RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG 50.38-1448/2016 Text I. römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, N-H, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193-2,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, N-H, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193-2, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über den Antrag der Frau S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, N-H, G, auf Zuspruch von Kostenersatz im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193-2, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über den Antrag der Frau S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, N-H, G, auf Zuspruch von Kostenersatz im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193-2, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird mangels Rechtsgrundlage für den Zuspruch eines solchen als unzulässig römisch eins. Der Antrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird mangels Rechtsgrundlage für den Zuspruch eines solchen als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine Gratwein-Straßengel vom 27.10.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193 wurde Frau S K (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgetragen eine Geländeveränderung sowie eine Einfriedung mit einer Höhe von mehr als 1,5 m binnen einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel (im Folgenden belangte Behörde) vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193-2 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht und formal korrekte Beschwerde der Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Liegenschaft von Herrn Ing. K erworben und sei dieser Grundstückserwerb am 07.07.2014 grundbücherlich durchgeführt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 24.09.2014, sohin nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufes, sei Herrn Ing. K aufgetragen worden, dieselben baulichen Anlagen wie im nunmehr bekämpften Bescheid zu beseitigen. Aufgrund der bereits eingetretenen Parteinachfolge sei die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2014 erhobene Berufung nicht gerechtfertigt gewesen und sei der Bescheid des Bürgermeisters sohin in Rechtskraft erwachsen. Zumal sich seit diesem Bescheid die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, würde den nunmehr bekämpften neuerlichen Beseitigungsauftrag gegen die Beschwerdeführerin die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegenstehen. Der Grundsatz ne bis in idem sei somit missachtet worden. Des Weiteren seien die zu beseitigenden baulichen Anlagen bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.12.2015 bewilligt worden und sei der dagegen erhobenen Berufung gegen eine Auflage dieses Bescheides mit Bescheid des Gemeinderates vom 31.03.2016 Folge gegeben worden und die Auflage dementsprechend abgeändert worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides sei daher der Bewilligungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass jegliche Basis für einen Beseitigungsauftrag fehlen würde. Zumal die grob fehlerhafte Vorgehensweise des Bürgermeisters sowie auch der belangten Behörde nicht tolerierbar sei, würde die Beschwerdeführerin auch aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen ein Anspruch auf Kostenersatz zustehen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge daher der gegenständlichen Beschwerde stattgeben, der Berufung Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos beheben sowie der belangten Behörde auftragen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Kosten laut beiliegendem Kostenverzeichnis zu ersetzen. Im Zuge der Aktenvorlage wurden von Seiten der belangten Behörde die Beschwerdepunkte dementiert und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Kostenersatz mangels schuldhaften Verhalten der Gemeinde ebenfalls abzuweisen. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.05.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes sind die im Bescheid vom 27.10.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193 umschriebenen baulichen Anlagen (Geländeveränderung/ Einfriedung mit einer Höhe von mehr als 1,50 m) als mittlerweile rechtskräftig baurechtlich genehmigt anzusehen (Beweis: Bescheid des Bürgermeisters vom 21.12.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/165-1; Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, GZ: 131-9/Ei-Ta227/16/018-2). Im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes sind die im Bescheid vom 27.10.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/193 umschriebenen baulichen Anlagen (Geländeveränderung/ Einfriedung mit einer Höhe von mehr als 1,50 m) als mittlerweile rechtskräftig baurechtlich genehmigt anzusehen (Beweis: Bescheid des Bürgermeisters vom 21.12.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/15/165-1; Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 04.04.2016, , GZ: 131-9/Ei-Ta227/16/018-2). III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 04.05.2016, insbesondere kann der verfahrensrelevante Sachverhalt der vorliegenden Aktenlage entnommen werden, liegen diesbezüglich keine widersprüchlichen Ergebnisse vor und handelt es sich beim Beschwerdevorbringen um zu lösende Rechtsfragen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: 1. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lautet wie folgt: § 41 Stmk. BauG Paragraph 41, Stmk. BauG
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
- baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs 1 zu erteilen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. Die entscheidungsrelevante Norm des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) lautet wie folgt: § 74 AVGParagraph 74, AVG
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. 3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). 4. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten
- a)Unzuständigkeit des Gemeinderates im Vorverfahren und daraus resultierend eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass mit Bescheid vom 24.09.2014 gegenüber Herrn Ing. W K bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag erlassen wurde und demzufolge nicht erneut ein Beseitigungsauftrag gegen ihre Person erlassen werden hätten dürfen, so irrt sie aus folgenden Erwägungen: Wurde ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen, kann das Vollstreckungsverfahren auch gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum durchgeführt werden, weil einem baupolizeilichen Auftrag grundsätzlich dingliche Wirkung zukommt; einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht diesfalls die entschiedene Sache entgegen (Beweis: VwGH 29.01.2016, Ro2014/06/0033). Wurde ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen, kann das Vollstreckungsverfahren auch gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum durchgeführt werden, weil einem baupolizeilichen Auftrag grundsätzlich dingliche Wirkung zukommt; einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht diesfalls die entschiedene Sache entgegen , (Beweis: VwGH 29.01.2016, Ro2014/06/0033). Diese von Seiten der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, zumal Herr Ing. K im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, wie selbst von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war. Ein baupolizeilicher Auftrag ist jedoch an den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu richten (vgl. VwGH 22.04.1964, 0024/64). Auch wenn Herr Ing. K irrtümlich als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit den unbewilligten baulichen Anlagen angenommen wurde, so ist er als Bescheidadressat jedenfalls berufungslegitimiert und war der Gemeinderat sehr wohl berechtigt über seine Berufung zu entscheiden. Diese von Seiten der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, zumal Herr Ing. K im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, wie selbst von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war. Ein baupolizeilicher Auftrag ist jedoch an den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu richten vergleiche VwGH 22.04.1964, 0024/64). Auch wenn Herr Ing. K irrtümlich als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit den unbewilligten baulichen Anlagen angenommen wurde, so ist er als Bescheidadressat jedenfalls berufungslegitimiert und war der Gemeinderat sehr wohl berechtigt über seine Berufung zu entscheiden. Wurde ein Beseitigungsauftrag irrtümlich, wie im gegenständlichen Fall, nicht an den Eigentümer gerichtet, kann auch im Hinblick auf die dingliche Wirkung baupolizeilicher Bescheide dieser Auftrag nicht gegen den tatsächlichen Eigentümer vollstreckt werden. Vielmehr muss gegen den tatsächlichen Eigentümer ein neuerliches Auftragsverfahren eingeleitet werden (vgl. VwGH 27.06.1989, 89/05/0037). Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entsprechend wurde seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel aus Anlass der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2014 ersatzlos behoben. Wurde ein Beseitigungsauftrag irrtümlich, wie im gegenständlichen Fall, nicht an den Eigentümer gerichtet, kann auch im Hinblick auf die dingliche Wirkung baupolizeilicher Bescheide dieser Auftrag nicht gegen den tatsächlichen Eigentümer vollstreckt werden. Vielmehr muss gegen den tatsächlichen Eigentümer ein neuerliches Auftragsverfahren eingeleitet werden vergleiche VwGH 27.06.1989, 89/05/0037). Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entsprechend wurde seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel aus Anlass der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2014 ersatzlos behoben. Demzufolge ist weder der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 24.09.2014 in Rechtskraft erwachsen, noch steht der gegenständlichen Entscheidung der Grundsatz ne bis in idem entgegen.
- b)Maßgeblicher Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung: Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 21.12.2015, GZ: 131-9/Ei-Ta227/12/165-1 im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zumal nur ein Auflagepunkt mit Berufung bekämpft wurde, so ist auch diese Rechtsauffassung unrichtig. Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Verfahrensrechtlich ist vor allem Wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 26.06.2009, 2008/02/0413). Es trifft demnach nicht zu, dass mit Ausnahme der bekämpften Auflage der Bescheid vom 21.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Verfahrensrechtlich ist vor allem Wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen , vergleiche VwGH 26.06.2009, 2008/02/0413). Es trifft demnach nicht zu, dass mit Ausnahme der bekämpften Auflage der Bescheid vom 21.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie § 28 VwGVG 2014, insbesondere Abs 3 und 4). Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4). Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der baupolizeiliche Auftrag Geländeveränderungen sowie eine Einfriedung mit einer Höhe von mehr als 1,50 m auf dem Grundstück Nr. x und x der KG E zu beseitigen. Hierbei hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark wie angeführt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen. Mit Bescheid vom 04.04.2016 wurden die im Auftrag umfassten baulichen Anlagen nunmehr baurechtlich genehmigt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge sind die baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als baurechtlich bewilligt anzusehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwiefern im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Geländeveränderungen sowie über den 1,50 m übersteigenden Zaun vorlag. Ein Berufungsbescheid sowie auch jener der belangten Behörde, tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0215). Demzufolge verliert auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel durch die Behebung des Bescheides der belangten Behörde jegliche rechtliche Existenz.Ein Berufungsbescheid sowie auch jener der belangten Behörde, tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0215). Demzufolge verliert auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel durch die Behebung des Bescheides der belangten Behörde jegliche rechtliche Existenz.
- c)Begehren die Kosten der Beschwerdeführerin zu ersetzen Nach dem vorliegend relevanten § 74 Abs 1 AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden – Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen (vgl. VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Stmk. BauG bieten für die von der Beschwerdeführerin geforderte Übernahme der Rechtsanwaltskosten keine Grundlage. Nach dem vorliegend relevanten Paragraph 74, Absatz eins, AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden – Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Stmk. BauG bieten für die von der Beschwerdeführerin geforderte Übernahme der Rechtsanwaltskosten keine Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin zu erkennen gibt, es lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz vor, genügt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass derartige Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind (vgl § 9 AHG) und die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig sind (vgl Art. 130 Abs 5 B-VG; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048).Soweit die Beschwerdeführerin zu erkennen gibt, es lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz vor, genügt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass derartige Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind vergleiche Paragraph 9, AHG) und die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig sind , vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048). Der Antrag war daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen bzw. das Begehren auf Kostenersatz allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. V. Mündliche Verhandlungrömisch fünf. Mündliche Verhandlung Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.38.1448.2016