RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-1419/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau I M, G, Wstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.03.2016, GZ: A17-BAB-134975/2015/0001,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau römisch eins M, G, Wstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.03.2016, GZ: A17-BAB-134975/2015/0001, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Flugdach (Carport) für zehn PKW-Abstellplätze auf Grundstück x, EZ x, KG Gö, bezieht, behoben und im Übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Baubewilligung für die Errichtung von Flugdächern (Carports) auf Grundstück x, KG Gö, (als Überdachung von sechs PKW-Abstellplätzen) und von Flugdächern (Carports) auf Grundstück Nr. x, KG Gö, (als Überdachung für 14 PKW-Abstellplätze) nach Maßgabe der einen Bestandteiles dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Plan des Architekten DI Ge vom 12.09.2013, Projektnr.: 0702, Plannr.: 01-01), erteilt wird, wobei die ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildende Baubeschreibung dahingehend abgeändert wird, dass nunmehr Flugdächer (Carports) für lediglich 20 PKW-Abstellplätze errichtet werden sollen und die bezughabenden Grundstücksnummern darin lediglich x und x, jeweils KG Gö, lauten.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Flugdach (Carport) für zehn PKW-Abstellplätze auf Grundstück x, EZ x, KG Gö, bezieht, behoben und im Übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Baubewilligung für die Errichtung von Flugdächern (Carports) auf Grundstück x, KG Gö, (als Überdachung von sechs PKW-Abstellplätzen) und von Flugdächern (Carports) auf Grundstück Nr. x, KG Gö, (als Überdachung für 14 PKW-Abstellplätze) nach Maßgabe der einen Bestandteiles dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Plan des Architekten DI Ge vom 12.09.2013, Projektnr.: 0702, Plannr.: 01-01), erteilt wird, wobei die ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildende Baubeschreibung dahingehend abgeändert wird, dass nunmehr Flugdächer (Carports) für lediglich 20 PKW-Abstellplätze errichtet werden sollen und die bezughabenden Grundstücksnummern darin lediglich x und x, jeweils KG Gö, lauten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 25.05.2016 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Schreiben vom 02.12.2009, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2009, hat der Verein I B bei der Baubehörde die Errichtung von Carports für 40 PKW-Abstellplätze beantragt.Mit Schreiben vom 02.12.2009, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2009, hat der Verein römisch eins B bei der Baubehörde die Errichtung von Carports für 40 PKW-Abstellplätze beantragt. Auf der Liegenschaft EZ x, KG Gö, mit einer Fläche von 2.119 m² befinden sich 161 Parkplätze, die im schlichten Miteigentum der Wohnungseigentümer dreier angrenzender Wohnungseigentumsobjekte stehen. Den Miteigentümern sind die 161 Parkplätze konkret zugeteilt. Die mangelnde Zustimmung von Miteigentümern zur Einbringung eines Bauansuchens zur Errichtung von weiteren Carports auf der Liegenschaft, im gegenständlichen Fall für 30 Abstellplätze, wurde durch Beschluss des BG G-W vom 10.07.2012, Zl.: 201 NC 2/10 z, für das Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. x, x und x, laut der einen integrierenden Bestandteil dieses Gerichtsbeschlusses bildenden Planbeilage des Architekten Ge vom 06.03.2012, gerichtlich ersetzt. Im bei der Behörde anhängigen Bauverfahren wurde seitens der Bauwerberin ein Austauschplan vorgelegt, aus welchem sich projektsgemäß die Errichtung von Flugdächern (Carports) zur Überdachung von 30 PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. x, x und x, jeweils KG Gö, ergibt. Die ursprünglich eingereichte Baubeschreibung wurde von Bauwerberseite jedoch nicht ausgetauscht und ging aus dieser noch die geplante Errichtung von Carports für 40 PKW-Abstellplätze auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x hervor. Im nunmehr angefochtenen Baubewilligungsbescheid hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem gemeinnützigen Verein I B die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von Flugdächern (Carports) als Überdachung von 40 PKW-Abstellplätzen nach Maßgabe der einen Bestandteil des Beschlusses des Bezirksgerichtes G-W vom 10.07.2012, GZ: 201 NC 2/10 z, bildenden Planbeilage von Architekt DI K Ge vom 06.03.2012 auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, jeweils EZ x, KG Gö, auf Rechtsgrundlage der §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 idF LGBl. 75/2015, erteilt.Im nunmehr angefochtenen Baubewilligungsbescheid hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem gemeinnützigen Verein römisch eins B die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von Flugdächern (Carports) als Überdachung von 40 PKW-Abstellplätzen nach Maßgabe der einen Bestandteil des Beschlusses des Bezirksgerichtes G-W vom 10.07.2012, GZ: 201 NC 2/10 z, bildenden Planbeilage von Architekt DI K Ge vom 06.03.2012 auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, jeweils EZ x, KG Gö, auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 2015,, erteilt. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 12.05.2016, bei der Stadt Graz persönlich überreicht am 13.05.2016, beantragte Frau I M als Miteigentümerin die Bescheidabänderung dahingehend, dassMit Beschwerdeschriftsatz vom 12.05.2016, bei der Stadt Graz persönlich überreicht am 13.05.2016, beantragte Frau römisch eins M als Miteigentümerin die Bescheidabänderung dahingehend, dass
- a)die Bewilligung der Errichtung von Flugdächern nur für die Errichtung von 30 PKW-Abstellplätzen erteilt werde und
- b)die Bewilligung von Flugdächern auf den Grundstücken x, x und x, EZ x, KG Gö, zu entfallen habe. Beschwerdebegründend wurde ausgeführt wie folgt: „Eine Interessentengruppe der Liegenschaftseigentümer hat die Errichtung von Flugdächern durch gerichtlichen Ersatz der Zustimmung weiterer Miteigentümer erwirkt. Es soll verhindert werden, daß nun allenfalls auf Basis der angefochtenen Teile des Bescheides unter Berufung auf seine insoweit rechtswidrige Bewilligung die Errichtung von Flugdächern auch auf jenen Grundstücken angestrebt werden könnte, für die das Gericht eine derartige Bauführung untersagt hat. Das hohe Landesverwaltungsgericht wird aus dem Grund angerufen, weil der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten eklatant rechtswidrig ist. Ungeachtet der Tatsache, daß der in vorliegender Angelegenheit ergangene Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS G GZ: 201NC 2/10z vom 10. Juli 2012 nur die Errichtung von 30 Flugdächern bewilligt und eine derartige Bauführung auf den Grundstücken Nr. x, x und x der EZ x KG Gö nicht bewilligt hat, spricht der angefochtene Bescheid in Abweichung von dieser gerichtlichen Entscheidung dennoch die Bewilligung von 40 Flugdächern und ebenso die Errichtung von Carports auf vorgenannten Grundstücken aus.“ Mit Schreiben vom 31.05.2016, hg. eingelangt am selben Tag, wurde von Seiten des Vertreters der Bauwerberin der Antrag vom 02.12.2009 im Zuge der Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht dahingehend eingeschränkt, dass das Carport für zehn Abstellplätze auf Grundstück x entsprechend dem gegenständlichen Projekt nicht errichtet werden soll, sondern nur die beiden Carports auf Grundstück x (für sechs Plätze) und auf Grundstück x (für 14 Abstellplätze), welche Bestandteil des gegenständlichen Projekts sind. Insofern konnte auch der Widerspruch zwischen Baubeschreibung und Austauschplan, was die Anzahl der überdachenden Abstellplätze anlangt, ausgeräumt werden. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes sowie der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten und des gerichtlicherseits durchgeführten Zwischenermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 Abs 2 VwGVG normiert, dass die Verhandlung u. a. dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG normiert, dass die Verhandlung u. a. dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 22 Abs 1 des Gesetzes vom 04. April 1985 mit den Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) LGBl. Nr. 59/1995 idmF LGBl. Nr. 89/2013, regelt, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist. Paragraph 22, Absatz eins, des Gesetzes vom 04. April 1985 mit den Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idmF Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, regelt, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist. § 13 Abs 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bestimmt, das Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bestimmt, das Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. § 6 Abs 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: „Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in der anzuwendenden Fassung (Ansuchen der Eingabe vom 16.12.2009) lauten wie folgt: § 22 Stmk. BauG:Paragraph 22, Stmk. BauG: „
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1.Ziffer eins der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; 2.Ziffer 2 die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist; 3.Ziffer 3 der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallender Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, besteht. Der Nachweis kann entfallen -Strichaufzählung für bestehende Bauten, -Strichaufzählung für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, –Strichaufzählung wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt -Strichaufzählung sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland; 4.Ziffer 4 ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke; 5.Ziffer 5 Angaben über die Bauplatzeignung; 6.Ziffer 6 das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3)Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(3)Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(5)Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.“
(5)Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.“ § 23 Stmk. BauG:Paragraph 23, Stmk. BauG: „
(1)Das Projekt hat zu enthalten: 1.Ziffer eins einen Lageplan, der auszuweisen hat: -Strichaufzählung die Grenzen des Bauplatzes, -Strichaufzählung die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.), -Strichaufzählung die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander, -Strichaufzählung die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl, -Strichaufzählung die Grundstücksnummern, -Strichaufzählung die Grundgrenzen, -Strichaufzählung die Verkehrsflächen, -Strichaufzählung die Nordrichtung, -Strichaufzählung alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger, -Strichaufzählung den bekannten höchsten Grundwasserstand und -Strichaufzählung einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist; 2.Ziffer 2 die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen; 3.Ziffer 3 die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; 4.Ziffer 4 die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind; 5.Ziffer 5 alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung; 6.Ziffer 6 die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten; 7.Ziffer 7 die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.; 8.Ziffer 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: a)Litera a den Energieausweis gemäß § 43a; den Energieausweis gemäß Paragraph 43 a,; b)Litera b den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 43b, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 43 b,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; c)Litera c gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 lit. e berücksichtigt werden;gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 6, Litera e, berücksichtigt werden; 9.Ziffer 9 gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.; 10.Ziffer 10 (Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen) 11.Ziffer 11 eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z. 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3)Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4)Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.“ Im Beschwerdefall hat die Bauwerberin mittels Austauschplan der Behörde gegenüber dargetan, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen Anbringen Flugdächer für die Überdachung von insgesamt 30 PKW-Abstellplätzen auf Grundstücken x, x und x, projektiert hat. Nachdem die im Akt erliegende Baubeschreibung sich noch auf die Grundstücke x, x, x, x, x und x, EZ x, KG Gö, zum Zwecke der Errichtung von Carports für 40 PKW-Abstellplätze bezog und eine ausdrückliche Antragsänderung dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen ist, ergab sich der Bauwille daraus nicht mit hinreichender Klarheit und ist, wie im gegenständlichen Fall, wenn das Anbringen einen nicht genügend geklärten bzw. bestimmten Inhalt hat, der Gegenstand des Anbringens durch die Behörde amtswegig zu ermitteln und wäre die Antragstellerin daher insbesondere zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges ihres Begehrens aufzufordern gewesen (vgl. z. B. VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109). Ein derartiges Zwischenermittlungsverfahren wurde behördlicherseits jedoch nicht geführt und in der Folge die bekämpfte Baubewilligung für die „Errichtung von Flugdächern“ (Carports) als Überdachung von 40 PKW-Abstellplätzen, nach Maßgabe der einen Bestandteil des Beschlusses des Bezirksgerichts G-W vom 10.07.2012, GZ: 201 NC 2/10 z, bildenden Planbeilage von Architekt DI K Ge vom 06.03.2012 auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, EZ x, KG Gö, erteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der erteilten Baubewilligung jedoch nicht nur ein nicht ausreichend geklärtes Anbringen zu Grunde gelegt, sondern auch nicht darauf Bedacht genommen, dass sich die gerichtlicherseits mittels Beschluss des Bezirksgerichtes G-W vom 10.07.2012 substituierte Miteigentümerzustimmung lediglich auf Carports für 30 Abstellplätze und die Grundstücke Nr. x, x und x, bezog. Im Beschwerdefall hat die Bauwerberin mittels Austauschplan der Behörde gegenüber dargetan, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen Anbringen Flugdächer für die Überdachung von insgesamt 30 PKW-Abstellplätzen auf Grundstücken x, x und x, projektiert hat. Nachdem die im Akt erliegende Baubeschreibung sich noch auf die Grundstücke x, x, x, x, x und x, EZ x, KG Gö, zum Zwecke der Errichtung von Carports für 40 PKW-Abstellplätze bezog und eine ausdrückliche Antragsänderung dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen ist, ergab sich der Bauwille daraus nicht mit hinreichender Klarheit und ist, wie im gegenständlichen Fall, wenn das Anbringen einen nicht genügend geklärten bzw. bestimmten Inhalt hat, der Gegenstand des Anbringens durch die Behörde amtswegig zu ermitteln und wäre die Antragstellerin daher insbesondere zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges ihres Begehrens aufzufordern gewesen vergleiche z. B. VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109). Ein derartiges Zwischenermittlungsverfahren wurde behördlicherseits jedoch nicht geführt und in der Folge die bekämpfte Baubewilligung für die „Errichtung von Flugdächern“ (Carports) als Überdachung von 40 PKW-Abstellplätzen, nach Maßgabe der einen Bestandteil des Beschlusses des Bezirksgerichts G-W vom 10.07.2012, GZ: 201 NC 2/10 z, bildenden Planbeilage von Architekt DI K Ge vom 06.03.2012 auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, EZ x, KG Gö, erteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der erteilten Baubewilligung jedoch nicht nur ein nicht ausreichend geklärtes Anbringen zu Grunde gelegt, sondern auch nicht darauf Bedacht genommen, dass sich die gerichtlicherseits mittels Beschluss des Bezirksgerichtes G-W vom 10.07.2012 substituierte Miteigentümerzustimmung lediglich auf Carports für 30 Abstellplätze und die Grundstücke Nr. x, x und x, bezog. Der Beschwerdeführerin und Miteigentümerin ist somit zuzustimmen, dass sich die gerichtlicherseits ersetzte Zustimmung ausdrücklich nur auf „30 Carports“ und die „Grundstücke Nr. x, x und x“, bezog. Hinsichtlich des laut Projekt planlich dargestellten Grundstückes x ist dem Gerichtsbeschluss eine Zustimmung somit nicht zu entnehmen, woran auch der gerichtlicherseits angefügte Plan des Architekten DI Ge vom 06.03.2012, welcher einen integrierenden Bestandteil des gerichtlichen Beschlusses bilde, nichts zu ändern vermag, mag dieser auch im Widerspruch zum Beschlusstext stehen, da letzerem bei der Auslegung des Beschlusses jedenfalls der Vorrang zukommen muss. Im Übrigen ist auch kein positivrechtlicher Grund ersichtlich, in einem Baubewilligungsverfahren eine Planbeilage, die den Bestandteil eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichtes bildet, zum Bescheidbestandteil einer Baubewilligung zu erklären, da dieser Plan laut Aktenlage von Bauwerberseite der Baubehörde nicht als Projektsbestandteil vorgelegt wurde und daher nicht Bestandteil des Projektes ist. Das Bauverfahren ist nicht nur ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. § 22 Stmk. BauG), sondern auch ein Projektbewilligungsverfahren, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplanen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt (vgl. § 23 Stmk. BauG) ist, nicht jedoch eine einem ordentlichen Gericht übermittelte und der Baubehörde im Rahmen des Projektes nicht vorgelegte Planunterlage. Letztere zum Bestandteil einer Baubewilligung zu machen, ist daher nicht rechtens.Hinsichtlich des laut Projekt planlich dargestellten Grundstückes x ist dem Gerichtsbeschluss eine Zustimmung somit nicht zu entnehmen, woran auch der gerichtlicherseits angefügte Plan des Architekten DI Ge vom 06.03.2012, welcher einen integrierenden Bestandteil des gerichtlichen Beschlusses bilde, nichts zu ändern vermag, mag dieser auch im Widerspruch zum Beschlusstext stehen, da letzerem bei der Auslegung des Beschlusses jedenfalls der Vorrang zukommen muss. Im Übrigen ist auch kein positivrechtlicher Grund ersichtlich, in einem Baubewilligungsverfahren eine Planbeilage, die den Bestandteil eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichtes bildet, zum Bescheidbestandteil einer Baubewilligung zu erklären, da dieser Plan laut Aktenlage von Bauwerberseite der Baubehörde nicht als Projektsbestandteil vorgelegt wurde und daher nicht Bestandteil des Projektes ist. Das Bauverfahren ist nicht nur ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche Paragraph 22, Stmk. BauG), sondern auch ein Projektbewilligungsverfahren, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplanen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt vergleiche Paragraph 23, Stmk. BauG) ist, nicht jedoch eine einem ordentlichen Gericht übermittelte und der Baubehörde im Rahmen des Projektes nicht vorgelegte Planunterlage. Letztere zum Bestandteil einer Baubewilligung zu machen, ist daher nicht rechtens. Im Zuge der Akteneinsicht am 31.05.2016 hat der Bauwerbervertreter den verfahrenseinleitenden Antrag präzisiert und im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren dahingehend abgeändert, dass das auf Grundstück Nr. x ursprünglich geplante Carport für 10 PKW-Abstellplätze nicht mehr projektsgegenständlich sein soll und nur die beiden Carports auf Grundstück x (für sechs PKW-Abstellplätze) und auf Grundstück Nr. x (für 14 PKW-Abstellplätze) antragsgegenständlich sind. Vor dem Hintergrund der dargelegten Antragsbedürftigkeit des Verwaltungsaktes einer Baubewilligung ist auszuführen, dass auch die Antragseinschränkung, also die teilweise Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages, auch den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur diesbezüglichen Bescheiderlassung und damit (nachträglich) Rechtswidrigkeit des Bescheides in diesem Umfang bewirkt, wobei ein solcher (teilweise) rechtswidrig gewordener Bescheid aber nicht durch die diesbezügliche, teilweise Zurückziehung des Antrages quasi beseitigt wird, er muss vielmehr durch die Rechtsmittelinstanz in diesem Umfang aufgehoben werden (vgl. zur Antragszurückziehung z. B. VwGH am 23.01.2014, 2013/07/0235).Vor dem Hintergrund der dargelegten Antragsbedürftigkeit des Verwaltungsaktes einer Baubewilligung ist auszuführen, dass auch die Antragseinschränkung, also die teilweise Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages, auch den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur diesbezüglichen Bescheiderlassung und damit (nachträglich) Rechtswidrigkeit des Bescheides in diesem Umfang bewirkt, wobei ein solcher (teilweise) rechtswidrig gewordener Bescheid aber nicht durch die diesbezügliche, teilweise Zurückziehung des Antrages quasi beseitigt wird, er muss vielmehr durch die Rechtsmittelinstanz in diesem Umfang aufgehoben werden vergleiche zur Antragszurückziehung z. B. VwGH am 23.01.2014, 2013/07/0235). Vor diesem Hintergrund war der bekämpfte Bescheid im Ergebnis daher, soweit er sich auf die auf Grundstück x, KG Gö, projektierten Flugdächer (Carports) für zehn PKW-Abstellplätze bezog, zu beheben und im Übrigen unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Abänderungen zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt und wurde vor dem Hintergrund der erfolgten Antragseinschränkung und der damit in Zusammenhang stehenden ausjudizierten Rechtsfragen auch nicht für erforderlich gehalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.1419.2016