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{'item': 'LVwG 33.22-516/2016'}

Obsah (10)§§ 31§ 45§ 25a§ 7i§ 64Art. 130§§ 3§ 39§ 28§ 18b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG 33.22-516/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster ü

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A, vorgeworfen, dass die genannte Firma als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den Dienstzettel bzw. die schriftliche Vereinbarung nach § 11 AÜG, die Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der an das Unternehmen überlassenen ArbeitnehmerMit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten , in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A, vorgeworfen, dass die genannte Firma als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den Dienstzettel bzw. die schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 11, AÜG, die Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der an das Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer 1.) S B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Kosovo sowie 2.) R M, geb. am xx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, deren Arbeitsantritt am 21.04.2015 gewesen sei und welche mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt worden seien, nicht am Arbeits(Einsatz)ort Md, Rweg, bereitgehalten habe. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften der §§ 7i Abs 4 Z 3 iVm 7d Abs 1 und Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) verletzt und wurden hiefür

§ 7i

Abs 4 AVRAG zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

§ 64Abs 2 VSt

G verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften der Paragraphen 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit 7d Absatz eins und Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) verletzt und wurden hiefür

Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zwei Geldstrafen in der Höhe von je , € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 200,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Einige der Unterlagen konnten denkunmöglich vorhanden sein, zumal die Kontrolle am ersten Tag der Verwendung erfolgt sei. Es sei unmöglich am ersten Tag Lohnzettel oder Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, da der Tag noch gar nicht vorüber war. Ein Dienstzettel sei vorhanden gewesen, auch wenn diese Urkunde als Entsendevereinbarung bezeichnet gewesen sei. Diese Urkunde weise alle Elemente eines Dienstzettels auf und sei aus ihr zudem klar ersichtlich, welche Lohneinstufung erfolgt sei, weshalb sich die gegenständliche Bestrafung auch dem Inhalt nach als unberechtigt erweise. Es werde daher der Antrag gestellt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§§ 3, 7, 38 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,LVwG 30.22-514/2016 sowie LVwG 30.22-515/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

§ 39Abs 2 AVG i

Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn S B und mit Herrn R M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen.Am 25.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu LVwG 30.22-513/2016,, LVwG 30.22-514/2016 sowie LVwG 30.22-515/2016, auf Grund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt wurde. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr FOI L G, , Herr F H, Herr P M, Herr S R und Herr Ing. F B als Zeugen einvernommen. Die mit Herrn S B und mit Herrn R M aufgenommenen Personenblätter wurden in der Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG beim Bauvorhaben in Md, Rweg, durch, auf welcher von der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A (im Folgenden P GmbH), gerade Wohnungen errichtet wurden. Auf der Baustelle wurden der kosovarische Staatsangehörige S B, geb. am xx, und der bosnische Staatsangehörige R M, geb. am xx, bei welchen es sich um Mitarbeiter der slowenischen Firma B St d.o.o., S U, SLO-M, handelte. Herr B und Herr M waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit einem Mitarbeiter der slowenischen Firma Gt d.o.o., namentlich Herrn S D, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Der Arbeitsantritt des Herr B und des Herrn M auf der Baustelle war am 21.04.2015, 07.00 Uhr. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle Entsendevereinbarungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter der B St d.o.o. in deutscher Sprache übergeben, welche von der P GmbH bereitgehalten wurden. Die Entsendevereinbarungen weisen im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels auf. Den Entsendevereinbarungen kann so unter anderem entnommen werden, dass Herr B und Herr M in Österreich jeweils als Zimmermann beschäftigt wurden,

dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) als Facharbeiter – Lohngruppe IIb – eingesetzt wurden und einen Stundenlohn in Höhe von € 13,17 brutto erhielten. Arbeitszeitaufzeichnungen konnten den Organen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt werden, da solche Aufzeichnungen (noch) nicht vorlagen.Am 21.04.2015, um 13.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei , Team, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG beim Bauvorhaben in Md, Rweg, durch, auf welcher von der P Bgesellschaft m.b.H. mit Sitz in A, St. A (im Folgenden P GmbH), gerade Wohnungen errichtet wurden. Auf der Baustelle wurden der kosovarische Staatsangehörige S B, geb. am xx, und der bosnische Staatsangehörige R M, geb. am xx, bei welchen es sich um Mitarbeiter der slowenischen Firma B St d.o.o., S U, SLO-M, handelte. Herr B und Herr M waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gemeinsam mit einem Mitarbeiter der slowenischen Firma Gt d.o.o., namentlich Herrn S D, mit Mauerungsarbeiten (Aufsetzen von Ziegeln) beschäftigt. Der Arbeitsantritt des Herr B und des Herrn M auf der Baustelle war am 21.04.2015, 07.00 Uhr. Den Organen der Finanzpolizei wurden unmittelbar auf der Baustelle Entsendevereinbarungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter der B St d.o.o. in deutscher Sprache übergeben, welche von der P GmbH bereitgehalten wurden. Die Entsendevereinbarungen weisen im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels auf. Den Entsendevereinbarungen kann so unter anderem entnommen werden, dass Herr B und Herr M in Österreich jeweils als Zimmermann beschäftigt wurden,

dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) als Facharbeiter – Lohngruppe römisch zwei b – eingesetzt wurden und einen Stundenlohn in Höhe von € 13,17 brutto erhielten. Arbeitszeitaufzeichnungen konnten den Organen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt werden, da solche Aufzeichnungen (noch) nicht vorlagen. Beweiswürdigung: Dass entgegen dem Inhalt des Strafantrages und des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Organen der Finanzpolizei eine Entsendevereinbarung der Herren B und M in deutscher Sprache noch auf der Baustelle übergeben wurde, hat sich im Verfahren unzweifelhaft dadurch ergeben, dass dies sogar der Zeuge FOI L G von der Finanzpolizei, welcher die Kontrolle durchführte, bestätigte. Dies hat der Zeuge G durch Einsichtnahme in die von ihm zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen unzweifelhaft festgestellt und bestand kein Grund an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussage des Kontrollorgans zu zweifeln. Der Inhalt der Entsendevereinbarungen kann diesen entnommen werden. Die übrigen Beweisergebnisse stehen unzweifelhaft auf Grund des Akteninhaltes sowie der Angaben der hiezu befragten Personen fest und blieben diese Beweisergebnisse im Verfahren unbestritten. Dass die Entsendevereinbarungen von der P GmbH auf der Baustelle bereitgehalten und an die Kontrollorgane übergeben wurden, war den insoweit glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Arbeitsantrittes ergibt sich unzweifelhaft aus dem bezughabenden Strafantrag in Verbindung mit den Angaben der angetroffenen Arbeitnehmer in den Personenblättern. Der Inhalt des Dienstzettels ergibt sich aus dem Dienstzettel selbst. Rechtliche Beurteilung: § 7d AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 lautet wie folgt:Paragraph 7 d, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.„
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.“ § 7i Abs 4 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014:Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2014: „
(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  3. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  4. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  5. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
  6. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Die P GmbH würde nur als inländischer Beschäftiger im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung treffen, den Dienstzettel, die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in Bezug auf die an sie überlassenen Arbeitnehmer auf der Baustelle bereitzuhalten. Im gegenständlichen Fall war das Verwaltungsstrafverfahren jedoch aus nachstehenden Gründen unabhängig von der Frage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung oder eine Entsendung vorliegt, einzustellen: Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass den Kontrollorganen im Zuge der Kontrolle Entsendevereinbarungen des Herrn B und des Herrn M in deutscher Sprache übergeben wurden, welche von der P GmbH auf der Baustelle bereitgehalten worden waren und welche im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels aufweisen. Aus diesen Entsendevereinbarungen ergibt sich unzweifelhaft die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter in der Lohngruppe II b des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit einem Stundenlohn von € 13,17 brutto. Aus der Lohntafel bzw. der Lohnordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich hiebei um die dritthöchste kollektivvertragliche Einstufung handelt. Lediglich ein Vizepolier oder ein Facharbeiter (Vorarbeiter) ist kollektivvertraglich höher eingestuft. Da sich jedoch im Zuge der Kontrolle keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es sich bei den angetroffenen Arbeitnehmern, welche beim Aufsetzen von Ziegeln angetroffen wurden, um einen Vizepolier oder um einen Vorarbeiter gehandelt hat, war es nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht erforderlich, weitere Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Aufzeichnungen über vorhandene Vordienstzeiten oder die Fachausbildung zur Überprüfung des zustehenden kollektivvertraglichen Entgelts erforderlich gewesen sein sollen. Eine höhere kollektivvertragliche Einstufung würde einen entsprechenden „höherwertigen“ Einsatz auf der Baustelle bedingen, welcher nach den getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Zu den nicht vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist auszuführen, dass der Kontrolltag gleichzeitig der Tag des Arbeitsantrittes der Herren B und M auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle war und daher aus nachstehenden Gründen noch keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen mussten:Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass den Kontrollorganen im Zuge der Kontrolle Entsendevereinbarungen des Herrn B und des , Herrn M in deutscher Sprache übergeben wurden, welche von der P GmbH auf der Baustelle bereitgehalten worden waren und welche im Wesentlichen den Inhalt eines Dienstzettels aufweisen. Aus diesen Entsendevereinbarungen ergibt sich unzweifelhaft die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter in der Lohngruppe römisch zwei b des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit einem Stundenlohn von € 13,17 brutto. Aus der Lohntafel bzw. der Lohnordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages (Lohntafel gültig ab 01.05.2014) ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich hiebei um die dritthöchste kollektivvertragliche Einstufung handelt. Lediglich ein Vizepolier oder ein Facharbeiter (Vorarbeiter) ist kollektivvertraglich höher eingestuft. Da sich jedoch im Zuge der Kontrolle keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es sich bei den angetroffenen Arbeitnehmern, welche beim Aufsetzen von Ziegeln angetroffen wurden, um einen Vizepolier oder um einen Vorarbeiter gehandelt hat, war es nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht erforderlich, weitere Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Aufzeichnungen über vorhandene Vordienstzeiten oder die Fachausbildung zur Überprüfung des zustehenden kollektivvertraglichen Entgelts erforderlich gewesen sein sollen. Eine höhere kollektivvertragliche Einstufung würde einen entsprechenden „höherwertigen“ Einsatz auf der Baustelle bedingen, welcher nach den getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Zu den nicht vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist auszuführen, dass der Kontrolltag gleichzeitig der Tag des Arbeitsantrittes der Herren B und M auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle war und daher aus nachstehenden Gründen noch keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen mussten: Gemäss § 7 d Abs 1 AVRAG idF BGBl I Nr. 94/2014 haben Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung unter anderem Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten. Wie diese Arbeitszeit-aufzeichnungen konkret ausgestaltet sein müssen oder wie aktuell diese Aufzeichnungen geführt werden müssen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den bezughabenden Materialien und findet sich dort auch kein Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG). Gemäss Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, haben Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung unter anderem Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten. Wie diese Arbeitszeit-aufzeichnungen konkret ausgestaltet sein müssen oder wie aktuell diese Aufzeichnungen geführt werden müssen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den bezughabenden Materialien und findet sich dort auch kein Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (im Folgenden AZG). § 26 Abs 1 AZG lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, AZG lautet wie folgt: „Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten“ In Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar², § 26 AZG RZ 5, wird ausgeführt, dass sich lediglich aus dem Normzweck des § 26 Abs 1 AZG ergibt, dass möglichst tagfertige (Anmerkung: Grundsatz der Bankbuchhaltung: Danach müssen alle Geschäftsvorfälle am Tag ihres Anfallens -bzw. nach dem jeweiligen Buchungsschnitt - in Grundbüchern sowie auf Personen- und Sachkonten verbucht und in der Tagesbilanz zusammengestellt werden) Aufzeichnungen zu führen sind. Der UVS Oberösterreich kommt in seiner Entscheidung vom 21.02.1997, GZ: VwSen-280312/8/Kl/Rd, ebenfalls zum Ergebnis, dass an einem noch nicht „abgeschlossenen“ Tag noch keine Aufzeichnungen vorliegen müssen. Zudem sieht § 28 AZG bei einer Übertretung des § 26 Abs 1 AZG (wenn keine Aufzeichnungen geführt werden) die Verhängung einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro nach sich.

§ 28

Abs 8 AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten

§ 18bAbs.

2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers nur dann gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das würde im gegenständlichen Fall, in welchem die tatsächliche Beginnzeit ohnehin problemlos festgestellt werden konnte bedeuten, dass nach AZG für alle angetroffenen Arbeitnehmer nur eine Geldstrafe verhängt würde, bei einer Bestrafung nach AVRAG gilt ein weit höherer Strafrahmen und hat eine Bestrafung je Arbeitnehmer zu erfolgen. Auch dieser Umstand spricht dafür, die Bestimmung des AVRAG nicht allzu streng auszulegen. Vergessen werden darf auch nicht, dass Normunterworfene des § 7d Abs 1 AVRAG ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber nicht ersichtlich wie zeitnah die Aufzeichnungen geführt werden müssen. Es kann abschließend gesagt werden, dass Arbeitszeitaufzeichnungen der Herren B und M, welche am Kontrolltag ihren Dienst auf der Baustelle angetreten haben, bei der Kontrolle am selben Tag um 13.30 Uhr noch nicht vorhanden sein mussten. Die übertretene Bestimmung würde überspannt werden, wenn eine unverzügliche Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes schon am ersten Arbeitstag erforderlich wäre. Verlangt werden kann sehr wohl eine zeitnahe Aufzeichnung, eine tägliche Aufzeichnung der Arbeitszeit am Ende der täglichen Arbeitszeit erscheint nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch ausreichend. Da Arbeitszeitaufzeichnungen noch nicht vorhanden sein mussten, bestand naturgemäß für die P GmbH keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitzuhalten.In Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar², Paragraph 26, AZG RZ 5, wird ausgeführt, dass sich lediglich aus dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, AZG ergibt, dass möglichst tagfertige (Anmerkung: Grundsatz der Bankbuchhaltung: Danach müssen alle Geschäftsvorfälle am Tag ihres Anfallens -bzw. nach dem jeweiligen Buchungsschnitt - in Grundbüchern sowie auf Personen- und Sachkonten verbucht und in der Tagesbilanz zusammengestellt werden) Aufzeichnungen zu führen sind. Der UVS Oberösterreich kommt in seiner Entscheidung vom 21.02.1997, , GZ: VwSen-280312/8/Kl/Rd, ebenfalls zum Ergebnis, dass an einem noch nicht „abgeschlossenen“ Tag noch keine Aufzeichnungen vorliegen müssen. Zudem sieht Paragraph 28, AZG bei einer Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG (wenn keine Aufzeichnungen geführt werden) die Verhängung einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro nach sich.

Paragraph 28, Absatz 8, AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten

Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers nur dann gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das würde im gegenständlichen Fall, in welchem die tatsächliche Beginnzeit ohnehin problemlos festgestellt werden konnte bedeuten, dass nach AZG für alle angetroffenen Arbeitnehmer nur eine Geldstrafe verhängt würde, bei einer Bestrafung nach AVRAG gilt ein weit höherer Strafrahmen und hat eine Bestrafung je Arbeitnehmer zu erfolgen. Auch dieser Umstand spricht dafür, die Bestimmung des AVRAG nicht allzu streng auszulegen. Vergessen werden darf auch nicht, dass Normunterworfene des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG ausschließlich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind. Ohne nähere Konkretisierung ist sohin für die angesprochenen Arbeitgeber nicht ersichtlich wie zeitnah die Aufzeichnungen geführt werden müssen. Es kann abschließend gesagt werden, dass Arbeitszeitaufzeichnungen der Herren B und M, welche am Kontrolltag ihren Dienst auf der Baustelle angetreten haben, bei der Kontrolle am selben Tag um 13.30 Uhr noch nicht vorhanden sein mussten. Die übertretene Bestimmung würde überspannt werden, wenn eine unverzügliche Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes schon am ersten Arbeitstag erforderlich wäre. Verlangt werden kann sehr wohl eine zeitnahe Aufzeichnung, eine tägliche Aufzeichnung der Arbeitszeit am Ende der täglichen Arbeitszeit erscheint nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch ausreichend. Da Arbeitszeitaufzeichnungen noch nicht vorhanden sein mussten, bestand naturgemäß für die P GmbH keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitzuhalten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass seitens der P GmbH Entsendevereinbarungen sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten wurden. Die Nichtbereithaltung von Arbeitszeit-aufzeichnungen ist im gegenständlichen Fall deshalb nicht strafbar, da es sich um den ersten Einsatztag der Herren B und M handelte und ein Nichtvorliegen bzw. in weiterer Folge das Nichtbereithalten der Arbeitszeitaufzeichnungen an diesem Tag nicht vorwerfbar ist. Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen ihn

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen war.Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen ihn

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.22.516.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.