GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und festgestellt, dass die Demontage und der Abtransport von drei Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Fahrverbot – Privatstraße, ausgenommen Zufahrt R-Gasse im südlichen Teil der „R-Gasse“, am 15.10.2015 durch die belangte Behörde r e c h t s w i d r i g war. II. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. römisch zwei. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von , € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. __________________________________________________________________________ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde
GVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-MRK), in welchem dieser zum Sachverhalt Nachfolgendes vorbrachte (wörtliche Wiedergabe des im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhaltes):Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde
, Paragraph 132, Absatz 2, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, , Artikel eins, 1. ZP-MRK), in welchem dieser zum Sachverhalt Nachfolgendes vorbrachte (wörtliche Wiedergabe des im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhaltes): „Ich bin Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG Gr, mit der Liegenschaftsadresse R-Gasse, sowie der Liegenschaft EZ x, KG Gr, mit der Liegenschaftsadresse R-Gasse, in G. Zur Liegenschaft EZ x gehören drei Grundstücke mit den GSt-Nr. x, x, x. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 1135 Quadratmeter. Zur Liegenschaft gehört ein Teil der R-Gasse im Flächenausmaß von 87 Quadratmetern; dieser Teil der R-Gasse ist meinem GSt-Nr. x zugeordnet. Ein weiteres Stück der R-Gasse im Ausmaß von 81 Quadratmetern ist Teil meiner Liegenschaft EZ x mit der GSt-Nr. x. Im Zuge der Parzellierung und Bebauung meines bzw. der umliegenden Grundstücke wurde die R-Gasse als reine Aufschließungsstraße für die seinerzeit neu geschaffenen Grundstücke errichtet. Die südliche R-Gasse ist eine Privatstraße.„Ich bin Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG Gr, mit der Liegenschaftsadresse , R-Gasse, sowie der Liegenschaft EZ x, KG Gr, mit der Liegenschaftsadresse R-Gasse, in G. Zur Liegenschaft EZ x gehören drei Grundstücke mit den GSt-Nr. x, x, x. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 1135 Quadratmeter. Zur Liegenschaft gehört ein Teil der R-Gasse im Flächenausmaß von 87 Quadratmetern; dieser Teil der R-Gasse ist meinem GSt-Nr. x zugeordnet. Ein weiteres Stück der R-Gasse im Ausmaß von 81 Quadratmetern ist Teil meiner Liegenschaft EZ x mit der GSt-Nr. x. Im Zuge der Parzellierung und Bebauung meines bzw. der umliegenden Grundstücke wurde die R-Gasse als reine Aufschließungsstraße für die seinerzeit neu geschaffenen Grundstücke errichtet. Die südliche R-Gasse ist eine Privatstraße. Diese Straße wurde Anfang der 1980er Jahre von den anteiligen Eigentümern dieser Straße (auf deren Kosten) asphaltiert. Aufgrund der Tatsache, dass sich diese Privatstraße in letzter Zeit immer stärker zu einer Ausweichroute zu den öffentlichen Straßen Fgasse – Pstraße – Kstraße – Rstraße entwickelt hat, habe ich – gemeinsam mit den übrigen Eigentümern der Privatstraße – mit 12.07.2014 bei der belangten Behörde eine Durchfahrtssperre für den (öffentlichen) Kfz-Verkehr begehrt. Diesem Antrag wurde am 12.11.2014 im Zuge einer örtlichen Verhandlung zu GZ: A 10/1-042575/2015-0003 stattgegeben. Ich halte fest, dass in der Begründung der belangten Behörde ausgeführt wurde, dass es sich bei der R-Gasse um keine Straße mit Netzfunktion im Straßennetz der Stadt Graz, sondern um eine reine Aufschließungsstraße handelt, weshalb unserem Antrag zuzustimmen war. Nach der Entscheidung der belangten Behörde sollten an der Nordseite der Verkehrsfläche Blumentröge aufgestellt und an der Kreuzung zur Fgasse (im Süden) ein Verkehrszeichen „Sackgasse“ mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer“ angebracht werden. Am 18.12.2014 wurden die entsprechenden Verkehrsschilder durch die Holding Graz Services – Abteilung Stadtraum – als ausführendes Organ im Auftrag der belangten Behörde angebracht. Am 23.12.2014 erfolgte die bauliche Absperrung mit Blumentrögen durch Mitarbeiter der Holding Graz Services. In weiterer Folge, in concreto am 30.12.2014, wurden die Tafeln sowie die Absperrung durch Mitarbeiter der Holding Graz Services auf Weisung der belangten Behörde aufgrund von Beschwerden seitens der Anrainer der nördlichen R-Gasse wieder entfernt. Da bis einschließlich Oktober 2015 keine abgestimmte Vorgehensweise mit der belangten Behörde vereinbart werden konnte, habe ich – gemeinsam mit den übrigen Eigentümern der südlichen R-Gasse – am 08.10.2015 drei Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Fahrverbot – Privatstraße, ausgenommen Zufahrt R-Gasse“ aufstellen lassen. Ich halte fest, dass diese Verkehrszeichen ausschließlich am Beginn bzw. Ende jener Teile der südlichen R-Gasse aufgestellt wurden, welche in Privateigentum stehen, nämlich auf dem in meinem Eigentum stehenden GSt-Nr. x bzw. auf GSt-Nr. x (südliche Begrenzung) sowie auf Höhe der Liegenschaften mit den GSt-Nr. x sowie x (nördliche Begrenzung). Diese Schilder wurden am 15.10.2015 von Mitarbeitern der Holding Graz Services im Auftrag der belangten Behörde demontiert und abtransportiert. Da bis einschließlich Oktober 2015 keine abgestimmte Vorgehensweise mit der belangten Behörde vereinbart werden konnte, habe ich – gemeinsam mit den übrigen Eigentümern der südlichen , R-Gasse – am 08.10.2015 drei Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Fahrverbot – Privatstraße, ausgenommen Zufahrt R-Gasse“ aufstellen lassen. Ich halte fest, dass diese Verkehrszeichen ausschließlich am Beginn bzw. Ende jener Teile der südlichen R-Gasse aufgestellt wurden, welche in Privateigentum stehen, nämlich auf dem in meinem Eigentum stehenden GSt-Nr. x bzw. auf GSt-Nr. x (südliche Begrenzung) sowie auf Höhe der Liegenschaften mit den GSt-Nr. x sowie x (nördliche Begrenzung). Diese Schilder wurden am 15.10.2015 von Mitarbeitern der Holding Graz Services im Auftrag der belangten Behörde demontiert und abtransportiert. Ich halte fest, dass die demontierten Schilder sich im gemeinsamen Eigentum der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse befinden; überdies standen die Schilder – wie bereits ausgeführt – auf Liegenschaften, die ausschließlich im Privateigentum stehen. Ungeachtet dieser Tatsache haben die Organe der Holding Graz Services (Abteilung Stadtraum) die Schilder in einem Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt demontiert. Informativ gebe ich bekannt, dass mit Antrag der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse vom 06.10.2015 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der südlichen R-Gasse
Landes-Straßenverwaltungsgesetzes gestellt wurde. Eine Entscheidung der belangten Behörde liegt bis dato nicht vor. Informativ gebe ich bekannt, dass mit Antrag der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse vom 06.10.2015 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der südlichen R-Gasse
Paragraph 3, des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes gestellt wurde. Eine Entscheidung der belangten Behörde liegt bis dato nicht vor. Der oben beschriebene Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde am 15.10.2015 gesetzt. Die Beschwerdefrist beträgt
GVG sechs Wochen; meine Beschwerde ist sohin rechtzeitig. Der oben beschriebene Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde am 15.10.2015 gesetzt. Die Beschwerdefrist beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen; meine Beschwerde ist sohin rechtzeitig. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Steiermark ist sachlich und örtlich zuständig. Gem. § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Schilder wurden in der R-Gasse in G demontiert, wodurch sich die Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes ergibt. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Steiermark ist sachlich und örtlich zuständig. , Gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Schilder wurden in der , R-Gasse in G demontiert, wodurch sich die Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes ergibt. Die Demontage der Fahrverbotsschilder stellt einen unzulässigen Eingriff in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit meines Eigentums gem. Artikel 5 StGG und Artikel 1 1.ZP-MRK dar. Die Demontage der Fahrverbotsschilder stellt einen unzulässigen Eingriff in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit meines Eigentums , gem. Artikel 5 StGG und Artikel 1 1.ZP-MRK dar. Die Mitarbeiter der Holding Graz Services haben im Auftrag der belangten Behörde die im (Privat!)eigentum stehenden Teile der R-Gasse betreten und die im gemeinsamen Eigentum der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse stehenden Verkehrsschilder demontiert und abtransportiert. Ich halte fest, dass eines dieser Schilder auf meinem GSt-Nr. x angebracht war; dieses Vorgehen der Behörde stellt sohin einen massiven und unmittelbaren Eingriff in mein Eigentumsrecht dar, der rechtsgrundlos und willkürlich erfolgte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Demontage angeordnet hat. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie selbst bereits im Jahr 2014 zu GZ: A10/1-042575/2015-0003 eine Durchfahrtssperre für die südliche R-Gasse verhängt hat. Der VfGH zieht den Kreis der sonstigen Eigentumseingriffe sehr weit; die behördliche Abnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer privaten Sache stellt nach der stRspr jedenfalls einen Eigentumseingriff dar. Die Demontage der Schilder stellt aber auch einen mittelbaren Eingriff in mein Eigentumsrecht dar. Ich- bzw. die Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse – trage(n) sämtliche Aufwendungen, die mit der Instandhaltung (unserer!) Straße verbunden sind. Die gegenständliche Straße ist für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt, sondern dient als Aufschließungsstraße zu unseren Liegenschaften. Das Aufstellen der Fahrverbotsschilder dient nicht zuletzt auch zu meiner (bzw. unserer) Absicherung, einer Inanspruchnahme im Sinne der Wegehalterhaftung vorzubeugen. Um diese Haftung auszuschließen, ist es jedenfalls erforderlich, nicht fahrberechtigte Dritte auf das Wesen einer Privatstraße hinzuweisen. Durch die Demontage der Schilder hat die belangte Behörde sohin auch mittelbar in mein Eigentumsrecht eingegriffen.“ 2. Gegenschrift der belangten Behörde: Der Stadtsenat der Stadt Graz, welchem
2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Graz obliegen, hat zu der seitens des Bürgermeisters der Stadt Graz, als vollziehendes Organ
4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, angeordneten Maßnahme an die Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (in der Folge: Holding Graz) Nachfolgendes vorgebracht (wörtliche Wiedergabe der Gegenschrift):Der Stadtsenat der Stadt Graz, welchem
Paragraph 61, Absatz 2, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Graz obliegen, hat zu der seitens des Bürgermeisters der Stadt Graz, als vollziehendes Organ
Paragraph 56, Absatz 4, des Statutes der , Landeshauptstadt Graz 1967, angeordneten Maßnahme an die Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (in der Folge: Holding Graz) Nachfolgendes vorgebracht (wörtliche Wiedergabe der Gegenschrift): „Am 30.12.2014 wurde die Straßenpolizeibehörde darüber informiert, dass die Absperrung zu Problemen führe. Es kam zu massiven Beschwerden der BewohnerInnen des nördlichen Teils der R-Gasse bzw. von BewohnerInnen der Pstraße. Der Abteilungsvorstand des Straßenamtes, Amtssachverständiger, konnte feststellen, dass: ● Rückstauungen vor der signalgeregelten Kreuzungen Pstraße/KStraße auftreten ● an der nördlich gelegen Kreuzung KStraße/R-Straße die zusätzlichen Fahrten als Linksabbieger westwärts nicht abgeführt werden können. Aus diesem Grund wurden die Tafeln unverzüglich „im Auftrag der Straßenpolizeibehörde“ entfernt. Auch wurden die Tafeln „Fahrverbot-Privatstraße, ausgenommen Zufahrt R-Gasse, welche auf besagtem Privateigentum aufgestellt wurden, im Auftrag derselben, am 15.10.2015, entfernt. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass diese Tafeln nicht den in der Verhandlung vom 12.11.2014, GZ: A 10/1-04257/2015-0003 festgelegten entsprachen. Nicht in der belangten Behörde, sondern in der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat zuständigen Abteilung wurde ein „Antrag“ auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der südlichen R-Gasse gestellt. Bereits im Jahre 1981 langte im Straßenamt ein Antrag auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung ein. Schon damals stand für das Straßenamt außer Zweifel, dass es sich bei gegenständlicher Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO sowie um eine öffentliche Straße im Sinne des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz handelt. Lediglich der südliche Teil steht großteils im Privateigentum (zwischen L und Fgasse). Mit dieser Absperrung und den Tafeln wird auch der Teil der im öffentlichen Gut der Stadt Graz steht, behindert. Sämtliche öffentliche Straßen im Sinne des Stmk. Landes- Straßenverwaltungsgesetz sind auch solche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO.Lediglich der südliche Teil steht großteils im Privateigentum (zwischen L und Fgasse). Mit dieser Absperrung und den Tafeln wird auch der Teil der im öffentlichen Gut der Stadt Graz steht, behindert. Sämtliche öffentliche Straßen im Sinne des Stmk. Landes- Straßenverwaltungsgesetz sind auch solche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO. Aufgrund der Sperre kommt es zu folgender Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs: ● Rückstauungen von der signalgeregelten Kreuzungen Pstraße/K Straße ● an der nördlich gelegen Kreuzung K Straße/R-Straße können die zusätzlichen Fahrten als Linksabbieger westwärts nicht abgeführt werden. ● Zudem kann die Radwegverbindung – Fahrräder sind vom Fahrverbot nicht ausgenommen - im gegenständlichen Bereich nicht befahren werden. Richtung Westen über die K Straße/R-Straße können diese zwar fahren, aber die Radwegverbindung Richtung Osten K Straße/R-Straße/Pstraße ist nicht mehr möglich, da bei der Einmündung K Straße/Pstraße ein Links-Abbiegeverbot verordnet ist. Zusätzlich besteht ein Einfahrtsverbot. Die unter 1 lit b) der Maßnahmenbeschwerde ausgeführte „Nichteinigung mit der Behörde“ führte keineswegs zur stillschweigenden Ermächtigung der Sperre der gesamten Straße mit öffentlichem Verkehr (auch des öffentlichen Gutes) – in der R-Gasse.Die unter 1 Litera b,) der Maßnahmenbeschwerde ausgeführte „Nichteinigung mit der Behörde“ führte keineswegs zur stillschweigenden Ermächtigung der Sperre der gesamten Straße mit öffentlichem Verkehr (auch des öffentlichen Gutes) – in der R-Gasse. Die Stadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl, dieser vertreten durch den Abteilungsvorstand des Straßenamtes, Herrn DI H H, wird grundsätzlich sowohl im Rahmen der Hoheitsverwaltung (Straßenpolizeibehörde) als auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Straßenverwalter) tätig. Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung eine Gemeinde zählen zum eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 Abs 2 B-VG). Die Gemeinde kann dieses Recht innerhalb der Rechtsordnung ausüben und ist daher an die für jedermann geltenden Vorschriften gebunden, wobei besondere Beschränkungen bei der Gemeinde hiebei unzulässig wären. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Entfernung der Absperrung hängt nach Meinung der belangten Behörde von der Entscheidung der Frage ab, ob die Organe der Gemeinde verwaltungsbehördlich tätig sein wollen oder ob sie tatsächlich verwaltungsbehördlich tätig geworden sind oder ob ihr Tätigkeit ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist (VfGH 20.067.1984, B 613/78).Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung eine Gemeinde zählen zum eigenen Wirkungsbereich (Artikel 118, Absatz 2, B-VG). Die Gemeinde kann dieses Recht innerhalb der Rechtsordnung ausüben und ist daher an die für jedermann geltenden Vorschriften gebunden, wobei besondere Beschränkungen bei der Gemeinde hiebei unzulässig wären. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Entfernung der Absperrung hängt nach Meinung der belangten Behörde von der Entscheidung der Frage ab, ob die Organe der Gemeinde verwaltungsbehördlich tätig sein wollen oder ob sie tatsächlich verwaltungsbehördlich tätig geworden sind oder ob ihr Tätigkeit ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist (VfGH 20.067.1984, B 613/78). Nach Meinung der belangten Behörde gibt es kein Indiz, dass die Entfernung im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt wurde. § 5 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz normiert, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf.Paragraph 5, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz normiert, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Davon, dass es sich bei der Straße welche im Privateigentum des Beschwerdeführers steht um eine solche im Sinne des § 5 leg cit handelt, ist die Straßenverwaltung zum Zeitpunkt der Entfernung der Tafel ausgegangen.Davon, dass es sich bei der Straße welche im Privateigentum des Beschwerdeführers steht um eine solche im Sinne des Paragraph 5, leg cit handelt, ist die Straßenverwaltung zum Zeitpunkt der Entfernung der Tafel ausgegangen. Nunmehr haben die Eigentümer der südlichen R-Gasse in der dafür zuständigen Abteilung des Magistrates einen Antrag auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit gestellt (§ 3 leg cit).Nunmehr haben die Eigentümer der südlichen R-Gasse in der dafür zuständigen Abteilung des Magistrates einen Antrag auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit gestellt , (Paragraph 3, leg cit). Zusätzlich stützt sich die angeordnete Entfernung durch den Abteilungsvorstand des Straßenamtes auf § 42 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz:Zusätzlich stützt sich die angeordnete Entfernung durch den Abteilungsvorstand des Straßenamtes auf Paragraph 42, Absatz 3, des Statutes der Landeshauptstadt Graz: Bei Gefahr in Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Aufgrund der Sperre kommt es zu folgender Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs: ● Rückstauungen vor der signalgeregelten Kreuzungen Pstraße/K Straße ● an der nördlich gelegen Kreuzung K Straße/R-Straße können die zusätzlichen Fahrten als Linksabbieger westwärts nicht abgeführt werden. ● Zudem kann die Radwegverbindung im gegenständlichen Bereich nicht befahren werden. Zum behaupteten massiven und unmittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, durch Mitarbeiter der Holding Graz Services im Auftrag der Behörde (Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) durch Betreten und Demontage der im gemeinsamen Eigentum der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen R-Gasse stehenden Verkehrsschilder und deren Abtransport sowie zum mittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht: Der von der beschwerdeführenden Partei erhobene Vorwurf einer Verletzung im Recht auf Eigentum durch die Entfernung und den Abtransport der Tafeln trifft aus der Sicht der belangten Behörde nicht zu, noch kann der Behörde (Straßenerhalter/Privatwirtschaftsverwaltung) eine willkürliche Vorgangsweise vorgeworfen werden.“ Auf diese Gegenschrift replizierte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.01.2016. 3. Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: 3.1 Feststellungen: Aufgrund des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, insbesondere der am 15.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde, W W vom Straßenamt der Stadt Graz zum Sachverhalt befragt wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften mit den GSt-Nr. x und x sowie Miteigentümer des Grundstückes mit der GSt-Nr. x. Zur Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x gehören die Grundstücke mit den GSt-Nr. x und x (siehe Anlage ./A).Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften mit den GSt-Nr. x und x sowie Miteigentümer des Grundstückes mit der GSt-Nr. x. Zur Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x gehören die Grundstücke mit den , GSt-Nr. x und x (siehe Anlage ./A). Der südliche Teil der beschwerdegegenständlichen Straße „R-Gasse“ verläuft beginnend vom Kreuzungspunkt am „L“ in südliche Richtung zum Kreuzungspunkt „Fgasse“ und ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO. Am Kreuzungspunkt „L“ befindet sich unter anderem das Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“. Die R-Gasse darf demzufolge – mit Ausnahme von Radfahrern – nur in nördliche Richtung befahren werden (siehe Anlage ./F). Der Großteil des südlichen Teils der „R-Gasse“ befindet sich im Privateigentum der umliegenden Anrainer. Lediglich am Beginn des südlichen Teils der Straße am Kreuzungspunkt „L“ sowie am Kreuzungspunkt „Fgasse“ sind Teile der Straße als öffentliches Gut ausgewiesen (siehe Anlage ./H). Ob der südliche Teil der „R-Gasse“ eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßenverwaltungsgesetzes ist, kann nicht festgestellt werden, wobei diese Feststellung für die vorliegende Beschwerdesache rechtlich nicht relevant ist. Am 12.07.2014 richtete die Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen „R-Gasse“ ein Ersuchen an das Straßenamt der Stadt Graz, für die Errichtung einer Durchfahrtssperre am Kreuzungspunkt „L“, da sich der Straßenzug „Fgasse“ – „R-Gasse“ – „L“ – „Kstraße/R-Straße“ durch die allgemeine Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs immer stärker zu einer Ausweichroute entwickelt hätte (siehe Anlage ./B). Am 12.07.2014 richtete die Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen , „R-Gasse“ ein Ersuchen an das Straßenamt der Stadt Graz, für die Errichtung einer Durchfahrtssperre am Kreuzungspunkt „L“, da sich der Straßenzug „Fgasse“ – „R-Gasse“ – „L“ – „Kstraße/R-Straße“ durch die allgemeine Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs immer stärker zu einer Ausweichroute entwickelt hätte (siehe Anlage ./B). Aufgrund dieses Ansuchens fand am 12.11.2014 eine Besprechung u.a. mit Vertretern des Straßenamtes der Stadt Graz und den Antragstellern statt, anlässlich der die Vereinbarung getroffen wurde, an der Nordseite der südlichen „R-Gasse“ als Durchfahrtssperre Blumentröge aufzustellen und am Kreuzungspunkt „Fgasse“ das Verkehrszeichen „Sackgasse“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ anzubringen, da die „R-Gasse“ keine Netzfunktion im Straßennetz der Stadt Graz darstellte und es sich um eine reine Aufschließungsstraße handelte (siehe Anlage ./D). Sohin wurde im Dezember 2014 das Hinweiszeichen „Sackgasse“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ am Kreuzungspunkt „Fgasse“ angebracht und in weiterer Folge am Kreuzungspunkt „L“ Blumentröge als bauliche Absperrung platziert, um die Durchfahrt in der „R-Gasse“ in nördliche Richtung zu verhindern. Aufgrund dieses Ansuchens fand am 12.11.2014 eine Besprechung u.a. mit Vertretern des Straßenamtes der Stadt Graz und den Antragstellern statt, anlässlich der die Vereinbarung getroffen wurde, an der Nordseite der südlichen „R-Gasse“ als Durchfahrtssperre Blumentröge aufzustellen und am Kreuzungspunkt „Fgasse“ das Verkehrszeichen „Sackgasse“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ anzubringen, da die , „R-Gasse“ keine Netzfunktion im Straßennetz der Stadt Graz darstellte und es sich um eine reine Aufschließungsstraße handelte (siehe Anlage ./D). Sohin wurde im , Dezember 2014 das Hinweiszeichen „Sackgasse“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ am Kreuzungspunkt „Fgasse“ angebracht und in weiterer Folge am Kreuzungspunkt „L“ Blumentröge als bauliche Absperrung platziert, um die Durchfahrt in der „R-Gasse“ in nördliche Richtung zu verhindern. Aufgrund diverser Beschwerden über die Durchfahrtssperre im Straßenamt der Stadt Graz wurden die Verkehrszeichen im Auftrag der belangten Behörde durch Mitarbeiter der Holding Graz wieder entfernt und die Blumentröge beiseitegeschoben, um eine Durchfahrt in der „R-Gasse“ in nördliche Richtung (wieder) zu ermöglichen (siehe die Aussage des Vertreters der belangten Behörde). Da in weiterer Folge kein Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen „R-Gasse“ und der belangten Behörde über die weitere Vorgehensweise gefunden werden konnte, stellte die Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen „R-Gasse“ am 06.10.2015 einen „Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße
für die südliche Verkehrsfläche „R-Gasse“ (siehe Anlage ./F), zumal die belangte Behörde zwischenzeitig die Ansicht vertrat, dass es ich bei der betreffenden Verkehrsfläche um eine „öffentliche Straße“ im Sinne des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes handelte.Da in weiterer Folge kein Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen „R-Gasse“ und der belangten Behörde über die weitere Vorgehensweise gefunden werden konnte, stellte die Gemeinschaft der Straßenerhalter der südlichen , „R-Gasse“ am 06.10.2015 einen „Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße
Paragraph 3, Stmk. für die südliche Verkehrsfläche „R-Gasse“ (siehe Anlage ./F), zumal die belangte Behörde zwischenzeitig die Ansicht vertrat, dass es ich bei der betreffenden Verkehrsfläche um eine „öffentliche Straße“ im Sinne des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes handelte. In weiterer Folge wurden drei im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Straßenverkehrszeichen, nämlich das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ mit der Aufschrift „Privatstraße“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Zufahrt R-Gasse“ in Eigenregie angebracht (siehe Anlage ./E). Ein Verbotszeichen wurde auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x (Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers), sowie ein weiteres auf dem Grundstück mit der GSt-Nr. x in Blickrichtung des Kreuzungspunktes „L angebracht. Das dritte Verbotszeichen befand sich auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x in Blickrichtung des Kreuzungspunktes „Fgasse“. Sämtliche Verbotszeichen waren auf den Liegenschaften, welche sich im Privateigentum der Anrainer befinden, demzufolge außerhalb des öffentlichen Gutes, angebracht worden.In weiterer Folge wurden drei im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Straßenverkehrszeichen, nämlich das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ mit der Aufschrift „Privatstraße“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Zufahrt R-Gasse“ in Eigenregie angebracht (siehe Anlage ./E). Ein Verbotszeichen wurde auf der Liegenschaft mit , der GSt-Nr. x (Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers), sowie ein weiteres auf dem Grundstück mit der GSt-Nr. x in Blickrichtung des Kreuzungspunktes „L angebracht. Das dritte Verbotszeichen befand sich auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x in Blickrichtung des Kreuzungspunktes „Fgasse“. Sämtliche Verbotszeichen waren auf den Liegenschaften, welche sich im Privateigentum der Anrainer befinden, demzufolge außerhalb des öffentlichen Gutes, angebracht worden. Mit E-Mail vom 08.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Liegenschaftseigentümer des Grundstückes mit der GSt-Nr. x mit, dass die aufgestellten Verbotszeichen zu demontieren wären, widrigenfalls die Demontage durch Mitarbeiter der Holding Graz erfolgen würde, da es sich bei der „R-Gasse“ um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO handeln würde (siehe Anlage ./I). Da die Verkehrszeichen trotz schriftlicher Aufforderung nicht entfernt wurden, erging am 09.10.2015 seitens der belangten Behörde der Auftrag an die Holding Graz, die aufgestellten Straßenverkehrszeichen abzudecken. Da diese Abdeckungen wiederum entfernt wurden, wurden die drei Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln am 15.10.2015 um 08.00 Uhr im Auftrag der belangten Behörde von Mitarbeitern der Holding Graz entfernt (siehe Anlage ./J). 3.2. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich plausibel aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde anlässlich deren Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, sowie nachvollziehbar aus den vom Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln. Das für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevante Sachverhaltselement, wonach die seitens des Beschwerdeführers aufgestellten Vorschriftszeichen durch die belangte Behörde ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren entfernt wurden, ist zudem unstrittig. Weiters wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass es sich bei der „R-Gasse“ um eine öffentliche Straße i.S.d. der StVO handelt. 3.3 Rechtslage:
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. ,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind demzufolge solche Akte, die ohne den Verfahrensgesetzen entsprechendes Verfahren und nicht in Bescheidform gesetzt werden. Maßnahmen, die ohne Titelbescheid oder ohne Vollstreckungsverfügung gesetzt werden, sind aufgrund der qualifizierten Missachtung von Verfahrensvorschriften an sich rechtswidrig und können ebenso im Wege einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (siehe dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 26ff). Handlungen, die im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung und im Auftrag eines Verwaltungsorgans von privaten Verwaltungshelfern durchgeführt werden, sind regelmäßig der Verwaltung zuzurechnen und gegebenenfalls als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (siehe dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 36). Eingriffe in das Eigentumsrecht können in der Regel nur durch Gerichtsurteil oder wenigstens unter der nachprüfenden Kontrolle eines Tribunals im Sinne der EMRK verfügt werden; im letzteren Fall bedürfen sie grundsätzlich der Bescheidform. Als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt kommen daher nur vorläufige Eingriffe in Betracht, die in der Folge einer Bestätigung durch die Behörde oder das Gericht bedürfen.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen mit dem Wegfall dieser Behinderung.
VO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist es verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen (…). Die Behörde ist
VO berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.
Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist es verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen (…). Die Behörde ist
Paragraph 31, Absatz 3, StVO berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.
VO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
Paragraph 35, Absatz eins, StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
VO zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
VG jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine Übertretung der Bestimmung des § 5 LStVG ist
VG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen.Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist
, Paragraph 5, LStVG jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 5, LStVG ist
Paragraph 56, LStVG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen.
3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 ist der Bürgermeister berechtigt, bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, einstweilig unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
Paragraph 42, Absatz 3, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 ist der Bürgermeister berechtigt, bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, einstweilig unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
GG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
ZPEMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
GG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Artikel eins, ZPEMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. 3.4. Rechtliche Würdigung: 3.4.1 Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die seitens des Beschwerdeführers angebrachten Straßenverkehrszeichen in der R-Gasse wurden am 15.10.2015 um 08.00 Uhr im Auftrag der belangten Behörde von Mitarbeitern der Holding Graz entfernt. Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2015 die gegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 19.11.2015 einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.Die seitens des Beschwerdeführers angebrachten Straßenverkehrszeichen in der , R-Gasse wurden am 15.10.2015 um 08.00 Uhr im Auftrag der belangten Behörde von Mitarbeitern der Holding Graz entfernt. Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2015 die gegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, welche am 19.11.2015 einlangte. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. 3.4.2 Zulässigkeit der Beschwerde: Die Prüfungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich bei Beschwerden
1 Z 2 B-VG auf die Feststellung, ob die angefochtene Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall hat das erkennende Verwaltungsgericht daher festzustellen, ob die seitens der belangten Behörde veranlasste Demontage der drei Straßenverkehrszeichen durch Mitarbeiter der Holding Graz am 15.10.2015 um 8.00 Uhr rechtswidrig war. Die Frage, ob die Anbringung der Verkehrszeichen durch den Beschwerdeführer rechtswidrig war, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht näher einzugehen war.Die Prüfungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich bei Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auf die Feststellung, ob die angefochtene Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall hat das erkennende Verwaltungsgericht daher festzustellen, ob die seitens der belangten Behörde veranlasste Demontage der drei Straßenverkehrszeichen durch Mitarbeiter der Holding Graz am 15.10.2015 um 8.00 Uhr rechtswidrig war. Die Frage, ob die Anbringung der Verkehrszeichen durch den Beschwerdeführer rechtswidrig war, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht näher einzugehen war. Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ergeben, dass die Demontage der beschwerdegegenständlichen Straßenverkehrszeichen als straßenpolizeiliche Maßnahme im Auftrag der belangten Behörde erfolgte. Es liegt demzufolge ein der Hoheitsverwaltung zuzurechnender Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, da die örtliche Straßenpolizei zu den behördlichen Aufgaben der Gemeinde
Vm § 40 Abs. 2 Z 8 Stmk. GemO zählen. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich daher als zulässig.Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ergeben, dass die Demontage der beschwerdegegenständlichen Straßenverkehrszeichen als straßenpolizeiliche Maßnahme im Auftrag der belangten Behörde erfolgte. Es liegt demzufolge ein der Hoheitsverwaltung zuzurechnender Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, da die örtliche Straßenpolizei zu den behördlichen Aufgaben der Gemeinde
O zählen. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Der kursorische Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach „kein Indiz bestehe“, dass die Entfernung der Straßenverkehrszeichen im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt worden sei, steht im auffallenden Widerspruch zu den expliziten Darlegungen in derselben Gegenschrift, wonach die Maßnahme „im Auftrag der Straßenpolizeibehörde“ (siehe Punkt I. Sachverhalt der Gegenschrift vom 11.01.2016) erfolgt sei. Der kursorische Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach „kein Indiz bestehe“, dass die Entfernung der Straßenverkehrszeichen im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt worden sei, steht im auffallenden Widerspruch zu den expliziten Darlegungen in derselben Gegenschrift, wonach die Maßnahme „im Auftrag der Straßenpolizeibehörde“ (siehe Punkt römisch eins. Sachverhalt der Gegenschrift vom 11.01.2016) erfolgt sei. Aus den nachstehenden Darlegungen erweist sich die Beschwerde überdies als berechtigt: Die belangte Behörde stützt die Demontage der Verkehrszeichen auf die StVO ohne darzulegen, welche Bestimmung der StVO konkret für die von ihr in Auftrag gegebene faktische Amtshandlung maßgebend war. Hilfsweise zieht sie zur gesetzlichen Untermauerung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 sowie die des § 5 LStVG heran. Keine dieser Bestimmungen noch die StVO vermögen die vorliegende Maßnahme zu rechtfertigen:Die belangte Behörde stützt die Demontage der Verkehrszeichen auf die StVO ohne darzulegen, welche Bestimmung der StVO konkret für die von ihr in Auftrag gegebene faktische Amtshandlung maßgebend war. Hilfsweise zieht sie zur gesetzlichen Untermauerung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme die Bestimmungen des , Paragraph 42, Absatz 3, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 sowie die des Paragraph 5, LStVG heran. Keine dieser Bestimmungen noch die StVO vermögen die vorliegende Maßnahme zu rechtfertigen: Es ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, dass Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – gegenständlich Straßenverkehrszeichen –
VO nicht unbefugt angebracht werden dürfen. Diese Bestimmung gibt – nach ihrem klaren Wortlaut – der Behörde allerdings keine Handhabe, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren zu entfernen oder entfernen zu lassen. Es ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, dass Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – gegenständlich Straßenverkehrszeichen –
, Paragraph 31, Absatz eins, StVO nicht unbefugt angebracht werden dürfen. Diese Bestimmung gibt – nach ihrem klaren Wortlaut – der Behörde allerdings keine Handhabe, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 31 Abs. 3 StVO ermächtigt die Behörde lediglich an den in Absatz 1 bezeichnete Einrichtungen unbefugt angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge usw. ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen (siehe dazu auch Pürstl, StVO Straßenverkehrsordnung11 § 31).Paragraph 31, Absatz 3, StVO ermächtigt die Behörde lediglich an den in Absatz 1 bezeichnete Einrichtungen unbefugt angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge usw. ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen (siehe dazu auch Pürstl, StVO Straßenverkehrsordnung11 Paragraph 31,). Die Demontage der Verkehrszeichen war auch nicht unter die Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO subsumierbar, da die gegenständlichen Straßenverkehrszeichen nicht mit jenen verkehrsbehindernden Gegenständen vergleichbar sind, die in dieser Bestimmung beispielhaft angeführt werden (Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat usw.). Die Demontage der Verkehrszeichen war auch nicht unter die Bestimmung , des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO subsumierbar, da die gegenständlichen Straßenverkehrszeichen nicht mit jenen verkehrsbehindernden Gegenständen vergleichbar sind, die in dieser Bestimmung beispielhaft angeführt werden (Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat usw.). Die belangte Behörde konnte ihre Vorgehensweise auch nicht auf die Bestimmung des§ 35 StVO stützen, da diese die Behörde ausnahmslos zur bescheidmäßigen Verpflichtung ermächtigt, Gegenstände, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht wurden, und dazu geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, zu beseitigen.Die belangte Behörde konnte ihre Vorgehensweise auch nicht auf die Bestimmung des, Paragraph 35, StVO stützen, da diese die Behörde ausnahmslos zur bescheidmäßigen Verpflichtung ermächtigt, Gegenstände, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht wurden, und dazu geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, zu beseitigen. Für den Fall, dass Verkehrszeichen, unbefugt und somit in rechtswidriger Weise angebracht werden, sieht die StVO einerseits als Sanktionsnorm die Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit e StVO und andererseits die Möglichkeit zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages vor, da die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 StVO der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften der StVO zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen
VO nicht entgegen steht. Folgerichtig hätte die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit ein ordentliches Ermittlungsverfahren einleiten und dieses allenfalls mit einem Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer in Bescheidform erledigen müssen (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH, Zl. 766/69).Für den Fall, dass Verkehrszeichen, unbefugt und somit in rechtswidriger Weise angebracht werden, sieht die StVO einerseits als Sanktionsnorm die Bestimmung , des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO und andererseits die Möglichkeit zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages vor, da die Bestrafung einer Übertretung nach Paragraph 99, StVO der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften der StVO zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen ,
Paragraph 100, Absatz 4, StVO nicht entgegen steht. Folgerichtig hätte die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit ein ordentliches Ermittlungsverfahren einleiten und dieses allenfalls mit einem Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer in Bescheidform erledigen müssen (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH, Zl. 766/69). Wenn die belangte Behörde vermeint, dass sie die beschwerdegegenständliche Maßnahme „zusätzlich“ auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 gestützt hat, so ist ihr zu entgegnen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen auf einem Straßenstück – ohne bauliche Zufahrtsbeschränkungen – von einer „Gefahr in Verzug“, insbesondere von einer Gefahr für Personen oder von Eigentum im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung auszugehen war, die die getroffene Maßnahme gerechtfertigt hätte. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass sie die beschwerdegegenständliche Maßnahme „zusätzlich“ auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Statutes der , Landeshauptstadt Graz 1967 gestützt hat, so ist ihr zu entgegnen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen auf einem Straßenstück – ohne bauliche Zufahrtsbeschränkungen – von einer „Gefahr in Verzug“, insbesondere von einer Gefahr für Personen oder von Eigentum im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung auszugehen war, die die getroffene Maßnahme gerechtfertigt hätte. Es mag sein, dass es durch das Aufstellen der beschwerdegegenständlichen Verbotszeichen fallweise zu Rückstauungen im Bereich der umliegenden Kreuzungsbereiche gekommen war und Radfahrer aufgrund des Fehlens der Zusatztafel „Ausgenommen Radfahrer“ den südlichen Teil der „R-Gasse“ „rechtlich“ nicht befahren konnten (faktisch war es nach wie vor möglich). Diese Umstände rechtfertigen jedoch keineswegs eine Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, die nebenbei erwähnt, auch nur einstweilige unaufschiebbare Verfügungen und nicht endgültige Verfügungen – wie die hier vorliegende – beinhaltet. Es mag sein, dass es durch das Aufstellen der beschwerdegegenständlichen Verbotszeichen fallweise zu Rückstauungen im Bereich der umliegenden Kreuzungsbereiche gekommen war und Radfahrer aufgrund des Fehlens der Zusatztafel „Ausgenommen Radfahrer“ den südlichen Teil der „R-Gasse“ „rechtlich“ nicht befahren konnten (faktisch war es nach wie vor möglich). Diese Umstände rechtfertigen jedoch keineswegs eine Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, die nebenbei erwähnt, auch nur einstweilige unaufschiebbare Verfügungen und nicht endgültige Verfügungen – wie die hier vorliegende – beinhaltet. Auch die seitens der belangten Behörde wiederum hilfsweise ins Treffen geführte Bestimmung des § 5 Stmk. LStVG bietet keine rechtliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Maßnahme. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 5 LStVG wird durch die Strafbestimmung des § 56 LStVG sanktioniert. Für einen damit in Zusammenhang stehenden verfahrensfreien Verwaltungsakt besteht keine gesetzliche Grundlage.Auch die seitens der belangten Behörde wiederum hilfsweise ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 5, Stmk. LStVG bietet keine rechtliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Maßnahme. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung , des Paragraph 5, LStVG wird durch die Strafbestimmung des Paragraph 56, LStVG sanktioniert. Für einen damit in Zusammenhang stehenden verfahrensfreien Verwaltungsakt besteht keine gesetzliche Grundlage. Insgesamt betrachtet hat die belangte Behörde – ohne gesetzliche Grundlage – unter gravierender Missachtung der gebotenen Verfahrensgrundsätze eine faktische Amtshandlung gesetzt, die an sich bereits als rechtswidrig anzusehen ist. Durch die Verletzung einfachgesetzlich determinierter Normen erübrigt sich daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob durch die beschwerdegegenständliche Maßnahme überdies in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Insgesamt betrachtet, erweist sich die Beschwerde als berechtigt, weshalb dieser
GVG Folge zu geben war und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuzusprechen waren.Insgesamt betrachtet, erweist sich die Beschwerde als berechtigt, weshalb dieser ,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben war und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuzusprechen waren. Zu Spruchpunkt II: Kostenentscheidung Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 und stellt einen Exekutionstitel
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, und stellt einen Exekutionstitel
Paragraph eins, Ziffer 12, EO dar. Zu Spruchpunkt III: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.32.3199.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.