GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A, vorgeworfen, dass die genannte Firma als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den Dienstzettel bzw. die schriftliche Vereinbarung nach § 11 AÜG, die Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der an das Unternehmen überlassenen ArbeitnehmerMit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten , in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A, vorgeworfen, dass die genannte Firma als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den Dienstzettel bzw. die schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 11, AÜG, die Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der an das Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer 1.) S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo sowie 2.) R M, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, deren Arbeitsantritt am 21.04.2015 gewesen sei und welche mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt worden seien, nicht am Arbeits(Einsatz)ort Md, Rweg, bereitgehalten habe. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften der §§ 7i Abs 4 Z 3 iVm 7d Abs 1 und Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) verletzt und wurden hiefür
Abs 4 AVRAG zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer
G verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften der Paragraphen 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit 7d Absatz eins und Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) verletzt und wurden hiefür
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zwei Geldstrafen in der Höhe von je , € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Einige der Unterlagen konnten denkunmöglich vorhanden sein, zumal die Kontrolle am ersten Tag der Verwendung erfolgt sei. Es sei unmöglich am ersten Tag Lohnzettel oder Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, da der Tag noch gar nicht vorüber war. Ein Dienstzettel sei vorhanden gewesen, auch wenn diese Urkunde als Entsendevereinbarung bezeichnet gewesen sei. Diese Urkunde weise alle Elemente eines Dienstzettels auf und sei aus ihr zudem klar ersichtlich, welche Lohneinstufung erfolgt sei, weshalb sich die gegenständliche Bestrafung auch dem Inhalt nach als unberechtigt erweise. Es werde daher der Antrag gestellt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,LVwG 30.22-514/2016 sowie LVwG 30.22-515/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn S B und mit Herrn R M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen.Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,, LVwG 30.22-514/2016 sowie LVwG 30.22-515/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, , Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn S B und mit Herrn R M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG beim Bauvorhaben in Md, Rweg, durch, auf welcher von der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A (im Folgenden P GmbH), gerade Wohnungen errichtet wurden. Auf der Baustelle wurden der kosovarische Staatsangehörige S B, geb. am xx, und der bosnische Staatsangehörige R M, geb. am xx, bei welchen es sich um Mitarbeiter der slowenischen Firma B St d.o.o., S U, SLO-M, handelte. Herr B und Herr M waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit einem Mitarbeiter der slowenischen Firma Gt d.o.o., namentlich Herrn S D, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Der Arbeitsantritt des Herr B und des Herrn M auf der Baustelle war am 21.04.2015, 07.00 Uhr. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle Entsendevereinbarungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter der B St d.o.o. in deutscher Sprache übergeben, welche von der P GmbH bereitgehalten wurden. Die Entsendevereinbarungen weisen im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels auf. Den Entsendevereinbarungen kann so unter anderem entnommen werden, dass Herr B und Herr M in Österreich jeweils als Zimmermann beschäftigt wurden,
dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) als Facharbeiter – Lohngruppe IIb – eingesetzt wurden und einen Stundenlohn in Höhe von € 13,17 brutto erhielten. Arbeitszeitaufzeichnungen konnten den Organen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt werden, da solche Aufzeichnungen (noch) nicht vorlagen.Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei , Team, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG beim Bauvorhaben in Md, Rweg, durch, auf welcher von der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A (im Folgenden P GmbH), gerade Wohnungen errichtet wurden. Auf der Baustelle wurden der kosovarische Staatsangehörige S B, geb. am xx, und der bosnische Staatsangehörige R M, geb. am xx, bei welchen es sich um Mitarbeiter der slowenischen Firma B St d.o.o., S U, SLO-M, handelte. Herr B und Herr M waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit einem Mitarbeiter der slowenischen Firma Gt d.o.o., namentlich Herrn S D, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Der Arbeitsantritt des Herr B und des Herrn M auf der Baustelle war am 21.04.2015, 07.00 Uhr. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle Entsendevereinbarungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter der B St d.o.o. in deutscher Sprache übergeben, welche von der P GmbH bereitgehalten wurden. Die Entsendevereinbarungen weisen im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels auf. Den Entsendevereinbarungen kann so unter anderem entnommen werden, dass Herr B und Herr M in Österreich jeweils als Zimmermann beschäftigt wurden,
dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) als Facharbeiter – Lohngruppe römisch zwei b – eingesetzt wurden und einen Stundenlohn in Höhe von € 13,17 brutto erhielten. Arbeitszeitaufzeichnungen konnten den Organen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt werden, da solche Aufzeichnungen (noch) nicht vorlagen. Beweiswürdigung: Dass entgegen dem Inhalt des Strafantrages und des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Organen der Finanzpolizei eine Entsendevereinbarung der Herren B und M in deutscher Sprache noch auf der Baustelle übergeben wurde, hat sich im Verfahren unzweifelhaft dadurch ergeben, dass dies sogar der Zeuge FOI L G von der Finanzpolizei, welcher die Kontrolle durchführte, bestätigte. Dies hat der Zeuge G durch Einsichtnahme in die von ihm zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen unzweifelhaft festgestellt und bestand kein Grund an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussage des Kontrollorgans zu zweifeln. Der Inhalt der Entsendevereinbarungen kann diesen entnommen werden. Die übrigen Beweisergebnisse stehen unzweifelhaft auf Grund des Akteninhaltes sowie der Angaben der hiezu befragten Personen fest und blieben diese Beweisergebnisse im Verfahren unbestritten. Dass die Entsendevereinbarungen von der P GmbH auf der Baustelle bereitgehalten und an die Kontrollorgane übergeben wurden, war den insoweit glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Arbeitsantrittes ergibt sich unzweifelhaft aus dem bezughabenden Strafantrag in Verbindung mit den Angaben der angetroffenen Arbeitnehmer in den Personenblättern. Der Inhalt des Dienstzettels ergibt sich aus dem Dienstzettel selbst. Rechtliche Beurteilung: § 7d AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 lautet wie folgt:Paragraph 7 d, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, lautet wie folgt: „
Abs 8 AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers nur dann gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das würde im gegenständlichen Fall, in welchem die tatsächliche Beginnzeit ohnehin problemlos festgestellt werden konnte bedeuten, dass nach AZG für alle angetroffenen Arbeitnehmer nur eine Geldstrafe verhängt würde, bei einer Bestrafung nach AVRAG gilt ein weit höherer Strafrahmen und hat eine Bestrafung je Arbeitnehmer zu erfolgen. Auch dieser Umstand spricht dafür, die Bestimmung des AVRAG nicht allzu streng auszulegen. Vergessen werden darf auch nicht, dass Normunterworfene des § 7d Abs 1 AVRAG ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber nicht ersichtlich wie zeitnah die Aufzeichnungen geführt werden müssen. Es kann abschließend gesagt werden, dass Arbeitszeitaufzeichnungen der Herren B und M, welche am Kontrolltag ihren Dienst auf der Baustelle angetreten haben, bei der Kontrolle am selben Tag um 13.30 Uhr noch nicht vorhanden sein mussten. Die übertretene Bestimmung würde überspannt werden, wenn eine unverzügliche Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes schon am ersten Arbeitstag erforderlich wäre. Verlangt werden kann sehr wohl eine zeitnahe Aufzeichnung, eine tägliche Aufzeichnung der Arbeitszeit am Ende der täglichen Arbeitszeit erscheint nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch ausreichend. Da Arbeitszeitaufzeichnungen noch nicht vorhanden sein mussten, bestand naturgemäß für die P GmbH keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitzuhalten.In Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar², Paragraph 26, AZG RZ 5, wird ausgeführt, dass sich lediglich aus dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, AZG ergibt, dass möglichst tagfertige (Anmerkung: Grundsatz der Bankbuchhaltung: Danach müssen alle Geschäftsvorfälle am Tag ihres Anfallens -bzw. nach dem jeweiligen Buchungsschnitt - in Grundbüchern sowie auf Personen- und Sachkonten verbucht und in der Tagesbilanz zusammengestellt werden) Aufzeichnungen zu führen sind. Der UVS Oberösterreich kommt in seiner Entscheidung vom 21.02.1997, , GZ: VwSen-280312/8/Kl/Rd, ebenfalls zum Ergebnis, dass an einem noch nicht „abgeschlossenen“ Tag noch keine Aufzeichnungen vorliegen müssen. Zudem sieht Paragraph 28, AZG bei einer Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG (wenn keine Aufzeichnungen geführt werden) die Verhängung einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro nach sich.
Paragraph 28, Absatz 8, AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers nur dann gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das würde im gegenständlichen Fall, in welchem die tatsächliche Beginnzeit ohnehin problemlos festgestellt werden konnte bedeuten, dass nach AZG für alle angetroffenen Arbeitnehmer nur eine Geldstrafe verhängt würde, bei einer Bestrafung nach AVRAG gilt ein weit höherer Strafrahmen und hat eine Bestrafung je Arbeitnehmer zu erfolgen. Auch dieser Umstand spricht dafür, die Bestimmung des AVRAG nicht allzu streng auszulegen. Vergessen werden darf auch nicht, dass Normunterworfene des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber nicht ersichtlich wie zeitnah die Aufzeichnungen geführt werden müssen. Es kann abschließend gesagt werden, dass Arbeitszeitaufzeichnungen der Herren B und M, welche am Kontrolltag ihren Dienst auf der Baustelle angetreten haben, bei der Kontrolle am selben Tag um 13.30 Uhr noch nicht vorhanden sein mussten. Die übertretene Bestimmung würde überspannt werden, wenn eine unverzügliche Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes schon am ersten Arbeitstag erforderlich wäre. Verlangt werden kann sehr wohl eine zeitnahe Aufzeichnung, eine tägliche Aufzeichnung der Arbeitszeit am Ende der täglichen Arbeitszeit erscheint nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch ausreichend. Da Arbeitszeitaufzeichnungen noch nicht vorhanden sein mussten, bestand naturgemäß für die P GmbH keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitzuhalten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass seitens der P GmbH Entsendevereinbarungen sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten wurden. Die Nichtbereithaltung von Arbeitszeit-aufzeichnungen ist im gegenständlichen Fall deshalb nicht strafbar, da es sich um den ersten Einsatztag der Herren B und M handelte und ein Nichtvorliegen bzw. in weiterer Folge das Nichtbereithalten der Arbeitszeitaufzeichnungen an diesem Tag nicht vorwerfbar ist. Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen ihn
G einzustellen war.Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen ihn
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.22.516.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.