RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG 40.16-2737/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A E-T, geb. xx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 14.08.2015, GZ: 113054/2015-1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2015 wurde festgestellt, dass der Hund Zeus, Rottweilerrüde, geb. am 01.04.2010, Chip-Nr. 040097809036927, gehalten von A E-T, geb. am xx, R-Straße, G, auf Grund seiner individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden kann und deshalb gefährlich ist. Begründend wurde im Wesentlichen das Gutachten des Amtssachverständigen Mag. Dr. K H angeführt und festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass der Hund im Falle einer Auseinandersetzung mit einem anderen außer Kontrolle geraten könnte und auch einen Menschen, der dem attackierten Hund zur Hilfe eilen wolle, dabei erheblich verletzten könnte. Da der Hund auch auf der Straße geführt werde, könne es durch dieses Verhalten zur Gefährdung von Verkehrsteilnehmern kommen. Tiere, die als gefährlich gelten, dürften entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes nur mit unter Auflagen und Bedingungen erteilten Bewilligungen gehalten werden. Da die bisher vom Hundehalter getroffenen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, die mögliche Gefährdung von Menschen zu verhindern, werde in einem Bewilligungsverfahren festzulegen sein, wie das gefährliche Tier zu halten sei. Da nur das Halten von als gefährlich geltenden Tieren der Bewilligungspflicht unterliege, sei vorab festzustellen gewesen, dass der Hund gefährlich sei. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten nicht vollständig sei, da der Hund Zeus erst zu bellen angefangen habe, als der kleine Malteserhund angefangen habe zu bellen und dieser ihn angreifen wollte. Es sei normal und das müsse auch Mag. Dr. H wissen, wenn zwei Hunde an der Leine seien, sie gegenseitig aggressiv würden. Er gehe seit Jahren mit dem Hund auf die Hundewiese beim ORF-Park und es sei kein Vorfall passiert. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 23.02.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie die Zeugen Mag. Dr. K H, W B und K B einvernommen wurden. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Rottweilerrüde Zeus, geb. am 01.04.2010, trägt die Chip-Nr.
- Halter des Hundes ist Herr A E-T, geb. am xx, welcher den Hund vom Tierschutzhaus Arche Noah übereignet bekam. Der Hund wurde am 23.03.2011 kastriert. Auf Grund einer Meldung des Zeugen W B an die Tierschutzombudsstelle, Frau Dr. F-K, wurde gegenständliches Verfahren eingeleitet. Der Zeuge B schilderte einen Vorfall vom 27.04.2014, sowie einen weiteren Vorfall vom 31.01.2015 betreffend die Zeugin K B. In der Folge wurde von der Bau- und Anlagenbehörde als Gutachter Amtstierarzt Mag. Dr. H bestellt, der den Hund betreffend die Verhaltensweise gegenüber Menschen untersuchen sollte. Dieser erstellte am
- Mai 2015 ein Gutachten zur GZ: A7Vet-018153/2008/0017, nachdem er einen Lokalaugenschein durchgeführt hatte. Im Wesentlichen stellte der Gutachter fest, dass der vom Beschwerdeführer gehaltene Hund zum Zeitpunkt der Gutachtenerhebung auf Grund seiner individuellen Verhaltensweise gegenüber anderen Hunden sehr gefährlich war und aus diesem aggressiven Verhalten heraus indirekt auch eine Gefährdung für Menschen resultiert. Die Tierhaltung von Zeus erfolgte zum Zeitpunkt der Befundaufnahme tierschutzkonform. Der Hund Zeus ist im Verhalten zu Menschen, auch zu fremden Personen unauffällig und zeigt keine aggressiven Verhaltensweisen gegen Menschen. Gegenüber Hunden zeigt Zeus Sozialverhaltensdefizite in Form von hochgradigen Aggressionsverhalten. Diese Verhaltensabweichung war bei Befundaufnahme unter Verwendung einer kurzen Leine durch den Tierhalter gerade noch beherrschbar. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2015, das Gutachten des Amtstierarztes Mag. Dr. K H vom 22.05.2015 übermittelt. Seit 2003 wurden drei Anzeigen (fahrlässige Körperverletzung) bezüglich eines Hundebisses, ausgehend vom Beschwerdeführer als Hundebesitzer, im Raum Graz aufgenommen und unter den Geschäftszahlen B6/2067155/2010, B6/2052540/2011 und B6/118702 protokolliert. Seit 2003 wurden drei Anzeigen (fahrlässige Körperverletzung) bezüglich eines Hundebisses, ausgehend vom Beschwerdeführer als Hundebesitzer, im Raum Graz aufgenommen und unter den Geschäftszahlen B6/2067155 aus 2010,, B6/2052540 aus 2011, und B6/118702 protokolliert. Die Zeugen K B und ihr Ehegatte W B erstatteten am 07.02.2015 Anzeige betreffend den Vorfall am 31.01.2015, 09.45 Uhr, und ersuchte die Landespolizeidirektion Steiermark unter der GZ: E1/8960/2015-Scheuc8, um Überprüfung betreffend Maßnahmensetzung nach § 3d StLSG.Die Zeugen K B und ihr Ehegatte W B erstatteten am 07.02.2015 Anzeige betreffend den Vorfall am 31.01.2015, 09.45 Uhr, und ersuchte die Landespolizeidirektion Steiermark unter der GZ: E1/8960/2015-Scheuc8, um Überprüfung betreffend Maßnahmensetzung nach Paragraph 3 d, StLSG. Beim Vorfall am 31.01.2015 attackierte der Hund Zeus den Hund der Familie B, einen Yorkshire-Terrier, als Frau K B mit diesem vom Spaziergang zurückkam. Dabei kam der Beschwerdeführer zu Sturz und konnte erst nach einiger Zeit den Hund wieder an die Leine nehmen. Der Hund wiegt ca. 50 kg. Beweiswürdigung: Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist auf Grund der fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen des Amtstierarztes Mag. Dr. K H dem Gutachten zu folgen und hat dieser nachvollziehbar das aggressive Dominanzverhalten des Hundes Zeus dargestellt. Ein anders lautendes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis liegt dem Verwaltungsgericht vor. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen im Wesentlichen im Einklang mit dem Vorbringen der Zeugen W und K B sowie den vorgelegten Fotos durch den Amtstierarzt, die deutlich zeigen, dass der Hund Zeus bei einer Begegnung mit einem anderen Hund zum anderen Hund hinzieht, wobei die Rute dabei aufgestellt ist und die Nackenhaare ebenfalls aufgestellt sind (Bürste). Die Zeugen B schilderten authentisch und gut nachvollziehbar die beiden Vorfälle, die auch Anlass und Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens waren. Der Beschwerdeführer selbst leugnete jegliche Verantwortung für sämtliche Vorfälle, er gab allerdings implizit zu, dass der Hund bereits einen Herrn C gebissen hatte und auch den Hund der Familie M. In beiden Fällen trachtete der Beschwerdeführer jedoch danach, die Schuld seines Hundes zu bagatellisieren und jeweils den Vorfall als Schuld der anderen Person bzw. des anderen Hundes darzustellen. Dies zeigt sich auch aus der vorliegenden Beschwerde, in der der Beschwerdeführer abermals versuchte, den Hund, der im Rahmen der Befundaufnahme angetroffen wurde, einen weißen Malteserhund, als aggressiv darzustellen. Das widerspricht gänzlich der glaubwürdigen Aussage des Gutachters Mag. Dr. H, der ausführlich darstellte, dass der Malteser sich passiv verhielt und der Hund Zeus auch danach trachtete dem Hund nachzukommen, als dieser bereits vorbei war. Aus den Feststellungen ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer geradezu notorisch durch den von ihm gehaltenen Hund Tiere in Gefahr bringt und dass der Beschwerdeführer trotz seines Wissens, dass das von ihm gehaltene Tier andere Hunde, insbesondere Kleinhunde attackiert, keine Vorkehrungen trifft, um sicher zu stellen, dass in Hinkunft durch den von ihm gehaltenen Hund keine Gefahr mehr ausgeht. Der Beschwerdeführer verweigert standhaft die gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Zweck der möglichst weitgehenden Unterbindung von Hundeattacken dienen, zu befolgen. Bei Zugrundlegung dieser Feststellungen ist in Anbetracht der mangelnden Schuldeinsicht des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im gesamten Verfahren hindurch und seiner realitätsfremden Negierung der von seinem Hund ausgehenden Gefahr für andere Lebewesen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Hund weiters in einer Weise hält, welche zur Folge hat, dass sich unbeteiligte Menschen durch den vom Beschwerdeführer gehaltenen Hund bedroht fühlen bzw. dass deren Hunde bedroht werden. Dass vom Hund des Beschwerdeführers eine Gefahr für Artgenossen, insbesondere kleine Hunde, ausgeht, ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als zwingend anzunehmen. Bemerkenswert erscheint diese Negierung, der von seinem Hund ausgehenden Gefahr, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung angab, dass es Vorfälle mit anderen Personen als den Zeugen gab und auch im Polizeibericht der Landespolizeidirektion Steiermark mehrere Vorfälle angeführt wurden. Wie weitgehend der Beschwerdeführer seine Verpflichtung sicherzustellen, dass durch seinen Hund kein anderes Tier oder auch kein Mensch gefährdet, bedroht oder verletzt wird, negiert und ignoriert, lässt sich im Übrigen auch daraus ersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 angab, dass sein Hund Zeus kein bösartiger Hund sei, er allerdings keine kleinen Hunde möge. Außerdem bitte er denjenigen, der die Anzeige gemacht habe, seinem Hund Benehmen beizubringen, dass er andere Hunde nicht anbellen dürfe. Daran können auch die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten - im Übrigen unscharfen - Fotos nichts ändern, die den Hund des Beschwerdeführers im Umgang mit anderen Artgenossen zeigen sollten. Aus den Fotos selbst kann für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Zur Unfähigkeit des Beschwerdeführers von seinem Hund ausgehende Gefahren zu realisieren und die Auswirkungen und Schwere der von seinem Hund gefährdeten Rechtsgüter zu erfassen, kommt auch noch die Unfähigkeit hinzu, offenkundige Verhaltensmängel des eigenen Hundes wahrzunehmen bzw. zu realisieren. Nur so erscheint es erklärlich, dass der Beschwerdeführer stets behauptet, sein Hund habe nur als Reaktion gebellt und er sei in der Lage gewesen, diesen jederzeit zu beherrschen, obgleich durch den Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass angesichts des Gewichtes von ca. 50 kg des Hundes eine Beherrschung gerade noch möglich gewesen sei und er beim Vorfall am 31.01.2015 auch kurzzeitig die Kontrolle über den Hund verlor. Nicht anders verhält sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom gehaltenen Hund ausgehende Gefahr für Menschen. Er qualifiziert Personen, welche sich durch den von ihm gehaltenen Hund ernstlich und realistisch gefährdet fühlen, pauschal als xenophob, statt sich der von seinem Hund ausgehenden Gefahr bewusst zu sein und entsprechende Vorkehrungen zur weitgehenden Unterbindung dieser Gefahr zu treffen. Zu den vom Beschwerdeführer nach Abschluss der öffentlich mündlichen Verhandlung genannten Zeugen, wobei der Beschwerdeführer zum Teil keine Namen („Postbote“) oder ausschließlich Nachnamen nannte, wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu keinem für das gegenständliche Verfahren relevanten Beweisthema geführt wurden. Der Umstand, dass allfällige Zeugen bestätigen sollten, dass sie vom Hund Zeus nicht belästigt und gebissen wurden, ist nicht geeignet, die vom erkennenden Senat getätigten Feststellungen zur relativieren. Folglich war die Beantragung dieser Zeugen als Beantragung eines Erkundungsbeweises zu werten und war diesem Antrag nicht nachzukommen. Rechtliche Beurteilung: § 3c StLSG:Paragraph 3 c, StLSG:
(1)Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2)Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).
(3)Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4)Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig ist, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 23.02.2012, Zl: 2009/07/0089). Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz sieht vor, dass Tiere, die als gefährlich gelten, entsprechend der Bestimmung des § 3c Abs 2 StLSG nur mit Bewilligung, die unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden kann, gehalten werden dürfen. Daher ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass der Hund Zeus auf Grund seiner individuellen Art als gefährlich einzustufen ist. In der Folge wird in einem Bewilligungsverfahren festzulegen sein, wie das gefährliche Tier zu halten ist. Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz sieht vor, dass Tiere, die als gefährlich gelten, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 3 c, Absatz 2, StLSG nur mit Bewilligung, die unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden kann, gehalten werden dürfen. Daher ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass der Hund Zeus auf Grund seiner individuellen Art als gefährlich einzustufen ist. In der Folge wird in einem Bewilligungsverfahren festzulegen sein, wie das gefährliche Tier zu halten ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass der Hund Zeus auf Grund seiner individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden kann und deshalb gefährlich ist. Da, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, nicht auszuschließen ist, dass der Hund im Falle einer Auseinandersetzung mit einem anderen Hund außer Kontrolle gerät und vom Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Masse nicht zu beherrschen ist, besteht die Gefahr, dass auch Menschen, die einem attackierten Hund zur Hilfe eilen möchten, erheblich verletzt werden könnten. Dass dies auch zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen kann, liegt auf der Hand, da der Hund im bewohnten Gebiet auf der Straße geführt wird. Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden und war die Beschwerde abzuweisen. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.16.2737.2015