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{'item': 'LVwG 30.12-1056/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 99§ 29b§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.12-1056/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.römisch zwei.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2016 zu GZ: BHGU-15.1-32506/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 02.10.2015 um 15.30 Uhr bis 15.50 Uhr in der Gemeinde K, P, den PKW mit dem Kennzeichen xx als Lenkerin in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 23 Abs 2a StVO verletzt und sei daher

§ 99Abs 3 lit. a St

VO zu einer Geldstrafe von € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen gewesen.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2016 zu GZ: BHGU-15.1-32506/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 02.10.2015 um 15.30 Uhr bis 15.50 Uhr in der Gemeinde K, P, den PKW mit dem Kennzeichen xx als Lenkerin in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO verletzt und sei daher

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass das gegenständliche KFZ direkt vor dem von ihrer Familie betriebenen Geschäft (M & M GmbH) abgestellt gewesen sei. In concreto habe sie das KFZ auf den Liegenschaften EZ x sowie EZ x, je KG K, abgestellt. Auf den, auch in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaften sei das Parken von Kraftfahrzeugen für sie jedenfalls erlaubt. Bereits aus diesem Grunde sei das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Außerdem seien die Miteigentümer der Liegenschaften EZ x sowie EZ x, je KG K, zu keinem Zeitpunkt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung gehört bzw. verständigt worden, obwohl offensichtlich auch Teile dieser Liegenschaften zu einer Begegnungszone erklärt worden seien. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum dar. Aufgrund der Geschäftstätigkeit sei sie auch gezwungen, Lieferungen direkt zum Eingang des Geschäftslokales vorzunehmen. Daher würden die Lieferungen bis dato immer direkt zum Geschäftslokal erfolgen. Dass dies offensichtlich nicht mehr ermöglicht werden solle, unterstreiche, wie massiv der Eingriff in das Eigentumsrecht durch die vorliegende Verordnung sei. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls dieses Aspekte bei der Erlassung des vorliegenden und nunmehr bekämpften Straferkenntnisses berücksichtigen müssen und die Rechtmäßigkeit des Abstellens des KFZ auf den Liegenschaften bestätigen müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber mache die Beschwerdeführerin geltend, dass der Parkvorgang am 02.10.2015, sohin einen Tag nach der angeblich ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, erfolgt sei. Ihr deshalb ein Verschulden anzulasten bzw. überhaupt ein Straferkenntnis zu erlassen, sei aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht nachvollziehbar. Schließlich mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sowohl kein Verstoß vorliegen könne, wenn – wie die belangte Behörde ausführe – die Verordnung am 01.10.2015 in Rechtskraft erwachsen werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 28.06.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung hierüber durchgeführt, zu welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin und der Zeuge und Meldungsleger G L von der Polizeiinspektion K, erschienen sind. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der M & M GmbH, welche in K, P, einen Schönheitssalon betreibt. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaften EZ x sowie EZ x, je KG K. Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2015 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx von 15.30 Uhr bis 15.50 Uhr vor dem Haus P, K, abgestellt. Der gegenständliche PKW war somit auf einer Fläche abgestellt, welcher sich im Miteigentum der Beschwerdeführerin befindet. Mit Verordnung vom 01.10.2015 der Marktgemeinde K wurde für den Straßenzug „P“, beginnend von der südöstlichen Hausecke Haus P bis zur südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes x, KG K (Marktgemeindeamt) bzw. bis 5 m nach der nordwestlichen Hausecke, Haus P, sowie der Straßenzug „Bstraße“, 3 m vor der Einbindung in den Straßenzug „P“, eine Begegnungszone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bestimmt. Innerhalb der Begegnungszone werden durch Bodenmarkierungen bestimmte Flächen für das Parken von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen sowie eine bestimmte Stellfläche für das Parken von Fahrzeugen, welche mit einem Gehbehindertenausweis

§ 29bAbs 4 St

VO gekennzeichnet sind, verordnet. Diese Verordnung ist am 01.10.2015 in Rechtskraft erwachsen, da zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen bereits in der verordneten Fassung angebracht waren.Mit Verordnung vom 01.10.2015 der Marktgemeinde K wurde für den Straßenzug „P“, beginnend von der südöstlichen Hausecke Haus P bis zur südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes x, KG K (Marktgemeindeamt) bzw. bis 5 m nach der nordwestlichen Hausecke, Haus P, sowie der Straßenzug „Bstraße“, 3 m vor der Einbindung in den Straßenzug „P“, eine Begegnungszone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bestimmt. Innerhalb der Begegnungszone werden durch Bodenmarkierungen bestimmte Flächen für das Parken von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen sowie eine bestimmte Stellfläche für das Parken von Fahrzeugen, welche mit einem Gehbehindertenausweis

Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet sind, verordnet. Diese Verordnung ist am 01.10.2015 in Rechtskraft erwachsen, da zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen bereits in der verordneten Fassung angebracht waren. Der Gesamtbereich der Begegnungszone bezieht sich auch auf nicht öffentliche Flächen, so unter anderem auf die unverbauten Grundstücke x und x aus EZ x und EZ x, im Eigentum der Marktgemeinde K und unverbaute Teilflächen von x aus EZ x, KG K, im Eigentum der Familie H H und Mitbesitzer, welche allesamt eine räumlich nicht getrennte Marktplatzfläche darstellen. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den gegenständlichen PKW vor dem Haus P abgestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung bestritten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin der Liegenschaften EZ x und EZ x, je KG K, ist, ergibt sich aus den Grundbuchsauszügen vom 15.02.2016 und aus dem Auszug aus dem Digitalen Atlas Steiermark hinsichtlich EZ x und EZ x, je KG K. Die Feststellungen, wonach es sich beim gegenständlichen Parkplatz um einen Teil der Begegnungszone handelt, ergibt sich aus der Verordnung vom 01.10.2015 der Marktgemeinde K zu GZ: 101/2015.Die Feststellungen, wonach es sich beim gegenständlichen Parkplatz um einen Teil der Begegnungszone handelt, ergibt sich aus der Verordnung vom 01.10.2015 der Marktgemeinde K zu GZ: 101 aus 2015,. Rechtliche Beurteilung: § 1 Abs 1 StVO lautet:Paragraph eins, Absatz eins, StVO lautet: „Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.“ § 2 Abs 1 Z 2a StVO lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 a, StVO lautet: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 2a. Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist.“ § 23 Abs 2a StVO lautet:Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO lautet: „In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.“ § 99 Abs 3 lit. a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.“ Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2015 ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx von 15.30 Uhr bis 15.50 Uhr vor dem Haus P in K, abgestellt. Bei der Fläche, an welcher die Beschwerdeführerin ihren PKW abgestellt hat, handelt es sich um eine Begegnungszone im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2a StVO. Bei der Begegnungszone und dem von der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück benützten Parkplatz handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße oder die Begegnungszone ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Begegnungszone von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann (vgl. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 und 0230, ZVR 2009/104).Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2015 ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx von 15.30 Uhr bis 15.50 Uhr vor dem Haus P in K, abgestellt. Bei der Fläche, an welcher die Beschwerdeführerin ihren PKW abgestellt hat, handelt es sich um eine Begegnungszone im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 a, StVO. Bei der Begegnungszone und dem von der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück benützten Parkplatz handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße oder die Begegnungszone ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Begegnungszone von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann vergleiche VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 und 0230, ZVR 2009/104). Die Begegnungszone wurde durch die Verordnung vom 01.10.2015 ordnungsgemäß kundgemacht. Der Gesamtbereich der Begegnungszone bezieht sich auch auf nichtöffentliche Flächen, insbesondere auf das im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Erlassung einer Begegnungszone einschließlich einer im Privateigentum stehenden Fläche, erscheint rechtmäßig, wenn diese gesamte einheitlich gestaltete Fläche bereits seit längerer Zeit durch stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt, sodass sicher ein Bedürfnis besteht, diesen gesamten Platz zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zur Begegnungszone zu erklären (vgl. VfGH 14.03.1979, B 176/77). Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor.Die Erlassung einer Begegnungszone einschließlich einer im Privateigentum stehenden Fläche, erscheint rechtmäßig, wenn diese gesamte einheitlich gestaltete Fläche bereits seit längerer Zeit durch stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt, sodass sicher ein Bedürfnis besteht, diesen gesamten Platz zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zur Begegnungszone zu erklären vergleiche VfGH 14.03.1979, B 176/77). Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor. Objektiv hat die Beschwerdeführerin daher den ihr vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist Folgendes anzuführen: Wie dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, hat diese ihren PKW am 02.10.2015, sohin einen Tag nach der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, abgestellt. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren ihren PKW auf diesem Platz abgestellt hat, ist nur von einem geringen Grad eines Versehens auszugehen und ist der Parkvorgang aus jahrelanger Gewohnheit und nicht aus Missachtung von Gesetzen oder Verordnungen zu sehen. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Für die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Sowohl das Verschulden des Beschwerdeführers als auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat müssen gering sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einen Anspruch darauf, dass von den Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Gebrauch gemacht wird. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2a StVO über das Parkverbot von Kraftfahrzeugen in Wohnstraßen und Begegnungszonen dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Sowohl das Verschulden des Beschwerdeführers als auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat müssen gering sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einen Anspruch darauf, dass von den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Gebrauch gemacht wird. Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO über das Parkverbot von Kraftfahrzeugen in Wohnstraßen und Begegnungszonen dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie bereits seit Jahren diesen Parkplatz genutzt hat und es scheinbar nur in Ausnahmefällen zu eventuellen Problemen geführt hat. Eine direkte Gefährdung ist bisher nicht erkennbar gewesen. Damit waren die Folgen der Übertretung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls als geringfügig zu werten. Insgesamt betrachtet sind daher die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben, weshalb von der Bestrafung der Beschwerdeführerin abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgte Ermahnung ausreicht, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie bereits seit Jahren diesen Parkplatz genutzt hat und es scheinbar nur in Ausnahmefällen zu eventuellen Problemen geführt hat. Eine direkte Gefährdung ist bisher nicht erkennbar gewesen. Damit waren die Folgen der Übertretung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls als geringfügig zu werten. Insgesamt betrachtet sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben, weshalb von der Bestrafung der Beschwerdeführerin abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgte Ermahnung ausreicht, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.12.1056.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.