GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.03.2012 zu GZ.: 5 W 12/2011, wurde aufgrund des Antrages von Herrn R W, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E G, W, festgestellt, dass die Firma R W nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fällt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Firma R W unter anderem die Gewerbeberechtigung für die Demontage von Fußböden, Fenstern, Türen, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen, besitze. Als solches unterliege dieses Gewerbe nicht den Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Aus den Unterlagen der Baustellenerhebung am 11.02.2011 gehe hervor, dass die Firma R W als Subunternehmer für die Firma T GmbH, beim Bauvorhaben Ngasse, in G, tätig gewesen sei. Laut den Angaben durch die Firma R W seien ausschließlich folgende Arbeiten durchgeführt worden: Abbruch von Fenstern, Türen, Böden und nicht tragenden Zwischenwänden im Innenbereich. Da aufgrund, der mit den Arbeitern, der Firma R W aufgenommenen Niederschriften, darauf geschlossen werden könne, dass seitens der Firma R W, Tätigkeiten im Sinne des Baumeistergewerbes durchgeführt worden seien, ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Baustelle Ngasse, in G, durchgeführten Tätigkeiten nicht unter das Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz fallen würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.03.2012 zu , GZ.: 5 W 12 aus 2011,, wurde aufgrund des Antrages von Herrn R W, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E G, W, festgestellt, dass die Firma R W nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fällt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Firma R W unter anderem die Gewerbeberechtigung für die Demontage von Fußböden, Fenstern, Türen, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen, besitze. Als solches unterliege dieses Gewerbe nicht den Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Aus den Unterlagen der Baustellenerhebung am 11.02.2011 gehe hervor, dass die Firma R W als Subunternehmer für die Firma T GmbH, beim Bauvorhaben Ngasse, in G, tätig gewesen sei. Laut den Angaben durch die Firma R W seien ausschließlich folgende Arbeiten durchgeführt worden: Abbruch von Fenstern, Türen, Böden und nicht tragenden Zwischenwänden im Innenbereich. Da aufgrund, der mit den Arbeitern, der Firma R W aufgenommenen Niederschriften, darauf geschlossen werden könne, dass seitens der Firma R W, Tätigkeiten im Sinne des Baumeistergewerbes durchgeführt worden seien, ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Baustelle Ngasse, in G, durchgeführten Tätigkeiten nicht unter das Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz fallen würden. Gegen diesen Bescheid erhob die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass die Firma R W Abbrucharbeiten ausführe welche als Demolierungsbetrieb unter den Geltungsbereich des § 2 BUAG fallen würde. Als eindeutig BUAG-pflichtige Tätigkeiten seien die Entfernung von dauerhaft mit den Mauerwerk verbundenen Gegenständen, wie z.B. Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen würden (im Sinne einer nicht vorhandenen Relevanz für die Gebäudestatistik) zu betrachten. Lediglich das Entfernen von mobilen Trennwänden bzw. abgehängten Decken (Zwischendecken) unterliege innerhalb dieses Tätigkeitsbereiches, nicht dem Geltungsbereiches des BUAG. Aus den zwei der BUAK vorliegenden Auftragsschreiben (04.10.2010 Bauvorhaben Ngasse und vom 11.05.2011 Bauvorhaben Bezirksgericht B) der Firma R W mit der Firma T GmbH gehe hervor, dass eindeutig BUAG-pflichtige Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Es werde daher, die Änderung des Bescheides im Zuge des Berufungsverfahrens beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass die Firma R W Abbrucharbeiten ausführe welche als Demolierungsbetrieb unter den Geltungsbereich des Paragraph 2, BUAG fallen würde. Als eindeutig BUAG-pflichtige Tätigkeiten seien die Entfernung von dauerhaft mit den Mauerwerk verbundenen Gegenständen, wie z.B. Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen würden (im Sinne einer nicht vorhandenen Relevanz für die Gebäudestatistik) zu betrachten. Lediglich das Entfernen von mobilen Trennwänden bzw. abgehängten Decken (Zwischendecken) unterliege innerhalb dieses Tätigkeitsbereiches, nicht dem Geltungsbereiches des BUAG. Aus den zwei der BUAK vorliegenden Auftragsschreiben (04.10.2010 Bauvorhaben Ngasse und vom 11.05.2011 Bauvorhaben Bezirksgericht B) der Firma R W mit der Firma T GmbH gehe hervor, dass eindeutig BUAG-pflichtige Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Es werde daher, die Änderung des Bescheides im Zuge des Berufungsverfahrens beantragt. Die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse stellte am 30.08.2013, eingelangt im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 06.09.2013 einen Devolutionsantrag, betreffend Säumigkeit des Landeshauptmannes, in der Erlassung eines Bescheides, hinsichtlich der Berufung der BUAK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.02.2014, GZ: LVwG 94.26-1688/2014-2 und LVwG 33.26-2457/2014-2, wurde dem Devolutionsantrag der BUAK stattgegeben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurückverwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.02.2014, , GZ: LVwG 94.26-1688/2014-2 und LVwG 33.26-2457/2014-2, wurde dem Devolutionsantrag der BUAK stattgegeben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurückverwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wies daraufhin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.11.2014, GZ: 5 W 12/2011, den Antrag von R W auf Feststellung, dass die Firma W nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fällt,
Abs 5 BUAG ab und stellte fest, dass die Tätigkeit der Firma W der BUAG-Pflicht unterliege. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wies daraufhin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.11.2014, GZ: 5 W 12 aus 2011,, den Antrag von R W auf Feststellung, dass die Firma W nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fällt,
Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ab und stellte fest, dass die Tätigkeit der Firma W der BUAG-Pflicht unterliege. Gegen diesen Bescheid erhob Herr R W durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und führte er darin im Wesentlichen aus, dass keine rechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden, wonach die Tätigkeiten des Beschwerdeführers der BUAG-Pflicht unterliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Demontage, Zusammenbau und Montage von Zäunen sowie für das Handelsgewerbe. Lediglich für das Gewerbe Handel existiere ein Kollektivvertrag. Faktum sei, dass die fachlich organisatorische Gestaltung des Betriebes des Beschwerdeführers keinerlei Abgrenzung nach einzelnen Gewerben zulässt. Ohne fachlich organisatorische Abgrenzung gelte der Kollektivvertrag des Wirtschaftszweiges, der einen Kollektivvertrag hat für den gesamten Betrieb und zwar auch dann, wenn diesem Wirtschaftszweig keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für den gesamten Betrieb zukommt, sondern er nur völlig untergeordnete Bedeutung habe. Soweit im Unternehmen des Beschwerdeführers lediglich der Kollektivvertrag für den Handel zur Anwendung gelangt sei, sei dieser Kollektivvertrag auf den gesamten Betrieb des Beschwerdeführers anzuwenden. Für den Tätigkeitsbereich Handel bestehe keinerlei BUAG-Pflicht, sodass bereits aus diesem Grund der Betrieb des Beschwerdeführers von einer BUAG-Pflicht ausgenommen sei. Sämtliche vom Beschwerdeführer beim Bauvorhaben Ngasse durchgeführten Arbeiten seien im Inneren des Objektes ausgeführt worden, sodass bereits die Regelung betreffend Schlechtwetterentschädigung der Dienstnehmer für den Beschwerdeführer keinesfalls greifen können. Ausdrücklich bestritten werde, dass es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um einen „Spezialbetrieb“ im Sinne der Bestimmung des BUAG handelt. Vielmehr werden vom Beschwerdeführer nur einfachste – wie bereits in den Stellungnahmen beschrieben – Tätigkeiten ausgeführt, sodass von einer „Spezialisierung“ im Sinne eines Spezialbetriebes in keiner Weise gesprochen werden könne. Mit Beschluss des LGZ Graz
GVG mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen wurden sowie die bei den Baustellenerhebungsprotokollen beigefügten Fotoaufnahmen. Des Weiteren wurden der Beweiserhebung zu Grunde gelegt, die diversen Auftragsschreiben, insbesondere das Auftragsschreiben vom 04.10.2010 von der Firma T GmbH an die Firma R W Dienstleistung sowie die im Zuge dessen seitens der Firma R W gestellten Teilrechnungen. Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen schlüssig und widerspruchsfrei aus den in der Gerichtsverhandlung vom 01.07.2016 durchgeführten Zeugenein-, vernahmen, den Baustellenerhebungsprotokollen der BUAK vom 03.12.2010 und 01.06.2011, den darin enthaltenen Niederschriften der Arbeiter W K, M S, S H, G M, R R, G A, M G, A R, A K, F H, P K, Y römisch eins, M Gs und J K, welche in der Verhandlung
Paragraph 46, VwGVG mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen wurden sowie die bei den Baustellenerhebungsprotokollen beigefügten Fotoaufnahmen. Des Weiteren wurden der Beweiserhebung zu Grunde gelegt, die diversen Auftragsschreiben, insbesondere das Auftragsschreiben vom 04.10.2010 von der Firma T GmbH an die Firma R W Dienstleistung sowie die im Zuge dessen seitens der Firma R W gestellten Teilrechnungen. Dass die Firma R W mit 29.04.2016 in Konkurs gegangen ist, ergibt sich einerseits aus der beigeschafften Insolvenzdatei und auf der anderen Seite aus den Aussagen des Masseverwalters und von Herrn R W. Der Inhalt der Tätigkeiten der Firma R W für die Firma T GmbH konnte in der Verhandlung lückenlos abgeklärt werden und ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage von Herrn R W auch, dass mit dem Mauerwerk verbundene Gegenstände (Fliesen, Türstöcke, Fensterstöcke, Gipskartonwände und Zwischenwände, die keine konstruktiven Gebäudeteile sind) demontiert wurden sowie dass es durchaus sein konnte, dass Außenwände demontiert worden seien. Dass tatsächlich Außenwände demontiert wurden, ergibt sich anlässlich der Erhebungen von Herrn M E bei der dritten Kontrolle am 01.06.2011 auf der Baustelle Ngasse, wobei er überaus glaubwürdig feststellte und dies auch mittels den vorgelegten Fotos nachweisen konnte, dass die Arbeiter damals mit dem Abtragen von konstruktiven Gebäudeteilen und damit von massiv tragenden Bauteilen befasst waren sowie dass sie mit Hilti und Presslufthammer arbeiten mussten. Dass es in der Firma von Herrn R W keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen gab, ist seiner Zeugenaussage zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung:
Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
beschäftigt werden.
Paragraph eins, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
Paragraph 2, beschäftigt werden.
a Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind für den Sachbereich der Urlaubsregelung Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1 a) Baumeisterbetriebe, Baumeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger und –verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Mauergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind für den Sachbereich der Urlaubsregelung Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins,
Abs 2 Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind für den Sachbereich der Abfertigungsregelungsbetriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1 a) Baumeisterbetriebe, Mauermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Mauergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, Erdbewegungsbetriebe, Deichgräberbetriebe, Erdbaubetriebe, Betonrohr und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
Paragraph 2, Absatz 2, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind für den Sachbereich der Abfertigungsregelungsbetriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins,
Abs 1 Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten die verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen, als auch Tätigkeiten die verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, als Mischbetriebe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
Abs 3 Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.
Paragraph 3, Absatz 3, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen. § 3 Abs 4 BUAG:Paragraph 3, Absatz 4, BUAG: Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch dann Anwendung, wenn sie in einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.
des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG fallen, Demolierungsbetriebe sowohl betreffend der Urlaubsregelung, als auch betreffend der Abfertigungsregelung in den Bereich des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Ebenfalls fallen Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen in den Bereich der BUAG, wobei es nicht schadet, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen.
Paragraph 2, des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG fallen, Demolierungsbetriebe sowohl betreffend der Urlaubsregelung, als auch betreffend der Abfertigungsregelung in den Bereich des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Ebenfalls fallen Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen in den Bereich der BUAG, wobei es nicht schadet, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen. In den Erläuterungen betreffend 1221 der Beilagen XXIV.GP - der Regierungsvorlage dient die Regelung betreffend der Spezialbetriebe zur Klarstellung. In diesen wird ausgeführt wie folgt: In den Erläuterungen betreffend 1221 der Beilagen römisch 24 .Gesetzgebungsperiode - der Regierungsvorlage dient die Regelung betreffend der Spezialbetriebe zur Klarstellung. In diesen wird ausgeführt wie folgt: „Schon die bisherige Geltungsbestimmung zu den Spezialbetrieben stellte darauf ab, dass nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang eines der aufgezählten Gewerbe ausüben, vom BUAG erfasst werden, sondern auch Betriebe, die sich auf einen kleineren Teilbereich eines dieser Gewerbe spezialisiert haben.“ Eine solche Spezialisierung kann dazu führen, dass aus der Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr klar deduzierbar ist, aus welchem Gewerbe sich diese spezifische Tätigkeit heraus entwickelt hat bzw. das diese spezifische Tätigkeit mehreren Gewerben zuordenbar ist, wie z.B. die Tätigkeit „Verspachtelung von Zwischenwänden“. Die vorgeschlagene Regelung stellt dazu klar, dass es für die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Geltungsbereich des BUAG darauf ankommt, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit, aufgrund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Sinne des BUAG. Festzuhalten ist, dass auch ein Spezialbetrieb Teil eines Mischbetriebes sein kann, weil sie z.B. eine Spezialtätigkeit, die als dem BUAG unterliegend zu qualifizieren ist, ausübt und zusätzlich auch noch eine oder mehrere Tätigkeiten außerhalb des BUAG. Für einen solchen Betrieb gelten die unverändert bleibenden Regelungen des § 3. Wird die Spezialität in organisatorischem Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten außerhalb des BUAG ausgeübt (z.B. Verschachtelungsarbeiten im Zusammenhang mit Malerarbeiten) so ist ein solcher Betrieb, aber nicht als Spezialbetrieb zu qualifizieren. Festzuhalten ist, dass auch ein Spezialbetrieb Teil eines Mischbetriebes sein kann, weil sie z.B. eine Spezialtätigkeit, die als dem BUAG unterliegend zu qualifizieren ist, ausübt und zusätzlich auch noch eine oder mehrere Tätigkeiten außerhalb des BUAG. Für einen solchen Betrieb gelten die unverändert bleibenden Regelungen des Paragraph 3, Wird die Spezialität in organisatorischem Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten außerhalb des BUAG ausgeübt (z.B. Verschachtelungsarbeiten im Zusammenhang mit Malerarbeiten) so ist ein solcher Betrieb, aber nicht als Spezialbetrieb zu qualifizieren. Laut Christian Klinger, Praxiskommentar zum BUAG
des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG unterliegen Betriebe als Mischbetriebe in denen sowohl Tätigkeiten die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abs 3 des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.
Paragraph 3, des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG unterliegen Betriebe als Mischbetriebe in denen sowohl Tätigkeiten die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 3, Absatz 3, des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen. In den Erläuterungen zum BGBl Nr. 393/1976 wurde in 182 BlgNR XIV.GP, 4, der Regierungsvorlage wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zum Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1976, wurde in 182 BlgNR römisch vierzehn.GP, 4, der Regierungsvorlage wie folgt ausgeführt: „Der bisherige Wortlaut des § 3 Abs 1 führte zu der Auslegung, dass nur dann von einem Mischbetrieb gesprochen werden kann, wenn primär ein Betrieb (Unternehmen) vorhanden ist, in dem neben Tätigkeiten die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche von Betrieben im Sinne des § 2 fallen, auch solche Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen. Der neue Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass die Qualifikation als Mischbetrieb (und damit die Unterstellung eines Teilbereiches des Betriebes unter das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) jeden Betrieb zu kommt, in dem nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 Tätigkeiten im Sinne des § 2 verrichtet werden und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Art von Tätigkeiten dieser Betrieb primär ausübt.“„Der bisherige Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, führte zu der Auslegung, dass nur dann von einem Mischbetrieb gesprochen werden kann, wenn primär ein Betrieb (Unternehmen) vorhanden ist, in dem neben Tätigkeiten die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche von Betrieben im Sinne des Paragraph 2, fallen, auch solche Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen. Der neue Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass die Qualifikation als Mischbetrieb (und damit die Unterstellung eines Teilbereiches des Betriebes unter das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) jeden Betrieb zu kommt, in dem nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, verrichtet werden und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Art von Tätigkeiten dieser Betrieb primär ausübt.“ Für die Geltung des BUAG ist in erster Linie die Beschäftigung in Betrieben die in § 2 aufgezählt sind, maßgeblich. Der Gesetzgeber des Jahres 1972 stellte klar, dass nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung des einzelnen Arbeitgebers dafür maßgebend ist, ob ein Betrieb dem Gesetz unterliegt oder nicht; entscheidend für die Zugehörigkeit zum BUAG ist nunmehr, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer der aufgezählten Betriebsarten entspricht. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur die Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben (Martinek-Widorn-Kommentar zum BUAG, Wien 1988, 68).Für die Geltung des BUAG ist in erster Linie die Beschäftigung in Betrieben die in Paragraph 2, aufgezählt sind, maßgeblich. Der Gesetzgeber des Jahres 1972 stellte klar, dass nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung des einzelnen Arbeitgebers dafür maßgebend ist, ob ein Betrieb dem Gesetz unterliegt oder nicht; entscheidend für die Zugehörigkeit zum BUAG ist nunmehr, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer der aufgezählten Betriebsarten entspricht. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur die Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben (Martinek-Widorn-Kommentar zum BUAG, Wien 1988, 68). Gesamt betrachtet richtet sich die gesetzliche Regelung des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes nach der tatsächlichen Tätigkeit des betreffenden Betriebes, wobei auch wenn der Betrieb nur in einem kleinen Teilbereich Tätigkeiten nach dem BUAG verrichtet, eine BUAG-Pflicht bestehen kann. Dies unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Gewerbeberechtigungen. Unbestritten ist, dass es sich bei der Firma R W um einen Mischbetrieb handelt. Bestritten wird, dass es sich bei der Firma R W um einen Spezialbetrieb gehandelt hat. Zur Abklärung dieser Frage, ist auf das Tätigkeitsfeld der Firma R W zurückzugreifen. Die Firma R W führte Demolierungsarbeiten durch und befand sich darunter auch die Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen, wie z.B. Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen und für dessen Entfernung ein Werkzeug notwendig ist. Diese Tätigkeiten sind im Rahmen eines Demolierungsbetriebes BUAG-pflichtig, zumal es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, für welche eine speziellere Kenntnis, sowie Werkzeug erforderlich ist. Teilweise haben die Arbeiten im Außenbereich stattgefunden und unterliegen schon allein dadurch dem Schutzzweck des BUAG, da diese Arbeiten witterungs- und temperaturabhängig sind. Ebenfalls wurden Möbel weggeräumt, wobei hiedurch keine BUAG-Pflicht ausgelöst werden kann. Ebenso wenig wie für das Entfernen von „mobilen“ Trennwänden bzw. abgehängten Decken, wenn diese Deckenelemente ohne Werkzeug entfernt werden können. Zusätzlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass auch konstruktive äußere Gebäudeteile abgetragen worden sind, für welche Hilti bzw. Presslufthammer benötigt wurden. Die Firma R W hat daher im Rahmen eines Spezialbetriebes, als Demolierungsbetrieb Tätigkeiten ausgeübt, welche BUAG-pflichtig sind und ist dabei anzumerken, dass auch Tätigkeiten verrichtet wurden, welche an und für sich – siehe letzter Satz – in einem anderen Bereich nach § 2 und § 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fallen würden. Bestritten wird, dass es sich bei der Firma R W um einen Spezialbetrieb gehandelt hat. Zur Abklärung dieser Frage, ist auf das Tätigkeitsfeld der Firma R W zurückzugreifen. Die Firma R W führte Demolierungsarbeiten durch und befand sich darunter auch die Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen, wie z.B. Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen und für dessen Entfernung ein Werkzeug notwendig ist. Diese Tätigkeiten sind im Rahmen eines Demolierungsbetriebes BUAG-pflichtig, zumal es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, für welche eine speziellere Kenntnis, sowie Werkzeug erforderlich ist. Teilweise haben die Arbeiten im Außenbereich stattgefunden und unterliegen schon allein dadurch dem Schutzzweck des BUAG, da diese Arbeiten witterungs- und temperaturabhängig sind. Ebenfalls wurden Möbel weggeräumt, wobei hiedurch keine BUAG-Pflicht ausgelöst werden kann. Ebenso wenig wie für das Entfernen von „mobilen“ Trennwänden bzw. abgehängten Decken, wenn diese Deckenelemente ohne Werkzeug entfernt werden können. Zusätzlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass auch konstruktive äußere Gebäudeteile abgetragen worden sind, für welche Hilti bzw. Presslufthammer benötigt wurden. Die Firma R W hat daher im Rahmen eines Spezialbetriebes, als Demolierungsbetrieb Tätigkeiten ausgeübt, welche BUAG-pflichtig sind und ist dabei anzumerken, dass auch Tätigkeiten verrichtet wurden, welche an und für sich – siehe letzter Satz – in einem anderen Bereich nach Paragraph 2 und Paragraph 3, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes fallen würden. Auch die in den Beschwerdeausführungen behauptete Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für das Gewerbe Handel, welches sich außerhalb der Baubranche befindet, vermag die Zuschlagspflicht nach dem BUAG weder auszuschließen noch zu beschränken. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, der in § 2 und § 3 BUAG aufgezählten Unternehmungen, wie im vorliegenden Fall zu Demolierungsarbeiten aufgenommen, so ergibt sich daraus eine Verpflichtung nach dem BUAG, welches als Gesetz vorrangige Beachtung vor dem Kollektivvertrag zu finden hat.Auch die in den Beschwerdeausführungen behauptete Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für das Gewerbe Handel, welches sich außerhalb der Baubranche befindet, vermag die Zuschlagspflicht nach dem BUAG weder auszuschließen noch zu beschränken. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, der in Paragraph 2 und Paragraph 3, BUAG aufgezählten Unternehmungen, wie im vorliegenden Fall zu Demolierungsarbeiten aufgenommen, so ergibt sich daraus eine Verpflichtung nach dem BUAG, welches als Gesetz vorrangige Beachtung vor dem Kollektivvertrag zu finden hat. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, dass die durchgeführten Arbeiten im Inneren des Objektes ausgeführt wurden, sodass die Regelung betreffend der Schlechtwetterentschädigung für den Beschwerdeführer keinesfalls greifen könne, ist auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren ergeben hat, dass die Arbeiter zwar zum größten Teil im Innenbereich ihre Tätigkeiten allerdings auch Arbeiten im Außenbereich durchführten. Jedoch ist eine Schlechtwetterentschädigung nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens, in welchem es um die Abklärung der BUAG-Pflicht des Unternehmens R W geht. Hingewiesen wird darauf, dass bei Mischbetrieben, in denen keine organisatorischen Trennungen in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer dem BUAG unterliegen, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen. Hingewiesen wird darauf, dass bei Mischbetrieben, in denen keine organisatorischen Trennungen in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer dem BUAG unterliegen, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Tätigkeit von Demolierungsbetrieben und die damit verbundene BUAG-Pflicht des Unternehmens gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.26.6077.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.