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{'item': 'LVwG 70.33-628/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 23Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG 70.33-628/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 i.d.g.F. (im Folgenden StPEG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 i.d.g.F. (im Folgenden StPEG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Ma L, geb. am xx, an der Volksschule R genehmigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.: Zu römisch eins.: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischbach vom 12.02.2016 wurde dem Ansuchen des Ehepaares Mag. (FH) J und M L vom 15.12.2015

§ 23Abs 2 St

PEG nicht stattgegeben und ihrem Sohn Ma L, geb. am xx, der sprengelfremde Schulbesuch in der Volksschule R nicht bewilligt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischbach vom 12.02.2016 wurde dem Ansuchen des Ehepaares Mag. (FH) J und M L vom 15.12.2015

Paragraph 23, Absatz 2, StPEG nicht stattgegeben und ihrem Sohn Ma L, geb. am xx, der sprengelfremde Schulbesuch in der Volksschule R nicht bewilligt. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass in der Gemeinderatssitzung am 18.12.2015 der Antrag für die Sprengelzusammenlegung der Volksschulen Fi und F auf der Tagesordnung gestanden habe. In dieser Sitzung sei auch der gegenständliche Antrag der Familie L auf sprengelfremden Schulbesuch behandelt worden. Nachdem die Gemeinde Fischbach selbst Erhalter zweier Volksschulen sei, in denen die Schülerzahlen kontinuierlich zurückgehen würden, habe es der Gemeinderat mehrheitlich für nicht vertretbar gehalten, zusätzlich Gastschulbeiträge für sprengelfremde Schulbesuche an anderen Volksschulstandorten zu entrichten. In Fischbach würden im Jahr 2016 für 45 Volksschüler € 112.600,00 für die Schulerhaltung aufgewendet werden, die Erhaltung des Volksschulstandortes F mit 17 Volksschülern koste der Gemeinde Fischbach in diesem Jahr € 33.800,00. Zudem trage die Gemeinde Fischbach sowohl organisatorisch als auch finanziell für jene Schülertransporte Sorge, die nicht über die Schülerfreifahrt abgedeckt werden können. Die Volksschule F sei mit 2,7 km Entfernung die wohnortnähere Schule, die sprengelfremde Schule in R sei 5,9 km vom Wohnort entfernt. Seitens der Gemeinde R liege zwar das Einverständnis vor, und auch der Landesschulrat für Steiermark habe in seiner Stellungnahme vom 08.02.2016 das Ansuchen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers sowie der örtlichen Verkehrsverhältnisse befürwortet, gleichzeitig aber auch angemerkt, dass sprengelfremde Schulbesuche nicht zu Klassenverlusten und zusätzlichen Klassenteilungen führen sollen. Im Fall der einklassigen Volksschule F könne nicht von einem Klassenverlust ausgegangen werden, sondern sei der gesamte Schulstandort an sich aufgrund der ohnehin sehr geringen Schülerzahl massiv in Gefahr. Jede Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches zu Lasten des Volksschulstandortes F käme somit einer „aktiven Sterbehilfe“ gleich. Im Gegensatz dazu würde der sprengelfremden Schulbesuch von Ma L in der bislang zweiklassigen Volksschule R aller Voraussicht nach zu einer Klassenteilung in Form einer eigenen ersten Klasse mit erster Schulstufe führen. Dem Argument der fehlenden Nachmittagsbetreuung an der Volksschule F könne die Gemeinde Fischbach nur insofern begegnen, als dafür bislang kein Bedarf festgestellt bzw. kein entsprechender Wunsch von Seiten der Eltern an die Gemeinde herangetragen worden sei. Außerdem gebe es im Kindergarten in R, den die beiden Kinder der Familie L bislang besuchten, ebenfalls keine Nachmittagsbetreuung, und gebe dies Grund zur Annahme, dass sich das bislang mit Hilfe der Großeltern sehr wohl bewerkstelligen lassen habe. In Abwägung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, der vorgebrachten privaten Wünsche und Vorstellungen der Eltern einerseits sowie des öffentlichen Interesses der Gemeinde, insbesondere bezogen auf den Schulstandort F, aber auch aus der Verpflichtung heraus, die finanziellen Mittel der Gemeinde zweckmäßig, sparsam und wirtschaftlich einzusetzen, konnte dem Antrag der Eltern somit nicht stattgegeben werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde von Mag. (FH) J L und M L (im Folgenden Beschwerdeführer) und wurde diese im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet: Die Gemeinde Fischbach habe den Antrag, der am 17.12.2015 bei der Behörde eingelangt ist, bereits am 18.12.2015 mittels Dringlichkeitsantrag in der öffentlichen Gemeinderatssitzung behandelt und abgelehnt. Die von der Gemeinde Fischbach erst nach diesem Gemeinderatsbeschluss eingeholte Stellungnahme des Landesschulrates und Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule – die beide den Antrag befürworten! – seien noch nicht vorgelegen und somit vom Gemeinderat nicht berücksichtigt worden. Die Hauptargumente, nämlich die Arbeitsplatzsituation der Mutter und die benötigte Nachmittagsbetreuung seien von der Gemeinde Fischbach bei der Begründung ihrer Entscheidung weitgehend ignoriert worden. Auf die persönlichen Bedürfnisse von Ma sei bei der Entscheidungsfindung überhaupt nicht eingegangen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH könne die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch

§ 23

Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulgesetz erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen und habe sich dieser Rechtsprechung auch das Landesverwaltungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen angeschlossen. Die gegenständliche Situation sei mit den genannten Entscheidungen jedenfalls vergleichbar, teilweise seien sogar weniger Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch vorgelegen. Die Hauptargumente, nämlich die Arbeitsplatzsituation der Mutter und die benötigte Nachmittagsbetreuung seien von der Gemeinde Fischbach bei der Begründung ihrer Entscheidung weitgehend ignoriert worden. Auf die persönlichen Bedürfnisse von Ma sei bei der Entscheidungsfindung überhaupt nicht eingegangen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH könne die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch

Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkisches Pflichtschulgesetz erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen und habe sich dieser Rechtsprechung auch das Landesverwaltungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen angeschlossen. Die gegenständliche Situation sei mit den genannten Entscheidungen jedenfalls vergleichbar, teilweise seien sogar weniger Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch vorgelegen. Wenn wirtschaftliche Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch ausschlaggebend sind, so sei die gesetzlich vorgesehene Antragstellung völlig umsonst. Denn naturgemäß sei ein sprengelfremder Schulbesuch eines sprengelzugehörigen Kindes immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Gerade auch die Volksschule F habe in der Vergangenheit sehr von sprengelfremden Schülern profitiert. Wie im Bescheid der Gemeinde Fischbach angeführt, beabsichtige die Gemeinde Fischbach die beiden Schulsprengel der Volksschule Fi und F in absehbarer Zeit zusammenzulegen, wodurch alle Eltern im Sprengel F davon ausgehen würden, dass die Schließung der Volksschule F nur eine Frage der Zeit sei. Widersprüchlich sei weiters, dass die Gemeinde Fischbach einerseits die hohen Schulerhaltungskosten beklage, andererseits aber vehement auf den Erhalt der Volksschule F poche. Die Volksschule F sei eine Kleinstschule, welche nicht den Vorstellungen der Standortoptimierung des Rechnungshofes entspreche, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass die Schule während des Schulbesuches von Ma geschlossen werden müsse. Die im Steirischen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 gefordert Mindestzahl von 30 Schülern werde schon lange nicht mehr erreicht. Grundsätzlich bestehe bei jedem sprengelfremden Schulbesuch theoretisch die Möglichkeit, dass er schulorganisatorische Auswirkungen habe, doch habe die Gemeinde Fischbach im Bescheid nicht dargelegt, dass die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches von Ma konkrete Auswirkungen auf den Erhalt der Schule im nächsten Schuljahr habe. Zur im Bescheid dargelegten weiteren Entfernung der Volksschule R wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dies zwar richtig sei, allerdings die Mutter den Weg nach R ohnehin jeden Tag zu ihrem Arbeitsplatz fahre, während sie den Weg in die entgegengesetzte Richtung nach F extra bestreiten müsste. Die Volksschule R liege direkt auf ihrem Arbeitsweg, und würde sie auch gleichzeitig ihren jüngeren Sohn in den Kindergarten in R bringen. Außerdem führe der Weg nach F über eine steile kurvenreiche und enge Gemeindestraße, die im Winter oft beschwerlich zu bewältigen sei und der Weg nach R über die weitaus sichere Landesstraße – die Fahrzeit nach R betrage im Sommer nur zwei Minuten mehr, im Winter sei sie sogar kürzer als nach F. Der Arbeitsweg und Aufwand um beide Kinder in jeweils entgegengesetzte Ortschaften zu bringen würde sich wesentlich erhöhen. Darüber hinaus müsste der Sohn in das Schulgebäude in F aufgrund der Arbeitszeit bereits um 06.40 Uhr gebracht werden, wobei dieses aber erst nach 07.00 Uhr geöffnet wird und müsste der Sohn darüber hinaus eine Stunde allein auf den Schulbeginn warten. Das Schulgebäude sowie auch der Kindergarten in R hingegen würde bereits ab 06.45 Uhr geöffnet werden, und würde bereits ab diesem Zeitpunkt eine Beaufsichtigung erfolgen. Eine Fahrt mit dem Schulbus in die Volksschule F sei ebenfalls nicht möglich, da dieser erst um 07.10 Uhr in der Nähe des Wohnhauses abfahre, was aufgrund der Arbeitszeiten zu spät sei. Bei einem Schulbesuch in der Volksschule R werde kein Schülertransport benötigt. Die Beförderung der beiden Kinder in den Kindergarten und zurück werde von der Beschwerdeführerin selbst seit drei Jahren problemlos durchgeführt und solle dies auch in Zukunft so funktionieren. Die Schule befinde sich zu Fuß rund 200 m von ihrem Arbeitsplatz entfernt, nach Schulschluss könne Ma an den Tagen, an denen er nicht die Nachmittagsbetreuung in Anspruch nimmt, zu ihr ins Büro kommen. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass an der Volksschule R von Montag bis Donnerstag eine Nachmittagsbetreuung angeboten werde, welche direkt im Schulgebäude stattfinde. Zum Argument im bekämpften Bescheid, wonach bisher keine Nachmittagsbetreuung erforderlich gewesen sei und die Betreuung offensichtlich durch die Großeltern von Ma vorgenommen worden sei, wird ausgeführt, dass bisher aufgrund des reduzierten Beschäftigungsausmaßes keine Nachmittagsbetreuung erforderlich war, das Beschäftigungsausmaß der Mutter jedoch mit Schuleintritt ihres Sohnes erhöht werden soll. Die Betreuung durch die Großeltern sei nie von ihnen geplant gewesen und könne kein ernst zu nehmendes Argument der Gemeinde Fischbach sein. Weiters wurden die Bedürfnisse von Ma wie folgt dargelegt: Ma sei seit drei Jahren im Kindergarten in R, er habe alle seine Freunde in R und diese werden natürlich auch alle die Volksschule in R besuchen. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH, wonach der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen habe, wurde ausgeführt, dass der Wechsel einer gewohnten Umgebung für ein Kind in diesem Alter immer eine psychische Belastung darstelle. Weiters wurde von den Beschwerdeführern dargelegt, dass sie sich durch die Entscheidung der Gemeinde Fischbach massiv in der Gestaltung ihres privaten und beruflichen Alltags eingeschränkt fühlen und daher die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Stattgebung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch beantragen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einvernahme des Dienstgebers der Mutter beantragt. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von der belangten Behörde unter Anschluss des Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Der Sohn der Beschwerdeführer, Ma L, geb. am xx, ist wohnhaft in Fi, F und

der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.01.1998 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Volksschule F in der Gemeinde Fischbach (politischer Bezirk Weiz) diesem Schulsprengel zugehörig. Am 15.12.2015 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Wohnsitzgemeinde Fischbach die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes Ma, geb. am xx, an der Volksschule R und begründeten dies wie folgt: Ma besuche seit drei Jahren den Kindergarten in R und habe somit seine sozialen Kontakte und Freundschaften in diesem Umfeld geschlossen. Auch sein jüngerer Bruder besuche bereits den Kindergarten in R. Es sei für Ma nicht vorstellbar, eine andere Schule als seine Freunde zu besuchen, mit denen er seit drei Jahren zusammen ist. Der Arbeitsplatz der Mutter befinde sich in der Gemeinde R, die Beförderung zur Schule und nach Hause erfolge somit täglich durch sie selbst, da sich sowohl Schule als auch Kindergarten in R direkt auf dem Arbeitsweg befinden. Die Mutter bringe bereits jetzt beide Kinder täglich vor Arbeitsbeginn in den Kindergarten und hole sie nach Arbeitsschluss wieder ab. Um die Volksschule F zu besuchen, seien sie aufgrund der Arbeitszeiten auf einen regelmäßigen Schulbus angewiesen, wobei es derzeit aber zumindest Donnerstag und Freitagmittag keinen Schulbus gebe. Aufgrund der Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn 07.00 Uhr, Beschäftigungsausmaß 30 Wochenstunden) und der Tatsache, dass der jüngere Bruder von Ma weiterhin den Kindergarten in R besuchen werde, sei es nicht möglich, Ma selbst nach F in die Schule zu bringen bzw. abzuholen. Eine Beförderung durch den Vater sei aufgrund von Schichtarbeit ebenfalls ausgeschlossen. Da die Mutter teilweise auch am Nachmittag arbeite und das Beschäftigungsausmaß mit Schulbeginn des Sohnes erhöhen möchte sei es weiter beabsichtigt und notwendig, dass Ma zumindest an einigen Tagen die Nachmittagsbetreuung in Volksschule R in Anspruch nehme, eine solche Nachmittagsbetreuung werde in der Volksschule F nicht angeboten. Aus den angeführten Gründen wurde um Genehmigung des Antrages ersucht. Der gegenständliche Antrag wurde in der Gemeinderatssitzung vom 18.12.2015 nach Diskussion über die wirtschaftliche Lage des Schulstandortes der Volksschule F mehrheitlich abgelehnt. In einer Stellungnahme der Gemeinde R als Erhalter der sprengelfremden Schule vom 29.01.2016 wurde der gegenständliche Antrag befürwortet und dem sprengelfremden Schulbesuch von Ma L in der Volksschule R zugestimmt. In dieser Stellungnahme wurde weiters darauf hingewiesen, dass Ma bereits seit drei Jahren in den Kindergarten in R gehe und nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden sollte. Außerdem könne er die Nachmittagsbetreuung besuchen, die von der Volksschule R angeboten werde. Gerade im speziellen Fall von Ma L liege eine Zustimmung für einen sprengelfremden Schulbesuch auf der Hand, da zum weitaus überwiegenden Teil die sozialen Kontakte vom Kindergartenbesuch über Großeltern mütterlicherseits und Arbeitsplatz der Mutter als Amtsleiterin am Gemeindeamt R in die Gemeinde R gehen. In seiner Stellungnahme vom 08.02.2016 im Rahmen seines Anhörungsrechtes befürwortete der Landesschulrat für Steiermark den sprengelfremden Schulbesuch von Ma L und führte nach Darstellung der allgemeinen Erfordernisse

§ 23St

PEG aus, dass im konkreten Fall die „persönlichen Verhältnisse des Schülers“ (Arbeitsplatz der Mutter, Bedarf an Nachmittagsbetreuung) und die „örtlichen Verhältnisse“ zutreffen.In seiner Stellungnahme vom 08.02.2016 im Rahmen seines Anhörungsrechtes befürwortete der Landesschulrat für Steiermark den sprengelfremden Schulbesuch von Ma L und führte nach Darstellung der allgemeinen Erfordernisse

Paragraph 23, StPEG aus, dass im konkreten Fall die „persönlichen Verhältnisse des Schülers“ (Arbeitsplatz der Mutter, Bedarf an Nachmittagsbetreuung) und die „örtlichen Verhältnisse“ zutreffen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.03.2016 wurde der Landesschulrat für Steiermark aufgefordert, seine Stellungnahme vom 08.02.2016 im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen zu konkretisieren, insbesondere mitzuteilen, ob schulorganisatorische Gründe gegen eine Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches sprechen würden. Vom Landesschulrat für Steiermark wurde in der Folge am 23.03.2016 abermals mitgeteilt, dass der sprengelfremde Schulbesuch seitens des Landesschulrates unter Berücksichtigung folgender Punkte befürwortet werde: „

  1. Persönliche Verhältnisse des Schülers: o Bedarf einer Nachmittagsbetreuung, die an der VS R geführt wird und an der VS F wegen zu geringer Interessenten nicht angeboten werden kann o Arbeitsplatz der Mutter am Standort der sprengelfremden Volksschule in R
  2. Örtliche Verkehrsverhältnisse und Zumutbarkeit des Schulweges o Wegen der Arbeitszeit der Mutter und der Schulbuszeiten würde es zu Problemen beim Schülertransport kommen.“ Weiters wurde vom Landesschulrat dargelegt, dass die VS F laut provisorischem Stellenplan im Schuljahr 2016/17 als einklassige Volksschule mit 17 SchülerInnen geführt werde. Eine schulorganisatorische Änderung sei durch den sprengelfremden Schulbesuch von Ma L für das nächste Schuljahr nicht zu erwarten. Die gegenständliche Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark wurde den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark langte weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein. Die getroffenen Feststellungen ergeben ich aus dem Verfahrensakt und aus ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Form der eingeholten Stellungnahmen. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG gs.

in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gs.

in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.

§ 23Abs 1 St

PEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.

Paragraph 23, Absatz eins, StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

§ 23Abs 2 St

PEG kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

Paragraph 23, Absatz 2, StPEG kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch

§ 23Abs. 2 St

PEG erteilt werden, wenn die im Gesetz genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die im Gesetz genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann die Bewilligung dann erteilt werden, wenn diese Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch

Paragraph 23, Absatz 2, StPEG erteilt werden, wenn die im Gesetz genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die im Gesetz genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann die Bewilligung dann erteilt werden, wenn diese Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). In diesem Zusammenhang wurden von den Beschwerdeführern die Argumente, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, im Sinne der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers sowie der örtlichen Verkehrsverhältnisse für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Als persönliche Verhältnisse des Schülers wurde insbesondere der Arbeitsplatz der Mutter in der Gemeinde R sowie der Bedarf an einer Nachmittagsbetreuung dargelegt. Der Arbeitsplatz der Mutter am Standort der sprengelfremden Volksschule in R ist ebenso im Sinne der Beschwerdeführer zu werten wie die Tatsache, dass an der sprengelfremden Schule die aufgrund der Arbeitszeiten der Eltern erforderliche Nachmittagsbetreuung angeboten wird, welche an der Volksschule F wegen zu geringer Interessenten nicht angeboten werden kann. Für den sprengelfremden Schulbesuch spricht auch die Tatsache, dass das gesamte soziale Umfeld des Schülers in der Gemeinde R liegt, zumal sowohl dieser als auch sein Bruder den Kindergarten in R besuch(t)en. Wegen der Arbeitszeiten der Mutter und der Schulbuszeiten würde es weiters zu Problemen beim Schülertransport in die VS F kommen, was von den Beschwerdeführern ebenfalls plausibel dargelegt werden konnte und auch für den sprengelfremden Schulbesuchs von Ma spricht, zumal Ma von der Mutter selbst in die nur ca. 200m von ihrem Arbeitsplatz (Gemeindeamt R) entfernte VS R gebracht werden kann. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid darlegt, dass der Schulweg bei einem sprengelfremden Schulbesuch wesentlich länger sei, so sind dem die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen zu halten, wonach die Volksschule R direkt auf dem Arbeitsweg liegt, während sich die Sprengelschule in entgegengesetzte Richtung befindet. Die Beschwerdeführerin würde auch gleichzeitig ihren jüngeren Sohn in den Kindergarten in R bringen. Den Vorbringen der belangten Behörde im Hinblick auf das mangelnde Erfordernis einer Nachmittagsbetreuung werden die diesbezüglich ebenfalls schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erhöhung der Arbeitszeit der Mutter mit Schuleintritt von Ma entgegengehalten. Der sprengelfremde Schulbesuch von Ma wurde auch vom Landesschulrat für Steiermark befürwortet und wurde von diesem dargelegt, dass eine schulorganisatorische Änderung durch den sprengelfremden Schulbesuch von Ma L für das nächste Schuljahr an der Volksschule F nicht zu erwarten ist. Von der belangten Behörde wurde dem nicht entgegengetreten und sind auch im bekämpften Bescheid keine Argumente dargelegt worden, wonach die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches von Ma konkrete Auswirkungen auf den Erhalt der Schule im nächsten Schuljahr hätte. Wirtschaftliche Überlegungen der belangten Behörde finden in § 23 StPEG keine Deckung und kann das Erfordernis zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen und Gastschulbeiträgen nicht als Begründung für eine Versagung des sprengelfremden Schulbesuches herangezogen werden. Wirtschaftliche Überlegungen der belangten Behörde finden in Paragraph 23, StPEG keine Deckung und kann das Erfordernis zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen und Gastschulbeiträgen nicht als Begründung für eine Versagung des sprengelfremden Schulbesuches herangezogen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in § 23 Abs 2 StPEG genannten Gründen für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Da im vorliegenden Fall von der belangten Behörde keine Gründe vorgebracht wurden, die in § 23 Abs 2 StPEG Deckung finden und im konkreten gegen die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches von Ma L sprechen, während von den Beschwerdeführern nachvollziehbar Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes dargelegt wurden, kann von einem Überwiegen der Gründe, die für eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches sprechen ausgegangen werden, wodurch spruchgemäß zu entscheiden war.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Gründen für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Da im vorliegenden Fall von der belangten Behörde keine Gründe vorgebracht wurden, die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG Deckung finden und im konkreten gegen die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches von Ma L sprechen, während von den Beschwerdeführern nachvollziehbar Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes dargelegt wurden, kann von einem Überwiegen der Gründe, die für eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches sprechen ausgegangen werden, wodurch spruchgemäß zu entscheiden war. Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.33.628.2016

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