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{'item': 'LVwG 33.15-624/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG 33.15-624/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A C, geb. xx, vertreten durch K U, Rechtsanwälte GmbH, Astraße, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.01.2016, GZ: BHDL-15.1-4867/2015, B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in insgesamt fünf Spruchpunkten mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in insgesamt fünf Spruchpunkten mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG zur Last gelegt: „Zeit: 23.07.2015 um 08:10 Uhr Ort: in D (Gemeindegebiet), Fstraße, BVH: Baumeister H Ihre Funktion: Arbeitgeber

  1. Übertretung Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber der M d.o.o. in L B bb, 31000 Osijek, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen auf der Baustelle in der Fstraße, D, BVH: H, am 23.07.2015, 08:10 Uhr, behindert wurden, da den Kontrollorganen die Übermittlung der Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Es wurde die ZKO Meldung nicht übermittelt. Arbeitnehmer: J C, geb. xx“ (Hervorhebungen durch LVwG). Die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten
  2. bis
  3. sind gleichlautend, allerdings fehlt dort der Satz „Es wurde die ZKO Meldung nicht übermittelt“. Es wurden Geldstrafen von € 1.400,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage (ha. anhängig zu GZ: LVwG 33.15-623/2016) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen fünf Arbeitnehmer jeweils eine Übertretung des § 7b Abs 8 iVm § 7b Abs 3 AVRAG zur Last gelegt, da vor dem Arbeitsantritt dieser Personen am 22.07.2015 beim Bauvorhaben Baumeister H in D, Fstraße, keine ZKO-Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen erstattet worden waren, wobei Geldstrafen von € 350,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt wurden. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus schuldig erkannt, dass er entgegen § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 zweiter Fall AVRAG die am Kontrollort nicht aufgelegenen ZKO-Meldungen nach Aufforderung durch die Finanzpolizei auch nachträglich nicht übermittelt habe (ha. anhängig zu GZ: 33.15-624/2016). Der Beschwerdeführer berief gegen alle drei vorgenannten Straferkenntnisse und wandte ein, sein Unternehmen sei auf die Herstellung von Fenstern und Türen spezialisiert und habe beim gegenständlichen Bauvorhaben auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstmals auch die Montagearbeiten in Österreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder habe sich vor Entsendung der Arbeitnehmer beim kroatischen Sozialversicherungsträger erkundigt und dort lediglich die Mitteilung erhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Entsendung A1-Meldungen erforderlich seien und diese Meldungen sowie der Werkvertrag mit dem österreichischen Auftraggeber am Arbeitsort in Österreich aufliegen müssen. Er habe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechtsauskunft vertraut und sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass darüber hinaus auch noch die Lohnunterlagen und die ZKO-Meldungen bereitgehalten werden müssten. Er, bzw. sein Bruder J C, hätte nach der Kontrolle noch versucht, die ZKO-Meldungen nachzuholen, sei jedoch daran gescheitert.Es wurden Geldstrafen von € 1.400,00 je Spruchpunkt verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage (ha. anhängig zu , GZ: LVwG 33.15-623/2016) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen fünf Arbeitnehmer jeweils eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG zur Last gelegt, da vor dem Arbeitsantritt dieser Personen am 22.07.2015 beim Bauvorhaben Baumeister H in D, Fstraße, keine ZKO-Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen erstattet worden waren, wobei Geldstrafen von € 350,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt wurden. Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus schuldig erkannt, dass er entgegen Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall AVRAG die am Kontrollort nicht aufgelegenen ZKO-Meldungen nach Aufforderung durch die Finanzpolizei auch nachträglich nicht übermittelt habe (ha. anhängig zu GZ: 33.15-624/2016). Der Beschwerdeführer berief gegen alle drei vorgenannten Straferkenntnisse und wandte ein, sein Unternehmen sei auf die Herstellung von Fenstern und Türen spezialisiert und habe beim gegenständlichen Bauvorhaben auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstmals auch die Montagearbeiten in Österreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder habe sich vor Entsendung der Arbeitnehmer beim kroatischen Sozialversicherungsträger erkundigt und dort lediglich die Mitteilung erhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Entsendung A1-Meldungen erforderlich seien und diese Meldungen sowie der Werkvertrag mit dem österreichischen Auftraggeber am Arbeitsort in Österreich aufliegen müssen. Er habe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechtsauskunft vertraut und sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass darüber hinaus auch noch die Lohnunterlagen und die ZKO-Meldungen bereitgehalten werden müssten. Er, bzw. sein Bruder J C, hätte nach der Kontrolle noch versucht, die ZKO-Meldungen nachzuholen, sei jedoch daran gescheitert. Auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges wurden alle drei Verfahren zu einer am 03.05.2016 durchgeführten gemeinsamen Verhandlung verbunden und wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Mag. B P, S H und J C unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den drei Anzeigen der Finanzpolizei Team x samt Beilagen (Personenblätter, Fotos, Ausweiskopien), den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen (u.a. Werkvertrag mit der Baumeister H GmbH), den Beilagen ./A bis ./G zur Verhandlungsschrift und den seitens des LVwG durchgeführten Erhebungen, insbesondere der schriftlichen Stellungnahme des kroatischen Rentenversicherungsamtes (HZMO) vom 23.03.2016 nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Gattin N handelsrechtlicher Geschäftsführer des verfahrensgegenständlichen Unternehmens. Unternehmens-gegenstand ist die Herstellung von Fenstern und Türen. Beim verfahrens-gegenständlichen Auftrag handelt es sich um den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in D, Fstraße. Bauherr ist der bei der Baumeister H GmbH als Baumeister beschäftigte Juniorchef S H, ausführende Baufirma war die Baumeister H GmbH. Da der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen auch zuvor bereits im Auftrag der Baumeister H GmbH Fenster und Türen nach Österreich geliefert hatte, holte S H auch für das gegenständliche Bauprojekt ein Angebot der M d.o.o. ein, wobei die Pläne per E-Mail übermittelt wurden und als Ansprechpartner auf Grund der besseren Deutschkenntnisse der Bruder des Beschwerdeführers J C fungierte. Das Auftragsvolumen betrug ca. € 45.000,00, wobei beim gegenständlichen Bauvorhaben auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn erstmals vereinbart wurde, dass die M d.o.o. auch den Einbau der Fenster und Türen vor Ort übernimmt. Der Beschwerdeführer selbst holte vor Ausführungsbeginn keine Rechtsauskünfte ein, beauftragte jedoch seinen Bruder J die erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich der in Österreich einzuhaltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. J C erhielt zunächst von der kroatischen Wirtschaftskammer den Hinweis, dass für derartige grenzüberschreitende Entsendungen für jeden Arbeitnehmer ein A1-Formular erforderlich sei und begab sich dann in weiterer Folge zur Zweigstelle des kroatischen Rentenversicherungsamtes (HZMO) in Osijek, wo ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau J V, erklärt wurde, welche Unterlagen er beibringen muss, damit die A1-Bescheinigungen ausgestellt werden können und welche Unterlagen zum Nachweis der Sozialversicherungsanmeldung am Arbeitsort in Österreich bereit zu halten sind. J C erhielt von Frau V auch eine handschriftlich verfasste „Check-Liste“ hinsichtlich dieser Unterlagen (Beilage ./F zur Verhandlungsschrift). Zu den laut Auskunft von Frau V auszustellenden und ins Ausland mitzunehmenden Unterlagen gehört auch ein Annex zum Dienstvertrag (Punkt 1, Beilage ./F). In weiterer Folge wurden für alle fünf verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer die A1-Bescheinigungen ausgestellt und der M d.o.o. mit einem Begleitschreiben übermittelt, auf dem als Bearbeiter der Leiter der Bereichsleitung des kroatischen Rentenversicherungsamtes in Osijek, Mag. B P, aufscheint. Die Fenster und Türen wurden bereits im Zeitraum 26.
  4. bis 29.05.2015 nach Österreich geliefert. Auf Grund von Verzögerungen im Bereich der Bauausführung war damals jedoch noch keine Montage möglich, weshalb die verfahrensgegenständliche Partie unter der Leitung von J C als Partieführer, am 22.07.2015 nochmals nach Österreich reiste und danach im Zeitraum
  5. bis 24.07.2015 die Montagearbeiten durchführte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zuvor von Frau V erhaltenen Auskünfte hatte J C für sich selbst und die übrigen vier Arbeitnehmer der M d.o.o. lediglich die A1-Meldungen, einschließlich des dazugehörigen Begleitschreibens, sowie für jeden Arbeiter eine lediglich in kroatischer Sprache aufliegende Entsendevereinbarung mit, welche keine Angaben zur Entlohnung der Arbeitnehmer enthält. ZKO-Meldungen waren nicht durchgeführt worden. Am 23.07.2015 führten zwei Mitarbeiter der Finanzpolizei Team x eine Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch und trafen dabei alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer mit dem Einbau von Fenstern beschäftigt an, wobei diese lediglich die vorgenannten Unterlagen vorweisen konnten. J C erhielt daraufhin ein Informationsblatt ausgehändigt, demzufolge bis 27.07.2015 die ZKO-Meldungen, die Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG, die Auftragsbestätigung für das Bauvorhaben und ein Firmenbuchauszug nachzureichen seien. In weiterer Folge wurden die Lohnunterlagen vom Beschwerdeführer fristgerecht nachgereicht, nicht jedoch die ZKO-Meldungen. In weiterer Folge erstattet die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Anzeige, mit welcher dem Beschwerdeführer hinsichtlich aller fünf betroffenen Arbeitnehmer zur Last gelegt wurde, dass die ZKO-Meldungen nicht nachgereicht worden seien, wobei Geldstrafen von € 2.000,00 je betroffenem Arbeitnehmer beantragt wurden.Der Beschwerdeführer selbst holte vor Ausführungsbeginn keine Rechtsauskünfte ein, beauftragte jedoch seinen Bruder J die erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich der in Österreich einzuhaltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. J C erhielt zunächst von der kroatischen Wirtschaftskammer den Hinweis, dass für derartige grenzüberschreitende Entsendungen für jeden Arbeitnehmer ein , A1-Formular erforderlich sei und begab sich dann in weiterer Folge zur Zweigstelle des kroatischen Rentenversicherungsamtes (HZMO) in Osijek, wo ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau J römisch fünf, erklärt wurde, welche Unterlagen er beibringen muss, damit die A1-Bescheinigungen ausgestellt werden können und welche Unterlagen zum Nachweis der Sozialversicherungsanmeldung am Arbeitsort in Österreich bereit zu halten sind. J C erhielt von , Frau römisch fünf auch eine handschriftlich verfasste „Check-Liste“ hinsichtlich dieser Unterlagen (Beilage ./F zur Verhandlungsschrift). Zu den laut Auskunft von , Frau römisch fünf auszustellenden und ins Ausland mitzunehmenden Unterlagen gehört auch ein Annex zum Dienstvertrag (Punkt 1, Beilage ./F). In weiterer Folge wurden für alle fünf verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer die A1-Bescheinigungen ausgestellt und der M d.o.o. mit einem Begleitschreiben übermittelt, auf dem als Bearbeiter der Leiter der Bereichsleitung des kroatischen Rentenversicherungsamtes in Osijek, Mag. B P, aufscheint. Die Fenster und Türen wurden bereits im Zeitraum 26.
  6. bis 29.05.2015 nach Österreich geliefert. Auf Grund von Verzögerungen im Bereich der Bauausführung war damals jedoch noch keine Montage möglich, weshalb die verfahrensgegenständliche Partie unter der Leitung von J C als Partieführer, am 22.07.2015 nochmals nach Österreich reiste und danach im Zeitraum
  7. bis 24.07.2015 die Montagearbeiten durchführte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zuvor von Frau römisch fünf erhaltenen Auskünfte hatte J C für sich selbst und die übrigen vier Arbeitnehmer der M d.o.o. lediglich die A1-Meldungen, einschließlich des dazugehörigen Begleitschreibens, sowie für jeden Arbeiter eine lediglich in kroatischer Sprache aufliegende Entsendevereinbarung mit, welche keine Angaben zur Entlohnung der Arbeitnehmer enthält. ZKO-Meldungen waren nicht durchgeführt worden. Am 23.07.2015 führten zwei Mitarbeiter der Finanzpolizei Team x eine Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch und trafen dabei alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer mit dem Einbau von Fenstern beschäftigt an, wobei diese lediglich die vorgenannten Unterlagen vorweisen konnten. J C erhielt daraufhin ein Informationsblatt ausgehändigt, demzufolge bis 27.07.2015 die ZKO-Meldungen, die Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, AVRAG, die Auftragsbestätigung für das Bauvorhaben und ein Firmenbuchauszug nachzureichen seien. In weiterer Folge wurden die Lohnunterlagen vom Beschwerdeführer fristgerecht nachgereicht, nicht jedoch die ZKO-Meldungen. In weiterer Folge erstattet die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Anzeige, mit welcher dem Beschwerdeführer hinsichtlich aller fünf betroffenen Arbeitnehmer zur Last gelegt wurde, dass die ZKO-Meldungen nicht nachgereicht worden seien, wobei Geldstrafen von € 2.000,00 je betroffenem Arbeitnehmer beantragt wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die beiden Meldungsleger der Finanzpolizei konnten in der Verhandlung nicht befragt werden, da der Zeuge Mz wegen Krankheit entschuldigt war und der ersatzweise kurzfristig geladene zweite Meldungsleger, Herr Z, wegen eines dienstlichen Termins verhindert war. Eine Einvernahme der Meldungsleger war jedoch letztlich nicht erforderlich, da die objektive Tatseite, nämlich, dass der Beschwerdeführer aus Rechtsunkenntnis vor Arbeitsaufnahme der verfahrens-gegenständlichen Partie gar keine ZKO-Meldungen erstattet hatte und daher sein Bruder anlässlich der Kontrolle vom 23.07.2015 den Mitarbeitern der Finanzpolizei auch keine Meldeformulare vorweisen konnte, nicht strittig war. Dieser Sachverhalt ergibt sich vielmehr schlüssig und widerspruchsfrei aus den übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung befragten Personen in Verbindung mit den vorliegenden Unterlagen von der Kontrolle. Dass den Meldungslegern bereits bei der Kontrolle klar war, dass J C deshalb keine ZKO-Meldeformulare vorweisen konnte, weil die gegenständlichen Meldungen noch gar nicht durchgeführt worden waren, ergibt sich im Übrigen auch in Verbindung mit der im Parallelverfahren LVwG 33.15-623/2016 und der Zahl: FA GZ: 072/10397/23/9615 erstatteten Anzeige, in welcher dem Beschwerdeführer unterlassene Erstattung dieser Meldungen vorgeworfen wurde. Hinsichtlich des weiteren sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergebenden Vorwurfs, die Organe der Finanzpolizei seien bei der Kontrolle am 23.07.2015 behindert worden, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Strafantrag, insbesondere der dortigen Sachverhaltsbeschreibung, nicht der geringste Hinweis dahingehend, dass J C oder einer der anderen Arbeiter die Kontrollorgane in irgendeiner Weise behindert hätten. Aus den Beilagen zur Anzeige folgt in Verbindung mit den in der Verhandlung getätigten Zeugenaussagen zweifelsfrei, dass J C damals jedenfalls kooperativ war und alle schriftlichen Unterlagen vorgelegt hat, welche er am Kontrolltag auf der Baustelle mithatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei eine „Kontrollbehinderung“ gar nicht angezeigt hat und der Tatvorwurf in diesem Punkt von der belangten Behörde aus unerfindlichen Gründen eigenmächtig ausgedehnt wurde (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Aus diesem Grund erschien eine ergänzende Befragung der Meldungsleger entbehrlich.Hinsichtlich des weiteren sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergebenden Vorwurfs, die Organe der Finanzpolizei seien bei der Kontrolle am 23.07.2015 behindert worden, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Strafantrag, insbesondere der dortigen Sachverhaltsbeschreibung, nicht der geringste Hinweis dahingehend, dass J C oder einer der anderen Arbeiter die Kontrollorgane in irgendeiner Weise behindert hätten. Aus den Beilagen zur Anzeige folgt in Verbindung mit den in der Verhandlung getätigten Zeugenaussagen zweifelsfrei, dass J C damals jedenfalls kooperativ war und alle schriftlichen Unterlagen vorgelegt hat, welche er am Kontrolltag auf der Baustelle mithatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei eine „Kontrollbehinderung“ gar nicht angezeigt hat und der Tatvorwurf in diesem Punkt von der belangten Behörde aus unerfindlichen Gründen eigenmächtig ausgedehnt wurde vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Aus diesem Grund erschien eine ergänzende Befragung der Meldungsleger entbehrlich. Nicht entscheidungswesentlich war überdies, ob J C gemeinsam mit dem Sohn des Beschwerdeführers am Wochenende nach der Kontrolle tatsächlich versucht hat, die unterlassenen ZKO-Meldungen nachzuholen und aus welchem Grund ihm dies nicht gelungen ist, da das Verfahren ohnedies aus anderen Gründen einzustellen ist. Aus diesem Grund waren dazu auch keine Feststellungen mehr zu treffen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 7f Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG: „

(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
  1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
  2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
  3. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
  4. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
  5. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ § 7i Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: „
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“„
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.“ Der zu Beginn der Begründung wörtlich wiedergegebene Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher wörtlich gleichlautend ist mit der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2015, ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft: Zum Vorwurf der „Kontrollbehinderung“: Aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen hat das Verfahren nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben, dass die Meldungsleger der Finanzpolizei am 23.07.2015 von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise behindert wurden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass J C von den gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitzuhaltenden Unterlagen letztlich nur die A1-Bescheinigungen und eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Entsendevereinbarung vorweisen konnte, wobei eine Kontrollbehinderung von der Finanzpolizei auch gar nicht angezeigt wurde. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde den Tatvorwurf in diesem Punkt – vermutlich unbeabsichtigt – unter Verwendung eines veralteten Textbausteins ausgedehnt hat. Seitens des LVwG Steiermark wurden nämlich bereits zum AVRAG in der Fassung vor BGBl. 94/2014 zu dem damals seitens der Finanzpolizei häufig erhobenen Vorwurf der „Kontrollbehinderung“ bzw. „Kontrollvereitelung“ in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der bloße Umstand, dass bestimmte gemäß AVRAG erforderliche Unterlagen nicht auf der Baustelle im Inland aufgelegen sind, nicht den Tatbestand einer Kontrollbehinderung erfüllen (u.a. LVwG 33.15-6076/2014 und LVwG 33.15-1309/2014).Aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen hat das Verfahren nicht den geringsten Hinweis dahingehend ergeben, dass die Meldungsleger der Finanzpolizei am 23.07.2015 von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise behindert wurden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass J C von den gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitzuhaltenden Unterlagen letztlich nur die , A1-Bescheinigungen und eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Entsendevereinbarung vorweisen konnte, wobei eine Kontrollbehinderung von der Finanzpolizei auch gar nicht angezeigt wurde. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde den Tatvorwurf in diesem Punkt – vermutlich unbeabsichtigt – unter Verwendung eines veralteten Textbausteins ausgedehnt hat. Seitens des LVwG Steiermark wurden nämlich bereits zum AVRAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 94 aus 2014, zu dem damals seitens der Finanzpolizei häufig erhobenen Vorwurf der „Kontrollbehinderung“ bzw. „Kontrollvereitelung“ in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der bloße Umstand, dass bestimmte gemäß AVRAG erforderliche Unterlagen nicht auf der Baustelle im Inland aufgelegen sind, nicht den Tatbestand einer Kontrollbehinderung erfüllen (u.a. LVwG 33.15-6076/2014 und , LVwG 33.15-1309/2014). Dieser Teil des Tatvorwurfs erweist sich somit als nicht berechtigt. Zum Vorwurf der unterlassenen Übermittlung von Unterlagen entgegen § 7i Abs 1 AVRAG:Zum Vorwurf der unterlassenen Übermittlung von Unterlagen entgegen , Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: Hier enthält das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten zunächst eine unrichtige Tatzeitangabe. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers am 23.07.2015 eine schriftliche Aufforderung übernommen hat, der zufolge bestimmte Unterlagen, unter anderem die gegenständlichen ZKO-Meldungen, bis 27.07.2015 nachzureichen sind, so ist als Tatzeit nicht der 23.07.2015 anzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr richtigerweise zur Last gelegt werden müssen, dass er die gegenständlichen Unterlagen nicht bis spätestens 27.07.2015 an die Finanzpolizei übermittelt hat. Überdies ergibt sich aus dem Tatvorwurf – ausgenommen Punkt
  1. – gar nicht welche Unterlagen nicht übermittelt wurden, da der Tatvorwurf nur den Gesetzestext wiedergibt. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, ein Teil der gemäß AVRAG bereitzuhaltenden Unterlagen tatsächlich vorhanden war, nämlich die A1-Bescheinigungen und ein kleiner Teil der Lohnunterlagen hätte ein den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechender Tatvorwurf jedenfalls klar zum Ausdruck bringen müssen, welche Unterlagen letztlich nicht übermittelt wurden, was in den Spruchpunkten
  2. bis
  3. – vermutlich ebenfalls versehentlich – unterblieben ist. Hier enthält das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten zunächst eine unrichtige Tatzeitangabe. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers am 23.07.2015 eine schriftliche Aufforderung übernommen hat, der zufolge bestimmte Unterlagen, unter anderem die gegenständlichen ZKO-Meldungen, bis 27.07.2015 nachzureichen sind, so ist als Tatzeit nicht der 23.07.2015 anzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr richtigerweise zur Last gelegt werden müssen, dass er die gegenständlichen Unterlagen nicht bis spätestens 27.07.2015 an die Finanzpolizei übermittelt hat. Überdies ergibt sich aus dem Tatvorwurf – ausgenommen Punkt
  4. – gar nicht welche Unterlagen nicht übermittelt wurden, da der Tatvorwurf nur den Gesetzestext wiedergibt. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, ein Teil der gemäß AVRAG bereitzuhaltenden Unterlagen tatsächlich vorhanden war, nämlich die , A1-Bescheinigungen und ein kleiner Teil der Lohnunterlagen hätte ein den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entsprechender Tatvorwurf jedenfalls klar zum Ausdruck bringen müssen, welche Unterlagen letztlich nicht übermittelt wurden, was in den Spruchpunkten
  5. bis
  6. – vermutlich ebenfalls versehentlich – unterblieben ist. Diese Spruchmängel können vom Landesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden, da eine komplette Auswechslung des Tattages nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellt und überdies in den Spruchpunkten
  7. bis
  8. durch die entscheidende Ergänzung „es wurde die ZKO-Meldung nicht übermittelt“ vom Landesverwaltungsgericht erstmals ein Tatvorwurf formuliert und der Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise einer Instanz beraubt würde. Das Verfahren ist darüber hinaus aber auch noch aus einem anderen Grund einzustellen: Der Beschwerdeführer wurde wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Partie in Österreich im Verfahren LVwG 33.15-623/2016 in insgesamt fünf Spruchpunkten ohnedies bereits rechtskräftig bestraft. Die unterlassene (nachträgliche) Übermittlung, unter anderem der ZKO-Meldungen, trotz Aufforderung durch die zur Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden, ist zwar gemäß § 7i Abs 1 AVRAG ebenso wie die unterlassene Erstattung dieser Meldung gemäß § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG gesondert strafbar. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, eine ZKO-3 Meldung nachweislich gar nicht erstattet wurde, folgt daraus zwingend, dass die nicht vorhandene Urkunde auch nicht nachgereicht werden kann, weshalb der Vorwurf der unterlassenen Nachreichung des Nachweises der Meldung durch den Vorwurf der unterlassenen Erstattung der Meldung konsumiert wird. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder am Wochenende nach der Kontrolle gelungen wäre, nachträgliche ZKO-Meldungen durchzuführen, wären diese – bezogen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme – im Hinblick auf die Bestimmung des § 7b Abs 3 AVRAG jedenfalls verspätet gewesen. Da eine verspätete Meldung letztlich gleichzuhalten ist mit einer gänzlich unterlassenen Meldung und der Beschwerdeführer für Letzteres ohnedies im Verfahren 33.15-623/2016 bestraft wurde, liefe dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund einzustellen ist (vgl. auch LVwG 33.15-295/2016). Der Beschwerdeführer wurde wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Partie in Österreich im Verfahren LVwG 33.15-623/2016 in insgesamt fünf Spruchpunkten ohnedies bereits rechtskräftig bestraft. Die unterlassene (nachträgliche) Übermittlung, unter anderem der ZKO-Meldungen, trotz Aufforderung durch , die zur Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden, ist zwar gemäß , Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG ebenso wie die unterlassene Erstattung dieser Meldung gemäß , Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG gesondert strafbar. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, eine ZKO-3 Meldung nachweislich gar nicht erstattet wurde, folgt daraus zwingend, dass die nicht vorhandene Urkunde auch nicht nachgereicht werden kann, weshalb der Vorwurf der unterlassenen Nachreichung des Nachweises der Meldung durch den Vorwurf der unterlassenen Erstattung der Meldung konsumiert wird. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder am Wochenende nach der Kontrolle gelungen wäre, nachträgliche ZKO-Meldungen durchzuführen, wären diese – bezogen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme – im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG jedenfalls verspätet gewesen. Da eine verspätete Meldung letztlich gleichzuhalten ist mit einer gänzlich unterlassenen Meldung und der Beschwerdeführer für Letzteres ohnedies im Verfahren 33.15-623/2016 bestraft wurde, liefe dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund einzustellen ist vergleiche auch LVwG 33.15-295/2016). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.15.624.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.