Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n, und die Strafe mit je € 2.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 1.320,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Die Strafnorm wird dahingehend konkretisiert, dass die Geldstrafe in allen sechs Spruchpunkten
F BGBl. I Nr. 113/2015 verhängt wird.Die Strafnorm wird dahingehend konkretisiert, dass die Geldstrafe in allen sechs Spruchpunkten
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, verhängt wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter der Fa. Ma sro., mit dem Sitz in der Tschechischen Republik, H, zur Last gelegt, er habe am 03.09.2015 beim Bauvorhaben E, Estraße, für insgesamt sechs nach Österreich entsandte Arbeitnehmer im Einzelnen näher bezeichnete Teile der Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG nicht am Arbeitsort bereitgehalten. Es wurden Geldstrafen von € 3.000,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter der Fa. Ma sro., mit dem Sitz in der Tschechischen Republik, H, zur Last gelegt, er habe am 03.09.2015 beim Bauvorhaben E, Estraße, für insgesamt sechs nach Österreich entsandte Arbeitnehmer im Einzelnen näher bezeichnete Teile der Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht am Arbeitsort bereitgehalten. Es wurden Geldstrafen von € 3.000,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Begründend wird vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht das Geständnis als strafmildernd berücksichtigt. Weiters habe die belangte Behörde zu Unrecht zwei Umstände als straferschwerend herangezogen. Zum einen sei die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer als erschwerend gewertet worden, obwohl der einschlägigen Strafbestimmung des AVRAG zu entnehmen sei, dass überhaupt erst ab dem vierten Arbeitnehmer die höhere Mindeststrafdrohung von € 2.000,00 zur Anwendung gelange, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass im Falle von fünf Fällen (gemeint wohl: sechs Fällen) kein Umstand gegeben sei, der als erschwerend anzusehen sei, da ohnedies durch die erhöhte Strafdrohung bereits eine Qualifikation erfolgt sei. Überdies habe die belangte Behörde zu Unrecht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2014 als straferhöhenden Umstand berücksichtigt, obwohl es sich dabei bloß um eine Übertretung des § 7b Abs 3 AVRAG handelte. Weiters sei auch zu bedenken, dass zwischen dieser einmaligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung und dem nunmehrigen Fall zwei Jahre liegen und somit von einem mehrjährigen Wohlverhalten auszugehen sei. Bei richtiger Wertung der Strafzumessungsgründe sei daher lediglich die Mindeststrafe von € 2.000,00 pro Fall zu verhängen gewesen bzw. wäre allenfalls auf Grund des Sachverhaltes sogar ein Anwendungsfall für die außerordentliche Strafmilderung gegeben. Es werde daher beantragt, die verhängten Strafen auf zumindest € 2.000,00 je Spruchpunkt herabzusetzen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Begründend wird vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht das Geständnis als strafmildernd berücksichtigt. Weiters habe die belangte Behörde zu Unrecht zwei Umstände als straferschwerend herangezogen. Zum einen sei die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer als erschwerend gewertet worden, obwohl der einschlägigen Strafbestimmung des AVRAG zu entnehmen sei, dass überhaupt erst ab dem vierten Arbeitnehmer die höhere Mindeststrafdrohung von € 2.000,00 zur Anwendung gelange, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass im Falle von fünf Fällen (gemeint wohl: sechs Fällen) kein Umstand gegeben sei, der als erschwerend anzusehen sei, da ohnedies durch die erhöhte Strafdrohung bereits eine Qualifikation erfolgt sei. Überdies habe die belangte Behörde zu Unrecht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2014 als straferhöhenden Umstand berücksichtigt, obwohl es sich dabei bloß um eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG handelte. Weiters sei auch zu bedenken, dass zwischen dieser einmaligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung und dem nunmehrigen Fall zwei Jahre liegen und somit von einem mehrjährigen Wohlverhalten auszugehen sei. Bei richtiger Wertung der Strafzumessungsgründe sei daher lediglich die Mindeststrafe von € 2.000,00 pro Fall zu verhängen gewesen bzw. wäre allenfalls auf Grund des Sachverhaltes sogar ein Anwendungsfall für die außerordentliche Strafmilderung gegeben. Es werde daher beantragt, die verhängten Strafen auf zumindest € 2.000,00 je Spruchpunkt herabzusetzen. Da in der Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafen bekämpft wird und auch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtskräftig anzusehen und konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da in der Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafen bekämpft wird und auch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtskräftig anzusehen und konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem für die Strafbemessung relevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Strafantrag vom 30.09.2015 brachte die Finanzpolizei Team x des Finanzamtes B den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zur Anzeige, wobei unter „Sachverhalt“ lediglich ausgeführt wird, dass hinsichtlich aller sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer keinerlei Unterlagen (A1-Formulare, Entsendebestätigungen, Lohnunterlagen) am 03.09.2015 am Kontrollort aufgelegen seien. Die belangte Behörde leitete daraufhin zu GZ: BHLN-15.1-6321/2015 das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sowie hinsichtlich der fehlenden A1-Bescheinigungen und der unterlassenen ZKO-Meldungen zwei weitere Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei der Beschwerdeführer in all diesen Verfahren von Anbeginn an anwaltlich vertreten war. Mit der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verfahren vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer dem Strafantrag der mitbeteiligten Partei folgend zunächst ebenfalls ohne nähere Konkretisierung vorgehalten, dass sämtliche Lohnunterlagen
In seiner Stellungnahme vom 17.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, zwei Arbeitnehmer, nämlich Herr P S und Herr I V (Punkt
Paragraph 7 d, AVRAG nicht bereitgehalten wurden. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, zwei Arbeitnehmer, nämlich Herr P S und Herr römisch eins römisch fünf (Punkt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zum anzuwendenden Strafsatz: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob auf Grund des Umstandes, dass vorliegend unstrittig mehr als drei Arbeitnehmer von den fehlenden Lohnunterlagen betroffen waren, bloß der dritte Strafsatz oder weil auf Grund der im Sachverhalt erwähnten Vormerkung aus dem Jahr 2014 zusätzlich ein „Wiederholungsfall“ vorliegt vom vierten Strafsatz auszugehen ist. Im angefochtenen Straferkenntnis finden sich dazu nachstehende Ausführungen der belangten Behörde: „Strafmilderungsgründe wurden bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt; als straferschwerend wurde die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (Übertretung
Eine Geldstrafe in der Höhe von 3000 Euro je betroffenen Arbeitnehmer bei einer vorgegebenen Mindeststrafe von 2000 Euro je betroffenen Arbeitnehmer erscheint daher als gerechtfertigt.“„Strafmilderungsgründe wurden bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt; als straferschwerend wurde die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (Übertretung
Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 1 AVRAG) berücksichtigt. Eine Geldstrafe in der Höhe von 3000 Euro je betroffenen Arbeitnehmer bei einer vorgegebenen Mindeststrafe von 2000 Euro je betroffenen Arbeitnehmer erscheint daher als gerechtfertigt.“ Aus dieser Begründung folgt zunächst, dass die belangte Behörde – anders als der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint – bei der Strafbemessung offenbar ohnedies nur den für mehr als drei betroffene Arbeitnehmer vorgesehenen dritten Strafsatz zur Anwendung gebracht hat. Hätte sie nämlich die Vormerkung aus dem Jahr 2014 zusätzlich als „Wiederholungsfall“ gewertet, hätte sie bei der Strafbemessung von einer Mindeststrafe von € 4.000,00 ausgehen müssen. Den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG ist nicht zu entnehmen, was der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang unter „Wiederholungsfall“ verstanden wissen wollte und fehlt es dazu auch bislang an einer einschlägigen Judikatur des VwGH sowie – soweit aus dem RIS ersichtlich – auch der Landesverwaltungsgerichte. Aus den Erläuternden Bemerkungen (Blg. 1076 der Beilagen, XXIV. GP, zum AVRAG idF des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungs-gesetzes, BGBl. 24/2011) folgt allerdings, dass der dort für die Unterentlohnung vorgesehene Strafrahmen des § 7i Abs 3 (nunmehr Abs 5) AVRAG dem Strafrahmen des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG „nachgebildet“ ist, welcher wie folgt lautet:Den Erläuternden Bemerkungen zum AVRAG ist nicht zu entnehmen, was der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang unter „Wiederholungsfall“ verstanden wissen wollte und fehlt es dazu auch bislang an einer einschlägigen Judikatur des VwGH sowie – soweit aus dem RIS ersichtlich – auch der Landesverwaltungsgerichte. Aus den Erläuternden Bemerkungen (Blg. 1076 der Beilagen, römisch 24 . GP, zum AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungs-gesetzes, Bundesgesetzblatt 24 aus 2011,) folgt allerdings, dass der dort für die Unterentlohnung vorgesehene Strafrahmen des Paragraph 7 i, Absatz 3, (nunmehr Absatz 5,) AVRAG dem Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „nachgebildet“ ist, welcher wie folgt lautet: „
8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, c) entgegen der Untersagung
Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“ Zu dieser Bestimmung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl. 94/09/0163 vom 21.03.1995; Zl. 93/09/0270 vom 18.11.1993 und Zl. 92/09/0052 vom 16.07.1992) die Auffassung, dass der Begriff des „Wiederholungsfalles“ eng auszulegen ist und die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Betrifft also beispielsweise die aktuelle Verurteilung die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern, so läge nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AuslBG ein „Wiederholungsfall“, welcher die Anwendung des vierten Strafsatzes rechtfertigten könnte, nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern betrifft. Da der im Anlassfall anzuwendende Strafsatz des AVRAG dem § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG nachgebildet ist und der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum AVRAG schon mehrfach auf die Vorbildwirkung der Strafnorm des AuslBG hingewiesen hat (u.a. Zl. 2013/11/0121 vom 10.06.2015), ist die zum AuslBG ergangene Rechtsprechung sinngemäß auch auf die hier anzuwendende Strafbestimmung des § 7i Abs 4 AVRAG anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zugrundeliegende Bestrafung wegen unterlassener ZKO-Meldungen entgegen § 7b Abs 3 iVm § 7b Abs 9 Z 1 AVRAG zum Unterschied von der verfahrensgegenständlichen Übertretung mit einer gänzlich anderen Strafbestimmung geahndet wird. Auch dies spricht dafür, im vorliegenden Fall das Vorliegen eines „Wiederholungsfalls“ zu verneinen. Zusammenfassend folgt daraus, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht den dritten Strafsatz zur Anwendung gebracht hat. Zu dieser Bestimmung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl. 94/09/0163 vom 21.03.1995; Zl. 93/09/0270 vom 18.11.1993 und Zl. 92/09/0052 vom 16.07.1992) die Auffassung, dass der Begriff des „Wiederholungsfalles“ eng auszulegen ist und die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Betrifft also beispielsweise die aktuelle Verurteilung die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern, so läge nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AuslBG ein „Wiederholungsfall“, welcher die Anwendung des vierten Strafsatzes rechtfertigten könnte, nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern betrifft. Da der im Anlassfall anzuwendende Strafsatz des AVRAG dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nachgebildet ist und der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum AVRAG schon mehrfach auf die Vorbildwirkung der Strafnorm des AuslBG hingewiesen hat (u.a. Zl. 2013/11/0121 vom 10.06.2015), ist die zum AuslBG ergangene Rechtsprechung sinngemäß auch auf die hier anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zugrundeliegende Bestrafung wegen unterlassener ZKO-Meldungen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG zum Unterschied von der verfahrensgegenständlichen Übertretung mit einer gänzlich anderen Strafbestimmung geahndet wird. Auch dies spricht dafür, im vorliegenden Fall das Vorliegen eines „Wiederholungsfalls“ zu verneinen. Zusammenfassend folgt daraus, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht den dritten Strafsatz zur Anwendung gebracht hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen: Hier ist dem Beschwerdeführer zunächst – ebenfalls unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG – dahingehend Recht zu geben, dass die belangte Behörde zu Unrecht die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich zu dem aus diesem Grund ohnedies angewendeten dritten Strafsatz des § 7i Abs 4 AVRAG als Erschwerungsgrund herangezogen hat, da dies dem Doppelverwertungsverbot widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Judikatur (u.a. Zl. 94/09/0347 vom 24.05.1995; 94/09/0039 vom 21.03.1995; Zl. 94/09/0163 vom 21.03.1965 uva.) die Auffassung, dass die zusätzliche Miteinbeziehung einer „einschlägigen Vormerkung nach dem AuslBG“, die im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG ein Strafsatz qualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstellt, in die Strafbemessung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt. Gleiches hat vorliegend für die systematisch gleich gestaltete Strafbestimmung des § 7i Abs 4 AVRAG zu gelten. Dieser Erschwerungsgrund liegt somit nicht vor.Hier ist dem Beschwerdeführer zunächst – ebenfalls unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG – dahingehend Recht zu geben, dass die belangte Behörde zu Unrecht die größere Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich zu dem aus diesem Grund ohnedies angewendeten dritten Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG als Erschwerungsgrund herangezogen hat, da dies dem Doppelverwertungsverbot widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Judikatur (u.a. Zl. 94/09/0347 vom 24.05.1995; 94/09/0039 vom 21.03.1995; Zl. 94/09/0163 vom 21.03.1965 uva.) die Auffassung, dass die zusätzliche Miteinbeziehung einer „einschlägigen Vormerkung nach dem AuslBG“, die im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ein Strafsatz qualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstellt, in die Strafbemessung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt. Gleiches hat vorliegend für die systematisch gleich gestaltete Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zu gelten. Dieser Erschwerungsgrund liegt somit nicht vor. Sehr wohl jedoch kann die bereits mehrfach erwähnte rechtskräftige Vormerkung wegen Übertretung des § 7b Abs 3 AVRAG aus dem Jahr 2014 – eben weil sie im Sinne der obigen Ausführungen nicht als strafsatzändernder Umstand zu berücksichtigen ist – bei der Strafbemessung ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als einschlägige Vorstrafe und somit als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden (vgl. wiederum zum AuslBG VwGH, Zl. 2001/09/0120 vom 30.06.2004).Sehr wohl jedoch kann die bereits mehrfach erwähnte rechtskräftige Vormerkung wegen Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG aus dem Jahr 2014 – eben weil sie im Sinne der obigen Ausführungen nicht als strafsatzändernder Umstand zu berücksichtigen ist – bei der Strafbemessung ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als einschlägige Vorstrafe und somit als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden vergleiche wiederum zum AuslBG VwGH, , Zl. 2001/09/0120 vom 30.06.2004). Dass diese – noch nicht getilgte – Vormerkung schon ca. zwei Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seither „wohlverhalten“ hat, wirkt dabei nicht mildernd. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.09.1988, Zl. 88/18/0077, Nachstehendes ausgeführt: „Ungetilgte Strafen sind als erschwerend oder die Strafart qualifizierend heranzuziehen, gleichgültig, ob die Bestrafung näher dem Beginn oder dem Ende der Tilgungsfrist lag. Auf ein angebliches „Wohlverhalten seit 3 Jahren“ ist daher nicht Bedacht zu nehmen, da innerhalb der offenen Tilgungsfist nicht zu unterscheiden ist, ob bereits ein größerer oder kleiner Teil dieser Frist abgelaufen ist.“ Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Milderungsgrund des Geständnisses liegt nicht vor. Nach ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt nämlich nur ein sogenanntes qualifiziertes Geständnis im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB mildernd, mit welchem der Beschuldigte über das bloße Zugeben des Tatsächlichen hinaus aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat (Zl. 2013/09/0179; Zl. 2011/09/0144; Zl. 2011/09/0023, uva.). Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt folgt, dass vorliegend von einem qualifizierten Geständnis, das diesen Anforderungen gerecht wird, nicht die Rede sein kann. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2016 hat sich der Beschwerdeführer viel mehr zu wesentlichen Teilen des Tatvorwurfs leugnend verantwortet und an dieser Verantwortung trotz Vorhalt gegenteiliger Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in seiner abschließenden Stellungnahme vom 02.03.2016 auch festgehalten. Erst mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der von der belangten Behörde auf Grund der Aussage des Meldungslegers ohnedies etwas eingeschränkte Tatvorwurf nicht mehr weiter bestritten. Von einem qualifizierten Geständnis kann somit angesichts dieses Verfahrensablaufs keine Rede sein.Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Milderungsgrund des Geständnisses liegt nicht vor. Nach ebenfalls ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes , wirkt nämlich nur ein sogenanntes qualifiziertes Geständnis im Sinne des , Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB mildernd, mit welchem der Beschuldigte über das bloße Zugeben des Tatsächlichen hinaus aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat (Zl. 2013/09/0179; Zl. 2011/09/0144; Zl. 2011/09/0023, uva.). Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt folgt, dass vorliegend von einem qualifizierten Geständnis, das diesen Anforderungen gerecht wird, nicht die Rede sein kann. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2016 hat sich der Beschwerdeführer viel mehr zu wesentlichen Teilen des Tatvorwurfs leugnend verantwortet und an dieser Verantwortung trotz Vorhalt gegenteiliger Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in seiner abschließenden Stellungnahme vom 02.03.2016 auch festgehalten. Erst mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der von der belangten Behörde auf Grund der Aussage des Meldungslegers ohnedies etwas eingeschränkte Tatvorwurf nicht mehr weiter bestritten. Von einem qualifizierten Geständnis kann somit angesichts dieses Verfahrensablaufs keine Rede sein. Zusammenfassend folgt daraus, dass bei der Strafbemessung im Ergebnis von einem Erschwerungsgrund, nämlich der noch nicht getilgten Vormerkung aus dem Jahr 2014 und von keinem Milderungsgrund auszugehen ist. Da somit ein von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogener Erschwerungsgrund weggefallen ist und überdies hinsichtlich jedes der sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer jeweils nur Teile der Lohnunterlagen gefehlt haben, konnte mit einer knapp über der Mindeststrafe des dritten Strafsatzes liegenden Geldstrafe von € 2.200,00 je Spruchpunkt das Auslangen gefunden werden. Sollte der Beschwerdeführer trotz der nunmehr ohnedies deutlich herabgesetzten Geldstrafen im Hinblick auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sein, die verbleibenden Geldstrafen plus Verfahrenskosten in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, der zufolge die Möglichkeit besteht, bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu beantragen.Sollte der Beschwerdeführer trotz der nunmehr ohnedies deutlich herabgesetzten Geldstrafen im Hinblick auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sein, die verbleibenden Geldstrafen plus Verfahrenskosten in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hingewiesen, der zufolge die Möglichkeit besteht, bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu beantragen.
Abs 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.15.1468.2016
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