← Österreich

{'item': 'LVwG 41.31-998/2016'}

Obsah (22)§ 28§ 25a§ 3§ 8§ 10§ 4§ 5§ 24§ 51§ 47§ 45§ 81§ 49§ 21b§ 947§ 293§ 9§ 29§ 1§ 33§ 2§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG 41.31-998/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form folgender Geldleistungen zuerkannt wird: Für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 354,26; Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 monatlich in der Höhe von € 823,13.Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 monatlich in der Höhe von , € 823,13. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG). Paragraphen 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden StMSG). §§ 1, 2, 3, 4, 5 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2012 idF LGBl. Nr. 122/2015 (im Folgenden StMSG-DVO).Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, , Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2015, (im Folgenden StMSG-DVO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.02.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG folgendermaßen zuerkannt: 1. Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von € 612,87 (18.12.2015 Tag der Antragstellung – Aliquotierung im ersten Monat) auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. 2. Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für W Z. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Ehegattin des Antragstellers Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und Z M noch keinen rechtskräftigen Bescheid

§ 3Asylgesetz 2005 bzw.

keinen rechtskräftigen Bescheid

§ 8Asylgesetz 2008 (subsidiär Schutzberechtigte) besitzen.

Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Ehegattin des Antragstellers Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und Z M noch keinen rechtskräftigen Bescheid

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 bzw. keinen rechtskräftigen Bescheid

Paragraph 8, Asylgesetz 2008 (subsidiär Schutzberechtigte) besitzen. Die Berechnung der Mindestsicherung erfolgte folgendermaßen: Der Mindeststandard wurde

§ 10Abs 1 Z 2 lit a mit 75 % des Betrages von € 827,82 festgesetzt.

Dies ergibt einen Betrag von € 620,

  1. Dieser Mindeststandard wurde auch der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.01.2016 bis 30.04.2016 zugrunde gelegt. Hinsichtlich des ergänzenden Wohnungsaufwandes ging die Behörde vom halben Wohnaufwand eines Ein-Personen-Haushaltes in Voitsberg aus. Der höchst zulässige Wohnaufwand wurde damit mit dem Betrag von € 147,79 festgesetzt. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde mit € 0,00 festgelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 in der Höhe von € 612,
  2. Der Mindeststandard wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, mit 75 % des Betrages von € 827,82 festgesetzt. Dies ergibt einen Betrag von € 620,

  1. Dieser Mindeststandard wurde auch der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.01.2016 bis 30.04.2016 zugrunde gelegt. Hinsichtlich des ergänzenden Wohnungsaufwandes ging die Behörde vom halben Wohnaufwand eines Ein-Personen-Haushaltes in Voitsberg aus. Der höchst zulässige Wohnaufwand wurde damit mit dem Betrag von € 147,79 festgesetzt. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde mit € 0,00 festgelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 in der Höhe von € 612,
  2. Da Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und Z M keinen positiven Asylbescheid vorweisen konnten, wurden diese

§ 4St

MSG bei der Zuerkennung der Leistungen nicht berücksichtigt. Da Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und , Z M keinen positiven Asylbescheid vorweisen konnten, wurden diese

Paragraph 4, StMSG bei der Zuerkennung der Leistungen nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunk 1. der Höhe nach bekämpft. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde führe in ihrem Spruch an, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 der Betrag in Höhe von € 612,87 monatlich auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zustehe. Für den Monat Dezember 2015 wird eine Aliquotierung vorgenommen. Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Anspruchshöhe im Monat Dezember 2015 richtigerweise von der

§ 10St

MSG pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, festgelegt in § 6 StMSG-DVO, in der Höhe von € 827,82 ausgegangen. Dieser Betrag wird im Jahr 2016 durch die StMSG-DVO in der Fassung von LGBl. Nr. 122/2015 durch die Wortfolge € 837,76 ersetzt. Daraus folgt, dass die Berechnung der Grundlage der pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Monate Jänner, Februar, März und April richtigerweise von dem Mindeststandard € 837,76 zu berechnen sei, da nun dieser Betrag mit 01.01.2016 in Kraft sei. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunk 1. der Höhe nach bekämpft. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde führe in ihrem Spruch an, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 der Betrag in Höhe von € 612,87 monatlich auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zustehe. Für den Monat Dezember 2015 wird eine Aliquotierung vorgenommen. Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Anspruchshöhe im Monat Dezember 2015 richtigerweise von der

, Paragraph 10, StMSG pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, festgelegt in Paragraph 6, StMSG-DVO, in der Höhe von € 827,82 ausgegangen. Dieser Betrag wird im Jahr 2016 durch die StMSG-DVO in der Fassung von Landesgesetzblatt , Nr. 122 aus 2015, durch die Wortfolge € 837,76 ersetzt. Daraus folgt, dass die Berechnung der Grundlage der pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Monate Jänner, Februar, März und April richtigerweise von dem Mindeststandard € 837,76 zu berechnen sei, da nun dieser Betrag mit 01.01.2016 in Kraft sei. Die belangte Behörde hat für den Beschwerdeführer den geminderten Betrag nach § 10 Abs 2 Z 2 StMSG als maßgeblich erachtet. Dem wird in der Beschwerde ausdrücklich widersprochen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau H M und seinen zwei minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei der Beschwerdeführer die einzige Person im Haushalt, die

§ 4St

MSG einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder befinden sich noch im Asylverfahren und haben zurzeit keinen positiven Asylbescheid und beziehen keine Leistungen aus den Mitteln der Grundversorgung. Die Ehefrau darf am österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht teilnehmen. Demzufolge kann sie mit keinem Einkommen zu den Kosten des Haushaltes beitragen. Die Anwendung des geminderten Betrages nach § 10 Abs 1 Z 2 StMSG stelle offensichtlich darauf ab, dass die andere volljährige Person, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt, zu diesem auch in finanzieller Hinsicht beitrage. Schließlich sollen vom Synergieeffekt des gemeinsamen Lebens beide Ehepartner im ökonomischen Sinne profitieren. In tatsächlicher Hinsicht und auf den konkreten Fall bezogen, ist dem nicht so, da die Ehefrau monatlich insgesamt über ein Einkommen von € 0,00 verfüge. Nach dieser Auffassung, wäre es für die Anspruchshöhe günstiger, würde der Beschwerdeführer alleine leben und das gemeinsame Ehe- sowie Familienleben auflösen. Dies könne wohl nicht Absicht des Gesetzgebers sein, dass Eheleute, bei denen einer vollkommen einkommenslos ist oder keinen Anspruch auf jegliche soziale Leistung hat, nicht einmal einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zusätzlich mit dem 25 % Abzug bestraft werde. Daher wäre es rechtmäßig, dem Beschwerdeführer den Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 1 St

MSG für alleinstehende volljährige Personen in der vollen Höhe zu gewähren. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, wird angemerkt, dass der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes im Monat Dezember 2015 von € 827,82 aliquot und für die Monate im Jahr 2016 von € 837,76 zu berechnen sei. Die belangte Behörde hat für den Beschwerdeführer den geminderten Betrag nach , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG als maßgeblich erachtet. Dem wird in der Beschwerde ausdrücklich widersprochen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau H M und seinen zwei minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei der Beschwerdeführer die einzige Person im Haushalt, die

Paragraph 4, StMSG einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder befinden sich noch im Asylverfahren und haben zurzeit keinen positiven Asylbescheid und beziehen keine Leistungen aus den Mitteln der Grundversorgung. Die Ehefrau darf am österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht teilnehmen. Demzufolge kann sie mit keinem Einkommen zu den Kosten des Haushaltes beitragen. Die Anwendung des geminderten Betrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG stelle offensichtlich darauf ab, dass die andere volljährige Person, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt, zu diesem auch in finanzieller Hinsicht beitrage. Schließlich sollen vom Synergieeffekt des gemeinsamen Lebens beide Ehepartner im ökonomischen Sinne profitieren. In tatsächlicher Hinsicht und auf den konkreten Fall bezogen, ist dem nicht so, da die Ehefrau monatlich insgesamt über ein Einkommen von € 0,00 verfüge. Nach dieser Auffassung, wäre es für die Anspruchshöhe günstiger, würde der Beschwerdeführer alleine leben und das gemeinsame Ehe- sowie Familienleben auflösen. Dies könne wohl nicht Absicht des Gesetzgebers sein, dass Eheleute, bei denen einer vollkommen einkommenslos ist oder keinen Anspruch auf jegliche soziale Leistung hat, nicht einmal einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zusätzlich mit dem 25 % Abzug bestraft werde. Daher wäre es rechtmäßig, dem Beschwerdeführer den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG für alleinstehende volljährige Personen in der vollen Höhe zu gewähren. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, wird angemerkt, dass der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes im Monat Dezember 2015 von € 827,82 aliquot und für die Monate im Jahr 2016 von € 837,76 zu berechnen sei. Hinsichtlich des Wohnbedarfes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Berechnung des Wohnungsaufwandes unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes für Voitsberg von einem Ein-Personen-Haushalt

§ 5St

MSG-DVO ausgegangen sei und dies nur zur Hälfte. Die betreffende Verordnung kenne einen halben Personenhaushalt nicht. Demzufolge kann es sich entweder um einen Ein-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand in der Höhe von € 295,58) oder um einen Vier-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand für Voitsberg € 494,89) handeln. Wird ein Vier-Personen-Haushalt angenommen, was tatsächlich auch vorliegt, wäre die Zuerkennung des ergänzenden Wohnungsaufwandes zur Hälfte des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in der Berechnung der belangten Behörde nachvollziehbar unter der Annahme, dass wiederum ein fiktives Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet würde. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise einen Ein-Personen-Haushalt angenommen, den höchst zulässigen Wohnungsaufwand von € 295,58 (Voitsberg) halbiert und das daraus entstandene Ergebnis entgegen dem Wortlaut des § 10 Abs 5 StMSG iVm § 5 StMSG-DVO als höchst zulässigen Wohnaufwand berücksichtigt. Der vermeintliche Überschuss wird im Anschluss vom Grundbetrag, der im Mindeststandard enthalten ist, abgezogen. Hinsichtlich des Wohnbedarfes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Berechnung des Wohnungsaufwandes unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes für Voitsberg von einem Ein-Personen-Haushalt

Paragraph 5, StMSG-DVO ausgegangen sei und dies nur zur Hälfte. , Die betreffende Verordnung kenne einen halben Personenhaushalt nicht. Demzufolge kann es sich entweder um einen Ein-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand in der Höhe von € 295,58) oder um einen , Vier-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand für Voitsberg , € 494,89) handeln. Wird ein Vier-Personen-Haushalt angenommen, was tatsächlich auch vorliegt, wäre die Zuerkennung des ergänzenden Wohnungsaufwandes zur Hälfte des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in der Berechnung der belangten Behörde nachvollziehbar unter der Annahme, dass wiederum ein fiktives Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet würde. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise einen Ein-Personen-Haushalt angenommen, den höchst zulässigen Wohnungsaufwand von € 295,58 (Voitsberg) halbiert und das daraus entstandene Ergebnis entgegen dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StMSG in Verbindung mit , Paragraph 5, StMSG-DVO als höchst zulässigen Wohnaufwand berücksichtigt. Der vermeintliche Überschuss wird im Anschluss vom Grundbetrag, der im Mindeststandard enthalten ist, abgezogen.

§ 10Abs 5 St

MSG gebühren neben den nach Abs 1 gewährten Mindeststandards zusätzliche Geldleistungen als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Die Kosten für die Miete und Betriebskosten belaufen sich monatlich auf € 550,50 und übersteigen den, im Grundbetrag enthaltenen, Wohnungsaufwand. Im Monat Dezember 2015 ist im Mindeststandard in der Höhe € 620,87 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 25 % bereits enthalten und beträgt € 155,22. Die tatsächlichen Wohnkosten übersteigen diesen Betrag. Daher ist

§ 10Abs 5 St

MSG ein ergänzender Wohnungsaufwand bis zum höchst zulässigen Wohnungsaufwand

§ 5St

MSG-DVO zu gewähren. Bei einem Vier-Personen-Haushalt ist der höchst zulässige Wohnungsaufwand für Voitsberg in der Höhe von € 494,89 für die Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes von Relevanz. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 620,87 beträgt im Jahr 2015 € 155,22. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchst zulässige Wohnungsaufwand von € 494,89 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in Höhe von € 393,67 ist dem, im Dezember 2015 zustehenden, Mindeststandard zuzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 5, StMSG gebühren neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards zusätzliche Geldleistungen als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. , Die Kosten für die Miete und Betriebskosten belaufen sich monatlich auf € 550,50 und übersteigen den, im Grundbetrag enthaltenen, Wohnungsaufwand. Im Monat Dezember 2015 ist im Mindeststandard in der Höhe € 620,87 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 25 % bereits enthalten und beträgt € 155,22. , Die tatsächlichen Wohnkosten übersteigen diesen Betrag. Daher ist

, Paragraph 10, Absatz 5, StMSG ein ergänzender Wohnungsaufwand bis zum höchst zulässigen Wohnungsaufwand

Paragraph 5, StMSG-DVO zu gewähren. Bei einem Vier-Personen-Haushalt ist der höchst zulässige Wohnungsaufwand für Voitsberg in der Höhe von , € 494,89 für die Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes von Relevanz. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 620,87 beträgt im Jahr 2015 € 155,

  1. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchst zulässige Wohnungsaufwand von € 494,89 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in Höhe von € 393,67 ist dem, im Dezember 2015 zustehenden, Mindeststandard zuzurechnen. Ab dem 01.01.2016 wird der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 628,32 berechnet und beträgt € 147,
  2. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchst zulässige Wohnungsaufwand von € 494,89 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil der höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in Höhe € 337,81 ist dem Mindeststandard zuzurechnen. Dem Beschwerdeführer gebühre für die Monate Jänner, Februar, März und April jeweils ein ergänzender Wohnungsaufwand von insgesamt € 337,81.Ab dem 01.01.2016 wird der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 628,32 berechnet und beträgt , € 147,
  3. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchst zulässige Wohnungsaufwand von € 494,89 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil der höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in Höhe € 337,81 ist dem Mindeststandard zuzurechnen. Dem Beschwerdeführer gebühre für die Monate Jänner, Februar, März und April jeweils ein ergänzender Wohnungsaufwand von insgesamt € 337,
  4. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Herr W Z seiner Ehefrau H M sowie die minderjährigen Kinder Z T und Z M sind syrische Staatsbürger. Herrn W Z wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015

§ 3Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Er lebt mit seiner Ehefrau H M sowie den minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder verfügen lediglich über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asylgesetz 2005.

Ein Asylstatuts wurde ihnen noch nicht zuerkannt. Das für den Beschwerdeführer festgestellte Gesamteinkommen wird mit € 0,00 festgelegt. Die Kosten für die Miete und Betriebskosten für die Wohnung in Voitsberg belaufen sich auf monatlich € 550,

  1. Laut Erledigung der Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.04.2016 gebührt dem Beschwerdeführer ab 01.12.2015 bis 30.11.2016 eine monatliche Wohnbeihilfe von € 143,
  2. Herr W Z seiner Ehefrau H M sowie die minderjährigen Kinder Z T und Z M sind syrische Staatsbürger. Herrn W Z wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015

Paragraph 3, Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau H M sowie den minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder verfügen lediglich über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, Asylgesetz

  1. Ein Asylstatuts wurde ihnen noch nicht zuerkannt. , Das für den Beschwerdeführer festgestellte Gesamteinkommen wird mit € 0,00 festgelegt. Die Kosten für die Miete und Betriebskosten für die Wohnung in Voitsberg belaufen sich auf monatlich € 550,
  2. Laut Erledigung der Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.04.2016 gebührt dem Beschwerdeführer ab 01.12.2015 bis 30.11.2016 eine monatliche Wohnbeihilfe von , € 143,
  3. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 4Paragraph 4 Persönliche Voraussetzungen

(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
  1. hilfebedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen; 2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005; 3.

Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005; 4.

subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

§ 45

NAG erteilt wurde oder a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

§ 81Abs.

29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 49Abs.

2 bis 4 NAG. 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere: 1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige; § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge;
  3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;
  4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika.
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs. 1 Z 3.

(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

§ 21b

BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
  1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
  2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

§ 10Abs.

1; 4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins,; 5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen

§ 10nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen

Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

§ 10von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft

(1)Die Gewährung der Leistungen

§ 10

ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(1)Die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
  2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  5. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung

Abs. 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen

§ 10Abs.

1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.

(6)Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung

Absatz 5, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.

(7)Durch Kürzungen nach Abs. 6 dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(7)Durch Kürzungen nach Absatz 6, dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

§ 10Abs. 1 Z 1.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 8Paragraph 8 Leistungen Dritter

(1)Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen

§ 947

ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(1)Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen

Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(1a)Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Wurde über die Gewährung einer Wohnbeihilfe noch nicht entschieden, sind die Leistungen der Mindestsicherung aufgrund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen in der sich

§ 10ergebenden Höhe zuzuerkennen.

(1a)Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Wurde über die Gewährung einer Wohnbeihilfe noch nicht entschieden, sind die Leistungen der Mindestsicherung aufgrund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen in der sich

Paragraph 10, ergebenden Höhe zuzuerkennen.

(2)Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. § 9Paragraph 9 Allgemeine Bestimmungen
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(3)Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt. § 10Paragraph 10 Mindeststandards
(1)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 % des Betrages nach Z 1;19 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem fünftältesten Kind 23 % des Betrages nach Z 1.23 % des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt

(5)Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen

§ 9Abs.

2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand

Abs. 6 nicht überschreiten.

(5)Neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen

Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand

Absatz 6, nicht überschreiten.

(6)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen der StMSG-DVO lauten folgendermaßen: § 1Paragraph eins Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere:
  1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):
  2. Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit; c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb; d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; e) Einkünfte aus Kapitalvermögen; f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; g) Sonstige Einkünfte

§ 29

Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte

Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;

  1. Wochengeld;
  2. Kinderbetreuungsgeld;
  3. Arbeitslosengeld;
  4. Notstandshilfe;
  5. Pensionsvorschuss;
  6. erhaltene Unterhaltszahlungen;
  7. Sonderzahlungen;
  8. Wohnbeihilfe. § 2Paragraph 2 Einkommensermittlung

(1)Vom Einkommen

§ 1

sind die auf die Einkünfte

§ 1

Z 1 entfallende Einkommensteuer

§ 33Abs.

1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(1)Vom Einkommen

Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte

Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer

Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2)Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen. § 3Paragraph 3 Nachweise
(1)Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

§ 1

Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften

§ 1Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw.

Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen. Die Behörde ist ermächtigt, Auskünfte über Bezug und Höhe der Wohnbeihilfe bei der Landesregierung einzuholen.

(2)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

Paragraph eins, Ziffer eins,, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften

Paragraph eins, Ziffer 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen. Die Behörde ist ermächtigt, Auskünfte über Bezug und Höhe der Wohnbeihilfe bei der Landesregierung einzuholen.

(3)Bei Einkünften

§ 1Z 1 lit.

a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(3)Bei Einkünften

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(4)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

§ 1Z 1 lit.

b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(4)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(5)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

§ 1Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(5)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6)Ist

§ 2Abs.

2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommenssteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(6)Ist

Paragraph 2, Absatz 2, das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommenssteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen. § 4Paragraph 4 Ergänzender Wohnungsaufwand

(1)Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung ist neben dem

§ 10des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (St

MSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des

§ 5

festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.

(1)Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung ist neben dem

Paragraph 10, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des

Paragraph 5, festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.

(2)Werden Leistungen der Mindestsicherung

§ 7Abs. 6 StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen.

(2)Werden Leistungen der Mindestsicherung

Paragraph 7, Absatz 6, StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen. § 5Paragraph 5 Höchstzulässiger Wohnungsaufwand Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt: Politische Bezirke 1 Personen-haushalt 2 Personen-haushalt 3 Personen-haushalt 4 Personen-haushalt 5 Personen-haushalt 6 Personen-haushalt ab 7 Personen Bruck-Mürzzuschlag 347,18 464,38 530,72 597,06 663,40 729,74 796,08 Deutschlands-berg 331,70 442,71 505,95 569,20 632,44 695,68 758,93 Graz Stadt 398,78 543,84 621,54 699,23 776,92 854,61 932,30 Graz-Umgebung 367,82 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Hartberg-Fürstenfeld 409,10 551,07 629,79 708,52 787,24 865,96 944,69 Leibnitz 331,70 435,48 497,70 559,91 622,12 684,33 746,54 Leoben 300,74 421,04 481,18 541,33 601,48 661,63 721,78 Liezen 362,66 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Murau 249,14 327,12 373,86 420,59 467,32 514,05 560,78 Murtal 280,10 363,24 415,14 467,03 518,92 570,81 622,70 Südoststeiermark 367,82 486,05 555,49 624,92 694,36 763,80 833,23 Voitsberg 295,58 384,92 439,90 494,89 549,88 604,87 659,86 Weiz 424,58 522,17 596,77 671,36 745,96 820,56 895,15 § 6Paragraph 6 Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2015)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2015) § 6Paragraph 6 Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2016)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2016) In der Beschwerde wurde die Berechnung der Mindestsicherung angefochten. Einleitend ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Ehegattin und der minderjährigen Kinder keine Anspruchsberechtigung

§ 4St

MSG gegeben ist, da sie weder Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005 (§ 4 Abs 2 Z 3 St

MSG) noch subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005 (§ 4 Abs 2 Z 4 St

MSG) sind. Einleitend ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Ehegattin und der minderjährigen Kinder keine Anspruchsberechtigung

Paragraph 4, StMSG gegeben ist, da sie weder Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, StMSG) noch subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, StMSG) sind. Richtigerweise ist die belangte Behörde bei der Berechnung des Mindeststandards auch davon ausgegangen, dass

§ 10

Abs 1 Z 2 lit a von 75 % des Betrages nach Z 1 auszugehen ist, da der Beschwerdeführer mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Inwieweit diese Anspruch auf Mindestsicherung haben oder über Einkommen verfügen, spielt bei der Festlegung des Mindeststandards keine Rolle (vgl. Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG, LGBl. Nr. 14/2011, XVI. GPStLT IA EZ 148/1 AB EZ 148/). Der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei alleinstehend iSd § 10 Abs 1 Z 1 StMSG, weil die Ehefrau kein Einkommen beziehe und in finanzieller Hinsicht nichts zum gemeinsamen Haushalt beiträgt, kann nicht gefolgt werden. Ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; RV 677 BlgNR, XXIV GP, 14). Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Alleinstehenden ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz

§ 10Abs 1 Z 2 lit a seinen Niederschlag findet (vgl dazu zum Tiroler MSG Vw

GH 27.01.2016, Ra 2015/10/0058). Richtigerweise ist die belangte Behörde bei der Berechnung des Mindeststandards auch davon ausgegangen, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, von 75 % des Betrages nach Ziffer eins, auszugehen ist, da der Beschwerdeführer mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Inwieweit diese Anspruch auf Mindestsicherung haben oder über Einkommen verfügen, spielt bei der Festlegung des Mindeststandards keine Rolle vergleiche Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, römisch sechzehn. GPStLT IA EZ 148/1 Ausschussbericht EZ 148/). Der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei alleinstehend iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG, weil die Ehefrau kein Einkommen beziehe und in finanzieller Hinsicht nichts zum gemeinsamen Haushalt beiträgt, kann nicht gefolgt werden. Ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; Regierungsvorlage 677 BlgNR, römisch 24 GP, 14). Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Alleinstehenden ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, seinen Niederschlag findet vergleiche dazu zum Tiroler MSG VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0058). Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Annahme, dass die für das Leben im gemeinsamen Haushalt maßgebliche gemeinsame Wirtschaftsführung im konkreten Fall nicht vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung bereits deshalb zu verneinen ist, weil seine Ehefrau kein Einkommen bezieht und daher keinen adäquaten finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet, findet im Gesetz keine Deckung. Der Beschwerdeführer lebt daher mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt und ist somit nicht alleinstehend iSd § 10 Abs Z 1 StMSG. Es ist daher der Mindeststandard

§ 10

Abs 1 Z 2 lit a heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Annahme, dass die für das Leben im gemeinsamen Haushalt maßgebliche gemeinsame Wirtschaftsführung im konkreten Fall nicht vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung bereits deshalb zu verneinen ist, weil seine Ehefrau kein Einkommen bezieht und daher keinen adäquaten finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet, findet im Gesetz keine Deckung. Der Beschwerdeführer lebt daher mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt und ist somit nicht alleinstehend iSd Paragraph 10, Abs Ziffer eins, StMSG. Es ist daher der Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, heranzuziehen. Zu Recht aber bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich des Mindeststandards für Dezember 2015 von einem Grundbetrag von € 827,82, für das Jahr 2016 aber von einem Grundbetrag von € 837,76 auszugehen ist (vgl. § 6 StMSG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 122/2015). Zu Recht aber bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich des Mindeststandards für Dezember 2015 von einem Grundbetrag von € 827,82, für das Jahr 2016 aber von einem Grundbetrag von € 837,76 auszugehen ist vergleiche Paragraph 6, StMSG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2015,). Weiters ist für die Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes

§ 10Abs 5 St

MSG von dem im Bezirk Voitsberg

§ 5St

MSG-DVO höchst zulässigen Wohnungsaufwand für einen 4-Personen-Haushalt in der Höhe von € 494,89 auszugehen. § 5 StMSG-DVO geht von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus. Da - wie oben ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht alleinstehend ist, sondern mit Frau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dies auch bei der Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat hier zu Unrecht einen 1-Personen-Haushalt (€ 295,58) angenommen. Darüber hinaus wurde dieser Betrag halbiert, wofür es im Gesetz keine Deckung gibt.Weiters ist für die Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes

, Paragraph 10, Absatz 5, StMSG von dem im Bezirk Voitsberg

Paragraph 5, StMSG-DVO höchst zulässigen Wohnungsaufwand für einen 4-Personen-Haushalt in der Höhe von , € 494,89 auszugehen. Paragraph 5, StMSG-DVO geht von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus. Da - wie oben ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht alleinstehend ist, sondern mit Frau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dies auch bei der Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat hier zu Unrecht einen , 1-Personen-Haushalt (€ 295,58) angenommen. Darüber hinaus wurde dieser Betrag halbiert, wofür es im Gesetz keine Deckung gibt. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt daher Folgendes: Für den Zeitraum 18.12.2015 bis 31.12.2015: Es wird ein Mindeststandard von 75 % von € 827,82 zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Betrag von € 620,

  1. Der in diesem Mindeststandard enthaltene 25 %ige Wohnungsaufwand beträgt € 155,
  2. Der ergänzende Wohnungsaufwand beträgt € 339,68 (€ 494,89 - € 155,21). Als Einkommen für den Monat Dezember wird die Wohnbeihilfe in der Höhe von € 143,00 angerechnet. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsgrößen ergibt die Mindestsicherung für den Dezember 2015 einen Betrag in der Höhe von € 817,
  3. Der aliquote Anteil ab 18.12.2015 beträgt somit € 354,
  4. Es wird ein Mindeststandard von 75 % von € 827,82 zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Betrag von € 620,
  5. Der in diesem Mindeststandard enthaltene 25 %ige Wohnungsaufwand beträgt € 155,
  6. Der ergänzende Wohnungsaufwand beträgt , € 339,68 (€ 494,89 - € 155,21). Als Einkommen für den Monat Dezember wird die Wohnbeihilfe in der Höhe von € 143,00 angerechnet. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsgrößen ergibt die Mindestsicherung für den Dezember 2015 einen Betrag in der Höhe von € 817,
  7. Der aliquote Anteil ab 18.12.2015 beträgt somit , € 354,
  8. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2016: Auszugehen ist von 75 % des Mindeststandards des für das Jahr 2016 geltenden Richtsatzes von € 837,
  9. Dies ergibt einen Mindeststandard von € 628,
  10. Der darin enthaltene 25 %ige Wohnungsaufwand beträgt € 157,
  11. Der ergänzende Wohnungsaufwand beträgt € 337,81 (€ 494,89 - € 157,08). Unter Einbeziehung der Wohnbeihilfe von € 143,00 ergibt dies eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 823,
  12. Auszugehen ist von 75 % des Mindeststandards des für das Jahr 2016 geltenden Richtsatzes von € 837,
  13. Dies ergibt einen Mindeststandard von , € 628,
  14. Der darin enthaltene 25 %ige Wohnungsaufwand beträgt € 157,
  15. , Der ergänzende Wohnungsaufwand beträgt € 337,81 (€ 494,89 - € 157,08). , Unter Einbeziehung der Wohnbeihilfe von € 143,00 ergibt dies eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 823,
  16. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.31.998.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.