F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.05.2016 wurde auf Rechtsgrundlagen § 339 iVm § 340 Abs 1 und 3, § 9 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 und §§ 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 155/2015, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ durch die F K GesmbH, FN xx, mit Sitz in V, Rstraße, auf dem Standort V, Rstraße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn P K, geb. am xx in V, wohnhaft in L, Wweg, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.05.2016 wurde auf Rechtsgrundlagen Paragraph 339, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraphen 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ durch die F K GesmbH, FN xx, mit Sitz in römisch fünf, Rstraße, auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn P K, geb. am xx in römisch fünf, wohnhaft in L, Wweg, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt. Die Gewerbebehörde stützte ihren Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die fachliche Tätigkeit in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht nachgewiesen worden sei und die Tätigkeiten im Rahmen des freien Gewerbes, gemeint „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“, seien dafür zu wenig. Trotz behördlicher Aufforderung seien weitere Unterlagen (Zeugnis über die fachliche Tätigkeit des Herrn P K, Nachweis der Haftpflichtversicherung) nicht vorgelegt worden und sei eine Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist nicht abgegeben worden. Dieser behördlichen Erledigung ging die Gewerbeanmeldung der F K GesmbH in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ vom 14.04.2016, bei der Gewerbebehörde eingelangt am 15.04.2016, voran. Diesem Anbringen waren - das Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für das Teilgewerbe Erdbau (11.01. bis 29.01.2016) der B St GmbH vom 29.01.2016 durch Herrn P K, - die diesbezügliche Seminarbestätigung der B St GmbH über den diesbezüglichen Seminarbesuch des Herrn P K vom 29.01.2016, - das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn P K der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt G-Gö, aus welchem hervorgeht, dass sich dieser an der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Logistik, der Reife- und Diplomprüfung unterzogen und diese mit gutem Erfolg bestanden hat, sowie - ein Gewerberegisterauszug der F K GesmbH, aus welchem die seit 23.03.2010 auf dem Standort V, Rstraße, wirksame Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer F K hervorgeht, und ein Gewerberegisterauszug der F K GesmbH, aus welchem die seit 23.03.2010 auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, wirksame Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer F K hervorgeht, und - die Bestätigung über die Vorschreibung der Kammerumlage der Wirtschaftskammer Steiermark (Vorschreibung Grundumlage 2015) vom 13.04.2015, angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die F K GesmbH mit Schreiben vom 06.06.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 08.06.2016, Beschwerde, wobei noch ausständige Unterlagen, welche für die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ notwendig seien, nachgereicht wurden. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Firma „E T“, K, vom 03.06.2016, in welcher Herr R T bestätigt, dass „Herr P K seit Mitte 2012 zwar mit Unterbrechungen, jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe“. Des Weiteren wurde eine „Versicherungsbestätigung für Baumeister (§ 94 Z 5 GewO) und das dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe
O“ der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 03.06.2016 angeschlossen, in welcher der aufrechte Abschluss einer Versicherung ab 02.06.2016 mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,00 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall, insgesamt € 3.000.000,00 für alle Schadensfälle pro jährlicher Versicherungsperiode zur Polizzennummer xx, hervorgeht, wobei von Seiten des Versicherungsunternehmens auch bestätigt wurde, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach § 99 Abs 7 GewO und §§ 158b bis 158i entspreche. Gegen diesen Bescheid erhob die F K GesmbH mit Schreiben vom 06.06.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 08.06.2016, Beschwerde, wobei noch ausständige Unterlagen, welche für die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ notwendig seien, nachgereicht wurden. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Firma „E T“, K, vom 03.06.2016, in welcher Herr R T bestätigt, dass „Herr P K seit Mitte 2012 zwar mit Unterbrechungen, jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe“. Des Weiteren wurde eine „Versicherungsbestätigung für Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO) und das dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe
Paragraph 99, Absatz 7, GewO“ der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 03.06.2016 angeschlossen, in welcher der aufrechte Abschluss einer Versicherung ab 02.06.2016 mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,00 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall, insgesamt € 3.000.000,00 für alle Schadensfälle pro jährlicher Versicherungsperiode zur Polizzennummer xx, hervorgeht, wobei von Seiten des Versicherungsunternehmens auch bestätigt wurde, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach Paragraph 99, Absatz 7, GewO und Paragraphen 158 b bis 158 i entspreche. Auf Grundlage dieses sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt: § 5 Abs 1 und 2 GewO:Paragraph 5, Absatz eins und 2 GewO: „
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 31 GewO:Paragraph 31, GewO: „
Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1.Ziffer eins dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2.Ziffer 2 ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der
Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am
Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
Abs. 4 angezeigt hat.““
Absatz 4, angezeigt hat.““ § 339 Abs 1 und 3 GewO:Paragraph 339, Absatz eins und 3 GewO: „
einholt.“ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
Paragraph 365 g, einholt.“ § 340 GewO:Paragraph 340, GewO: „
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid
Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid
Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
II Nr. 11/1998, ist die Tätigkeit „Erdbau“ ein Teilgewerbe.
Paragraph eins, Ziffer 7, Teilgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998,, ist die Tätigkeit „Erdbau“ ein Teilgewerbe. § 8 der Teilgewerbe-Verordnung trifft diesbezüglich nachstehende Regelung:Paragraph 8, der Teilgewerbe-Verordnung trifft diesbezüglich nachstehende Regelung: „
Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
undden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau
Paragraph 9, und b)Litera b eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.“
Abs 1 Teilgewerbe-Verordnung ist der Lehrgang für Erdbau an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen und werden in § 9 Abs 2 Teilgewerbe-Verordnung mehrere Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden getroffen, wobei der Lehrgang insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Teilgewerbe-Verordnung ist der Lehrgang für Erdbau an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen und werden in Paragraph 9, Absatz 2, Teilgewerbe-Verordnung mehrere Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden getroffen, wobei der Lehrgang insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.04.2016 eine Gewerbeanmeldung in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ übermittelt und zum Nachweis der Befähigung ihres Geschäftsführers Belege angeschlossen, welche insbesondere den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau
Teilgewerbe-Verordnung bescheinigen und lassen sich aus dem vorgelegten Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen Ausbildungsschwerpunkt Logistik gewisse statische Kenntnisse aufgrund des Pflichtgegenstandes Mechanik ableiten, zumal die Statik ein Teilgebiet der Mechanik ist, welche sich mit dem Gleichgewicht von Kräften an Körpern befasst [vgl. Wikipedia.org/wiki/Statik_(Mechanik)].Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.04.2016 eine Gewerbeanmeldung in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ übermittelt und zum Nachweis der Befähigung ihres Geschäftsführers Belege angeschlossen, welche insbesondere den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau
Paragraph 9, Teilgewerbe-Verordnung bescheinigen und lassen sich aus dem vorgelegten Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen Ausbildungsschwerpunkt Logistik gewisse statische Kenntnisse aufgrund des Pflichtgegenstandes Mechanik ableiten, zumal die Statik ein Teilgebiet der Mechanik ist, welche sich mit dem Gleichgewicht von Kräften an Körpern befasst [vgl. Wikipedia.org/wiki/Statik_(Mechanik)]. § 8 Abs 3 Z 4 der Teilgewerbe-Verordnung sieht als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ unter a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau
Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid vor dem Hintergrund des vorgelegten Gewerberegisterauszuges der F K GesmbH betreffend das Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem Geschäftsführer F K, aus welchem hervorgeht, dass diese Gesellschaft auf dem Standort V, Rstraße, am 23.03.2010 dieses Gewerbe rechtswirksam anmeldete, nicht vom erbrachten Nachweis einer fachlichen Tätigkeit ausging. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, der Teilgewerbe-Verordnung sieht als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ unter a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau
Paragraph 9, dieser Verordnung und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vor. Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid vor dem Hintergrund des vorgelegten Gewerberegisterauszuges der F K GesmbH betreffend das Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem Geschäftsführer F K, aus welchem hervorgeht, dass diese Gesellschaft auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, am 23.03.2010 dieses Gewerbe rechtswirksam anmeldete, nicht vom erbrachten Nachweis einer fachlichen Tätigkeit ausging. § 18 Abs 3 GewO 1994 versteht unter einer fachlichen Tätigkeit (§ 18 Abs 2 Z 8 GewO 1994) eine Tätigkeit, welche geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Auch nach § 31 Abs 2 GewO 1994 ist die Befähigung für ein Teilgewerbe bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 versteht unter einer fachlichen Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, GewO 1994) eine Tätigkeit, welche geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Auch nach Paragraph 31, Absatz 2, GewO 1994 ist die Befähigung für ein Teilgewerbe bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2.Ziffer 2 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3.Ziffer 3 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. Zutreffend ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren davon aus, dass der Befähigungsnachweis bei der Anmeldung von Teilgewerben auch
O 1994 individuell erbracht werden kann (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 12 zu § 19 GewO 1994) und dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung bilden (vgl. zur Thematik z. B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Gegenständlich hat die belangte Behörde daher zutreffend amtswegig das Vorliegen der individuellen Befähigung geprüft, wobei nach § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung dann festzustellen ist, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund der
b gegenständlich für den Befähigungsnachweis des Teilgewerbes „Erdbau“ auch verlangten Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, ist der Behörde im Lichte des Umstandes, dass für die jeweilige Gewerbeausübung nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, zuzustimmen, wenn sie vom Nichtvorliegen der individuellen Befähigung in Folge des fehlenden Nachweises in Form eines Zeugnisses über eine fachliche Tätigkeit ausging.Zutreffend ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren davon aus, dass der Befähigungsnachweis bei der Anmeldung von Teilgewerben auch
Paragraph 19, GewO 1994 individuell erbracht werden kann vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 12 zu Paragraph 19, GewO 1994) und dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung bilden vergleiche zur Thematik z. B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Gegenständlich hat die belangte Behörde daher zutreffend amtswegig das Vorliegen der individuellen Befähigung geprüft, wobei nach Paragraph 19, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung dann festzustellen ist, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund der
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, gegenständlich für den Befähigungsnachweis des Teilgewerbes „Erdbau“ auch verlangten Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, ist der Behörde im Lichte des Umstandes, dass für die jeweilige Gewerbeausübung nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, zuzustimmen, wenn sie vom Nichtvorliegen der individuellen Befähigung in Folge des fehlenden Nachweises in Form eines Zeugnisses über eine fachliche Tätigkeit ausging. Diesbezüglich schloss die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde nunmehr eine Bestätigung des Unternehmens E T, K, vom 03.06.2016, an, in welcher Herr R T bestätigt, dass Herr P K seit Mitte 2012, zwar mit Unterbrechungen jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe.
Abs 2 Teilgewerbe-Verordnung umfasst das in Rede stehende Teilgewerbe des Erdbaus nachstehende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
Paragraph 8, Absatz 2, Teilgewerbe-Verordnung umfasst das in Rede stehende Teilgewerbe des Erdbaus nachstehende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen: „1.Ziffer eins Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen, 2.Ziffer 2 Aushub von Künetten und Gräben, 3.Ziffer 3 Drainagierungsarbeiten, 4.Ziffer 4 Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und 5.Ziffer 5 Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.“ Ob bzw. bejahendenfalls in welchem Ausmaß von Seiten Herrn P K beim Erdbauunternehmen T in seiner über zweijährigen Praxis derartige Tätigkeiten durchgeführt wurden, ist aus der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Bestätigung nicht erkennbar und sind
O 1994 auch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorzulegen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein erfolgreicher Besuch des Lehrganges für Erdbau
Teilgewerbe-Verordnung nachweislich erfolgt ist und müsste in einer „Bestätigung“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit im Rahmen der individuellen Befähigung, gemessen am Maßstab der Regelungen über den Befähigungsnachweis, ausgehend vom gesetzlich und verordnungsmäßig verwendeten Begriff „Zeugnis“, somit auch deren Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung (zur Bedeutung des Begriffes Zeugnis vgl. z. B. www.duden.de/rechtschreibung/Zeugnis) der im Rahmen für das in Rede stehende Erdbauunternehmen tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeiten, zum Ausdruck kommen, weshalb gerichtlicherseits auch in Ermangelung des Vorliegens einer derartigen Bewertung bzw. Beurteilung, bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Teilgewerbes, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass fallbezogen die für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Bestimmung des § 19 GewO 1994 durch ein entsprechendes Zeugnis über die fachliche Tätigkeit nachgewiesen wurden. Es ist auch Sache der Beschwerdeführerin, neben den erforderlichen Kenntnissen auch die für die Ausübung des Teilgewerbes „Erdbaus“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen (vgl. z. B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018) und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung besteht, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z. B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).Ob bzw. bejahendenfalls in welchem Ausmaß von Seiten Herrn P K beim Erdbauunternehmen T in seiner über zweijährigen Praxis derartige Tätigkeiten durchgeführt wurden, ist aus der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Bestätigung nicht erkennbar und sind
Paragraph 8, Absatz 3, Teilgewerbe-Verordnung im Lichte der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorzulegen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein erfolgreicher Besuch des Lehrganges für Erdbau
Paragraph 9, Teilgewerbe-Verordnung nachweislich erfolgt ist und müsste in einer „Bestätigung“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit im Rahmen der individuellen Befähigung, gemessen am Maßstab der Regelungen über den Befähigungsnachweis, ausgehend vom gesetzlich und verordnungsmäßig verwendeten Begriff „Zeugnis“, somit auch deren Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung (zur Bedeutung des Begriffes Zeugnis vergleiche z. B. www.duden.de/rechtschreibung/Zeugnis) der im Rahmen für das in Rede stehende Erdbauunternehmen tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeiten, zum Ausdruck kommen, weshalb gerichtlicherseits auch in Ermangelung des Vorliegens einer derartigen Bewertung bzw. Beurteilung, bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Teilgewerbes, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass fallbezogen die für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, GewO 1994 durch ein entsprechendes Zeugnis über die fachliche Tätigkeit nachgewiesen wurden. Es ist auch Sache der Beschwerdeführerin, neben den erforderlichen Kenntnissen auch die für die Ausübung des Teilgewerbes „Erdbaus“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen vergleiche z. B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018) und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung besteht, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären vergleiche z. B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163). Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.1731.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.