2016 wurde u. a. beantragt, dem Umbestellungsansuchen des Herrn Mag. Z Folge zu geben. In verfahrensrelevanter Hinsicht wurde darin inhaltlich neues Vorbringen nicht erstattet. Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO idgF lauten wie folgt: § 10 Abs 1 RAO:Paragraph 10, Absatz eins, RAO: „Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.“ § 23 Abs 6 RAO:Paragraph 23, Absatz 6, RAO: „Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.“ § 26 Abs 5 RAO:Paragraph 26, Absatz 5, RAO: „Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.“ § 28 Abs 1 lit. c RAO:Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, RAO: „Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören: c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer.“ § 45 Abs 1 und 4 RAO:Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO: „
(1)Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.“
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.“ Den maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014 lässt sich Folgendes entnehmen: § 41 Abs 1 und 2:Paragraph 41, Absatz eins und 2 : „
(1)Hat ein Gericht oder eine Behörde die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat der Ausschuss nach Einlangen des Gerichtsbeschlusses unverzüglich einen Rechtsanwalt zu bestellen.
(2)Über die Bestellung von Rechtsanwälten nach Abs. 1 ist ein Verzeichnis zu führen, jedem Kammermitglied steht die Einsicht in dieses Verzeichnis offen. Bei der Bestellung ist nach den in dieser Geschäftsordnung (§§ 42 bis 44) umschriebenen festen Regeln vorzugehen.“
(2)Über die Bestellung von Rechtsanwälten nach Absatz eins, ist ein Verzeichnis zu führen, jedem Kammermitglied steht die Einsicht in dieses Verzeichnis offen. Bei der Bestellung ist nach den in dieser Geschäftsordnung (Paragraphen 42 bis 44) umschriebenen festen Regeln vorzugehen.“ § 42 Abs 1 und 3:Paragraph 42, Absatz eins und 3 : „
(1)Der nach § 41 Abs. 1 zu bestellende Rechtsanwalt ist in dem Kreis der Rechtsanwälte zu entnehmen, die ihren Kanzleisitz in dem nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit in Betracht kommenden Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz haben.„
(1)Der nach Paragraph 41, Absatz eins, zu bestellende Rechtsanwalt ist in dem Kreis der Rechtsanwälte zu entnehmen, die ihren Kanzleisitz in dem nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit in Betracht kommenden Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz haben.
(3)Haben in einem Ort, der für die Bestellung maßgebend ist, mehrere Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so sind sie bei der Bestellung in alphabetischer Reihenfolge heranzuziehen. Von dieser Reihenfolge ist abzuweichen, wenn der an die Reihe kommende Rechtsanwalt zur Ablehnung der Vertretung gesetzlich berechtigt ist; in diesem Fall ist der alphabetisch folgende nächste Rechtsanwalt zu bestellen und dem übergangenen Rechtsanwalt die nächstfolgende Vertretung zuzuteilen. Von der alphabetischen Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn die Rechtssache mit einer anderen, für die schon ein Rechtsanwalt bestellt ist, im Zusammenhang steht; in einem solchen Fall kann der bereits bestellte Rechtsanwalt gegen Gutrechnung der Vertretung bestellt werden.” § 45 Abs 8:Paragraph 45, Absatz 8 : „Der Ausschuss hat den bestellten Rechtsanwalt zu entheben und einen anderen zu bestellen, wenn dies wegen einer drohenden Pflichtenkollision (zB Gefahr der Doppelvertretung, Verwandtschaft mit Prozessgegnern) oder wegen einer plötzlichen Erkrankung erforderlich erscheint. Das betroffene Kammermitglied hat den Ausschuss vom Eintritt eines solchen Umstandes unverzüglich zu verständigen.“ Im Beschwerdefall hat das Bezirksgericht B beschlossen, dem Beschwerdeführer im Verfahren 4 C 1172/15 w-8 vor dem Bezirksgericht B Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit. c, f und Z 3 ZPO – Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligt und hat letzterer daher auch einen Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, weshalb der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 14.01.2016, GZ: Vz 0017/16, zum Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers Herrn Dr. E B, Rechtsanwalt in B, bestellte. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde von Seiten des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers insbesondere auch ins Treffen geführt, dass die Kanzlei des bestellten Rechtsanwalts Dr. E B des Öfteren eng mit der im zu Grunde liegenden Zivilprozess die klagenden Partei vertretenden Kanzlei Dris. Z/P zusammenarbeite und sei von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. E B auch auf etwaige Kollisionsgründe verwiesen worden, weshalb im Rahmen der Vorstellung die Umbestellung unter Vorschlag der Frau Dr. G S, Rechtsanwältin in B, ausdrücklich beantragt wurde. Herr Rechtsanwalt Dr. E B hat den Umstand, dass mit der Kanzlei Dr. Z/P öfter zusammengearbeitet werde, im Schreiben vom 11.02.2016 nicht bestritten und daher ebenfalls um Veranlassung und Umbestellung ersucht. Seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde über diese Anträge im Bescheid vom 17.02.2016, GZ: Vz 17/16, abgesprochen und wurde in der in Rede stehenden, zivilrechtlichen Rechtssache anstelle des Herrn Rechtsanwalt Dr. E B wegen Interessenkollision Herr Mag. L Z, Rechtsanwalt in B, im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 4 RAO sowie § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss bestellt.Im Beschwerdefall hat das Bezirksgericht B beschlossen, dem Beschwerdeführer im Verfahren 4 C 1172/15 w-8 vor dem Bezirksgericht B Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, f und Ziffer 3, ZPO – Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligt und hat letzterer daher auch einen Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, weshalb der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 14.01.2016, GZ: römisch fünf z 0017/16, zum Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers Herrn Dr. E B, Rechtsanwalt in B, bestellte. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde von Seiten des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers insbesondere auch ins Treffen geführt, dass die Kanzlei des bestellten Rechtsanwalts Dr. E B des Öfteren eng mit der im zu Grunde liegenden Zivilprozess die klagenden Partei vertretenden Kanzlei Dris. Z/P zusammenarbeite und sei von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. E B auch auf etwaige Kollisionsgründe verwiesen worden, weshalb im Rahmen der Vorstellung die Umbestellung unter Vorschlag der Frau Dr. G S, Rechtsanwältin in B, ausdrücklich beantragt wurde. Herr Rechtsanwalt Dr. E B hat den Umstand, dass mit der Kanzlei Dr. Z/P öfter zusammengearbeitet werde, im Schreiben vom 11.02.2016 nicht bestritten und daher ebenfalls um Veranlassung und Umbestellung ersucht. Seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde über diese Anträge im Bescheid vom 17.02.2016, GZ: römisch fünf z 17/16, abgesprochen und wurde in der in Rede stehenden, zivilrechtlichen Rechtssache anstelle des Herrn Rechtsanwalt Dr. E B wegen Interessenkollision Herr Mag. L Z, Rechtsanwalt in B, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, RAO sowie Paragraph 45, Absatz 8, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss bestellt. In der dagegen gemäß § 26 Abs 5 RAO durch Herrn S W erhobenen Vorstellung führt der nunmehrige Beschwerdeführer an, den Umbestellungsbescheid am 24.02.2016 erhalten zu haben und wendet sich in der Vorstellung gegen den Umbestellungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch die Kanzlei des Herrn Rechtsanwalt Mag. Z mit der Kanzlei der Rechtsvertreterin der Gegenseite im zu Grunde liegenden Zivilprozess zusammenarbeite, wobei auch politisch dieselben Haltungen bestehen würden.In der dagegen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, RAO durch Herrn S W erhobenen Vorstellung führt der nunmehrige Beschwerdeführer an, den Umbestellungsbescheid am 24.02.2016 erhalten zu haben und wendet sich in der Vorstellung gegen den Umbestellungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch die Kanzlei des Herrn Rechtsanwalt Mag. Z mit der Kanzlei der Rechtsvertreterin der Gegenseite im zu Grunde liegenden Zivilprozess zusammenarbeite, wobei auch politisch dieselben Haltungen bestehen würden. Diesbezüglich äußerte sich Herr Mag. L Z, der gegen den Umbestellungsbescheid kein Rechtsmittel ergriff, im Schriftsatz vom 03.03.2016 im Wesentlichen dahingehend, dass Herr S (soweit er dies beurteilen könne) ihm persönlich nicht bekannt sei und seine politische Einstellung (gemeint jene des RA Mag. L Z) nur (soweit er dies beurteilen könne) von den Angeklagten in einem Wiederbetätigungsverfahren, in dem er das Tatopfer vertreten habe, thematisiert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit ausführt, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Z sich dahingehend geäußert habe, dass ihm Herr S persönlich nicht bekannt sei und ihm dessen politische Einstellung (also jene des Beschwerdeführers) nur von Angeklagten in einem vor Jahren stattgefundenen “Wiederbetätigungsverfahren” geschildert worden sei, so entspricht dies jedenfalls nicht den Tatsachen, zumal aus dem Schreiben des Herrn RA Mag. Z eindeutig hervorgeht, dass diese Ausführungen sich auf die politische Einstellung des Herrn RA Mag. Z bezogen, insbesondere wurde damit von Herrn RA Mag. Z nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in ein Wiederbetätigungsverfahren involviert gewesen sei. Ausgeführt wurde von Beschwerdeführerseite, dass Herr Mag. Z seinerzeit Konzipient in der Kanzlei Dr. B gewesen sei und bei allen, die aus der Kanzlei Dr. B gekommen seien, davon auszugehen sei, dass diese extrem rechtsorientiert gewesen seien und er politisch auf der anderen Seite, so ist vorweg festzuhalten, dass sich diese nicht näher begründete Äußerung auch auf in der Vergangenheit laut Beschwerdeführer angeblich vorgelegene Eigenschaften bezieht. Weiters wurde beschwerdeführerseits ausgeführt, dass ein Besprechungstermin trotz mehrmaligen Versuchs nicht vereinbart werden habe können und davon auszugehen sei, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Z ihn nicht pflichtgemäß vertreten wolle, sodass aufgrund der Vorgänge und der politischen Situation ein schwerwiegender Kollisionsgrund vorliege. Bereits in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus den §§ 10 Abs 1, 26 Abs 5, 45 Abs 1 und 4 RAO ein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten, von ihr gewünschten Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe – im gegenständlichen Fall die Rechtsanwältin Dr. G S – nicht ergibt und räumen die gesetzlichen Bestimmungen der Partei lediglich das Recht ein, aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen bzw. gegen dessen Bestellung Vorstellung zu erheben (vgl. z. B. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0037). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde jedoch ein neuerlicher Antrag auf Enthebung des nunmehr bestellten Rechtsanwalts, Herrn Mag. L Z, im Sinne des § 45 Abs 4 RAO, wonach der bestellte Rechtsanwalt auch auf Antrag der Partei aus den Gründen des § 10 Abs 1
- Satz
- Halbsatz oder wegen Befangenheit zu entheben ist, nicht gestellt, sondern gegen den Bescheid vom 17.02.2016, GZ: Vz 17/16, (nur) Vorstellung erhoben und wurde seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der angefochtenen, beschwerdegegenständlichen Entscheidung daher auch nicht über ein Anbringen auf diesbezügliche Enthebung abgesprochen, sondern die Vorstellung des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers erledigt. Wenn man – wie offenbar auch der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der bekämpften Entscheidung – davon ausgeht, dass mit der Vorstellung auch Enthebungsgründe erfolgreich geltend gemacht werden können, was das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung offen ließ, was jedoch aufgrund von Rechtsschutzerwägungen bei einem echten Rechtsmittel (vgl. VwGH am 15.10.1999, 96/19/0758) zu bejahen ist, vermag das erkennende Gericht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis nicht von vorliegenden Enthebungs- bzw. Umstellungsgründen ausging, zumal insbesondere auch keinerlei Indizien für das Vorliegen von Gründen nach § 10 Abs 1 RAO vorliegend sind und auch Anhaltspunkte für eine echte Befangenheit des bestellten Rechtsanwaltes nicht ersichtlich sind. Der Begriff der Befangenheit ist nämlich nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen, insbesondere auch im Sinne des § 7 AVG auszulegen und liegt diesem das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde (vgl. Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO,
- Aufl., RZ 8 zu § 45 RAO). Im gegenständlichen Fall wurde der bestellte Rechtsanwalt auch bereits zwei Tage nach dessen Bestellung tätig und hat den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2016 also bereits vor Zustellung des Umbestellungsbescheides an den Beschwerdeführer (laut seinen Angaben vom 24.02.2016) auch nachweislich schriftlich ersucht, mit ihm einen Besprechungstermin zu vereinbaren und wurde von Rechtsanwaltsseite mit Schreiben vom 23.02.2016 die gerichtliche Ladung für den 02.05.2016 übermittelt, wobei ausdrücklich auf das vorgenannte Schreiben vom 19.02.2016 und damit auch auf den zu vereinbarenden Besprechungstermin hingewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer zwischen 22.02.2016 und 24.02.2016 nicht möglich gewesen ist, den bestellten Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren und dass dieser, laut Angabe des Beschwerdeführer, bezogen auf den Beschwerdeführer, eine andere politische Haltung gehabt habe bzw. habe – die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände wurde nicht vorgehalten – vermag noch kein Umstand erblickt zu werden, der nahelegen würde, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – im gegenständlichen Fall durch psychologische Motive gehemmt ist (vgl. z. B. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0019, VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0278). Dies gilt auch für den behaupteten Sachverhalt, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Z in der Kanzlei Dris. B als Konzipient tätig gewesen sei und ist auch das generelle Vorbringen hinsichtlich des Bestehens eines allfälligen Politikums bei der Rechtsanwaltskammer sowie betreffend die Höhen allfälliger Honoraransprüche nicht dazu angetan, im Beschwerdefall in Bezug auf den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshilfevertreter Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit zu liefern. Insbesondere können dem bestellten Rechtsanwalt – wie ausgeführt – vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dieser in der zu Grunde liegenden Zivilrechtsangelegenheit unverzüglich informierend tätig wurde und mehrmals schriftlich ersuchte, einen Besprechungstermin in dieser Causa mit ihm zu vereinbaren, auch nicht begründet vorgehalten werden, dass er an diesem Fall kein Interesse habe und er sich der Angelegenheit nicht annehmen wolle. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch frei gestanden, notfalls einen Besprechungstermin schriftlich zu vereinbaren und ist auch die Notwendigkeit der Einbringung eines „vorbereitenden Schriftsatzes“ im in Rede stehenden, zivilrechtlichen Verfahren wohl auch von dem Ergebnis eines solchen Besprechungstermins abhängig. Allfällige Indizien, aus welchen ersichtlich wäre, dass Herr Rechtsanwalt Mag. L Z im gegenständlichen Fall durch psychologische Motive an der Wahrung seiner Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren gehemmt ist, oder gar gegen Berufsregeln verstoßen hat, sind im Beschwerdefall jedenfalls nicht ersichtlich, was insbesondere auch für den von Beschwerdeführerseite mit Eingabe vom 12.05.2015 geschilderten Sachverhalt des ihm von Seiten Herrn RA Mag. Z zur Kenntnis gebrachten Kurzbriefes mit Schriftsatz der Gegenseite des zivilrechtlichen Verfahrens gilt. Auch vor dem Hintergrund, dass die nach § 45 Abs 4 RAO festgelegten Umstellungsgründe abschließend angeführt sind (vgl. dazu z. B. OGH am 15.04.1993, 15 Os 164/92, 03.02.1994, 15 Os 37/93), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdegründen im gegenständlichen Fall nicht durchzudringen.Bereits in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus den Paragraphen 10, Absatz eins, 26, Absatz 5, 45, Absatz eins und 4 RAO ein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten, von ihr gewünschten Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe – im gegenständlichen Fall die Rechtsanwältin Dr. G S – nicht ergibt und räumen die gesetzlichen Bestimmungen der Partei lediglich das Recht ein, aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen bzw. gegen dessen Bestellung Vorstellung zu erheben vergleiche z. B. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0037). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde jedoch ein neuerlicher Antrag auf Enthebung des nunmehr bestellten Rechtsanwalts, Herrn Mag. L Z, im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO, wonach der bestellte Rechtsanwalt auch auf Antrag der Partei aus den Gründen des Paragraph 10, Absatz eins,
- Satz
- Halbsatz oder wegen Befangenheit zu entheben ist, nicht gestellt, sondern gegen den Bescheid vom 17.02.2016, GZ: römisch fünf z 17/16, (nur) Vorstellung erhoben und wurde seitens des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der angefochtenen, beschwerdegegenständlichen Entscheidung daher auch nicht über ein Anbringen auf diesbezügliche Enthebung abgesprochen, sondern die Vorstellung des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers erledigt. Wenn man – wie offenbar auch der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der bekämpften Entscheidung – davon ausgeht, dass mit der Vorstellung auch Enthebungsgründe erfolgreich geltend gemacht werden können, was das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung offen ließ, was jedoch aufgrund von Rechtsschutzerwägungen bei einem echten Rechtsmittel vergleiche VwGH am 15.10.1999, 96/19/0758) zu bejahen ist, vermag das erkennende Gericht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis nicht von vorliegenden Enthebungs- bzw. Umstellungsgründen ausging, zumal insbesondere auch keinerlei Indizien für das Vorliegen von Gründen nach Paragraph 10, Absatz eins, RAO vorliegend sind und auch Anhaltspunkte für eine echte Befangenheit des bestellten Rechtsanwaltes nicht ersichtlich sind. Der Begriff der Befangenheit ist nämlich nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen, insbesondere auch im Sinne des Paragraph 7, AVG auszulegen und liegt diesem das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde vergleiche Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO,
- Aufl., RZ 8 zu Paragraph 45, RAO). Im gegenständlichen Fall wurde der bestellte Rechtsanwalt auch bereits zwei Tage nach dessen Bestellung tätig und hat den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2016 also bereits vor Zustellung des Umbestellungsbescheides an den Beschwerdeführer (laut seinen Angaben vom 24.02.2016) auch nachweislich schriftlich ersucht, mit ihm einen Besprechungstermin zu vereinbaren und wurde von Rechtsanwaltsseite mit Schreiben vom 23.02.2016 die gerichtliche Ladung für den 02.05.2016 übermittelt, wobei ausdrücklich auf das vorgenannte Schreiben vom 19.02.2016 und damit auch auf den zu vereinbarenden Besprechungstermin hingewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer zwischen 22.02.2016 und 24.02.2016 nicht möglich gewesen ist, den bestellten Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren und dass dieser, laut Angabe des Beschwerdeführer, bezogen auf den Beschwerdeführer, eine andere politische Haltung gehabt habe bzw. habe – die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände wurde nicht vorgehalten – vermag noch kein Umstand erblickt zu werden, der nahelegen würde, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – im gegenständlichen Fall durch psychologische Motive gehemmt ist vergleiche z. B. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0019, VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0278). Dies gilt auch für den behaupteten Sachverhalt, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Z in der Kanzlei Dris. B als Konzipient tätig gewesen sei und ist auch das generelle Vorbringen hinsichtlich des Bestehens eines allfälligen Politikums bei der Rechtsanwaltskammer sowie betreffend die Höhen allfälliger Honoraransprüche nicht dazu angetan, im Beschwerdefall in Bezug auf den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshilfevertreter Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit zu liefern. Insbesondere können dem bestellten Rechtsanwalt – wie ausgeführt – vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dieser in der zu Grunde liegenden Zivilrechtsangelegenheit unverzüglich informierend tätig wurde und mehrmals schriftlich ersuchte, einen Besprechungstermin in dieser Causa mit ihm zu vereinbaren, auch nicht begründet vorgehalten werden, dass er an diesem Fall kein Interesse habe und er sich der Angelegenheit nicht annehmen wolle. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch frei gestanden, notfalls einen Besprechungstermin schriftlich zu vereinbaren und ist auch die Notwendigkeit der Einbringung eines „vorbereitenden Schriftsatzes“ im in Rede stehenden, zivilrechtlichen Verfahren wohl auch von dem Ergebnis eines solchen Besprechungstermins abhängig. Allfällige Indizien, aus welchen ersichtlich wäre, dass Herr Rechtsanwalt Mag. L Z im gegenständlichen Fall durch psychologische Motive an der Wahrung seiner Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren gehemmt ist, oder gar gegen Berufsregeln verstoßen hat, sind im Beschwerdefall jedenfalls nicht ersichtlich, was insbesondere auch für den von Beschwerdeführerseite mit Eingabe vom 12.05.2015 geschilderten Sachverhalt des ihm von Seiten Herrn RA Mag. Z zur Kenntnis gebrachten Kurzbriefes mit Schriftsatz der Gegenseite des zivilrechtlichen Verfahrens gilt. Auch vor dem Hintergrund, dass die nach Paragraph 45, Absatz 4, RAO festgelegten Umstellungsgründe abschließend angeführt sind vergleiche dazu z. B. OGH am 15.04.1993, 15 Os 164/92, 03.02.1994, 15 Os 37/93), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdegründen im gegenständlichen Fall nicht durchzudringen. Überdies sieht § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss idF des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014 im gegebenen Zusammenhang auch vor, dass der Ausschuss den bestellten Rechtsanwalt zu entheben und einen anderen zu bestellen hat, wenn dies wegen einer drohenden Pflichtenkollision (z. B. Der Doppelvertretung, Verwandtschaft mit Prozessgegnern) oder wegen einer plötzlichen Erkrankung erforderlich erscheint. Überdies sieht Paragraph 45, Absatz 8, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07.04.2014 im gegebenen Zusammenhang auch vor, dass der Ausschuss den bestellten Rechtsanwalt zu entheben und einen anderen zu bestellen hat, wenn dies wegen einer drohenden Pflichtenkollision (z. B. Der Doppelvertretung, Verwandtschaft mit Prozessgegnern) oder wegen einer plötzlichen Erkrankung erforderlich erscheint. Im in Rede stehenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht näher begründend ausgeführt, dass auch die Kanzlei Mag. Z mit der Kanzlei Dr. Z/P zusammenarbeite, wobei auch politisch dieselben Haltungen bestehen würden. Weder die Zusammenarbeit in anderen Verfahren, noch allfällige politische Ausrichtungen sind jedoch geeignet, fallbezogen eine diesbezügliche Pflichtenkollision darzutun und wurde von Seiten des Herrn Rechtsanwalt Mag. L Z im Schreiben vom 03.03.2016 auch festgehalten, dass ihm der Beschwerdeführer persönlich gar nicht bekannt sei. Was das Ersuchen „um eine Umbestellung“ ohne Erhebung eines Rechtsmittels gegen die behördliche Entscheidung durch den bestellten Rechtsanwalt selbst anlangt, so ist einerseits auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Befangenheit und einer allfälligen politischen Haltung zu verweisen und andererseits diesbezüglich festzuhalten, dass über den diesbezüglichen Enthebungsantrag in der Äußerung vom 03.03.2016 auch von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und die den Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichtes begrenzende Sache durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt wird (vgl. dazu allgemein bereits z. B. VwGH am 13.10.2010, 2009/06/0189), was natürlich auch für den von Vorstellungswerberseite in der Vorstellung vom 27.02.2016 gestellten Antrag „auf genaue Untersuchung“ gilt. Insofern erweist sich auch der mit Eingabe vom 13.05.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers als nicht zulässig.Was das Ersuchen „um eine Umbestellung“ ohne Erhebung eines Rechtsmittels gegen die behördliche Entscheidung durch den bestellten Rechtsanwalt selbst anlangt, so ist einerseits auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Befangenheit und einer allfälligen politischen Haltung zu verweisen und andererseits diesbezüglich festzuhalten, dass über den diesbezüglichen Enthebungsantrag in der Äußerung vom 03.03.2016 auch von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und die den Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichtes begrenzende Sache durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt wird vergleiche dazu allgemein bereits z. B. VwGH am 13.10.2010, 2009/06/0189), was natürlich auch für den von Vorstellungswerberseite in der Vorstellung vom 27.02.2016 gestellten Antrag „auf genaue Untersuchung“ gilt. Insofern erweist sich auch der mit Eingabe vom 13.05.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass „die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ..... den Beschluss gefasst habe, die Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17.02.2016 ..... abzuweisen.“ Der Bescheidbegründung ist u. a. ausdrücklich zu entnehmen, dass „der mit der Vorstellung angestrebten Umbestellung“ aus den näher beschriebenen Gründen „nicht entsprochen werden“ könne. Ungeachtet des Umstandes, dass die Normen des AVG auf das behördliche Verfahren der Rechtsanwaltskammern nicht anzuwenden sind (vgl. dazu z. B. auch VwGH am 30.03.2004, 2002/06/0160), steht im gegenständlichen Fall bei gesetzeskonformer Bescheidauslegung des Bescheidspruches (vgl. z. B. VwGH am 24.05.2012, 2009/15/0182) in Verbindung mit der Bescheidbegründung auch fest, dass im in Rede stehenden Fall die Vorstellung bescheidmäßig abgewiesen wurde, womit der Bescheidspruch des Vorstellungsbescheides auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit dem die in Rede stehende „Umbestellung in Zivilsachen“ vorgenommen wurde und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, aufrecht erhalten wollte (vgl. z. B. VwGH am 27.01.2016, Ro 2015/03/0044).Ungeachtet des Umstandes, dass die Normen des AVG auf das behördliche Verfahren der Rechtsanwaltskammern nicht anzuwenden sind vergleiche dazu z. B. auch VwGH am 30.03.2004, 2002/06/0160), steht im gegenständlichen Fall bei gesetzeskonformer Bescheidauslegung des Bescheidspruches vergleiche z. B. VwGH am 24.05.2012, 2009/15/0182) in Verbindung mit der Bescheidbegründung auch fest, dass im in Rede stehenden Fall die Vorstellung bescheidmäßig abgewiesen wurde, womit der Bescheidspruch des Vorstellungsbescheides auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit dem die in Rede stehende „Umbestellung in Zivilsachen“ vorgenommen wurde und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, aufrecht erhalten wollte vergleiche z. B. VwGH am 27.01.2016, Ro 2015/03/0044). Ergeht, wie im gegenständlichen Fall in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung (hier: der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) und hat die Rechtsmittelinstanz (hier: der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) über die Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung entschieden, steht auch der Bescheidwille der Rechtsmittelinstanz außer Zweifel (vgl. z. B. VwGH am 22.04.2002, 2001/10/0207).Ergeht, wie im gegenständlichen Fall in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung (hier: der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) und hat die Rechtsmittelinstanz (hier: der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) über die Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung entschieden, steht auch der Bescheidwille der Rechtsmittelinstanz außer Zweifel vergleiche z. B. VwGH am 22.04.2002, 2001/10/0207). Was die von Seiten der belangten Behörde ins Treffen geführte Verfristung des Rechtsmittels anlangt, so wird abschließend festgehalten, dass der gegenständliche Bescheid als „Einschreiben“ übermittelt wurde und der Beschwerdeführer am 15.03.2016 lediglich benachrichtigt wurde. Die behördliche Sendung an den als Empfänger bezeichneten Beschwerdeführer wurde nach § 2 Z 9 Postordnung vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine entgeltliche Sonderbehandlung einer Postsendung, bei welcher dem Absender gegebenenfalls auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird. Aufgrund der gewählten Form der Postsendung „Einschreiben“ ist nicht von einer Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG auszugehen und hat der Post-Kundenservice, 1210 Wien, Bgasse, über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes auch mitgeteilt, dass im Hinblick auf die als Einschreiben behandelte Sendung nicht hinterlegt, sondern der Empfänger lediglich benachrichtigt worden sei; – dies deshalb, da der Empfänger beim Zustellversuch nicht erreicht werden habe können und habe er das Dokument am 17.03.2016 auch persönlich in der Filiale behoben, was auch aus der von Seiten des Postdienstes rückgemittelten Urkunde in Form eines „Rückscheines“ hervorgeht. Auch darin ist eine Hinterlegung nicht beurkundet.Was die von Seiten der belangten Behörde ins Treffen geführte Verfristung des Rechtsmittels anlangt, so wird abschließend festgehalten, dass der gegenständliche Bescheid als „Einschreiben“ übermittelt wurde und der Beschwerdeführer am 15.03.2016 lediglich benachrichtigt wurde. Die behördliche Sendung an den als Empfänger bezeichneten Beschwerdeführer wurde nach Paragraph 2, Ziffer 9, Postordnung vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine entgeltliche Sonderbehandlung einer Postsendung, bei welcher dem Absender gegebenenfalls auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird. Aufgrund der gewählten Form der Postsendung „Einschreiben“ ist nicht von einer Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, ZustG auszugehen und hat der Post-Kundenservice, 1210 Wien, Bgasse, über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes auch mitgeteilt, dass im Hinblick auf die als Einschreiben behandelte Sendung nicht hinterlegt, sondern der Empfänger lediglich benachrichtigt worden sei; – dies deshalb, da der Empfänger beim Zustellversuch nicht erreicht werden habe können und habe er das Dokument am 17.03.2016 auch persönlich in der Filiale behoben, was auch aus der von Seiten des Postdienstes rückgemittelten Urkunde in Form eines „Rückscheines“ hervorgeht. Auch darin ist eine Hinterlegung nicht beurkundet. Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben, der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen. Die nicht im Rahmen der Beschwerde beantragte, mündliche Verhandlung wurde vor dem Hintergrund der nachträglich mit Eingabe vom 12.05.2016 geltend gemachten Beschwerdegründe und der damit in Zusammenhang stehenden, zu lösenden Rechtsfrage nicht für erforderlich erachtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.1084.2016