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{'item': 'LVwG 30.30-321/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG 30.30-321/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des B S, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.2016, GZ: 1299702015/0004, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des B S, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.2016, GZ: 1299702015/0004, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.2016, GZ: 1299702015/0004, wurde B S, geb. am xx, Fgasse, G, vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „M I GmbH“ mit Sitz in G, Fgasse, zu verantworten zu haben, dass die genannte Gesellschaft am 16.10.2015 im Internet auf ihrer Homepage www.M.at durch das Anbieten von Einfamilienhäusern in G, Mstraße, Neubauwohnungen in G, Mstraße, Penthouse-Wohnungen in G, Musterpenthouse, Wohnungen in G, Mstraße, etc., Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Immobilientreuhänder(Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, was der Ausübung des Gewerbes gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07.01.2016, , GZ: 1299702015/0004, wurde B S, geb. am xx, Fgasse, G, vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „M römisch eins GmbH“ mit Sitz in G, Fgasse, zu verantworten zu haben, dass die genannte Gesellschaft am 16.10.2015 im Internet auf ihrer Homepage www.M.at durch das Anbieten von Einfamilienhäusern in G, Mstraße, Neubauwohnungen in G, Mstraße, Penthouse-Wohnungen in G, Musterpenthouse, Wohnungen in G, Mstraße, etc., Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Immobilientreuhänder(Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, was der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 gleichzuhalten sei, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 4 zweiter Satz, 5 Abs 1 und § 94 Z 35 iVm § 117 GewO 1994 iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 4, zweiter Satz, 5 Absatz eins und Paragraph 94, Ziffer 35, in Verbindung mit Paragraph 117, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde festgelegt, dass er gemäß § 64 VStG € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe. Ferner wurde festgelegt, dass er gemäß Paragraph 64, VStG € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die gegenständliche Homepage im Tatzeitraum abrufbar gewesen und somit für einen größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei. Die gegenständliche Gesellschaft sei nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Immobilientreuhändergewerbe. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar gewesen, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Bezüglich der Strafbemessung wurde als erschwerend und als mildernd jeweils nichts gewertet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Straferkenntnis leide an materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Höhe der Verwaltungsstrafe werde eingewendet. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 08.10.2015 nicht mehr Geschäftsführer der M I GmbH zu sein. Eine Firmensitzverlegung habe stattgefunden. Während der Zeit seiner Geschäftsführung seien über die Homepage www.M.at definitiv keine Immobilien oder sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Sachen einem größeren Kreis von Personen angeboten worden. Die Behauptung, dass Einfamilienhäuser in G in der Mstraße bzw. ein Musterpenthouse in der Mstraße angeboten worden sei, sei absurd. Schon aufgrund des Textes sei dies ungeeignet, reale Immobilien anzubieten. Beim Aufrufen von www.M.at sei zur Zeit seiner Geschäftsführung und bis heute lediglich eine Information zu finden gewesen.Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 08.10.2015 nicht mehr Geschäftsführer der M römisch eins GmbH zu sein. Eine Firmensitzverlegung habe stattgefunden. Während der Zeit seiner Geschäftsführung seien über die Homepage www.M.at definitiv keine Immobilien oder sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Sachen einem größeren Kreis von Personen angeboten worden. Die Behauptung, dass Einfamilienhäuser in G in der Mstraße bzw. ein Musterpenthouse in der Mstraße angeboten worden sei, sei absurd. Schon aufgrund des Textes sei dies ungeeignet, reale Immobilien anzubieten. Beim Aufrufen von www.M.at sei zur Zeit seiner Geschäftsführung und bis heute lediglich eine Information zu finden gewesen. Der Beschwerde lag das Protokoll über die Generalversammlung der Gesellschafter der M I GmbH, erstellt vom öffentlichen Notar Dr. R B, W, sowie ein Ausdruck der Homepage www.M.at vom 03.02.2016 aus dem Internet bei. Der Beschwerde lag das Protokoll über die Generalversammlung der Gesellschafter der M römisch eins GmbH, erstellt vom öffentlichen Notar Dr. R B, W, sowie ein Ausdruck der Homepage www.M.at vom 03.02.2016 aus dem Internet bei. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 13.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Die M I GmbH mit Sitz in Fgasse, G, hat laut Firmenbuch den Geschäftszweig „An- und Verkauf von Liegenschaften, Verwertung von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung, Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwaltung, Bauträgergewerbe, Baumeister- und Baunebengewerbe“. Die Gesellschaft wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 11.05.2011 gegründet. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 10.08.2011 laut Firmenbuch bis dato B S (Firmenbuchnummer xx, Firmenbuchauszug vom 12.04.2016, OZ 9).Die M römisch eins GmbH mit Sitz in Fgasse, G, hat laut Firmenbuch den Geschäftszweig „An- und Verkauf von Liegenschaften, Verwertung von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung, Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwaltung, Bauträgergewerbe, Baumeister- und Baunebengewerbe“. Die Gesellschaft wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 11.05.2011 gegründet. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 10.08.2011 laut Firmenbuch bis dato B S (Firmenbuchnummer xx, Firmenbuchauszug vom 12.04.2016, OZ 9). Der Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2015 wurde im Firmenbuch nicht durchgeführt. Auf der Homepage xx ist Folgendes abrufbar: „M I GmbH„M römisch eins GmbH Die Seite befindet sich derzeit im Aufbau. In der Zwischenzeit sind wir hier zu erreichen: M I GmbHM römisch eins GmbH Fgasse G Tel: xx E-Mail: i@m.at“ Unter der Internetadresse xx, welche direkt eingegeben werden muss, ist Folgendes abzurufen: „Startseite Unternehmen Philosophie Projekte Kontakt Impressum UNTERNEHMEN Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat. Punkt 1 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4 Weitere Informationen …. Services + Beratung+ Finanzierungen+ Expose+ Kontakt+ Beratung, + Finanzierungen, + Expose, + Kontakt Projekte + Einfamilienhäuser+ Neubauwohnungen+ Penthause Wohnung+ Einfamilienhäuser, + Neubauwohnungen, + Penthause Wohnung + Wohnungen Partner + Partner 1 + Partner 2 + Partner 3 Rechtliche Hinweise + AGBs+ Impressum+ AGBs, + Impressum © 2011 M I GmbH | Fgasse, G | Tel: + xx, eMail: i@m © 2011 M römisch eins GmbH | Fgasse, G | Tel: + xx, eMail: i@m PHILOSOPHIE Seite in Arbeit!“ Die M I GmbH hat ihren Firmensitz in G, Fgasse, dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Die Eintragung im Firmenbuch wurde nicht entsprechend geändert. Die M römisch eins GmbH hat ihren Firmensitz in G, Fgasse, dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Die Eintragung im Firmenbuch wurde nicht entsprechend geändert. Die M I GmbH wurde gegründet, um Dachbodenausbauten durchzuführen. Im Jahr 2012 oder 2013 wurde in Wien in der Cgasse ein Dachboden gekauft. Da die Finanzierung nicht zu Stande kam, wurde der Dachboden über den Immobilienmakler P & P, W, verkauft. Ein weiterer Dachboden in der Ggasse, Wien, wurde angekauft. In diesem Dachboden wurden zur Sanierung lediglich Malertätigkeiten durchgeführt. Der Dachboden wurde 2013 über die P & P Immobilienmakler verkauft. Die M römisch eins GmbH wurde gegründet, um Dachbodenausbauten durchzuführen. Im Jahr 2012 oder 2013 wurde in Wien in der Cgasse ein Dachboden gekauft. Da die Finanzierung nicht zu Stande kam, wurde der Dachboden über den Immobilienmakler P & P, W, verkauft. Ein weiterer Dachboden in der Ggasse, Wien, wurde angekauft. In diesem Dachboden wurden zur Sanierung lediglich Malertätigkeiten durchgeführt. Der Dachboden wurde 2013 über die P & P Immobilienmakler verkauft. Die Homepage www.M.at ist nur in der Startseite abrufbar. Die Musterhomepage wurde durch die von der M I GmbH beauftragte Computerfirma für die M I GmbH programmiert. Die Texte sind in lateinischer Sprache bzw. einer Kunstsprache, lediglich die Überblickseiten sind in deutscher Sprache abgefasst. Die Fotos sind Fotos des Programmierers. Die M I GmbH hat keine Rechte an den Fotos. Die M I GmbH hatte in G keine Projekte. Die Homepage wurde im Jahr 2011 programmiert und wurde seitdem nicht verändert.Die Homepage www.M.at ist nur in der Startseite abrufbar. Die Musterhomepage wurde durch die von der M römisch eins GmbH beauftragte Computerfirma für die M römisch eins GmbH programmiert. Die Texte sind in lateinischer Sprache bzw. einer Kunstsprache, lediglich die Überblickseiten sind in deutscher Sprache abgefasst. Die Fotos sind Fotos des Programmierers. Die M römisch eins GmbH hat keine Rechte an den Fotos. Die M römisch eins GmbH hatte in G keine Projekte. Die Homepage wurde im Jahr 2011 programmiert und wurde seitdem nicht verändert. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur M I GmbH wurden dem Firmenbuch entnommen. Diese decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur M römisch eins GmbH wurden dem Firmenbuch entnommen. Diese decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben zum Geschäftsgebaren der M I GmbH konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers getroffen werden.Die Angaben zum Geschäftsgebaren der M römisch eins GmbH konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers getroffen werden. Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage von Internetausdrucken glaubhaft darlegen, dass die Homepage www.M.at den von ihm dargestellten Inhalt hat und lediglich als Programmiervorlage und Muster dienen sollte. Diese Homepageinhalte decken sich sowohl mit dem Ausdruck im Akt der belangten Behörde als auch mit jenem im Akt des Landesverwaltungsgerichts und konnten daher als unbedenklich der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Rechtliche Beurteilung: Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. § 17 VwGVG).Soweit im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche Paragraph 17, VwGVG). § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013: Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: „

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“„
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“ § 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), BGBl. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2014:Paragraph eins, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 60/2014: „
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.„
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5)Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6)Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“ § 5 Abs 1 GewO:Paragraph 5, Absatz eins, GewO: „Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.“„Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.“ § 94 Z 35 GewO:Paragraph 94, Ziffer 35, GewO: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 1.Ziffer eins … … 35.Ziffer 35 Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) 36. …“ § 117 GewO: Paragraph 117, GewO: „
(1)Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.„
(1)Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 94, Ziffer 35,) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2)Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst 1.Ziffer eins die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie z.B. durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen; 2.Ziffer 2 die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen; 3.Ziffer 3 den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt; 4.Ziffer 4 die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds; 5.Ziffer 5 die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt; 6.Ziffer 6 die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO;die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach Paragraph 87 c, NO; § 158 ist anzuwenden.Paragraph 158, ist anzuwenden.
(3)Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt, 1.Ziffer eins im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen; 2.Ziffer 2 Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten; 3.Ziffer 3 bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4)Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5)Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6)Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
(7)Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
(7)Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
(8)Bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Abs. 7 zu erbringen.
(8)Bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Absatz 7, zu erbringen.
(9)Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Immobilientreuhänder örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.
(9)Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Immobilientreuhänder örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des Paragraph 92, GewO 1994 und die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158 i des VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der geltenden Fassung. Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.
(10)Bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.“
(10)Bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von Absatz 7, hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.“ § 366 Abs 1 GewO:Paragraph 366, Absatz eins, GewO: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer
  1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. ….“ § 45 VStG:Paragraph 45, VStG: „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ Der Gewerbeordnung unterliegen alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger (§ 117 Abs. 1 GewO 1994).Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 94, Ziffer 35,) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger (Paragraph 117, Absatz eins, GewO 1994). Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst unter anderem die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen (§ 117 Abs 2 GewO).Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst unter anderem die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen (Paragraph 117, Absatz 2, GewO). Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind (§ 117 Abs 3 GewO).Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind , (Paragraph 117, Absatz 3, GewO). Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten (§ 117 Abs 4 GewO 1994).Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten (Paragraph 117, Absatz 4, GewO 1994). Unter ww.m.at unter dem Unterpunkt „Projekte“ konnte man zum Tatzeitpunkt Einfamilienhäuser, Neubauwohnungen, Penthouse Wohnung, Wohnungen mit Foto, jeweils mit der Adresse Mstraße in G aufrufen. Als Bezirk waren Straßgang (Einfamilienhäuser), Lend (Neubauwohnungen) und Jakomini (Wohnungen) angegeben. Für die Penthouse Wohnung war als Adresse Musterpenthouse in G, angegeben. Im Impressum findet sich der Hinweis, dass die Seite sich derzeit im Aufbau befindet und es scheint die M I GmbH als für den Inhalt verantwortlich auf.Unter ww.m.at unter dem Unterpunkt „Projekte“ konnte man zum Tatzeitpunkt Einfamilienhäuser, Neubauwohnungen, Penthouse Wohnung, Wohnungen mit Foto, jeweils mit der Adresse Mstraße in G aufrufen. Als Bezirk waren Straßgang (Einfamilienhäuser), Lend (Neubauwohnungen) und Jakomini (Wohnungen) angegeben. Für die Penthouse Wohnung war als Adresse Musterpenthouse in G, angegeben. Im Impressum findet sich der Hinweis, dass die Seite sich derzeit im Aufbau befindet und es scheint die M römisch eins GmbH als für den Inhalt verantwortlich auf. Die M I GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war, war unbestrittener Maßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Immobilientreuhändergewerbe (§ 94 Z 35 GewO 1994).Die M römisch eins GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war, war unbestrittener Maßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Immobilientreuhändergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994). Gewerbe dürfen nach § 5 Abs 1 GewO nur bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Gewerbe dürfen nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO nur bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Eine Tätigkeit wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (§ 1 Abs 3 GewO 1994). Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994). Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten (§ 1 Abs 4 GewO 1994). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kann z.B. in einem Zeitungsinserat, einem Telefonbuch, der Aussendung eines Flugblattes, durch die Einrichtung einer Homepage im Internet oder durch das Anbringen einer Firmentafel erfolgen.Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten , (Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kann z.B. in einem Zeitungsinserat, einem Telefonbuch, der Aussendung eines Flugblattes, durch die Einrichtung einer Homepage im Internet oder durch das Anbringen einer Firmentafel erfolgen. Zu § 1 Abs 4
  1. Satz GewO 1994 ist festzuhalten, dass es beim der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 4
  2. Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25.02.2004, Zl. 2002/04/0069).Zu Paragraph eins, Absatz 4,
  3. Satz GewO 1994 ist festzuhalten, dass es beim der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der , Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des , Paragraph eins, Absatz 4,
  4. Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25.02.2004, Zl. 2002/04/0069). Dass es sich bei einer Homepage im Internet um eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung handelt, der die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegeben angenommen (VwGH 25.2.2004, Zl. 2002/04/0069).Dass es sich bei einer Homepage im Internet um eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung handelt, der die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegeben angenommen (VwGH 25.2.2004, , Zl. 2002/04/0069). Der an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung auf der Homepage als Projekte Einfamilienhäuser, Neubauwohnungen und Wohnungen in der in G nicht existierenden, jedoch laut Ankündigung in 3 Bezirken befindlichen Mstraße bzw. eine Penthouse Wohnung in der Musterpenthousestraße in G anzubieten, kommt in Zusammenschau mit dem in lateinischer Sprache bzw. einer Kunstsprache verfassten Text zum Unternehmen, nicht die Eignung zu, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit, nämlich jene des Immobilientreuhänders, entfaltet wird (VwGH 06.11.2002, Zl. 2002/04/0081). Jemand, der eine Wohnung oder ein Haus zum Kauf oder zur Miete sucht, sucht die Immobilie nach Standort, Größe, Ausstattung, Preis oder Bezugsdatum aus. Derartige Hinweise sind der Homepage nicht zu entnehmen. Die Ankündigung, Projekte für Häuser oder Wohnungen in einer Mstraße in G ohne weiterführende Angaben zur Immobilie zu bewerben, ist nicht geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit zu erwecken. Durch die im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Ankündigung im Internet auf der Homepage www.M.at hat die M I GmbH, deren handelsrechtlicher Gesellschafter und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) der Beschwerdeführer ist, das Gewerbe „Immobilientreuhänder“ nicht gewerbsmäßig ausgeübt. Durch die im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Ankündigung im Internet auf der Homepage www.M.at hat die M römisch eins GmbH, deren handelsrechtlicher Gesellschafter und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der Beschwerdeführer ist, das Gewerbe „Immobilientreuhänder“ nicht gewerbsmäßig ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gegen ihn gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.30.321.2016

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