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{'item': 'LVwG 30.22-514/2016'}

Obsah (15)§ 50§ 19§ 25a§ 22§ 64Art. 130§§ 3§ 39§ 127§ 135§ 94§ 17§ 7b§ 7§ 7n

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG 30.22-514/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n, dass die Spruchpunkte 1. und 2. zu einem Spruchpunkt zusammengefasst werden. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt wird.römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eine Geldstrafe in der Höhe von , € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 150,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P B m.b.H. mit Sitz in A, vorgeworfen, dass die genannte Firma es als Beschäftigerin von Arbeitskräften unterlassen habe, für 1.) Herrn S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo sowie 2.) Herrn R M, geb. xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, bei welchen es sich um nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskräfte handle, eine Abschrift der Meldung einer Überlassung (ZKO 4-Formular) bereitzuhalten. Herr B und Herr M seien am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, am Arbeits(Einsatz)ort in M, Rweg , bei Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) angetroffen worden. Der Arbeitsantritt des Herrn B und des Herrn M sei der 21.04.2015 gewesen. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten , in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P B m.b.H. mit Sitz in A, vorgeworfen, dass die genannte Firma es als Beschäftigerin von Arbeitskräften unterlassen habe, für 1.) Herrn S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo sowie 2.) Herrn R M, geb. xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, bei welchen es sich um nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskräfte handle, eine Abschrift der Meldung einer Überlassung (ZKO 4-Formular) bereitzuhalten. Herr B und Herr M seien am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, am Arbeits(Einsatz)ort in M, Rweg , bei Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) angetroffen worden. Der Arbeitsantritt des Herrn B und des Herrn M sei der 21.04.2015 gewesen. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Fall 2. Strafsatz iVm § 17 Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (im Folgenden AÜG) verletzt und wurden hiefür

§ 22

Abs 1 Z 2 zweiter Fall AÜG zwei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

§ 64Abs 2 VSt

G verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall 2. Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (im Folgenden AÜG) verletzt und wurden hiefür

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AÜG zwei Geldstrafen in Höhe von , je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Es habe einen gesonderten Auftrag für die Herstellung der Ziegelmauerwerke gegeben, die einem slowenischen Unternehmen übergeben worden sei, während die Fa. P B nur die Betonierungsarbeiten durchgeführt habe. Herr H sei falsch befragt worden und sei nicht geklärt worden, ob der Werkvertragsnehmer eine eigene Organisationsstruktur habe. Zumal keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, komme auch die Vorschrift des § 22 AÜG nicht zur Anwendung. Es gebe nämlich ein unterscheidbares Produkt mit eigenen Ergebnissen. Das dafür notwendige Material habe die slowenische Firma selbst mitgebracht. Dieses Unternehmen sei nie organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert gewesen. Der slowenische Subunternehmer hafte natürlich für den Erfolg und habe Gewähr zu leisten. Zudem würde den Beschuldigten kein Verschulden treffen. Vom zuständigen AMS sei eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden. Es sei den Kontrollorganen auch ein gültiges A1-Formular vorgewiesen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. , Es habe einen gesonderten Auftrag für die Herstellung der Ziegelmauerwerke gegeben, die einem slowenischen Unternehmen übergeben worden sei, während die , Fa. P B nur die Betonierungsarbeiten durchgeführt habe. Herr H sei falsch befragt worden und sei nicht geklärt worden, ob der Werkvertragsnehmer eine eigene Organisationsstruktur habe. Zumal keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, komme auch die Vorschrift des Paragraph 22, AÜG nicht zur Anwendung. Es gebe nämlich ein unterscheidbares Produkt mit eigenen Ergebnissen. Das dafür notwendige Material habe die slowenische Firma selbst mitgebracht. Dieses Unternehmen sei nie organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert gewesen. Der slowenische Subunternehmer hafte natürlich für den Erfolg und habe Gewähr zu leisten. Zudem würde den Beschuldigten kein Verschulden treffen. Vom zuständigen AMS sei eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden. Es sei den Kontrollorganen auch ein gültiges A1-Formular vorgewiesen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§§ 3, 7, 38 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,LVwG 30.22-515/2016 sowie LVwG 30.22-516/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

§ 39Abs 2 AVG i

Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn B und Herrn M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen.Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,, LVwG 30.22-515/2016 sowie LVwG 30.22-516/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, , Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn B und Herrn M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist seit 21.12.1998 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B G.m.b.H., FN x, mit Sitz in A (im Folgenden P B GmbH). Die P B GmbH verfügt (unter anderem) über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Baumeister

§ 127Z 4 Gew

O 1994“. Die P B GmbH hatte von einem privaten Bauträger den Auftrag erhalten, am Bauvorhaben M, Rweg, wo gerade Mietwohnungen errichtet wurden, die Baumeisterarbeiten durchzuführen. Etwa 15 % des Auftragsvolumens und zwar die gesamten Mauerungsarbeiten wurden von der P B GmbH an die slowenische Firma E d.o.o. in Sub vergeben, sodass die P B GmbH selbst auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle überhaupt keine Mauerungsarbeiten durchführte. Die Firma E d.o.o. wiederum führte die Mauerungsarbeiten ebenfalls nicht selbst durch, sondern vergab den Auftrag an die slowenischen Firmen G d.o.o., R, V, und B S d.o.o., S ulica, M. Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team x, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG bzw. des AÜG beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch. Auf der Baustelle wurde der bosnische Staatsangehörige S D, geb. am xx, angetroffen, bei welchem es sich um einen Mitarbeiter der Firma G d.o.o. handelte. Herr D war zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit zwei Mitarbeitern der Firma B S d.o.o., namentlich Herr S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo, und Herr R M, geb. xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle ZKO 3-Formulare (Meldung einer Entsendung) betreffend Herrn B und Herrn M übergeben, die von der P B GmbH bereitgehalten wurden. ZKO 4-Formulare (Meldung einer Überlassung) betreffend Herrn B und Herrn M waren auf der Baustelle nicht vorhanden. Zwischen der P B GmbH und der E d.o.o. wurde ein schriftlicher, als „Subunternehmervertrag“ bezeichneter Vertrag geschlossen. Die Abrechnung erfolgte zwischen der P B GmbH und der E d.o.o entsprechend der schriftlichen Vereinbarung auf Grund von vereinbarten Quadratmeterpreisen. Die Quadratmeterpreise variierten je nach Ziegelstärke, zumal größere Ziegel schwerer und damit auch schwerer zu verarbeiten sind. Dementsprechend waren die Quadratmeterpreise bei größeren Ziegeln höher. Herr F H war für die P B GmbH auf der Baustelle als Polier tätig. Herr S D, Herr S B, und Herr R M waren jeweils beginnend mit 21.04.2015, 07.00 Uhr, auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig. Alle drei Mitarbeiter der beiden slowenischen Firmen kamen gemeinsam mit Herrn J Hl von der E d.o.o mit einem Firmenbus der G d.o.o. auf die Baustelle. Vor Arbeitsbeginn übergab Herr Hl Herrn H diverse Unterlagen, so unter anderem die ZKO 3-Meldungen betreffend Herrn B und Herrn M. Herr H erteilte den Mitarbeitern der slowenischen Firmen Arbeitsanweisungen vor Ort, so gab er den Meterriss und die endgültige Höhe der Mauern vor, zeigte die Öffnungen an und übernahm auch das sogenannte Anreißen. Die Mitarbeiter der slowenischen Firmen legten lediglich die Ziegel auf. Sämtliches Arbeitsmaterial wurde von der P B GmbH zur Verfügung gestellt. Größere Maschinen, wie Ziegelschneidemaschine, Kran, Kreissäge, Gerüst und Mörtelsilo, wurden ebenfalls von der P B GmbH zur Verfügung gestellt, lediglich das Handwerkszeug (Kelle, Pfandl, Maurerhammer, Wasserwaage, Schnur, Anschlagschnur, Schnepfschnur und Winkel) hatten die Mitarbeiter der slowenischen Firmen selbst mit. Eine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung von Werkzeug bzw. Großgeräten erfolgte nicht. Die Mitarbeiter der slowenischen Firmen hatten sich an Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeiten zu halten und zwar gab es eine kurze und eine lange Arbeitswoche. Gearbeitet wurde täglich jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit einer Pause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Einhaltung der Arbeitszeiten durch die Mitarbeiter der slowenischen Firmen wurde durch Herrn H bzw. den Polier der P B GmbH kontrolliert und werden dem Polier zu diesem Zweck Stundenlisten der Mitarbeiter der slowenischen Firmen übergeben. Herr H kontrollierte auch, ob die Arbeiten von den Mitarbeitern der slowenischen Firmen fachgerecht verrichtet wurden. Die P B GmbH haftet gegenüber ihrer Auftragsgeberin, dem privaten Bauträger, für die ordnungsgemäße Herstellung der Baumeisterarbeiten. Die E d.o.o. haftet gegenüber der P B GmbH für die ordnungsgemäße und mangelfreie Herstellung der Mauerungsarbeiten. Ursache für die gewählte Vorgehensweise (Subvergabe an die E d.o.o.) war ein Fachkräftemangel bei der P B GmbH und auch der Umstand, dass die P B GmbH mit eigenen Mitarbeitern gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Mauerungsarbeiten so billig durchzuführen. Die P B GmbH gab die Preise für den Subunternehmer E d.o.o. vor. Die E d.o.o. verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Baugewerbetreibender“. Es kommt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe einschließlich der Lohntafel gültig ab 01.05.2014 zur Anwendung. Herr S B und Herr R M waren zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig.Der Beschwerdeführer ist seit 21.12.1998 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B G.m.b.H., FN x, mit Sitz in A (im Folgenden P B GmbH). Die P B GmbH verfügt (unter anderem) über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Baumeister

Paragraph 127, Ziffer 4, GewO 1994“. Die P B GmbH hatte von einem privaten Bauträger den Auftrag erhalten, am Bauvorhaben M, Rweg, wo gerade Mietwohnungen errichtet wurden, die Baumeisterarbeiten durchzuführen. Etwa 15 % des Auftragsvolumens und zwar die gesamten Mauerungsarbeiten wurden von der P B GmbH an die slowenische Firma E d.o.o. in Sub vergeben, sodass die P B GmbH selbst auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle überhaupt keine Mauerungsarbeiten durchführte. Die Firma E d.o.o. wiederum führte die Mauerungsarbeiten ebenfalls nicht selbst durch, sondern vergab den Auftrag an die slowenischen Firmen G d.o.o., R, römisch fünf, und B S d.o.o., S ulica, M. Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team x, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG bzw. des AÜG beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch. Auf der Baustelle wurde der bosnische Staatsangehörige S D, geb. am xx, angetroffen, bei welchem es sich um einen Mitarbeiter der Firma G d.o.o. handelte. Herr D war zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit zwei Mitarbeitern der Firma B S d.o.o., namentlich Herr S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo, und Herr R M, geb. xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle ZKO 3-Formulare (Meldung einer Entsendung) betreffend Herrn B und Herrn M übergeben, die von der P B GmbH bereitgehalten wurden. ZKO 4-Formulare (Meldung einer Überlassung) betreffend Herrn B und Herrn M waren auf der Baustelle nicht vorhanden. Zwischen der P B GmbH und der E d.o.o. wurde ein schriftlicher, als „Subunternehmervertrag“ bezeichneter Vertrag geschlossen. Die Abrechnung erfolgte zwischen der P B GmbH und der E d.o.o entsprechend der schriftlichen Vereinbarung auf Grund von vereinbarten Quadratmeterpreisen. Die Quadratmeterpreise variierten je nach Ziegelstärke, zumal größere Ziegel schwerer und damit auch schwerer zu verarbeiten sind. Dementsprechend waren die Quadratmeterpreise bei größeren Ziegeln höher. Herr F H war für die P B GmbH auf der Baustelle als Polier tätig. Herr S D, Herr S B, und Herr R M waren jeweils beginnend mit 21.04.2015, 07.00 Uhr, auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig. Alle drei Mitarbeiter der beiden slowenischen Firmen kamen gemeinsam mit Herrn J Hl von der E d.o.o mit einem Firmenbus der G d.o.o. auf die Baustelle. Vor Arbeitsbeginn übergab Herr Hl Herrn H diverse Unterlagen, so unter anderem die ZKO 3-Meldungen betreffend Herrn B und Herrn M. Herr H erteilte den Mitarbeitern der slowenischen Firmen Arbeitsanweisungen vor Ort, so gab er den Meterriss und die endgültige Höhe der Mauern vor, zeigte die Öffnungen an und übernahm auch das sogenannte Anreißen. Die Mitarbeiter der slowenischen Firmen legten lediglich die Ziegel auf. Sämtliches Arbeitsmaterial wurde von der P B GmbH zur Verfügung gestellt. Größere Maschinen, wie Ziegelschneidemaschine, Kran, Kreissäge, Gerüst und Mörtelsilo, wurden ebenfalls von der P B GmbH zur Verfügung gestellt, lediglich das Handwerkszeug (Kelle, Pfandl, Maurerhammer, Wasserwaage, Schnur, Anschlagschnur, Schnepfschnur und Winkel) hatten die Mitarbeiter der slowenischen Firmen selbst mit. Eine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung von Werkzeug bzw. Großgeräten erfolgte nicht. Die Mitarbeiter der slowenischen Firmen hatten sich an Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeiten zu halten und zwar gab es eine kurze und eine lange Arbeitswoche. Gearbeitet wurde täglich jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit einer Pause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Einhaltung der Arbeitszeiten durch die Mitarbeiter der slowenischen Firmen wurde durch Herrn H bzw. den Polier der P B GmbH kontrolliert und werden dem Polier zu diesem Zweck Stundenlisten der Mitarbeiter der slowenischen Firmen übergeben. Herr H kontrollierte auch, ob die Arbeiten von den Mitarbeitern der slowenischen Firmen fachgerecht verrichtet wurden. Die P B GmbH haftet gegenüber ihrer Auftragsgeberin, dem privaten Bauträger, für die ordnungsgemäße Herstellung der Baumeisterarbeiten. Die E d.o.o. haftet gegenüber der P B GmbH für die ordnungsgemäße und mangelfreie Herstellung der Mauerungsarbeiten. Ursache für die gewählte Vorgehensweise (Subvergabe an die E d.o.o.) war ein Fachkräftemangel bei der P B GmbH und auch der Umstand, dass die P B GmbH mit eigenen Mitarbeitern gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Mauerungsarbeiten so billig durchzuführen. Die P B GmbH gab die Preise für den Subunternehmer E d.o.o. vor. Die E d.o.o. verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Baugewerbetreibender“. Es kommt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe einschließlich der Lohntafel gültig ab 01.05.2014 zur Anwendung. Herr S B und Herr R M waren zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ergeben sich aus den bezughabenden Firmenbuchauszügen, die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen aus den bezughabenden Gewerberegisterauszügen bzw. Auszügen aus dem Dienstleistungsregister. Die Auftragskette, der Vertragsgegenstand, die Tätigkeit des Zeugen H als Polier auf der Baustelle, die Arbeitsantritte der Mitarbeiter der slowenischen Firmen, deren Firmenzugehörigkeit und die Abrechnung nach Quadratmetern wird im Wesentlichen von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben und lassen sich diese Aussagen mit den vorliegenden Unterlagen (Subunternehmervertrag, Strafantrag, ZKO 3-Meldungen) in Einklang bringen. Die Geschehnisse im Zuge der Kontrolle sind dem bezughabenden Strafantrag sowie dem Kontrollprotokoll in Verbindung mit den Angaben des Zeugen G entnommen, wobei es im Verfahren unbestritten blieb, dass seitens der P B GmbH keine ZKO 4-, sondern ZKO 3-Meldungen betreffend Herrn B und Herrn R M bereitgehalten wurden. Die Bereithaltung der ZKO 3-Formulare durch die P B GmbH wurde vom Beschwerdeführer und vom Zeugen H glaubwürdig angegeben. Die Feststellungen hinsichtlich der Kontrollen der durchgeführten Arbeiten und der Arbeitszeiten durch den Zeugen H, die Vorgabe der Arbeitszeiten, die Übergabe von Stundenlisten, die Zurverfügungstellung von Material und Werkzeug sowie die Anreise mit dem Firmenbus der G d.o.o. sind der mit dem Zeugen H am Tag der Kontrolle (21.04.2015) aufgenommenen Niederschrift entnommen. Der Beschwerdeführer versuchte im Verfahren diese Erstangaben des Zeugen H als unrichtig darzustellen und vermeint, diese Angaben seien zumindest zum Teil unrichtig und durch eine bewusst verwirrende Fragestellung zustande gekommen. Dies ist für die erkennende Richterin insoweit nicht nachvollziehbar, da die Niederschrift vom Zeugen H sowie vom Zeugen R und damit von zwei Mitarbeitern der P B GmbH unbeanstandet unterfertigt wurde und die in der Niederschrift festgehaltenen Fragen und Antworten nach Ansicht der erkennenden Richterin unmissverständlich sowie klar und deutlich sind. Einzig und allein hinsichtlich der Haftung folgt die erkennende Richterin dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die E d.o.o. eine Haftung für die von ihr übernommenen Mauerungsarbeiten übernommen hat. Zum einen ergibt sich dies aus dem geschlossenen Subunternehmervertrag, zum anderen handelt es sich bei der Haftung um eine Frage, die nicht ohne Weiteres vom Polier der Baustelle, welcher im konkreten Fall in die Vertragsverhandlungen nicht eingebunden war und welcher auch mit der Abrechnung des Bauvorhabens offenkundig nichts zu tun hatte, beurteilt werden kann. Es kann hier durchaus sein, dass der Zeuge H bei den Angaben in der Niederschrift am Kontrolltag einem Irrtum unterlegen ist bzw. er seinerseits nicht über korrekte Informationen verfügte. Im Übrigen war jedoch davon auszugehen, dass die vom Zeugen H unmittelbar am Tag der Kontrolle getätigte Erstaussage richtig war und die spätere abschwächende bzw. abweichende Aussage des Zeugen H, insoweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach und diese Aussage lediglich dem Beschwerdeführer helfen sollte, einer Bestrafung zu entgehen. Dass die Angaben des Zeugen H in der Niederschrift vom 21.04.2015 richtig wiedergegeben sind hat sogar der Zeuge R in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die den Feststellungen widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers selbst sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten, offenkundig ebenfalls mit dem Ziel, einer Bestrafung zu entgegen. Ähnliches kann auch zu den den Feststellungen widersprechenden Angaben der Zeugen M, R und B gesagt werden. Alle drei Zeugen versuchten ihrerseits den Sachverhalt als Entsendung darzustellen, wobei jedoch alle drei Zeugen keine Wahrnehmungen zu den Vorgängen direkt auf der Baustelle bis zur Kontrolle hatten und demgemäß keine Angaben hiezu machen konnten. Hiezu war einzig und allein der am Kontrolltag und somit am ersten Arbeitstag der Mitarbeiter der slowenischen Firmen anwesende Polier und Zeuge H in der Lage. Sogar der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass die konkrete Vorgehensweise gewählt wurde, da bei der P B GmbH ein Arbeitskräftemangel herrschte und die P B GmbH selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die Mauerungsarbeiten so billig durchzuführen. Der Umstand des Personalmangels als Grund für die Subvergabe wird im Übrigen auch vom Zeugen H in der Niederschrift vom 21.04.2015 bestätigt. Es wird nicht übersehen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn H noch keine Stundenlisten vorhanden waren, die Aussage dürfte sich auf die besprochene Vorgehensweise beziehen, doch wird der Umstand der Übergabe von Stundenlisten an den Polier der P B GmbH zudem noch in einem E-Mail vom Zeugen R vom 28.04.2015 bestätigt (wenngleich dies nach seinen Angaben lediglich der Kontrolle des Lohndumpinggesetzes dient) und für wahr gehalten. Dass vom Polier Arbeitsanweisungen erteilt wurden, wird zudem auch durch die Angaben des Herrn D in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt bestätigt und wird dazu ergänzt, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür lieferte, dass die Vorgehensweise des Poliers H hinsichtlich der Arbeitnehmer der G d.o.o. und der Arbeitnehmer der B S d.o.o. unterschiedlich gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, dass sich die Aussagen sämtlicher einvernommenen Personen in vielen Punkten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Übereinstimmend wird die Subvergabe der gesamten Mauerungsarbeiten an die E d.o.o. geschildert, ebenso wird die Zurverfügungstellung des gesamten Materials sowie des Großwerkzeuges durch die P B GmbH von sämtlichen hiezu befragten Personen beinahe gleichlautend, angeben. Hinsichtlich der Haftung des slowenischen Subunternehmens wurde ohnehin den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, lediglich hinsichtlich der Kontrolle der von den Mitarbeitern der slowenischen Firmen durchgeführten Arbeiten bzw. Arbeitszeiten bzw. den Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit unterschieden sich die Angaben wesentlich, wobei hiezu, wie bereits ausgeführt, ausschließlich der vor Ort anwesende Zeuge H, welcher die Kontrollen selbst durchführte und die Vorgaben tätigte, unmittelbare Angaben machen konnte, sodass auch letztlich den Erstangaben des Zeugen H Glauben geschenkt und diese den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden. Auch die Abrechnung gegenüber der E d.o.o. wurde von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben und ist dies auch mit der vorliegenden Rechnung (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) in Einklang zu bringen. Woraus sich die unterschiedlichen Quadratmeterpreise ergeben und dass die P B GmbH die Preise kalkulierte und dem Subunternehmer vorgab wurde vom Zeugen R als Finanzleiter der P B GmbH glaubwürdig angegeben. Dass keine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung von Werkzeug und Großgeräten erfolgte ist der insoweit glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers entnommen. Insoweit der Subunternehmervertrag eine Verrechnung für Strom, Wasser oder ähnliches vorsieht, hat sich dies nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht bestätigt und ist davon auszugehen, dass eine Verrechnung tatsächlich nicht erfolgte. Dass Herr S B und Herr R M zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig waren, ergibt sich aus den bezughabenden A 1- Formularen.Die getroffenen Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ergeben sich aus den bezughabenden Firmenbuchauszügen, die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen aus den bezughabenden Gewerberegisterauszügen bzw. Auszügen aus dem Dienstleistungsregister. Die Auftragskette, der Vertragsgegenstand, die Tätigkeit des Zeugen H als Polier auf der Baustelle, die Arbeitsantritte der Mitarbeiter der slowenischen Firmen, deren Firmenzugehörigkeit und die Abrechnung nach Quadratmetern wird im Wesentlichen von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben und lassen sich diese Aussagen mit den vorliegenden Unterlagen (Subunternehmervertrag, Strafantrag, , ZKO 3-Meldungen) in Einklang bringen. Die Geschehnisse im Zuge der Kontrolle sind dem bezughabenden Strafantrag sowie dem Kontrollprotokoll in Verbindung mit den Angaben des Zeugen G entnommen, wobei es im Verfahren unbestritten blieb, dass seitens der P B GmbH keine ZKO 4-, sondern ZKO 3-Meldungen betreffend Herrn B und Herrn R M bereitgehalten wurden. Die Bereithaltung der ZKO 3-Formulare durch die P B GmbH wurde vom Beschwerdeführer und vom Zeugen H glaubwürdig angegeben. Die Feststellungen hinsichtlich der Kontrollen der durchgeführten Arbeiten und der Arbeitszeiten durch den Zeugen H, die Vorgabe der Arbeitszeiten, die Übergabe von Stundenlisten, die Zurverfügungstellung von Material und Werkzeug sowie die Anreise mit dem Firmenbus der G d.o.o. sind der mit dem Zeugen H am Tag der Kontrolle (21.04.2015) aufgenommenen Niederschrift entnommen. Der Beschwerdeführer versuchte im Verfahren diese Erstangaben des Zeugen H als unrichtig darzustellen und vermeint, diese Angaben seien zumindest zum Teil unrichtig und durch eine bewusst verwirrende Fragestellung zustande gekommen. Dies ist für die erkennende Richterin insoweit nicht nachvollziehbar, da die Niederschrift vom Zeugen H sowie vom Zeugen R und damit von zwei Mitarbeitern der P B GmbH unbeanstandet unterfertigt wurde und die in der Niederschrift festgehaltenen Fragen und Antworten nach Ansicht der erkennenden Richterin unmissverständlich sowie klar und deutlich sind. Einzig und allein hinsichtlich der Haftung folgt die erkennende Richterin dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die E d.o.o. eine Haftung für die von ihr übernommenen Mauerungsarbeiten übernommen hat. Zum einen ergibt sich dies aus dem geschlossenen Subunternehmervertrag, zum anderen handelt es sich bei der Haftung um eine Frage, die nicht ohne Weiteres vom Polier der Baustelle, welcher im konkreten Fall in die Vertragsverhandlungen nicht eingebunden war und welcher auch mit der Abrechnung des Bauvorhabens offenkundig nichts zu tun hatte, beurteilt werden kann. Es kann hier durchaus sein, dass der Zeuge H bei den Angaben in der Niederschrift am Kontrolltag einem Irrtum unterlegen ist bzw. er seinerseits nicht über korrekte Informationen verfügte. Im Übrigen war jedoch davon auszugehen, dass die vom Zeugen H unmittelbar am Tag der Kontrolle getätigte Erstaussage richtig war und die spätere abschwächende bzw. abweichende Aussage des Zeugen H, insoweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach und diese Aussage lediglich dem Beschwerdeführer helfen sollte, einer Bestrafung zu entgehen. Dass die Angaben des Zeugen H in der Niederschrift vom 21.04.2015 richtig wiedergegeben sind hat sogar der Zeuge R in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die den Feststellungen widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers selbst sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten, offenkundig ebenfalls mit dem Ziel, einer Bestrafung zu entgegen. Ähnliches kann auch zu den den Feststellungen widersprechenden Angaben der Zeugen M, R und B gesagt werden. Alle drei Zeugen versuchten ihrerseits den Sachverhalt als Entsendung darzustellen, wobei jedoch alle drei Zeugen keine Wahrnehmungen zu den Vorgängen direkt auf der Baustelle bis zur Kontrolle hatten und demgemäß keine Angaben hiezu machen konnten. Hiezu war einzig und allein der am Kontrolltag und somit am ersten Arbeitstag der Mitarbeiter der slowenischen Firmen anwesende Polier und Zeuge H in der Lage. Sogar der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass die konkrete Vorgehensweise gewählt wurde, da bei der P B GmbH ein Arbeitskräftemangel herrschte und die P B GmbH selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die Mauerungsarbeiten so billig durchzuführen. Der Umstand des Personalmangels als Grund für die Subvergabe wird im Übrigen auch vom Zeugen H in der Niederschrift vom 21.04.2015 bestätigt. Es wird nicht übersehen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn H noch keine Stundenlisten vorhanden waren, die Aussage dürfte sich auf die besprochene Vorgehensweise beziehen, doch wird der Umstand der Übergabe von Stundenlisten an den Polier der P B GmbH zudem noch in einem E-Mail vom Zeugen R vom 28.04.2015 bestätigt (wenngleich dies nach seinen Angaben lediglich der Kontrolle des Lohndumpinggesetzes dient) und für wahr gehalten. Dass vom Polier Arbeitsanweisungen erteilt wurden, wird zudem auch durch die Angaben des Herrn D in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt bestätigt und wird dazu ergänzt, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür lieferte, dass die Vorgehensweise des Poliers H hinsichtlich der Arbeitnehmer der G d.o.o. und der Arbeitnehmer der B S d.o.o. unterschiedlich gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, dass sich die Aussagen sämtlicher einvernommenen Personen in vielen Punkten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Übereinstimmend wird die Subvergabe der gesamten Mauerungsarbeiten an die E d.o.o. geschildert, ebenso wird die Zurverfügungstellung des gesamten Materials sowie des Großwerkzeuges durch die P B GmbH von sämtlichen hiezu befragten Personen beinahe gleichlautend, angeben. Hinsichtlich der Haftung des slowenischen Subunternehmens wurde ohnehin den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, lediglich hinsichtlich der Kontrolle der von den Mitarbeitern der slowenischen Firmen durchgeführten Arbeiten bzw. Arbeitszeiten bzw. den Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit unterschieden sich die Angaben wesentlich, wobei hiezu, wie bereits ausgeführt, ausschließlich der vor Ort anwesende Zeuge H, welcher die Kontrollen selbst durchführte und die Vorgaben tätigte, unmittelbare Angaben machen konnte, sodass auch letztlich den Erstangaben des Zeugen H Glauben geschenkt und diese den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden. Auch die Abrechnung gegenüber der E d.o.o. wurde von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben und ist dies auch mit der vorliegenden Rechnung (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) in Einklang zu bringen. Woraus sich die unterschiedlichen Quadratmeterpreise ergeben und dass die P B GmbH die Preise kalkulierte und dem Subunternehmer vorgab wurde vom Zeugen R als Finanzleiter der P B GmbH glaubwürdig angegeben. Dass keine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung von Werkzeug und Großgeräten erfolgte ist der insoweit glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers entnommen. Insoweit der Subunternehmervertrag eine Verrechnung für Strom, Wasser oder ähnliches vorsieht, hat sich dies nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht bestätigt und ist davon auszugehen, dass eine Verrechnung tatsächlich nicht erfolgte. Dass Herr S B und Herr R M zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig waren, ergibt sich aus den bezughabenden A 1- Formularen. Rechtliche Beurteilung: § 17 Abs 1 bis 3 und 7 AÜG idgF lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 7 AÜG idgF lautet wie folgt: „

(1)Der Überlasser, der

§ 135Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) kein reglementiertes Gewerbe

§ 94Z 72 Gew

O ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.„

(1)Der Überlasser, der

Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe

Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden. (

(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(3)Die Meldung

Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:

(3)Die Meldung

Absatz 2, hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Namen und Anschrift des Überlassers,
  2. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
  3. Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
  4. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,
  6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
  7. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
  8. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
  9. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  10. sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung

den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.“

(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung

den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.“ § 22 Abs 1 Z 2 AÜG idgF lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG idgF lautet wie folgt: „

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen …. 2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen

§ 17Abs.

2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;“2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen

Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;“ Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung? Zunächst war die Frage zu klären, ob im gegenständlichen Fall eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, denn nur bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung besteht für die P B GmbH als Beschäftiger von nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen (an sie) überlassenen Arbeitskräften die Verpflichtung eine ZKO 4-Meldung am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten. Der Beschwerdeführer geht vom Vorliegen einer Entsendung aus und ist demgemäß der Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des AÜG gar nicht von ihm zu beachten waren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt jedoch auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zum Ergebnis, dass von einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist. Dies aus folgenden Gründen: Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertrags-verpflichtung des Werkunternehmers ist auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchen die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungs-ansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2005/08/0003 vom 23.05.20117 u.a.).Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertrags-verpflichtung des Werkunternehmers ist auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchen die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungs-ansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2005/08/0003 vom 23.05.20117 u.a.). Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach § 4 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach , Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen aberNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen aber

  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des , Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des , Paragraph 3, Absatz 2, AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des , Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des , Paragraph 4, Absatz 2, AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist vergleiche VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.). Wendet man die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prüfgrundsätze auf den hier gegenständlichen Fall an, so gelangt man zu nachstehendem Ergebnis: Unterscheidbares Werk (§ 4 Abs 2 Z 1 AÜG):Unterscheidbares Werk (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG): Wesentlich ist bei diesem Kriterium vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräfte gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt am Beispiel von Eisenarmierungsarbeiten, ZAS 1/2002, Seite 4).Wesentlich ist bei diesem Kriterium vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräfte gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt am Beispiel von Eisenarmierungsarbeiten, ZAS 1 aus 2002,, Seite 4). Im gegenständlichen Fall hatte die Auftragserteilung die Durchführung sämtlicher Mauerungsarbeiten zum Inhalt, womit die von der P B GmbH durchgeführten Arbeiten und die vom slowenischen Subunternehmer durchgeführten Arbeiten insoweit abgrenzbar sind, als lediglich die slowenische Subfirma Mauerungsarbeiten auf der Baustelle erbracht hat. Allerdings erfolgte die Erfüllung des Auftrags unter Mithilfe des Poliers der P B GmbH, der für die Aufstellung der Wände wesentlichen Anreißarbeiten am Boden gemacht hat, den Meterriss angab, die endgültige Mauerhöhe vorgab und die Öffnungen anzeigte. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte nach Quadratmetern. Ein pauschales Werkentgelt bzw. eine Gesamtsumme des Auftrages existierte damit nicht, sondern errechnete sich die Gesamtsumme auf der Basis der letztlich verbauten Quadratmeter. Diese Form der Preisgestaltung und Abrechnung sowie die Mitwirkung des Poliers der P B GmbH sprechen gegen das Vorliegen eines echten Werkvertrages, wie auch der Umstand, dass die Vorgehensweise auf Grund Fachkräftemangels bei der P B GmbH gewählt wurde und die P B GmbH die Preise für den Subunternehmer vorgab. Insgesamt kann das Kriterium des § 4 Abs 2 Z 1 AÜG als teilweise erfüllt angesehen werden. Im gegenständlichen Fall hatte die Auftragserteilung die Durchführung sämtlicher Mauerungsarbeiten zum Inhalt, womit die von der P B GmbH durchgeführten Arbeiten und die vom slowenischen Subunternehmer durchgeführten Arbeiten insoweit abgrenzbar sind, als lediglich die slowenische Subfirma Mauerungsarbeiten auf der Baustelle erbracht hat. Allerdings erfolgte die Erfüllung des Auftrags unter Mithilfe des Poliers der P B GmbH, der für die Aufstellung der Wände wesentlichen Anreißarbeiten am Boden gemacht hat, den Meterriss angab, die endgültige Mauerhöhe vorgab und die Öffnungen anzeigte. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte nach Quadratmetern. Ein pauschales Werkentgelt bzw. eine Gesamtsumme des Auftrages existierte damit nicht, sondern errechnete sich die Gesamtsumme auf der Basis der letztlich verbauten Quadratmeter. Diese Form der Preisgestaltung und Abrechnung sowie die Mitwirkung des Poliers der P B GmbH sprechen gegen das Vorliegen eines echten Werkvertrages, wie auch der Umstand, dass die Vorgehensweise auf Grund Fachkräftemangels bei der P B GmbH gewählt wurde und die P B GmbH die Preise für den Subunternehmer vorgab. Insgesamt kann das Kriterium des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG als teilweise erfüllt angesehen werden. Werkzeug und Material (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG):Werkzeug und Material (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG):

den getroffenen Feststellungen wurde das gesamte Material von der P B GmbH beigestellt. Auch größere Maschinen und Werkzeuge, wie Ziegelschneidemaschine, Kran, Kreissäge, Gerüst und Mörtelsilo, stellte die P B GmbH zur Verfügung. Die Arbeitnehmer der slowenischen Subunternehmer verfügten nur über Kleinwerkzeug und reisten mit einem Firmenbus der G d.o.o. an. Eine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung der Großgeräte und Werkzeuge hat nicht stattgefunden. Auch wenn der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt (VwGH 2000/09/0173 vom 20.11.2003 u.a.), kann zusammenfassend jedenfalls gesagt werden, dass „vorwiegend“ mit dem Werkzeug der Fa. P B gearbeitet wurde. Somit sind die Kriterien des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG zweifelsfrei erfüllt.

den getroffenen Feststellungen wurde das gesamte Material von der P B GmbH beigestellt. Auch größere Maschinen und Werkzeuge, wie Ziegelschneidemaschine, Kran, Kreissäge, Gerüst und Mörtelsilo, stellte die P B GmbH zur Verfügung. Die Arbeitnehmer der slowenischen Subunternehmer verfügten nur über Kleinwerkzeug und reisten mit einem Firmenbus der G d.o.o. an. Eine Gegenverrechnung für die Zurverfügungstellung der Großgeräte und Werkzeuge hat nicht stattgefunden. Auch wenn der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt (VwGH 2000/09/0173 vom 20.11.2003 u.a.), kann zusammenfassend jedenfalls gesagt werden, dass „vorwiegend“ mit dem Werkzeug der Fa. P B gearbeitet wurde. Somit sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG zweifelsfrei erfüllt. Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers und Dienst- und Fachaufsicht (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG):Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers und Dienst- und Fachaufsicht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG): Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Herr H als Polier der P B GmbH die von den Mitarbeitern der slowenischen Subfirmen durchgeführten Arbeiten kontrollierte und ihnen auch Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit machte. Die von ihm durchgeführten Kontrollen gehen weit über durchgeführte Qualitätskontrollen hinaus und bedeuten eine Übernahme der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der slowenischen Subfirmen. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass seitens des Poliers der P B GmbH die Anreißarbeiten am Boden durchgeführt wurden, er die Öffnungen anzeigte, den Meterriss und die endgültige Höhe der Mauern angab und die Mitarbeiter der slowenischen Subfirmen damit auf die Vorarbeiten und die Mithilfe des Poliers angewiesen waren, um überhaupt die Wände aufstellen zu können. Es war damit auch eine organisatorische Eingliederung und auch eine begleitende Fachaufsicht gegeben, die über die bloße (abschließende) Kontrolle eines „Werkes“ auf dessen fachgerechte Erfüllung bzw. über bloße „Koordinationsaufgaben“ hinausgeht (VwGH 2011/09/0024 vom 29.04.2011, u.a.). Zusammenfassend sind die Kriterien des § 4 Abs 2 Z 3 AÜG zweifelsfrei erfüllt.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Herr H als Polier der P B GmbH die von den Mitarbeitern der slowenischen Subfirmen durchgeführten Arbeiten kontrollierte und ihnen auch Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit machte. Die von ihm durchgeführten Kontrollen gehen weit über durchgeführte Qualitätskontrollen hinaus und bedeuten eine Übernahme der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der slowenischen Subfirmen. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass seitens des Poliers der P B GmbH die Anreißarbeiten am Boden durchgeführt wurden, er die Öffnungen anzeigte, den Meterriss und die endgültige Höhe der Mauern angab und die Mitarbeiter der slowenischen Subfirmen damit auf die Vorarbeiten und die Mithilfe des Poliers angewiesen waren, um überhaupt die Wände aufstellen zu können. Es war damit auch eine organisatorische Eingliederung und auch eine begleitende Fachaufsicht gegeben, die über die bloße (abschließende) Kontrolle eines „Werkes“ auf dessen fachgerechte Erfüllung bzw. über bloße „Koordinationsaufgaben“ hinausgeht (VwGH 2011/09/0024 vom 29.04.2011, u.a.). Zusammenfassend sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG zweifelsfrei erfüllt. Haftung für den Erfolg (§ 4 Abs 2 Z 4 AÜG):Haftung für den Erfolg (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG): Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der slowenische Subunternehmer eine Haftung für die ausgeführten Arbeiten übernommen hat. Das Kriterium des § 4 Abs 2 Z 4 AÜG ist sohin nicht erfüllt.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der slowenische Subunternehmer eine Haftung für die ausgeführten Arbeiten übernommen hat. Das Kriterium des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG ist sohin nicht erfüllt. Im Ergebnis sind somit zwei der Ziffern 1 bis 4 des § 4 Abs 2 AÜG zur Gänze erfüllt und ist daher vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Im Ergebnis sind somit zwei der Ziffern 1 bis 4 des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG zur Gänze erfüllt und ist daher vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Vorliegen von ZKO-3 Meldungen anstelle von ZKO-4 Meldungen Der Beschwerdeführer hat, zumal er nach eigenen Angaben vom Vorliegen einer Entsendung ausging, ZKO 3-Meldungen (Meldung einer Entsendung nach Österreich

7b Abs 3 und 4 AVRAG) betreffend Herrn B und Herrn M bereitgehalten. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, keine ZKO 4-Meldungen (Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung

§ 17Abs 2 AÜG) bereitgehalten zu haben.

Der Beschwerdeführer hat, zumal er nach eigenen Angaben vom Vorliegen einer Entsendung ausging, ZKO 3-Meldungen (Meldung einer Entsendung nach Österreich

7b Absatz 3 und 4 AVRAG) betreffend Herrn B und , Herrn M bereitgehalten. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, keine ZKO 4-Meldungen (Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG) bereitgehalten zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in seiner Entscheidung LVwG 30.13-559/2015-43 vom 22.04.2016 bereits mit dieser Rechtsfrage wie folgt auseinandergesetzt:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in seiner Entscheidung , LVwG 30.13-559/2015-43 vom 22.04.2016 bereits mit dieser Rechtsfrage wie folgt auseinandergesetzt: „Die Unterlassung einer Meldung nach § 17 Abs 2 AÜG, wonach der Überlasser eine grenzüberschreitende bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich der Zentralen Koordinationsstelle melden muss, ist ein anderer Tatvorwurf, als die Unterlassung einer Meldung nach § 7b Abs 3 AVRAG, wonach Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer der Zentralen Koordinations-stelle zu melden haben. „Die Unterlassung einer Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, wonach der Überlasser eine grenzüberschreitende bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich der Zentralen Koordinationsstelle melden muss, ist ein anderer Tatvorwurf, als die Unterlassung einer Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, wonach Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer der Zentralen Koordinations-stelle zu melden haben. Zwar ist richtig, dass beide Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle ergehen und der Inhalt der Meldungen in weiten Teilen übereinstimmt. Allerdings erfolgt die Weiterleitung der Meldungen von der Zentralen Koordinationsstelle je nachdem ob eine Überlassung oder eine Entsendung gemeldet wurde, an teilweise unterschiedliche Stellen. So wird nur die ZKO 4-Meldung an die Gewerbebehörde übermittelt, Abschriften der ZKO 4-Meldungen erhalten die zuständigen Krankenversicherungsträger, die BUAK und der Bundesminister für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz (§ 17 Abs 4 AÜG in der tatzeitlich geltenden Fassung). ZKO 3-Meldungen sind hingegen nach § 7b Abs 3 letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung nur den zuständigen Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Nach § 18 Abs 12 AuslBG hat die Zentrale Koordinationsstelle die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer

§ 7b

Abs 3 und 4 AVRAG überdies unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Zwar ist richtig, dass beide Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle ergehen und der Inhalt der Meldungen in weiten Teilen übereinstimmt. Allerdings erfolgt die Weiterleitung der Meldungen von der Zentralen Koordinationsstelle je nachdem ob eine Überlassung oder eine Entsendung gemeldet wurde, an teilweise unterschiedliche Stellen. So wird nur die ZKO 4-Meldung an die Gewerbebehörde übermittelt, Abschriften der ZKO 4-Meldungen erhalten die zuständigen Krankenversicherungsträger, die BUAK und der Bundesminister für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz (Paragraph 17, Absatz 4, AÜG in der tatzeitlich geltenden Fassung). , ZKO 3-Meldungen sind hingegen nach Paragraph 7 b, Absatz 3, letzter Satz AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung nur den zuständigen Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG hat die Zentrale Koordinationsstelle die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer

, Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG überdies unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen , (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Weiters ergeben sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen z. B. dahingehend, dass eine ZKO 3-Meldung über eine Entsendung der ausländische Arbeitgeber am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten hat, während die Verpflichtung, die ZKO 4-Meldungen einer Überlassung bereitzuhalten, den inländischen Beschäftiger trifft.„ Auch wenn sich die Ausführungen auf die Rechtslage vor dem 01.01.2015 bezogen sind sie doch uneingeschränkt auf das gegenständlichen Verfahren übertragbar und schließt sich die erkennende Richterin der dargestellten Rechtsansicht an. So ist

§ 17

Abs 7 AÜG „die Überlassung von Arbeitskräften“ und

§ 7

b Abs 3 AVRAG „die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden“ zu melden. Bei einer Meldung nach AÜG sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Gewerbebefugnis oder der Unternehmensgegenstand des Beschäftigers, bei einer Meldung nach AVRAG sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Gewerbebefugnis oder der Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des § 7 b Abs 1 AVRAG zu melden. Nur bei einer Meldung nach AVRAG sind die Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen zu melden. Die jeweilige Meldung zieht bedeutende unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich, somit ist es – auch wenn die gegenständlich relevanten Bestimmungen des AÜG und des AVRAG einen grundsätzlichen vergleichbaren Schutzzweck aufweisen – keineswegs irrelevant, ob nun eine Überlassung oder eine Entsendung gemeldet wurde. Auch wenn sich die Ausführungen auf die Rechtslage vor dem 01.01.2015 bezogen sind sie doch uneingeschränkt auf das gegenständlichen Verfahren übertragbar und schließt sich die erkennende Richterin der dargestellten Rechtsansicht an. So ist

Paragraph 17, Absatz 7, AÜG „die Überlassung von Arbeitskräften“ und

Paragraph 7, b Absatz 3, AVRAG „die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden“ zu melden. Bei einer Meldung nach AÜG sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Gewerbebefugnis oder der Unternehmensgegenstand des Beschäftigers, bei einer Meldung nach AVRAG sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Gewerbebefugnis oder der Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 7, b Absatz eins, AVRAG zu melden. Nur bei einer Meldung nach AVRAG sind die Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen zu melden. Die jeweilige Meldung zieht bedeutende unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich, somit ist es – auch wenn die gegenständlich relevanten Bestimmungen des AÜG und des AVRAG einen grundsätzlichen vergleichbaren Schutzzweck aufweisen – keineswegs irrelevant, ob nun eine Überlassung oder eine Entsendung gemeldet wurde. Die P B GmbH als inländische Beschäftigerin von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern war daher

§ 17

Abs 7 AÜG verpflichtet, Abschriften der Meldung einer Überlassung (ZKO 4-Meldung) auf der Baustelle bereitzuhalten, was sie nicht getan hat. Es liegt sohin eine Übertretung des § 17 Abs 7 AÜG in objektiver Hinsicht vor, für welche der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die P B GmbH als inländische Beschäftigerin von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern war daher

Paragraph 17, Absatz 7, AÜG verpflichtet, Abschriften der Meldung einer Überlassung (ZKO 4-Meldung) auf der Baustelle bereitzuhalten, was sie nicht getan hat. Es liegt sohin eine Übertretung des , Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in objektiver Hinsicht vor, für welche der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Zur Zusammenziehung der Spruchpunkte Gegenständlich liegt nur eine Übertretung des § 17 Abs 7 AÜG vor. Dies aus nachstehendem Grund: Gegenständlich liegt nur eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG vor. Dies aus nachstehendem Grund: „In seinem Grundsatzerkenntnis zu § 7b Abs 5 iVm Abs 9 AVRAG vom 06.03.2014 GZ: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes ausgeführt:„In seinem Grundsatzerkenntnis zu Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, AVRAG vom 06.03.2014 GZ: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes ausgeführt: ‚In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg NR

  1. GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.‘‚In den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A Blg NR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 9, AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach , Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu , Paragraph 7 b, AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.‘ Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Bestimmung des § 17 Abs 7 AÜG anzuwenden, die beiden Bestimmungen sind strukturell identisch. Hier wie dort geht es um das unterlassene Bereithalten verschiedener personenbezogener Unterlagen betriebsentsandter bzw. überlassener Arbeitnehmer auf der jeweiligen Baustelle Österreich (vgl. dazu auch bisher schon die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark z.B. LVwG 33.15-4139/2014 zur Bestimmung des § 7d iVm § 7i Abs 2 AVRAG bzw. § 7b Abs 3 AVRAG (LVwG 33.12-1296/2014) und § 17 Abs 2 und 3 AÜG (LVwG 30.15-4577/2014 u.a.).“ (LVwG Steiermark vom 03.08.2015, GZ: LVwG 30.15-1426/2015-12)Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG anzuwenden, die beiden Bestimmungen sind strukturell identisch. Hier wie dort geht es um das unterlassene Bereithalten verschiedener personenbezogener Unterlagen betriebsentsandter bzw. überlassener Arbeitnehmer auf der jeweiligen Baustelle Österreich vergleiche dazu auch bisher schon die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark z.B. LVwG 33.15-4139/2014 zur Bestimmung des Paragraph 7 d, in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG bzw. Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG (LVwG 33.12-1296/2014) und Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG (LVwG 30.15-4577/2014 u.a.).“ (LVwG Steiermark vom 03.08.2015, GZ: LVwG 30.15-1426/2015-12) Strafbemessung: Auf Grund des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.08.2014, GZ: BHSO-15.1-4928/2014, liegt ein Wiederholungsfall vor und ist daher der zweite Strafsatz der anzuwendenden Strafbestimmung anzuwenden, welche die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00 vorsieht.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck des § 17 AÜG besteht unter anderem darin, den jeweiligen inländischen Beschäftiger der vom Ausland überlassenen Arbeitskräfte, welcher in aller Regel für die mit der Kontrolle des AÜG befassten Organe leichter erreichbar ist wie der ausländische Überlasser, dazu zu verpflichten, die für die Kontrolle des AÜG erforderlichen Dokumente der überlassenen Arbeitskräfte unmittelbar am jeweiligen Kontrollort bereitzuhalten, um den Kontrollorganen auf diese Weise ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.Der Schutzzweck des Paragraph 17, AÜG besteht unter anderem darin, den jeweiligen inländischen Beschäftiger der vom Ausland überlassenen Arbeitskräfte, welcher in aller Regel für die mit der Kontrolle des AÜG befassten Organe leichter erreichbar ist wie der ausländische Überlasser, dazu zu verpflichten, die für die Kontrolle des AÜG erforderlichen Dokumente der überlassenen Arbeitskräfte unmittelbar am jeweiligen Kontrollort bereitzuhalten, um den Kontrollorganen auf diese Weise ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewerbetreibenden jedenfalls zumutbar ist, sich mit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen.Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewerbetreibenden jedenfalls zumutbar ist, sich mit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung richtigerweise nichts erschwerend und nichts mildernd gewertet, zumal außer der strafsatzbestimmenden Vorstrafe noch weitere, nicht einschlägige, Vorstrafen existieren. Die belangte Behörde hat jedoch – wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt – obwohl zwei Arbeitnehmer betroffen waren, zu Unrecht zwei gesonderte Geldstrafen verhängt, zumal tatsächlich lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Es waren demnach die beiden Sprüche zu einem Spruchpunkt zusammenzufassen und es war lediglich eine Geldstrafe zu verhängen. Die Geldstrafe konnte auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert werden und erscheint die nunmehr verhängte Gesamtstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war nicht möglich, zumal die ZKO 4-Formulare hinsichtlich zweier Arbeitnehmer nicht bereitgehalten wurden (was sehr wohl innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist), sich die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindet und die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Eine Anwendung der § 20 und § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorlagen, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist.Eine Anwendung der Paragraph 20 und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorlagen, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist. Die verhängte Geldstrafe ist auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als überdurchschnittlich zu bezeichnenden Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen angemessen. Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafe fallen keine Verfahrenskosten an.

§ 7n

Abs 2 letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Paragraph 7 n, Absatz 2, letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.22.514.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.