Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt und wird der Beschwerde vom 21.04.2016 dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer
G 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sowie § 99 Abs 2e des Bundesgesetzes vom 06.07.1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015 (im Folgenden StVO), eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall auf Grundlage § 99 Abs 2e StVO eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt und wird der Beschwerde vom 21.04.2016 dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer
Paragraph 19, VStG 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sowie Paragraph 99, Absatz 2 e, des Bundesgesetzes vom 06.07.1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, (im Folgenden StVO), eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall auf Grundlage Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.03.2016, GZ: BHGU-15.1-27022/2015, wurde Herrn Mag. iur. H S zur Last gelegt, er habe am 19.08.2015 um 09.46 Uhr in der Gemeinde D auf der A 9, StrKm xx in Richtung Graz, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (A) X die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt worden und wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von € 260,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
VO verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens Verfahrenskosten im Ausmaß von € 26,00 auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten , Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.03.2016, , GZ: BHGU-15.1-27022/2015, wurde Herrn Mag. iur. H S zur Last gelegt, er habe am 19.08.2015 um 09.46 Uhr in der Gemeinde D auf der A 9, StrKm xx in Richtung Graz, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (A) römisch zehn die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt worden und wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von € 260,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens Verfahrenskosten im Ausmaß von € 26,00 auf Grundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Dieser behördlichen Entscheidung vorangegangen war eine Strafverfügung vom 08.09.2015, welche im Hinblick auf die seitens der Zulassungsbesitzerin Sch & H Rechtsanwälte GmbH mit Schreiben vom 07.09.2015 erteilte Lenkerauskunft, wonach Herr Mag. H S mitteilte, dass er das Fahrzeug am 19.08.2015 selbst gelenkt habe, ergangen ist. Dagegen erhob Herr Mag. H S Einspruch mit der Begründung, dass er die ihm zur Last gelegte Tat an dem ihm zur Last gelegten Ort zu dem ihm zur Last gelegten Tatzeitpunkt nicht in der ihm zur Last gelegten Form begangen habe und bestritt weiters das Vorliegen einer Geschwindigkeitsübertretung bzw. einer solchen im festgestellten Ausmaß, wobei bekannt gegeben werden möge, wie, durch wen und an welcher Stelle die Messung vorgenommen worden sei. Der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.09.2015 seitens der Verwaltungsstrafbehörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurden ihm Kopien der Anzeige, des Eichscheins sowie der handschriftlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten, die die Geschwindigkeitsmessung vornahmen, übermittelt. In seiner Äußerung vom 15.10.2015 beantragte Herr Mag. S bei der Verwaltungsstrafbehörde, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal am Tatort eine Messgeschwindigkeit von 130 km/h zulässig sei und gäbe es bei StrKm xx Richtung Graz keine durch das Verbotszeichen des § 52 lit a Z 10a StVO ordnungsgemäße Geschwindigkeitsbeschränkung. Weiters ersuchte er u.a. um Einsichtnahme in den „Aktenvermerk“ und die „Abschriftnahme“ aus welchen der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung hervorgeht und habe die Behörde überdies gegen die Bestimmung des § 51 StVO verstoßen. Das Vorschriftszeichen sei nicht ordnungsgemäß angebracht. Es solle für eine längere Straßenstrecke gelten und gäbe es am Ende der Strecke kein gleiches Zeichen unter dem die Zusatztafel mit der Aufschrift „Ende“ angebracht sei. Überdies habe es die Behörde im Zuge der Kundmachung unterlassen, innerhalb dieser Strecke das Zeichen zu wiederholen, wobei dies die Verkehrssicherheit jedenfalls erfordert hätte. Darüber hinaus wendete sich Mag. iur. S im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Messung durch GI K, bestritt, dass diese den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei und beantragte deren zeugenschaftliche Einvernahme, wobei genau geschildert werden müsse wie, wo, in welchem Winkel, bei welcher Temperatur, etc. die Messung vorgenommen worden sei. Es wurde in diesem Zusammenhang von ihm auch beantragt, ihm die „Vorschriften“ zur Verfügung zu stellen, die für die Messung vorgesehen seien. Weiters beantragte er, Herrn A P, pA Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, zeugenschaftlich zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die Eichung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Einschreiter nicht nachvollziehen könne, ob ein Grund nach § 48 MEG vorliegend gewesen sei. Beim Eichschein werde von einer „Standartunsicherheit“ ausgegangen und werde zu dokumentieren sei, warum genau bei der gegenständlichen Messung die Standartunsicherheit herangezogen werde. Im gegenständlichen Fall wäre, wenn überhaupt, eine höhere Unsicherheit zu berücksichtigen, die zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Höhe von maximal 49 km/h geführt hätte. In seiner Äußerung vom 15.10.2015 beantragte Herr Mag. S bei der Verwaltungsstrafbehörde, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal am Tatort eine Messgeschwindigkeit von 130 km/h zulässig sei und gäbe es bei StrKm xx Richtung Graz keine durch das Verbotszeichen des , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ordnungsgemäße Geschwindigkeitsbeschränkung. Weiters ersuchte er u.a. um Einsichtnahme in den „Aktenvermerk“ und die „Abschriftnahme“ aus welchen der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung hervorgeht und habe die Behörde überdies gegen die Bestimmung des Paragraph 51, StVO verstoßen. Das Vorschriftszeichen sei nicht ordnungsgemäß angebracht. Es solle für eine längere Straßenstrecke gelten und gäbe es am Ende der Strecke kein gleiches Zeichen unter dem die Zusatztafel mit der Aufschrift „Ende“ angebracht sei. Überdies habe es die Behörde im Zuge der Kundmachung unterlassen, innerhalb dieser Strecke das Zeichen zu wiederholen, wobei dies die Verkehrssicherheit jedenfalls erfordert hätte. Darüber hinaus wendete sich Mag. iur. S im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Messung durch GI K, bestritt, dass diese den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei und beantragte deren zeugenschaftliche Einvernahme, wobei genau geschildert werden müsse wie, wo, in welchem Winkel, bei welcher Temperatur, etc. die Messung vorgenommen worden sei. Es wurde in diesem Zusammenhang von ihm auch beantragt, ihm die „Vorschriften“ zur Verfügung zu stellen, die für die Messung vorgesehen seien. Weiters beantragte er, Herrn A P, pA Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, zeugenschaftlich zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die Eichung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Einschreiter nicht nachvollziehen könne, ob ein Grund nach Paragraph 48, MEG vorliegend gewesen sei. Beim Eichschein werde von einer „Standartunsicherheit“ ausgegangen und werde zu dokumentieren sei, warum genau bei der gegenständlichen Messung die Standartunsicherheit herangezogen werde. Im gegenständlichen Fall wäre, wenn überhaupt, eine höhere Unsicherheit zu berücksichtigen, die zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Höhe von maximal 49 km/h geführt hätte. Im nunmehr mit Beschwerde vom 21.04.2016 von Seiten Herrn Mag. H S rechtzeitig und formal zulässig bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.03.2016, GZ: BHGU-15.1-27022/2015, nahm diese den Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ga vom 20.08.2015 nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht als erwiesen an und führte im Wesentlichen aus, dass konkrete Umstände, welche die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, die Einstellung und/oder Bedienung des Gerätes in Frage gestellt hätten bzw. die Bedienungsvorschriften von der Beamtin nicht beachtet worden seien, nicht aufgezeigt worden seien und ergebe sich die festgestellte Geschwindigkeit aus der durchgeführten Lasermessung in Verbindung mit den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beamten sowie dem Eichschein, der unter Beweis stelle, dass das verwendete Messgerät aufrecht geeicht gewesen sei. Die Messung sei im „Vier-Augen-Prinzip“ durchgeführt worden. Für den gegenständlichen Streckenabschnitt sei für die Richtungsfahrbahn Spielfeld im Bereich km xx bis km xx die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Diese sei mit Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.04.2011, GZ: BMVIT-138.009/0002-II/ST5/2011, neben anderen Verkehrsbeschränkungen
VO verordnet worden. Laut schriftlicher Mitteilung der Autobahnpolizeiinspektion Ga sei die 100 km/h-Beschränkung auf der A 9 im Bereich D beidseitig auf der Fahrbahn deutlich sichtbar und wahrnehmbar mit Beginn bei ABKM xx laut Verordnungsplan verordnet und auch elektronisch kundgemacht. Dies habe auch eine Auswertung der Ereignisprotokolle – laut Schreiben der ASFINAG vom 26.01.2016 - zum gegenständlichen Zeitpunkt und Ort durch die VMZ Bruck/Mur und die Verkehrsleitzentrale Inzersdorf ergeben. Laut telefonischer Mitteilung der API Ga werde die Wiederholung dieser Beschränkung ebenfalls beidseitig auf der Fahrbahn deutlich sichtbar und wahrnehmbar bei ABKM xx elektronisch angezeigt. Das Ende der Beschränkung werde bei ABKM xx ordnungsgemäß kundgemacht. Weiters werde festgestellt, dass aufgrund der Bedienungsanleitung für das Lasermessgerät eindeutig festgelegt ist, dass die Fehlergrenzen bei +/- 3 % bei Messwerten über 100 km/h zu betragen hätten. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei der gemessenen Geschwindigkeit von 161 km/h 3 % in Abzug zu kommen hätten und ergebe dies den Wert der als Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen worden sei, nämlich die Überschreitung in einer Höhe von 56 km/h. Der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI20.20TS/KM sei grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung sei auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten, weshalb behördlicherseits davon ausgegangen wurde, dass der Messvorgang ordnungsgemäß erfolgt sei und von einem verwertbaren Ergebnis ausgegangen werden könne. Im Übrigen hätte nicht nur die mögliche Fehlerquelle, sondern im Einzelfall auch konkrete Umstände dargelegt werden müssen, welche eine unrichtige Lasermessung aufzeigen und sei die erkennende Behörde nicht verpflichtet, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Messfehlers anzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung, beispielsweise bei zwei gleichzeitig vorbeifahrenden Fahrzeugen, sofort eine Fehlermeldung erscheine, sei davon auszugehen, dass eine genaue Messung durchführbar gewesen sei und dürfe
VO bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht schneller als mit dem im Verkehrszeichen genannten Wert gefahren werden, welcher im gegenständlichen Bereich 100 km/h betragen habe und sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 56 km/h überschritten worden, weshalb der Tatbestand des § 52 lit a Z 10a StVO zu verantworten sei. Im nunmehr mit Beschwerde vom 21.04.2016 von Seiten Herrn Mag. H S rechtzeitig und formal zulässig bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.03.2016, GZ: BHGU-15.1-27022/2015, nahm diese den Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ga vom 20.08.2015 nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht als erwiesen an und führte im Wesentlichen aus, dass konkrete Umstände, welche die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, die Einstellung und/oder Bedienung des Gerätes in Frage gestellt hätten bzw. die Bedienungsvorschriften von der Beamtin nicht beachtet worden seien, nicht aufgezeigt worden seien und ergebe sich die festgestellte Geschwindigkeit aus der durchgeführten Lasermessung in Verbindung mit den handschriftlichen Aufzeichnungen der Beamten sowie dem Eichschein, der unter Beweis stelle, dass das verwendete Messgerät aufrecht geeicht gewesen sei. Die Messung sei im „Vier-Augen-Prinzip“ durchgeführt worden. Für den gegenständlichen Streckenabschnitt sei für die Richtungsfahrbahn Spielfeld im Bereich km xx bis km xx die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Diese sei mit Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.04.2011, GZ: BMVIT-138.009/0002-II/ST5/2011, neben anderen Verkehrsbeschränkungen
Paragraph 43, Absatz eins, StVO verordnet worden. Laut schriftlicher Mitteilung der Autobahnpolizeiinspektion Ga sei die 100 km/h-Beschränkung auf der A 9 im Bereich D beidseitig auf der Fahrbahn deutlich sichtbar und wahrnehmbar mit Beginn bei ABKM xx laut Verordnungsplan verordnet und auch elektronisch kundgemacht. Dies habe auch eine Auswertung der Ereignisprotokolle – laut Schreiben der ASFINAG vom 26.01.2016 - zum gegenständlichen Zeitpunkt und Ort durch die VMZ Bruck/Mur und die Verkehrsleitzentrale Inzersdorf ergeben. Laut telefonischer Mitteilung der API Ga werde die Wiederholung dieser Beschränkung ebenfalls beidseitig auf der Fahrbahn deutlich sichtbar und wahrnehmbar bei ABKM xx elektronisch angezeigt. Das Ende der Beschränkung werde bei ABKM xx ordnungsgemäß kundgemacht. Weiters werde festgestellt, dass aufgrund der Bedienungsanleitung für das Lasermessgerät eindeutig festgelegt ist, dass die Fehlergrenzen bei +/- 3 % bei Messwerten über 100 km/h zu betragen hätten. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei der gemessenen Geschwindigkeit von 161 km/h 3 % in Abzug zu kommen hätten und ergebe dies den Wert der als Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen worden sei, nämlich die Überschreitung in einer Höhe von 56 km/h. Der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI20.20TS/KM sei grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung sei auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten, weshalb behördlicherseits davon ausgegangen wurde, dass der Messvorgang ordnungsgemäß erfolgt sei und von einem verwertbaren Ergebnis ausgegangen werden könne. Im Übrigen hätte nicht nur die mögliche Fehlerquelle, sondern im Einzelfall auch konkrete Umstände dargelegt werden müssen, welche eine unrichtige Lasermessung aufzeigen und sei die erkennende Behörde nicht verpflichtet, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Messfehlers anzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung, beispielsweise bei zwei gleichzeitig vorbeifahrenden Fahrzeugen, sofort eine Fehlermeldung erscheine, sei davon auszugehen, dass eine genaue Messung durchführbar gewesen sei und dürfe
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht schneller als mit dem im Verkehrszeichen genannten Wert gefahren werden, welcher im gegenständlichen Bereich 100 km/h betragen habe und sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 56 km/h überschritten worden, weshalb der Tatbestand des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zu verantworten sei. Bei der Strafbemessung ging die Behörde weder von mildernden noch von erschwerenden Umständen aus. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liege nicht vor. Das Verschulden könne jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Fehlen konkreter Gefährdungen oder Behinderungen anderer Straßenbenützer trete dagegen bei der Strafbemessung in den Hintergrund, da die übertretene Bestimmung solche nachteiligen Auswirkungen von vorn herein ausschließen solle. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Behördenseite in Ermangelung von Angaben eingeschätzt und wurde von einem monatlichen Einkommen von € 5.000,00, keinen Sorgepflichten und Vermögen in Form eines Hauses ausgegangen. Die verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen. Die Strafe ist als gerechtfertigt anzusehen, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr Mag. H S mit Schriftsatz vom 21.04.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und hielt fest, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und beantragte, zum Beweis, dass der Messvorgang nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, die zeugenschaftliche Einvernahme der Beamten GI D K und GI N. G der API Ga; insbesondere werde GI K darzulegen haben, wie, wo, in welchem Winkel, bei welcher Temperatur, etc. sie die Messungen vorgenommen habe. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Bedienungsanleitung des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed beizuschaffen und zum Beweis dafür die Eichung des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, wurde beantragt, Herrn A P, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuvernehmen. Ausgeführt wurde weiters, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 9, StrKm xx Richtung Graz nicht wirksam verordnet sei und unter Bezugnahme auf die Verordnung des BMVIT vom 08.04.2011, GZ: BMVIT-138.0009/0002-II/ST5/2011, wurde festgehalten, dass
VO, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km gelte, bei den betreffenden Vorschriftszeichen, wie bei allfälligen Wiederholungszeichen, die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b) StVO anzugeben sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere. Im gegenständlichen Fall sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Länge von 2,089 km verordnet worden und ergebe sich das Erfordernis der Anbringung der Zusatztafeln bereits daraus, dass das BMVIT die Aufstellung eines elektronischen Wiederholungszeichens bei StrKm xx im Sinne der Verkehrssicherheit
VO für erforderlich erachtet habe. Mangels Zusatztafel bei den Verkehrszeichen auf StrKm xx und StrKm xx liege sohin eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor. Ausgeführt wurde weiters, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 9, StrKm xx Richtung Graz nicht wirksam verordnet sei und unter Bezugnahme auf die Verordnung des BMVIT vom 08.04.2011, , GZ: BMVIT-138.0009/0002-II/ST5/2011, wurde festgehalten, dass
Paragraph 51, StVO, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km gelte, bei den betreffenden Vorschriftszeichen, wie bei allfälligen Wiederholungszeichen, die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach , Paragraph 54, Absatz 5, Litera b,) StVO anzugeben sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere. Im gegenständlichen Fall sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Länge von 2,089 km verordnet worden und ergebe sich das Erfordernis der Anbringung der Zusatztafeln bereits daraus, dass das BMVIT die Aufstellung eines elektronischen Wiederholungszeichens bei StrKm xx im Sinne der Verkehrssicherheit ,
Paragraph 51, Absatz eins, Satz 2 StVO für erforderlich erachtet habe. Mangels Zusatztafel bei den Verkehrszeichen auf StrKm xx und StrKm xx liege sohin eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft gewesen sei, da erklärt worden sei, dass die ministerielle Verordnung von der Akteneinsicht ausgenommen sei. Auch seitens des BMVIT sei die Einsicht in den Verordnungsakt nicht ermöglicht worden und eine Rückmeldung zu den von Beschwerdeführerseite aufgeworfenen Fragen nicht erstattet worden. Die Verweigerung der Einsichtnahme in den Verordnungstext stehe im Widerspruch zu Art. 6 EMRK und verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, zumal es dem Beschwerdeführer hierdurch nicht möglich werde, zum Tatvorwurf meritorisch Stellung zu nehmen und die entsprechenden Verteidigungsmittel zu ergreifen. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, zumal die erste Instanz die gegenständliche Verordnung des BMVIT nicht vollständig beigeschafft habe, weshalb beantragt wurde, den Verordnungsakt des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu GZ: BMVIT-138.0009/0002-II/ST5/2011 beizuschaffen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft gewesen sei, da erklärt worden sei, dass die ministerielle Verordnung von der Akteneinsicht ausgenommen sei. Auch seitens des BMVIT sei die Einsicht in den Verordnungsakt nicht ermöglicht worden und eine Rückmeldung zu den von Beschwerdeführerseite aufgeworfenen Fragen nicht erstattet worden. Die Verweigerung der Einsichtnahme in den Verordnungstext stehe im Widerspruch zu , Artikel 6, EMRK und verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, zumal es dem Beschwerdeführer hierdurch nicht möglich werde, zum Tatvorwurf meritorisch Stellung zu nehmen und die entsprechenden Verteidigungsmittel zu ergreifen. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, zumal die erste Instanz die gegenständliche Verordnung des BMVIT nicht vollständig beigeschafft habe, weshalb beantragt wurde, den Verordnungsakt des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu GZ: BMVIT-138.0009/0002-II/ST5/2011 beizuschaffen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Sodann werde das Beschwerdevorbringen entsprechend ergänzt werden. Bereits jetzt werde aus advokatorischer Vorsicht vorgebracht, dass die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei. Die Standorte der Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ bei StrKm xx und StrKm xx sowie das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ bei StrKm xx wurden nicht mit denen laut Verordnung vom 08.04.2011 übereinstimmen. Der Mindesterkennungsweg beim Herannahen an die gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ sei nicht eingehalten. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h würden bereits bis zum Erkennen des Verkehrszeichens (ca. 3 s) 108 m zurückgelegt. Das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ müsse überdies so positioniert sein, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h rechtzeitig, sohin noch vor Passieren der Verkehrszeichen möglich sei. Der Mindesterkennungsweg beim Herannahen an die gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ sei nicht eingehalten. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h würden bereits bis zum Erkennen des Verkehrszeichens (ca. 3 s) 108 m zurückgelegt. Das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ müsse überdies so positioniert sein, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von , 130 km/h auf 100 km/h rechtzeitig, sohin noch vor Passieren der Verkehrszeichen möglich sei. Die Anbringungshöhe und Tiefe der gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ stehe im Widerspruch zu § 48 Abs 5 StVO. Überdies sei eine leichte rechtzeitige Erkennbarkeit im Sinne des § 48 Abs 1 StVO nicht gewährleistet. Es liege daher keine gesetzmäßige Kundmachung vor.
VO dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Verkehrszeichen nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht werden. Die gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ würden gegen diese Bestimmung verstoßen und seien sohin mit einem Kundmachungsmangel behaftet. Die Anbringungshöhe und Tiefe der gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ stehe im Widerspruch zu Paragraph 48, Absatz 5, StVO. Überdies sei eine leichte rechtzeitige Erkennbarkeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO nicht gewährleistet. Es liege daher keine gesetzmäßige Kundmachung vor.
Paragraph 48, Absatz 4, StVO dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Verkehrszeichen nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht werden. Die gegenständlichen Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ sowie „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ würden gegen diese Bestimmung verstoßen und seien sohin mit einem Kundmachungsmangel behaftet. Es werde zum Beweis dafür beantragt, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchzuführen. Es sei vor Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Klärung des Sachverhaltes die Einholung sowohl eines straßenbautechnischen als auch eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, was nicht erfolgt sei. Die gesetzlich eingeräumten Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte, insbesondere im Sinne des § 94f, 98 StVO seien überdies nicht gewahrt und hätte vor Verordnungserlassung seitens der Landesregierung und seitens der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anhörung stattfinden müssen. Dies einerseits hinsichtlich der betreffenden Gemeinde, andererseits, weil deren Interessen tangiert gewesen seien. Hinsichtlich der Kammern Arbeiterkammer, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Handelskammer, Landarbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer, Tierärztekammer, zumal ein aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden Fahrzeiterhöhung die Interessen dieser Kammern, deren Mitglieder auf KFZ angewiesen seien, berührt seien. Es werde zum Beweis dafür beantragt, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchzuführen. Es sei vor Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Klärung des Sachverhaltes die Einholung sowohl eines straßenbautechnischen als auch eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, was nicht erfolgt sei. Die gesetzlich eingeräumten Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte, insbesondere im Sinne des Paragraph 94 f, 98, StVO seien überdies nicht gewahrt und hätte vor Verordnungserlassung seitens der Landesregierung und seitens der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anhörung stattfinden müssen. Dies einerseits hinsichtlich der betreffenden Gemeinde, andererseits, weil deren Interessen tangiert gewesen seien. Hinsichtlich der Kammern Arbeiterkammer, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Handelskammer, Landarbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer, Tierärztekammer, zumal ein aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden Fahrzeiterhöhung die Interessen dieser Kammern, deren Mitglieder auf KFZ angewiesen seien, berührt seien. Die Verkehrstafeln würden schon seit Jahr und Tag existieren und habe daher „Gefahr in Verzug“ nicht bestanden und sei die Kundmachung auch nicht
VO erfolgt, da an der gegenständlichen Stelle niemals ein Elementarereignis eingetreten sei und demgemäß zum Schutz der Straßenbenützer oder der Verkehrsabwicklung erforderliche Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen gewesen wären. Es würden auch keine derartigen erheblichen Umstände, aus denen sich ergäbe, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, existieren. Die Verordnung nach § 43 lit 1a StVO habe vor allen Dingen Maßnahmen zum Gegenstand, die nach Abgang einer Lawine oder einer akuten Lawinengefahr zu treffen sei. Im relevanten Gebiet bestehe keine Lawinengefahr. Das Gebiet sei auch nicht dadurch gekennzeichnet, dass es dort besonders starkes Windaufkommen geben würde oder gehäuft Starkregenfälle auftreten würden. Der Verpflichtung zur Durchführung der Signalschauen im Sinne des § 96 Abs 2 StVO sei nicht entsprochen worden. Dies hätte ergeben, dass die dem Verkehrszeichen zu Grunde liegende Verkehrsbeschränkung nicht länger erforderlich sei. Aus diesen Gründen liege somit eine gültige Verordnung nicht vor und wurde schlussendlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Verkehrstafeln würden schon seit Jahr und Tag existieren und habe daher „Gefahr in Verzug“ nicht bestanden und sei die Kundmachung auch nicht
, Paragraph 43, Absatz eins a, StVO erfolgt, da an der gegenständlichen Stelle niemals ein Elementarereignis eingetreten sei und demgemäß zum Schutz der Straßenbenützer oder der Verkehrsabwicklung erforderliche Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen gewesen wären. Es würden auch keine derartigen erheblichen Umstände, aus denen sich ergäbe, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, existieren. Die Verordnung nach , Paragraph 43, lit 1a StVO habe vor allen Dingen Maßnahmen zum Gegenstand, die nach Abgang einer Lawine oder einer akuten Lawinengefahr zu treffen sei. Im relevanten Gebiet bestehe keine Lawinengefahr. Das Gebiet sei auch nicht dadurch gekennzeichnet, dass es dort besonders starkes Windaufkommen geben würde oder gehäuft Starkregenfälle auftreten würden. Der Verpflichtung zur Durchführung der Signalschauen im Sinne des Paragraph 96, Absatz 2, StVO sei nicht entsprochen worden. Dies hätte ergeben, dass die dem Verkehrszeichen zu Grunde liegende Verkehrsbeschränkung nicht länger erforderlich sei. Aus diesen Gründen liege somit eine gültige Verordnung nicht vor und wurde schlussendlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerde wurden Vermerke betreffend die mit Bediensteten des Ministeriums und der Bezirkshauptmannschaft geführten Telefonate angeschlossen. Über telefonisches Ersuchen nahm das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Herr Ing. B S, bereits mit Mail vom 03.05.2016 erklärend zur Messunsicherheit auf Eichscheinen von Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten wie folgt Stellung: „Die Angaben über die Messunsicherheit im Eichschein beziehen sich ausschließlich auf die für die Eichung verwendeten Normalgeräte. Damit wird ausgesagt, dass der Fehler des vom Normalgerät gelieferten Sollwertes zur Überprüfung der Genauigkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % kleiner einem Drittel der Eichfehlergrenzen (für die Genauigkeitsprüfung mit simulierten Signalen) bzw. im konkreten Fall kleiner als 0,67 km/h ist. Diese Angaben stehen in keinem Zusammenhang zum tatsächlichen bzw. maximal erlaubten Fehler des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes selbst. Es gelten die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen laut den Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte und die Bestimmungen der jeweiligen Bauartzulassung.“ Mit Mail vom 03.05.2016 wurden von Seiten des Ministeriums vorab über telefonisches Ersuchen in der Folge zwei Pläne zur verfahrensgegenständlichen Verordnung übermittelt. Über telefonisches Ersuchen wurde von Seiten des Ministeriums zugesichert, über Anforderung, die maßgeblichen Teile des Verordnungsaktes dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln. Mit Schreiben vom 06.05.2016 erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen an die ASFINAG Autobahnmeisterei R, den Aktenvermerk nach § 44 Abs 1 StVO über die verordnungsgemäße Anbringung bzw. des Zeitpunkts der erfolgten Anbringung bei Vorliegen bei der Autobahnmeisterei dem Landesverwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. sonstige allfällige vorhandene Nachweise zu übermitteln und wurde darüber hinaus um Bekanntgabe ersucht, ob zum Tatzeitpunkt am Tatort die Verordnung aus Sicht der Autobahnmeisterei ordnungsgemäß kundgemacht war und überdies um Mitteilung ersucht, ob bei den anzugebenden Vorschriftszeichen allenfalls die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel zum damaligen Zeitpunkt angegeben war.Mit Schreiben vom 06.05.2016 erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen an die ASFINAG Autobahnmeisterei R, den Aktenvermerk nach Paragraph 44, Absatz eins, StVO über die verordnungsgemäße Anbringung bzw. des Zeitpunkts der erfolgten Anbringung bei Vorliegen bei der Autobahnmeisterei dem Landesverwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. sonstige allfällige vorhandene Nachweise zu übermitteln und wurde darüber hinaus um Bekanntgabe ersucht, ob zum Tatzeitpunkt am Tatort die Verordnung aus Sicht der Autobahnmeisterei ordnungsgemäß kundgemacht war und überdies um Mitteilung ersucht, ob bei den anzugebenden Vorschriftszeichen allenfalls die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel zum damaligen Zeitpunkt angegeben war. Darüber hinaus wurde die API Ga ersucht, die in Zusammenhang mit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung Verwendungsvorschriften und die Bedienungsanleitung des Lasergerätes LTI/TruSpeed 4605 zu übermitteln. Mit hg. Schreiben vom 09.05.2016 erging das Ersuchen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Verwaltungsgericht den Verordnungsakt GZ: BMVIT-138.009/0002-II/ST5/2011, insbesondere die bezughabende Verordnung vom 08.04.2011 einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden verkehrstechnischen Gutachtens des Herrn Ing. R H, G, sowie der Verordnungspläne 2010 der Ingenieurgemeinschaft K, G, soweit sich diese auf die beim Tatort A 9, StrKm xx, Richtung Graz, seit 19.08.2015, 09.46 Uhr verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung beziehen, zur Einsichtnahme vorzulegen und wurde darüber hinaus ersucht, allfällige Aktenvermerke bzw. Niederschriften, die die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich dokumentieren, zu übermitteln bzw. bekannt zu geben, wo diese angefordert werden könnten. Mit Mail vom 12.05.2016 wurde seitens der ASFINAG Autobahnmeisterei Gb der Aktenvermerk vom 12.05.2016 übermittelt, in welchem der derzeitige Autobahnmeister, Herr Ing. M G, u. a. festhielt, dass die Verordnung zum Zeitpunkt der Erlassung ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, da die elektronischen und statischen Verkehrszeichen bei Km xx (100 km/h elektronisch), xx (100 km/h elektronisch) und Km xx (Aufhebung statisch) bereits vorher aufgestellt gewesen seien. Am 12.05.2016 wurde von Seiten des API Ga die Bedienungsanleitung für das verwendete Laser-Geschwindigkeitsmessgerät ebenfalls per E-Mail übermittelt; ebenso eine generelle Dienstanweisung in Bezug auf derartige Verkehrsüberwachungsgeräte. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren weiters folgende Stellungnahme abgegeben: „1.) Der Einschreiter teilt die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, dass die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen – letztlich – unumgänglich erscheint. Die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen wird insbesondere die Frage betreffen, ob sich das Geschwindigkeitsmessgerät – über die Eichung hinaus – in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat. Weiters wird ein verkehrstechnischer Sachverständiger aus Sicht des Einschreiters auch die Frage zu beantworten haben, ob die anzeigenlegenden Beamten den Messvorgang richtig vorgenommen habe, sodass auch ein fehlerfreies Messergebnis zustande gekommen ist. 2.) Ohne einen verkehrstechnischen Sachverständigen können aber wesentliche Fragen betreffend den Kundmachungsmangel beantwortet werden! Lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Anbringung einer Zusatztafel nach §54 Abs. 5 lit. b StVO notwendig war, weil dies die Verkehrssicherheit erfordert, mag es vielleicht möglich sein, dass auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger beigezogen werden muss.Lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Anbringung einer Zusatztafel nach §54 Absatz 5, Litera b, StVO notwendig war, weil dies die Verkehrssicherheit erfordert, mag es vielleicht möglich sein, dass auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger beigezogen werden muss. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Kundmachungsbereich zum Teil einen Tunnel betrifft, sodass aus Sicht des Einschreitervertreters jedenfalls auf der Hand liegt, dass eine Zusatztafel aufgrund der gebotenen Verkehrssicherheit erforderlich wäre. Im Zweifel handelt es sich hierbei um eine questio mixtae, also eine Frage die sowohl Rechtsfrage als auch Tatfrage ist. 3.) Das hohe Landesverwaltungsgericht wird höflichst ersucht, erst die Frage über die ordnungsgemäße Kundmachung des Verkehrszeichens zu klären, bei denen eine Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen nicht notwendig ist. Erst in weiterer Folge – sofern es nicht schon zur Einstellung des Verfahrens kommen muss – möge der verkehrstechnische Sachverständige mit der Gutachtenserstellung beauftragt werden. 4.) Insbesondere wolle das hohe Verwaltungsgericht auch überlegen, ob hinsichtlich der Fragen der Eichung – dies wird unter einem beantragt – nicht vorerst ein Amts-SV aus dem Fache des Eich- und Vermessungswesens beigezogen werden möge. Höchst vorsorglich wird angeregt, eine Person zu bestimmen die nicht Organwalter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist. 5.) Des weiteren wird das hohe Landesverwaltungsgericht höflichst ersucht mit dem Einschreiter – wenn kein Amts-SV beigezogen wird ist diesbezüglich wohl rechtliches Gehör zu gewähren – die Person des beizuziehenden Sachverständigen zu erörtern. Soweit dem Einschreiter bekannt, bedient sich das hohe Landesverwaltungsgericht hauptsächlich des Sachverständigen Dr. St. 6.) Der Einschreiter erklärt also seine prinzipielle Zustimmung der Beiziehung eines KFZ-technischen Amtssachverständigen. 7.) Unter einem gilt es jedoch rechtlich Folgendes zu überlegen: Festzuhalten ist, dass das Landesverwaltungsgericht keinen Zugriff auf einen Kfz-technischen Amtssachverständigen hat. Der Einschreitervertretung ist bekannt, dass auch der UVS über Jahre (wenn nicht Jahrzehnte) nicht über Kfz-technische Amtssachverständige verfügte und daher in all diesen Verfahren Kostenersatz drohte, welcher üblicherweise in keiner Relation zur verhängten Strafe stand. Aufgrund dieses Faktums – in Zusammenschau mit der Tatsache, dass diverse Verwaltungsstrafverfahren nach StVO bzw. KFG doch äußerst kompliziert sind und nur mit anwaltlicher Vertretung seriös durchführbar sind – entstehen erhebliche Kosten. Dies führt in Wahrheit dazu, dass der „Zugang zum Recht“ aus ökonomischen Gesichtspunkten unmöglich gemacht wurde. Mit BGBl I Nr. 33/2013 wurde unter anderem auch die Bestimmung des § 45 VStG geändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde unter anderem auch die Bestimmung des Paragraph 45, VStG geändert. § 45
GRC nur demonstrativ aufgezählte Rechte sind.Höchst vorsorglich wird an dieser Stelle schon festgehalten, dass die Mindeststrafe die in Artikel 6 Absatz 3, EMRK aufgezählt sind,
VO sollte bei den Vorschriftszeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnungsgemäß nicht angebracht werden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.04.2011, GZ: BMVIT-138.009/0002-II/ST5/2011, insbesondere dem Verordnungsbestanteil bildenden Lageplan der IK Z GmbH Teil 01, Verordnungsplan 2010, A 09 Pyhrnautobahn, Km xx bis Km xx, ist zu ersehen, dass bei Km xx pro Fahrstreifen jeweils zwei Vorschriftzeichen untereinander auf der Anbringungsvorrichtung angebracht werden sollten. Dies betrifft das darüberstehende Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h“ sowie jeweils darunter ein Vorschriftzeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten” und ergibt sich aus diesem Lageplan, dass diese Vorschriftszeichen nördlich der Ausfahrt, aus der sich bei Km xx befindenden Raststation situiert werden sollten und dass diese Vorschriftzeichen vor der Einfahrt zum Nordportal des Schartnerkogeltunnels bei Km xx wiederholt werden sollten. Aus dem Lageplan Teil 02 dieser Verordnung ist die Situation nach der Ausfahrt des Schartnerkogeltunnels im Bereich des Südportals zu ersehen und ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung sowie das „LKW-Überholverbot“ bei Km xx aufgehoben werden sollten. Eine auf die Streckenlänge hinweisende Zusatztafel
Paragraph 54, Absatz 5, Litera b,) StVO sollte bei den Vorschriftszeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnungsgemäß nicht angebracht werden. Die Aufstellungsorte der Vorschriftszeichen laut Verordnung stimmen mit jenen im Aktenvermerk des Straßenmeisters der ASFINAG Autobahnmeisterei Gb vom 12.05.2016 angeführten überein und hat der derzeit zuständige Straßenmeister die ordnungsgemäße Kundmachung bestätigt, zumal die elektronischen und statischen Verkehrszeichen bereits vor der Erlassung der gegenständlichen Verordnung aufgestellt waren. Laut dem ebenfalls einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, verkehrstechnischen Gutachten des von Seiten der obersten Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verordnungsverfahrens beigezogenen, verkehrstechnischen Sachverständigen, Ing. R H, von März 2011, ist die Verkehrsbeschränkung auf 100 km/h im Bereich des Schartnerkogeltunnels aus fachlicher Sicht darin begründet, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in Folge der technischen Ausführung bzw. des Wirkungsgrades der Beleuchtung und Belüftung lediglich eine maximale Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist, andernfalls es zu Problemen in der Schadstoffabfuhr und damit verbunden zu einer Eintrübung der Tunnelröhre kommen würde, was sich negativ auf die Sichtweiten und die damit verbundene Verkehrssicherheit auswirken würde. Ein weiteres fachliches Argument wurde darin erblickt, dass Pannen bzw. Abstellstreifen in diesem Tunnelbereich fehlen. Von Seiten des damaligen Autobahnmeisters, Herrn S E, wurde nach der Erlassung der Verordnung auch eine Überprüfung der hinsichtlich der verordnungsmäßig korrekten Anbringung der gegenständlichen Vorschriftszeichen vorgenommen; – dies erfolgte gemeinsam mit dem privatwirtschaftlich tätigen, damaligen Bauführer und dem besagten verkehrstechnischen Sachverständigen und wurde auch bereits damals ein Aktenvermerk nach Positionsvermessung über die Anbringung hinsichtlich der Vorschriftszeichen verfasst, welcher in der Folge jedoch in Verstoß geraten ist. Die gegenständlichen Verkehrszeichen befinden sich seit Erlassung der Verordnung am selben Ort, wobei die elektronischen Tafeln bei Km xx und die Wiederholungszeichen bei Km xx schaltbar sind und standardmäßig auf 100 km/h und Überholverbot für LKW geschaltet sind. Wenn im Schartnerkogeltunnel ein Ereignis stattfindet, werden sie entsprechend adaptiert. Zum tatsächlichen Verlauf der maßgeblichen Strecke kann Folgendes festgestellt werden: Die A9 weist in Fahrtrichtung Süden, das war die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers, ab Straßenkilometer xx eine Linkskurve auf, welche dann auf Höhe Straßenkilometer xx in eine Rechtskurve übergeht. Auf der Höhe Straßenkilometer xx befinden sich außerdem Tafeln, auf der die Geschwindigkeit und Überholverbote angezeigt werden können. Diese beiden Tafeln sind sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand für den in Richtung Süden fahrenden Verkehr gut sichtbar angebracht und handelt es sich um hinterleuchtete Kennzeichen, bei denen unterschiedliche Geschwindigkeiten und unterschiedliche Überholverbotszeichen angezeigt werden können. Es ist hierbei so, dass zunächst die Tafeln auf beiden Seiten übereinander angeordnet sind, wobei sich die Geschwindigkeitsbeschränkung oben befindet, unten das Überholverbot, wobei standardmäßig in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h pro Stunde angezeigt wird und darunter ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge. Im gesamten gegenständlichen Bereich der A9 inkl. Tunnel ergibt sich, dass die A9 zwei baulich getrennte Richtungsfahrbahnen aufweist. Die Richtungsfahrbahn Süden weist hiermit zwei Fahrstreifen auf und zusätzlich auch einen Pannenstreifen. Der Pannenstreifen erstreckt sich aber nicht in den Tunnelbereich. Die beiden Fahrstreifen sind den gesamten Bereich durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Ab dem Straßenkilometer xx weist dann die A9 eine Rechtskurve auf, welche bis in etwa in die Mitte des Schartnerkogeltunnels reicht. Auf der Höhe Straßenkilometer xx befindet sich dann die Überdachung der Tunneleinfahrt und beginnt diese ab diesem Kilometer und erstreckt sich bis zum eigentlichen Tunnelbeginn. Auf der Außenseite dieser Galerie befindet sich wiederum auf beiden Fahrbahnseiten der Richtungsfahrbahn Süden eine Anzeigetafel, die über Lichter gesteuert ist. Auch hier sind wiederum sowohl linksseitig als auch rechtsseitig zwei hinterleuchtete Tafeln übereinander angebracht. Hinsichtlich der Sichtmöglichkeit auf diese Tafeln am Beginn des Tunnelportals wird festgehalten, dass sich in einer Distanz von ca. 30 m vor dem Tunnelportal rechtsseitig eine Telefonzelle befindet, welche die Sichtmöglichkeit auf die auf der rechten Seite gelegene Tafel etwas verringert. Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber mindestens ab einer Distanz von 100 m vor dem Tunnelportal bei einer Fahrlinie selbst am rechten Fahrstreifen bereits erkennbar. Gleiches gilt für das Überholverbot. Am linken Fahrstreifen ist die rechtsseitige Tafel mindestens aus einer Distanz von 200 m erkennbar. Unmittelbar vor der Tunneleinfahrt selbst befindet sich dann eine Verbindungsstraße, die die beiden Tunnelröhren miteinander verbindet. Etwa in der Mitte des Schartnerkogeltunnels geht die Rechtskurve dann unmittelbar in eine Linkskurve über und endet der Tunnel ca. auf Höhe Straßenkilometer xx. Auf Höhe Straßenkilometer xx befindet sich dann eine weitere Tafel, die das Ende der 100 km/h-Beschränkung anzeigt. Vom Sachverständigen wurden diesbezüglich auch drei Lichtbilder angefertigt, die dem Gericht übermittelt wurden und welche die Verkehrszeichen auf Höhe Straßenkilometer xx und jenes das sich auf Höhe des Straßenkilometers xx befindet, zeigen. Die Tunnelröhre selbst weist Richtung Süden eine Beleuchtung auf, wobei eine Reihe Beleuchtungskörper mittig der Fahrbahn durch den Tunnel verläuft. Im Einfahrtsbereich selbst befinden sich noch Zusatzbeleuchtungen, die allerdings relativ rasch in die Mittelbeleuchtung übergehen. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzuhalten, dass diese jedenfalls mindestens 300 m vor ihrem Aufstellungsort erkennbar sind, mit Ausnahme jener Tafel unmittelbar am Tunnelportal, die rechtsseitig angebracht ist und wird diesbezüglich auf die obigen, bezughabenden Feststellungen verwiesen. Hinsichtlich der Fahrbahnneigung ist festzustellen, dass zunächst in Annäherung an die Tunneleinfahrt ein Gefälle von bis zu 4 % vorliegt, wobei allerdings ab dem Straßenkilometer xx, also der beginnenden Linkskurve, nur mehr Neigungsverhältnisse von weniger als 2 % vorliegend sind. Anlässlich der Befundaufnahme am 24.06.2016 waren Zusatztafeln zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen, insbesondere Hinweise auf die Länge ihrer Gültigkeit, nicht vorhanden und ein Hinweisschild, welches die auf die Tunnellänge hinweisen würde, war bei der Tunneleinfahrt ebenfalls nicht ersichtlich. Am 19.08.2015 haben die Beamten GI D K und GI G G in D auf der A9 auf der Richtungsfahrbahn Graz auf Höhe Km xx in der Zeit von 09.40 Uhr bis 10.00 Uhr mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Laser LTI TruSpeed Nr. 4605 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und haben sich die Beamten zu diesem Zweck in der Nische im Bereich der Verbindungsstraße der beiden Tunnelröhren, unmittelbar vor der Einfahrt in den Schartnerkogeltunnel, postiert. Für das während des Messvorganges auf einem Stativ fix montierte Laser-Geschwindigkeitsmessgerät liegt der bis 31.12.2017 grundsätzlich gültige Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.10.2014 mit der Eichscheinnummer 4605 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Eichung ihre Gültigkeit verliert, wenn einer in § 48 MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2017.Am 19.08.2015 haben die Beamten GI D K und GI G G in D auf der A9 auf der Richtungsfahrbahn Graz auf Höhe Km xx in der Zeit von 09.40 Uhr bis 10.00 Uhr mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Laser LTI TruSpeed Nr. 4605 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und haben sich die Beamten zu diesem Zweck in der Nische im Bereich der Verbindungsstraße der beiden Tunnelröhren, unmittelbar vor der Einfahrt in den Schartnerkogeltunnel, postiert. Für das während des Messvorganges auf einem Stativ fix montierte Laser-Geschwindigkeitsmessgerät liegt der bis 31.12.2017 grundsätzlich gültige Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.10.2014 mit der Eichscheinnummer 4605 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Eichung ihre Gültigkeit verliert, wenn einer in Paragraph 48, MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.
Punkt 6.2.2.8. erfolgt. Hinsichtlich der Sichtmöglichkeit auf die in Rede stehenden Tafeln führte der Sachverständige auch aus, dass die Tafeln sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand für den in Richtung Süden fahrenden Verkehr gut sichtbar angebracht sind. Hinsichtlich der Sichtmöglichkeit auf die Tafeln am Beginn des Tunnelportals wurde festgehalten, dass diesbezüglich die Sichtmöglichkeit im Hinblick auf die rechtsseitig befindliche Telefonzelle etwas verringert ist, mindestens jedoch ab einer Distanz von 100 m vor dem Tunnelportal bei einer Fahrlinie selbst am rechten Fahrstreifen die Geschwindigkeitsbeschränkung bereits erkennbar war, am linken Fahrstreifen auch die rechtsseitige Tafel mindestens aus einer Distanz von 200 m erkennbar war. Im Zusammenhang mit dem Mindesterkennungsweg beim Herannahen an die Vorschriftszeichen wurde aus fachlicher Sicht nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit inklusive Reaktionszeit innerhalb von einer Distanz von 150 m von 130 km/h auf 100 km/h eine Bremsverzögerung von 2,3 m/s² notwendig ist, was einer leichten Betriebsbremsung, also etwas mehr als der Gaswegnahme, entspricht. Diese Zeugin und der die handschriftlichen Aufzeichnungen über die gegenständliche Messung verfassende Zeuge GI G sagten auch übereinstimmend anhand dieser Aufzeichnungen aus, dass die in Rede stehende Messung am besagten Tag gegen 09.46 Uhr durchgeführt wurde, wobei fünf Übertretungen in der Zeit von 09.40 Uhr bis 10.00 Uhr festgestellt wurden, was auch aus der einschlägigen Urkunde der „handschriftlichen Messaufzeichnungen“ klar hervorgeht. Weiters wurde von Seiten der Zeugin GI K glaubwürdig ausgeführt, dass dabei prinzipiell das vordere Kennzeichen anvisiert wird und sonst eine gültige Messung nicht zu erzielen ist. Auch ging sie davon aus, dass für sie die Messung jedenfalls eindeutig dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zuzuordnen gewesen ist. Der Standort der Beamtin GI K, welche die Messung vorgenommen hat, war auf Höhe Straßenkilometer xx, wurde auch seitens des KFZ- und verkehrstechnischen Sachverständigen nachvollzogen. Dieser legte aus fachlicher Sicht im gegenständlichen Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass der Standort des Messgerätes außerhalb und zwar linksseitig der Fahrbahn gelegen sein muss, womit sich ergibt, dass aufgrund des Verlaufes der Rechtskurve die Messung jedenfalls unter einem recht geringen Winkel zwischen Längsachse des Fahrzeuges und Messstrahl des Messgerätes durchgeführt wurde. Auch konnte der 3 %ige und 5 km/h entsprechende Toleranzabzug aus technischer Sicht nachvollzogen werden und wurde aus fachlicher Sicht weiters festgehalten, dass bei einer Messentfernung von 138 m bei einer Messstrahlöffnung von ca. 3 mrad ein Durchmesser des Messstrahls beim Auftreffen auf die Front des Fahrzeuges von nur ca. 40 cm anzunehmen ist, sodass sich ergibt, dass eine Zuordnung des Messstrahls auf das Fahrzeug eindeutig möglich gewesen ist und wird hierbei nur ein sehr geringer Bereich der Front abgedeckt. Hinsichtlich Kalibriermessungen wurde von Sachverständigenseite auch angegeben, dass vom Standort der Beamten aus jedenfalls ein Überkopfwegweiser erkennbar ist und es sicher möglich ist, auf diesen hin sowohl die Nullmessung als auch die Visiermessungen ordnungsgemäß durchzuführen, zumal derartige Tafeln einerseits gute Reflexionseigenschaften aufweisen, aber auch sauber verlaufende, horizontale und vertikale Kanten. Die Kanten der Tafeln waren bei Tageslicht um 09.40 Uhr jedenfalls auch optisch erkennbar und wurden von Sachverständigenseite hinsichtlich der durchgeführten Messung in technischer Hinsicht Fehler oder eine mögliche Fehlerquelle nicht erkannt. Dargelegt wurde aus fachlicher Sicht überdies, dass bei der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Messung der Cosinusfehler sicherlich sehr gering gewesen ist, weshalb sich auch ergibt, dass der tatsächlich angezeigte Wert der Messung der tatsächlich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit sehr ähnlich war, wobei aus technischer Sicht festgehalten wurde, dass sich der Cosinusfehler stets lediglich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken kann. Aufgrund der öffentlichen Urkunde des vorhandenen Eichscheines mit der Nummer 4605 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.10.2014 ist auch von einer ordnungsgemäßen und aufrechten Eichung des verwendeten Messgerätes bis 31.12.2017 auszugehen und ist gegenständlich der Abzug der Messtoleranz auch in Übereinstimmung der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung GZ: 2666 aus 2009,, vom 27.05.2009, des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, in Bezug auf Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed,
Punkt 6.2.2.8. erfolgt. Hinsichtlich der Sichtmöglichkeit auf die in Rede stehenden Tafeln führte der Sachverständige auch aus, dass die Tafeln sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand für den in Richtung Süden fahrenden Verkehr gut sichtbar angebracht sind. Hinsichtlich der Sichtmöglichkeit auf die Tafeln am Beginn des Tunnelportals wurde festgehalten, dass diesbezüglich die Sichtmöglichkeit im Hinblick auf die rechtsseitig befindliche Telefonzelle etwas verringert ist, mindestens jedoch ab einer Distanz von 100 m vor dem Tunnelportal bei einer Fahrlinie selbst am rechten Fahrstreifen die Geschwindigkeitsbeschränkung bereits erkennbar war, am linken Fahrstreifen auch die rechtsseitige Tafel mindestens aus einer Distanz von 200 m erkennbar war. Im Zusammenhang mit dem Mindesterkennungsweg beim Herannahen an die Vorschriftszeichen wurde aus fachlicher Sicht nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit inklusive Reaktionszeit innerhalb von einer Distanz von 150 m von 130 km/h auf 100 km/h eine Bremsverzögerung von 2,3 m/s² notwendig ist, was einer leichten Betriebsbremsung, also etwas mehr als der Gaswegnahme, entspricht. Aus dem Befund des KFZ- und verkehrstechnischen Sachverständigen ist auch nicht ableitbar, dass gegenständlich mehr als zwei Verkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung im Bereich der betrachteten Strecke angebracht waren. Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
Paragraph 43, Absatz eins a,, die Autobahnen betreffen, anzuhören: a)Litera a von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde: 1.Ziffer eins die betroffene Gemeinde, 2.Ziffer 2 wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde, 3.Ziffer 3 wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe; b)Litera b von der Gemeinde (§ 94c und d):von der Gemeinde (Paragraph 94 c und d): 1.Ziffer eins wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde, 2.Ziffer 2 wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.