GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form folgender Geldleistungen zuerkannt wird: Für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 354,26; Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 monatlich in der Höhe von € 823,13.Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 monatlich in der Höhe von , € 823,13. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG). Paragraphen 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden StMSG). §§ 1, 2, 3, 4, 5 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2012 idF LGBl. Nr. 122/2015 (im Folgenden StMSG-DVO).Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, , Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2015, (im Folgenden StMSG-DVO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.02.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG folgendermaßen zuerkannt: 1. Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von € 612,87 (18.12.2015 Tag der Antragstellung – Aliquotierung im ersten Monat) auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. 2. Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für W Z. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Ehegattin des Antragstellers Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und Z M noch keinen rechtskräftigen Bescheid
keinen rechtskräftigen Bescheid
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Ehegattin des Antragstellers Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und Z M noch keinen rechtskräftigen Bescheid
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 bzw. keinen rechtskräftigen Bescheid
Paragraph 8, Asylgesetz 2008 (subsidiär Schutzberechtigte) besitzen. Die Berechnung der Mindestsicherung erfolgte folgendermaßen: Der Mindeststandard wurde
Dies ergibt einen Betrag von € 620,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, mit 75 % des Betrages von € 827,82 festgesetzt. Dies ergibt einen Betrag von € 620,
MSG bei der Zuerkennung der Leistungen nicht berücksichtigt. Da Frau H M und die minderjährigen Kinder Z T und , Z M keinen positiven Asylbescheid vorweisen konnten, wurden diese
Paragraph 4, StMSG bei der Zuerkennung der Leistungen nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunk 1. der Höhe nach bekämpft. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde führe in ihrem Spruch an, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 der Betrag in Höhe von € 612,87 monatlich auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zustehe. Für den Monat Dezember 2015 wird eine Aliquotierung vorgenommen. Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Anspruchshöhe im Monat Dezember 2015 richtigerweise von der
MSG pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, festgelegt in § 6 StMSG-DVO, in der Höhe von € 827,82 ausgegangen. Dieser Betrag wird im Jahr 2016 durch die StMSG-DVO in der Fassung von LGBl. Nr. 122/2015 durch die Wortfolge € 837,76 ersetzt. Daraus folgt, dass die Berechnung der Grundlage der pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Monate Jänner, Februar, März und April richtigerweise von dem Mindeststandard € 837,76 zu berechnen sei, da nun dieser Betrag mit 01.01.2016 in Kraft sei. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunk 1. der Höhe nach bekämpft. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde führe in ihrem Spruch an, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab 18.12.2015 bis 30.04.2016 der Betrag in Höhe von € 612,87 monatlich auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zustehe. Für den Monat Dezember 2015 wird eine Aliquotierung vorgenommen. Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Anspruchshöhe im Monat Dezember 2015 richtigerweise von der
, Paragraph 10, StMSG pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, festgelegt in Paragraph 6, StMSG-DVO, in der Höhe von € 827,82 ausgegangen. Dieser Betrag wird im Jahr 2016 durch die StMSG-DVO in der Fassung von Landesgesetzblatt , Nr. 122 aus 2015, durch die Wortfolge € 837,76 ersetzt. Daraus folgt, dass die Berechnung der Grundlage der pauschalierten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Monate Jänner, Februar, März und April richtigerweise von dem Mindeststandard € 837,76 zu berechnen sei, da nun dieser Betrag mit 01.01.2016 in Kraft sei. Die belangte Behörde hat für den Beschwerdeführer den geminderten Betrag nach § 10 Abs 2 Z 2 StMSG als maßgeblich erachtet. Dem wird in der Beschwerde ausdrücklich widersprochen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau H M und seinen zwei minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei der Beschwerdeführer die einzige Person im Haushalt, die
MSG einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder befinden sich noch im Asylverfahren und haben zurzeit keinen positiven Asylbescheid und beziehen keine Leistungen aus den Mitteln der Grundversorgung. Die Ehefrau darf am österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht teilnehmen. Demzufolge kann sie mit keinem Einkommen zu den Kosten des Haushaltes beitragen. Die Anwendung des geminderten Betrages nach § 10 Abs 1 Z 2 StMSG stelle offensichtlich darauf ab, dass die andere volljährige Person, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt, zu diesem auch in finanzieller Hinsicht beitrage. Schließlich sollen vom Synergieeffekt des gemeinsamen Lebens beide Ehepartner im ökonomischen Sinne profitieren. In tatsächlicher Hinsicht und auf den konkreten Fall bezogen, ist dem nicht so, da die Ehefrau monatlich insgesamt über ein Einkommen von € 0,00 verfüge. Nach dieser Auffassung, wäre es für die Anspruchshöhe günstiger, würde der Beschwerdeführer alleine leben und das gemeinsame Ehe- sowie Familienleben auflösen. Dies könne wohl nicht Absicht des Gesetzgebers sein, dass Eheleute, bei denen einer vollkommen einkommenslos ist oder keinen Anspruch auf jegliche soziale Leistung hat, nicht einmal einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zusätzlich mit dem 25 % Abzug bestraft werde. Daher wäre es rechtmäßig, dem Beschwerdeführer den Mindeststandard
MSG für alleinstehende volljährige Personen in der vollen Höhe zu gewähren. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, wird angemerkt, dass der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes im Monat Dezember 2015 von € 827,82 aliquot und für die Monate im Jahr 2016 von € 837,76 zu berechnen sei. Die belangte Behörde hat für den Beschwerdeführer den geminderten Betrag nach , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG als maßgeblich erachtet. Dem wird in der Beschwerde ausdrücklich widersprochen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau H M und seinen zwei minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt lebe. Jedoch sei der Beschwerdeführer die einzige Person im Haushalt, die
Paragraph 4, StMSG einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder befinden sich noch im Asylverfahren und haben zurzeit keinen positiven Asylbescheid und beziehen keine Leistungen aus den Mitteln der Grundversorgung. Die Ehefrau darf am österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht teilnehmen. Demzufolge kann sie mit keinem Einkommen zu den Kosten des Haushaltes beitragen. Die Anwendung des geminderten Betrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG stelle offensichtlich darauf ab, dass die andere volljährige Person, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt, zu diesem auch in finanzieller Hinsicht beitrage. Schließlich sollen vom Synergieeffekt des gemeinsamen Lebens beide Ehepartner im ökonomischen Sinne profitieren. In tatsächlicher Hinsicht und auf den konkreten Fall bezogen, ist dem nicht so, da die Ehefrau monatlich insgesamt über ein Einkommen von € 0,00 verfüge. Nach dieser Auffassung, wäre es für die Anspruchshöhe günstiger, würde der Beschwerdeführer alleine leben und das gemeinsame Ehe- sowie Familienleben auflösen. Dies könne wohl nicht Absicht des Gesetzgebers sein, dass Eheleute, bei denen einer vollkommen einkommenslos ist oder keinen Anspruch auf jegliche soziale Leistung hat, nicht einmal einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zusätzlich mit dem 25 % Abzug bestraft werde. Daher wäre es rechtmäßig, dem Beschwerdeführer den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG für alleinstehende volljährige Personen in der vollen Höhe zu gewähren. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, wird angemerkt, dass der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes im Monat Dezember 2015 von € 827,82 aliquot und für die Monate im Jahr 2016 von € 837,76 zu berechnen sei. Hinsichtlich des Wohnbedarfes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Berechnung des Wohnungsaufwandes unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes für Voitsberg von einem Ein-Personen-Haushalt
MSG-DVO ausgegangen sei und dies nur zur Hälfte. Die betreffende Verordnung kenne einen halben Personenhaushalt nicht. Demzufolge kann es sich entweder um einen Ein-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand in der Höhe von € 295,58) oder um einen Vier-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand für Voitsberg € 494,89) handeln. Wird ein Vier-Personen-Haushalt angenommen, was tatsächlich auch vorliegt, wäre die Zuerkennung des ergänzenden Wohnungsaufwandes zur Hälfte des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in der Berechnung der belangten Behörde nachvollziehbar unter der Annahme, dass wiederum ein fiktives Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet würde. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise einen Ein-Personen-Haushalt angenommen, den höchst zulässigen Wohnungsaufwand von € 295,58 (Voitsberg) halbiert und das daraus entstandene Ergebnis entgegen dem Wortlaut des § 10 Abs 5 StMSG iVm § 5 StMSG-DVO als höchst zulässigen Wohnaufwand berücksichtigt. Der vermeintliche Überschuss wird im Anschluss vom Grundbetrag, der im Mindeststandard enthalten ist, abgezogen. Hinsichtlich des Wohnbedarfes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Berechnung des Wohnungsaufwandes unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes für Voitsberg von einem Ein-Personen-Haushalt
Paragraph 5, StMSG-DVO ausgegangen sei und dies nur zur Hälfte. , Die betreffende Verordnung kenne einen halben Personenhaushalt nicht. Demzufolge kann es sich entweder um einen Ein-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand in der Höhe von € 295,58) oder um einen , Vier-Personen-Haushalt (höchst zulässiger Wohnungsaufwand für Voitsberg , € 494,89) handeln. Wird ein Vier-Personen-Haushalt angenommen, was tatsächlich auch vorliegt, wäre die Zuerkennung des ergänzenden Wohnungsaufwandes zur Hälfte des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in der Berechnung der belangten Behörde nachvollziehbar unter der Annahme, dass wiederum ein fiktives Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet würde. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise einen Ein-Personen-Haushalt angenommen, den höchst zulässigen Wohnungsaufwand von € 295,58 (Voitsberg) halbiert und das daraus entstandene Ergebnis entgegen dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StMSG in Verbindung mit , Paragraph 5, StMSG-DVO als höchst zulässigen Wohnaufwand berücksichtigt. Der vermeintliche Überschuss wird im Anschluss vom Grundbetrag, der im Mindeststandard enthalten ist, abgezogen.
MSG gebühren neben den nach Abs 1 gewährten Mindeststandards zusätzliche Geldleistungen als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Die Kosten für die Miete und Betriebskosten belaufen sich monatlich auf € 550,50 und übersteigen den, im Grundbetrag enthaltenen, Wohnungsaufwand. Im Monat Dezember 2015 ist im Mindeststandard in der Höhe € 620,87 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 25 % bereits enthalten und beträgt € 155,22. Die tatsächlichen Wohnkosten übersteigen diesen Betrag. Daher ist
MSG ein ergänzender Wohnungsaufwand bis zum höchst zulässigen Wohnungsaufwand
MSG-DVO zu gewähren. Bei einem Vier-Personen-Haushalt ist der höchst zulässige Wohnungsaufwand für Voitsberg in der Höhe von € 494,89 für die Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes von Relevanz. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 620,87 beträgt im Jahr 2015 € 155,22. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchst zulässige Wohnungsaufwand von € 494,89 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes in Höhe von € 393,67 ist dem, im Dezember 2015 zustehenden, Mindeststandard zuzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 5, StMSG gebühren neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards zusätzliche Geldleistungen als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. , Die Kosten für die Miete und Betriebskosten belaufen sich monatlich auf € 550,50 und übersteigen den, im Grundbetrag enthaltenen, Wohnungsaufwand. Im Monat Dezember 2015 ist im Mindeststandard in der Höhe € 620,87 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 25 % bereits enthalten und beträgt € 155,22. , Die tatsächlichen Wohnkosten übersteigen diesen Betrag. Daher ist
, Paragraph 10, Absatz 5, StMSG ein ergänzender Wohnungsaufwand bis zum höchst zulässigen Wohnungsaufwand
Paragraph 5, StMSG-DVO zu gewähren. Bei einem Vier-Personen-Haushalt ist der höchst zulässige Wohnungsaufwand für Voitsberg in der Höhe von , € 494,89 für die Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes von Relevanz. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von € 620,87 beträgt im Jahr 2015 € 155,
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Herr W Z seiner Ehefrau H M sowie die minderjährigen Kinder Z T und Z M sind syrische Staatsbürger. Herrn W Z wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015
Er lebt mit seiner Ehefrau H M sowie den minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder verfügen lediglich über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Ein Asylstatuts wurde ihnen noch nicht zuerkannt. Das für den Beschwerdeführer festgestellte Gesamteinkommen wird mit € 0,00 festgelegt. Die Kosten für die Miete und Betriebskosten für die Wohnung in Voitsberg belaufen sich auf monatlich € 550,
Paragraph 3, Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau H M sowie den minderjährigen Kindern Z T und Z M im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder verfügen lediglich über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, Asylgesetz
2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte
Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte
subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
NAG erteilt wurde oder a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
2 bis 4 NAG. 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
1; 4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins,; 5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen
5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen
Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Abs. 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen
1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.
Absatz 5, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 8Paragraph 8 Leistungen Dritter
ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.
Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.
Paragraph 10, ergebenden Höhe zuzuerkennen.
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Abs. 6 nicht überschreiten.
Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Absatz 6, nicht überschreiten.
Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte
Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
sind die auf die Einkünfte
Z 1 entfallende Einkommensteuer
1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte
Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer
Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften
Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen. Die Behörde ist ermächtigt, Auskünfte über Bezug und Höhe der Wohnbeihilfe bei der Landesregierung einzuholen.
Paragraph eins, Ziffer eins,, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften
Paragraph eins, Ziffer 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen. Die Behörde ist ermächtigt, Auskünfte über Bezug und Höhe der Wohnbeihilfe bei der Landesregierung einzuholen.
a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommenssteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Paragraph 2, Absatz 2, das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommenssteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen. § 4Paragraph 4 Ergänzender Wohnungsaufwand
MSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des
festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.
Paragraph 10, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des
Paragraph 5, festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.
Paragraph 7, Absatz 6, StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen. § 5Paragraph 5 Höchstzulässiger Wohnungsaufwand Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt: Politische Bezirke 1 Personen-haushalt 2 Personen-haushalt 3 Personen-haushalt 4 Personen-haushalt 5 Personen-haushalt 6 Personen-haushalt ab 7 Personen Bruck-Mürzzuschlag 347,18 464,38 530,72 597,06 663,40 729,74 796,08 Deutschlands-berg 331,70 442,71 505,95 569,20 632,44 695,68 758,93 Graz Stadt 398,78 543,84 621,54 699,23 776,92 854,61 932,30 Graz-Umgebung 367,82 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Hartberg-Fürstenfeld 409,10 551,07 629,79 708,52 787,24 865,96 944,69 Leibnitz 331,70 435,48 497,70 559,91 622,12 684,33 746,54 Leoben 300,74 421,04 481,18 541,33 601,48 661,63 721,78 Liezen 362,66 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Murau 249,14 327,12 373,86 420,59 467,32 514,05 560,78 Murtal 280,10 363,24 415,14 467,03 518,92 570,81 622,70 Südoststeiermark 367,82 486,05 555,49 624,92 694,36 763,80 833,23 Voitsberg 295,58 384,92 439,90 494,89 549,88 604,87 659,86 Weiz 424,58 522,17 596,77 671,36 745,96 820,56 895,15 § 6Paragraph 6 Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2015)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2015) § 6Paragraph 6 Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2016)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. (Inkrafttreten 01.01.2016) In der Beschwerde wurde die Berechnung der Mindestsicherung angefochten. Einleitend ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Ehegattin und der minderjährigen Kinder keine Anspruchsberechtigung
MSG gegeben ist, da sie weder Asylberechtigte
MSG) noch subsidiär Schutzberechtigte
MSG) sind. Einleitend ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Ehegattin und der minderjährigen Kinder keine Anspruchsberechtigung
Paragraph 4, StMSG gegeben ist, da sie weder Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, StMSG) noch subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, StMSG) sind. Richtigerweise ist die belangte Behörde bei der Berechnung des Mindeststandards auch davon ausgegangen, dass
Abs 1 Z 2 lit a von 75 % des Betrages nach Z 1 auszugehen ist, da der Beschwerdeführer mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Inwieweit diese Anspruch auf Mindestsicherung haben oder über Einkommen verfügen, spielt bei der Festlegung des Mindeststandards keine Rolle (vgl. Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG, LGBl. Nr. 14/2011, XVI. GPStLT IA EZ 148/1 AB EZ 148/). Der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei alleinstehend iSd § 10 Abs 1 Z 1 StMSG, weil die Ehefrau kein Einkommen beziehe und in finanzieller Hinsicht nichts zum gemeinsamen Haushalt beiträgt, kann nicht gefolgt werden. Ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; RV 677 BlgNR, XXIV GP, 14). Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Alleinstehenden ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz
GH 27.01.2016, Ra 2015/10/0058). Richtigerweise ist die belangte Behörde bei der Berechnung des Mindeststandards auch davon ausgegangen, dass
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, von 75 % des Betrages nach Ziffer eins, auszugehen ist, da der Beschwerdeführer mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Inwieweit diese Anspruch auf Mindestsicherung haben oder über Einkommen verfügen, spielt bei der Festlegung des Mindeststandards keine Rolle vergleiche Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, römisch sechzehn. GPStLT IA EZ 148/1 Ausschussbericht EZ 148/). Der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei alleinstehend iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG, weil die Ehefrau kein Einkommen beziehe und in finanzieller Hinsicht nichts zum gemeinsamen Haushalt beiträgt, kann nicht gefolgt werden. Ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; Regierungsvorlage 677 BlgNR, römisch 24 GP, 14). Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Alleinstehenden ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, seinen Niederschlag findet vergleiche dazu zum Tiroler MSG VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0058). Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Annahme, dass die für das Leben im gemeinsamen Haushalt maßgebliche gemeinsame Wirtschaftsführung im konkreten Fall nicht vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung bereits deshalb zu verneinen ist, weil seine Ehefrau kein Einkommen bezieht und daher keinen adäquaten finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet, findet im Gesetz keine Deckung. Der Beschwerdeführer lebt daher mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt und ist somit nicht alleinstehend iSd § 10 Abs Z 1 StMSG. Es ist daher der Mindeststandard
Abs 1 Z 2 lit a heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Annahme, dass die für das Leben im gemeinsamen Haushalt maßgebliche gemeinsame Wirtschaftsführung im konkreten Fall nicht vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung bereits deshalb zu verneinen ist, weil seine Ehefrau kein Einkommen bezieht und daher keinen adäquaten finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet, findet im Gesetz keine Deckung. Der Beschwerdeführer lebt daher mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt und ist somit nicht alleinstehend iSd Paragraph 10, Abs Ziffer eins, StMSG. Es ist daher der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, heranzuziehen. Zu Recht aber bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich des Mindeststandards für Dezember 2015 von einem Grundbetrag von € 827,82, für das Jahr 2016 aber von einem Grundbetrag von € 837,76 auszugehen ist (vgl. § 6 StMSG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 122/2015). Zu Recht aber bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich des Mindeststandards für Dezember 2015 von einem Grundbetrag von € 827,82, für das Jahr 2016 aber von einem Grundbetrag von € 837,76 auszugehen ist vergleiche Paragraph 6, StMSG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2015,). Weiters ist für die Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes
MSG von dem im Bezirk Voitsberg
MSG-DVO höchst zulässigen Wohnungsaufwand für einen 4-Personen-Haushalt in der Höhe von € 494,89 auszugehen. § 5 StMSG-DVO geht von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus. Da - wie oben ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht alleinstehend ist, sondern mit Frau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dies auch bei der Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat hier zu Unrecht einen 1-Personen-Haushalt (€ 295,58) angenommen. Darüber hinaus wurde dieser Betrag halbiert, wofür es im Gesetz keine Deckung gibt.Weiters ist für die Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes
, Paragraph 10, Absatz 5, StMSG von dem im Bezirk Voitsberg
Paragraph 5, StMSG-DVO höchst zulässigen Wohnungsaufwand für einen 4-Personen-Haushalt in der Höhe von , € 494,89 auszugehen. Paragraph 5, StMSG-DVO geht von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aus. Da - wie oben ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht alleinstehend ist, sondern mit Frau und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dies auch bei der Berechnung des ergänzenden Wohnungsaufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat hier zu Unrecht einen , 1-Personen-Haushalt (€ 295,58) angenommen. Darüber hinaus wurde dieser Betrag halbiert, wofür es im Gesetz keine Deckung gibt. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt daher Folgendes: Für den Zeitraum 18.12.2015 bis 31.12.2015: Es wird ein Mindeststandard von 75 % von € 827,82 zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Betrag von € 620,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.