← Österreich

{'item': 'LVwG 50.38-1268/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG 50.38-1268/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn A K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 04.04.2016, GZ: A17-BAB-139549/2015/0004,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn A K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 04.04.2016, , GZ: A17-BAB-139549/2015/0004, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 04.04.2016, GZ: A17-BAB-139549/2015/0004 wurde das Ansuchen von Herrn A K (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Errichtung eines Umbaus aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 04.04.2016, GZ: A17-BAB-139549/2015/0004 wurde das Ansuchen von , Herrn A K (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Errichtung eines Umbaus aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers und bringt dieser im Wesentlichen vor, dass alle fehlenden Unterlagen innerhalb der als Berufungsfrist bezeichneten Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingereicht worden seien. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 06.05.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Schreiben vom 19.10.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers beantragt, einen Umbau sowie eine Nutzungsänderung auf dem Bauplatz Grundstück Nr. x, KG A baurechtlich zu bewilligen (Beweis: Ansuchen vom 19.10.2015). Mit Schreiben vom 07.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Ansuchens folgende Unterlagen vorzulegen: → „Bauplatzeignung (§ 5 Stmk. BauG) „Bauplatzeignung (Paragraph 5, Stmk. BauG) → Dem Ansuchen ist eine Betriebsbeschreibung anzuschließen. (Anzahl der Gäste, Zulieferungen…) → Die Türen sind zu codieren. → Sanitäreinrichtungen sind gemäß OIB-Richtlinie 3

(2011)nachzuweisen (Erläuternde Bemerkungen). → Die Werbeschilder sind laut letzter Bewilligung vom 21.01.1987 nicht Bestand und sind im Plan als neu darzustellen.“ (Beweis: Mitteilung vom 07.12.2015, GZ: A17-125535/2015/0002). Der nunmehr bekämpfte, mit 04.04.2016 datierte, Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2016 zugestellt (Beweis: Bescheid vom 04.04.2016; Übernahmebestätigung vom 12.04.2016). Mit der als Berufung bezeichneten Beschwerde wurden bei der belangten Behörde gleichzeitig die geforderten Unterlagen am 29.04.2016 durch den Beschwerdeführer persönlich abgegeben (Beweis: Eingangsstempel der belangten Behörde vom 29.04.2016 mit dem Vermerk „persönlich“). Durch die eingelangten Unterlagen wurde dem Verbesserungsauftrag vom 07.12.2015 verspätet entsprochen (Beweis: Subsumtion durch das erkennende Gericht). Die Aufforderung „Sanitäreinrichtungen sind gemäß OIB-Richtlinie 3
(2011)nachzuweisen (erläuternde Bemerkungen)“ ist zu unkonkret um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage zu bringen (Subsumtion durch das erkennende Gericht). III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 29.04.
  1. Zumal der gesamten Aktenlage keine widersprüchlichen Beweisergebnisse zu entnehmen sind und es sich im gegenständlichen Fall um eine zu lösende Rechtsfrage handelt, erübrigen sich weiterführende beweiswürdigende Ausführungen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
  2. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
  3. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes (im Folgenden AVG) lauten wie folgt: § 13 Abs 3 AVG Paragraph 13, Absatz 3, AVG „…. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. ….“
  4. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
  5. Rechtliche Würdigung Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493; 18.12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002). Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493; 18.12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (vgl. VwGH 22.02.1995, Zl. 93/03/0141). Zumal im gegenständlichen Fall der Bescheid jedoch bereits vor Behebung des Gebrechens erlassen wurde ist die Behebung der Mängel als verspätet anzusehen. Der zurückweisende Bescheid erging daher zu Recht. Erfolgt die Behebung eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt vergleiche VwGH 22.02.1995, Zl. 93/03/0141). Zumal im gegenständlichen Fall der Bescheid jedoch bereits vor Behebung des Gebrechens erlassen wurde ist die Behebung der Mängel als verspätet anzusehen. Der zurückweisende Bescheid erging daher zu Recht. Der Beschwerdeführer wird sohin, vorausgesetzt er beabsichtigt nach wie vor sein Projekt umzusetzen, den Antrag um baurechtliche Genehmigung eines Umbaus sowie einer Nutzungsänderung erneut bei der belangten Behörde einbringen müssen. Zur Aufforderung „Sanitäreinrichtungen sind gemäß OIB-Richtlinie 3
(2011)nachzuweisen (Erläuternde Bemerkungen)“ ist auszuführen, dass bei den von § 13 Abs 3 AVG umfassten, materiellen oder formellen Mängeln es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt (vgl. VwGH 15.11.2013, Zl. 2012/10/0213). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften den Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079). Dem Grundsatz des § 13 Abs 3 AVG wird demnach nur dann entsprochen, wenn zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig feststeht, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 27.03.2008, Zl. 2005/07/0070). Zur Aufforderung „Sanitäreinrichtungen sind gemäß OIB-Richtlinie 3
(2011)nachzuweisen (Erläuternde Bemerkungen)“ ist auszuführen, dass bei den von , Paragraph 13, Absatz 3, AVG umfassten, materiellen oder formellen Mängeln es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt vergleiche VwGH 15.11.2013, Zl. 2012/10/0213). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften den Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, , Zl. 2013/12/0079). Dem Grundsatz des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird demnach nur dann entsprochen, wenn zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig feststeht, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH 27.03.2008, Zl. 2005/07/0070). Dieser Konkretisierungspflicht eines gemäß § 13 Abs 3 AVG ergangenen Verbesserungsauftrages entspricht die belangten Behörde nicht, wenn sie pauschal auf eine Norm und deren erläuternden Bemerkungen verweist. Die bloße Anführung ohne Anschluss des Gesetzeswortlautes lassen den Bauwerber nicht hinreichend konkret erkennen, was er nachzuholen hat (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2010/05/0047). In diesem Punkt wäre der Stadtsenat der Stadt Graz nicht ermächtigt gewesen, dass Ansuchen des Bauwerbers als mangelhaft belegt zurückzuweisen. Dieser Konkretisierungspflicht eines gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangenen Verbesserungsauftrages entspricht die belangten Behörde nicht, wenn sie pauschal auf eine Norm und deren erläuternden Bemerkungen verweist. Die bloße Anführung ohne Anschluss des Gesetzeswortlautes lassen den Bauwerber nicht hinreichend konkret erkennen, was er nachzuholen hat vergleiche VwGH 13.11.2012, , Zl. 2010/05/0047). In diesem Punkt wäre der Stadtsenat der Stadt Graz nicht ermächtigt gewesen, dass Ansuchen des Bauwerbers als mangelhaft belegt zurückzuweisen. V. Mündliche Verhandlungrömisch fünf. Mündliche Verhandlung Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.38.1268.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.