GVG) wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die türkische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt. römisch zwei. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die türkische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus abgewiesen, weil zum einen eine Einkommensberechnung mangels sämtlicher Einkommensnachweise nicht erfolgen habe können, jedoch auf Grund des häufigen Firmenwechsels und Bezug von Arbeitslosengeld der Ankerperson von einem nicht ausreichenden Einkommen auszugehen sei. Darüber hinaus sei ein Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 5 NAG zu versagen, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 NAG vorliege und eine Aushändigung des Aufenthaltstitels unzulässig sei. Laut Visum D der Antragstellerin habe der visumsfreie Aufenthalt im Schengengebiet bis zum 30.07.2015 bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile geborenes Kind würden sich daher rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Da keine besonderen berücksichtigungswürdigen Faktoren im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf § 11 Abs 3 NAG erkennbar seien, seien durch den Verbleib im Inland die geltende Einwanderungsbestimmungen nicht eingehalten und der Antrag nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG abzuweisen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus abgewiesen, weil zum einen eine Einkommensberechnung mangels sämtlicher Einkommensnachweise nicht erfolgen habe können, jedoch auf Grund des häufigen Firmenwechsels und Bezug von Arbeitslosengeld der Ankerperson von einem nicht ausreichenden Einkommen auszugehen sei. Darüber hinaus sei ein Aufenthaltstitel
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG zu versagen, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliege und eine Aushändigung des Aufenthaltstitels unzulässig sei. Laut Visum D der Antragstellerin habe der visumsfreie Aufenthalt im Schengengebiet bis zum 30.07.2015 bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile geborenes Kind würden sich daher rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Da keine besonderen berücksichtigungswürdigen Faktoren im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG erkennbar seien, seien durch den Verbleib im Inland die geltende Einwanderungsbestimmungen nicht eingehalten und der Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Erwerbsabsicht hege. Es finde daher die sogenannte Stillhalteklausel Anwendung und verbiete diese die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bewirken würden, dass die Ausübung der Unionsfreiheiten durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen würden, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedsstaat galten. Darüber hinaus sei der Ehegatte stets bemüht gewesen, feste und regelmäßige Einkünfte zu erzielen. Als Koch in der Gastronomie sei er in einer Branche tätig, in der erfahrungsgemäß eine hohe Fluktuation herrsche. Nach dem er seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung verloren habe, habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin entschlossen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Gastlokal zu betreiben. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst nicht über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfüge, habe er Herrn B S als gewerberechtlichen Geschäftsführer angestellt. Der Ehegatte entnehme monatlich rund € 1.500,00 an Privatentnahmen aus dem Unternehmen. Da auch der Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht verwirklicht sei und die Beschwerdeführerin auf Grund der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Antragstellung ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen sowie die Wohnung als ortsüblich für eine vergleichbar große Familie anzusehen sei, werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu erteilen. Darüber hinaus sei der Ehegatte stets bemüht gewesen, feste und regelmäßige Einkünfte zu erzielen. Als Koch in der Gastronomie sei er in einer Branche tätig, in der erfahrungsgemäß eine hohe Fluktuation herrsche. Nach dem er seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung verloren habe, habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin entschlossen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Gastlokal zu betreiben. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst nicht über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfüge, habe er Herrn B S als gewerberechtlichen Geschäftsführer angestellt. Der Ehegatte entnehme monatlich rund € 1.500,00 an Privatentnahmen aus dem Unternehmen. Da auch der Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht verwirklicht sei und die Beschwerdeführerin auf Grund der Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Antragstellung ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen sowie die Wohnung als ortsüblich für eine vergleichbar große Familie anzusehen sei, werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, geb. am xx, und stellte am 01.07.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus auf Grund der Familieneigenschaften mit ihrem Ehegatten B C, geb. xx, Staatsangehörigkeit Türkei. Die Ehe wurde am 24.04.2014 in Ci Türkei geschlossen. Die gemeinsame Tochter, S C, wurde am xx geboren. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Am 24.02.2015 wurde die Österreichische Botschaft in Ankara beauftragt, ein Visum D für die Einreise der Antragstellerin auszustellen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Visum D mit Gültigkeit bis zum 15.07.2015 ausgestellt. Unmittelbar nach der Einreise der Beschwerdeführerin wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst von 03.04.2015 bis zum 14.04.2015 zum Bezug von Krankengeld von Seiten des Dienstgebers J A gemeldet. Ab 16.04.2015 bis 01.06.2015 bezog er Arbeitslosengeld. Von 01.08.2015 bis 17.08.2015 war er mit Unterbrechungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen angemeldet. Von 14.08.2015 bis 02.09.2015 bezog er erneut Arbeitslosengeld, von 03.09.2015 bis 30.09.2015 war er als Arbeiter bei der G G KG gemeldet. Bei persönlicher Vorsprache am 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Schengengebiet hingewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis der Ausreise sowie sämtliche Einkommensnachweise des Ehegatten für das Jahr 2015 beizubringen, ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr B C, war laut Versicherungsdatenauszug seit dem 01.06.2007 bei etwa 25 Dienstgebern beschäftigt, oftmals nur wenige Tage oder gar nur einen Tag (z.B. 17.08.2015, geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei L & L GmbH). Mehrfach erhielt er Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Laut Gewerbeinformationssystem Austria ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 06.11.2015 Gewerbeinhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant, wobei der gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr B S ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin betreibt das Restaurant in O, Kplatz. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt und arbeitet derzeit in Linz, er kommt nach Angaben der Beschwerdeführerin nur alle drei bis vier Wochen nach Graz, wo die Beschwerdeführerin bei ihren Schwiegereltern in G, WStraße, wohnhaft ist. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark. Festgestellt wird, dass auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie des Schwiegervaters davon auszugehen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit den Großteil seiner Zeit in Linz im dort gegründeten Restaurant aufhältig ist und nur alle drei bis vier Wochen (Angaben der Beschwerdeführerin) bzw. zwei bis drei Wochen (Angaben des Ehegatten) nach Graz kommt. Wenn er in Graz ist, geht er zusätzlich einer Beschäftigung in der Pizzeria „D“ in der Estraße nach. Am Vorbringen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Restaurant in Linz betreibt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Betrachtet man den Lebenslauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf seine zahlreichen Arbeitgeberwechsel sowie die zahlreichen Zeiten mit Arbeitslosengeldbezug und den persönlichen Eindruck, den der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung hinterließ, bestehen beim Landesverwaltungsgericht allerdings gravierende Zweifel, dass das Restaurant wirtschaftlich erfolgreich sein wird bzw. die Tätigkeit des Ehegatten dort längerfristig sein wird. Rechtliche Beurteilung: § 3 NAG:Paragraph 3, NAG:
Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder 2.Ziffer 2 trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder 3.Ziffer 3 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig. § 11 Abs 1 Z 5 NAG:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt § 21 NAG:Paragraph 21, NAG:
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8.Ziffer 8 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9.Ziffer 9 Drittstaatsangehörige, die
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10.Ziffer 10 Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des
NAG ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
der im ersten Teil des NAG enthaltenen Vorschrift des § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuweisen. Drittstaatsangehörigen kann
Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
der im ersten Teil des NAG enthaltenen Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuweisen. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Stillhalteklausel des Assoziationsrechts ist festzuhalten, dass diese ihre Wirkung für den jeweiligen Mitgliedsstaat jeweils zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entfaltet, für die Republik Österreich somit ab 01.01.1995. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage sah jedoch - der heutigen Rechtslage gleich - in § 6 Abs 2 Aufenthaltsgesetz 1992 vor, dass eine Inlandsantragsstellung nicht zulässig ist (VwGH 14.04.1994, Zl 94/18/0121). Dasselbe sah in weiterer Folge die Nachfolgebestimmung in § 14 Abs 2 des Fremdengesetzes 1997 vor, welches dann durch das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 ersetzt wurde. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage sah jedoch - der heutigen Rechtslage gleich - in Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz 1992 vor, dass eine Inlandsantragsstellung nicht zulässig ist (VwGH 14.04.1994, Zl 94/18/0121). Dasselbe sah in weiterer Folge die Nachfolgebestimmung in Paragraph 14, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 vor, welches dann durch das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 ersetzt wurde. Selbst wenn die Stillhalteklausel somit einen Einfluss auf die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zeitigen könnte, würde sich daraus keine Änderung ergeben, weil die Rechtslage keine Verschärfung erfahren hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt fest, dass türkische Staatsangehörige, welche mittels Reisevisum zu einer sich im Inland befindlichen Ankerperson einreisen, keine Rechte aus dem ARB 1/80 oder dem Unionsrecht ableiten können (VwGH 08.07.2004, Zl: 2004/21/0132; VwGH 27.02.2007, Zl 2006/21/0373 ua). Es kann daher aus dem Assoziationsrecht für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts nichts gewonnen werden. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 NAG verneint hat. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG verneint hat. Ausgehend von den eingangs dargestellten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen ist mit der Abweisung kein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt und wurde das gemeinsame Kind im April 2015 geboren. Wie das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weitgehend in Linz, während die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwiegerfamilie in Graz wohnt. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass er nur alle drei bis vier Wochen in Graz sei. Selbst wenn der Ehegatte zu Besuch ist, geht er noch zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nach, sodass ein intensives Familienleben nicht konstatiert werden kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr erst etwas mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin. Ausgehend von den eingangs dargestellten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen ist mit der Abweisung kein unzulässiger Eingriff nach Artikel 8, EMRK verbunden. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt und wurde das gemeinsame Kind im April 2015 geboren. Wie das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weitgehend in Linz, während die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwiegerfamilie in Graz wohnt. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass er nur alle drei bis vier Wochen in Graz sei. Selbst wenn der Ehegatte zu Besuch ist, geht er noch zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nach, sodass ein intensives Familienleben nicht konstatiert werden kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr erst etwas mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist. In der Türkei leben nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin. Insgesamt ist die Integration der Beschwerdeführerin auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer viel zu gering, um einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erforderlichkeit des Abwartens des Verfahrens im Ausland zu bewirken. Dass das Verfahren vor der belangten Behörde nach Erteilung des Visums nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abgeschlossen wurde, ist zudem der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen, da die Arbeitslosigkeit des Ehegatten verbunden mit der Nichtvorlage von Einkommensnachweisen einen eheren Abschluss des Ermittlungsverfahrens verunmöglichte. Dass eine neuerliche Erstantragstellung aus dem Ausland mit allfälligen zusätzlichen Kosten und längerer Dauer verbunden ist, vermag keine besonderen Interessen der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Beschwerdeführerin wäre durchaus zuzumuten gewesen, nach Ablauf des Visums D aus dem Bundesgebiet auszureisen und das Verfahren der belangten Behörde vom Ausland aus abzuwarten und wurde sie von Seiten der belangten Behörde auch mündlich und schriftlich darüber belehrt. Bei dem Erfordernis, die Entscheidung im Ausland abzuwarten handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (VwGH 19.11.2014, RA 2014/22/0123). Die Beschwerdeführerin ist somit seit Ablauf des Visums mit 15.07.2015 unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl: 2012/22/0267). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl: 2012/22/0267). Dass im vorliegenden Fall das erwähnte öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin in den Hintergrund zu treten hätte, ist fallbezogen selbst dann nicht zu sehen, wenn die Ausreise zur Antragstellung im Ausland bzw. zum Abwarten des Verfahrens und eine Wiedereinreise nach Erteilung des Aufenthaltstitels Kosten mit sich gebracht hätte. Die in diesem Sinn von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist es somit fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht geboten, die Inlandsantragstellung – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Aufenthalt fällt – zuzulassen und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund der Aufenthaltstitel zu versagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Begründung des Bescheides.Zusammenfassend ist es somit fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, es sei unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht geboten, die Inlandsantragstellung – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Aufenthalt fällt – zuzulassen und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da der Beschwerdeführerin somit schon aus diesem Grund der Aufenthaltstitel zu versagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Begründung des Bescheides. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.26.16.3393.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.