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{'item': 'LVwG 41.5-567/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG 41.5-567/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau U K, geb. xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.01.2016, GZ: A5-65659/2014-1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.01.2016, GZ: A5-65659/2014-1 dahingehend abgeändert, als U K, geb. xx, über ihren Antrag vom 28.12.2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.01.2016, , GZ: A5-65659/2014-1 dahingehend abgeändert, als U K, geb. xx, über ihren Antrag vom 28.12.2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung → von 28.12.2015 bis 31.12.2015 aliquotiert in Höhe von € 117,88 und → ab 01.01.2016 in Höhe von € 884,10 monatlich auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlage: § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG); §§ 13, 14 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG).Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG); Paragraphen 13, 14 und 15 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden StMSG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde U K (im Folgenden Beschwerdeführerin) über Antrag vom 14.01.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von 14.01.2016 bis 31.01.2016 aliquotiert in Höhe von € 530,46 und ab 14.01.2016 in Höhe von € 884,10 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin am 14.01.2016 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG beim Magistrat, Sozialamt eingebracht habe, das festgestellte Gesamteinkommen unter jenem Betrag liege, der sich aus den Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG sowie aus dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs 5 StMSG errechne und daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der im Spruch angeführten Höhe bestehe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin am 14.01.2016 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG beim Magistrat, Sozialamt eingebracht habe, das festgestellte Gesamteinkommen unter jenem Betrag liege, der sich aus den Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG sowie aus dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG errechne und daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der im Spruch angeführten Höhe bestehe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Beginn einer zuzuerkennenden Leistung laut StMSG das Datum der Antragstellung sei. Sie fordere daher den Stichtag für ihren Leistungsbeginn der Mindestsicherung vom 14.01.2016 auf das Datum ihrer erfolgten Antragstellung vom 28.12.2015 zu berichtigen und den Differenzbetrag umgehend zu überweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 25.05.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde, die Zeuginnen G S und G K unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Basierend auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin war am 21.12.2015 gemeinsam mit der ehrenamtlichen Sozialbetreuerin G K bei der Pensionsversicherung, um dort einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen. Auf Anraten der Sachbearbeiterin der PVA ging Beschwerdeführerin mit ihrer Betreuerin eine Woche später, also am 28.12.2015 zum Magistrat, um dort einen Antrag auf Mindestsicherung einzubringen. Im Wartebereich des Sozialamtes zog sie eine Nummer vom Automaten und wartete bis sie aufgerufen wurde. Sie wurde schließlich ins Büro der Sachbearbeiterin G S gerufen, ging gemeinsam mit ihrer Betreuerin hinein, stellte sich vor und teilte mit, dass sie mittellos sei und einen Antrag auf Mindestsicherung stellen möchte. Die Sachbearbeiterin schaute zuerst im Computer nach, ob ein Anspruch überhaupt gegeben sei und händigte der Beschwerdeführerin in der Folge ein Antragsformular aus, in dem sie auch ankreuzte, welche Unterlagen beizubringen seien. Ein Aktenvermerk wurde über dieses Gespräch nicht angefertigt und auch auf dem Antragsformular wurde kein Datum vermerkt. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem von der Sachbearbeiterin aufgrund ihrer Mietrückstände zur Wohnungssicherungsstelle der C geschickt, wo ihr dann auch geholfen wurde, die benötigten Unterlagen zu organisieren. Die Beschwerdeführerin gab schließlich am 14.01.2016 gemeinsam mit einem Mitarbeiter der C beim Magistrat das ausgefüllte Antragsformular und alle bezughabenden Unterlagen ab, wobei dieses Antragsformular auch den Eingangsstempel mit dem aktuellen Datum erhielt. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Mindestsicherung jedoch bereits am 28.12.2015 mündlich bei der belangten Behörde gestellt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016. Die Beschwerdeführerin führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sie am 28.12.2015 beim Magistrat vorstellig war und dort ihrer Meinung nach auch einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht hat. Es ist auch schlüssig und lebensnah, dass eine Person, die sich in einer finanziellen Notlage befindet und sich zur zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde begibt, dort auch einen Antrag auf Mindestsicherung stellen und sich nicht bloß informieren möchte. Die Absicht einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen, wurde auch von der Zeugin G K, die einen glaubwürdigen, besonnenen und gewissenhaften Eindruck hinterließ, bestätigt, indem sie bei ihrer unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage darlegte, dass sie sich sicher sei, dass Frau U K den Antrag stellen und sich nicht nur informieren habe wollen. Sie bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführerin bei der PVA im Zuge ihres Antrages auf Invaliditätspension geraten worden sei, um Mindestsicherung beim Magistrat Graz anzusuchen, da das Verfahren betreffend die I-Pension länger dauern würde und die Beschwerdeführerin für die Zeit bis zur Gewährung der I-Pension sicherlich Anspruch auf Mindestsicherung hätte. Die Zeugin bestätigte, dass sie auf diesen Rat hin mit der Beschwerdeführerin gemeinsam zum Magistrat gegangen sei, um dort einen Antrag auf Mindestsicherung einzubringen. Die Zeugin G S, die ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 28.12.2015 bei ihr im Büro betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewesen sei. Sie gab ferner an, dass sie von der Leitung die Weisung erhalten habe, den vorsprechenden Personen (Antragstellern) ein Antragsformular auszuhändigen, nachdem abgeklärt worden sei, ob ein Anspruch überhaupt besteht. Es würde den jeweiligen Personen mitgeteilt werden, dass der Antrag auszufüllen, die angeführten Unterlagen zu beschaffen und in der Kanzlei abzugeben seien. Diese Vorgangsweise bzw. Weisung wurde vom Vertreter der belangten Behörde insofern bestätigt, als er ausführte, dass im „Infopoint Soziales“ Informationsgespräche und Neuanträge stattfinden würden. Wenn Personen kämen und Hilfe brauchen würden, würde vom jeweiligen Sachbearbeiter vorerst abgecheckt, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, die Mindestsicherung zu erhalten. Wenn ja, würde der betreffenden Person ein Antragsformular ausgehändigt und sie aufgefordert, dieses und die notwendigen Unterlagen beizubringen bzw. abzugeben. Erst wenn jemand dezidiert darauf hinweise, den Antrag sofort stellen zu wollen, würde er aufgefordert, das Antragsformular eben sofort auszufüllen und in der Kanzlei abzugeben. Dort würden die Anträge mit einem Eingangsstempel versehen und es würde im Zuge der Mängelbehebung der Auftrag zur Beibringung der nötigen Unterlagen erteilt. Ob die Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt – die zuständige Sachbearbeiterin tatsächlich gefragt hat, warum der Antrag nicht abgestempelt würde, um den Stichtag festzulegen, ließ sich im Zuge der Verhandlung nicht klären. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG und des StMSG lauten wie folgt: § 13 Abs 1 AVG:Paragraph 13, Absatz eins, AVG: Anbringen

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. § 13 StMSG:Paragraph 13, StMSG: Anträge, Informationspflicht
(1)Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2)Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.
(3)Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.
(3)Die in Absatz 2, genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde , (Paragraph 21,) weiterzuleiten. § 14 StMSG:Paragraph 14, StMSG: Überbrückungshilfe
(1)Leistungen der Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung unmittelbar erforderlich machen.
(2)Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.
(2)Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, abgesehen werden. § 15 StMSG:Paragraph 15, StMSG: Verfahren
(1)Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4)Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(5)Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.
(6)Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die die Hilfe suchenden Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
(7)Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
(8)Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(9)Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Wie oben bereits ausgeführt, können gemäß § 13 Abs 1 AVG – soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen – Anträge bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger Rz. 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung abzielen (Thienel/Schulev-Steindl 110). Der im AVG normierte Grundsatz der Formfreiheit von Anbringen gilt subsidiär, das heißt, dieser Grundsatz gilt nur, soweit die Verwaltungsvorschriften – im gegenständlichen Fall das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz – nichts anderes bestimmen. Wie oben bereits ausgeführt, können gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG – soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen – Anträge bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger Rz. 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung abzielen (Thienel/Schulev-Steindl 110). Der im AVG normierte Grundsatz der Formfreiheit von Anbringen gilt subsidiär, das heißt, dieser Grundsatz gilt nur, soweit die Verwaltungsvorschriften – im gegenständlichen Fall das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz – nichts anderes bestimmen. Zunächst bedarf jedes Anbringen schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 38; vgl. auch VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184 u.a.). Es kommt nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das darauf erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vorn herein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13).Zunächst bedarf jedes Anbringen schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 38; vergleiche auch VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184 u.a.). Es kommt nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das darauf erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vorn herein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,). Aus dem Mindestsicherungsgesetz geht gemäß § 13 hervor, dass jede hilfesuchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen kann. Wenn also eine Person bei der zuständigen Behörde vorspricht und vorbringt, Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen zu wollen, ist unter Anbetracht des Grundsatzes der Formfreiheit zweifellos von einem Antrag auf Mindestsicherung auszugehen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesen „Erstgesprächen“ lediglich ein Informationsgespräch zu sehen, widerspricht der Intention des Mindestsicherungsgesetzes, bestehende Hilfsbedürftigkeit und soziale Notlage abzufedern.Aus dem Mindestsicherungsgesetz geht gemäß Paragraph 13, hervor, dass jede hilfesuchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen kann. Wenn also eine Person bei der zuständigen Behörde vorspricht und vorbringt, Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen zu wollen, ist unter Anbetracht des Grundsatzes der Formfreiheit zweifellos von einem Antrag auf Mindestsicherung auszugehen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesen „Erstgesprächen“ lediglich ein Informationsgespräch zu sehen, widerspricht der Intention des Mindestsicherungsgesetzes, bestehende Hilfsbedürftigkeit und soziale Notlage abzufedern. Gemäß § 15 Abs 3 StMSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Gemäß Abs 5 sind Leistungen ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StMSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Gemäß Absatz 5, sind Leistungen ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen. Das Aushändigen des Antragsformulars mit dem Auftrag die notwendigen Unterlagen beizubringen und erst bei schriftlichem Eingang einen Antrag auf Mindestsicherung als eingebracht zu sehen, findet keine Deckung in den bezughabenden Bestimmungen des StMSG und AVG. Vielmehr kann der Antrag formlos – also mündlich – eingebracht werden, wobei die Antragsteller gemäß § 15 StMSG verpflichtet sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie unerlässliche Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen haben. Das Aushändigen des Antragsformulars mit dem Auftrag die notwendigen Unterlagen beizubringen und erst bei schriftlichem Eingang einen Antrag auf Mindestsicherung als eingebracht zu sehen, findet keine Deckung in den bezughabenden Bestimmungen des StMSG und AVG. Vielmehr kann der Antrag formlos – also mündlich – eingebracht werden, wobei die Antragsteller gemäß Paragraph 15, StMSG verpflichtet sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts insofern mitzuwirken, als sie unerlässliche Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen haben. Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht somit hervor, dass ein Antrag nach dem StMSG nicht der Schriftlichkeit bedarf und auch keine Unterlagen zur Antragseinbringung erforderlich sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am 18.12.2015 eingebracht hat, zu diesem Zeitpunkt hilfsbedürftig war, weshalb die Leistung ab diesem Tag der Antragstellung zuzuerkennen war. Der Vollständigkeit halber wird zur Vorgangsweise der belangten Behörde, einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit der Androhung auf Zurückweisung zu erteilen, wenn ein Antragsformular ohne beigefügte Unterlagen abgegeben wird, Folgendes ausgeführt:Der Vollständigkeit halber wird zur Vorgangsweise der belangten Behörde, einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Androhung auf Zurückweisung zu erteilen, wenn ein Antragsformular ohne beigefügte Unterlagen abgegeben wird, Folgendes ausgeführt: Die angeführte Vorgangsweise, die im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen höchst hinterfragungswürdig. Rechtskonform wäre, den Antragsteller aufzufordern, die notwendigen Angaben und erforderlichen Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen, wobei das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung die Behörde weder von der Verpflichtung, die möglichen zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs oder zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts befreit (VwGH 12.04.1994, 92/08/0140). Es handelt sich bei der Mitwirkungspflicht der Parteien bloß um eine Obliegenheit, deren Missachtung Prozessnachteile nach sich ziehen kann. Eine Zurückweisung der Anträge gemäß § 13 Abs 3 AVG wäre somit keine rechtmäßige Entscheidung der belangten Behörde. Die angeführte Vorgangsweise, die im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen höchst hinterfragungswürdig. Rechtskonform wäre, den Antragsteller aufzufordern, die notwendigen Angaben und erforderlichen Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen, wobei das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung die Behörde weder von der Verpflichtung, die möglichen zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs oder zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts befreit (VwGH 12.04.1994, 92/08/0140). Es handelt sich bei der Mitwirkungspflicht der Parteien bloß um eine Obliegenheit, deren Missachtung Prozessnachteile nach sich ziehen kann. Eine Zurückweisung der Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre somit keine rechtmäßige Entscheidung der belangten Behörde. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.5.567.2016

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