Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde
G iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe für die Übertretung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (1. Übertretung)
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens für die Übertretung des Wasserrechtsgesetzes in der Höhe von € 80.-- zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens für die Übertretung des Wasserrechtsgesetzes in der Höhe von € 80.-- zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits eine Übertretung des Naturschutzgesetzes geahndet, weil die Restwasserdotation zum Tatzeitpunkt beim Kleinwasserkraftwerk des Beschwerdeführers nicht in ausreichender Menge gegeben und nicht an allen erforderlichen Stellen vorhanden war sowie die Übertretung des Wasserrechtsgesetzes wegen fehlender Restwasserdotation ins Tosbecken. Seiner Begründung ist zu entnehmen, dass der Sachverhalt der Strafbehörde aufgrund einer Anzeige nach einer örtlichen Erhebung der Umweltanwaltschaft als erwiesen angenommen wird. Eine neuerliche naturschutzrechtliche Genehmigung des vom Genehmigungsbescheid abweichend ausgeführten Projektes, sei offensichtlich verabsäumt worden. Unabhängig davon, dass offensichtlich zwei einander widersprechende Genehmigungsbescheide vorliegen, sei auch die verbliebene bzw. bestehende Dotationsstelle geschlossen bzw. nicht funktionsfähig gewesen, sodass ein gravierender Verstoß gegen den naturschutzrechtlichen als auch gegen den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vorliege. Zum Einwand des Beschuldigten, wonach die vorgeschriebene Dotation dadurch erreicht werde, dass bei einem Verschluss der Dotationsstelle zusätzlich Wasser über die Fischaufstiegshilfe abfließe, sei festgehalten, dass laut Bericht der Umweltanwaltschaft durch das hoch turbulente in die Fischaufstiegshilfe einfließende Dotationswasser die Fischaufstiegshilfe funktionsunfähig wurde. Es könne somit dem Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Gefahr von Verklausungen sei der Betreibergesellschaft offensichtlich bekannt gewesen und habe sie erst verspätet durch zusätzliche Vorkehrungen für die Einhaltung der Auflage Sorge getragen. Zur Strafbemessung wurde von einem Nettoeinkommen monatlich in Höhe von € 3.500,00 ausgegangen und als straferschwerend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes durch den Beschuldigten aus dem Jahre 2011 berücksichtigt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass nach den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid es nur mehr eine Dotation in das Tosbecken gebe. Dies sei der Letztstand der Auflage, den er auch eingehalten habe. Die Anschuldigung der
Vm § 50 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Verwaltungsstrafsache mit Erkenntnis.
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Verwaltungsstrafsache mit Erkenntnis. Eine Verwaltungsübertretung
F BGBl I 2013/98 (WRG), begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne die
Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz, BGBl 1959/215 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/98 (WRG), begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne die
Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.
F LGBl 2012/44, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in § 7 Abs 2 leg cit enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Paragraph 33, Absatz eins, Steiermärkisches. Naturschutzgesetz, LGBl 1976/65 in der Fassung LGBl 2012/44, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in Paragraph 7, Absatz 2, leg cit enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zum Tatvorwurf im Naturschutzrecht: Der Tatvorwurf in der angefochtenen Entscheidung betrifft die Nichteinhaltung der Auflage 7. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, indem die Basisdotation der Restwasserstrecke aufgrund einer Verklausung jedenfalls weniger als 300 l/sec betrug. Im Tatvorwurf ist weiters enthalten, dass darüber hinaus die Abgabe lediglich über das Rauhbettgerinne erfolgte und nicht – wie im Auflagepunkt vorgesehen – zusätzlich über zwei weitere Dotationsstellen, da nur eine solche Dotationsstelle eingerichtet worden war und diese geschlossen war. Der Beschwerdeführer ist zur Einhaltung der Auflage verpflichtet; ihm ist
G jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn die vorgeschriebene Basisdotation der Restwasserstrecke durch eine Verklausung nicht erreicht wurde, obwohl aufgrund des Zuflusses (laut Anzeigeschrift zum Tatzeitpunkt: 1.392 l/sec) die Basisdotation jedenfalls hätte geleistet werden können. Dass die Basisdotation auf der Restwasserstrecke durch die baulichen Vorkehrungen nicht erreicht wurde, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch zugestanden. Der Tatvorwurf in der angefochtenen Entscheidung wird damit verstärkt (arg: darüber hinaus) als vorgeworfen wird nicht die Basisdotation über zwei weitere Dotationsstellen geleistet zu haben, weil nur eine eingerichtet war, die noch dazu verschlossen war. Die Auflage gegen die verstoßen wurde, beschreibt auch, durch welche baulichen Maßnahmen Basisdotation und dynamischer Anteil erreicht werden sollen. Der naturschutzrechtlich relevante Tatvorwurf erschöpft sich allerdings in der Minderdotierung der Restwasserstrecke. Ob der Restwasserstrecke wegen der Verklausung tatsächlich über die Fischaufstiegshilfe Wasser erhielt, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz behauptet hat, ist für die Beurteilung, ob eine Auflage nicht eingehalten wurde, nicht von Relevanz. Zur Strafbemessung ist die belangte Behörde offensichtlich von einem wegen der abgeänderten Bauausführung verstärkten Verschuldensmaß ausgegangen. Dies ist unzutreffend, da die naturschutzfachlichen Ausführungen des limnologischen Sachverständigen, die im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid wiedergegeben sind, aufgrund der Abänderung des Projektes gegenüber dem bewilligten keine Beeinträchtigung des naturschutzrechtlichen Schutzgutes einer ausreichenden Restwassermenge durch die geänderte Bauführung ergab. Das Ausmaß des Verschuldens fließt in die Strafbemessung ein, sodass im Ergebnis eine Minderung der Strafe Platz zu greifen hat. Das Gericht sieht es daher als angemessen an, die fahrlässig durch Verklausung entstandene Minderdotation der Restwasserstrecke mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,00 zu ahnden (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Insofern ist der Beschwerde Folge zu geben.Der Tatvorwurf in der angefochtenen Entscheidung betrifft die Nichteinhaltung der Auflage 7. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, indem die Basisdotation der Restwasserstrecke aufgrund einer Verklausung jedenfalls weniger als 300 l/sec betrug. Im Tatvorwurf ist weiters enthalten, dass darüber hinaus die Abgabe lediglich über das Rauhbettgerinne erfolgte und nicht – wie im Auflagepunkt vorgesehen – zusätzlich über zwei weitere Dotationsstellen, da nur eine solche Dotationsstelle eingerichtet worden war und diese geschlossen war. Der Beschwerdeführer ist zur Einhaltung der Auflage verpflichtet; ihm ist
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn die vorgeschriebene Basisdotation der Restwasserstrecke durch eine Verklausung nicht erreicht wurde, obwohl aufgrund des Zuflusses (laut Anzeigeschrift zum Tatzeitpunkt: 1.392 l/sec) die Basisdotation jedenfalls hätte geleistet werden können. Dass die Basisdotation auf der Restwasserstrecke durch die baulichen Vorkehrungen nicht erreicht wurde, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch zugestanden. Der Tatvorwurf in der angefochtenen Entscheidung wird damit verstärkt (arg: darüber hinaus) als vorgeworfen wird nicht die Basisdotation über zwei weitere Dotationsstellen geleistet zu haben, weil nur eine eingerichtet war, die noch dazu verschlossen war. Die Auflage gegen die verstoßen wurde, beschreibt auch, durch welche baulichen Maßnahmen Basisdotation und dynamischer Anteil erreicht werden sollen. Der naturschutzrechtlich relevante Tatvorwurf erschöpft sich allerdings in der Minderdotierung der Restwasserstrecke. Ob der Restwasserstrecke wegen der Verklausung tatsächlich über die Fischaufstiegshilfe Wasser erhielt, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz behauptet hat, ist für die Beurteilung, ob eine Auflage nicht eingehalten wurde, nicht von Relevanz. Zur Strafbemessung ist die belangte Behörde offensichtlich von einem wegen der abgeänderten Bauausführung verstärkten Verschuldensmaß ausgegangen. Dies ist unzutreffend, da die naturschutzfachlichen Ausführungen des limnologischen Sachverständigen, die im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid wiedergegeben sind, aufgrund der Abänderung des Projektes gegenüber dem bewilligten keine Beeinträchtigung des naturschutzrechtlichen Schutzgutes einer ausreichenden Restwassermenge durch die geänderte Bauführung ergab. Das Ausmaß des Verschuldens fließt in die Strafbemessung ein, sodass im Ergebnis eine Minderung der Strafe Platz zu greifen hat. Das Gericht sieht es daher als angemessen an, die fahrlässig durch Verklausung entstandene Minderdotation der Restwasserstrecke mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,00 zu ahnden (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Insofern ist der Beschwerde Folge zu geben. Zum Tatvorwurf im Wasserrecht: Der rechtzeitig erhobene Tatvorwurf lautet, dass die vorhandene Dotationsstelle für die Restwasserdotation ins Tosbecken mittels Dotationsleitung im Umfang von 100 l/sec entgegen dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 22.11.2012, GZ: 3.0-186/12-10, geschlossen war. Als Strafnorm wurde § 137 Abs 2 Z 1 WRG bezeichnet. Der von der belangten Behörde dazu festgestellte Sachverhalt wurde in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark dadurch erhärtet, als der unter Wahrheitspflicht einvernommene Meldungsleger das entsprechende Foto in der Anzeigeschrift bezeichnete und der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Beweismittels keine gegenteiligen Angaben machte. Der Tatbestand der Ziffer 1 des § 137 Abs 2 WRG hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Dieser konsenslose Betrieb kann, aber muss nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. § 137 Abs 2 Z 7 WRG beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach § 105 WRG besteht. Beide Strafbestimmungen bestehen daher im Verhältnis des besonderen (Z 7) zum allgemeinen (Z 1) Tatbestand. Zu bestrafen ist bei einer solchen Konstellation aber nur nach dem besonderen Tatbestand, wenn eine Auflage nicht eingehalten wird; dies führt dazu, dass eine Bestrafung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 137 Abs 2 Z 7 strafbar gemacht hat (vgl. VwGH 25.07.2013, 2010/07/0220). Der rechtzeitig erhobene Tatvorwurf lautet, dass die vorhandene Dotationsstelle für die Restwasserdotation ins Tosbecken mittels Dotationsleitung im Umfang von 100 l/sec entgegen dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 22.11.2012, GZ: 3.0-186/12-10, geschlossen war. Als Strafnorm wurde Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG bezeichnet. Der von der belangten Behörde dazu festgestellte Sachverhalt wurde in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark dadurch erhärtet, als der unter Wahrheitspflicht einvernommene Meldungsleger das entsprechende Foto in der Anzeigeschrift bezeichnete und der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Beweismittels keine gegenteiligen Angaben machte. Der Tatbestand der Ziffer 1 des Paragraph 137, Absatz 2, WRG hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Dieser konsenslose Betrieb kann, aber muss nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach Paragraph 105, WRG besteht. Beide Strafbestimmungen bestehen daher im Verhältnis des besonderen (Ziffer 7,) zum allgemeinen (Ziffer eins,) Tatbestand. Zu bestrafen ist bei einer solchen Konstellation aber nur nach dem besonderen Tatbestand, wenn eine Auflage nicht eingehalten wird; dies führt dazu, dass eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, strafbar gemacht hat vergleiche VwGH 25.07.2013, 2010/07/0220). Mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid wurde die Änderung der Anlage gegenüber der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20.5.2010, GZ: 3.0 186-09/32 deren Auflage 44. die Abgabe der Basisdotation der Restwasserstrecke und des dynamischen Anteils über 2 Dotationsstellen, die unterstrom der Fischbauchklappen liegen, festlegte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt also gegen die mit dem Überprüfungsbescheid novellierte Auflage 44. der wasserrechtlichen Bewilligung seines Kleinwasserkraftwerks verstoßen. Eine Bestrafung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG kommt daher nicht in Betracht, weil die Missachtung einer Auflage eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG bildet. Eine Übertretung von Auflagen wurde im angefochtenen Bescheid nicht genannt. Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt und auch verpflichtet die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die angewendete Gesetzesbestimmung bei unverändertem Sachverhalt zu präzisieren und richtig zu stellen (vgl VwGH 17.2.2016, Ra2016/04/0006). Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsergebnis hat die vorgeworfene wasserrechtliche Verwaltungsübertretung bestätigt; als Verschuldensform für die verschlossene Leitung ist Vorsatz anzunehmen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde als erschwerend eine Übertretung des § 137 Abs 2 Z 7 WRG gewertet. Die Strafbemessung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher als unbegründet abzuweisen. Mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid wurde die Änderung der Anlage gegenüber der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20.5.2010, GZ: 3.0 186-09/32 deren Auflage 44. die Abgabe der Basisdotation der Restwasserstrecke und des dynamischen Anteils über 2 Dotationsstellen, die unterstrom der Fischbauchklappen liegen, festlegte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt also gegen die mit dem Überprüfungsbescheid novellierte Auflage 44. der wasserrechtlichen Bewilligung seines Kleinwasserkraftwerks verstoßen. Eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG kommt daher nicht in Betracht, weil die Missachtung einer Auflage eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG bildet. Eine Übertretung von Auflagen wurde im angefochtenen Bescheid nicht genannt. Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt und auch verpflichtet die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die angewendete Gesetzesbestimmung bei unverändertem Sachverhalt zu präzisieren und richtig zu stellen vergleiche VwGH 17.2.2016, Ra2016/04/0006). Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsergebnis hat die vorgeworfene wasserrechtliche Verwaltungsübertretung bestätigt; als Verschuldensform für die verschlossene Leitung ist Vorsatz anzunehmen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde als erschwerend eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG gewertet. Die Strafbemessung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher als unbegründet abzuweisen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, das sind hier € 80,00, zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, das sind hier € 80,00, zu bemessen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.28.672.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.