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{'item': 'LVwG 48.30-1103/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG 48.30-1103/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

Frau Mag. O P um die Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke am oben angeführten Standort mit der Betriebsstätte in S 251 angesucht habe. Der Antrag sei in der Grazer Zeitung vom 10.05.2013 verlautbart und ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt worden. Da zwei hausapothekenführende Ärzte betroffen seien, sei auch der Österreichischen Ärztekammer Gelegenheit zur Abgabe eines Gutachtens und den Gemeinden S, R, Sc, Ho, T, Si, Ka, Pu, St. J, Fl und Pa die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Einwendungen seien von Dr. A B, praktischer Arzt in S, Dr. G H, praktische Ärztin in S, der U Apotheken KG, Pdorf, Mag. C D, Konzessionärin der V Apotheke, Kdorf, der Mag. pharm. F KG, Konzessionärin der E Apotheke, An, Mag. pharm. W X, Konzessionärin der Apotheke Z, Pö, erhoben worden. Die Gemeinde S habe eine Stellungnahme erstattet. Begründet wurde die Entscheidung damit,

Frau Mag. O P um die Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke am oben angeführten Standort mit der Betriebsstätte in S 251 angesucht habe. Der Antrag sei in der Grazer Zeitung vom 10.05.2013 verlautbart und ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt worden. Da zwei hausapothekenführende Ärzte betroffen seien, sei auch der Österreichischen Ärztekammer Gelegenheit zur Abgabe eines Gutachtens und den Gemeinden S, R, Sc, Ho, T, Si, Ka, Pu, St. J, Fl und Pa die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Einwendungen seien von Dr. A B, praktischer Arzt in S, Dr. G H, praktische Ärztin in S, der U Apotheken KG, Pdorf, Mag. C D, Konzessionärin der römisch fünf Apotheke, Kdorf, der Mag. pharm. F KG, Konzessionärin der E Apotheke, An, Mag. pharm. W römisch zehn, Konzessionärin der Apotheke Z, Pö, erhoben worden. Die Gemeinde S habe eine Stellungnahme erstattet. Aus dem Gutachten der Apothekerkammer Österreich sei hervorgegangen,

sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken befänden. Die bestehende öffentliche Apotheke „Z“ in Pö werde im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, die bestehende öffentliche V Apotheke in Kdorf werde dann weniger als 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben, die bestehende öffentliche E Apotheke in An werde weniger als 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben und die bestehende öffentliche U Apotheke in Pdorf werde jedenfalls über 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben. Aus dem Gutachten der Apothekerkammer Österreich sei hervorgegangen,

sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken befänden. Die bestehende öffentliche Apotheke „Z“ in Pö werde im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, die bestehende öffentliche römisch fünf Apotheke in Kdorf werde dann weniger als 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben, die bestehende öffentliche E Apotheke in An werde weniger als 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben und die bestehende öffentliche U Apotheke in Pdorf werde jedenfalls über 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben. Seitens der Antragstellerin sei eine umfangreiche Stellungnahme erstattet worden, in der auf die Gutachten der Ärztekammer und der Apothekerkammer eingegangen wurde. Inhaltlich sei vorgebracht worden,

aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2014, Rechtsache C-367/12, Sokoll-Seebacher, Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahingehend auszulegen sei,

es einer mitgliedstaatlichen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essentielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlege, entgegenstehe, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit hätten, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.Seitens der Antragstellerin sei eine umfangreiche Stellungnahme erstattet worden, in der auf die Gutachten der Ärztekammer und der Apothekerkammer eingegangen wurde. Inhaltlich sei vorgebracht worden,

aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2014, Rechtsache C-367/12, Sokoll-Seebacher, Artikel 49, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahingehend auszulegen sei,

es einer mitgliedstaatlichen Regelung, wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essentielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlege, entgegenstehe, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit hätten, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Die starre Bindung an die Bedarfsgrenze von 5.500 Personen in § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz sei vom EuGH für unionsrechtswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichtshofes müsse die nationale Behörde entgegen § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz insbesondere dann die Möglichkeit haben, von dieser starren Grenze abzuweichen, wenn die Entscheidung der Behörde über die Genehmigung einer öffentlichen Apotheke in einem Fall ergehe, in dem sich die zu genehmigende Apotheke in einem Gebiet mit „bestimmten demografischen Besonderheiten“ befinde (Rechtsache C-367/12, RN 41). Als eine solche bestimmte demografische Besonderheit sehe der EuGH bestimmte ländliche Gebiete, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedle und weniger zahlreich sei und daher die Gefahr bestehe,

bestimmte betroffene Einwohner in vernünftiger Entfernung keine Apotheke vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten werde (Rechtsache C-367/12, RN 42 und RN 50).Die starre Bindung an die Bedarfsgrenze von 5.500 Personen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz sei vom EuGH für unionsrechtswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichtshofes müsse die nationale Behörde entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz insbesondere dann die Möglichkeit haben, von dieser starren Grenze abzuweichen, wenn die Entscheidung der Behörde über die Genehmigung einer öffentlichen Apotheke in einem Fall ergehe, in dem sich die zu genehmigende Apotheke in einem Gebiet mit „bestimmten demografischen Besonderheiten“ befinde (Rechtsache C-367/12, RN 41). Als eine solche bestimmte demografische Besonderheit sehe der EuGH bestimmte ländliche Gebiete, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedle und weniger zahlreich sei und daher die Gefahr bestehe,

bestimmte betroffene Einwohner in vernünftiger Entfernung keine Apotheke vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten werde (Rechtsache C-367/12, RN 42 und RN 50). In der Region um S sowie um die benachbarten öffentlichen Apotheken handle es sich um ein ländliches Gebiet mit typischer Streusiedlung. Auch die zunehmende Überalterung der steirischen Bevölkerung sei eine notorische Tatsache. Diese habe ein erhöhtes Bedürfnis an gesicherter Arzneimittelversorgung, deren Immobilität werde auch im Gutachten der Ärztekammer Steiermark bestätigt. Die ständige Einwohnerzahl im Umkreis von 4 Straßenkilometern und die benachbarten öffentlichen Apotheken liegen unter 5.500, dies ergebe sich eindeutig aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer. Die Erreichbarkeit der öffentlichen Apotheken spreche umso mehr für die Bewilligung der beantragten Konzession in S, als die Entfernung der beabsichtigten Betriebsstätte der beantragten öffentlichen Apotheke in S zu den benachbarten öffentlichen Apotheken in An mit 11 km, Kdorf mit 9,8 km, Pdorf mit 9,2 km und Pö mit 14,6 km unzumutbar groß sei. Solche Entfernungen seien für eine angemessene Arzneimittelversorgung in vernünftiger Entfernung unzumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten,

sich aus Sicht der Antragstellerin bei ihrem Antrag auf Bewilligung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S genau um jene Sachverhaltskonstellation handle, auf die der EuGH seine Auslegung in der Rechtsache C-367/12, Sokoll-Seebacher, angewendet habe. Dies sei auch der Fall, wenn man die seither vom VwGH ergangene Judikatur berücksichtige. Zu den Einsprüchen wurde vorgebracht,

der Einspruch der U Apotheke kein substantiiertes Vorbringen enthalte. Zu den Einsprüchen der V Apotheke in Kdorf, Z in Pö und der E-Apotheke in An wurde vorgebracht,

die Apotheke Z in Pö laut Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auch bei Bewilligung des Antrages über ein Versorgungspotential von weiterhin 7.948 verfüge. Zu den Einsprüchen der römisch fünf Apotheke in Kdorf, Z in Pö und der E-Apotheke in An wurde vorgebracht,

die Apotheke Z in Pö laut Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auch bei Bewilligung des Antrages über ein Versorgungspotential von weiterhin 7.948 verfüge. Sowohl neu errichtete Apotheken mit einem Versorgungspotential von unter 5.500 Personen genössen genauso wie bereits genehmigte Apotheken, deren Versorgungspotential aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken sei, Bestandschutz. Eine Apotheke mit einem Kundenpotential unter 5.500 müsse deshalb nicht existenzgefährdet sein. Die V Apotheke in Kdorf habe laut eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Konzession ein Kundenpotential unter 5.500 gehabt, habe ihre wirtschaftliche Entscheidung trotzdem für die Eröffnung der Apotheke getroffen. Bei der E Apotheke in An ergebe sich lediglich eine Differenz von 54 zur Schwelle von 5.500 Personen.Sowohl neu errichtete Apotheken mit einem Versorgungspotential von unter 5.500 Personen genössen genauso wie bereits genehmigte Apotheken, deren Versorgungspotential aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken sei, Bestandschutz. Eine Apotheke mit einem Kundenpotential unter 5.500 müsse deshalb nicht existenzgefährdet sein. Die römisch fünf Apotheke in Kdorf habe laut eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Konzession ein Kundenpotential unter 5.500 gehabt, habe ihre wirtschaftliche Entscheidung trotzdem für die Eröffnung der Apotheke getroffen. Bei der E Apotheke in An ergebe sich lediglich eine Differenz von 54 zur Schwelle von 5.500 Personen. Der EuGH habe in der Entscheidung Sokoll-Seebacher klargestellt,

dann, wenn bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde, eine Anwendung der §§ 10 Abs 2 Z 3, Abs 4 und Abs 5 Apothekengesetz nicht mit Art. 49 AEUV vereinbar sei. Dadurch habe der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht,

eine Beurteilung der Existenzgefährdung bestehender Apotheken in Fällen bestimmter demografischer Besonderheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Angemessenheit der Arzneimittelversorgung führen und

mitunter auch eine deutliche Verringerung des Versorgungspotentials bestehender Apotheken im Interesse der Angemessenheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines solchen demografischen Gebietes nicht zu einer Verneinung des Bedarfs einer weiteren öffentlichen Apotheke führen dürfe. Der EuGH habe in der Entscheidung Sokoll-Seebacher klargestellt,

dann, wenn bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde, eine Anwendung der Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und Absatz 5, Apothekengesetz nicht mit Artikel 49, AEUV vereinbar sei. Dadurch habe der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht,

eine Beurteilung der Existenzgefährdung bestehender Apotheken in Fällen bestimmter demografischer Besonderheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Angemessenheit der Arzneimittelversorgung führen und

mitunter auch eine deutliche Verringerung des Versorgungspotentials bestehender Apotheken im Interesse der Angemessenheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines solchen demografischen Gebietes nicht zu einer Verneinung des Bedarfs einer weiteren öffentlichen Apotheke führen dürfe. Zu den Einsprüchen von Dr. G H und Dr. A B sei vorgebracht worden,

nur ein Schutz von ärztlichen Hausapotheken in sogenannten Ein-Kassenarzt-Gemeinden bestehe. Das wirtschaftliche Risiko hausapothekenführender Ärzte in Gemeinden mit mehr als einem Kassenarzt könne nicht zu Lasten der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken gehen. Der Hinweis auf die geografischen Gegebenheiten und die Ausführungen zur demografischen Entwicklung im Großraum S bestätige im Grunde nur,

im vorliegenden Fall die Grundsätze des EuGH anzuwenden seien. Mag. C D, V Apotheke Kdorf, Mag. pharm. F KG, Mag. F, E Apotheke, An, und Mag. pharm. W X, Apotheke Z, Pö, hätten die Abweisung des Ansuchens beantragt.Mag. C D, römisch fünf Apotheke Kdorf, Mag. pharm. F KG, Mag. F, E Apotheke, An, und Mag. pharm. W römisch zehn, Apotheke Z, Pö, hätten die Abweisung des Ansuchens beantragt. Die belangte Behörde hat als maßgeblichen Sachverhalt festgestellt,

Frau Mag. O P die persönlichen Voraussetzungen gemäß Apothekengesetz erfülle. In der Gemeinde S hätten zwei Ärzte ihren ständigen Berufssitz und beide führten eine Hausapotheke, die abhängig von den jeweiligen Ordinationszeiten 20 bzw. 14 Stunden in der Woche für die eigenen Patienten verfügbar sei. Eine Vertragsgruppenpraxis sei nicht vorhanden. Öffentliche Apotheken im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld hätten laut den geltenden Verordnungen eine wöchentliche Offenhaltezeit von 44 Stunden. Weiters sei durch Verordnung sichergestellt,

in den einzelnen Gesundheitssprengeln die öffentlichen Apotheken jeweils Bereitschaftsdienst versehen würden. Die Entfernung zu den nächsten öffentlichen Apotheken betrage von jedem Punkt der Gemeinde mehr als 500 m. Die Fahrtstrecke zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in S 251 und diesen Apotheken betrage zwischen 9,2 km nach Pdorf und 14,6 km nach Pö. Vom Ortszentrum S liege die nächstgelegene öffentliche Apotheke, in Pdorf, 9,9 km entfernt. Nur wenn der „eigene“ niedergelassene Arzt Dienst versehe, hätte die Hälfte der Einwohner Ss einen kürzeren Weg als 4 km zu einer beschränkten Arzneimittelversorgung zurückzulegen. Die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von den Betriebsstätten der nächstgelegenen öffentlichen Apotheken Pö, Pdorf, An bei We und Kdorf betrage jeweils weniger als 5.500, sodass die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung grundsätzlich zu berücksichtigen wären. Die Anzahl der von der Apotheke Z in Pö und der U Apotheke in Pdorf weiterhin zu versorgenden Personen betrage jeweils mehr als 5.500, die der V Apotheke in Kdorf und der E Apotheke in An jeweils weniger als 5.500 Personen.Die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von den Betriebsstätten der nächstgelegenen öffentlichen Apotheken Pö, Pdorf, An bei We und Kdorf betrage jeweils weniger als 5.500, sodass die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung grundsätzlich zu berücksichtigen wären. Die Anzahl der von der Apotheke Z in Pö und der U Apotheke in Pdorf weiterhin zu versorgenden Personen betrage jeweils mehr als 5.500, die der römisch fünf Apotheke in Kdorf und der E Apotheke in An jeweils weniger als 5.500 Personen. Die Bevölkerungsdichte in S betrage 71 Einwohner pro km². In den Umlandgemeinden betrage die Bevölkerungsdichte in Pö 69 Einwohner pro km², Hartl 63,6 Einwohner pro km², Feistritztal 36 Einwohner pro km², Fl 92 Einwohner pro km², Pu 83 Einwohner pro km², An bei We 76 Einwohner pro km². Die nicht unmittelbar anrainende Gemeinde Kdorf weise eine Bevölkerungsdichte von 100 Einwohnern pro km² auf, Gesamtösterreich 101 Einwohner pro km². Laut Fahrplanauskunft des Verkehrsbundes Steiermark gäbe es zwischen S und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in Pdorf keine direkte Verbindung. Nach An bei We gäbe es eine direkte Verbindung, nach Pö müsse man einmal umsteigen, nach Kdorf gäbe es eine direkte Verbindung. Am Wochenende gäbe es keine Verbindung zu einer öffentlichen Apotheke. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt,

die Festlegung einer Betriebsstätte im Bereich des Standortes der Gemeinde S im konkreten Fall habe entfallen können, da jeder Punkt der Gemeinde S deutlich mehr als 500 m von der jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entfernt sei. Zum Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2014, Rechtsache Sokoll-Seebacher, verwiesen, wonach das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessions-antrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgenden Personen entgegenstünde, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (EBRV zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (VwGH 24.07.2009, Zl. 2005/10/0107) – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Lägen diese Voraussetzungen vor, so hätten die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen.Zum Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2014, Rechtsache Sokoll-Seebacher, verwiesen, wonach das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessions-antrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgenden Personen entgegenstünde, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (EBRV zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (VwGH 24.07.2009, Zl. 2005/10/0107) – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Lägen diese Voraussetzungen vor, so hätten die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Sei die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so sei § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz, der in diesem Fall auch nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig sei, weiterhin anzuwenden. Sei die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so sei Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz, der in diesem Fall auch nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig sei, weiterhin anzuwenden. Entscheidend im gegenständlichen Verfahren sei somit die Frage, ob das Gebiet rund um die Gemeinde S als ländliches und abgelegenes Gebiet zu beurteilen sei. Dazu sei auf das österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 bis 2013 zu verweisen, wo als Kriterium für diese Gemeinden < 30.000 Einwohner herangezogen würden und in größeren Gemeinden nur Bereiche mit einer Bevölkerungsdichte > 150 Einwohner pro km². Laut Landesstatistik Steiermark sei die Wohnbevölkerung im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld annähernd stabil, jedoch nehme die Überalterung stark zu. Wenngleich die Mobilität der älteren Bevölkerung in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei, so gebe es doch sehr viele ältere Personen, die nicht mehr Auto fahren könnten oder dürften. Im gegenständlichen Fall folge aus dem festgestellten Sachverhalt,

die Bevölkerung von S mehr als die doppelte Wegstrecke zur nächsten öffentlichen Apotheke zurücklegen müsse, als jene Personen, die dem unmittelbaren Einzugsgebiet einer solchen zugeordnet würden. Die derzeitige Versorgung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken sei die Ausnahme zur Regel. Lediglich von Montag bis Freitag gebe es eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. An Samstagen und Sonntages sei keine diensthabende Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dieser Umstand sei wohl auch Ausfluss der unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte in dieser Region, die zweifellos eine ländliche Struktur mit abgelegenen Gebieten aufweise. Lediglich die Bezirksorte Hartberg und We sowie einzelne Ballungszentren wie Fü, Gl oder ansatzweise P/F hätten eine städtische Struktur. Dies unterscheide diesen Fall auch von jenen drei Fällen, welche der VwGH nach dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014 bisher zu entscheiden gehabt hatte. In allen drei Fällen habe es sich um Apotheken im unmittelbaren Nahbereich zu Ballungsräumen gehandelt. Die durchwegs ländliche Struktur der Region belege auch der Umstand,

das Versorgungspotential der V Apotheke in Kdorf im Konzessionsbewilligungsverfahren von der Apothekerkammer im November 2005 mit 4.743 Personen angegeben worden sei. Ein weiteres signifikantes Indiz für die ländliche Struktur sei die Tatsache,

keine der vier umliegenden öffentlichen Apotheken innerhalb des 4-km-Polygons mehr als 4.179 zu versorgende Personen aufweise, obwohl sich die 4-km-Polygone nicht überschneiden würden. Vielmehr lägen 2,8 bis 10,7 km dazwischen. Auch das 4-km-Polygon der öffentlichen Apotheke in S würde sich mit keinem der anderen schneiden.Im gegenständlichen Fall folge aus dem festgestellten Sachverhalt,

die Bevölkerung von S mehr als die doppelte Wegstrecke zur nächsten öffentlichen Apotheke zurücklegen müsse, als jene Personen, die dem unmittelbaren Einzugsgebiet einer solchen zugeordnet würden. Die derzeitige Versorgung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken sei die Ausnahme zur Regel. Lediglich von Montag bis Freitag gebe es eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. An Samstagen und Sonntages sei keine diensthabende Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Dieser Umstand sei wohl auch Ausfluss der unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte in dieser Region, die zweifellos eine ländliche Struktur mit abgelegenen Gebieten aufweise. Lediglich die Bezirksorte Hartberg und We sowie einzelne Ballungszentren wie Fü, Gl oder ansatzweise P/F hätten eine städtische Struktur. Dies unterscheide diesen Fall auch von jenen drei Fällen, welche der VwGH nach dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014 bisher zu entscheiden gehabt hatte. In allen drei Fällen habe es sich um Apotheken im unmittelbaren Nahbereich zu Ballungsräumen gehandelt. Die durchwegs ländliche Struktur der Region belege auch der Umstand,

das Versorgungspotential der römisch fünf Apotheke in Kdorf im Konzessionsbewilligungsverfahren von der Apothekerkammer im November 2005 mit 4.743 Personen angegeben worden sei. Ein weiteres signifikantes Indiz für die ländliche Struktur sei die Tatsache,

keine der vier umliegenden öffentlichen Apotheken innerhalb des 4-km-Polygons mehr als 4.179 zu versorgende Personen aufweise, obwohl sich die 4-km-Polygone nicht überschneiden würden. Vielmehr lägen 2,8 bis 10,7 km dazwischen. Auch das 4-km-Polygon der öffentlichen Apotheke in S würde sich mit keinem der anderen schneiden. Die Einwendungen von Frau Mag. C D, Frau Mag. W X, der E Apotheke Mag. pharm. F KG und der U Apotheke AG seien mit dem Absinken des Versorgungspotentials begründet. Da diese in § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz normierte Grenze nicht anwendbar sei, würden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen.Die Einwendungen von Frau Mag. C D, Frau Mag. W römisch zehn, der E Apotheke Mag. pharm. F KG und der U Apotheke AG seien mit dem Absinken des Versorgungspotentials begründet. Da diese in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz normierte Grenze nicht anwendbar sei, würden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen von Dr. G H und Dr. A B würden als unbegründet abgewiesen, da in ihnen kein Sachverhalt vorgebracht werde, welcher im gegenständlichen Verfahren von rechtlicher Relevanz sei. Die apothekenrechtliche Genehmigung werde daher erteilt. Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitigen und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerden des 1.) Dr. med. A B, der 2.) Mag. C D, 3.) der E Apotheke Mag. pharm. F KG, vertreten durch Mag. E F und der 4.) Dr. G H. Im Einzelnen wird in den Beschwerden Folgendes vorgebracht: a.) Beschwerde des Dr. med. A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I J (im Folgenden Erstbeschwerdeführer):a.) Beschwerde des Dr. med. A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch eins J (im Folgenden Erstbeschwerdeführer): In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, als das für S eingebrachte Konzessionsansuchen der Antragstellerin mangels Bedarf abgewiesen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründet wurde die Beschwerde damit,

sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung mit der Einwendung,

die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch die in S bestehenden ärztlichen Hausapotheken für diese vorteilhafter sei, nicht auseinandergesetzt habe. Die Versorgung der S Bevölkerung und der Umlandgemeinden erfolge derzeit durch die Arztkollegin Dr. G H und ihn über die bestehenden ärztlichen Hausapotheken klaglos und optimal. Die benötigten Medikamente würden unmittelbar im Zuge der ärztlichen Behandlung, und zwar sowohl in der Ordination als auch bei Hausbesuchen am Krankenbett rasch und unbürokratisch ausgefolgt. Ein Aufsuchen der nächstgelegenen, diensthabenden öffentlichen Apotheke zur Rezepteinlösung bliebe erspart. Dies stelle für all jene Personen, die bettlägrig, alleinstehend, älter, gebrechlich sowie pflegebedürftig seien, Mütter mit Kleinkindern sowie überhaupt all jene, die über keine Fahrmöglichkeit verfügten, einen wesentlichen Vorteil dar. Die derzeit über die Hausapotheke erfolgende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sei somit unbestreitbar vorteilhafter als das bloße Ausstellen eines Rezepts und damit verbunden die Notwendigkeit, mit diesem Rezept in der Folge eine öffentliche Apotheke aufzusuchen. Die Voraussetzung dafür,

der Bedarf nach § 10 Apothekengesetz für die beantragte öffentliche Apotheke in S überhaupt bejaht werden könne, sei die Gewährleistung,

von einer öffentlichen Apotheke in S ein durchgehender Bereitschaftsdienst eingerichtet werde. Sei dies nicht der Fall, trete für die Wohnbevölkerung gegenüber der derzeitigen Situation eine erhebliche Verschlechterung ein. Die Voraussetzung dafür,

der Bedarf nach Paragraph 10, Apothekengesetz für die beantragte öffentliche Apotheke in S überhaupt bejaht werden könne, sei die Gewährleistung,

von einer öffentlichen Apotheke in S ein durchgehender Bereitschaftsdienst eingerichtet werde. Sei dies nicht der Fall, trete für die Wohnbevölkerung gegenüber der derzeitigen Situation eine erhebliche Verschlechterung ein. In einer kleineren Gemeinde, insbesondere einer mit zahlreichen Ortschaften und Streulagen, wie dies auch für S mit 2.340 Einwohnern zutreffe, hätte die Behörde unter Abklärung des Bedarfs zu prüfen gehabt, ob die für S beantragte öffentliche Apotheke in der Lage sei, aufgrund der Größe der Gemeinde und des bestehenden Versorgungspotentials den im Apothekengesetz vorgesehenen durchgehenden Bereitschaftsdienst zu gewährleisten oder ob sich diese Apotheke, wie dies im dünner besiedelten, ländlichen Raum üblich sei, mit bestehenden Nachbarapotheken zu einem turnusmäßigen Bereitschaftsdienst nach § 8 Apothekengesetz zusammenschließe. In kleineren Gemeinden, bei denen die Kosten eines durchgehenden Bereitschaftsdienstes von der errichteten Apotheke nicht erwirtschaftet werden könne, sei dies regelmäßig der Fall.In einer kleineren Gemeinde, insbesondere einer mit zahlreichen Ortschaften und Streulagen, wie dies auch für S mit 2.340 Einwohnern zutreffe, hätte die Behörde unter Abklärung des Bedarfs zu prüfen gehabt, ob die für S beantragte öffentliche Apotheke in der Lage sei, aufgrund der Größe der Gemeinde und des bestehenden Versorgungspotentials den im Apothekengesetz vorgesehenen durchgehenden Bereitschaftsdienst zu gewährleisten oder ob sich diese Apotheke, wie dies im dünner besiedelten, ländlichen Raum üblich sei, mit bestehenden Nachbarapotheken zu einem turnusmäßigen Bereitschaftsdienst nach Paragraph 8, Apothekengesetz zusammenschließe. In kleineren Gemeinden, bei denen die Kosten eines durchgehenden Bereitschaftsdienstes von der errichteten Apotheke nicht erwirtschaftet werden könne, sei dies regelmäßig der Fall. Bei einem turnusmäßigen Bereitschaftsdienst mit Nachbarapotheken hätte dies zur Folge,

die Medikamente bei der Dienst habenden Nachbarapotheke beschafft werden müssten. Dies könne zu einem erheblichen Problem in der Beschaffung des benötigten Medikaments führen. Durch die derzeit bestehenden ärztlichen Hausapotheken würden der heilmittelsuchenden Bevölkerung die benötigten Medikamente ohne zusätzlichen Aufwand auch direkt am Krankenbett verabreicht. Da diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren keine Ermittlungen und im erlassenen Bescheid keine Feststellungen getroffen worden seien, sei das abgeführte Verwaltungsverfahren unvollständig geblieben. Es liege daher kein Sachverhalt vor, der eine ausreichende und erschöpfende Beurteilung des Bedarfs ermögliche. In S sei aufgrund der Größe der Gemeinde die derzeit bestehende ärztliche Versorgung durch zwei Allgemeinmediziner nur in Verbindung mit einer ärztlichen Hausapotheke aufrechtzuerhalten. Ohne Hausapotheke werde sich der Nachfolger für die Arztpraxis bzw. Kassenplanstelle in S nicht mehr interessieren. Dies könne zu einer Verschlechterung der bestehenden ärztlichen und medikamentösen Versorgung der Bevölkerung führen. Im angefochtenen Bescheid sei die Bedarfssituation hinsichtlich der Existenzgefährdung bestehender Nachbarapotheken von der Behörde falsch beurteilt worden. Wenngleich nach der höchstgerichtlichen Judikatur das Parteienrecht der betroffenen hausapothekenführenden Ärzte die Geltendmachung der Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Nachbarapotheken nicht umfasse, so werde zum Urteil des EuGH zum Fall Sokoll-Seebacher ausgeführt,

in jenem Anlassfall ein Apothekenansuchen in der oberösterreichischen Gemeinde Pi, in der weder eine öffentliche Apotheke bestand, noch ein hausapothekenführender Arzt praktizierte, vorlag. Der EuGH habe ausgeführt,

§ 10Abs 2 Z 3 Apothekengesetz mit Art.

49 AEUV nicht in Einklang zu bringen sei, wenn der betroffenen Bevölkerung ohne Medikamentenabgabestelle ein Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten werde. Dies sei in einem dünner besiedelten Gebiet problematisch. Im vorliegenden Fall sei die in Österreich geltende Besonderheit der ärztlichen Hausapotheken zu berücksichtigen, da auch diese unter den Begriff des pharmazeutischen Dienstes falle. Die ärztlichen Hausapotheken seien Apotheken sui generis, sie würden auch im Apothekengesetz im zweiten Abschnitt zum Kapitel „Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte“ geregelt. Im angefochtenen Bescheid sei die Bedarfssituation hinsichtlich der Existenzgefährdung bestehender Nachbarapotheken von der Behörde falsch beurteilt worden. Wenngleich nach der höchstgerichtlichen Judikatur das Parteienrecht der betroffenen hausapothekenführenden Ärzte die Geltendmachung der Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Nachbarapotheken nicht umfasse, so werde zum Urteil des EuGH zum Fall Sokoll-Seebacher ausgeführt,

in jenem Anlassfall ein Apothekenansuchen in der oberösterreichischen Gemeinde Pi, in der weder eine öffentliche Apotheke bestand, noch ein hausapothekenführender Arzt praktizierte, vorlag. Der EuGH habe ausgeführt,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz mit Artikel 49, AEUV nicht in Einklang zu bringen sei, wenn der betroffenen Bevölkerung ohne Medikamentenabgabestelle ein Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten werde. Dies sei in einem dünner besiedelten Gebiet problematisch. Im vorliegenden Fall sei die in Österreich geltende Besonderheit der ärztlichen Hausapotheken zu berücksichtigen, da auch diese unter den Begriff des pharmazeutischen Dienstes falle. Die ärztlichen Hausapotheken seien Apotheken sui generis, sie würden auch im Apothekengesetz im zweiten Abschnitt zum Kapitel „Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte“ geregelt. In S bestünden zwei ärztliche Hausapotheken, sodass auch ohne Errichtung einer öffentlichen Apotheke die im Fall der Entscheidung Sokoll-Seebacher angesprochene Problematik des für die Wohnbevölkerung fehlenden Zugangs zum pharmazeutischen Dienst in vernünftiger Entfernung nicht vorliege, zumal es für den Zugang zum Medikament keinen Unterschied mache und auch rechtlich nicht machen könne, ob die Abgabe des Medikaments durch eine öffentliche Apotheke, Anstaltsapotheke, Filialapotheke oder eine ärztliche Apotheke erfolge. Die ärztliche Hausapotheke sei daher unter dem Apothekenbegriff zu subsumieren und stelle jedenfalls eine Medikamentenabgabestelle im Sinn des EuGH dar. Keinesfalls könne für die Wohnbevölkerung von einem erschwerten Zugang zu Apothekendienst-leistungen (Medikamentenbezug) gesprochen werden. Mit der Apothekengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 41/2006, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht,

im ländlichen Bereich bestehende ärztliche Hausapotheken dazu führten,

eine öffentliche Apotheke in dieser Gemeinde nicht zu bewilligen sei, wenn es sich dabei um eine Ein-Arzt-Gemeinde handle. Diese Regelung zeige,

damit im dünner besiedelten, ländlichen Bereich der alleinige Medikamentenversorgungsauftrag dem hausapothekenführenden Arzt zukomme und in diesen Gebieten kein Bedarf für eine öffentliche Apotheke bestünde. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (26.06.2008, G12/08-12),

keine Verfassungswidrigkeit darin gelegen sei,

in einer Ein-Arzt-Gemeinde der ärztlichen Hausapotheke der Vorrang in der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung zukomme. Mit der Apothekengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht,

im ländlichen Bereich bestehende ärztliche Hausapotheken dazu führten,

eine öffentliche Apotheke in dieser Gemeinde nicht zu bewilligen sei, wenn es sich dabei um eine Ein-Arzt-Gemeinde handle. Diese Regelung zeige,

damit im dünner besiedelten, ländlichen Bereich der alleinige Medikamentenversorgungsauftrag dem hausapothekenführenden Arzt zukomme und in diesen Gebieten kein Bedarf für eine öffentliche Apotheke bestünde. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (26.06.2008, G12/08-12),

keine Verfassungswidrigkeit darin gelegen sei,

in einer Ein-Arzt-Gemeinde der ärztlichen Hausapotheke der Vorrang in der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung zukomme. Die in der angefochtenen Entscheidung gezogene Schlussfolgerung,

ärztliche Hausapotheken bei der Beurteilung des Zugangs zum pharmazeutischen Dienst außer Betracht zu bleiben hätten, sei daher rechtlich verfehlt. Nach dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014, C-367/12, habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209, und vom 25.04.2014, Zl. 2013/10/022, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des EuGH ausgesprochen,

Art. 49

AEUV der Abweisung eines Apothekenkonzessions-antrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Nachbarapotheke auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen dann entgegenstehe, wenn die neue Apotheke benötigt werde, damit die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen – die Medikamentenabgabestelle zumutbar erreichen könne. Der Verwaltungsgerichtshof trete auch dem Argument entgegen,

bestehende ärztliche Hausapotheken bei der Prüfung der medikamentösen Versorgung der Wohnbevölkerung außer Ansatz zu bleiben hätten. Er gelange vielmehr zu dem Ergebnis,

dann, wenn die Erteilung einer beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich sei, § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz auch nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig sei und daher weiterhin Anwendung zu finden habe. Nach dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014, C-367/12, habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209, und vom 25.04.2014, Zl. 2013/10/022, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des EuGH ausgesprochen,

Artikel 49

, AEUV der Abweisung eines Apothekenkonzessions-antrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Nachbarapotheke auf weniger als 5.500 zu versorgende Personen dann entgegenstehe, wenn die neue Apotheke benötigt werde, damit die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen – die Medikamentenabgabestelle zumutbar erreichen könne. Der Verwaltungsgerichtshof trete auch dem Argument entgegen,

bestehende ärztliche Hausapotheken bei der Prüfung der medikamentösen Versorgung der Wohnbevölkerung außer Ansatz zu bleiben hätten. Er gelange vielmehr zu dem Ergebnis,

dann, wenn die Erteilung einer beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich sei, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz auch nach den Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig sei und daher weiterhin Anwendung zu finden habe. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei daher mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Von der Österreichischen Apothekerkammer sei ausführlich dargelegt worden,

zwei bestehende öffentliche Apotheken existenzgefährdet seien (die V Apotheke in Kdorf und die E-Apotheke in An), weshalb unter Bedachtnahme auf die in S bestehenden ärztlichen Hausapotheken das Konzessionsansuchen abzuweisen gewesen wäre. Die Zumutbarkeit für die Erreichbarkeit eines pharmazeutischen Dienstes durch die Wohnbevölkerung von S sei zu bejahen und es bestehe kein Anhaltspunkt,

für die betroffene Wohnbevölkerung ein erschwerter Zugang zu einer Arzneimittelabgabestelle bestünde. Von der Österreichischen Apothekerkammer sei ausführlich dargelegt worden,

zwei bestehende öffentliche Apotheken existenzgefährdet seien (die römisch fünf Apotheke in Kdorf und die E-Apotheke in An), weshalb unter Bedachtnahme auf die in S bestehenden ärztlichen Hausapotheken das Konzessionsansuchen abzuweisen gewesen wäre. Die Zumutbarkeit für die Erreichbarkeit eines pharmazeutischen Dienstes durch die Wohnbevölkerung von S sei zu bejahen und es bestehe kein Anhaltspunkt,

für die betroffene Wohnbevölkerung ein erschwerter Zugang zu einer Arzneimittelabgabestelle bestünde. b.) Beschwerde von Mag. pharm. C D, Konzessionärin der V Apotheke in Kdorf (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) und

  1. c)der E-Apotheke Mag. pharm. F KG, vertreten durch Mag. pharm. N F, An (im Folgenden Drittbeschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L M: b.) Beschwerde von Mag. pharm. C D, Konzessionärin der römisch fünf Apotheke in Kdorf (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) und
  2. c)der E-Apotheke Mag. pharm. F KG, vertreten durch Mag. pharm. N F, An (im Folgenden Drittbeschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L M: Die beiden inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden werden unter einem wiedergegeben: In den beiden Beschwerden wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Konzessionsansuchen abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen. Begründet wurden die Beschwerden damit,

der in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichterteilung der Konzession für eine öffentliche Apotheke in S verletze. Das von der Österreichischen Apothekerkammer eingeholte Gutachten komme zum Ergebnis,

die Voraussetzungen für die von der Konsenswerberin neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien, weil sich unter anderem das Versorgungspotential der V Apotheke und der E-Apotheke auf weniger als 5.500 Personen reduzierten.Das von der Österreichischen Apothekerkammer eingeholte Gutachten komme zum Ergebnis,

die Voraussetzungen für die von der Konsenswerberin neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien, weil sich unter anderem das Versorgungspotential der römisch fünf Apotheke und der E-Apotheke auf weniger als 5.500 Personen reduzierten. Die belangte Behörde verkenne den Inhalt des Urteils des EuGH vom 13.02.2014, Sokoll-Seebacher, und die seither ergangene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts. Im Gegensatz zu dem dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014 zu Grunde liegenden Sachverhalt bestünden in S zwei ärztliche Hausapotheken, die seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 nicht mehr als nur subsidiäre Arzneimittelversorgung der Bevölkerung anzusehen seien. Die ärztlichen Hausapotheken erfüllten ihre im öffentlichen Interesse gelegene Funktion auch als Arzneimittelversorger der Bevölkerung. Es sei ihre Inanspruchnahme doch nicht ausschließlich auf deren Ordinationszeiten beschränkt, die im Übrigen insgesamt schon 33 Stunden betragen würden, nicht eingerechnet jene bei Bedarf über die tatsächlichen Ordinationszeiten weithinausgehenden Zeiten, die Hausbesuche sowie jene Zeiten, in denen die Ärzte auch außerhalb der Ordinationszeiten in Anspruch genommen würden. Der dem Verfahren in Pi zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier gegenständlichen überhaupt nicht vergleichbar, die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig und weder mit dem Apothekengesetz noch mit dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014 vereinbar. In sämtlichen bislang ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs sei es um die Bewilligung öffentlicher Apotheken in Kr, Ei, Le und Mü gegangen. Bei der Beurteilung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sei auf deren Arzneimittelversorgung durch ärztliche Hausapotheken Bedacht zu nehmen und daher eine Unterschreitung des für eine Nachbarapotheke garantierten Versorgungspotentials von 5.500 Personen dann weder unionsrechtlich noch innerstaatlich geboten, wenn sich – wie in S – in dem Ort, für den um eine öffentliche Apotheke angesucht worden sei, ärztliche Hausapotheken befänden. Dieselbe Ansicht habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.11.2014, Zl. E1103/2014, unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vertreten, ebenso wie der Bundesminister für Gesundheit im Erlass vom 06.05.2014, GZ: BMG-92300/0012-2/A/4/2014, wonach bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ein Unterschreiten der 5.500 Personengrenze auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen seien. Auch der Hinweis der Behörde auf die „durchwegs ländliche Struktur der Region“ und den Umstand,

die V Apotheke bei ihrer Bewilligung nicht über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verfügte, lieferten keinen Beweis dafür,

es sich bei S um ein „abgelegenes“, ländliches Gebiet im Sinn des EuGH-Urteils handle, ebenso wenig der Hinweis auf die Tatsache,

keine der vier umliegenden Apotheken innerhalb des 4 km-Polygons mehr als 4.179 zu versorgende Personen aufweise.Auch der Hinweis der Behörde auf die „durchwegs ländliche Struktur der Region“ und den Umstand,

die römisch fünf Apotheke bei ihrer Bewilligung nicht über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verfügte, lieferten keinen Beweis dafür,

es sich bei S um ein „abgelegenes“, ländliches Gebiet im Sinn des EuGH-Urteils handle, ebenso wenig der Hinweis auf die Tatsache,

keine der vier umliegenden Apotheken innerhalb des 4 km-Polygons mehr als 4.179 zu versorgende Personen aufweise. Es könne keine Rede davon sein,

es sich bei S um ein abgelegenes ländliches Gebiet handle. Wenn als Kriterium für ländliches und abgelegenes Gebiet im Bescheid eine Bevölkerungszahl pro Gemeinde von weniger als 30.000 Einwohner angegeben werde, so sei dies gerade in der Steiermark mehr als unrealistisch, gehe es jedoch nicht nur um die Einwohnerzahl, sondern auch um die Erreichbarkeit. Wenn die belangte Behörde als weiteres Kriterium für die Erreichbarkeit und die Entfernung zu S abstelle, so sei ihr entgegenzuhalten,

gerade die erwähnte ältere Bevölkerung im Wesentlichen die Ordinationen der hausapothekenführenden Ärzte aufsuche, wobei es darüber hinaus neben den vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln und der PKW-Dichte pro Einwohner auch die Zustellung besonders dringend benötigter Arzneimittel gemäß § 8a Apothekengesetz durch nächstgelegene Apotheken gebe und auch die Nachbarschaftshilfe nicht außer Betracht bleiben dürfe. Bei einer Entfernung zwischen 2,8 bis 10,4 km könne keine Rede von einem abgelegenen ländlichen Gebiet sein.Wenn die belangte Behörde als weiteres Kriterium für die Erreichbarkeit und die Entfernung zu S abstelle, so sei ihr entgegenzuhalten,

gerade die erwähnte ältere Bevölkerung im Wesentlichen die Ordinationen der hausapothekenführenden Ärzte aufsuche, wobei es darüber hinaus neben den vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln und der PKW-Dichte pro Einwohner auch die Zustellung besonders dringend benötigter Arzneimittel gemäß Paragraph 8 a, Apothekengesetz durch nächstgelegene Apotheken gebe und auch die Nachbarschaftshilfe nicht außer Betracht bleiben dürfe. Bei einer Entfernung zwischen 2,8 bis 10,4 km könne keine Rede von einem abgelegenen ländlichen Gebiet sein. Die Österreichische Apothekerkammer sei daher zutreffend zum Ergebnis gelangt,

die Voraussetzungen für die in S neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, da die belangte Behörde unter Einhaltung der Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. d.) Beschwerde von Dr. G H (im Folgenden Viertbeschwerdeführerin): Die belangte Behörde habe im in Beschwerde gezogenen Bescheid zwei gut eingeführte und ausgestattete, jahrzehntelang bestehende Hausapotheken, die bisher sehr wohl die Versorgung der Bevölkerung zu deren vollster Zufriedenheit durchgeführt hätten, ignoriert. Wenn an den Wochenenden kein öffentliches Verkehrsmittel in S vorhanden sei, sei unklar, wie immobile und kranke Patienten dann in die Apotheken kämen. Gemäß dem Erlass des Bundesministers sei bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenzahl geboten sei, das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld habe sich über den Erlass hinweggesetzt. Die Angaben über die Öffnungszeiten der Hausapotheken seien falsch recherchiert. Beide Hausärzte hätten jeweils 20 Stunden reguläre Öffnungszeiten sowie jeweils zumindest einen freiwilligen Bereitschaftsdienst von jeweils 12 Stunden sowie jeweils einen verpflichtenden Wochenenddienst mit 48 Stunden zu absolvieren. Die Stundenanzahlen seien jederzeit zu belegen. Auch außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten würden Nachzügler versorgt. Die Bevölkerung werde im gegenseitigen Einvernehmen vertretungsweise von beiden Hausapotheken medikamentös und medizinisch versorgt. Während der angeführten Dienste werde die Bevölkerung über die Gemeindegrenzen hinaus im ganzen Dienstsprengel mit Medikamenten versorgt. Auch würden Verschreibungen von anderen niedergelassenen Kollegen sowie fachärztlich verordnete Rezepte eingelöst. Von den Apotheken würden Nachtzuschläge und Wochenendzuschläge verrechnet. Die Konzessionswerberin Mag. pharm. O P, vertreten durch die Q & Partner Rechtsanwälte (im Folgenden Konzessionswerberin) erstattete zu den eingelangten Beschwerden eine Beschwerdebeantwortung mit folgendem Vorbringen: Es werde beantragt, die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer samt allen darin enthaltenen Anträgen als unbegründet ab- oder zurückzuweisen. Begründet wurde dies damit,

aus der Argumentation nicht ersichtlich sei, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Erstbeschwerdeführerin durch welche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verletzt sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei keine Vertragskassenärztin nach § 342 Abs 1 ASVG und führe keine ärztliche Hausapotheke. Aus den geäußerten Tatsachenbehauptungen in Bezug auf ärztliche Hausapotheken gehe in keiner Weise hervor, worin deren rechtliche Relevanz bzw. deren Rechtswidrigkeit hinsichtlich des angefochtenen Bescheids begründet sein könne. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession lediglich ihre Existenzgefährdung geltend machen. Ein Anspruch auf die objektive Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung komme ihr nicht zu. Begründet wurde dies damit,

aus der Argumentation nicht ersichtlich sei, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Erstbeschwerdeführerin durch welche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verletzt sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei keine Vertragskassenärztin nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG und führe keine ärztliche Hausapotheke. Aus den geäußerten Tatsachenbehauptungen in Bezug auf ärztliche Hausapotheken gehe in keiner Weise hervor, worin deren rechtliche Relevanz bzw. deren Rechtswidrigkeit hinsichtlich des angefochtenen Bescheids begründet sein könne. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession lediglich ihre Existenzgefährdung geltend machen. Ein Anspruch auf die objektive Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung komme ihr nicht zu. Ärztliche Hausapotheken seien im Übrigen nur in einem einzigen Fall gegenüber öffentlichen Apotheken „vorrangig“, nämlich dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 345 Abs 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien oder sich in dieser Gemeinde eine Vertragsgruppenpraxis befinde, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten vollen Planstellen entspreche und keine weitere volle Planstelle besetzt sei oder sich dies auf einen Zeitraum beziehe, währenddessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht bestehe. Nur dieser Fall der sogenannten „Ein-Kassen-Gemeinden“ bilde gemäß den §§ 10 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Apothekengesetz bzw. Abs 3a und 3b eine negative Bedarfsvoraussetzung, die zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Fall liege jedoch in S nicht vor. Die Vorlageentscheidung in der Rechtsache Sokoll-Seebacher sei auf eines der wesentlichen Kriterien des österreichischen Apothekenkonzessionssystems, nämlich die Beurteilung der Verringerung des Versorgungspotentials von umliegenden, bestehenden öffentlichen Apotheken bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Vereinbarkeit dieses Kriteriums mit Unionsrecht, gerichtet gewesen.Ärztliche Hausapotheken seien im Übrigen nur in einem einzigen Fall gegenüber öffentlichen Apotheken „vorrangig“, nämlich dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 345, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien oder sich in dieser Gemeinde eine Vertragsgruppenpraxis befinde, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten vollen Planstellen entspreche und keine weitere volle Planstelle besetzt sei oder sich dies auf einen Zeitraum beziehe, währenddessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht bestehe. Nur dieser Fall der sogenannten „Ein-Kassen-Gemeinden“ bilde gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Apothekengesetz bzw. Absatz 3 a und 3 b eine negative Bedarfsvoraussetzung, die zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Fall liege jedoch in S nicht vor. Die Vorlageentscheidung in der Rechtsache Sokoll-Seebacher sei auf eines der wesentlichen Kriterien des österreichischen Apothekenkonzessionssystems, nämlich die Beurteilung der Verringerung des Versorgungspotentials von umliegenden, bestehenden öffentlichen Apotheken bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Vereinbarkeit dieses Kriteriums mit Unionsrecht, gerichtet gewesen. Die Berücksichtigung der ärztlichen Hausapotheken, soweit nicht gesetzlich in § 10 Abs 2 Z 1 und in § 10 Abs 3, Abs 3a und Abs 3b Apothekengesetz normiert, sei kein gesetzliches Kriterium der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung. Die nicht näher begründeten Aussagen des VwGH und VfGH als obiter dicta in den zitierten Verfahren zu Zl. 2013/10/0209 (Kr), Zl. 2013/10/0022 (Ei), Zl. 2012/10/0181 (Mü) und Ro2014/10/0096 (Le/Li), wonach die Versorgung durch ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei, um die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung zu gewährleisten, mache es zu keinem gesetzlichen Kriterium der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung. Alle diese Entscheidungen behandelten im Übrigen Sachverhalte mit naheliegenden benachbarten öffentlichen Apotheken in städtischem Zusammenhang. Der klare Wortlaut der Bestimmung des § 10 Apothekengesetz sei einer Gesetzesauslegung dahingehend nicht zugänglich,

ärztliche Hausapotheken außerhalb des Anwendungsbereiches von § 10 Abs 2 Z 1 sowie § 10 Abs 3, Abs 3a und Abs 3b Apothekengesetz ein berücksichtungswürdiges Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Bedarfsfrage für neu zu errichtende öffentliche Apotheken in Bezug auf die umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken oder für die Gewährleistung der zumutbaren Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung darstelle. Lediglich in Bezug auf die Bedarfsermittlung gemäß § 10 Abs 5 Apothekengesetz könnten ärztliche Hausapotheken Berücksichtigung finden. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs 5 Apothekengesetz setze allerdings die Anwendung des Abs 4 leg cit voraus, der wiederum § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz näher definiere. Aus den verwiesenen Materialien gehe eindeutig hervor,

der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 die Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken in sogenannten Ein-Kassenarzt-Gemeinden schützen habe wollen. Einem andersartigen Verständnis in dem Sinne,

ärztliche Hausapotheken bei der Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz generell oder bei der Berücksichtigung des Versorgungspotentials umliegender Apotheken in § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz im Rahmen der Bedarfsprüfung als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen wären, ergebe sich weder aus den eindeutigen Bestimmungen des Apothekengesetz, noch aus dem Urteil des VwGH vom 27.03.2014 oder aus der Nachfolgejudikatur. Die Berücksichtigung von ärztlichen Hausapotheken, deren Bewilligung aufgrund der geltenden Rücknahmeregelung des § 29 Apothekengesetzes im Fall der Konzessionserteilung zurückzunehmen wäre, widerspricht dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. Man würde die gesetzliche Rücknahmeregelung genau ins Gegenteil verkehren und einen Schutz von ärztlichen Hausapotheken in der Gemeinde des Standortes der beantragten neuen öffentlichen Apotheke schaffen. Ein solches Verständnis könne weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Verwaltungsgerichtshofs unterstellt werden.Die Berücksichtigung der ärztlichen Hausapotheken, soweit nicht gesetzlich in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 10, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, Apothekengesetz normiert, sei kein gesetzliches Kriterium der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung. Die nicht näher begründeten Aussagen des VwGH und VfGH als obiter dicta in den zitierten Verfahren zu Zl. 2013/10/0209 (Kr), Zl. 2013/10/0022 (Ei), Zl. 2012/10/0181 (Mü) und Ro2014/10/0096 (Le/Li), wonach die Versorgung durch ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei, um die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung zu gewährleisten, mache es zu keinem gesetzlichen Kriterium der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung. Alle diese Entscheidungen behandelten im Übrigen Sachverhalte mit naheliegenden benachbarten öffentlichen Apotheken in städtischem Zusammenhang. Der klare Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Apothekengesetz sei einer Gesetzesauslegung dahingehend nicht zugänglich,

ärztliche Hausapotheken außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 10, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, Apothekengesetz ein berücksichtungswürdiges Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Bedarfsfrage für neu zu errichtende öffentliche Apotheken in Bezug auf die umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken oder für die Gewährleistung der zumutbaren Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung darstelle. Lediglich in Bezug auf die Bedarfsermittlung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz könnten ärztliche Hausapotheken Berücksichtigung finden. Der Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz setze allerdings die Anwendung des Absatz 4, leg cit voraus, der wiederum Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz näher definiere. Aus den verwiesenen Materialien gehe eindeutig hervor,

der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, die Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken in sogenannten Ein-Kassenarzt-Gemeinden schützen habe wollen. Einem andersartigen Verständnis in dem Sinne,

ärztliche Hausapotheken bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, Apothekengesetz generell oder bei der Berücksichtigung des Versorgungspotentials umliegender Apotheken in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz im Rahmen der Bedarfsprüfung als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen wären, ergebe sich weder aus den eindeutigen Bestimmungen des Apothekengesetz, noch aus dem Urteil des VwGH vom 27.03.2014 oder aus der Nachfolgejudikatur. Die Berücksichtigung von ärztlichen Hausapotheken, deren Bewilligung aufgrund der geltenden Rücknahmeregelung des Paragraph 29, Apothekengesetzes im Fall der Konzessionserteilung zurückzunehmen wäre, widerspricht dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. Man würde die gesetzliche Rücknahmeregelung genau ins Gegenteil verkehren und einen Schutz von ärztlichen Hausapotheken in der Gemeinde des Standortes der beantragten neuen öffentlichen Apotheke schaffen. Ein solches Verständnis könne weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Verwaltungsgerichtshofs unterstellt werden. Der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 06.05.2014, GZ: BMG-92300/0012-II/A/4/2014 binde weder die Rechtsunterworfenen noch bilde er eine Grundlage für eine wie immer geartete Anspruchsgrundlage der Rechtsunterworfenen. Ein subjektiv öffentliches Recht sei daraus nicht abzuleiten. Eine allfällige Berücksichtigung ärztlicher Hausapotheken diene bloß einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Wenn in Abrede gestellt werde,

es sich bei S um ein vom EuGH umschriebenes ländliches Gebiet handle und sich die Beschwerdeführerin dabei pauschal auf die von der Behörde in ihrer Begründung genannte Zahl von 30.000 und die Vielzahl von Gemeindezusammenlegungen beziehe, so sei dem zu entgegnen,

keine Argumente ins Treffen geführt würden, warum das gegenständliche Gebiet nicht als ländlich im Sinn des EuGH-Urteils beurteilt werden sollte. Die belangte Behörde habe sich damit auseinandergesetzt, ob das Gebiet rund um die Gemeinde S als ländliches und abgelegenes Gebiet zu beurteilen gewesen sei. Die belangte Behörde sei auf das österreichische Programm für die Entwicklung im ländlichen Raum 2007 bis 2013, Bevölkerungsdichten, demografische Entwicklung, Wegstrecken, öffentliche Verkehrsdichte eingegangen.

es sich bei S und Umgebung um eine ländliche Region im Sinn des EuGH-Urteils handle, ergebe sich auch aus den Sattelitenbildern von S und Umgebung aus dem digitalen Atlas Steiermark. Die genannte Möglichkeit eines Zustelldienstes gemäß § 8a Apothekengesetz sowie eine allenfalls geübte Nachbarschaftshilfe seien keine von der Behörde für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigenden gesetzlichen Kriterien. Durch die Errichtung der öffentlichen Apotheke wie beantragt könne sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung um 9,2 km nach Pdorf bzw. 14,6 km nach Pö verkürzen. Die Bewohner von S und Umgebung fänden somit derzeit in keiner vernünftigen Entfernung eine öffentliche Apotheke vor. Die genannte Möglichkeit eines Zustelldienstes gemäß Paragraph 8 a, Apothekengesetz sowie eine allenfalls geübte Nachbarschaftshilfe seien keine von der Behörde für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigenden gesetzlichen Kriterien. Durch die Errichtung der öffentlichen Apotheke wie beantragt könne sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung um 9,2 km nach Pdorf bzw. 14,6 km nach Pö verkürzen. Die Bewohner von S und Umgebung fänden somit derzeit in keiner vernünftigen Entfernung eine öffentliche Apotheke vor. Die Österreichische Apothekerkammer habe lediglich eine Kundenpotentialermittlung in Bezug auf die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz vorgenommen, sich jedoch nicht dazu geäußert, ob die Judikatur des EuGH im vorliegenden Fall Anwendung finde. Die Österreichische Apothekerkammer wäre hierzu auch gar nicht befugt gewesen. Die Österreichische Apothekerkammer habe lediglich eine Kundenpotentialermittlung in Bezug auf die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz vorgenommen, sich jedoch nicht dazu geäußert, ob die Judikatur des EuGH im vorliegenden Fall Anwendung finde. Die Österreichische Apothekerkammer wäre hierzu auch gar nicht befugt gewesen. Zum Vorhalt in Bezug auf das Parteiengehör werde vorgebracht,

die Frage, ob eine ländliche Region im Sinn des Urteils Sokoll-Seebacher vorliege, der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen der Offizialmaxime bzw. des Grundsatzes der materiellen Wahrheit obliege. Dazu habe die belangte Behörde ausführliche Recherchen durchgeführt. Zur Beschwerde von Mag. pharm. C D werde vorgebracht,

sich die obigen Ausführungen auch auf deren Beschwerde beziehen würden. Zur Beschwerde von Dr. A B werde ausgeführt,

ein Beschwerderecht zu Gunsten von hausapothekenführenden Ärzten nur insofern bestünden, als sie nach Maßgabe von § 29 Abs 3 und Abs 4 Apothekengesetz betroffen seien, das heißt, soweit sie einwenden könnten,

entweder die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke 4 km nicht überschreite und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs 2 Z 1 Apothekengesetz, noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs 3 Apothekengesetz befinde. § 51 Abs 2 Apothekengesetz vermittle kein subjektiv öffentliches Recht zur Geltendmachung anderer Beschwerdegründe als jener, die in § 29 Apothekengesetz enthalten seien. Die Argumentation, wonach eine medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch die in S bestehenden ärztlichen Hausapotheken für diese vorteilhafter seien, sei kein gesetzliches Kriterium. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer im Vergleich zwischen ärztlichen Hausapotheken und öffentlichen Apotheken vorteilhafteren medikamentösen Versorgung zu Gunsten einer dieser Versorgungsformen bestehe nicht. Das Bestehen einer Rechtsverletzung in diesem Punkt sei daher nicht möglich. Dies treffe auch auf die Argumente hinsichtlich des durchgehenden Bereitschaftsdienstes und deren Modalitäten zu. Es bestehe kein subjektiv öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines durchgehenden Bereitschaftsdienstes der beantragten neuen öffentlichen Apotheke. Zur Beschwerde von Dr. A B werde ausgeführt,

ein Beschwerderecht zu Gunsten von hausapothekenführenden Ärzten nur insofern bestünden, als sie nach Maßgabe von Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4, Apothekengesetz betroffen seien, das heißt, soweit sie einwenden könnten,

entweder die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke 4 km nicht überschreite und sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz befinde. Paragraph 51, Absatz 2, Apothekengesetz vermittle kein subjektiv öffentliches Recht zur Geltendmachung anderer Beschwerdegründe als jener, die in Paragraph 29, Apothekengesetz enthalten seien. Die Argumentation, wonach eine medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch die in S bestehenden ärztlichen Hausapotheken für diese vorteilhafter seien, sei kein gesetzliches Kriterium. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer im Vergleich zwischen ärztlichen Hausapotheken und öffentlichen Apotheken vorteilhafteren medikamentösen Versorgung zu Gunsten einer dieser Versorgungsformen bestehe nicht. Das Bestehen einer Rechtsverletzung in diesem Punkt sei daher nicht möglich. Dies treffe auch auf die Argumente hinsichtlich des durchgehenden Bereitschaftsdienstes und deren Modalitäten zu. Es bestehe kein subjektiv öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines durchgehenden Bereitschaftsdienstes der beantragten neuen öffentlichen Apotheke. In seinen Ausführungen bestätige der Beschwerdeführer vielmehr,

im konkreten Fall in S demografische Besonderheiten aufgrund der zahlreichen Ortschaften und Streulagen im Rahmen einer kleineren Gemeinde vorlägen, woraus sich die Nichtanwendbarkeit des Bedarfsprüfungskriteriums in § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz im Sinn der Judikatur des EuGH zur Rechtsache C-367/12 ergebe. Zum Vorbringen,

im Falle des turnusmäßigen Bereitschaftsdienstes nach § 8 Apothekengesetz mit Nachbarapotheken für die Patienten ein erhebliches Problem bei der Beschaffung des benötigten Medikaments auftreten könne und seine Patienten zu Bittstellern würden, da sie andere Personen um die Besorgung der benötigten Medikamente ersuchen müssten, sei entgegenzuhalten,

eine Medikamentenabgabe gemäß § 30 Abs 1 und § 31 Abs 1 Apothekengesetz grundsätzlich mit einem Arztbesuch verbunden sei und Patienten, abgesehen von Hausbesuchen in Ausnahmefällen, auch die Ordination aufsuchen müssten. Auch die Ärzte von S und den umliegenden Gemeinden seien in ein wechselweises Ärztedienstrad eingebunden. Die jeweiligen Anfahrtszeiten der Patienten würden sich daher entsprechend verändern oder verlängern. Auch das Argument,

aufgrund der Größe der Gemeinde die derzeit bestehende ärztliche Versorgung durch zwei Allgemeinmediziner mit jeweils einer ärztlichen Hausapotheke durch die angefochtene Genehmigung nicht aufrecht zu erhalten seien werde, sei offenkundig kein Kriterium gemäß § 10 Abs 2 Apothekengesetz, weil die zitierte Bestimmung wirtschaftliche Interessen der Ärzte nicht zu rechtlichen Interessen und damit zu tauglichen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Konzessionierung einer öffentlichen Apotheke erhebe. Ein subjektives Recht bestehe daher nicht. Dies treffe auch in Bezug auf das Vorbringen einer Existenzgefährdung bestehender Nachbarapotheken zu.In seinen Ausführungen bestätige der Beschwerdeführer vielmehr,

im konkreten Fall in S demografische Besonderheiten aufgrund der zahlreichen Ortschaften und Streulagen im Rahmen einer kleineren Gemeinde vorlägen, woraus sich die Nichtanwendbarkeit des Bedarfsprüfungskriteriums in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz im Sinn der Judikatur des EuGH zur Rechtsache C-367/12 ergebe. Zum Vorbringen,

im Falle des turnusmäßigen Bereitschaftsdienstes nach Paragraph 8, Apothekengesetz mit Nachbarapotheken für die Patienten ein erhebliches Problem bei der Beschaffung des benötigten Medikaments auftreten könne und seine Patienten zu Bittstellern würden, da sie andere Personen um die Besorgung der benötigten Medikamente ersuchen müssten, sei entgegenzuhalten,

eine Medikamentenabgabe gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Apothekengesetz grundsätzlich mit einem Arztbesuch verbunden sei und Patienten, abgesehen von Hausbesuchen in Ausnahmefällen, auch die Ordination aufsuchen müssten. Auch die Ärzte von S und den umliegenden Gemeinden seien in ein wechselweises Ärztedienstrad eingebunden. Die jeweiligen Anfahrtszeiten der Patienten würden sich daher entsprechend verändern oder verlängern. Auch das Argument,

aufgrund der Größe der Gemeinde die derzeit bestehende ärztliche Versorgung durch zwei Allgemeinmediziner mit jeweils einer ärztlichen Hausapotheke durch die angefochtene Genehmigung nicht aufrecht zu erhalten seien werde, sei offenkundig kein Kriterium gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz, weil die zitierte Bestimmung wirtschaftliche Interessen der Ärzte nicht zu rechtlichen Interessen und damit zu tauglichen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Konzessionierung einer öffentlichen Apotheke erhebe. Ein subjektives Recht bestehe daher nicht. Dies treffe auch in Bezug auf das Vorbringen einer Existenzgefährdung bestehender Nachbarapotheken zu. Des Weiteren begründet der EuGH die Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz damit,

ein „angemessener Zugang“ zum pharmazeutischen Dienst gewährleistet werden können müsse. Ein solcher angemessener Zugang sei daher in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebiet im Zeitpunkt der Antragstellung über keinen pharmazeutischen Dienst oder bereits über einen oder mehrere pharmazeutische Dienste verfüge, zu gewährleisten. Die Argumentation des EuGH sei nicht so zu verstehen,

aufgrund der Tatsache,

in einem bestimmten Gebiet die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolge, dadurch bereits jedenfalls ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst gewährleistet und daher schon deshalb einem Konzessionsantrag einer öffentlichen Apotheke für

elbe Gebiet nicht stattzugeben sei. Die Berücksichtigung ärztlicher Hausapotheken als gesetzliches Kriterium für die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer öffentlichen Apotheke sei insoweit verankert (§ 10 Abs 2 Z 1, Abs 3, Abs 3a und Abs 3b Apothekengesetz), als kein Bedarf für eine öffentliche Apotheke bestehe. Ein genereller Schutz von ärztlichen Hausapotheken, jedenfalls aber ein Bestandschutz von Gemeinden mit zwei oder mehreren Kassenärzten, habe weder der EuGH für Recht erkannt, noch ergebe sich ein solches Kriterium aus dem klaren Wortlaut der Bedarfsprüfungsbestimmungen in § 10 Apothekengesetz, noch sei ein solches Verständnis der Intention des Gesetzgebers zuzusinnen. Dadurch würde implizit ein Vorrang von ärztlichen Hausapotheken und damit gleichzeitig eine (unions-)rechtswidrige Diskriminierung von öffentlichen Apotheken statuiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne kein Verständnis unterstellt werden, wonach die bestehenden ärztlichen Hausapotheken in S einen Bestandschutz gegenüber der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke hätten. Durch eine solche Interpretation würde die ausdrückliche Rücknahmeregelung des § 29 Apothekengesetz obsolet. Diese Rücknahmeregelung, die auch im vorliegenden Fall in weiterer Folge zur Anwendung kommen würde, wäre durch die Argumentation hinfällig. Des Weiteren begründet der EuGH die Nichtanwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz damit,

ein „angemessener Zugang“ zum pharmazeutischen Dienst gewährleistet werden können müsse. Ein solcher angemessener Zugang sei daher in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebiet im Zeitpunkt der Antragstellung über keinen pharmazeutischen Dienst oder bereits über einen oder mehrere pharmazeutische Dienste verfüge, zu gewährleisten. Die Argumentation des EuGH sei nicht so zu verstehen,

aufgrund der Tatsache,

in einem bestimmten Gebiet die medikamentöse Versorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken erfolge, dadurch bereits jedenfalls ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst gewährleistet und daher schon deshalb einem Konzessionsantrag einer öffentlichen Apotheke für

elbe Gebiet nicht stattzugeben sei. Die Berücksichtigung ärztlicher Hausapotheken als gesetzliches Kriterium für die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer öffentlichen Apotheke sei insoweit verankert (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, Apothekengesetz), als kein Bedarf für eine öffentliche Apotheke bestehe. Ein genereller Schutz von ärztlichen Hausapotheken, jedenfalls aber ein Bestandschutz von Gemeinden mit zwei oder mehreren Kassenärzten, habe weder der EuGH für Recht erkannt, noch ergebe sich ein solches Kriterium aus dem klaren Wortlaut der Bedarfsprüfungsbestimmungen in Paragraph 10, Apothekengesetz, noch sei ein solches Verständnis der Intention des Gesetzgebers zuzusinnen. Dadurch würde implizit ein Vorrang von ärztlichen Hausapotheken und damit gleichzeitig eine (unions-)rechtswidrige Diskriminierung von öffentlichen Apotheken statuiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne kein Verständnis unterstellt werden, wonach die bestehenden ärztlichen Hausapotheken in S einen Bestandschutz gegenüber der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke hätten. Durch eine solche Interpretation würde die ausdrückliche Rücknahmeregelung des Paragraph 29, Apothekengesetz obsolet. Diese Rücknahmeregelung, die auch im vorliegenden Fall in weiterer Folge zur Anwendung kommen würde, wäre durch die Argumentation hinfällig. Die Arzneimittelversorgung komme primär den öffentlichen Apotheken zu. Ärztliche Hausapotheken könnten nicht als mit öffentlichen Apotheken gleichwertig angesehen werden, dies deshalb nicht, da ärztliche Hausapotheken im Vergleich zu öffentlichen Apotheken beschränkte Ordinationszeiten, eine weit geringere Auswahl an Arzneimitteln hätten und die Arzneimittel nur vom Arzt selbst an seine Patienten abgegeben werden dürften. Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, hätten Personen, die nicht gleichzeitig Patienten der ortsansässigen Ärzte in S seien bzw. in deren Behandlung stünden, abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 30 Apothekengesetz keinen angemessenen Arzneimittelzugang. Die Arzneimittelversorgung komme primär den öffentlichen Apotheken zu. Ärztliche Hausapotheken könnten nicht als mit öffentlichen Apotheken gleichwertig angesehen werden, dies deshalb nicht, da ärztliche Hausapotheken im Vergleich zu öffentlichen Apotheken beschränkte Ordinationszeiten, eine weit geringere Auswahl an Arzneimitteln hätten und die Arzneimittel nur vom Arzt selbst an seine Patienten abgegeben werden dürften. Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, hätten Personen, die nicht gleichzeitig Patienten der ortsansässigen Ärzte in S seien bzw. in deren Behandlung stünden, abgesehen von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 30, Apothekengesetz keinen angemessenen Arzneimittelzugang. Zur Beschwerde von Dr. G H werde vorgebracht,

sich die gesamte rechtliche Argumentation von Dr. G H auf den Erlass des Gesundheitsministeriums gründe. Dieser Erlass binde die Rechtsunterworfenen nicht und bilde daher keine Grundlage für einen wie immer gearteten Anspruch. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin sei daraus nicht abzuleiten. Dem Argument,

auch Verschreibungen von anderen niedergelassenen Allgemeinmedizinern oder fachärztlich verordnete Rezepte eingelöst würden, sei die Regelung von § 30 Abs 3 Apothekengesetz entgegenzuhalten. Diese Bestimmung stelle eine Ausnahmebestimmung dar.Zur Beschwerde von Dr. G H werde vorgebracht,

sich die gesamte rechtliche Argumentation von Dr. G H auf den Erlass des Gesundheitsministeriums gründe. Dieser Erlass binde die Rechtsunterworfenen nicht und bilde daher keine Grundlage für einen wie immer gearteten Anspruch. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin sei daraus nicht abzuleiten. Dem Argument,

auch Verschreibungen von anderen niedergelassenen Allgemeinmedizinern oder fachärztlich verordnete Rezepte eingelöst würden, sei die Regelung von Paragraph 30, Absatz 3, Apothekengesetz entgegenzuhalten. Diese Bestimmung stelle eine Ausnahmebestimmung dar. Zu dieser Beschwerdebeantwortung wurden folgende Stellungnahmen erstattet: a) Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer: Eingangs verweisen diese auf § 48 Apothekengesetz, wonach ihnen ein Recht auf Geltendmachung des fehlenden Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke zukommt, woraus folge,

sie dies als subjektives Recht geltend machen könnten.Eingangs verweisen diese auf Paragraph 48, Apothekengesetz, wonach ihnen ein Recht auf Geltendmachung des fehlenden Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke zukommt, woraus folge,

sie dies als subjektives Recht geltend machen könnten. Bei der Frage des Bedarfes sei das Vorhandensein von ärztlichen Hausapotheken zu berücksichtigen, unabhängig, ob es sich um Ein- oder Zweiarztgemeinden handle. In diesem Sinne seien auch die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und Burgenland zu verstehen, welche der Stellungnahme beigelegt wurden. Abschließend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015, Ro 2014/10/0081, hingewiesen und dazu ausgeführt,

Voraussetzung für die Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials sei, wenn es sich um ein ländlich abgelegenes Gebiet handle, keine Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, auch nicht durch ärztliche Hausapotheken, vorhanden sei und deren leichte Erreichbarkeit durch Kraftfahrzeuge möglich sei. Da es sich bei S um kein ländlich abgelegenes Gebiet im Sinne der EuGH-Judikatur handle, seien sämtliche Kriterien für die Anwendbarkeit des § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz erfüllt und der Bedarf an der beantragten Apotheke nicht gegeben.Da es sich bei S um kein ländlich abgelegenes Gebiet im Sinne der EuGH-Judikatur handle, seien sämtliche Kriterien für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz erfüllt und der Bedarf an der beantragten Apotheke nicht gegeben. b) Die Viertbeschwerdeführerin: Zusammengefasst bringt die Viertbeschwerdeführerin vor,

es sich bei S um ein ländliches, nicht jedoch um ein ländliches und abgelegenes Gebiet handelt. Das Gemeindegebiet sei durch vier Landesstraßen „in alle Himmelsrichtungen“ mit den Nachbargemeinden ganzjährig verbunden. Der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke sei daher nicht gegeben. c) Der Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer geht auf die Entscheidung Sokoll-Seebacher sowie die bislang ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führt unter Eingehen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus,

§ 10Abs.

2 Z. 3 Apothekengesetz nicht von vorneherein gegen Unionsrecht verstößt und daher auch anzuwenden ist, wenn die Konzession in einer Gemeinde errichtet werden soll, die kein ländlich abgelegenes Gebiet darstellt oder andererseits die Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die betroffene Bevölkerung im betroffenen Gebiet sichergestellt ist, was auch durch bestehende Hausapotheken gewährleistet sein kann. in S erfolge die medikamentöse Versorgung über zwei ärztliche Hausapotheken klaglos und aus den Unterlagen von DI C D folge,

S kein dünner besiedeltes, abgelegenes ländliches Gebiet sei. Auch das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer verneine den Bedarf wegen Existenzgefährdung von zwei bestehenden Nachbarapotheken.Der Erstbeschwerdeführer geht auf die Entscheidung Sokoll-Seebacher sowie die bislang ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führt unter Eingehen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus,

, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz nicht von vorneherein gegen Unionsrecht verstößt und daher auch anzuwenden ist, wenn die Konzession in einer Gemeinde errichtet werden soll, die kein ländlich abgelegenes Gebiet darstellt oder andererseits die Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die betroffene Bevölkerung im betroffenen Gebiet sichergestellt ist, was auch durch bestehende Hausapotheken gewährleistet sein kann. in S erfolge die medikamentöse Versorgung über zwei ärztliche Hausapotheken klaglos und aus den Unterlagen von DI C D folge,

S kein dünner besiedeltes, abgelegenes ländliches Gebiet sei. Auch das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer verneine den Bedarf wegen Existenzgefährdung von zwei bestehenden Nachbarapotheken. Weitere Stellungnahmen langten nicht ein. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 16.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführer gehört und in der der Konzessionswerberin die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Mit Eingabe vom 30.04.2013 hat Frau Mag. pharm. O P um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S mit dem Standort Gemeindegebiet S und der voraussichtlichen Betriebsstätte in S angesucht. Die Verfügbarkeit der Betriebsstätte wurde nachgewiesen. Die ordnungsgemäße Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 07.05.2013, Stück 19, gemäß § 48 Apothekengesetz liegt im Akt auf. Die persönlichen Voraussetzungen hat die Konzessionswerberin nachgewiesen. Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden im Bescheid der belangten Behörde wiedergegeben. Mit Eingabe vom 30.04.2013 hat Frau Mag. pharm. O P um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S mit dem Standort Gemeindegebiet S und der voraussichtlichen Betriebsstätte in S angesucht. Die Verfügbarkeit der Betriebsstätte wurde nachgewiesen. Die ordnungsgemäße Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 07.05.2013, Stück 19, gemäß Paragraph 48, Apothekengesetz liegt im Akt auf. Die persönlichen Voraussetzungen hat die Konzessionswerberin nachgewiesen. Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden im Bescheid der belangten Behörde wiedergegeben. In der Gemeinde S bestehen zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren (Dr. G H und Dr. A B). Beide Ärzte führen eine Hausapotheke. Eine Vertragsgruppenpraxis ist in S nicht vorhanden. In der Gemeinde S bestehen zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren (Dr. G H und Dr. A B). Beide Ärzte führen eine Hausapotheke. Eine Vertragsgruppenpraxis ist in S nicht vorhanden. Die Gemeinde S besteht aus den Katastralgemeinden S, Ze, Vberg, Fberg und Pberg. Laut Homepage der Gemeinde S betrug die Bevölkerungszahl von S mit Stichtag 30.04.2015 2.321 Personen. Die Gesamtgröße beträgt 3.256,37 ha und liegt im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld. Die Infrastruktur in der Gemeinde selbst zeichnet sich durch Gastronomiebetriebe, Handelsbetriebe, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Dienstleistungsbetriebe, Buschenschänken, sonstige Gewerbebetriebe, Direktvermarkter und im Gesundheitsbereich durch Ordinationen von zwei Ärzten für Allgemeinmedizin sowie einen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ein Pflegekompetenzzentrum und eine Rot-Kreuz-Dienststelle aus. Aus dem österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 bis 2013, Programmcode: CCI2007AT06RPO001, ergibt sich,

in dem genannten Programm eine Einteilung in ländliche und urbane Gebiete erfolgte, wonach eine überwiegend ländliche Region sich durch eine Einwohnerdichte von 57,01je km², integrierte Regionen durch eine Einwohnerdichte von 145,66 Einwohner je km² überwiegend urbanisierte Regionen durch eine Dichte von 1.591,84 Einwohner je km² auszeichnen und der Durchschnitt in Österreich bei 95,77 Einwohner je km² liegt. Nach dem Maßstab der OECD-Klassifikation für den ländlichen Raum leben 78 % der österreichischen Bevölkerung in Regionen, die man im weitesten Sinn als ländlich bezeichnen kann. 47 % leben in überwiegend ländlichen Gebieten, weitere 31 % in sogenannten integrierten Regionen. Nur 22 % der österreichischen Bevölkerung leben in überwiegend urbanisierten Gebieten (die Regionen Wi und das Rh). Nach Auskunft der Abteilung 17 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landes- und Regionalentwicklung, Referat Statistik und Geoinformation, ergibt sich mit Stand 01.01.2015 in der Steiermark insgesamt sowie im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld eine Bevölkerungsdichte von 74 Einwohnern pro km². Für die Gemeinde S eine Bevölkerungsdichte von 70 Einwohner pro km², für die Bezirksstadt Hartberg selbst eine von 302, für Kdorf 102, für Pdorf 129, für An 77 Einwohner pro km2. Die Entfernung zu den nächsten öffentlichen Apotheken beträgt von jedem Punkt der Gemeinde aus mehr als 500 m. Die Fahrtstrecke zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in S 251 und den oben angeführten Apotheken beträgt zwischen 9,2 km nach Pdorf und 14,6 km nach Pö. Im Zentrum von S befinden sich zwei Hausapotheken (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und den hausapothekenführenden Ärzten beträgt 0,3 bzw. 0,5 km. S wird über vier gut ausgebaute, ganzjährig befahrbare Landesstraßen, die L 409 (Fstraße), die L 414 (Tstraße), die L 432 (Rstraße) und die L 433 (Sstraße) erschlossen. Die Nachbargemeinden sind über Landesstraßen gut an S angebunden. Die Strecke S (Hplatz) bis zur Apotheke in Kdorf beträgt 9,6 km bei einer Fahrzeit mit dem PKW elf Minuten, die Strecke S bis zur Apotheke in An beträgt bei 11,2 km zwölf Fahrminuten, die Strecke S Apotheke Pö beträgt bei 12,6 km 18 Minuten, die Fahrzeit von S bis zur Apotheke nach Pdorf beträgt bei 10,5 km 13 Minuten, die Fahrzeit zwischen S und der Hausapotheke in Pu, welche hier jedoch nicht gegenständlich ist, beträgt bei 9,4 km 13 Minuten. Die Gemeinde S wird über die öffentlichen Buslinien Nr. 336, 337, 338 und 388 in die Nachbargemeinden angebunden. Die Strecke S zur Apotheke Kdorf wird über zehn Hin- und neun Rückfahrten, die Strecke S zur Apotheke Pdorf über elf Hin- und zwölf Rückfahrten, die Strecke S zur Apotheke An über neun Hin- und acht Rückfahrten und die Strecke S zur Apotheke Pö mit sechs Hin- und sieben Rückfahrten pro Tag über öffentliche Verkehrsmittel erschlossen. Im angefochtenen Bescheid wird das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.12.2014, Zl. III-5/2/2-27/4/2014, gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz wiedergegeben. Aus diesem ergibt sich,

im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S die bestehende öffentliche Apotheke „Z“ in Pö jedenfalls 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, die bestehende öffentliche V Apotheke in Kdorf im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S weniger als 5.500 Personen zu versorgen haben wird (2.957 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 1.958 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne von § 10 Abs 5 Apothekengesetz), die bestehende öffentliche E-Apotheke in An im Fall der Neuerrichtung weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird (3.328 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 2.118 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinn des § 10 Abs 5 Apothekengesetz) und die bestehende öffentliche U Apotheke in Pdorf im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S jedenfalls über 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben wird (3.736 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 2.749 zusätzlich zu versorgende Personen gemäß § 10 Abs 5 Apothekengesetz).Im angefochtenen Bescheid wird das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.12.2014, Zl. III-5/2/2-27/4/2014, gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz wiedergegeben. Aus diesem ergibt sich,

im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S die bestehende öffentliche Apotheke „Z“ in Pö jedenfalls 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, die bestehende öffentliche römisch fünf Apotheke in Kdorf im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S weniger als 5.500 Personen zu versorgen haben wird (2.957 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 1.958 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz), die bestehende öffentliche E-Apotheke in An im Fall der Neuerrichtung weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird (3.328 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 2.118 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz) und die bestehende öffentliche U Apotheke in Pdorf im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in S jedenfalls über 5.500 Personen weiterhin zu versorgen haben wird (3.736 ständige Einwohner innerhalb des 4 km-Polygons sowie 2.749 zusätzlich zu versorgende Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz). Das Versorgungspotential der V Apotheke in Kdorf und der E-Apotheke in An werden sich verringern und auch unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs 5 Apothekengesetz in Betracht kommenden Personen unter 5.500 Personen betragen. Das negative Bedarfskriterium gemäß § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz ist nicht erfüllt und der Bedarf gemäß § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz zu verneinen. Das Versorgungspotential der römisch fünf Apotheke in Kdorf und der E-Apotheke in An werden sich verringern und auch unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz in Betracht kommenden Personen unter 5.500 Personen betragen. Das negative Bedarfskriterium gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz ist nicht erfüllt und der Bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz zu verneinen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den bestehenden Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG sowie das Bestehen der ärztlichen Hausapotheken konnte dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer entnommen werden. Dies deckt sich mit den Angaben der beiden am Verfahren teilnehmenden, hausapothekenführenden Ärzte. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer wird in Methode und Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar dargelegt,

sich das Versorgungspotential der V Apotheke in Kdorf und der E-Apotheke in An verringern und auch unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs 5 Apothekengesetz in Betracht kommenden Personen unter 5.500 Personen betragen wird. Aus diesem Gutachten konnten auch die Angaben zu den Entfernungen der bestehenden und der beantragten Apotheke(n) widerspruchsfrei entnommen werden.Die Feststellungen zu den bestehenden Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG sowie das Bestehen der ärztlichen Hausapotheken konnte dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer entnommen werden. Dies deckt sich mit den Angaben der beiden am Verfahren teilnehmenden, hausapothekenführenden Ärzte. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer wird in Methode und Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar dargelegt,

sich das Versorgungspotential der römisch fünf Apotheke in Kdorf und der E-Apotheke in An verringern und auch unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz in Betracht kommenden Personen unter 5.500 Personen betragen wird. Aus diesem Gutachten konnten auch die Angaben zu den Entfernungen der bestehenden und der beantragten Apotheke(n) widerspruchsfrei entnommen werden. Jene Sachverhaltsannahmen, die die Gemeinde selbst betreffen (Einwohner, Größe, Infrastruktur, etc.), konnten aufgrund der Angaben auf der offiziellen Homepage der Gemeinde S, jene zur Bevölkerungsdichte aufgrund schlüssigen Angaben des Referates Statistik und Geoinformation des Landes Steiermark getroffen werden. Diese Angaben sind mit den ebenso schlüssigen Annahmen des Programmes für die Entwicklung im ländlichen Raum 2007 bis 2013 in Einklang zu bringen. Aus der im Verfahren von der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage (Beilage A.) ergibt sich detailliert und nachvollziehbar die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von S zu den umliegenden Apotheken. Die oben wiedergegebenen Beweise konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2016:Paragraph 9, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 9/2016: „Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ § 10 Apothekengesetz:Paragraph 10, Apothekengesetz: „

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  3. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ § 11 Apothekengesetz:Paragraph 11, Apothekengesetz: „
(1)Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
(2)Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
  1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
  2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001).der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,).
(3)Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.“
(3)Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.“ § 51 Apothekengesetz:Paragraph 51, Apothekengesetz: „
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind Paragraph 47, Absatz 2 und die Paragraphen 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.“
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) auszusprechen.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Apotheke durch Mag. O P nicht in Zweifel gezogen, sodass diese als gegeben anzusehen sind und nicht weiter darauf einzugehen war. Die Konzessionswerberin geht in ihrem Vorbringen davon aus,

es sich bei dem von ihr gewählten Standort in S um ein ländliches und abgelegenes Gebiet handelt, weshalb § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz unangewendet zu bleiben hat. Die Konzessionswerberin geht in ihrem Vorbringen davon aus,

es sich bei dem von ihr gewählten Standort in S um ein ländliches und abgelegenes Gebiet handelt, weshalb Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz unangewendet zu bleiben hat. Auch die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung Frau Mag. O P die apothekenrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer konzessionierten öffentlichen Apotheke in S zu erteilen, im Wesentlichen darauf,

es sich bei S um ein ländliches und abgelegenes Gebiet im Sinne des Urteils des EuGH vom 13.02.2014, Rechtsache C-367/12, Sokoll-Seebacher, handelt. Den Inhabern der Nachbarapotheken kommt das Recht zu, geltend zu machen,

kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke bestehe (jüngst etwa VwGH 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209). Der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer kommt daher Beschwerdelegitimation zu. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind hausapothekenführende Ärzte, deren Hausapotheken nach § 29 Apothekengesetz bei Bewilligung der beantragten öffentlichen Apotheke zurückzunehmen wären, weshalb auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommt.Den Inhabern der Nachbarapotheken kommt das Recht zu, geltend zu machen,

kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke bestehe (jüngst etwa VwGH 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209). Der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer kommt daher Beschwerdelegitimation zu. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind hausapothekenführende Ärzte, deren Hausapotheken nach Paragraph 29, Apothekengesetz bei Bewilligung der beantragten öffentlichen Apotheke zurückzunehmen wären, weshalb auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommt. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Judikatur (VwGH 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209, et. al.) festgehalten,

nach dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 in der Rechtsache Sokoll-Seebacher, C-367/12, aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine nationale Regelung, die für die Errichtung von Apotheken ein Konzessionssystem vorsieht, bestehen. Die österreichische Regelung beruht demnach auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen. Sie erfüllt daher die für einen derartigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit erforderlichen Voraussetzungen. Der EuGH hatte jedoch Bedenken, ob die österreichische Regelung – deren Auslegung Sache der nationalen Gerichte ist - geeignet ist, das angestrebte Ziel der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Diese Bedenken stützt er einerseits auf die Umstände,

die mehr als 4 km von der Betriebsstätte einer Apotheke entfernt wohnenden Menschen nur als „Einfluter“ berücksichtigt werden können und keine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Apotheke vorgesehen ist, andererseits darauf,

bei der Konzessionserteilung nicht auf den Bedarf im Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke, sondern auf ein den bestehenden Apotheken verbleibendes, ausreichendes Kundenpotential abzustellen ist. Konkret ist zu befürchten,

in Gebieten mit demografischen Besonderheiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern bestimmte Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfinden können. Im besonderen Maß gilt das für Ältere, Behinderte und Kranke, die in der Mobilität zeitweilig oder längerfristig eingeschränkt sind. Daraus folgt,

bei Anwendung des Kriteriums der Zahl der von den bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen bei der Entscheidung über die Konzessionserteilung für eine neue Apotheke die Gefahr besteht,

für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher oder angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist. Solche örtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, um der betroffenen Bevölkerung, auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigen Arzneimittelbedarf, einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Dieser Zugang ist dann gewährleistet, wenn die betroffenen Personen eine Apotheke „in vernünftiger Entfernung“ vorfinden. Zur Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Judikatur (VwGH 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209, et. al.) festgehalten,

nach dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 in der Rechtsache Sokoll-Seebacher, C-367/12, aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine nationale Regelung, die für die Errichtung von Apotheken ein Konzessionssystem vorsieht, bestehen. Die österreichische Regelung beruht demnach auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen. Sie erfüllt daher die für einen derartigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit erforderlichen Voraussetzungen. Der EuGH hatte jedoch Bedenken, ob die österreichische Regelung – deren Auslegung Sache der nationalen Gerichte ist - geeignet ist, das angestrebte Ziel der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Diese Bedenken stützt er einerseits auf die Umstände,

die mehr als 4 km von der Betriebsstätte einer Apotheke entfernt wohnenden Menschen nur als „Einfluter“ berücksichtigt werden können und keine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Apotheke vorgesehen ist, andererseits darauf,

bei der Konzessionserteilung nicht auf den Bedarf im Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke, sondern auf ein den bestehenden Apotheken verbleibendes, ausreichendes Kundenpotential abzustellen ist. Konkret ist zu befürchten,

in Gebieten mit demografischen Besonderheiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern bestimmte Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfinden können. Im besonderen Maß gilt das für Ältere, Behinderte und Kranke, die in der Mobilität zeitweilig oder längerfristig eingeschränkt sind. Daraus folgt,

bei Anwendung des Kriteriums der Zahl der von den bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen bei der Entscheidung über die Konzessionserteilung für eine neue Apotheke die Gefahr besteht,

für bestimmte Personen, die in län

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