← Österreich

{'item': 'LVwG 50.21-2685/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 41§ 19§ 26§ 4§ 40§ 33§ 88§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG 50.21-2685/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschba

§ 28Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) zurückverwiesen.Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 12.11.2014 hat Frau L A – anlässlich des Verbesserungsauftrages der Gemeinde Tillmitsch vom 04.11.2014 betreffend ihre Eingabe vom 23.10.2014 – explizit den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich der „widerrechtlich durchgeführten Aufschüttungen auf Grundstück Nr. x, KG T,“ gestellt; in ihrer Eingabe vom 23.10.2014 hat sie dazu vorgebracht, dass diese Aufschüttungen umfangreich seien und sich die nachbarlichen Geländeniveauunterschiede und damit auch zwingend Abflussverhältnisse erheblich geändert hätten, wodurch die Interessen der Nachbarliegenschaften berührt würden und ihre Befürchtungen nicht nur im Hinblick auf die Abfallproblematik (die Aufschüttungen sollten unter anderem mit Abfällen vorgenommen worden sein), sondern auch hinsichtlich der sonstigen negativen Auswirkungen der massiven (ca. 1,5 m hohen) Aufschüttungen ernst zu nehmen seien und die Angelegenheit nunmehr endlich einer förmlichen (allenfalls gleich bescheidmäßigen) Erledigung zugeführt werden möge. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tillmitsch vom 09.02.2015, GZ: AL01/2014, wurde dieser Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages „hinsichtlich der widerrechtlich durchgeführten Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück Nr. x, KG T,“ als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tillmitsch vom 09.02.2015, , GZ: AL01/2014, wurde dieser Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages „hinsichtlich der widerrechtlich durchgeführten Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück Nr. x, KG T,“ als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch mit Bescheid vom 13.07.2015, GZ: AL01/2014-1, als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung der Behörde erster Instanz vollumfänglich bestätigt. In seiner Begründung gab der Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch unter Punkt A/ maßgeblicher Sachverhalt zum einen das Berufungsvorbringen wieder, zum anderen die Entscheidungsgründe, welche die Behörde erster Instanz ihrer abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Begründend führte er weiter aus, dass der Gesetzgeber der Raumordnungsbehörde zwar in § 19 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (künftig StROG genannt) vor Erlassung bzw. vor der Revision eines Flächenwidmungsplanes unter anderem auch eine Bestandsaufnahme zur Pflicht mache, doch sei dieser Bestimmung ebenso wie allen anderen maßgeblichen Bestimmungen des StROG nicht zu entnehmen, dass dabei auch der „Stand“ des natürlichen Geländes oder aber, welches veränderte natürliche Gelände von einer dafür ergangenen Genehmigung „gedeckt“ sei und welches nicht, zu erheben wäre. Das könne nicht weiter verwundern, weil im Flächenwidmungsplan (auch bei dessen Revision) das natürliche Gelände (bzw. dessen „Bestand“) weder ausgewiesen, noch dargestellt bzw. ersichtlich gemacht werden müsse. Demgemäß könnten (und hätten) Geländeveränderungen durchaus nicht, wie die Rechtsmittelwerberin fälschlich vermeint, „Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision“ zu finden. Daher ginge die Auffassung der Berufungswerberin, ein bestimmtes Geländeniveau sei nur dann als „natürliches Gelände“ anzusehen, wenn die Geländeveränderung auch Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision gefunden habe, von vornherein fehl. Die Unterbehörde habe zutreffend erkannt, dass sich (schon nach den jedermann zugänglichen Gesetzen der Denklogik) aus dem völlig klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 46 des Steiermärkischen Baugesetzes ergäbe, dass

dieser Bestimmung als natürliches Gelände von Grundflächen jenes gelte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben gewesen sei. Ebenso zutreffend habe sie erkannt, dass diese Regelung den Inhalt hätte, dass Veränderungen des natürlichen Geländes, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, auch dann, wenn sie ohne die dafür erforderliche Bewilligung (bzw. ohne die dafür erforderliche Genehmigung, wenn es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gehandelt habe) verwirklicht worden seien, ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes rechtlich als natürliches Gelände anzusehen sein. Auch wenn, wie der Rechtsmittelwerberin durchaus zu konzedieren sei, sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis auf die „Intentionen“ des Gesetzgebers dahingehend finden würden, was er mit dieser Regelung beabsichtigt hätte, so sei, anders als die Berufungswerberin vermeine, durchaus keine „teleologische Gesetzesauslegung“ geboten. Eine solche sei immer nur dann anzustellen, wenn – anders als bei der Bestimmung des § 4 Z 46 Baugesetz – der Gesetzeswortlaut unklar, mehrdeutig oder zu unbestimmt sei und daher in verschiedene Richtungen hin gedeutet werden könnte. Die teleologische Auslegung komme (daher) nur dann (und nur hilfsweise) zu Anwendung, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut kein deutliches Ergebnis bringe. Nichts davon treffe auf den Gesetzestext der Regelung des § 4 Z 46 Baugesetz zu, welcher völlig klar und unmissverständlich und keiner weiteren Auslegung in welche Richtung auch immer bedürftig sei. Auch wenn im Berufungsschriftsatz vermerkt werde, dass mit dieser Regelung nicht bewilligte Änderungen (gemeint: des natürlichen Geländes) „saniert“ würden, so folge aus dieser Regelung dennoch völlig eindeutig und unschwer nachvollziehbar, dass damit, wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend formuliert, die Veränderungen des natürlichen Geländes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes vorgenommen worden seien, auch dann, wenn sie ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung verwirklicht worden seien, ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien. Aus § 4 Z 46 Steiermärkisches Baugesetz ergebe sich durchaus, dass tatsächlich durchgeführte aber im Flächenwidmungsplan nicht Eingang gefunden habende Geländeveränderungen rechtlich als natürliches Gelände anzusehen seien und damit rechtswidrige Aufschüttungen im Falle einer Revision des Flächenwidmungsplanes baurechtlich „saniert“ seien. Wenn die Rechtsmittelwerberin dagegen ins Treffen führt, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, Rechtsverstöße durch § 4 Z 46 Baugesetz sanieren zu wollen, wenn gleichzeitig das Baugesetz seit jeher die Bewilligungspflicht für solche Geländeveränderungen normiere, so sei ihr entgegenzuhalten, dass dem Steiermärkischen Baugesetzgeber die „nachträgliche Sanierung“ von Rechtsverstößen durchaus nicht fremd sei, wie z.B. in Gestalt der Möglichkeit der nachträglichen Sanierung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung. Insbesondere sei hier auf § 40 Z 1 Baugesetz zu verweisen, nach welcher Bestimmung bestehende bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen sei und diese nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig gelten würden, wenn sie vor dem 01.01.1969 errichtet worden seien. Die „Parallele“ zu § 4 Z 46 Baugesetz falle geradezu ins Auge: Auch hier würden Veränderungen des natürlichen Geländes, für die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, aber eine solche nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig gelten, wenn sie vor dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes vorgenommen worden seien. Die Auffassung, von der Regelung des § 4 Z 46 Baugesetz könnten nur bewilligte Veränderungen des natürlichen Geländes erfasst sein, ginge schon deshalb von vorn herein fehl, weil diese Bestimmung damit überflüssig wäre: Es verstünde sich nach den Regeln der Denklogik von selbst, dass Veränderungen des natürlichen Geländes, für die eine (rechtskräftige) Bewilligung vorliege, schon aufgrund dieser und unabhängig vom Zeitpunkt einer Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien, als solches „gelten“. Für derartige Fälle wäre somit die Bestimmung des § 4 Z 46 Baugesetz nicht erforderlich gewesen. Nach den allgemein anerkannten Interpretationsregeln dürfe aber eine Gesetzesbestimmung nicht so ausgelegt werden, dass sie überflüssig werde, wie im Fall der von der Berufungswerberin angestellten, freilich verfehlten Auslegung des Regelungsinhalts der vorerwähnten Bestimmung. Was den Vorhalt des Mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens betrifft, habe die Behörde erster Instanz festgestellt, dass nach dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes, dem 19.07.2013, auf dem antragsgegenständlichen Grundstück keine Veränderungen des natürlichen Geländes vorgenommen worden seien, was in der eingebrachten Berufung auch ausdrücklich konzediert werde. Damit habe die Unterbehörde ihrer Ermittlungspflicht vollständig Genüge getan, sodass durchaus keine Rede davon sein könne, dass das Verfahren und der Bescheid infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet wären. In seiner Begründung gab der Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch unter Punkt A/ maßgeblicher Sachverhalt zum einen das Berufungsvorbringen wieder, zum anderen die Entscheidungsgründe, welche die Behörde erster Instanz ihrer abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Begründend führte er weiter aus, dass der Gesetzgeber der Raumordnungsbehörde zwar in Paragraph 19, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (künftig StROG genannt) vor Erlassung bzw. vor der Revision eines Flächenwidmungsplanes unter anderem auch eine Bestandsaufnahme zur Pflicht mache, doch sei dieser Bestimmung ebenso wie allen anderen maßgeblichen Bestimmungen des StROG nicht zu entnehmen, dass dabei auch der „Stand“ des natürlichen Geländes oder aber, welches veränderte natürliche Gelände von einer dafür ergangenen Genehmigung „gedeckt“ sei und welches nicht, zu erheben wäre. Das könne nicht weiter verwundern, weil im Flächenwidmungsplan (auch bei dessen Revision) das natürliche Gelände (bzw. dessen „Bestand“) weder ausgewiesen, noch dargestellt bzw. ersichtlich gemacht werden müsse. Demgemäß könnten (und hätten) Geländeveränderungen durchaus nicht, wie die Rechtsmittelwerberin fälschlich vermeint, „Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision“ zu finden. Daher ginge die Auffassung der Berufungswerberin, ein bestimmtes Geländeniveau sei nur dann als „natürliches Gelände“ anzusehen, wenn die Geländeveränderung auch Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision gefunden habe, von vornherein fehl. Die Unterbehörde habe zutreffend erkannt, dass sich (schon nach den jedermann zugänglichen Gesetzen der Denklogik) aus dem völlig klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Ziffer 46, des Steiermärkischen Baugesetzes ergäbe, dass

dieser Bestimmung als natürliches Gelände von Grundflächen jenes gelte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben gewesen sei. Ebenso zutreffend habe sie erkannt, dass diese Regelung den Inhalt hätte, dass Veränderungen des natürlichen Geländes, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, auch dann, wenn sie ohne die dafür erforderliche Bewilligung (bzw. ohne die dafür erforderliche Genehmigung, wenn es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gehandelt habe) verwirklicht worden seien, ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes rechtlich als natürliches Gelände anzusehen sein. Auch wenn, wie der Rechtsmittelwerberin durchaus zu konzedieren sei, sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis auf die „Intentionen“ des Gesetzgebers dahingehend finden würden, was er mit dieser Regelung beabsichtigt hätte, so sei, anders als die Berufungswerberin vermeine, durchaus keine „teleologische Gesetzesauslegung“ geboten. Eine solche sei immer nur dann anzustellen, wenn – anders als bei der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz – der Gesetzeswortlaut unklar, mehrdeutig oder zu unbestimmt sei und daher in verschiedene Richtungen hin gedeutet werden könnte. Die teleologische Auslegung komme (daher) nur dann (und nur hilfsweise) zu Anwendung, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut kein deutliches Ergebnis bringe. Nichts davon treffe auf den Gesetzestext der Regelung des Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz zu, welcher völlig klar und unmissverständlich und keiner weiteren Auslegung in welche Richtung auch immer bedürftig sei. Auch wenn im Berufungsschriftsatz vermerkt werde, dass mit dieser Regelung nicht bewilligte Änderungen (gemeint: des natürlichen Geländes) „saniert“ würden, so folge aus dieser Regelung dennoch völlig eindeutig und unschwer nachvollziehbar, dass damit, wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend formuliert, die Veränderungen des natürlichen Geländes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes vorgenommen worden seien, auch dann, wenn sie ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung verwirklicht worden seien, ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien. Aus Paragraph 4, Ziffer 46, Steiermärkisches Baugesetz ergebe sich durchaus, dass tatsächlich durchgeführte aber im Flächenwidmungsplan nicht Eingang gefunden habende Geländeveränderungen rechtlich als natürliches Gelände anzusehen seien und damit rechtswidrige Aufschüttungen im Falle einer Revision des Flächenwidmungsplanes baurechtlich „saniert“ seien. Wenn die Rechtsmittelwerberin dagegen ins Treffen führt, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, Rechtsverstöße durch Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz sanieren zu wollen, wenn gleichzeitig das Baugesetz seit jeher die Bewilligungspflicht für solche Geländeveränderungen normiere, so sei ihr entgegenzuhalten, dass dem Steiermärkischen Baugesetzgeber die „nachträgliche Sanierung“ von Rechtsverstößen durchaus nicht fremd sei, wie z.B. in Gestalt der Möglichkeit der nachträglichen Sanierung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung. Insbesondere sei hier auf , Paragraph 40, Ziffer eins, Baugesetz zu verweisen, nach welcher Bestimmung bestehende bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen sei und diese nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig gelten würden, wenn sie vor dem 01.01.1969 errichtet worden seien. Die „Parallele“ zu , Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz falle geradezu ins Auge: Auch hier würden Veränderungen des natürlichen Geländes, für die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, aber eine solche nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig gelten, wenn sie vor dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes vorgenommen worden seien. Die Auffassung, von der Regelung des Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz könnten nur bewilligte Veränderungen des natürlichen Geländes erfasst sein, ginge schon deshalb von vorn herein fehl, weil diese Bestimmung damit überflüssig wäre: Es verstünde sich nach den Regeln der Denklogik von selbst, dass Veränderungen des natürlichen Geländes, für die eine (rechtskräftige) Bewilligung vorliege, schon aufgrund dieser und unabhängig vom Zeitpunkt einer Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien, als solches „gelten“. Für derartige Fälle wäre somit die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz nicht erforderlich gewesen. Nach den allgemein anerkannten Interpretationsregeln dürfe aber eine Gesetzesbestimmung nicht so ausgelegt werden, dass sie überflüssig werde, wie im Fall der von der Berufungswerberin angestellten, freilich verfehlten Auslegung des Regelungsinhalts der vorerwähnten Bestimmung. Was den Vorhalt des Mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens betrifft, habe die Behörde erster Instanz festgestellt, dass nach dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes, dem 19.07.2013, auf dem antragsgegenständlichen Grundstück keine Veränderungen des natürlichen Geländes vorgenommen worden seien, was in der eingebrachten Berufung auch ausdrücklich konzediert werde. Damit habe die Unterbehörde ihrer Ermittlungspflicht vollständig Genüge getan, sodass durchaus keine Rede davon sein könne, dass das Verfahren und der Bescheid infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet wären. Gegen diesen Bescheid hat Frau L A, rechtsfreundlich vertreten durch K & S Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mangelhaften Beweiswürdigung sowie wesentlicher Verfahrensmängel angefochten hat, wobei sie geltend machte, der Bescheid verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 4 Z 46 und 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 iVm §§ 37ff AVG. Gegen diesen Bescheid hat Frau L A, rechtsfreundlich vertreten durch K & S Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mangelhaften Beweiswürdigung sowie wesentlicher Verfahrensmängel angefochten hat, wobei sie geltend machte, der Bescheid verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Paragraphen 4, Ziffer 46 und 41 Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz 1995 in Verbindung mit Paragraphen 37 f, f, AVG. Begründend führte sie aus, dass sie sowohl am 23.10.2014, als auch mit Eingabe vom 18.11.2014, wie schon mehrfach davor, die Erlassung eines Beseitigungsauftrages

§ 41

Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 hinsichtlich widerrechtlich durchgeführter Aufschüttungen/Müllaufschüttungen auf dem Grundstück Nr. x, GB T beantragt habe, welches nördlich an ihre Liegenschaft Grundstück Nr. x angrenze. Die beanstandeten, unstreitig nicht konsentierten Aufschüttungen/Müllaufschüttungen seien der Gemeinde Tillmitsch schon seit Jahren/Jahrzehnten bekannt, was durch eine Vielzahl von Eingaben an die Behörden nachgewiesen sei. Diese Aufschüttungen seien nunmehr durch ein der Beschwerdeführerin erst am 10.08.2015 bekannt gewordenes Bodengutachten belegt, welches sie erstmals am 29.07.2015 bei der Gemeinde als Baubehörde vorgelegt habe. Richtig sei, dass die letzte Revision des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tillmitsch im Juli 2013 erfolgt sei und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Aufschüttungen vor diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Das hier relevante Grundstück Nr. x sei bereits vor den hier gegenständlichen Aufschüttungen im Flächenwidmungsplan stets (im hier relevanten Zeitraum) als Bauland ausgewiesen gewesen. Für die Geländeveränderungen bzw. das Aufschütten des Mülls sei den Behörden, insbesondere auch nicht der Baubehörde, niemals ein Genehmigungsantrag gestellt worden. Auch seien die Behörden nie aus eigenem tätig geworden. Veränderungen des natürlichen Geländes von Bauland-Grundflächen in der vorliegenden Art seien aber stets

§ 19Steiermärkisches Baugesetz baubewilligungspflichtig gewesen bzw.

sind baubewilligungspflichtig. Begründend führte sie aus, dass sie sowohl am 23.10.2014, als auch mit Eingabe vom 18.11.2014, wie schon mehrfach davor, die Erlassung eines Beseitigungsauftrages

Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 hinsichtlich widerrechtlich durchgeführter Aufschüttungen/Müllaufschüttungen auf dem Grundstück Nr. x, GB T beantragt habe, welches nördlich an ihre Liegenschaft Grundstück Nr. x angrenze. Die beanstandeten, unstreitig nicht konsentierten Aufschüttungen/Müllaufschüttungen seien der Gemeinde Tillmitsch schon seit Jahren/Jahrzehnten bekannt, was durch eine Vielzahl von Eingaben an die Behörden nachgewiesen sei. Diese Aufschüttungen seien nunmehr durch ein der Beschwerdeführerin erst am 10.08.2015 bekannt gewordenes Bodengutachten belegt, welches sie erstmals am 29.07.2015 bei der Gemeinde als Baubehörde vorgelegt habe. Richtig sei, dass die letzte Revision des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tillmitsch im Juli 2013 erfolgt sei und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Aufschüttungen vor diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Das hier relevante Grundstück Nr. x sei bereits vor den hier gegenständlichen Aufschüttungen im Flächenwidmungsplan stets (im hier relevanten Zeitraum) als Bauland ausgewiesen gewesen. Für die Geländeveränderungen bzw. das Aufschütten des Mülls sei den Behörden, insbesondere auch nicht der Baubehörde, niemals ein Genehmigungsantrag gestellt worden. Auch seien die Behörden nie aus eigenem tätig geworden. Veränderungen des natürlichen Geländes von Bauland-Grundflächen in der vorliegenden Art seien aber stets

Paragraph 19, Steiermärkisches Baugesetz baubewilligungspflichtig gewesen bzw. sind baubewilligungspflichtig. Entgegen den Ausführungen der Behörden ergebe sich aus § 4 Z 46 Baugesetz iVm § 19 Baugesetz nicht, dass solche tatsächlich durchgeführten, aber im Flächenwidmungsplan zu Unrecht (entgegen §§ 26, 37 StROG) nicht Eingang gefunden habende (Nutzungs-)Änderungen rechtlich stets als natürliches Gelände anzusehen seien und rechtswidrige Aufschüttungen/Müllaufschüttungen im Fall einer Revision des Flächenwidmungsplanes baurechtlich saniert werden. Nach der gebotenen teleologischen Gesetzesauslegung könne nur dann ein bestimmtes Geländeniveau als „natürliches Gelände“ angesehen werden, wenn die Geländeveränderung rechtmäßig erfolgt sei bzw. die Nutzungsänderung, die mit den Aufschüttungen/Müllaufschüttungen einhergegangen seien, auch Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision gefunden hätten. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Rechtsverstöße durch § 4 Z 46 Baugesetz sanieren zu wollen, wenn gleichzeitig seit jeher das Baugesetz die Bewilligungspflicht für solche Geländeveränderungen normiert habe. Eine „Sanierungsfunktion“ des Baugesetzes sei hinsichtlich solcher Aufschüttungen nicht zu erkennen, da es hier, anders als im Fall des § 40 Baugesetz – einer entsprechenden Regelung im Gesetz eben gerade fehle. Auch sei § 4 Z 46 Baugesetz nach der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht „überflüssig“, wie von der Behörde zweiter Instanz behauptet. Es gäbe – wie von der Behörde zweiter Instanz eingeräumt – weder Gesetzesmaterialien, noch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufschüttungen/ Müllaufschüttungen, die ohne die dafür erforderliche Bewilligung erfolgt seien, als natürliches Gelände im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes gelten sollten, selbst wenn diese schon länger gegeben seien, als der letzte Flächenwidmungsplan Bestand habe. Weder der Gesetzeswortlaut, noch die Intention des Gesetzgebers gehe daher „unmissverständlich“ dahingehend, dass solche nicht bewilligten Änderungen saniert würden. Der zweitinstanzlichen Behörde sei nicht darin zuzustimmen, dass es hier nur um die Geländeveränderung an sich ginge, sondern ginge es vor allem um die der Behörde bekannte Nutzungsänderung (als Müllablagerungsplatz), die jedenfalls Inhalt des Flächenwidmungsplanes sei bzw. dort ausgewiesen sein müsste. Warum die Aufschüttungen/Müllaufschüttungen keinen Eingang in den Flächenwidmungsplan gefunden haben, wurde im bisherigen Verfahren nicht dargetan. Sowohl im erstinstanzlichen, als auch im jetzt angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid fehlten mangels jeglichen Ermittlungsverfahrens Feststellungen darüber, ob bzw. in welchem Umfang es zu Aufschüttungen/Müllaufschüttungen gekommen sei. Dies belaste das Verfahren und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass die in den Anträgen der Beschwerdeführerin behaupteten Müllaufschüttungen erfolgt seien und mangels vorliegenden Baukonsenses eben nicht als „vorschriftsmäßige bauliche Anlage“, sondern als vorschriftswidrig zu beurteilen seien. Das Ermittlungsverfahren hätte auch offenkundig ergeben, dass die vorliegenden Aufschüttungen/ Müllaufschüttungen eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bedingt hätten und daher auch die Nachbarrechte der Antragstellerin

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz verletzt worden seien.

Bei Veränderungen des Geländes

§§ 19

oder 20 Baugesetz dürften damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Darüber habe die Behörde keine Feststellungen getroffen. Aus diesen Gründen erweise sich daher der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Baubeseitigungsauftrag

§ 41

Abs 3 seien gegeben.Entgegen den Ausführungen der Behörden ergebe sich aus Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz in Verbindung mit Paragraph 19, Baugesetz nicht, dass solche tatsächlich durchgeführten, aber im Flächenwidmungsplan zu Unrecht (entgegen Paragraphen 26, 37, StROG) nicht Eingang gefunden habende (Nutzungs-)Änderungen rechtlich stets als natürliches Gelände anzusehen seien und rechtswidrige Aufschüttungen/Müllaufschüttungen im Fall einer Revision des Flächenwidmungsplanes baurechtlich saniert werden. Nach der gebotenen teleologischen Gesetzesauslegung könne nur dann ein bestimmtes Geländeniveau als „natürliches Gelände“ angesehen werden, wenn die Geländeveränderung rechtmäßig erfolgt sei bzw. die Nutzungsänderung, die mit den Aufschüttungen/Müllaufschüttungen einhergegangen seien, auch Eingang in die Flächenwidmungsplan-Revision gefunden hätten. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Rechtsverstöße durch Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz sanieren zu wollen, wenn gleichzeitig seit jeher das Baugesetz die Bewilligungspflicht für solche Geländeveränderungen normiert habe. Eine „Sanierungsfunktion“ des Baugesetzes sei hinsichtlich solcher Aufschüttungen nicht zu erkennen, da es hier, anders als im Fall des Paragraph 40, Baugesetz – einer entsprechenden Regelung im Gesetz eben gerade fehle. Auch sei Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz nach der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht „überflüssig“, wie von der Behörde zweiter Instanz behauptet. Es gäbe – wie von der Behörde zweiter Instanz eingeräumt – weder Gesetzesmaterialien, noch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufschüttungen/ Müllaufschüttungen, die ohne die dafür erforderliche Bewilligung erfolgt seien, als natürliches Gelände im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes gelten sollten, selbst wenn diese schon länger gegeben seien, als der letzte Flächenwidmungsplan Bestand habe. Weder der Gesetzeswortlaut, noch die Intention des Gesetzgebers gehe daher „unmissverständlich“ dahingehend, dass solche nicht bewilligten Änderungen saniert würden. Der zweitinstanzlichen Behörde sei nicht darin zuzustimmen, dass es hier nur um die Geländeveränderung an sich ginge, sondern ginge es vor allem um die der Behörde bekannte Nutzungsänderung (als Müllablagerungsplatz), die jedenfalls Inhalt des Flächenwidmungsplanes sei bzw. dort ausgewiesen sein müsste. Warum die Aufschüttungen/Müllaufschüttungen keinen Eingang in den Flächenwidmungsplan gefunden haben, wurde im bisherigen Verfahren nicht dargetan. Sowohl im erstinstanzlichen, als auch im jetzt angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid fehlten mangels jeglichen Ermittlungsverfahrens Feststellungen darüber, ob bzw. in welchem Umfang es zu Aufschüttungen/Müllaufschüttungen gekommen sei. Dies belaste das Verfahren und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass die in den Anträgen der Beschwerdeführerin behaupteten Müllaufschüttungen erfolgt seien und mangels vorliegenden Baukonsenses eben nicht als „vorschriftsmäßige bauliche Anlage“, sondern als vorschriftswidrig zu beurteilen seien. Das Ermittlungsverfahren hätte auch offenkundig ergeben, dass die vorliegenden Aufschüttungen/ Müllaufschüttungen eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bedingt hätten und daher auch die Nachbarrechte der Antragstellerin

Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz verletzt worden seien. Bei Veränderungen des Geländes

Paragraphen 19, oder 20 Baugesetz dürften damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Darüber habe die Behörde keine Feststellungen getroffen. Aus diesen Gründen erweise sich daher der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Baubeseitigungsauftrag

Paragraph 41, Absatz 3, seien gegeben. Gestellt wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. Abänderung desselben dahingehend, dies gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dass der Berufung der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihrem Baubeseitigungsantrag Folge gegeben werde, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 4Z 46 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 95/1995 idg

F – im Folgenden Stmk. BauG – gilt als natürliches Gelände von Grundflächen jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war.

Paragraph 4, Ziffer 46, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF – im Folgenden Stmk. BauG – gilt als natürliches Gelände von Grundflächen jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war.

§ 19Stmk. Bau

G sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Paragraph 19, Stmk. BauG sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: (…..) 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, (…..)

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl.

Nr. 95/1995 i.d.g.F., kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, i.d.g.F., kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

§ 40Abs 1 Stmk. Bau

G gelten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG gelten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

§ 40Abs 2 Stmk. Bau

G gelten weiters solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem

  1. Jänner 1969 und
  2. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG gelten weiters solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem

  1. Jänner 1969 und
  2. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

§ 40Abs 2a Stmk. Bau

G gelten die Abs 1 und 2 auch dann, wenn ab dem

  1. Jänner 1969 bzw. ab dem
  2. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem
  3. Jänner 1969 und
  4. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren

Abs 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.

Paragraph 40, Absatz 2 a, Stmk. BauG gelten die Absatz eins und 2 auch dann, wenn ab dem

  1. Jänner 1969 bzw. ab dem
  2. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem
  3. Jänner 1969 und
  4. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren

Absatz 3, durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.

§ 40Abs 3 Stmk. Bau

G ist die Rechtmäßigkeit nach Abs2 über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

Paragraph 40, Absatz 3, Stmk. BauG ist die Rechtmäßigkeit nach Abs2 über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

§ 40Abs 4 Stmk. Bau

G ist, wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.

Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. BauG ist, wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.

§ 41Abs 1 Stmk. Bau

G hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

  1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder
  3. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des , Paragraph 33, Absatz 6, oder
  4. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33

Abs 1 zu erteilen.

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

§ 41Abs 4 Stmk. Bau

G hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 41Abs 6 Stmk. Bau

G steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.

Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.

§ 88Stmk. Bau

G dürfen bei Veränderungen des Geländes

den §§ 19 oder 20 damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

Paragraph 88, Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes

den , Paragraphen 19, oder 20 damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht anhand des vorliegenden Aktes der belangten Behörde bei seiner Entscheidung von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Von der belangten Behörde wurde die von der Beschwerdeführerin unbestrittene bzw. vielmehr bestätigte Feststellung getroffen, dass nach dem Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes, nämlich dem 19.07.2013, auf dem antragsgegenständlichen Grundstück keine Veränderungen des natürlichen Geländes vorgenommen worden sind. Feststellungen dahingehend, ob und gegebenenfalls welcher Art, welchen Ausmaßes und welcher Situierung bezogen auf welches Geländeniveau vor diesem Zeitpunkt Geländeveränderungen auf Grundstück Nr. x (konsenslos) – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - vorgenommen worden sind, wurden weder seitens der erstinstanzlichen Behörde noch der belangten Behörde getroffen. Das gänzliche Unterbleiben diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass die belangte Behörde der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Baubehörde folgend die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages „hinsichtlich der widerrechtlich durchgeführten Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück Nr. x, KG T,“ bereits und ausschließlich aufgrund der Auslegung des § 4 Z 46 des Steiermärkischen Baugesetzes als „Sanierungsbestimmung“ dergestalt, dass auch konsenslos erfolgte Geländeveränderungen ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien, bestätigt hat.Das gänzliche Unterbleiben diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass die belangte Behörde der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Baubehörde folgend die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages „hinsichtlich der widerrechtlich durchgeführten Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück Nr. x, KG T,“ bereits und ausschließlich aufgrund der Auslegung des Paragraph 4, Ziffer 46, des Steiermärkischen Baugesetzes als „Sanierungsbestimmung“ dergestalt, dass auch konsenslos erfolgte Geländeveränderungen ab Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes als natürliches Gelände anzusehen seien, bestätigt hat. Bei Zutreffen dieser Rechtsansicht wäre das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte diesfalls bereits mangels Vorliegens einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage (bzw. sonstigen bewilligungspflichtigen Maßnahme ohne Bewilligung) ab eben diesem Zeitpunkt auch rechtskonform. Für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn

§ 26Abs. 1 Stmk. Bau

G 1995 verletzt werden. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Abs. 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs. 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Stmk BauG 1995 ausgeführt wurde. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

§ 41Abs. 6 Stmk Bau

G 1995 kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (VwGH vom 23.11.2010, GZ: 2009/06/0098). Würden also

§ 19Stmk. Bau

G bewilligungspflichtige, jedoch vor Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes konsenslos vorgenommene Geländeveränderungen ab Rechtskraft desselben gleichsam als rechtmäßig zu betrachten sein, wäre aufgrund der in § 41 Abs 6 Stmk. BauG geforderten Kumulation (Vorliegen einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage oder Maßnahme und zusätzlich Möglichkeit einer Beeinträchtigung) jegliche weitere Prüfung allfälliger Beeinträchtigungen nicht nur entbehrlich, sondern sogar unzulässig und bedürfte es daher auch keiner Erhebungen hinsichtlich der erfolgten Geländeveränderung. Bei Zutreffen dieser Rechtsansicht wäre das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte diesfalls bereits mangels Vorliegens einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage (bzw. sonstigen bewilligungspflichtigen Maßnahme ohne Bewilligung) ab eben diesem Zeitpunkt auch rechtskonform. Für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn

Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 verletzt werden. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Absatz 3, ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Absatz eins, dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Stmk BauG 1995 ausgeführt wurde. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (VwGH vom 23.11.2010, GZ: 2009/06/0098). Würden also

Paragraph 19, Stmk. BauG bewilligungspflichtige, jedoch vor Inkrafttreten der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes konsenslos vorgenommene Geländeveränderungen ab Rechtskraft desselben gleichsam als rechtmäßig zu betrachten sein, wäre aufgrund der in Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG geforderten Kumulation (Vorliegen einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage oder Maßnahme und zusätzlich Möglichkeit einer Beeinträchtigung) jegliche weitere Prüfung allfälliger Beeinträchtigungen nicht nur entbehrlich, sondern sogar unzulässig und bedürfte es daher auch keiner Erhebungen hinsichtlich der erfolgten Geländeveränderung. Gegenstand des hg. anhängigen Verfahrens ist daher vordergründig die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildende Rechtsfrage, ob im Gegenstande allfällig konsenslos vorgenommene (so wie von der Beschwerdeführerin behauptet) Geländeveränderungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Flächenwidmungsplan-Revision am 19.07.2013 nach dem Wortlaut des § 4 Z 46 Stmk. BauG als rechtmäßiger Bestand zu werten sind, oder eben nicht. Gegenstand des hg. anhängigen Verfahrens ist daher vordergründig die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildende Rechtsfrage, ob im Gegenstande allfällig konsenslos vorgenommene (so wie von der Beschwerdeführerin behauptet) Geländeveränderungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Flächenwidmungsplan-Revision am 19.07.2013 nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG als rechtmäßiger Bestand zu werten sind, oder eben nicht. Folgt man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, die sich bei der Auslegung des § 4 Z 46 Stmk. BauG der (strikten) Wortinterpretation bedient, welche sie aufgrund des völlig klaren Gesetzeswortlautes als allein geboten erachtet, so wären die von der Beschwerdeführerin behaupteten vor dem 19.07.2013 (allenfalls) widerrechtlich vorgenommenen (wie bereits dargelegt gibt es keinerlei Ermittlungsschritte oder behördliche Feststellungen dahingehend) Geländeveränderungen tatsächlich als saniert zu betrachten und eine Antragslegitimation im Sinne des § 41 Abs 6 Stmk. BauG wegen der als rechtmäßig zu betrachtenden Geländeveränderungen nicht gegeben. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach auch konsenslose Veränderungen des natürlichen Geländes vor der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes, wie die beschwerdegegenständlichen, eben keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürften, da sie laut Legaldefinition und somit ex lege ab genanntem Zeitpunkt als „natürliches Gelände“ zu betrachten sind, welches keiner Bewilligung bedarf, ist bei erster Betrachtung durchaus vertretbar und ist den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde durchaus etwas abzugewinnen. Bei einer allein unter Heranziehung der Wortinterpretation erfolgenden Betrachtung, wie von der belangten Behörde vorgenommen, losgelöst vom übrigen Regelungsinhalt des Steiermärkischen Baugesetzes ist eine derartige Auslegung dieser unter „Begriffsbestimmungen“ normierten gesetzlichen Regelung sogar geboten. Folgt man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, die , sich bei der Auslegung des Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG der (strikten) Wortinterpretation bedient, welche sie aufgrund des völlig klaren Gesetzeswortlautes als allein geboten erachtet, so wären die von der Beschwerdeführerin behaupteten vor dem 19.07.2013 (allenfalls) widerrechtlich vorgenommenen (wie bereits dargelegt gibt es keinerlei Ermittlungsschritte oder behördliche Feststellungen dahingehend) Geländeveränderungen tatsächlich als saniert zu betrachten und eine Antragslegitimation im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG wegen der als rechtmäßig zu betrachtenden Geländeveränderungen nicht gegeben. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach auch konsenslose Veränderungen des natürlichen Geländes vor der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes, wie die beschwerdegegenständlichen, eben keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürften, da sie laut Legaldefinition und somit ex lege ab genanntem Zeitpunkt als „natürliches Gelände“ zu betrachten sind, welches keiner Bewilligung bedarf, ist bei erster Betrachtung durchaus vertretbar und ist den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde durchaus etwas abzugewinnen. Bei einer allein unter Heranziehung der Wortinterpretation erfolgenden Betrachtung, wie von der belangten Behörde vorgenommen, losgelöst vom übrigen Regelungsinhalt des Steiermärkischen Baugesetzes ist eine derartige Auslegung dieser unter „Begriffsbestimmungen“ normierten gesetzlichen Regelung sogar geboten. Dem gegenüber steht die diametral von der Rechtsansicht der belangten Behörde abweichende Interpretation des § 4 Z 46 Stmk. BauG der Beschwerdeführerin, welche die teleologische Gesetzesauslegung allein für geboten erachtet, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, Rechtsverstöße mit der obgenannten hier relevanten Gesetzesbestimmung sanieren zu wollen. Auch diese erweist sich ebenfalls als vertretbar, nachvollziehbar und nicht von vornherein denkunmöglich. Dem gegenüber steht die diametral von der Rechtsansicht der belangten Behörde abweichende Interpretation des Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG der Beschwerdeführerin, welche die teleologische Gesetzesauslegung allein für geboten erachtet, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, Rechtsverstöße mit der obgenannten hier relevanten Gesetzesbestimmung sanieren zu wollen. Auch diese erweist sich ebenfalls als vertretbar, nachvollziehbar und nicht von vornherein denkunmöglich. Aus diesem Grunde ist – wie im Folgenden noch näher begründet wird - auf jene Interpretationsmethode/n zurückzugreifen, die sich im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation als geboten erweist/erweisen. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark liegt entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein Auslegungsbedarf über die ausschließliche Wortinterpretation hinausgehend vor und ist der Gesetzeswortlaut der „Begriffsbestimmung“ des § 4 Z 46 Stmk. BauG im Kontext mit und nicht losgelöst von den gesamten baurechtlichen Bestimmungen zu betrachten (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 25.01.2016, GZ: LVwG 50.38-2190/2015-12). Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Ziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt; sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander (VwGH vom 07.09.1989, GZ: 89/16/0067). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift, der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des § 6 ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht (VwGH vom 07.10.1993, GZ: 93/16/0145). Eine § 6 ABGB verpflichtete Gesetzesauslegung darf sich auf die Methode der Wortinterpretation allein nicht beschränken, sondern hat auch die Methode der teleologischen Interpretation einzubeziehen, mit welcher innerhalb des durch die äußerst mögliche Reichweite einer Wortinterpretation gesteckten Verständnisrahmens der Versuch unternommen werden muss, hinter dem sprachlich unvollkommen gestalteten Normtext die – unzulänglich zum Ausdruck gebracht – gesetzgeberische Absicht als „hervorleuchtend“ zu erkennen (VwGH vom 10.06.1999, GZ: 98/07/0101). Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark liegt entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein Auslegungsbedarf über die ausschließliche Wortinterpretation hinausgehend vor und ist der Gesetzeswortlaut der „Begriffsbestimmung“ des Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG im Kontext mit und nicht losgelöst von den gesamten baurechtlichen Bestimmungen zu betrachten vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 25.01.2016, GZ: LVwG 50.38-2190/2015-12). Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Ziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt; sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander (VwGH vom 07.09.1989, GZ: 89/16/0067). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift, der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des Paragraph 6, ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht (VwGH vom 07.10.1993, GZ: 93/16/0145). Eine Paragraph 6, ABGB verpflichtete Gesetzesauslegung darf sich auf die Methode der Wortinterpretation allein nicht beschränken, sondern hat auch die Methode der teleologischen Interpretation einzubeziehen, mit welcher innerhalb des durch die äußerst mögliche Reichweite einer Wortinterpretation gesteckten Verständnisrahmens der Versuch unternommen werden muss, hinter dem sprachlich unvollkommen gestalteten Normtext die – unzulänglich zum Ausdruck gebracht – gesetzgeberische Absicht als „hervorleuchtend“ zu erkennen (VwGH vom 10.06.1999, GZ: 98/07/0101). Aus diesem Grunde kann die Bestimmung des § 4 Z 46 Stmk. BauG nicht losgelöst vom gesamten Regelungsinhalt des Baugesetzes betrachtet werden, sondern ist die ihr bei der Erforschung ihres Sinngehalts zukommende Funktion – nämlich die einer „Begriffsbestimmung“ - im Rahmen des systematischen Aufbaus des Steiermärkischen Baugesetzes zu betrachten. Aus diesem Grunde kann die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG nicht losgelöst vom gesamten Regelungsinhalt des Baugesetzes betrachtet werden, sondern ist die ihr bei der Erforschung ihres Sinngehalts zukommende Funktion – nämlich die einer „Begriffsbestimmung“ - im Rahmen des systematischen Aufbaus des Steiermärkischen Baugesetzes zu betrachten. So hat der Baugesetzgeber in § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine nachträgliche Sanierung von explizit in dieser Bestimmung normierten bestehenden baulichen Anlagen vorgesehen und zwar für den Fall, dass sie vor dem 01.01.1969 errichtet wurden. Danach sollen sie, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer vor diesem Datum erfolgten Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig gelten. Weiters sieht § 40 leg. cit. auch So hat der Baugesetzgeber in Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine nachträgliche Sanierung von explizit in dieser Bestimmung normierten bestehenden baulichen Anlagen vorgesehen und zwar für den Fall, dass sie vor dem 01.01.1969 errichtet wurden. Danach sollen sie, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer vor diesem Datum erfolgten Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig gelten. Weiters sieht Paragraph 40, leg. cit. auch ein Feststellungsverfahren für ganz bestimmte, gesetzlich determinierte bauliche Anlagen vor. Dies ist ausdrücklich Wille des Gesetzgebers, den er in dieser Bestimmung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Mit diesem § 40, dem die Überschrift „rechtmäßiger Bestand“ vorangestellt ist, verfolgte der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit die Absicht, eine ausdrückliche Sanierungsbestimmung von „Altbeständen“, die – aus welchen Gründen immer – über keine baurechtlichen Bewilligungen verfügen, bei Vorliegen der darin abschließend normierten Voraussetzungen zu schaffen. ein Feststellungsverfahren für ganz bestimmte, gesetzlich determinierte bauliche Anlagen vor. Dies ist ausdrücklich Wille des Gesetzgebers, den er in dieser Bestimmung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Mit diesem Paragraph 40,, dem die Überschrift „rechtmäßiger Bestand“ vorangestellt ist, verfolgte der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit die Absicht, eine ausdrückliche Sanierungsbestimmung von „Altbeständen“, die – aus welchen Gründen immer – über keine baurechtlichen Bewilligungen verfügen, bei Vorliegen der darin abschließend normierten Voraussetzungen zu schaffen. § 4 Z 46 Stmk. BauG hingegen soll nach dem Willen des Gesetzgebers – wie schon die Überschrift zu § 4 nahelegt - als „Begriffsbestimmung“ zu betrachten sein; dass er eine weitere Sanierungsbestimmung außerhalb des § 40 im Rahmen einer Legaldefinition hätte schaffen wollen, wie es die belangte Behörde, welche diese Bestimmung als „Parallele“ zu § 40 betrachtet, aufzuzeigen sucht, kann dem Gesetzgeber gerade nicht unterstellt werden. Vielmehr ist wohl genau das Gegenteil der Fall. Aufgrund der Normierung der Möglichkeit einer nachträglichen Sanierung in § 40 Stmk. BauG, welche die von dieser „Rechtswohltat“ betroffenen baulichen Anlagen taxativ festlegt, ist gerade der Umkehrschluss zu ziehen und entgegen der Auffassung der belangten Behörde kein Raum für eine Analogie. Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG hingegen soll nach dem Willen des Gesetzgebers – wie schon die Überschrift zu Paragraph 4, nahelegt - als „Begriffsbestimmung“ zu betrachten sein; dass er eine weitere Sanierungsbestimmung außerhalb des Paragraph 40, im Rahmen einer Legaldefinition hätte schaffen wollen, wie es die belangte Behörde, welche diese Bestimmung als „Parallele“ zu Paragraph 40, betrachtet, aufzuzeigen sucht, kann dem Gesetzgeber gerade nicht unterstellt werden. Vielmehr ist wohl genau das Gegenteil der Fall. Aufgrund der Normierung der Möglichkeit einer nachträglichen Sanierung in Paragraph 40, Stmk. BauG, welche die von dieser „Rechtswohltat“ betroffenen baulichen Anlagen taxativ festlegt, ist gerade der Umkehrschluss zu ziehen und entgegen der Auffassung der belangten Behörde kein Raum für eine Analogie. Mit der Definition des natürlichen Geländes in § 4 Z 46 Stmk. BauG sollte sohin keine „dynamische Sanierungsbestimmung“ dergestalt geschaffen werden, dass als natürliches Gelände jedes Gelände anzusehen ist, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war, sondern ist diese so zu verstehen, dass als natürliches Gelände jenes zu betrachten ist, welches zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig gegeben war. Eine andere Betrachtungsweise würde unweigerlich dazu führen, dass es ein Grundstückseigentümer in der Hand hätte, durch die faktische Durchführung auch beachtlicher Geländeveränderungen auf seinem Grundstück kurzfristig – sogar einen Tag - vor Inkrafttreten der Revision des Flächenwidmungsplanes „gesetzlich gebilligte“ Tatsachen zu schaffen, welche die Nachbarrechte zu beeinträchtigen geeignet sind. Dass solche Geländeveränderungen allein aufgrund des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision gegeben waren, als natürliches Gelände und damit als rechtmäßig zu betrachten sind, obwohl gerade für derartige Vorhaben – so ein Anwendungsfall des § 19 Z 5 bzw. 20 Z 4 Stmk. BauG (die gesetzliche Definition des natürlichen Geländes wurde mit der Novelle 2003 in Zusammenhang mit der Neuregelung des Tatbestandes der Veränderung des natürlichen Geländes in die steierische Baurechtslage aufgenommen) gegeben ist – explizit eine Bewilligungs- bzw. Genehmigungspflicht normiert wurde, würde letztlich zu einer „Aushebelung“ der Bewilligungspflicht führen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Durch Zuwarten mit der Vornahme von Geländeveränderungen bis kurz vor Inkrafttreten der Revision des Flächenwidmungsplanes könnten so eigens dafür vorgesehene Bauverfahren, bei welchen potentiell betroffene Nachbarn einzubeziehen wären, problemlos umgangen werden.Mit der Definition des natürlichen Geländes in Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG sollte sohin keine „dynamische Sanierungsbestimmung“ dergestalt geschaffen werden, dass als natürliches Gelände jedes Gelände anzusehen ist, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war, sondern ist diese so zu verstehen, dass als natürliches Gelände jenes zu betrachten ist, welches zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig gegeben war. Eine andere Betrachtungsweise würde unweigerlich dazu führen, dass es ein Grundstückseigentümer in der Hand hätte, durch die faktische Durchführung auch beachtlicher Geländeveränderungen auf seinem Grundstück kurzfristig – sogar einen Tag - vor Inkrafttreten der Revision des Flächenwidmungsplanes „gesetzlich gebilligte“ Tatsachen zu schaffen, welche die Nachbarrechte zu beeinträchtigen geeignet sind. Dass solche Geländeveränderungen allein aufgrund des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision gegeben waren, als natürliches Gelände und damit als rechtmäßig zu betrachten sind, obwohl gerade für derartige Vorhaben – so ein Anwendungsfall des Paragraph 19, Ziffer 5, bzw. 20 Ziffer 4, Stmk. BauG (die gesetzliche Definition des natürlichen Geländes wurde mit der Novelle 2003 in Zusammenhang mit der Neuregelung des Tatbestandes der Veränderung des natürlichen Geländes in die steierische Baurechtslage aufgenommen) gegeben ist – explizit eine Bewilligungs- bzw. Genehmigungspflicht normiert wurde, würde letztlich zu einer „Aushebelung“ der Bewilligungspflicht führen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Durch Zuwarten mit der Vornahme von Geländeveränderungen bis kurz vor Inkrafttreten der Revision des Flächenwidmungsplanes könnten so eigens dafür vorgesehene Bauverfahren, bei welchen potentiell betroffene Nachbarn einzubeziehen wären, problemlos umgangen werden. Daher ist der belangten Behörde in ihrer Rechtsauffassung, allfällig konsenslos vorgenommene Geländeveränderungen vor dem 19.07.2013 seien nunmehr ex lege als rechtmäßiger Bestand zu betrachten und läge demnach keine konsenslose bauliche Maßnahme vor, welche ein Vorgehen nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG wegen fehlender Antragslegitimation zulassen würde, nicht gefolgt werden. Wenngleich der Wortlaut des § 4 Z 46 durch Nichtnennung des Begriffes „rechtmäßig“ in legistischer Hinsicht als verunglückt, weil lückenhaft, zu betrachten ist, ist die beschwerdegegenständlich relevante Begriffsbestimmung unter Zugrundelegung der hier allein gebotenen systematisch teleologischen Interpretation nach dem Normzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass Intention des Gesetzgebers allein war, bei durchgeführten genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtigen Veränderungen des natürlichen Geländes nur solche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Revision als natürliches Gelände betrachtet zu wissen, für welche auch entsprechend der Rechtsordnung die erforderlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach den baurechtlichen Bestimmungen eingeholt worden sind. Dass rechtskräftig bewilligte Geländeveränderungen schon allein aufgrund dieser Bewilligung als „natürliches Gelände“ gelten und daher für derartige Fälle somit die Bestimmung des § 4 Z 46 Baugesetz nicht erforderlich gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, sondern scheint die Bestimmung vielmehr gerade für derartige bewilligte Änderungen des einmal in der Natur bestandenen und daher de facto natürlichen Geländes (gleichsam das natürlich gewachsene Urgelände) geschaffen worden sein, um diese rechtlich als nunmehriges natürliches Gelände betrachten zu können.Daher ist der belangten Behörde in ihrer Rechtsauffassung, allfällig konsenslos vorgenommene Geländeveränderungen vor dem 19.07.2013 seien nunmehr ex lege als rechtmäßiger Bestand zu betrachten und läge demnach keine konsenslose bauliche Maßnahme vor, welche ein Vorgehen nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG wegen fehlender Antragslegitimation zulassen würde, nicht gefolgt werden. Wenngleich der Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 46, durch Nichtnennung des Begriffes „rechtmäßig“ in legistischer Hinsicht als verunglückt, weil lückenhaft, zu betrachten ist, ist die beschwerdegegenständlich relevante Begriffsbestimmung unter Zugrundelegung der hier allein gebotenen systematisch teleologischen Interpretation nach dem Normzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass Intention des Gesetzgebers allein war, bei durchgeführten genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtigen Veränderungen des natürlichen Geländes nur solche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Revision als natürliches Gelände betrachtet zu wissen, für welche auch entsprechend der Rechtsordnung die erforderlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach den baurechtlichen Bestimmungen eingeholt worden sind. Dass rechtskräftig bewilligte Geländeveränderungen schon allein aufgrund dieser Bewilligung als „natürliches Gelände“ gelten und daher für derartige Fälle somit die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 46, Baugesetz nicht erforderlich gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, sondern scheint die Bestimmung vielmehr gerade für derartige bewilligte Änderungen des einmal in der Natur bestandenen und daher de facto natürlichen Geländes (gleichsam das natürlich gewachsene Urgelände) geschaffen worden sein, um diese rechtlich als nunmehriges natürliches Gelände betrachten zu können. Da die belangte Behörde aufgrund ihrer Rechtsauffassung, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aus den dargelegten Erwägungen, insbesondere der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, nicht geteilt werden kann, jegliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen was die laut Behauptung der Beschwerdeführerin konsenslos erfolgten Veränderungen des natürlichen Geländes betrifft unterlassen hat, eröffnet sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark jedenfalls die Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung dieser notwendigen Ermittlungen. Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststehen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. RV 1618 BlgNR 24.GP 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs 4 VwGVG).Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststehen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG). Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11, zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11, zu Paragraph 28, VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im , Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch , das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, , Ro 2014/03/0063). § 28 Abs 5 VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend auseinander zu setzen haben, als festzustellen sein wird, ob und in welchem Ausmaß in Bezug zu welchem Urgelände „Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück Nr. x, KG T, ohne dafür erforderliche Baubewilligung vorgenommen wurden und daher gegebenenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage bzw. sonstige Maßnahme (wenn für die solcherart allenfalls festgestellten Geländeveränderungen keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen sind) vorliegt, um bejahendenfalls in einem weiteren Schritt beurteilen zu können, inwiefern durch diese Geländeveränderungen die der Beschwerdeführerin in § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk. BauG eingeräumten Interessen bzw. Rechte verletzt sind und anhand der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens entweder den Antrag auf Beseitigung der als vorschriftswidrige bauliche Anlage/ Maßnahmen festgestellten Geländeveränderungen Folge gegeben, oder aber mangels Beeinträchtigung von Schutzinteressen abgewiesen wird. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend auseinander zu setzen haben, als festzustellen sein wird, ob und in welchem Ausmaß in Bezug zu welchem Urgelände „Aufschüttungen“ (Veränderungen des natürlichen Geländes) auf Grundstück , Nr. x, KG T, ohne dafür erforderliche Baubewilligung vorgenommen wurden und daher gegebenenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage bzw. sonstige Maßnahme (wenn für die solcherart allenfalls festgestellten Geländeveränderungen keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen sind) vorliegt, um bejahendenfalls in einem weiteren Schritt beurteilen zu können, inwiefern durch diese Geländeveränderungen die der Beschwerdeführerin in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 88, Stmk. BauG eingeräumten Interessen bzw. Rechte verletzt sind und anhand der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens entweder den Antrag auf Beseitigung der als vorschriftswidrige bauliche Anlage/ Maßnahmen festgestellten Geländeveränderungen Folge gegeben, oder aber mangels Beeinträchtigung von Schutzinteressen abgewiesen wird. Da die belangte Behörde aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht geteilten Rechtsansicht keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid daher jeglicher Sachverhaltsfeststellungen entbehrt, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da über die Auslegung des § 4 Z 46 Stmk. BauG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und der zu lösenden Rechtsfrage allein schon aufgrund des Umstandes, dass der Begriff des „natürlichen Geländes“ neben § 4 Z 46 vom Gesetzgeber in weiteren Bestimmungen des Baugesetzes verwendet wird – § 4 Z 31 (Gebäudehöhe) und Z 33 (Gesamthöhe eines Gebäudes), § 13 Abs. 4, § 19 Z 5 und § 20 Z 4 - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da über die Auslegung des , Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und der zu lösenden Rechtsfrage allein schon aufgrund des Umstandes, dass der Begriff des „natürlichen Geländes“ neben Paragraph 4, Ziffer 46, vom Gesetzgeber in weiteren Bestimmungen des Baugesetzes verwendet wird – Paragraph 4, Ziffer 31, (Gebäudehöhe) und , Ziffer 33, (Gesamthöhe eines Gebäudes), Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 19, Ziffer 5 und Paragraph 20, Ziffer 4, - grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.21.2685.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.