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{'item': 'LVwG 41.10-1282/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlLVwG 41.10-1282/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der M M, geb. am xx, Gstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.02.2016, GZ: A5-166/2011-1,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement , über die Beschwerde der M M, geb. am xx, Gstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.02.2016, GZ: A5-166/2011-1, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Punkt 1) als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Punkt 1) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde in seinem Punkt 1) der Bescheid vom 07.01.2016 dahingehend gemäß § 7 Abs 6 StMSG abgeändert, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung ab 01.02.2016 in Höhe von € 461,07 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Begründend führte die Behörde aus, dass Frau M M sich trotz Ermahnung seit 06.10.2015 nicht beim AMS arbeitslos gemeldet habe, es werde daher gemäß § 7 Abs 6 StMSG der Lebensbedarf der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50 % gekürzt. Nach Zitierung der §§ 4 – 11 und 15 StMSG führte die Behörde die Bedarfsgemeinschaft M M mit 46,88 % und einem Betrag von € 392,74 an. Nach Berechnung des Wohnanteils unter Einbezug der Wohnbeihilfe als Einkommen errechnete die Behörde eine Mindestsicherung von € 461,07 und stellte fest, dass das Gesamteinkommen unter dem Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG liege. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde in seinem Punkt 1) der Bescheid vom 07.01.2016 dahingehend gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG abgeändert, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung ab 01.02.2016 in Höhe von € 461,07 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Begründend führte die Behörde aus, dass Frau M M sich trotz Ermahnung seit 06.10.2015 nicht beim AMS arbeitslos gemeldet habe, es werde daher gemäß , Paragraph 7, Absatz 6, StMSG der Lebensbedarf der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50 % gekürzt. Nach Zitierung der Paragraphen 4, – 11 und 15 StMSG führte die Behörde die Bedarfsgemeinschaft M M mit 46,88 % und einem Betrag von € 392,74 an. Nach Berechnung des Wohnanteils unter Einbezug der Wohnbeihilfe als Einkommen errechnete die Behörde eine Mindestsicherung von € 461,07 und stellte fest, dass das Gesamteinkommen unter dem Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG liege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, dass Rechtswidrigkeit vorliege, weil eine Gefährdung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes laut § 7 Abs 6 StMSG nicht vorliegen dürfe. Diese Gefährdung liege aber permanent bei jeder Kürzung unter dem Existenzminimum vor. Der Beschwerdeführerin sei die Akteneinsicht in das Arbeitsfähigkeitsgutachten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verweigert worden bzw. die Aushändigung einer Kopie desselben im Jänner

  1. Die Zwangsuntersuchung, die verlangt worden sei, obgleich kein veränderter Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte diese prekäre Situation herbeigeführt. Zweifel über den Gesundheitszustand hätten in keiner Weise bestanden, da die Beschwerdeführerin ihre Gesundheitsunterlagen über den unveränderten Gesundheitszustand dem Magistrat Graz – Sozialamt zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei Spielball negativer Kompetenzkonflikte zwischen zwei Behörden. Im Kalkül ihres Todes durch das Sozialamt durch die Unvereinbarkeit von schweren körperlichen Hilfsarbeiten mit dem Gesundheitszustand – Grundrechtsverletzung, erblickt die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtswidrigkeit. Sanktionen unter dem Existenzminimum seien menschenrechtswidrig. Seit 30.09.2014 beziehe die Beschwerdeführerin keine Wohnbeihilfe mehr, diese werde jedoch fortwährend eingerechnet. Das Sozialamt verweigere ihr die Reparatur des Boilers und die Sanierung des Bades aus dem Jahr
  2. Jahrelang sei sie als arbeitsunfähig eingestuft worden, dann sei jedoch plötzlich die Zwangsuntersuchung angeordnet worden und danach sei sie trotz chronischer Erkrankung plötzlich arbeitsfähig. Die Untersuchung sei ein schlechter Scherz gewesen, da sie nicht stattgefunden habe. Es habe sich lediglich um ein Gespräch gehandelt, bei dem die Beschwerdeführerin die Hände nach oben und unten bewegen sollte, danach sei sie arbeitsfähig gewesen. Das Arbeitsmarktservice halte sie jedoch aufgrund der jahrelangen Langzeitarbeitslosigkeit für unvermittelbar. Das Sozialamt als kapitalistische Verwertungsgesellschaft menschlicher Arbeitskraft handle diametral zum Wort „Sozial“. Sie ersuche das Landesverwaltungsgericht Steiermark dringend um Schutz vor der Willkür des Sozialamtes, das sich nur an Gesetze, die dem Amt selbst dienen, halte, aber nicht den Menschen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Zur Entrichtung der Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherung (Punkt 2)) wurde keine Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, dass Rechtswidrigkeit vorliege, weil eine Gefährdung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes laut Paragraph 7, Absatz 6, StMSG nicht vorliegen dürfe. Diese Gefährdung liege aber permanent bei jeder Kürzung unter dem Existenzminimum vor. Der Beschwerdeführerin sei die Akteneinsicht in das Arbeitsfähigkeitsgutachten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verweigert worden bzw. die Aushändigung einer Kopie desselben im Jänner
  3. Die Zwangsuntersuchung, die verlangt worden sei, obgleich kein veränderter Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte diese prekäre Situation herbeigeführt. Zweifel über den Gesundheitszustand hätten in keiner Weise bestanden, da die Beschwerdeführerin ihre Gesundheitsunterlagen über den unveränderten Gesundheitszustand dem Magistrat Graz – Sozialamt zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei Spielball negativer Kompetenzkonflikte zwischen zwei Behörden. Im Kalkül ihres Todes durch das Sozialamt durch die Unvereinbarkeit von schweren körperlichen Hilfsarbeiten mit dem Gesundheitszustand – Grundrechtsverletzung, erblickt die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtswidrigkeit. Sanktionen unter dem Existenzminimum seien menschenrechtswidrig. Seit 30.09.2014 beziehe die Beschwerdeführerin keine Wohnbeihilfe mehr, diese werde jedoch fortwährend eingerechnet. Das Sozialamt verweigere ihr die Reparatur des Boilers und die Sanierung des Bades aus dem Jahr
  4. Jahrelang sei sie als arbeitsunfähig eingestuft worden, dann sei jedoch plötzlich die Zwangsuntersuchung angeordnet worden und danach sei sie trotz chronischer Erkrankung plötzlich arbeitsfähig. Die Untersuchung sei ein schlechter Scherz gewesen, da sie nicht stattgefunden habe. Es habe sich lediglich um ein Gespräch gehandelt, bei dem die Beschwerdeführerin die Hände nach oben und unten bewegen sollte, danach sei sie arbeitsfähig gewesen. Das Arbeitsmarktservice halte sie jedoch aufgrund der jahrelangen Langzeitarbeitslosigkeit für unvermittelbar. Das Sozialamt als kapitalistische Verwertungsgesellschaft menschlicher Arbeitskraft handle diametral zum Wort „Sozial“. Sie ersuche das Landesverwaltungsgericht Steiermark dringend um Schutz vor der Willkür des Sozialamtes, das sich nur an Gesetze, die dem Amt selbst dienen, halte, aber nicht den Menschen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Zur Entrichtung der Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherung (Punkt 2)) wurde keine Beschwerde erhoben. Da der am 10.05.2016 aus Anlass der Beschwerde vorgelegte „Verwaltungsakt im Original“ das von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben angeführte Gutachten der Gebietskrankenkasse nicht enthielt, wurde mit Schreiben vom 13.05.2016 die Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob eine Begutachtung im Sinne des § 7 Abs 5 StMSG hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der hilfesuchenden Person M M durchgeführt worden sei und falls es eine solche Begutachtung gebe, das Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Weiters sollte, falls dies stattgefunden habe, das dazugehörige Parteiengehör übermittelt werden. Da der am 10.05.2016 aus Anlass der Beschwerde vorgelegte „Verwaltungsakt im Original“ das von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben angeführte Gutachten der Gebietskrankenkasse nicht enthielt, wurde mit Schreiben vom 13.05.2016 die Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob eine Begutachtung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, StMSG hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der hilfesuchenden Person M M durchgeführt worden sei und falls es eine solche Begutachtung gebe, das Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Weiters sollte, falls dies stattgefunden habe, das dazugehörige Parteiengehör übermittelt werden. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurden die fehlenden Aktenteile, wie das Schreiben vom 17.09.2014, das ärztliche Gutachten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.12.2014, der Aktenvermerk vom 19.12.2014, die schriftliche Ermahnung vom 20.01.2015 und der Aktenvermerk vom 20.01.2015 in Vorlage gebracht. Weiters wurde vom LVwG bei der Abteilung A11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Auskunft gebeten, ob die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe bezieht und teilte die A11 mit, dass der letzte Berechnungszeitraum vom April 2013 bis März 2014 war und seither nicht mehr um Wohnbeihilfe angesucht worden sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Wohnung in der Gstraße in G. Eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter besteht nicht. Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin ab 01.01.2014 daher Mindestsicherung in Höhe von monatlich € 624,38 zuerkannt. Mit Bescheid vom 03.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin Mindestsicherung von € 624,39 zuerkannt. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wurde dieser Bescheid vom 03.04.2014 aufgrund der Nichtmeldung beim Arbeitsmarktservice Graz-West und Umgebung auf eine monatlich pauschalierte Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab 01.12.2015 in Höhe von € 544,87 abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 07.01.2016 wurde der Bescheid vom 03.12.2015 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung ab 01.01.2016 in Höhe von € 514,05 gemäß § 7 Abs 6 StMSG abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 07.01.2016 wurde der Bescheid vom 03.12.2015 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung ab 01.01.2016 in Höhe von € 514,05 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs 6 StMSG schriftlich ermahnt, ihren Termin beim AMS Graz wahrzunehmen. Es erging der Auftrag, die Meldung binnen drei Tagen nachzuholen, wobei der Beschwerdeführerin mit gleichem Schreiben mitgeteilt wurde, dass die Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 1 StMSG stufenweise maximal um bis zu 50 % gekürzt werden könne, wenn dem Auftrag nicht Folge geleistet werde.Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG schriftlich ermahnt, ihren Termin beim AMS Graz wahrzunehmen. Es erging der Auftrag, die Meldung binnen drei Tagen nachzuholen, wobei der Beschwerdeführerin mit gleichem Schreiben mitgeteilt wurde, dass die Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG stufenweise maximal um bis zu 50 % gekürzt werden könne, wenn dem Auftrag nicht Folge geleistet werde. Bereits mit Schreiben vom 17.09.2014 war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich zuverlässig am 15.10.2014 um 14.15 Uhr in der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse beim Ärztlichen Dienst zur medizinischen Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit einzufinden. Tatsächlich fand die Untersuchung dann am 03.12.2014 statt. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein stabiles Zustandsbild seit März 2013 vor. Der Beschwerdeführerin fehlte körperliches Training zum Untersuchungszeitpunkt. Der Beschwerdeführerin sind Erwerbsarbeiten mit Einschränkungen zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat ein Publizistik- und Politikwissenschaftsstudium abgebrochen. Sie hat eine Ausbildung als diplomierte Kommunikationskauffrau und Mediendesignerin in den Jahre 2007 bis 2008 absolviert und abgeschlossen und im Jahr 2011 eine Ausbildung zur Marketingmanagerin. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anstrengungen unternommen, eine Beschäftigung zu erlangen. Sie ist nie in den Arbeitsmarkt hineingekommen und hat sich auch um keine Praktika bemüht und war vor allem auch nicht bereit ohne Bezahlung Praktika zu absolvieren, um in weiterer Folge eine Erwerbstätigkeit zu erreichen. Die Ausbildungen hat sie lediglich aus Interesse absolviert. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt aus dem Akteninhalt, insbesondere aber auch aus dem Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.03.2014, GZ: LVwG 41.11-486/2014 getroffen werden konnten, wobei die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat eine Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter zu haben. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wurde von der Behörde nicht angenommen. Dass die Beschwerdeführerin derzeit kein Einkommen – auch keine Wohnbeihilfe – bezieht, ergibt sich aus der Auskunft der Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Gutachten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.12.2014, welches vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, dass sich an ihrem Gesundheitszustand relevante Änderungen ergeben haben noch ist sie diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von ihr von Dr. C B vorgelegten Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit dem Befund vom 10.12.2014 im Gutachten. Die Diagnosen allein sagen über die Arbeitsfähigkeit nichts aus, sodass die Beilage ./A nicht geeignet ist, das Gutachten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.12.2014 beweismäßig zu entkräften. Der Krankenhausaufenthalt aufgrund der Herzinsuffizienz bei Kardiomyopathie im Jahr 2006 liegt nunmehr zehn Jahre zurück. Trotz eingehender Befragung der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass sie in irgendeiner Weise aktiv an der Verbesserung ihrer Vitalität arbeitet. Es wurde nicht einmal vorgebracht, dass eine Therapie oder eine Rehabilitation oder auch nur ein körperliches Training von ihr selbst durchgeführt wird. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Meinung, dass sie allein aufgrund dieses Vorfalles im Jahr 2006 nicht in der Lage ist, sich körperlich in irgendeiner Art und Weise zu betätigen. Dabei wirkte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung durchaus lebhaft und ihre Sache betreffend engagiert, jedoch völlig desinteressiert an einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Sie behauptete nicht einmal, Anstrengungen an der Erlangung einer Erwerbstätigkeit unternommen zu haben. Rechtliche Beurteilung: § 7 StMSG lautet:Paragraph 7, StMSG lautet: Einsatz der Arbeitskraft

(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.
(6)Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Absatz 5, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.
(7)Durch Kürzungen nach Abs. 6 dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(7)Durch Kürzungen nach Absatz 6, dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10 StMSG lautet:Paragraph 10, StMSG lautet: Mindeststandards
(1)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt: 1.Ziffer eins für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 % des Betrages nach Z 1;19 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab dem fünftältesten Kind 23 % des Betrages nach Z 1.23 % des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
(5)Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.
(5)Neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6, nicht überschreiten.
(6)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen. §15 StMSG lautet: Verfahren
(1)Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4)Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(5)Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.
(6)Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die die Hilfe suchenden Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
(7)Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
(8)Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(9)Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Für das Jahr 2016 beträgt der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG € 837,76 (LGBl Nr. 122/2015).Für das Jahr 2016 beträgt der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG € 837,76 Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2015,). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalter der Leistungen stellt daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Daher ist die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 StMSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einerseits und andererseits vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig. Daher ist die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 10, StMSG bei arbeitsfähigen hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einerseits und andererseits vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig. Ob die Beschwerdeführerin eine arbeitsfähige hilfesuchende Person ist, wurde von der Behörde in Zweifel gezogen und ein Begutachtungsauftrag gemäß § 7 Abs 5 StMSG erteilt. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass nicht begründete Zweifel bei der Behörde in diese Richtung bestanden haben, zumal die Beschwerdeführerin zahlreiche Ausbildungen, wie zur Mediendesignerin, Kommunikationskauffrau und Marketingmanagerin in den Jahren 2007 bis 2011 abgeschlossen hat, welche doch auch gerade jene Voraussetzungen erfordern, die auch die Verrichtung von Erwerbsarbeiten verlangen. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch bereits die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nachweislich vor, da sie wiederholt selbst darauf hingewiesen hat, dass der Krankenhausaufenthalt aufgrund Herzinsuffizienz bei Kardiomyopathie im Jahr 2006 stattgefunden hat. Sämtliche Diagnosen bieten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit, wenn auch eingeschränkt, nachzugehen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen stellten jedenfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht als offenkundig unmöglich dar. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung zur Untersuchung auch nachgekommen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs, indem das Gutachten der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden ist, wurde durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark saniert (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146).Ob die Beschwerdeführerin eine arbeitsfähige hilfesuchende Person ist, wurde von der Behörde in Zweifel gezogen und ein Begutachtungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, StMSG erteilt. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass nicht begründete Zweifel bei der Behörde in diese Richtung bestanden haben, zumal die Beschwerdeführerin zahlreiche Ausbildungen, wie zur Mediendesignerin, Kommunikationskauffrau und Marketingmanagerin in den Jahren 2007 bis 2011 abgeschlossen hat, welche doch auch gerade jene Voraussetzungen erfordern, die auch die Verrichtung von Erwerbsarbeiten verlangen. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch bereits die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nachweislich vor, da sie wiederholt selbst darauf hingewiesen hat, dass der Krankenhausaufenthalt aufgrund Herzinsuffizienz bei Kardiomyopathie im Jahr 2006 stattgefunden hat. Sämtliche Diagnosen bieten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit, wenn auch eingeschränkt, nachzugehen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen stellten jedenfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht als offenkundig unmöglich dar. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung zur Untersuchung auch nachgekommen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs, indem das Gutachten der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden ist, wurde durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark saniert vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine, für das Funktionieren eines Zusammenwirkens zwischen Arbeitsmarktservice und Behörden ganz entscheidende Frage und soll gerade jene von der Beschwerde angesprochenen negativen Kompetenzkonflikte zur Lasten der Betroffenen vermeiden. Nach Einholung dieses Gutachtens, mit welchem eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, wurde die Beschwerdeführerin ermahnt ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich beim AMS als arbeitslos zu melden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal nicht nach, sodass bereits zwei Bescheide (03.12.2015 und 07.01.2016) zur Kürzung der Mindestsicherung in Rechtskraft erwachsen sind. Die Leistungen wurden dem Gesetz entsprechend stufenweise und nicht unter 50 % gekürzt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch diese Kürzungen eine Gefährdung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht vorliegen dürfe, was jedenfalls permanent bei jeder Kürzung unter das Existenzminimum der Fall sei, ist entgegen zuhalten, dass dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes gemäß § 7 Abs 7 StMSG zu entnehmen ist, dass der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden darf. Vom Hilfeempfänger selbst ist hier nicht die Rede. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und es sind auch keine Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein völliger Entfall der Leistungen im Rahmen eines letzten sozialen Netzes nicht in Betracht kommt, weshalb die Kürzungsmöglichkeit in unmittelbarer Umsetzung der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten Regelungen auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt wird und von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird. Der subsidiäre Charakter gebietet es jedoch beim Einsatz der Arbeitskraft sehr wohl, auch Kürzungen unter das Existenzminimum vorzunehmen, andernfalls käme eben die Bedarfsorientierte Mindestsicherung einem bedingungslosen Grundeinkommen gleich. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034 zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz festgehalten, dass ein Wortlaut wie „darüber (über 50 %) hinausgehende Kürzungen“ nicht darauf hindeute, dass eine Kürzung nur bis zu einer bestimmten Grenze möglich sein solle. Auch Kürzungen um 100 % seien von diesem Wortlaut zwanglos erfasst. Auch den Materialien zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz ist wie den Materialien zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu entnehmen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein arbeitsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Die Leistungen wurden wie früher in der Sozialhilfe vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch diese Kürzungen eine Gefährdung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht vorliegen dürfe, was jedenfalls permanent bei jeder Kürzung unter das Existenzminimum der Fall sei, ist entgegen zuhalten, dass dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes gemäß Paragraph 7, Absatz 7, StMSG zu entnehmen ist, dass der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden darf. Vom Hilfeempfänger selbst ist hier nicht die Rede. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und es sind auch keine Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein völliger Entfall der Leistungen im Rahmen eines letzten sozialen Netzes nicht in Betracht kommt, weshalb die Kürzungsmöglichkeit in unmittelbarer Umsetzung der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten Regelungen auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt wird und von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird. Der subsidiäre Charakter gebietet es jedoch beim Einsatz der Arbeitskraft sehr wohl, auch Kürzungen unter das Existenzminimum vorzunehmen, andernfalls käme eben die Bedarfsorientierte Mindestsicherung einem bedingungslosen Grundeinkommen gleich. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034 zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz festgehalten, dass ein Wortlaut wie „darüber (über 50 %) hinausgehende Kürzungen“ nicht darauf hindeute, dass eine Kürzung nur bis zu einer bestimmten Grenze möglich sein solle. Auch Kürzungen um 100 % seien von diesem Wortlaut zwanglos erfasst. Auch den Materialien zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz ist wie den Materialien zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu entnehmen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein arbeitsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Die Leistungen wurden wie früher in der Sozialhilfe vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht. Bei der Beschwerdeführerin liegt weder eine Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft vor noch kann irgendein Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit festgestellt werden, sodass von einer beharrlichen mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen dafür vor, dass sie interessiert ist, die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verkürzen. Es bleibt daher noch zu prüfen, inwieweit die Mindestsicherung von € 461,07 eine Kürzung von maximal 50 %, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, darstellt und durch Zuerkennung von € 461,07 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 7 Abs 6 StMSG verbleiben.Es bleibt daher noch zu prüfen, inwieweit die Mindestsicherung von € 461,07 eine Kürzung von maximal 50 %, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, darstellt und durch Zuerkennung von € 461,07 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG verbleiben. Hiebei ist vorerst festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid den Anforderungen des § 60 AVG nicht entspricht, er ist weder nachvollziehbar noch schlüssig.Hiebei ist vorerst festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht entspricht, er ist weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen, sie hat entgegen § 8 Abs 1a StMSG nicht um Wohnbeihilfe angesucht. Da die Beschwerdeführerin mit einer anderen volljährigen Person (ihrer Mutter) im gemeinsamen Haushalt lebt, gebühren ihr zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG 75 % des Betrages nach § 10 Abs 1 Z 1 StMSG, das sind für das Jahr 2016 € 628,32.Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen, sie hat entgegen Paragraph 8, Absatz eins a, StMSG nicht um Wohnbeihilfe angesucht. Da die Beschwerdeführerin mit einer anderen volljährigen Person (ihrer Mutter) im gemeinsamen Haushalt lebt, gebühren ihr zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG 75 % des Betrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG, das sind für das Jahr 2016 € 628,32. 50 % hievon – gemäß § 7 Abs 6 StMSG können Leistungen gemäß § 10 Abs 1 StMSG um bis zu 50 % gekürzt werden – ergeben € 314,16. Bei den Leistungen des § 10 Abs 1 StMSG handelt es sich um solche zur Deckung des Lebensunterhaltes. Das StMSG trennt die erfassten Bedarfsbereiche in pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und des Wohnbedarfes andererseits. Bei einer Kürzung der Leistung gemäß § 7 Abs 6 StMSG um bis zu 50 %, hat daher der 25-%ige Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs 5 StSMSG außer Betracht zu bleiben. Dies lässt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang des letzten Satzes des Abs 6 des § 7, der an die weitergehende Kürzung in Ausnahmefällen anknüpft („jedenfalls haben 25 % …. zu verbleiben“) erschließen. Im Sinn einer Delogierungsprävention soll der Wohnbedarf im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards verbleiben. Der Lebensunterhalt hingegen kann in Ausnahmefällen vollständig gekürzt werden. 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes ergeben € 157,08, dieser Betrag verbleibt der Beschwerdeführerin jedenfalls durch Gewährung einer Mindestsicherung von € 561,07.50 % hievon – gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG können Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 50 % gekürzt werden – ergeben € 314,16. Bei den Leistungen des Paragraph 10, Absatz eins, StMSG handelt es sich um solche zur Deckung des Lebensunterhaltes. Das StMSG trennt die erfassten Bedarfsbereiche in pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und des Wohnbedarfes andererseits. Bei einer Kürzung der Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, StMSG um bis zu 50 %, hat daher der 25-%ige Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StSMSG außer Betracht zu bleiben. Dies lässt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang des letzten Satzes des Absatz 6, des Paragraph 7,, der an die weitergehende Kürzung in Ausnahmefällen anknüpft („jedenfalls haben 25 % …. zu verbleiben“) erschließen. Im Sinn einer Delogierungsprävention soll der Wohnbedarf im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards verbleiben. Der Lebensunterhalt hingegen kann in Ausnahmefällen vollständig gekürzt werden. 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes ergeben € 157,08, dieser Betrag verbleibt der Beschwerdeführerin jedenfalls durch Gewährung einer Mindestsicherung von € 561,07. Die Behörde hat somit von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Mindestsicherung stufenweise zu kürzen, wobei zwar Begründung und Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht in Einklang miteinander stehen, als die Mindestsicherung tatsächlich nicht um 50 % gekürzt wurde und der Rechenvorgang der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar ist. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass eine Kürzung von 73,38 % vorliegt und diese vom Landesverwaltungsgericht derzeit als ausreichend erachtet wird, die hilfesuchende Person dazu zu veranlassen, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Da die Kürzung nicht gegen die Vorgaben des § 7 Abs 6 StMSG verstößt, war die Beschwerde im Rahmen des Prüfungsumfanges des § 27 VwGVG abzuweisen.Da die Kürzung nicht gegen die Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 6, StMSG verstößt, war die Beschwerde im Rahmen des Prüfungsumfanges des Paragraph 27, VwGVG abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.1282.2016

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