Vm § 31 Abs 1 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzBGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässigrömisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II. IM NAMEN DER REPUBLIKrömisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Ing. F K, vertreten durch S & S Rechtsanwälte OG, L, Hplatz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Frohnleiten vom 21.04.2016, GZ: 131/9-2016-1,1.3,2.6,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Ing. F K, vertreten durch S & S Rechtsanwälte OG, L, Hplatz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Frohnleiten vom 21.04.2016, GZ: 131/9-2016-1,1.3,2.6, z u R e c h t e r k a n n t: 1.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet 1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I. über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zu römisch eins. über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid vom 27.05.2015 erhoben.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid vom 27.05.2015 erhoben. Dieser Beschwerde kommt unter Hinweis auf § 13 Abs 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Dieser Beschwerde kommt unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Ein bescheidmäßiger Ausschluss derselben im Sinne des Abs. 2 leg.cit. ist nicht erfolgt.Ein bescheidmäßiger Ausschluss derselben im Sinne des Absatz 2, leg.cit. ist nicht erfolgt. Da der gegenständlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung ohnedies von Gesetzes wegen zukommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zu II. zum Erkenntnis über die Beschwerde: Zu römisch zwei. zum Erkenntnis über die Beschwerde: Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat die Stadtgemeinde Frohnleiten Herrn Ing. F K unter Hinweis auf § 32 Steiermärkisches Baugesetz 1995 über das Ansuchen der F W GmbH um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch des auf der Liegenschaft B, Grundstück Nr. x und x, KG F, befindlichen Wohngebäudes informiert und als Frist für allfällige Rückmeldungen den 17.02.2016 in Vormerk genommen. Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat die Stadtgemeinde Frohnleiten Herrn Ing. F K unter Hinweis auf Paragraph 32, Steiermärkisches Baugesetz 1995 über das Ansuchen der F W GmbH um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch des auf der Liegenschaft B, Grundstück Nr. x und x, KG F, befindlichen Wohngebäudes informiert und als Frist für allfällige Rückmeldungen den 17.02.2016 in Vormerk genommen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 hat Herr Ing. F K durch seinen ausgewiesenen Vertreter, die S & S Rechtsanwälte OG, unter Anschluss eines Urkundenkonvolutes umfassende Einwendungen erhoben und unter anderem den Antrag gestellt, seinen Rechtsvertretern Akteneinsicht zu gewähren sowie ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen und über diesen Antrag durch gesonderten Bescheid zu entscheiden. Mit Bescheid vom 02.03.2016 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Frohnleiten den Antrag von Herrn Ing. F K auf Zuerkennung der Akteneinsicht im Abbruchverfahren Grundstück Nr. x und x, KG F, GZ: 131/9-2016 betreffend die F W GmbH über deren Ansuchen um Abbruchbewilligung B als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteistellung zukomme. Ob demgemäß einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukomme, sei zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 seien die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechts der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren, woraus sich eine Parteistellung gerade nicht herleite, weshalb eine Parteistellung und somit auch das Recht zur Akteneinsicht nicht zuerkannt werden könne. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteistellung zukomme. Ob demgemäß einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukomme, sei zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
Paragraph 32, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 seien die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechts der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren, woraus sich eine Parteistellung gerade nicht herleite, weshalb eine Parteistellung und somit auch das Recht zur Akteneinsicht nicht zuerkannt werden könne. Die dagegen erhobene Berufung vom 15.03.2016 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Frohnleiten vom 21.04.2016, GZ: 131/-2016-1,1.3,2.6, als unbegründet abgewiesen, wobei der Gemeinderat den in Berufung gezogenen Bescheid mit denselben begründenden Ausführungen wie die erstinstanzliche Behörde vollinhaltlich bestätigte. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. F K durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die gegenständliche Entscheidung dem gesamten Inhalt nach angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde. Begründend führte er aus, dass
AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien seien. Daraus folge, dass „Beteiligte“ einen Überbegriff darstelle, sodass jede Partei auch Beteiligte sei, nicht aber umgekehrt. § 32 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz verpflichte die Behörde die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen dem Verfahren (über den Abbruch von Gebäuden) beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren. Daraus folge demnach keineswegs, dass derartige Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes nicht auch Partei sein könnten, dies nämlich würde § 8 AVG widersprechen. Dem Beschwerdeführer komme nicht nur die Eigentümereigenschaft zu. Insbesondere sei er in der gegenständlichen Sache sowohl mit einem „Rechtsanspruch“, wie auch mit einem „rechtlichen Interesse“ beteiligt und daher Partei: Der Rechtsanspruch ergebe sich schon aus § 32 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz, zumal der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hätte, von der Behörde über das Abbruchvorhaben informiert zu werden. Auch das rechtliche Interesse sei gegeben: Der gegenständliche Abbruch sei – wie der Beschwerdeführer bereits in seinen Eingaben in diesem Verfahren dargelegt habe – geeignet, auf seine Liegenschaft massive Auswirkungen zu entfalten. Dadurch würde es insbesondere durch die Auslösung einer Hangrutschung kommen. Mit dem Abbruch wäre eine Destabilisierung verbunden. Die dadurch ausgelösten bodenmechanischen Folgen würden sich nicht bloß auf die für den Abbruch gegenständlichen Flächen beschränken, sondern auch auf seine Liegenschaft einwirken. Dadurch komme es nicht nur zur Gefahr von Zerstörung von Sachwerten, sondern auch zur Gefahr für Leib und Leben, der auf diesen Liegenschaften wohnenden oder sich sonst dort aufhaltenden Menschen. Die Behörde hätte daher durch eine dem § 8 AVG widersprechende Auslegung des Gesetzes sowohl den Rechtsanspruch wie auch das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers verletzt und ihm die Parteistellung gesetzwidrig vorenthalten. Sollte – wie die Behörde geltend macht – die Regelung des § 32 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz tatsächlich so zu interpretieren sein, dass dem Beschwerdeführer – unabhängig von Rechtsanspruch und rechtlichem Interesse – Parteistellung jedenfalls nicht zukomme, so wäre der dadurch entstehende grundrechtswidrige Verstoß gegen § 8 AVG verfassungswidrig. Die Bestimmung wäre durch den Verfassungsgerichtshof aufzuheben.
Abs 2 Steiermärkisches Baugesetz könne die Behörde die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Sie könne insbesondere Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen unter anderem der Sicherheit, notwendig sei.
Abs 1 Z 5 Steiermärkisches Baugesetz sei es die Verpflichtung des Bewilligungswerbers unter anderem eine Beschreibung der technischen Ausführungen des Abbruchs und der Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Daraus folge, dass die Behörde zur Sicherheit auch der Nachbarn das Ansuchen um Abbruchbewilligung zu prüfen und gegebenenfalls mangels ausreichenden Nachweises der Aufrechterhaltung dieser Sicherheit abzuweisen habe. Alternativ könne die Behörde dem Ansuchen stattgeben, wenn sie gleichzeitig die aus Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen anordne. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. F K durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die gegenständliche Entscheidung dem gesamten Inhalt nach angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde. Begründend führte er aus, dass
Paragraph 8, AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien seien. Daraus folge, dass „Beteiligte“ einen Überbegriff darstelle, sodass jede Partei auch Beteiligte sei, nicht aber umgekehrt. Paragraph 32, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz verpflichte die Behörde die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen dem Verfahren (über den Abbruch von Gebäuden) beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren. Daraus folge demnach keineswegs, dass derartige Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes nicht auch Partei sein könnten, dies nämlich würde Paragraph 8, AVG widersprechen. Dem Beschwerdeführer komme nicht nur die Eigentümereigenschaft zu. Insbesondere sei er in der gegenständlichen Sache sowohl mit einem „Rechtsanspruch“, wie auch mit einem „rechtlichen Interesse“ beteiligt und daher Partei: Der Rechtsanspruch ergebe sich schon aus , Paragraph 32, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz, zumal der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hätte, von der Behörde über das Abbruchvorhaben informiert zu werden. Auch das rechtliche Interesse sei gegeben: Der gegenständliche Abbruch sei – wie der Beschwerdeführer bereits in seinen Eingaben in diesem Verfahren dargelegt habe – geeignet, auf seine Liegenschaft massive Auswirkungen zu entfalten. Dadurch würde es insbesondere durch die Auslösung einer Hangrutschung kommen. Mit dem Abbruch wäre eine Destabilisierung verbunden. Die dadurch ausgelösten bodenmechanischen Folgen würden sich nicht bloß auf die für den Abbruch gegenständlichen Flächen beschränken, sondern auch auf seine Liegenschaft einwirken. Dadurch komme es nicht nur zur Gefahr von Zerstörung von Sachwerten, sondern auch zur Gefahr für Leib und Leben, der auf diesen Liegenschaften wohnenden oder sich sonst dort aufhaltenden Menschen. Die Behörde hätte daher durch eine dem Paragraph 8, AVG widersprechende Auslegung des Gesetzes sowohl den Rechtsanspruch wie auch das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers verletzt und ihm die Parteistellung gesetzwidrig vorenthalten. Sollte – wie die Behörde geltend macht – die Regelung des , Paragraph 32, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz tatsächlich so zu interpretieren sein, dass dem Beschwerdeführer – unabhängig von Rechtsanspruch und rechtlichem Interesse – Parteistellung jedenfalls nicht zukomme, so wäre der dadurch entstehende grundrechtswidrige Verstoß gegen Paragraph 8, AVG verfassungswidrig. Die Bestimmung wäre durch den Verfassungsgerichtshof aufzuheben.
Paragraph 32, Absatz 2, Steiermärkisches Baugesetz könne die Behörde die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Sie könne insbesondere Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen unter anderem der Sicherheit, notwendig sei.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz sei es die Verpflichtung des Bewilligungswerbers unter anderem eine Beschreibung der technischen Ausführungen des Abbruchs und der Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Daraus folge, dass die Behörde zur Sicherheit auch der Nachbarn das Ansuchen um Abbruchbewilligung zu prüfen und gegebenenfalls mangels ausreichenden Nachweises der Aufrechterhaltung dieser Sicherheit abzuweisen habe. Alternativ könne die Behörde dem Ansuchen stattgeben, wenn sie gleichzeitig die aus Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen anordne. Die Widersinnigkeit der von der Behörde mit Judikaturhinweisen vertretenen Auslegung des Gesetzes gehe auch daraus hervor, dass § 32 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz ausdrücklich der Behörde die Verpflichtung auferlege, dem Abbruchwerber allenfalls die – auch für die Sicherheit seiner Nachbarn – notwendigen Maßnahmen im Zuge des Abbruches aufzutragen, dass jedoch andererseits – die von der Behörde vertretene Auslegung vorausgesetzt – die Nachbarn mangels Parteistellung und mangels Zustellung des Abbruchbewilligungsbescheides nicht die Möglichkeit hätten, auch nur in Erfahrung zu bringen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen zu ihrem Schutze durch Auflagen verlangt worden seien. Ebenso wenig hätten die Nachbarn Rechtsschutz durch ein Anfechtungsrecht gegenüber solchen Bewilligungen, die ihnen die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung ihrer Sicherheit vorenthielten. Die Nachbarn würden daher in einer Art „Untertanen - Funktion“ – mit den Grundsätzen einer modernen Verfassung völlig unvereinbar – zum „Rechtsobjekt“ einer behördlichen Schutzfunktion, nicht aber zum „Rechtssubjekt“ mit dem Anspruch auf Überprüfung, ob die Behörde ihre Schutzfunktion ihnen gegenüber auch erfülle. Im Übrigen sei auch die im Gesetz geregelte Beschränkung auf Nachbarn mit gemeinsamen Grundgrenzen zum Grundstück des Abbruches verfassungswidrig, zumal theoretisch die Sicherheitsrisiken durch einen Abbruch nicht bloß auf das unmittelbare Nachbargrundstück beschränkt seien. In diesem Sinne hafte der Regelung des § 32 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz eine Widersprüchlichkeit in sich an, weil der Schutzzweck der Norm – unter anderem nämlich auch der Schutz der Sicherheit der Nachbarn – in einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung jenen Nachbarn vorenthalten bliebe, die zu einer ihrer Sicherheit durch das Gesetz geschützt werden sollten, aber mangels gemeinsamer Grundgrenze mit dem Platz des Abbruchvorhabens ohne Schutz und auch ohne Informationsrecht blieben.Die Widersinnigkeit der von der Behörde mit Judikaturhinweisen vertretenen Auslegung des Gesetzes gehe auch daraus hervor, dass Paragraph 32, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz ausdrücklich der Behörde die Verpflichtung auferlege, dem Abbruchwerber allenfalls die – auch für die Sicherheit seiner Nachbarn – notwendigen Maßnahmen im Zuge des Abbruches aufzutragen, dass jedoch andererseits – die von der Behörde vertretene Auslegung vorausgesetzt – die Nachbarn mangels Parteistellung und mangels Zustellung des Abbruchbewilligungsbescheides nicht die Möglichkeit hätten, auch nur in Erfahrung zu bringen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen zu ihrem Schutze durch Auflagen verlangt worden seien. Ebenso wenig hätten die Nachbarn Rechtsschutz durch ein Anfechtungsrecht gegenüber solchen Bewilligungen, die ihnen die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung ihrer Sicherheit vorenthielten. Die Nachbarn würden daher in einer Art „Untertanen - Funktion“ – mit den Grundsätzen einer modernen Verfassung völlig unvereinbar – zum „Rechtsobjekt“ einer behördlichen Schutzfunktion, nicht aber zum „Rechtssubjekt“ mit dem Anspruch auf Überprüfung, ob die Behörde ihre Schutzfunktion ihnen gegenüber auch erfülle. Im Übrigen sei auch die im Gesetz geregelte Beschränkung auf Nachbarn mit gemeinsamen Grundgrenzen zum Grundstück des Abbruches verfassungswidrig, zumal theoretisch die Sicherheitsrisiken durch einen Abbruch nicht bloß auf das unmittelbare Nachbargrundstück beschränkt seien. In diesem Sinne hafte der Regelung des , Paragraph 32, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz eine Widersprüchlichkeit in sich an, weil der Schutzzweck der Norm – unter anderem nämlich auch der Schutz der Sicherheit der Nachbarn – in einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung jenen Nachbarn vorenthalten bliebe, die zu einer ihrer Sicherheit durch das Gesetz geschützt werden sollten, aber mangels gemeinsamer Grundgrenze mit dem Platz des Abbruchvorhabens ohne Schutz und auch ohne Informationsrecht blieben. Gestellt wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihm die Parteistellung zuerkannt werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde zweiter Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
F (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
G 1995 LGBl. Nr. 95/1995 i.d.g.F., ist Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995 Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, i.d.g.F., ist Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
G 1995, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
Abs 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine Bauverhandlung
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. §27 Abs 2 Stmk. BauG 1995 lautet:§27 Absatz 2, Stmk. BauG 1995 lautet: Wurde eine Bauverhandlung nicht
Abs1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben. § 27 Abs 3 Stmk. BauG 1995 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 lautet: Ein Nachbar, der seine Parteistellung
Abs 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwarEin Nachbar, der seine Parteistellung
Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
Abs1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen. § 27 Abs 5 Stmk. BauG 1995 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 lautet: Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
G 1995 sind dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden anzuschließen:
Paragraph 32, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 sind dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden anzuschließen:
G 1995 kann die Behörde die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
Paragraph 32, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 kann die Behörde die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
G 1995 sind die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.
Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 sind die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus: Bei der erstinstanzlichen Baubehörde, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Frohnleiten, wurde der Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch für das auf Liegenschaft B, Grundstück Nr. x und x, KG F, befindliche Wohngebäude eingebracht. In Entsprechung der Vorgaben des § 32 Abs 3 Stmk. BauG hat die Baubehörde dem Beschwerdeführer als unmittelbar angrenzenden Grundeigentümer von diesem Abbruchvorhaben informiert und ihn insoweit als Beteiligten dem Verfahren beigezogen, als ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Bei der erstinstanzlichen Baubehörde, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Frohnleiten, wurde der Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch für das auf Liegenschaft B, Grundstück Nr. x und x, , KG F, befindliche Wohngebäude eingebracht. In Entsprechung der Vorgaben des Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Baubehörde dem Beschwerdeführer als unmittelbar angrenzenden Grundeigentümer von diesem Abbruchvorhaben informiert und ihn insoweit als Beteiligten dem Verfahren beigezogen, als ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und damit verbunden der Gewährung von Akteneinsicht wurde sowohl seitens der erstinstanzlichen Baubehörde, als auch der nunmehr belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich aus § 32 Abs 3 Stmk. BauG 1995 ergebe, dass angrenzende Grundeigentümer lediglich als Beteiligte und eben nicht als Parteien zu betrachten seien. Dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und damit verbunden der Gewährung von Akteneinsicht wurde sowohl seitens der erstinstanzlichen Baubehörde, als auch der nunmehr belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich aus Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 ergebe, dass angrenzende Grundeigentümer lediglich als Beteiligte und eben nicht als Parteien zu betrachten seien. Diese Rechtsauffassung wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark geteilt. Parteistellung kommt zum einen jenen Personen zu, denen eine solche vom Materiengesetzgeber ausdrücklich eingeräumt wird. Wenn die materiellen Vorschriften nicht explizit festhalten, wem Parteistellung zukommen soll, greift die Regel des § 8 AVG, wonach vereinfacht dargestellt, jene Person Partei ist, auf die sich die Tätigkeit der Behörde dergestalt bezieht, dass ihre Rechte oder ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden oder die die Tätigkeit der Behörde unter Behauptung eines Rechts- und rechtlichen Interesses in Anspruch nimmt. Die dem einzelnen von den jeweiligen Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte werden somit zu Rechten, die im Verfahren durchsetzbar sind, und deren Inhaber wird damit zur Partei. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften an einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH vom 30.06.2015, Zl. 2013/03/0041). Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (vgl. VwGH vom 23.01.1995, Zl. 94/10/0149). Parteistellung kommt zum einen jenen Personen zu, denen eine solche vom Materiengesetzgeber ausdrücklich eingeräumt wird. Wenn die materiellen Vorschriften nicht explizit festhalten, wem Parteistellung zukommen soll, greift die Regel des Paragraph 8, AVG, wonach vereinfacht dargestellt, jene Person Partei ist, auf die sich die Tätigkeit der Behörde dergestalt bezieht, dass ihre Rechte oder ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden oder die die Tätigkeit der Behörde unter Behauptung eines Rechts- und rechtlichen Interesses in Anspruch nimmt. Die dem einzelnen von den jeweiligen Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte werden somit zu Rechten, die im Verfahren durchsetzbar sind, und deren Inhaber wird damit zur Partei. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften an einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH vom 30.06.2015, Zl. 2013/03/0041). Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat , vergleiche VwGH vom 23.01.1995, Zl. 94/10/0149). Der Baurechtsgesetzgeber hat in § 4 Z 44 Stmk. BauG 1995 die Nachbarn als Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. In § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 ist jener taxative Tatbestandskatalog normiert, welcher den Nachbarn (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: Im Sinne der vorzitierten Begriffsdefinition) subjektive und somit Mitspracherechte einräumt. In § 27 Stmk. BauG 1995 ist die Parteistellung bzw. sind jene Voraussetzungen normiert, die Aufrechterhaltung oder aber Verlust derselben bewirken. Auch hier wird allein auf den Nachbarn als Partei abgestellt. Der Baurechtsgesetzgeber hat in Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995 die Nachbarn als Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. In Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 ist jener taxative Tatbestandskatalog normiert, welcher den Nachbarn (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: Im Sinne der vorzitierten Begriffsdefinition) subjektive und somit Mitspracherechte einräumt. In Paragraph 27, Stmk. BauG 1995 ist die Parteistellung bzw. sind jene Voraussetzungen normiert, die Aufrechterhaltung oder aber Verlust derselben bewirken. Auch hier wird allein auf den Nachbarn als Partei abgestellt. In Zusammenschau dieser Bestimmungen erschließt sich zweifelsfrei, dass der Baurechtsgesetzgeber des Landes Steiermark eine Parteistellung ausschließlich für als Nachbarn zu qualifizierende Personen vorgesehen hat. Geschützt werden sollen Nachbarn „vor Einwirkungen auf ihre Grundflächen, die vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung ausgehen können“. Es handelt sich demnach um Baubewilligungsverfahren, deren Gegenstand die Errichtung später zu benützender baulicher Anlagen ist. Dementgegen wurde § 32 Stmk. BauG 1995 als eigenständiger Tatbestand für den Abbruch von Gebäuden geschaffen. In dessen Absatz 3 wurde zum einen der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzende Grundflächen explizit und unmissverständlich als Beteiligter bezeichnet und diesen Personen demnach gerade nicht Parteistellung eingeräumt. Zum anderen erfolgt deren Beiziehung im Verfahren über das Abbruchbewilligungsverfahren lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen, zumal im Einzelfall der Abbruch eines Gebäudes auch privatrechtlich Relevanz erlangen kann und durch die vorgesehene Festlegung der Informationspflicht diese Personen in die Lage versetzt werden, zeitgerecht allfällige zivilrechtliche Veranlassungen zu treffen. Durch das in der vorgesehenen Gesetzesstelle verwendete Wort „Beteiligter“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Personen nicht als Parteien im Sinne des § 8 AVG dem Abbruchbewilligungsverfahren beizuziehen sind (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar 5., neu bearbeitete Auflage, Stand: 1.4.2013, Seite 434, Erläuternde Bemerkungen zu § 32 Abs 3 zur Novelle 2003).Dementgegen wurde Paragraph 32, Stmk. BauG 1995 als eigenständiger Tatbestand für den Abbruch von Gebäuden geschaffen. In dessen Absatz 3 wurde zum einen der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzende Grundflächen explizit und unmissverständlich als Beteiligter bezeichnet und diesen Personen demnach gerade nicht Parteistellung eingeräumt. Zum anderen erfolgt deren Beiziehung im Verfahren über das Abbruchbewilligungsverfahren lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen, zumal im Einzelfall der Abbruch eines Gebäudes auch privatrechtlich Relevanz erlangen kann und durch die vorgesehene Festlegung der Informationspflicht diese Personen in die Lage versetzt werden, zeitgerecht allfällige zivilrechtliche Veranlassungen zu treffen. Durch das in der vorgesehenen Gesetzesstelle verwendete Wort „Beteiligter“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Personen nicht als Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG dem Abbruchbewilligungsverfahren beizuziehen sind (siehe Trippl/Schwarzbeck/, Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar 5., neu bearbeitete Auflage, Stand: 1.4.2013, Seite 434, Erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 32, Absatz 3, zur Novelle 2003). Soweit nunmehr der Beschwerdeführer in der Interpretation der Regelung des § 32 Abs 3 Stmk BauG dahingehend, dass ihm keine Parteistellung zukommt – einen grundrechtswidrigen und damit verfassungswidrigen Verstoß gegen § 8 AVG erblickt und seiner Rechtsansicht nach die Bestimmung demnach durch den Verfassungsgerichtshof aufzuheben wäre, so ist er darauf zu verweisen, dass Normen bis zu ihrer (allfälligen Änderung durch den Landesgesetzgeber oder) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dem Rechtsbestand angehören und ist damit auch dieser Entscheidung § 32 Abs 3 Stmk. BauG 1995 in der in Geltung stehenden Fassung zu Grunde zu legen. Im Übrigen darf auf die höchstgerichtliche Judikatur zu den vergleichbaren Regelungen der Tiroler Bauordnung (VwGH vom 31.01.2008, Zl.: 2004/06/0058) und insbesondere zur Wiener Bauordnung (VwGH vom 23.01.1996, Zl.: 95/05/0273) verwiesen werden. Auch in diesen Bauordnungen ist eine Parteistellung im Abbruchbewilligungsverfahren für Nachbarn nicht vorgesehen. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Sicherheitsbedenken und das darin erblickte Erfordernis eines Mitspracherechts vermögen nichts daran zu ändern, dass der Baugesetzgeber ein Mitspracherecht und eine damit einhergehende Parteistellung hinsichtlich des Abbruchs von Gebäuden nicht gewollt hat; die Wahrnehmung dieser Sicherheitsinteressen erfolgt allein von Amt wegen. Soweit nunmehr der Beschwerdeführer in der Interpretation der Regelung des , Paragraph 32, Absatz 3, Stmk BauG dahingehend, dass ihm keine Parteistellung zukommt – einen grundrechtswidrigen und damit verfassungswidrigen Verstoß gegen Paragraph 8, AVG erblickt und seiner Rechtsansicht nach die Bestimmung demnach durch den Verfassungsgerichtshof aufzuheben wäre, so ist er darauf zu verweisen, dass Normen bis zu ihrer (allfälligen Änderung durch den Landesgesetzgeber oder) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dem Rechtsbestand angehören und ist damit auch dieser Entscheidung Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 in der in Geltung stehenden Fassung zu Grunde zu legen. Im Übrigen darf auf die höchstgerichtliche Judikatur zu den vergleichbaren Regelungen der Tiroler Bauordnung (VwGH vom 31.01.2008, Zl.: 2004/06/0058) und insbesondere zur Wiener Bauordnung , (VwGH vom 23.01.1996, Zl.: 95/05/0273) verwiesen werden. Auch in diesen Bauordnungen ist eine Parteistellung im Abbruchbewilligungsverfahren für Nachbarn nicht vorgesehen. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Sicherheitsbedenken und das darin erblickte Erfordernis eines Mitspracherechts vermögen nichts daran zu ändern, dass der Baugesetzgeber ein Mitspracherecht und eine damit einhergehende Parteistellung hinsichtlich des Abbruchs von Gebäuden nicht gewollt hat; die Wahrnehmung dieser Sicherheitsinteressen erfolgt allein von Amt wegen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht geteilt. Im Übrigen handelt es sich beim Abbruchvorgang an sich um eine Baudurchführung im Sinne des § 35 Stmk. BauG 1995, welcher in Abs 2 der Baubehörde die Verpflichtung auferlegt (es handelt sich hierbei um eine unechte Kannbestimmung), zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen die erforderlichen Maßnahmen (neben bzw. erforderlichenfalls zusätzlich zu allfälligen Anordnungen im Abbruchbewilligungsbescheid) anzuordnen, wobei auch diese gesetzliche Bestimmung kein Mitspracherecht von Nachbarn oder unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern oder Bauberechtigten vorsieht. Im Übrigen handelt es sich beim Abbruchvorgang an sich um eine Baudurchführung im Sinne des Paragraph 35, Stmk. BauG 1995, welcher in Absatz 2, der Baubehörde die Verpflichtung auferlegt (es handelt sich hierbei um eine unechte Kannbestimmung), zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen die erforderlichen Maßnahmen (neben bzw. erforderlichenfalls zusätzlich zu allfälligen Anordnungen im Abbruchbewilligungsbescheid) anzuordnen, wobei auch diese gesetzliche Bestimmung kein Mitspracherecht von Nachbarn oder unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern oder Bauberechtigten vorsieht. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein fehlendes Mitspracherecht bei der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen auch anderen Materien nicht fremd ist (vgl. § 179 MinROG; § 360 GewO 1994) und der ausschließlichen vom Amts wegen wahrzunehmenden Verantwortung zuständigen Behörde überlassen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein fehlendes Mitspracherecht bei der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen auch anderen Materien nicht fremd ist vergleiche Paragraph 179, MinROG; Paragraph 360, GewO 1994) und der ausschließlichen vom Amts wegen wahrzunehmenden Verantwortung zuständigen Behörde überlassen. Da der Baugesetzgeber in § 32 Abs 3 Stmk. BauG 1995 den Eigentümern oder Bauberechtigten von an das Grundstück, an dem der Abbruch eines Gebäudes beantragt ist, angrenzenden Grundflächen expressis verbis lediglich die Stellung als Beteiligte und nicht Parteien eingeräumt hat, hat die belangten Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und damit einhergehend Akteneinsicht zu Recht als unbegründet abgewiesen und war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Da der Baugesetzgeber in Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 den Eigentümern oder Bauberechtigten von an das Grundstück, an dem der Abbruch eines Gebäudes beantragt ist, angrenzenden Grundflächen expressis verbis lediglich die Stellung als Beteiligte und nicht Parteien eingeräumt hat, hat die belangten Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und damit einhergehend Akteneinsicht zu Recht als unbegründet abgewiesen und war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Da im Gegenstande der Sachverhalt unzweifelhaft ist und es lediglich eine Rechtsfrage zu klären galt, konnte – ungeachtet des Parteienantrages – von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.21.1672.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.