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{'item': 'LVwG 443.20-1379/2016'}

Obsah (5)§ 129§ 24§ 131§ 29§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG 443.20-1379/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die

§ 129

Bundesvergabegesetz auszuscheidenden Angeboten, auf eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung und auf eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung und Beendigung des Vergabeverfahrens verletzt, wodurch ihr ein Gewinnentgang von € 70.000,00 drohe. Dadurch erachtet sich die Antragstellerin in ihren Rechten auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, auf Ausscheidung von

Paragraph 129, Bundesvergabegesetz auszuscheidenden Angeboten, auf eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung und auf eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung und Beendigung des Vergabeverfahrens verletzt, wodurch ihr ein Gewinnentgang von € 70.000,00 drohe. Die Krankenanstalten Immobiliengesellschaft m.b.H., 8036 Graz, Sstraße, vertreten durch Mag. M S, G, Sstraße (im Folgenden die Auftraggeberin) äußerte sich zum Nachprüfungsverfahren dahingehend, dass sich die Anträge der Antragstellerin ausdrücklich an das unzuständige Bundesverwaltungsgericht richteten und auch in der Begründung ausgeführt werde, warum eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei. Eine Umstellung des Antragsbegehrens würde eine Antragsänderung bedeuten, die nur dann zulässig wäre, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert würde, was hier aber der Fall sei. Eine solche Änderung wäre unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Erlangung von Prüfstatikleistungen durch. Mit Schreiben vom 11.05.2016 erhielt die Antragstellerin die Mitteilung, dass aufgrund der Bestbieterermittlung beabsichtigt sei, den Zuschlag der Firma P Z GmbH, Mstraße, W, mit einer Auftragssumme von netto € 269.626,33 zu erteilen. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes seien demnach in der ausschreibungsgemäß definierten Bestbieterermittlung begründet und stellten sich wie folgt dar: In einer Tabelle sind der Angebotspreis der Antragstellerin und der P Z GmbH mit jeweils € 269.626,33 gelistet. Punkte Preis/gewichtet – Antragstellerin und Bestbieterin je 40 Punkte Punkte Qualität/gewichtet – Bestbieterin 60 Punkte, Antragstellerin 58,80 Punkte. Punkte gesamt – Bestbieterin 100 Punkte, Antragstellerin 98,80 Punkte. Zum Zuschlagskriterium Preis wird ausgeführt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger den oben bezeichneten Angebotspreis abgegeben und hiefür 40 gewichtete Punkte erhalten habe. Auf das Angebot der Antragstellerin entfiehlen aufgrund der Höhe des Angebotspreises jedenfalls 40 gewichtete Punkte. Zum Subkriterium Qualität, Persönliche Referenz 1 (Statikarbeiten) wird ausgeführt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger aufgrund seiner vorgelegten und geprüften Qualifikation und Referenz 25 gewichtete Punkte erhalten habe. Die Antragstellerin habe mit ihrer Qualifikation und Referenz 24,50 gewichtete Punkte erhalten. Zum Subkriterium Qualität, Persönliche Referenz 2 (Statikarbeiten) wird ausgeführt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger aufgrund seiner vorgelegten und geprüften Qualifikation und Referenz 25 gewichtete Punkte erhalten habe. Die Antragstellerin habe mit ihrer Qualifikation und Referenz 24,50 gewichtete Punkte erhalten. Zum Subkriterium Qualität und Persönliche Referenz 3 (Prüfstatikarbeiten) wird ausgeführt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger aufgrund seiner vorgelegten und geprüften Qualifikation 25 gewichtete Punkte erhalten habe, die Antragstellerin habe mit ihrer Qualifikation und Referenz 24,50 gewichtete Punkte erhalten. Zum Subkriterium Qualität, Persönliche Referenz 4 (Prüfstatikarbeiten) wird ausgeführt, dass der Zuschlagsempfänger aufgrund seiner vorgelegten und geprüften Qualifikation und Referenz 25 gewichtete Punkte erhalten. Die Antragstellerin habe mit ihrer Qualifikation und Referenz 24,50 gewichtete Punkte erhalten habe. Diese Feststellungen ergeben sich aus der von der Antragstellerin übermittelten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und den Behauptungen der Antragstellerin. Unterlagen zum Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: In formeller Hinsicht: Auf die gegenständliche Vergabe ist in materieller Hinsicht das Bundesvergabegesetz 2006 idF BGBl. I Nr. 128/2013, sowie in formeller Hinsicht das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, StVergRG 2012, LGBl. Nr. 80/2012 idF LGBl. Nr. 49/2014 anzuwenden. Auf die gegenständliche Vergabe ist in materieller Hinsicht das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, sowie in formeller Hinsicht das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, StVergRG 2012, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014, anzuwenden. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig gestellt und erfüllt alle formalen Voraussetzungen des StVergRG, die Pauschalgebühren wurden ordnungsgemäß entrichtet. Dass der Nachprüfungsantrag ursprünglich begehrte, das Bundesverwaltungsgericht wolle entscheiden, stellt jedenfalls einen verbesserungsfähigen Mangel dar, der nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht von der Antragstellerin auch verbessert wurde. Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Antrag, welcher nun verspätet sei, sondern um die Behebung eines verbesserungsfähigen Mangels. Aus der Sicht des Gesetzes ist die Beifügung bei Anträgen, wer darüber entscheiden möge, an sich ein Superfluum, zumal die Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrages in § 5 Abs 5 und § 7 StVergRG genannt sind. Dass im ursprünglichen Antrag das Bundesverwaltungsgericht angeführt war, bildete jedenfalls kein Hindernis für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, darüber zu entscheiden. Eine diesbezügliche Änderung oder auch ein Weglassen ändert nichts an dem inhaltlichen Begehren, sodass eine Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG hier jedenfalls zulässig ist. Dass der Nachprüfungsantrag ursprünglich begehrte, das Bundesverwaltungsgericht wolle entscheiden, stellt jedenfalls einen verbesserungsfähigen Mangel dar, der nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht von der Antragstellerin auch verbessert wurde. Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Antrag, welcher nun verspätet sei, sondern um die Behebung eines verbesserungsfähigen Mangels. Aus der Sicht des Gesetzes ist die Beifügung bei Anträgen, wer darüber entscheiden möge, an sich ein Superfluum, zumal die Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrages in Paragraph 5, Absatz 5, und Paragraph 7, StVergRG genannt sind. Dass im ursprünglichen Antrag das Bundesverwaltungsgericht angeführt war, bildete jedenfalls kein Hindernis für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, darüber zu entscheiden. Eine diesbezügliche Änderung oder auch ein Weglassen ändert nichts an dem inhaltlichen Begehren, sodass eine Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hier jedenfalls zulässig ist. In materieller Hinsicht:

§ 24Abs 2 St

VergRG kann das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn der Auftraggeber Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt.

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG kann das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn der Auftraggeber Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorlegt.

§ 131Abs 1 BVerg

G sind in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung u.A. die Gründe für die Ablehnung des Angebots und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes darzustellen.

Paragraph 131, Absatz eins, BVergG sind in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung u.A. die Gründe für die Ablehnung des Angebots und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes darzustellen. Es kommt nach ständiger Rechtsprechung dabei darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH vom 21.01.2014, 2011/04/0133). Im Bestbieterverfahren lasse nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen Bieters erfolgt sei (vgl. VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0173).Es kommt nach ständiger Rechtsprechung dabei darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen vergleiche VwGH vom 21.01.2014, 2011/04/0133). Im Bestbieterverfahren lasse nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen Bieters erfolgt sei vergleiche VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0173). Aus der von der Antragstellerin übermittelten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist ersichtlich, dass Bestbieterin und Antragstellerin auf den Cent genau denselben Preis angeboten und die Bestbieterin 100 Punkte, die Antragstellerin 98,80 Punkte erreicht haben. Aus den Ausführungen zum Zuschlagskriterium Qualität, nämlich persönliche Referenz 1 bis 4 je zweimal Statikarbeiten und zweimal Prüfstatikarbeiten, ist lediglich abstrakt angeführt, dass die Antragstellerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin aufgrund ihrer vorgelegten und geprüften Qualifikation und Referenz jeweils 25 bzw. jeweils 24,50 gewichtete Punkte erhalten hätten. Daraus lässt sich nicht einmal erschließen, welche Merkmale im Rahmen der Statikarbeiten und Prüfstatikarbeiten überhaupt geprüft oder verglichen wurden. Mangels vorgelegter Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, ob diese abstrakten Ausführungen in subjektiver Weise für die Bieter irgendwie aussagekräftig sein könnten, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch diesbezüglich

§ 24Abs 2 St

VergRG davon ausgeht, dass die Stellung eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsantrages für die Antragstellerin jedenfalls erschwert war. Dies führt zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung, sodass diese spruchgemäß für nichtig zu erklären war. Mangels vorgelegter Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, ob diese abstrakten Ausführungen in subjektiver Weise für die Bieter irgendwie aussagekräftig sein könnten, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch diesbezüglich

Paragraph 24, Absatz 2, StVergRG davon ausgeht, dass die Stellung eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsantrages für die Antragstellerin jedenfalls erschwert war. Dies führt zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung, sodass diese spruchgemäß für nichtig zu erklären war.

§ 29Abs 1 und 2 St

VergRG haben obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Pauschalgebühren. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, war der Auftraggeberin der Ersatz der Pauschalgebühren aufzuerlegen.

Paragraph 29, Absatz eins und 2 StVergRG haben obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Pauschalgebühren. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, war der Auftraggeberin der Ersatz der Pauschalgebühren aufzuerlegen. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.06.2016, GZ: LVwG 45.20-1380/2016-12, ex lege außer Kraft. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 25Abs 2 Z 3 St

VergRG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, StVergRG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.20.1379.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.