Obsah (8)
§ 50§ 52§ 25a§§ 31§ 45§ 28§ 16§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG 33.29-450/2016 Text I.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der
- vorgeworfenen Übertretung als unbegründetGemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der
- vorgeworfenen Übertretung als unbegründet abgewiesen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterHR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn R G,geb. am xx, Ngasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.01.2016, GZ: 1322932015/0003, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn R G,, geb. am xx, Ngasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.01.2016, GZ: 1322932015/0003, den B E S C H L U S S gefasst:
§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der
- vorgeworfenen ÜbertretungGemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der
- vorgeworfenen Übertretung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch bezeichneten bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Herr R G hat als Arbeitgeber in G, Gs, den/die nachstehend angeführte(
- n)ausländische(
- n)Staatsangehörige(
- n)im angeführten Zeitraum beschäftigt, für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der/die keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, ‚Blaue Karte EU‘ oder ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§4c) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt – EU‘ besitzt, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer/eine Ausländerin nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(
- n)eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer/die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, ‚Blaue Karte EU‘ oder ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§4c) oder keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt – EU‘ besitzt. 1. Vor- und Zuname des Ausländers/der Ausländerin: S B Geburtsdatum des Ausländers/der Ausländerin: 18.2.1985 Staatsangehörigkeit: Kroatien Beschäftigungszeitraum: 1.10.2015 bis 25.10.2015 Beschäftigungsort: G, Gs 2. Vor- und Zuname des Ausländers/der Ausländerin: M K Geburtsdatum des Ausländers/der Ausländerin: 25.10.1996 Staatsangehörigkeit: Kroatien Beschäftigungszeitraum: (zumindest) am 25.10.2015 Beschäftigungsort: G, Gs Er hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: zu 1. und 2. § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 1975/218, zuletzt geändert durch BGBl. I 2015/113zu 1. und 2. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 1975/218, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins 2015/113 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn zugunsten des AMS Österreich folgend Verwaltungsstrafe verhängt: zu 1. und 2. je € 2.000,00 zusammen daher € 4.000,00
§ 28
Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetzzusammen daher € 4.000,00
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1. und 2. je 1 Tag 12 Stunden; zusammen daher 3 Tage
§ 16Abs 1 und 2 VSt
G.Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- und
- je 1 Tag 12 Stunden; zusammen daher 3 Tage
Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG. Ferner hat er
§ 64VSt
G 1991 einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, welcher mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist. Ferner hat er
Paragraph 64, VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, welcher mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist. Das ergibt einen Kostenbeitrag von: zu
- und
- je € 200,00; zusammen daher € 400,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.400,00“ Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2016 rechtzeitig und formell zulässig die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er selbst nur gewerberechtlicher Geschäftsführer und angemeldeter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in dem betreffenden Gewerbebetrieb war und zwar ab 16.10.
- Frau S B sei seit 16.10.2015 selbst die Betreiberin des Cafés Gs gewesen. Dies sei aus der beiliegenden Gewerbeanmeldung ersichtlich. Betreffend Frau M K wendet der Beschwerdeführer ein, diese habe sich zufällig als Gast im Lokal befunden und gefälligkeitshalber ohne Entgelt kurz ausgeholfen, weshalb kein Dienstverhältnis vorliege. Hierüber wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark am 28.06.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer selbst und als Zeugin Frau S B erschienen sind. Aufgrund dessen wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war bis zum 16.10.2015 selbst Gewerbeinhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart „Café“ in der L mit einer weiteren Betriebsstätte am Standort Gs, G. Im Laufe des Jahres 2015 war es zu einem Kontakt zwischen Frau S B und dem nunmehrigen Beschwerdeführer gekommen, wobei sich ergab, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Frau S B als Kellnerin beabsichtigt war. Nach einem Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung beim AMS ergab sich jedoch, dass eine Beschäftigungsbewilligung für Frau S B nicht ausgestellt werden konnte und dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur die beiden Möglichkeiten blieben, Frau S B zu ehelichen, oder sie als Gewerbeinhaberin einzusetzen, um sie im Café beschäftigen zu können. Frau S B spricht bzw. versteht nicht Deutsch. Unter Federführung des Beschwerdeführers wurde daraufhin eine Gewerbeberechtigung für Frau S B beantragt und als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer selbst eingesetzt. Diese Gewerbeberechtigung besteht seit 16.10.
- Zu diesem Zweck musste die Antragstellerin auch einen Strafregisterbescheinigung des Strafgerichtes in Zagreb der Gewerbebehörde vorlegen, auf welcher als Datum und Zweck des Ansuchens um die Bestätigung angeführt ist: „28.09.2015, wegen Beschäftigungsaufnahme im Ausland Österreich“. Frau S B arbeitete gemeinsam mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Café am Gs als Kellnerin 7 Tage pro Woche und erhielt dafür € 30,00 Lohn pro Tag. Am 25.10.2015 fand eine Kontrolle der Finanzpolizei Team x im Lokal „R“ am Gs, G. Dort war neben Frau S B auch Frau M K anwesend, welche dort Stammgast ist und zum Kontrollzeitpunkt für ca. 30 Minuten kurzfristig und unentgeltlich aushalf. Frau S B war der Ansicht, als Dienstnehmerin im Betrieb beschäftigt zu sein. Der Beschwerdeführer führte die für den notwendigen Geschäftsbetrieb erforderlichen Handlungen durch, wie Amtswege und Getränkebestellungen. Zusammengefasst ergibt, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Lokals „R“ am Gs in G Frau S B von Oktober bis Dezember 2015 als Kellnerin beschäftigt hat. Beweiswürdigend ist dazu folgendes auszuführen: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Funktion des Gewerbeinhabers und Arbeitgebers für Frau S B ausgeübt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung. Er hat darin angegeben, dass ursprünglich ein Beschäftigungsverhältnis geplant war, dieses aber Mangels Beschäftigungsbewilligung nicht zustande gekommen ist und er daher den Weg gegangen ist, Frau S B als Gewerbeinhaberin und sich selbst als gewerberechtlichen Geschäftsführer anzumelden. Er gab auch an, Frau S B entlohnt zu haben. Seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung war auch zu entnehmen, dass eigentlich er das Lokal führt und Frau S B vorgibt, was sie wann zu tun hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben von Frau S B in der mündlichen Verhandlung, welche angab, ihr Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer und sie arbeite für € 30,00 pro Tag täglich als Kellnerin in diesem Lokal. Ihren Angaben, nicht gewusst zu haben, dass sie nicht als Dienstnehmerin, sondern als Gewerbeinhaberin gemeldet worden war, ist insofern Glauben zu schenken, als auch auf dem von ihr vorzulegenden Strafregisterauszug als Zeck dieser Bestätigung angeführt ist, sie diene zur Beschäftigungsaufnahme. Da die Zeugin nicht Deutsch spricht bzw. versteht, brachte sie zur mündlichen Verhandlung eine Begleiterin mit, welche sowohl die Bosnische Sprache als auch die Deutsche Sprache gut beherrscht. Da auch der Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend war und die Muttersprache der Zeugin beherrscht, konnte auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet werden. Für das Gericht ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Wiedergabe der Äußerungen der Zeugin durch ihre Begleiterin. Die Zeugin machte insgesamt bei ihrer Aussage einen glaubwürdigen Eindruck und stimmen ihre Angaben im Wesentlichen auch mit ihren Angaben am Personenblatt vom 25.10.2015 bei der Erhebung durch die Finanzpolizei überein. Die Feststellung der lediglich kurzfristigen Beschäftigung der M K als Aushilfe für eine halbe Stunde ergaben sich bereits aus dem von ihr vor der Finanzpolizei ausgefüllten Personenblatt. Laut amtlichem Vermerk auf diesem Personenblatt wurde Frau M K auch nicht hinter der Bar angetroffen und ergaben sich insgesamt keine weiteren Hinweise, für das Vorliegen eines relevanten Beschäftigungsverhältnisses. Der Versuch, M K als Zeugin zu dieser verfahrensgegenständlichen Verhandlung zu laden, scheiterte mangels ermittelbarer ladungsfähiger Adresse. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen: § 3 Abs 1 AuslBG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG lautet: Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfallsjeder in Betracht, demgegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand,dass die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nichtihre Arbeitgebereigenschaft von vorn herein und in jedem Fall aus.Der Beschäftigungsbegriff des § 28 Abs 1 AuslBG ist im Lichte des § 2 Abs 2 AuslBG auszulegen und nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen (§ 2 Abs 4 AuslBG). Dies bedeutet aber, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommt. Darauf, in welche Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, formal gekleidet wurde, kommt es daher nicht an. Auch für die Beurteilung der – notwendigerweise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden – Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Dem Umstand, auf wessen Rechnung die Geschäfte formal geführt wurden, kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu. Gleichfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung des Ausländers durch den Beschwerdeführer allenfalls mit Vorschriften der Gewerbeordnung in Einklang zu bringen wäre oder nicht. Der gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Status der Beteiligten ist demnach für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG nicht entscheidungswesentlich (vgl. VwGH 24.03.2004, 2003/09/0146).Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfalls, jeder in Betracht, demgegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand,, dass die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht, ihre Arbeitgebereigenschaft von vorn herein und in jedem Fall aus., Der Beschäftigungsbegriff des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG ist im Lichte des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auszulegen und nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG). Dies bedeutet aber, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommt. Darauf, in welche Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, formal gekleidet wurde, kommt es daher nicht an. Auch für die Beurteilung der – notwendigerweise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden – Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Dem Umstand, auf wessen Rechnung die Geschäfte formal geführt wurden, kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu. Gleichfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung des Ausländers durch den Beschwerdeführer allenfalls mit Vorschriften der Gewerbeordnung in Einklang zu bringen wäre oder nicht. Der gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Status der Beteiligten ist demnach für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG nicht entscheidungswesentlich vergleiche , VwGH 24.03.2004, 2003/09/0146). Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt einesArbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. VwGH 18.09.2008, 2008/09/0176).Der Begriff der Beschäftigung ist durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines, Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen vergleiche , VwGH 18.09.2008, 2008/09/0176). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigenden – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Zeugin S B als Kellnerin im Gewerbebetrieb Café „R“ in G, Gs, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit angestellt hatte. Der Beschwerdeführer übte de facto die Tätigkeit des Gewerbeinhabers und Arbeitgebers aus. Die Tätigkeit einer Kellnerin lässt weder auf den Arbeitsort noch auf die Arbeitszeit einen Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers zu. Das Ermittlungsverfahren ergab auch, dass Frau S B in den Betrieb des Cafés integriert war. Die Tatsache der persönlichen Abhängigkeit ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgeschriebenen Dienstzeiten und den von ihm vorgegebenen Arbeitsanweisungen für den Caféhausbetrieb. Die Tatsache der wirtschaftlichen Abhängigkeit ergibt sich aus der regelmäßigen Entlohnung der Dienstnehmerin durch den Beschwerdeführer in ihrer im Tatzeitraum einzigen Erwerbstätigkeit als Kellnerin im Café „R“. Die Tatsache, dass bei der Gewerbebehörde die Dienstnehmerin als Gewerbeinhaberin gemeldet war und der nunmehrige Beschwerdeführer lediglich als gewerberechtlicher Geschäftsführer, erwies sich dem gegenüber als bloße Scheinhandlung. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S B erwies sich seinem wirtschaftlichen Gehalt nach daher letztlich eindeutig als Arbeitgeber- – Arbeitnehmerverhältnis. Hiefür lag aber keine nach dem AuslBG erforderliche Beschäftigungsbewilligung für die Dienstnehmerin vor. Der Tatvorwurf der ersten vorgeworfenen Übertretung erweist sich daher als objektiv zutreffend. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, weil der Beschwerdeführer die bei der Gewerbebehörde gemeldete Rechtsform der Meldung der Dienstnehmerin als Gewerbeinhaberin zum Zweck der Umgehung von Rechtsvorschriften gewählt hat und dessen Rechtswidrigkeit daher bewusst in Kauf genommen hat. Bezüglich der zweiten vorgeworfenen Übertretung ist auszuführen, dass Frau M K zwar zum Kontrollzeitpunkt für eine halbe Stunde eine Aushilfstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Café ausgeführt hat, Anhaltspunkte für eine persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich aus dieser Tätigkeit ergibt, liegen jedoch keine vor. Es ist daher in diesem Fall nicht vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des AuslBG auszugehen. Das Strafverfahren war diesbezüglich daher einzustellen. Bezüglich der Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
§ 28Abs 1 Z 1 Ausl
BG begeht eine Verwaltungsübertretung,wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle derGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung,, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle der, erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,00 bis € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen. Da sich der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom 15.01.2015 (Rechtskraft 19.02.2015) einer gleichartigen Übertretung schuldig gemacht hat, war der zweite Strafsatz anzuwenden und wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit der Mindeststrafe bestraft. Angesichts des festgestellten Verschuldens ist eine weitere Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe nicht möglich. Bezüglich der Strafbemessung ist auch auf die übrigen diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf , Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.29.450.2016