RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG 30.6-904/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn G C, geb. am xx, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.02.2016, GZ: BHGU-15.1-32561/2015, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn G C, geb. am xx, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.02.2016, GZ: BHGU-15.1-32561/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der BezirkshauptmannschaftGraz-Umgebung vom 25.02.2016 wurde Herrn G C, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 28.08.2015, 06.16 Uhr, Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, betroffenes KFZ: Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen (A) xx, in seiner Funktion als Lenker zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet worden sei, da die EURO-Emissionsklasse nicht zugeordnet habe werden können.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Graz-Umgebung vom 25.02.2016 wurde Herrn G C, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 28.08.2015, 06.16 Uhr, Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, betroffenes KFZ: Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen (A) xx, in seiner Funktion als Lenker zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet worden sei, da die EURO-Emissionsklasse nicht zugeordnet habe werden können. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 20 Abs 2 iVm§§ 6 und 7 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (im Folgenden BStMG) begangen und wurde hiefür gemäß § 20 Abs 2 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00(im Falle der Uneinbringlichkeit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, iVm, Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz (im Folgenden BStMG) begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00, (im Falle der Uneinbringlichkeit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde unter anderem damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Fahrt das Kennzeichen am Fahrzeug nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert gewesen sei, übereingestimmt habe. Der Lenker hätte zu prüfen, ob das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen, mit dem am Fahrzeug angebrachten übereinstimme. Der Lenker hätte die Verpflichtung vor Fahrtantritt gehabt, an einer Go-Vertriebsstelle das Kennzeichen auf die Go-Box von„xx“ auf „xx“ zu ändern. Das Kennzeichen sei erst am 01.10.2015 auf der Go-Box geändert worden. Die Nachweisdokumente wären erst am 28.10.2015 übermittelt worden und habe somit erst am 29.10.2015 die EURO-Emissionsklasse EEV für das gegenständliche Fahrzeug nachgewiesen werden können. Es würden für jeden Kraftfahrzeuglenker sogenannte Mitwirkungspflichten gelten. In diesem Fall hätte jeder Nutzer seiner Nachzahlungspflicht im Sinne von Punkt 7.
- in vollem Umfang nachzukommen, anderenfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht werde. Da keine Nachzahlung erfolgt sei, wäre es – wie in der Mautordnung festgelegt – zum Delikt gekommen. Auch sei der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht nachgekommen worden und habe somit die Anzeige erstattet werden müssen.Dieses Straferkenntnis wurde unter anderem damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Fahrt das Kennzeichen am Fahrzeug nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert gewesen sei, übereingestimmt habe. Der Lenker hätte zu prüfen, ob das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen, mit dem am Fahrzeug angebrachten übereinstimme. Der Lenker hätte die Verpflichtung vor Fahrtantritt gehabt, an einer Go-Vertriebsstelle das Kennzeichen auf die Go-Box von, „xx“ auf „xx“ zu ändern. Das Kennzeichen sei erst am 01.10.2015 auf der Go-Box geändert worden. Die Nachweisdokumente wären erst am 28.10.2015 übermittelt worden und habe somit erst am 29.10.2015 die EURO-Emissionsklasse EEV für das gegenständliche Fahrzeug nachgewiesen werden können. Es würden für jeden Kraftfahrzeuglenker sogenannte Mitwirkungspflichten gelten. In diesem Fall hätte jeder Nutzer seiner Nachzahlungspflicht im Sinne von Punkt 7.
- in vollem Umfang nachzukommen, anderenfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht werde. Da keine Nachzahlung erfolgt sei, wäre es – wie in der Mautordnung festgelegt – zum Delikt gekommen. Auch sei der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht nachgekommen worden und habe somit die Anzeige erstattet werden müssen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 24.03.2016 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass sich aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beilage ergebe, dass die fahrleistungsabhängige Maut für den 28.08.2016, um 06.26 Uhr, an der Station Nr. 1443, ASFINAG Post-Maut, entrichtet worden sei. Im Weiteren ergebe sich der angelastete Verstoß erst in Verbindung mit 5.6.
- der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, dem zur Folge der Fahrzeuglenker verpflichtet sei, jede Änderung des Kraftfahrzeugkennzeichens, sowie derEURO-Emissionsklasse auf der Go-Box hinterlegen zu lassen. Diese Norm und die angenommene Tat sei dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgehalten worden, welches einen Verstoß gegen § 44a Z 1 und 2 VStG darstelle.Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 24.03.2016 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass sich aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beilage ergebe, dass die fahrleistungsabhängige Maut für den 28.08.2016, um 06.26 Uhr, an der Station Nr. 1443, ASFINAG Post-Maut, entrichtet worden sei. Im Weiteren ergebe sich der angelastete Verstoß erst in Verbindung mit 5.6.
- der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, dem zur Folge der Fahrzeuglenker verpflichtet sei, jede Änderung des Kraftfahrzeugkennzeichens, sowie der, EURO-Emissionsklasse auf der Go-Box hinterlegen zu lassen. Diese Norm und die angenommene Tat sei dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgehalten worden, welches einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.05.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Beiziehung des informierten Vertreters der ASFINAG, Herrn C R, durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, werden nachstehende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer lenkte am 28.08.2015, 06.16 Uhr, in Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit dem Kennzeichen xx. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt bei der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen LKW, der Firma R T GmbH, als Kraftfahrer beschäftigt. Entsprechend der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist das „ursprünglich“ am betroffenen LKW angebrachte Kennzeichen xx in Verstoß geraten und wurde die Ausstellung eines neuen amtlichen Kennzeichens beantragt. Zum Tatzeitpunkt war das neu ausgestellte Kennzeichen xx am verfahrensgegenständlichen LKW angebracht. Entsprechend der Ausführungen des informierten Vertreters der ASFINAG, des Zeugen C R, war auf dem tatgegenständlichen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen) zur genannten Tatzeit am 28.08.2015, um 06.16 Uhr, im Bereich der Tatörtlichkeit, Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, das Kennzeichenxx angebracht. Dieses Kennzeichen hat jedoch nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert war, übereingestimmt. So hat es sich bei dem auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen, um das Kennzeichen xx gehandelt.Entsprechend der Ausführungen des informierten Vertreters der ASFINAG, des Zeugen C R, war auf dem tatgegenständlichen LKW (Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen) zur genannten Tatzeit am 28.08.2015, um 06.16 Uhr, im Bereich der Tatörtlichkeit, Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, das Kennzeichen, xx angebracht. Dieses Kennzeichen hat jedoch nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert war, übereingestimmt. So hat es sich bei dem auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen, um das Kennzeichen xx gehandelt. Der Lenker des betroffenen KFZ hätte vor Antritt der Fahrt überprüfen müssen, ob das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen mit den am Fahrzeug angebrachten behördlichen Kennzeichen übereinstimmt, wobei dies anhand der mitzuführenden Fahrzeugdeklaration möglich gewesen wäre. Im Weiteren wäre für den Lenker des tatgegenständlichen LKW im Zuge des Durchfahrens eines Mautbakens ein sogenannter „Service-Piepston“ hörbar gewesen (2maliger Signalton). Er hätte in weiterer Folge umgehend eine Vertriebsstelle der ASFINAG anfahren müssen und wäre an dieser Vertriebsstelle eine Fahrzeugdatenänderung erfolgt. So wäre vorerst das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen xx auf das am LKW angebrachte Kennzeichen xx geändert worden. Im Weiteren hätte der Lenker ein Informationsschreiben den Zulassungsbesitzer betreffend erhalten, wonach dieser binnen einer Frist das Antragsformular, die Zulassungsbescheinigung, sowie sonstige zum Nachweis der EURO-Emissionsklasse geeignete Dokumente der ASFINAG Maut Service GmbH vorlegen muss. Im gegenständlichen Fall wurde nach einer Reihe von sogenannten „Service-Piepstönen“ beginnend am 24.08.2015 erst am 01.10.2015 eine Vertriebsstelle der ASFINAG angefahren und das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen aufxx geändert. Der Lenker hat das oben genannte Informationsblatt für den Zulassungsbesitzer erhalten und hätten die genannten Dokumente bei der ASFINAGIm gegenständlichen Fall wurde nach einer Reihe von sogenannten „Service-Piepstönen“ beginnend am 24.08.2015 erst am 01.10.2015 eine Vertriebsstelle der ASFINAG angefahren und das auf der Go-Box gespeicherte Kennzeichen auf, xx geändert. Der Lenker hat das oben genannte Informationsblatt für den Zulassungsbesitzer erhalten und hätten die genannten Dokumente bei der ASFINAG, Maut Service GmbH bis spätestens 15.10.2015 eingelangt sein müssen. Die erforderlichen Nachweisdokumente wurden vollständig erst am 28.10.2015 übermittelt und wurde am 29.10.2015 an Hand der Zulassungsbescheinigung die EURO-Emissionsklasse EEV für das gegenständliche Fahrzeug nachgewiesen. Es war aufgrund der vorgelegten Dokumente erkennbar, dass es sichbei dem LKW mit dem Kennzeichen xx um denselben LKW handelt, auf dem zuvor das Kennzeichen xx angebracht war. Somit war auch dieselbe EEV-Emissionsklasse gegeben und hat sich herausgestellt, dass keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde. So wurde zur Tatzeit eine fahrleistungsabhängige Maut (in der richtigen Höhe) abgebucht, allerdings betreffend des auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichens xx.Es war aufgrund der vorgelegten Dokumente erkennbar, dass es sich, bei dem LKW mit dem Kennzeichen xx um denselben LKW handelt, auf dem zuvor das Kennzeichen xx angebracht war. Somit war auch dieselbe EEV-Emissionsklasse gegeben und hat sich herausgestellt, dass keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde. So wurde zur Tatzeit eine fahrleistungsabhängige Maut (in der richtigen Höhe) abgebucht, allerdings betreffend des auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichens xx. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich auch aus der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Übersicht der Mautabbuchungen ergibt, dass am 28.08.2015 betreffend des KFZ Kennzeichen xx eine Abbuchungen „ASFINAG Post-Maut“ erfolgte. Die Abbuchung erfolgte vom Konto der Zulassungsbesitzerin, wobei stets die Firma R T GmbH die Zulassungsbesitzerin gewesen ist. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 12.05.2016, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2015, 06.16 Uhr, in Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat. Auf dem tatgegenständlichen LKW waren die Kennzeichen xx angebracht. Ebenso unbestritten ist, dass die im Fahrzeug verwendete Go-Box für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx bestimmt war, so war das Kennzeichen xx auf dieser Go-Box gespeichert. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass für den Lenker des tatgegenständlichen LKW über einen längeren Zeitraum aufgrund von sogenannten „Service-Piepstönen“ – 2maliger Signalton der Go-Box – erkennbar war, dass von ihm umgehend dienächste Vertriebsstelle anzufahren ist. Dort wäre der Lenker davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht mit dem auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen übereinstimmen.Im Weiteren ist davon auszugehen, dass für den Lenker des tatgegenständlichen LKW über einen längeren Zeitraum aufgrund von sogenannten „Service-Piepstönen“ – 2maliger Signalton der Go-Box – erkennbar war, dass von ihm umgehend die, nächste Vertriebsstelle anzufahren ist. Dort wäre der Lenker davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht mit dem auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen übereinstimmen. Den gegenständlichen Fall betreffend hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, sich vor Fahrtantritt am 28.08.2015 davon zu überzeugen, dass die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen mit dem auf der im Fahrzeug befindlichen Go-Box gespeicherten Kennzeichen übereinstimmen. Zumindest nach Ertönung des sogenannten „Service-Piepstons“ bei Durchfahren des Mautbakens zur genannten Tatzeit, am genannten Tatort, hätte er die nächstgelegene Vertriebsstelle der ASFINAG anfahren müssen. Solches ist allerdings erst am 01.10.2015 der Fall gewesen und wurde somit erst am 01.10.2015 das Kennzeichen auf der Go-Box von xx auf xx geändert. Nach Einlangen der erforderlichen Nachweisdokumente konnte am 29.10.2015 anhand der Zulassungsbescheinigung die EURO-Emissionsklasse EEV für das gegenständliche Fahrzeug nachgewiesen werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde. So hat es sich ja stets um dasselbe Fahrzeug gehandelt, also auch um dieselbe EEV-Emissionsklasse. Im Weiten wurde die entsprechende fahrleistungsabhängige Maut auch abgebucht und zwar hinsichtlich des auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichens xx. Die Abbuchung erfolgte im Zuge des „ASFINAG Post-Maut-Verfahren“ vom Konto der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen LKW der Firma R T GmbH. Diesbezüglich sei nochmals darauf verwiesen, dass es sich stets um ein und denselben LKW, Zulassungsbesitzer: Firma R T GmbH, gehandelt hat, für welchen die EURO-Emissionsklasse EEV nachgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung: § 6 BStMG bestimmt:Paragraph 6, BStMG bestimmt: Mautpflicht Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. § 7 Abs 1 BStMG bestimmt:Paragraph 7, Absatz eins, BStMG bestimmt: Mautentrichtung Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. § 20 Abs 1 BStMG bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, BStMG bestimmt: Mautprellerei Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 2 BStMG bestimmt:Paragraph 20, Absatz 2, BStMG bestimmt: Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Teil B, Punkt 5.6, Datenspeicherung bestimmt: 5.6.1 Allgemeines Bei der Anmeldung zum Mautsystem (Systemanmeldung) werden nachfolgende Daten gespeichert: ● Land (Staat) der Zulassung des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges ● Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges sowie Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens (optional), Überstellereigenschaft ● Kraftfahrzeugart (LKW und Bus, wobei Sonderfahrzeuge unter die Kraftfahrzeugart LKW und Wohnmobile unter die Kraftfahrzeugart Bus subsumiert werden) ● Grundkategorie (2, 3 oder 4) ● hinterlegte EURO-Emissionsklasse ● Zahlungsart und -mittel (samt Gültigkeitsdatum) ● Go-Box Identifikationsnummer (Go-Box Nummer) ● Personal Account Nummer – kurz PAN ● Vor- und Familienname oder Firmenwortlaut des Zulassungsbesitzers(im Pre-Pay Verfahren optional)Vor- und Familienname oder Firmenwortlaut des Zulassungsbesitzers, (im Pre-Pay Verfahren optional) ● Adresse des Zulassungsbesitzers (im Pre-Pay Verfahren optional) ● Tank-, Debit- oder Kreditkartennummer (je nach Art des gewählten Zahlungsmittels) ● Telefonnummer (optional) ● Telefaxnummer ● E-Mail Adresse (optional) Die ASINAG Maut Service GmbH ist berechtigt, die zuvor angeführten sowie sonst freiwillig bekannt gegebenen Daten zu speichern. 5.6.2 Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gemäß Punkt 5.6.1 zu speichernden Daten Die Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer haben die Verpflichtung,der ASFINAG Maut Service GmbH jedwede Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen, andernfalls der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungs-besitzer die alleinige Verantwortung für sämtliche dadurch bedingte nachteilige Folgen zu tragen haben. Der Kraftfahrzeuglenker ist insbesondere verpflichtet, jede Änderung des Kraftfahrzeugkennzeichens sowie der EURO-Emissionsklasse auf der Go-Box hinterlegen zu lassen, anderenfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann.Die Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer haben die Verpflichtung,, der ASFINAG Maut Service GmbH jedwede Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen, andernfalls der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungs-, besitzer die alleinige Verantwortung für sämtliche dadurch bedingte nachteilige Folgen zu tragen haben. Der Kraftfahrzeuglenker ist insbesondere verpflichtet, jede Änderung des Kraftfahrzeugkennzeichens sowie der EURO-Emissionsklasse auf der Go-Box hinterlegen zu lassen, anderenfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. Im Falle der Änderung der Go-Box Identifikationsnummer, des Kraftfahrzeug-kennzeichens oder der EURO-Emissionsklasse wird dem Kraftfahrzeuglenker an der GO VERTRIEBSSTELLE eine neue Fahrzeugdeklaration ausgehändigt, die frühere Fahrzeugdeklaration verliert damit automatisch ihre Gültigkeit. In diesem Fall ist eine erneute Nachweiserbringung gemäß Punkt 5.2 oder im Falle eines Übersteller-kennzeichens gemäß Punkt 5.6.6.4 erforderlich. Werden Änderungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies insbesondere auch dazu führen, dass es nicht zu einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut kommt und somit der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht wird (siehe Punkt 10). Änderungen von Kraftfahrzeugdaten (beispielsweise des Kraftfahrzeugkenn-zeichens) sind jedenfalls an einer GO VERTRIEBSSTELLE unter Vorlage derGo-Box und der Zulassungsbescheinigung durchzuführen.Änderungen von Kraftfahrzeugdaten (beispielsweise des Kraftfahrzeugkenn-zeichens) sind jedenfalls an einer GO VERTRIEBSSTELLE unter Vorlage der, Go-Box und der Zulassungsbescheinigung durchzuführen. Für die Änderung des Zahlungsverfahrens (von Post- auf Pre-Pay Verfahren oder von Pre-auf Post-Pay Verfahren) ist ebenfalls eine GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und die Go-Box sowie grundsätzlich ein gültiges Zahlungsmittel vorzulegen. In beiden Fällen wird die Go-Box mit den geänderten Daten neu beschrieben. Änderungen von Daten des Zulassungsbesitzers können unter Nennung des Kraftfahrzeugkennzeichens und der PAN über das ASFINAG SERVICE CENTER veranlasst werden. Bei Einrichtung eines Ausnahmeantrages gemäß Punkt 3.3.2 werden die am Antrag befindlichen Daten gespeichert. Die ASFINAG Maut Service GmbH ist berechtigt, die gemäß Punkt 5.6.1 gespeicherten Daten selbstständig zu berichtigen und zu vervollständigen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer ihrer Verpflichtung zur umgehend Bekanntgabe von Änderungen der zu speichernden Daten nicht nachgekommen sind. Das Recht des Kunden eine Berichtigung und Vervollständigung zu verlangen bleibt unberührt. Die gespeicherten Daten werden gelöscht, soweit und sobald sie nicht mehr benötigt werden, um die Einhebung der Maut abzuwickeln, Entgelte zu verrechnen, die Abwicklung zu ermöglichen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. 5.6.3 VERKAUF von Kraftfahrzeugen … Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Teil A I, Punkt 10, Mautprellerei bestimmt:Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Teil A römisch eins, Punkt 10, Mautprellerei bestimmt: 10 MAUTPRELLEREI 10.1 Strafbarkeit des Mautprellens Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahr-zeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw. gemäß Punkt 7.2 Mautordnung Teil A I ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, ist verboten.Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahr-zeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw. gemäß Punkt 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft.Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft. 10.2 Unterbleiben der Bestrafung … Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt am 28.08.2015, um 06.16 Uhr, am angeführten Ort in Gemeinde Gk, auf der A9, StrKm x, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Kennzeichen: xx, auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat. Da die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen xx haben allerdings nicht mit dem auf der im Fahrzeug befindlichen Go-Box gespeicherten Kennzeichenxx übereingestimmt. Da die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen xx haben allerdings nicht mit dem auf der im Fahrzeug befindlichen Go-Box gespeicherten Kennzeichen, xx übereingestimmt. Diesbezüglich ist laut Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass die ursprünglich am tatgegenständlichen Fahrzeug angebrachten Kennzeichen xx in Verstoß geraten sind und wurden über einen entsprechenden Antrag der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen LKW für das tatgegenständliche Fahrzeug die Kennzeichen xx ausgestellt (zugelassen). Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist weiters davon auszugehen, dass hinsichtlich des auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichens xx die entsprechende fahrleistungsabhängige Maut entrichtet wurde, wobei diese offensichtlich im Post-Pay Verfahren vom Konto der Zulassungsbesitzerin, der R T GmbH, abgebucht wurde. Hiebei kam es zu keiner Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, da für den tatgegenständlichen LKW stets die EURO-Emissionsklasse EEV nachgewiesen wurde (vor aber auch nach der Tatzeit). Auch ist stets die R T GmbH die Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen LKW geblieben. Auch wenn im gegenständlichen Fall der Verpflichtung (laut Mautordnung) zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gemäß Punkt 5.6.1 zu speichernden Daten, nämlich des Kennzeichens, nicht nachgekommen wurde und erst nach dem Tatzeitpunkt eine Go-Vertriebsstelle angefahren und eine Änderung des Kennzeichens auf der Go-Box (neue Fahrzeugdeklaration) durchgeführt wurde, so handelt es sich hiebei lediglich um eine Verletzung der Meldepflicht und nicht um den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne des § 20 Abs 2 BStMG iVm§§ 6 und 7 Abs 1 BStMG. Dass eine Nichtmeldung einer Änderung des am Fahrzeug angebrachten Kennzeichens durch den Kraftfahrzeuglenker auch als Mautprellerei anzusehen ist, ist der Bestimmung des § 20 Abs 2 BStMG nicht zu entnehmen.Auch wenn im gegenständlichen Fall der Verpflichtung (laut Mautordnung) zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gemäß Punkt 5.6.1 zu speichernden Daten, nämlich des Kennzeichens, nicht nachgekommen wurde und erst nach dem Tatzeitpunkt eine Go-Vertriebsstelle angefahren und eine Änderung des Kennzeichens auf der Go-Box (neue Fahrzeugdeklaration) durchgeführt wurde, so handelt es sich hiebei lediglich um eine Verletzung der Meldepflicht und nicht um den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG iVm, Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG. Dass eine Nichtmeldung einer Änderung des am Fahrzeug angebrachten Kennzeichens durch den Kraftfahrzeuglenker auch als Mautprellerei anzusehen ist, ist der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Nichtzuordnung des Fahrzeuges zur erklärtenEURO-Emissionsklasse, wobei – wie ausgeführt – diese unverändert blieb, also keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde.Gleiches gilt für die Nichtzuordnung des Fahrzeuges zur erklärten, EURO-Emissionsklasse, wobei – wie ausgeführt – diese unverändert blieb, also keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde. Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.904.2016