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{'item': 'LVwG 70.31-1133/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 29§ 30§ 37§ 24§ 48

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG 70.31-1133/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 id

F BGBl I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) iVm § 37 Abs 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, , (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Marktgemeinde Gamlitz vom 12.08.2015, wurden der Gemeinde G Gastschulbeiträge für 2015 in der Höhe von € 1.132,00 vorgeschrieben. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule für das Haushaltsjahr 2015 mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.08.2015 genehmigt wurde.

§ 29Abs 1 St

PEG haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden

§ 30St

PEG aufgeteilt. Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge keine Berufung erhoben, so sind sie

§ 37Abs 4 St

PEG in zwei gleichen, jeweils am

  1. März und
  2. September, fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Mit Bescheid der Marktgemeinde Gamlitz vom 12.08.2015, wurden der Gemeinde G Gastschulbeiträge für 2015 in der Höhe von € 1.132,00 vorgeschrieben. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Voranschlag , über den Sachaufwand der angeführten Schule für das Haushaltsjahr 2015 , mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.08.2015 genehmigt wurde.

, Paragraph 29, Absatz eins, StPEG haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge , an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge , wurden

Paragraph 30, StPEG aufgeteilt. Wird gegen die Vorschreibung , der Schulerhaltungsbeiträge keine Berufung erhoben, so sind sie

Paragraph 37, , Absatz 4, StPEG in zwei gleichen, jeweils am

  1. März und
  2. September, fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister H I, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die bescheidmäßige Vorschreibung für das Kalenderjahr 2015, datiert mit 12.08.2015, sich auf den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gamlitz vom 11.08.2015 gründe. Diese bescheidmäßige Vorschreibung sei am 14.08.2015 bei der beschwerdeführenden Gemeinde G eingelangt. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister H römisch eins, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die bescheidmäßige Vorschreibung für das Kalenderjahr 2015, datiert mit 12.08.2015, sich auf den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gamlitz vom 11.08.2015 gründe. Diese bescheidmäßige Vorschreibung sei am 14.08.2015 bei der beschwerdeführenden Gemeinde G eingelangt. Somit entspreche die Vorschreibung dieses Gastschulbeitrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen bzw. stehe klar im Widerspruch zu § 37 Abs 1 StPEG, wonach die gesetzlichen Schulerhalter bis
  3. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Es werde daher die Aufhebung des der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheides beantragt. Somit entspreche die Vorschreibung dieses Gastschulbeitrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen bzw. stehe klar im Widerspruch zu Paragraph 37, Absatz eins, StPEG, wonach die gesetzlichen Schulerhalter bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Es werde daher die Aufhebung des der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheides beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder der Beschwerdeführer, noch die anderen Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder der Beschwerdeführer, noch die anderen Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des StPEG lautet wie folgt: § 37 StPEGParagraph 37, StPEG

(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3)(Anm.: entfallen)
(3)Anmerkung, entfallen)
(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am
  1. März und
  2. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass

§ 37Abs 1 St

PEG die gesetzlichen Schulerhalter bis zum 30.11. jedes Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeträge

den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides werde beantragt, da die bescheidmäßige Vorschreibung erst am 12.08.2015 erfolgt und bei der Beschwerdeführerin am 14.08.2015 eingelangt ist und daher die Vorschreibung dieses Gastschulbeitrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche bzw. klar im Widerspruch zu § 37 Abs 1 StPEG stehe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG die gesetzlichen Schulerhalter bis zum 30.11. jedes Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeträge

den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides werde beantragt, da die bescheidmäßige Vorschreibung erst am 12.08.2015 erfolgt und bei der Beschwerdeführerin am 14.08.2015 eingelangt ist und daher die Vorschreibung dieses Gastschulbeitrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche bzw. klar im Widerspruch zu Paragraph 37, Absatz eins, StPEG stehe. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 28.02.2013, 2010/10/0208 zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der im § 37 Abs 2 StPEG festgelegten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch für die Überschreitung der Frist

§ 37Abs 1 St

PEG (vgl. auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 48Abs 2 NÖPSch

G 1973, VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 28.02.2013, 2010/10/0208 zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der im Paragraph 37, Absatz 2, StPEG festgelegten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch für die Überschreitung der Frist

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG vergleiche auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge

Paragraph 48, Absatz 2, NÖPSchG 1973, VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). Aus diesem Grund stellt die Überschreitung der in § 37 Abs 1 StPEG genannten Frist für die Vorschreibung des Gastschulbeitrages keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, der zu einer Aufhebung des Bescheides führen könnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Aus diesem Grund stellt die Überschreitung der in Paragraph 37, Absatz eins, StPEG genannten Frist für die Vorschreibung des Gastschulbeitrages keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, der zu einer Aufhebung des Bescheides führen könnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.31.1133.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.