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{'item': 'LVwG 30.29-163/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 33§ 8§ 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG 30.29-163/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen: „H A, geboren am xx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in G, Rstraße, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass, wie anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsstätte durch das Arbeitsinspektorat Graz am 17.09.2014 zwischen ca. 10:00 und 12:00 festgestellt wurde,

  1. sich unmittelbar neben dem Hauptzugangstor ein 5kg CO² Handfeuerlöscher befand, welcher lt. Prüfplakette zuletzt im März 2009 von der Firma W OEG überprüft wurde, obwohl Löschgeräte mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind;
  2. sich unmittelbar neben der Warmluftheizungsanlage ein 12kg ABC Pulverhandfeuer-löscher befand, welcher lt. Prüfplakette zuletzt im März 2009 von der Firma W OEG überprüft wurde, obwohl Löschgeräte mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind;
  3. die WCs sich in den WC-Sitzstellen für Arbeitnehmer in einem stark verschmutzten Zustand befanden, obwohl dafür zu sorgen ist, dass Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden;
  4. die Waschplätze und Duschen für die Arbeitnehmer sich in einem stark verschmutzten Zustand befanden, obwohl dafür zu sorgen ist, dass Waschplätze und Duschen den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten werden und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden;
  5. der Fluchtweg aus dem Lackiermischbereich über den Werkstattbereich ins Freie im Bereich der Werkstätte durch die Aufstellung eines Schweißgerätes sowie die Lagerung von Motorenteilen eingeschränkt wurde und er somit in diesem Bereich lediglich in einer Breite von max. ca. 0.4 m ungehindert nutzbar war, obwohl Fluchtwege für höchstens 20 Personen mindestens 1,0 m nutzbare Mindestbreite aufweisen müssen;
  6. der Fluchtweg aus dem Lagerbereich für Kühler über den Werkstattbereich ins Freie im Bereich der Werkstätte durch die Aufstellung von Mülltonnen sowie die Lagerung von Fahrrädern, Waschmaschinen und Kleinteilen eingeschränkt wurde und er somit in diesem Bereich lediglich in einer Breite von max. ca. 0,5 m ungehindert nutzbar war, obwohl Fluchtwege für höchstens 20 Personen mindestens 1,0 m nutzbare Mindestbreite aufweisen müssen;
  7. der Fluchtweg aus dem Reifenlager über den Werkstattbereich ins Freie im Bereich der Werkstätte durch die Aufstellung eines blauen Unterstellbockes sowie einer blauen Plastiktonne eingeschränkt wurde und er somit in diesem Bereich lediglich in einer Breite von max. ca. 0,5 m ungehindert nutzbar war, obwohl Fluchtwege für höchstens 20 Personen mindestens 1,0 m Mindestbreite aufweisen müssen;
  8. im Bereich des Reifenlagers Stapel mit Autoreifen (Höhe 7w. 1,70 m und 2,30 m) gelagert wurden, welche offensichtlich nicht standsicher waren, da diese frei stehend übereinander gestapelt waren und keine geeigneten Einrichtungen zum Lagern der Reifen (z.B. Lagerregale) verwendet wurden, obwohl Lagerungen so vorzunehmen sind, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist.;
  9. sich der der dem Hauptzugang gegenüberliegenden Seite der Werkstatt eine als Notausgang gekennzeichnete Türe befand, welche durch ein Vorhängeschloss abgesperrt war, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen geöffnet werden können. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 1.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten und formell zulässigen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und das Strafverfahren sei bezüglich jeder der neun vorgeworfenen Übertretungen einzustellen. Auch die Strafbemessung sei als überschießend zu bewerten, weshalb beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen bzw. in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde hierüber am 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, ein Vertreter der Organpartei Arbeitsinspektorat Graz sowie die Zeugen Ing. B Z des Arbeitsinspektorates Graz, Ing. M H und M M, jeweils Amtssachverständige der Stadt Graz, erschienen sind. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in G, Rstraße und allein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bereits vor der hier verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Betriebsstätte der A GmbH am 17.09.2014 wurden vom Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates Graz Herr Ing. B Z zwei Betriebsbesichtigungen durchgeführt. Bei der ersten Besichtigung wurde er vom nunmehrigen Beschwerdeführer des Betriebes verwiesen. Bei der zweiten Besichtigung am 10.03.2014 konnte er mit seinem Kollegen Ing. Gr die Besichtigung durchführen, dabei wurden die hier verfahrensgegenständlichen sowie weitere Mängel im Betrieb festgestellt und mit Schreiben vom 21.03.2014 dem Betriebsinhaber zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, den gesetzlichen Zustand umgehend wieder herzustellen. Am 17.09.2014 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr wurde schließlich eine gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsstätte durchgeführt. Teilnehmende Personen an dieser Überprüfung waren Frau Mag. D-R (Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde), Ing. H (gewerbetechnischer Amtssachverständige), Herr M M (brandschutztechnischer Amtssachverständige), Herr Go (abfalltechnischer Amtssachverständige), Herr H A (Betreiber der Betriebsstätte) sowie Herr Ing. B Z des Arbeitsinspektorates Graz. An diesem Tag befanden sich in der Betriebsstätte insgesamt drei Handfeuerlöscher. Ein 5 kg CO² Handfeuerlöscher, welcher unmittelbar neben dem Hauptzugangstor angebracht war, wurde laut der auf diesem Feuerlöscher angebrachten Prüfplakette zuletzt im März 2009 überprüft. Ein 12 kg ABC Pulverhandfeuerlöscher, welcher unmittelbar neben der Warmluft-heizungsanlage angebracht war, wurde laut Prüfplakette zuletzt im März 2009 überprüft. In der Betriebsstätte befanden sich zwei WCs. Die WC-Sitzzellen für Arbeitnehmer befanden sich zum Zeitpunkt der Besichtigung in einem stark verschmutzten und für die Benutzung durch die Arbeitnehmer unzumutbaren Zustand. Die Waschplätze und Duschen für die Arbeitnehmer befanden sich ebenfalls zum in einem stark verschmutzten und für die Benutzung unzumutbaren Zustand. Der Fluchtweg aus einem Raum, welcher in der Anzeige und im Spruch des bekämpften Bescheides als „Lackiermischbereich“ bezeichnet wird, und in welchem eine Lackrührmaschine abgestellt ist, erfolgt über den Werkstattbereich und war zum Tatzeitpunkt durch die Aufstellung eines Schweißgerätes sowie die Lagerung von Motorenteilen soweit eingeschränkt, dass in diesem Bereich lediglich eine Breite von ca. 0,4 m ungehindert benutzbar war. Der Fluchtweg aus dem Raum, welcher als Lagerbereich für Kühler über den Werkstattbereich ins Freie führt, war im Tatzeitpunkt durch das Aufstellen von Mülltonnen sowie die Lagerung von Fahrrädern, Waschmaschinen und Kleinteilen soweit eingeschränkt, dass in diesem Bereich lediglich ein Breite von maximal ca. 0,5 m ungehindert benutzbar war. Der Fluchtweg aus dem Reifenlager über den Werkstattbereich ins Freie war im Bereich der Werkstätte zum Tatzeitpunkt durch die Aufstellung eines blauen Unterstellbockes sowie einer blauen Plastiktonne soweit eingeschränkt, dass in diesem Bereich lediglich eine Breite von ca. 0,6 m ungehindert benutzbar war. Im Bereich des Reifenlagers waren etliche Stapel mit Autoreifen gelagert, welche eine Höhe bis zu 2,3 m aufwiesen. Die Reifen waren liegend übereinander gestapelt und es wurden keine Regale oder andere Sicherungseinrichtungen zur Aufbewahrung der Reifen verwendet. Auf der dem Hauptzugang gegenüberliegenden Seite der Werkstätte befand sich eine mit einem über der Türe angebrachten Schild als Notausgang gekennzeichnete Türe. Es handelt sich dabei um eine Flügeltüre, welche mit einem in der Mitte der Türe angebrachten Verriegelungsmechanismus mit einem Hebel zum Öffnen bzw. Schließen der Türe ausgestattet ist. Dieser Hebel war durch einen Metallbügel blockiert, welcher durch ein Vorhängeschloss mit im Schloss steckenden Schlüssel verriegelt war. Im als „Lackiermischbereich“ bezeichneten Raum befindet sich eine aus eingemauerten Metallbügeln bestehende Aufstiegshilfe zu einem in ca. 1,20 m Parapethöhe bestehenden Fenster in der Größe von ca. 100 x 80 cm. Beweiswürdigend ist dazu Folgendes auszuführen: Die Feststellung, dass es im Betriebsbereich drei Feuerlöscher gegeben hat, gründet sich auf den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen Ing. B Z und des Zeugen M M. Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen einerseits, es habe „eine ausreichende Zahl“ von überprüften Feuerlöschern gegeben und in der mündlichen Verhandlung, es seien acht Feuerlöscher im Betriebsbereich vorhanden gewesen, erweist sich demgegenüber als Schutzbehauptung. Die Tatsache, dass zwei dieser drei Feuerlöscher letztmalig im Jahr 2009 überprüft worden waren, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer unwidersprochenen und mit Lichtbildern dokumentieren Zeugenaussage des Brandschutzsachverständigen M M. Die Tatsachen, das Toiletten, Waschplätze und Duschen in einem stark verschmutzten und unhygienischen Zustand waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen Ing. M H und Ing. B Z, welche ebenfalls, sowie alle anderen Mängel, durch Lichtbilder dokumentiert sind. Dass die Fluchtwege aus dem „Lackiermischbereich“, aus dem „Lagerbereich für Kühler“ sowie aus dem „Reifenlager“ nur über den Werkstättenbereich führen konnten und dass diese Fluchtwege, die in den jeweiligen Tatvorwürfen angegebenen Maximalbreiten aufwiesen, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen, welche mit den der Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz beigefügten Lichtbildern übereinstimmen. Die Fluchtwegbreiten waren vom Zeugen Ing. B Z sowie M M anlässlich der Kontrolle mittels Maßband gemessen worden. Dass im Bereich des Reifenlagers Stapel mit Autoreifen in Höhe von bis zu 2,30 m gelagert waren, ist ebenfalls durch die Zeugenaussage des Zeugen Ing. M H und die demensprechenden Lichtbilder dokumentiert. Die Tatsache, dass die Notausgangstüre gegenüber dem Haupteingang in der Werkstatt mit einem Vorhängeschloss mit im Schloss steckendem Schlüssel gesichert war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ebenfalls durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen: Bezüglich der wortwörtlichen Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sowie der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wird auf deren Wiedergabe im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen. Bezüglich der
  10. und
  11. vorgeworfenen Übertretung, bestimmt § 13 Abs 2 AStV, dass Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwei von drei vorhandenen Feuerlöschern mehr als fünf Jahre nicht überprüft worden sind. Dazu ist anzumerken, dass, auch wenn mehr als die erforderliche Mindestanzahl von Feuerlöschern im Betrieb betriebsbereit angebracht sind, diese den erforderlichen Überprüfungen zu unterziehen sind, um im Notfall zur ersten Löschhilfe einsatzbereit zu sein.Bezüglich der
  12. und
  13. vorgeworfenen Übertretung, bestimmt Paragraph 13, Absatz 2, AStV, dass Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwei von drei vorhandenen Feuerlöschern mehr als fünf Jahre nicht überprüft worden sind. Dazu ist anzumerken, dass, auch wenn mehr als die erforderliche Mindestanzahl von Feuerlöschern im Betrieb betriebsbereit angebracht sind, diese den erforderlichen Überprüfungen zu unterziehen sind, um im Notfall zur ersten Löschhilfe einsatzbereit zu sein. Zur
  14. und
  15. vorgeworfenen Übertretung:

§ 33Abs 7 Z 3 und § 34 Abs 7 Z 3 ASt

V sind Toiletten, Waschplätze und Duschen den sanitären Anforderungen entsprechend und in hygienischem Zustand gehalten werden müssen. Auch ohne Zuhilfenahme eines hygienetechnischen Sachverständigen konnte mit Hilfe der Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorliegenden Lichtbildern zweifelsfrei festgestellt werden, dass dies im Tatzeitpunkt nicht der Fall war und die Verschmutzungen der betreffenden Bereiche nicht erst kurz vorher, allenfalls im Zuge einer Sanierungstätigkeit, aufgetreten sind. Vielmehr weist der auf den Lichtbildern ersichtliche Verschmutzungszustand auf einen bereits länger dauernden Zeitraum hin.

Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 3 und Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 3, AStV sind Toiletten, Waschplätze und Duschen den sanitären Anforderungen entsprechend und in hygienischem Zustand gehalten werden müssen. Auch ohne Zuhilfenahme eines hygienetechnischen Sachverständigen konnte mit Hilfe der Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorliegenden Lichtbildern zweifelsfrei festgestellt werden, dass dies im Tatzeitpunkt nicht der Fall war und die Verschmutzungen der betreffenden Bereiche nicht erst kurz vorher, allenfalls im Zuge einer Sanierungstätigkeit, aufgetreten sind. Vielmehr weist der auf den Lichtbildern ersichtliche Verschmutzungszustand auf einen bereits länger dauernden Zeitraum hin. Zur 5., 6. und 7. vorgeworfenen Übertretung hat der als Zeuge einvernommene brandschutztechnische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass vom technischen Standpunkt her Fluchtwege in allen drei Fällen nur über den Werkstattbereich verlaufen können und diese, wie das Beweisverfahren ergeben hat, nicht die

§ 8Abs 1 Z 1 ASt

V erforderliche Mindestbreite von 1,0 m aufgewiesen haben. Die festgestellten Fluchtwegbreiten von 0,4 m, 0,5 m und 0,6 m stellen daher jeweils nur rund die Hälfte der erforderlichen Mindestbreite dar.Zur 5.,

  1. und
  2. vorgeworfenen Übertretung hat der als Zeuge einvernommene brandschutztechnische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass vom technischen Standpunkt her Fluchtwege in allen drei Fällen nur über den Werkstattbereich verlaufen können und diese, wie das Beweisverfahren ergeben hat, nicht die

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AStV erforderliche Mindestbreite von 1,0 m aufgewiesen haben. Die festgestellten Fluchtwegbreiten von 0,4 m, 0,5 m und 0,6 m stellen daher jeweils nur rund die Hälfte der erforderlichen Mindestbreite dar. Bezüglich der

  1. vorgeworfenen Übertretung konnte der als Zeuge einvernommene gewerbetechnische Amtssachverständige aus technischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass Reifenstapel in der am Tatort zum Tatzeitpunkt vorgefundenen Art, ab Mannshöhe keine standfeste Lagerung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV darstellen. Bezüglich der
  2. vorgeworfenen Übertretung konnte der als Zeuge einvernommene gewerbetechnische Amtssachverständige aus technischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass Reifenstapel in der am Tatort zum Tatzeitpunkt vorgefundenen Art, ab Mannshöhe keine standfeste Lagerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV darstellen. Auch bezüglich der vorgeworfenen
  3. Übertretung, die als Notausgang gekennzeichnete Flügeltür betreffend, welche mit einem Vorhängeschloss gesichert war, bei welchem der Schlüssel steckte, ergab die schlüssige und nachvollziehbare Erläuterung des brandschutztechnischen Sachverständigen, dass diese Art des verschlossen Haltens dieser Notausgangstüre nicht der in § 20 Abs 1 Z 1 AStV geforderten Eigenschaft des jederzeitigen leichten und ohne fremde Hilfsmittel möglichen Öffnens der Notausgangstüre entspricht. Da aus brandschutztechnischer Sicht ein Öffnungsmechanismus mit einem Vorhängeschloss, auch wenn der Schlüssel darin steckt, zu kompliziert ist, um im Notfall ein rasches Verlassen des Gebäudes unter Berücksichtigung der Faktoren Rauch, Stress, Panik etc. zu ermöglichen, ist das Erfordernis der jederzeitigen leichten Öffnungsmöglichkeit hier jedenfalls nicht gegeben.Auch bezüglich der vorgeworfenen
  4. Übertretung, die als Notausgang gekennzeichnete Flügeltür betreffend, welche mit einem Vorhängeschloss gesichert war, bei welchem der Schlüssel steckte, ergab die schlüssige und nachvollziehbare Erläuterung des brandschutztechnischen Sachverständigen, dass diese Art des verschlossen Haltens dieser Notausgangstüre nicht der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, AStV geforderten Eigenschaft des jederzeitigen leichten und ohne fremde Hilfsmittel möglichen Öffnens der Notausgangstüre entspricht. Da aus brandschutztechnischer Sicht ein Öffnungsmechanismus mit einem Vorhängeschloss, auch wenn der Schlüssel darin steckt, zu kompliziert ist, um im Notfall ein rasches Verlassen des Gebäudes unter Berücksichtigung der Faktoren Rauch, Stress, Panik etc. zu ermöglichen, ist das Erfordernis der jederzeitigen leichten Öffnungsmöglichkeit hier jedenfalls nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer schließlich einwendet, dass gewisse Bereiche seiner Betriebsstätte, wie etwa das Reifenlager laut seinen Anweisungen für die Mitarbeiter des Betriebes nicht zugänglich seien, so ist in rechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen so eine Möglichkeit der Sicherung gar nicht vorsehen. Es gehört zu den üblichen Tätigkeiten von Mitarbeitern in einer Autowerkstatt, mit Autoreifen zu hantieren, diese zu lagern und aus dem Lager zu holen und müssen derartige Bereiche der Betriebsstätte selbstverständlich den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für alle anderen Betriebsbereiche, in welchen Materialien oder Werkzeuge gelagert bzw. aufbewahrt werden, welche zum Betrieb einer Autowerkstätte gehören. Der Beschwerdeführer hat sich daher sämtliche vorgeworfenen Übertretungen objektiv zurechnen zu lassen. Was die subjektive Tatseite, das Verschulden, betrifft, so ist davon auszugehen - zu deren Vorwerfbarkeit der Eintritt einer konkreten Gefährdung nicht gehört - genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Den Beschwerdeführer, als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Autowerkstätte mit drei Mitarbeitern, trifft für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab. Bereits vor dem Tatzeitpunkt am 17.09.2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer Betriebsbesichtigung am 10.03.2014 durch das Arbeitsinspektorat Graz und mit Schreiben vom 21.03.2014 auf die hier vorgeworfenen sowie weitere Mängel in der Betriebsstätte hingewiesen. Er hat also zum Tatzeitpunkt am 17.09.2014 bewusst in Kauf genommen, die hier vorgeworfenen Übertretungen zu begehen und damit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Bezüglich der Strafbemessung ist auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu verweisen.

§ 130Abs 1 ASch

G beträgt der Strafrahmen für die vorgeworfenen Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00 bei erstmaliger Begehung. In Anbetracht des festgestellten Verschuldensgrades und unter Heranziehung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Schutzzweckes der verletzten Normen, nämlich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils € 1.000,00 durchaus als angemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Anhaltspunkte für eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar die Erteilung einer Ermahnung haben sich für keines der vorgeworfenen Delikte ergeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 130, Absatz eins, ASchG beträgt der Strafrahmen für die vorgeworfenen Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00 bei erstmaliger Begehung. In Anbetracht des festgestellten Verschuldensgrades und unter Heranziehung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Schutzzweckes der verletzten Normen, nämlich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils € 1.000,00 durchaus als angemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Anhaltspunkte für eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar die Erteilung einer Ermahnung haben sich für keines der vorgeworfenen Delikte ergeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II. Kosten:römisch zwei. Kosten: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf , Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.163.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.