RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG 70.7-966/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des H L, geb. xx, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.01.2016, GZ: 2.2 W1/1424-1997, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e H L bekämpft mit seinem als Einspruch bezeichnetem Rechtsmittel den im Mandatswege erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.01.2016, GZ: 2.2 W1/1424-1997, mit dem ihm gemäß § 12 Abs 1 iVm § 48 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsteile als verfallen und die waffenrechtlichen Dokumente als entzogen gelten. Der gegen dieses Waffenverbot eingebrachten Vorstellung werde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.H L bekämpft mit seinem als Einspruch bezeichnetem Rechtsmittel den im Mandatswege erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.01.2016, GZ: 2.2 W1/1424-1997, mit dem ihm gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Verbotes die sichergestellten Waffen und Munitionsteile als verfallen und die waffenrechtlichen Dokumente als entzogen gelten. Der gegen dieses Waffenverbot eingebrachten Vorstellung werde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz wurde am 30.12.2015 von Beamten des Landeskriminalamtes beim nunmehrigen Beschwerdeführer H L eine Hausdurchsuchung durchgeführt und im Zuge derer insgesamt 63 Langwaffen, für deren Besitz der Beschwerdeführer teilweise keine Berechtigung besitzt, vorgefunden. Die Waffen wurden vorläufig beschlagnahmt sowie der hier in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2016 erlassen. Dieser Bescheid wurde im Wege des Mandatsverfahrens im Sinne des § 57 AVG erlassen, in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde zulässig sei, einer solchen jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme.Auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz wurde am 30.12.2015 von Beamten des Landeskriminalamtes beim nunmehrigen Beschwerdeführer H L eine Hausdurchsuchung durchgeführt und im Zuge derer insgesamt 63 Langwaffen, für deren Besitz der Beschwerdeführer teilweise keine Berechtigung besitzt, vorgefunden. Die Waffen wurden vorläufig beschlagnahmt sowie der hier in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2016 erlassen. Dieser Bescheid wurde im Wege des Mandatsverfahrens im Sinne des , Paragraph 57, AVG erlassen, in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde zulässig sei, einer solchen jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Bestimmung des § 57 Abs 1 AVG normiert, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG normiert, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Der hier in Rede stehende Bescheid wurde seitens der belangten Behörde am 14.01.2016 erlassen und vom Beschwerdeführer am 29.01.2016 persönlich übernommen. Am 18.03.2016 langte bei der belangten Behörde ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel ein, in dem H L die Aufhebung des verhängten Waffenverbotes beantragt, begründet vorallem damit, dass ihm nur ein Teil der beschlagnahmten Waffen gehörte. Überdies habe er einen begehbaren Waffenschrank und reiche es aus, wenn Waffen auch im Zimmer aufbewahrt und dieses versperrt werde. Wie bereits oben erwähnt, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im sogenannten Mandatsverfahren, dem inne wohnt, dass hier ein Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, insbesondere ohne Parteiengehör erlassen wird. Grund hiefür ist die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung einer Maßnahme, sohin Gefahr in Verzug. Das Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid ist ausschließlich die Vorstellung, welches sich an die bescheiderlassende Behörde richtet, also nicht aufsteigend ist, wie etwa die Berufung oder die Beschwerde. Grundsätzlich ist eine Berufung bzw. Beschwerde – somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde oder an das Verwaltungsgericht gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides – in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig. Nichts desto weniger ist aus dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er eine Überprüfung und die Aufhebung bzw. Abänderung des Behördenbescheides durch eine übergeordnete Instanz begehrt. Insofern war das am 18.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Rechtsmittel sowie das weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.04.2016 insgesamt als aufsteigendes Rechtsmittel anzusehen. Im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides steht jedoch dem Betroffenen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Beschwerde zu. Vielmehr ist das der Partei zustehende Rechtsmittel einzig und allein die Vorstellung mit den vom Gesetzgeber festgelegten Rechtsfolgen. Es war daher das Rechtsmittel des H L, datiert mit 16.03.2016, bei der belangten Behörde am 18.03.2016 eingelangt, als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, innerhalb der offenen Frist rechtzeitig Vorstellung einzubringen und damit die belangte Behörde anzuhalten, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodass das verhängte Waffenverbot der belangten Behörde als rechtskräftig anzusehen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.7.966.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.