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{'item': 'LVwG 41.25-1731/2016'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 99Art. 130§ 18§ 9§ 365g§ 373c§ 373d§ 19§ 120§ 1§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG 41.25-1731/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.05.2016 wurde auf Rechtsgrundlagen § 339 iVm § 340 Abs 1 und 3, § 9 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 und §§ 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 155/2015, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ durch die F K GesmbH, FN xx, mit Sitz in V, Rstraße, auf dem Standort V, Rstraße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn P K, geb. am xx in V, wohnhaft in L, Wweg, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.05.2016 wurde auf Rechtsgrundlagen Paragraph 339, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraphen 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ durch die F K GesmbH, FN xx, mit Sitz in römisch fünf, Rstraße, auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn P K, geb. am xx in römisch fünf, wohnhaft in L, Wweg, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt. Die Gewerbebehörde stützte ihren Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die fachliche Tätigkeit in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht nachgewiesen worden sei und die Tätigkeiten im Rahmen des freien Gewerbes, gemeint „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“, seien dafür zu wenig. Trotz behördlicher Aufforderung seien weitere Unterlagen (Zeugnis über die fachliche Tätigkeit des Herrn P K, Nachweis der Haftpflichtversicherung) nicht vorgelegt worden und sei eine Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist nicht abgegeben worden. Dieser behördlichen Erledigung ging die Gewerbeanmeldung der F K GesmbH in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ vom 14.04.2016, bei der Gewerbebehörde eingelangt am 15.04.2016, voran. Diesem Anbringen waren - das Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für das Teilgewerbe Erdbau (11.01. bis 29.01.2016) der B St GmbH vom 29.01.2016 durch Herrn P K, - die diesbezügliche Seminarbestätigung der B St GmbH über den diesbezüglichen Seminarbesuch des Herrn P K vom 29.01.2016, - das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn P K der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt G-Gö, aus welchem hervorgeht, dass sich dieser an der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Logistik, der Reife- und Diplomprüfung unterzogen und diese mit gutem Erfolg bestanden hat, sowie - ein Gewerberegisterauszug der F K GesmbH, aus welchem die seit 23.03.2010 auf dem Standort V, Rstraße, wirksame Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer F K hervorgeht, und ein Gewerberegisterauszug der F K GesmbH, aus welchem die seit 23.03.2010 auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, wirksame Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer F K hervorgeht, und - die Bestätigung über die Vorschreibung der Kammerumlage der Wirtschaftskammer Steiermark (Vorschreibung Grundumlage 2015) vom 13.04.2015, angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die F K GesmbH mit Schreiben vom 06.06.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 08.06.2016, Beschwerde, wobei noch ausständige Unterlagen, welche für die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ notwendig seien, nachgereicht wurden. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Firma „E T“, K, vom 03.06.2016, in welcher Herr R T bestätigt, dass „Herr P K seit Mitte 2012 zwar mit Unterbrechungen, jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe“. Des Weiteren wurde eine „Versicherungsbestätigung für Baumeister (§ 94 Z 5 GewO) und das dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe

§ 99Abs 7 Gew

O“ der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 03.06.2016 angeschlossen, in welcher der aufrechte Abschluss einer Versicherung ab 02.06.2016 mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,00 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall, insgesamt € 3.000.000,00 für alle Schadensfälle pro jährlicher Versicherungsperiode zur Polizzennummer xx, hervorgeht, wobei von Seiten des Versicherungsunternehmens auch bestätigt wurde, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach § 99 Abs 7 GewO und §§ 158b bis 158i entspreche. Gegen diesen Bescheid erhob die F K GesmbH mit Schreiben vom 06.06.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 08.06.2016, Beschwerde, wobei noch ausständige Unterlagen, welche für die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ notwendig seien, nachgereicht wurden. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Firma „E T“, K, vom 03.06.2016, in welcher Herr R T bestätigt, dass „Herr P K seit Mitte 2012 zwar mit Unterbrechungen, jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe“. Des Weiteren wurde eine „Versicherungsbestätigung für Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO) und das dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe

Paragraph 99, Absatz 7, GewO“ der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 03.06.2016 angeschlossen, in welcher der aufrechte Abschluss einer Versicherung ab 02.06.2016 mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,00 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall, insgesamt € 3.000.000,00 für alle Schadensfälle pro jährlicher Versicherungsperiode zur Polizzennummer xx, hervorgeht, wobei von Seiten des Versicherungsunternehmens auch bestätigt wurde, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach Paragraph 99, Absatz 7, GewO und Paragraphen 158 b bis 158 i entspreche. Auf Grundlage dieses sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt: § 5 Abs 1 und 2 GewO:Paragraph 5, Absatz eins und 2 GewO: „

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.„
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“ § 9 Abs 1 GewO:Paragraph 9, Absatz eins, GewO: „Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“„Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.“ § 18 Abs 2 und 3 GewO:Paragraph 18, Absatz 2 und 3 GewO: „
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht„
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 2.Ziffer 2 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung; 3.Ziffer 3 Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität; 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges; 5.Ziffer 5 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6.Ziffer 6 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; 7.Ziffer 7 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; 8.Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; 9.Ziffer 9 Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung; 10.Ziffer 10 Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter; 11.Ziffer 11 Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1.Ziffer eins als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2.Ziffer 2 als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3.Ziffer 3 in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“ § 19 GewO:Paragraph 19, GewO: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 31 GewO:Paragraph 31, GewO: „

(1)Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2)Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2.Ziffer 2 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3.Ziffer 3 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4)Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“ § 39 GewO:Paragraph 39, GewO: „
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn„
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

§ 9Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1.Ziffer eins dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2.Ziffer 2 ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3)In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers

Abs. 4 angezeigt hat.““

(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers

Absatz 4, angezeigt hat.““ § 339 Abs 1 und 3 GewO:Paragraph 339, Absatz eins und 3 GewO: „

(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen: 1.Ziffer eins Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen, 2.Ziffer 2 falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und 3.Ziffer 3 ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365g

einholt.“ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt.“ § 340 GewO:Paragraph 340, GewO: „

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen

§ 120Abs.

1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid

Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

§ 120Abs.

1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten

§ 120Abs.

1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 55,) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid

Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 1Z 7 Teilgewerbe-Verordnung, BGBl.

II Nr. 11/1998, ist die Tätigkeit „Erdbau“ ein Teilgewerbe.

Paragraph eins, Ziffer 7, Teilgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998,, ist die Tätigkeit „Erdbau“ ein Teilgewerbe. § 8 der Teilgewerbe-Verordnung trifft diesbezüglich nachstehende Regelung:Paragraph 8, der Teilgewerbe-Verordnung trifft diesbezüglich nachstehende Regelung: „

(1)Das Teilgewerbe

§ 1Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.„

(1)Das Teilgewerbe

Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.

(2)Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen: 1.Ziffer eins Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen, 2.Ziffer 2 Aushub von Künetten und Gräben, 3.Ziffer 3 Drainagierungsarbeiten, 4.Ziffer 4 Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und 5.Ziffer 5 Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3)Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1.Ziffer eins a)Litera a die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und b)Litera b eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 2.Ziffer 2 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und b)Litera b eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 3.Ziffer 3 a)Litera a den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b)Litera b eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4.Ziffer 4 a)Litera a den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

§ 9

undden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

Paragraph 9, und b)Litera b eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.“

§ 9

Abs 1 Teilgewerbe-Verordnung ist der Lehrgang für Erdbau an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen und werden in § 9 Abs 2 Teilgewerbe-Verordnung mehrere Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden getroffen, wobei der Lehrgang insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen hat.

Paragraph 9, Absatz eins, Teilgewerbe-Verordnung ist der Lehrgang für Erdbau an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen und werden in Paragraph 9, Absatz 2, Teilgewerbe-Verordnung mehrere Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden getroffen, wobei der Lehrgang insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.04.2016 eine Gewerbeanmeldung in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ übermittelt und zum Nachweis der Befähigung ihres Geschäftsführers Belege angeschlossen, welche insbesondere den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

§ 9

Teilgewerbe-Verordnung bescheinigen und lassen sich aus dem vorgelegten Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen Ausbildungsschwerpunkt Logistik gewisse statische Kenntnisse aufgrund des Pflichtgegenstandes Mechanik ableiten, zumal die Statik ein Teilgebiet der Mechanik ist, welche sich mit dem Gleichgewicht von Kräften an Körpern befasst [vgl. Wikipedia.org/wiki/Statik_(Mechanik)].Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.04.2016 eine Gewerbeanmeldung in Bezug auf das Teilgewerbe „Erdbau“ übermittelt und zum Nachweis der Befähigung ihres Geschäftsführers Belege angeschlossen, welche insbesondere den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

Paragraph 9, Teilgewerbe-Verordnung bescheinigen und lassen sich aus dem vorgelegten Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen Ausbildungsschwerpunkt Logistik gewisse statische Kenntnisse aufgrund des Pflichtgegenstandes Mechanik ableiten, zumal die Statik ein Teilgebiet der Mechanik ist, welche sich mit dem Gleichgewicht von Kräften an Körpern befasst [vgl. Wikipedia.org/wiki/Statik_(Mechanik)]. § 8 Abs 3 Z 4 der Teilgewerbe-Verordnung sieht als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ unter a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

§ 9dieser Verordnung und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vor.

Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid vor dem Hintergrund des vorgelegten Gewerberegisterauszuges der F K GesmbH betreffend das Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem Geschäftsführer F K, aus welchem hervorgeht, dass diese Gesellschaft auf dem Standort V, Rstraße, am 23.03.2010 dieses Gewerbe rechtswirksam anmeldete, nicht vom erbrachten Nachweis einer fachlichen Tätigkeit ausging. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, der Teilgewerbe-Verordnung sieht als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ unter a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau

Paragraph 9, dieser Verordnung und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vor. Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid vor dem Hintergrund des vorgelegten Gewerberegisterauszuges der F K GesmbH betreffend das Gewerbe „Durchführung von Erdarbeiten für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ mit dem Geschäftsführer F K, aus welchem hervorgeht, dass diese Gesellschaft auf dem Standort römisch fünf, Rstraße, am 23.03.2010 dieses Gewerbe rechtswirksam anmeldete, nicht vom erbrachten Nachweis einer fachlichen Tätigkeit ausging. § 18 Abs 3 GewO 1994 versteht unter einer fachlichen Tätigkeit (§ 18 Abs 2 Z 8 GewO 1994) eine Tätigkeit, welche geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Auch nach § 31 Abs 2 GewO 1994 ist die Befähigung für ein Teilgewerbe bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 versteht unter einer fachlichen Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, GewO 1994) eine Tätigkeit, welche geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Auch nach Paragraph 31, Absatz 2, GewO 1994 ist die Befähigung für ein Teilgewerbe bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2.Ziffer 2 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3.Ziffer 3 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. Zutreffend ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren davon aus, dass der Befähigungsnachweis bei der Anmeldung von Teilgewerben auch

§ 19Gew

O 1994 individuell erbracht werden kann (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 12 zu § 19 GewO 1994) und dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung bilden (vgl. zur Thematik z. B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Gegenständlich hat die belangte Behörde daher zutreffend amtswegig das Vorliegen der individuellen Befähigung geprüft, wobei nach § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung dann festzustellen ist, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund der

§ 8Abs 3 Z 4 lit.

b gegenständlich für den Befähigungsnachweis des Teilgewerbes „Erdbau“ auch verlangten Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, ist der Behörde im Lichte des Umstandes, dass für die jeweilige Gewerbeausübung nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, zuzustimmen, wenn sie vom Nichtvorliegen der individuellen Befähigung in Folge des fehlenden Nachweises in Form eines Zeugnisses über eine fachliche Tätigkeit ausging.Zutreffend ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren davon aus, dass der Befähigungsnachweis bei der Anmeldung von Teilgewerben auch

Paragraph 19, GewO 1994 individuell erbracht werden kann vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 12 zu Paragraph 19, GewO 1994) und dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung bilden vergleiche zur Thematik z. B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Gegenständlich hat die belangte Behörde daher zutreffend amtswegig das Vorliegen der individuellen Befähigung geprüft, wobei nach Paragraph 19, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung dann festzustellen ist, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund der

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, gegenständlich für den Befähigungsnachweis des Teilgewerbes „Erdbau“ auch verlangten Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, ist der Behörde im Lichte des Umstandes, dass für die jeweilige Gewerbeausübung nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, zuzustimmen, wenn sie vom Nichtvorliegen der individuellen Befähigung in Folge des fehlenden Nachweises in Form eines Zeugnisses über eine fachliche Tätigkeit ausging. Diesbezüglich schloss die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde nunmehr eine Bestätigung des Unternehmens E T, K, vom 03.06.2016, an, in welcher Herr R T bestätigt, dass Herr P K seit Mitte 2012, zwar mit Unterbrechungen jedoch insgesamt mehr als zwei Jahre in seinem Erdbauunternehmen tätig gewesen sei und von der Kalkulation bis zur Abrechnung selbständig diverse Baustellen geleitet habe.

§ 8

Abs 2 Teilgewerbe-Verordnung umfasst das in Rede stehende Teilgewerbe des Erdbaus nachstehende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:

Paragraph 8, Absatz 2, Teilgewerbe-Verordnung umfasst das in Rede stehende Teilgewerbe des Erdbaus nachstehende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen: „1.Ziffer eins Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen, 2.Ziffer 2 Aushub von Künetten und Gräben, 3.Ziffer 3 Drainagierungsarbeiten, 4.Ziffer 4 Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und 5.Ziffer 5 Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.“ Ob bzw. bejahendenfalls in welchem Ausmaß von Seiten Herrn P K beim Erdbauunternehmen T in seiner über zweijährigen Praxis derartige Tätigkeiten durchgeführt wurden, ist aus der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Bestätigung nicht erkennbar und sind

§ 8Abs 3 Teilgewerbe-Verordnung im Lichte der Regelung des § 31 Abs 2 Z 2 Gew

O 1994 auch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorzulegen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein erfolgreicher Besuch des Lehrganges für Erdbau

§ 9

Teilgewerbe-Verordnung nachweislich erfolgt ist und müsste in einer „Bestätigung“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit im Rahmen der individuellen Befähigung, gemessen am Maßstab der Regelungen über den Befähigungsnachweis, ausgehend vom gesetzlich und verordnungsmäßig verwendeten Begriff „Zeugnis“, somit auch deren Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung (zur Bedeutung des Begriffes Zeugnis vgl. z. B. www.duden.de/rechtschreibung/Zeugnis) der im Rahmen für das in Rede stehende Erdbauunternehmen tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeiten, zum Ausdruck kommen, weshalb gerichtlicherseits auch in Ermangelung des Vorliegens einer derartigen Bewertung bzw. Beurteilung, bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Teilgewerbes, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass fallbezogen die für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Bestimmung des § 19 GewO 1994 durch ein entsprechendes Zeugnis über die fachliche Tätigkeit nachgewiesen wurden. Es ist auch Sache der Beschwerdeführerin, neben den erforderlichen Kenntnissen auch die für die Ausübung des Teilgewerbes „Erdbaus“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen (vgl. z. B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018) und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung besteht, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z. B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).Ob bzw. bejahendenfalls in welchem Ausmaß von Seiten Herrn P K beim Erdbauunternehmen T in seiner über zweijährigen Praxis derartige Tätigkeiten durchgeführt wurden, ist aus der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Bestätigung nicht erkennbar und sind

Paragraph 8, Absatz 3, Teilgewerbe-Verordnung im Lichte der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorzulegen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein erfolgreicher Besuch des Lehrganges für Erdbau

Paragraph 9, Teilgewerbe-Verordnung nachweislich erfolgt ist und müsste in einer „Bestätigung“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit im Rahmen der individuellen Befähigung, gemessen am Maßstab der Regelungen über den Befähigungsnachweis, ausgehend vom gesetzlich und verordnungsmäßig verwendeten Begriff „Zeugnis“, somit auch deren Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung (zur Bedeutung des Begriffes Zeugnis vergleiche z. B. www.duden.de/rechtschreibung/Zeugnis) der im Rahmen für das in Rede stehende Erdbauunternehmen tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeiten, zum Ausdruck kommen, weshalb gerichtlicherseits auch in Ermangelung des Vorliegens einer derartigen Bewertung bzw. Beurteilung, bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Teilgewerbes, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass fallbezogen die für die Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, GewO 1994 durch ein entsprechendes Zeugnis über die fachliche Tätigkeit nachgewiesen wurden. Es ist auch Sache der Beschwerdeführerin, neben den erforderlichen Kenntnissen auch die für die Ausübung des Teilgewerbes „Erdbaus“ erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen vergleiche z. B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018) und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung besteht, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären vergleiche z. B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163). Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.1731.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.