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{'item': 'LVwG 50.21-2721/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 17Art. 130§ 24§ 19§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlLVwG 50.21-2721/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweitrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.06.2013, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, eingelangt am 12.06.2013, hat Frau P K ein Bauansuchen betreffend den Zubau von Lagerräumen und einer Überdachung zum bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG W, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen gestellt. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurde Frau P K mitgeteilt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, da namens der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 03.10.2011, GZ.: Präs-034337/2011/0002, ihrer Berufung gegen den seinerzeit erlassenen Beseitigungsauftrag von zwei Lagergebäuden rechtskräftig abgewiesen und festgehalten worden sei, dass diese beiden Gebäude konsenswidrig errichtet worden seien. Diese beiden Gebäude seien im gegenständlichen Verfahren fälschlicherweise als „Bestand“ eingezeichnet. Da der Zubau zu einem konsenswidrig errichteten Gebäude nicht bewilligungsfähig sei, werde das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen sein. Eingeräumt wurde eine 14-tätige Stellungnahmefrist, von welcher Frau K durch ihren ausgewiesenen Vertreter. Dr. R K, Gebrauch gemacht hat. In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2015 teilte sie mit, dass sie die Rechtsansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, nicht teile. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Zubau zu einem konsenswidrig errichteten Gebäude nicht bewilligungsfähig wäre. Jedes Bauansuchen sei für sich selbst zu beurteilen, losgelöst von allfälligen weiteren Bauansuchen und losgelöst von bereits vorhandenen oder allenfalls auch in Zukunft erst zu errichtenden Gebäuden. Es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Zubau zu einem bereits genehmigten, einem konsenswidrigen oder einem gänzlich genehmigungsunfähigen Gebäude errichtet werden solle. In jedem Fall sei Verfahrensgegenstand ausschließlich der Zubau. Warum der Zubau nicht genehmigungsfähig sein solle, sei nicht ersichtlich. Wollte man (ohne gesetzliche Grundlage) von einer Regel ausgehen, dass ein Zubau zu einem konsenswidrig errichteten Gebäude nicht bewilligungsfähig wäre, so müsste dies umsomehr für ein konsenswidrig errichtetes Gebäude an und für sich gelten. Das würde bedeuten, dass ein zwar genehmigungsfähiges, aber konsenswidrig errichtetes Gebäude niemals mehr genehmigungsfähig wäre. Tatsächlich jedoch, und dafür gebe es eine gefestigte VwGH-Judikatur, könne der Eigentümer jeglichen Schwarzbaus nachträglich eine Genehmigung beantragen. Das sei sogar die vom Gesetz vorgesehene und bevorzugte Art, das Problem zu beseitigen. Und wenn ein konsenswidrig errichtetes Gebäude durch eine nachträglich erteilte Baubewilligung konsensfähig gemacht werden könne, dann müsse das umso mehr für einen bloßen Zubau gelten. Sollte diese Rechtsansicht nicht geteilt werden würde um ehebaldigste Bescheiderlassung zwecks Anfechtung ersucht. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 17.08.2015 ein Verbesserungsauftrag

§ 13AVG erlassen, in welchem die Vorlage von

In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 17.08.2015 ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, AVG erlassen, in welchem die Vorlage von ● „Amtliche Grundbuchabschrift (nicht älter als 6 Wochen) ● Katasterauszug (nicht älter als 6 Wochen) ● Anrainerverzeichnis (nicht älter als 6 Wochen) ● Bauplatzeignung (§ 5 Stmk. BG) nicht vollständigBauplatzeignung (Paragraph 5, Stmk. BG) nicht vollständig ● Dichteberechnung (nachweisbar) ● Bruttogeschoßflächenberechnung (nachweisbar) ● Im Lageplan ist die neu zu errichtende Überdachung nicht dargestellt. ● PKW-Abstellplatz (temporär)? ● Die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen hat lt. OIB RL 4

(2011)mindestens 80 cm zu betragen. ● Die Abwasserbeseitigung der Niederschlagswässer ist vollständig darzustellen.“ binnen zwei Wochen ab Erhalt beauftragt wurde. Anlässlich dieses Verbesserungsauftrages brachte Frau K in ihrem Schreiben vom 27.08.2015 vor, dass sich sämtliche angeforderten Unterlagen bereits in den Parallelakten, beispielsweise A17-003188/2014/0008 befänden, nachdem die Sachbearbeitung dieses Bauansuchens nun mehr als zwei Jahre gedauert habe und es zu einer überholenden Kausalität in der Weise gekommen sei, dass sich eben sämtliche Unterlagen in den Parallelakten befänden. Es werde daher höflich ersucht, dortamtlich die bereits vorhandenen Unterlagen auch diesem Ansuchen zuzuordnen. Die Türen in Bestand seien in der vorliegenden Breite vorgefunden worden, wobei bei es sich der Öffnung 50/200 nordwestlich, unmittelbar an der Grundstücksgrenze, nicht um eine Tür handle, sondern um eine Wartungsöffnung, auf die die OIB-Richtlinien nicht anwendbar seien. Außerdem könne im Falle als der für Wartungszwecke zu erschließende Raum keine größere Breite aufweise, technisch keine größere Türe hergestellt werden. Es trete daher die Wartungsöffnung an die Stelle der Tür. Was den PKW-Abstellplatz „temporär“ anginge, so sei damit gemeint, dass dieser PKW-Abstellplatz nur so lange jeweils täglich genutzt werden dürfe, als ein Zufahren von der südlichen Verbindung zum öffentlichen Grund und ein Durchfahren zum östlichen Tor im Gweg möglich sei, sowie an der südlichen Grundstücksgrenze (gekennzeichnet mit 210/55). Allerdings sei dieser Bestand bedauerlicherweise zwischenzeitig bereits der langen Bearbeitungsdauer des Bauansuchens vom 12.06.2013 zum Opfer gefallen (abgebaut und ausgelagert worden) und müsste gegebenenfalls im Wesentlichen der Urzustand, wenngleich in plangemäß abgeänderter Form wieder errichtet werden. Die Bezeichnung „temporär“ habe den Zweck, darauf hinzuweisen, dass diese Zone zwar auch zum Abstellen von PKWs verwendet werden könne, es sich aber nicht um einen auf allfällige Pflichtstellplätze anrechenbaren Parkplatz handeln solle, weil er eben nicht permanent nutzbar sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015, GZ.: A17-035997/2013/0008, wurde das von Frau P K angesuchte Vorhaben, nämlich der Zubau von Lagerräumen und einer Überdachung zum bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. x, EZ: x, KG W,

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 22 des Stmk. Baugesetzes 1995 zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass am 12.06.2013 er Antrag um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingebracht worden sei, mit Mitteilung vom 17.08.2015 die Beibringung der zur Bearbeitung eines Bauantrages notwendigen Unterlagen gefordert worden sei und da diese bis zum Entscheidungstage nicht beigebracht worden seien, das Ansuchen hätte zurückgewiesen werden müssen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015, , GZ.: A17-035997/2013/0008, wurde das von Frau P K angesuchte Vorhaben, nämlich der Zubau von Lagerräumen und einer Überdachung zum bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. x, EZ: x, KG W,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, des Stmk. Baugesetzes 1995 zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass am 12.06.2013 er Antrag um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingebracht worden sei, mit Mitteilung vom 17.08.2015 die Beibringung der zur Bearbeitung eines Bauantrages notwendigen Unterlagen gefordert worden sei und da diese bis zum Entscheidungstage nicht beigebracht worden seien, das Ansuchen hätte zurückgewiesen werden müssen. Gegen diesen Bescheid hat Frau P K durch ihren ausgewiesenen Vertreter Dr. R K Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass diese Beschwerde erforderlich sei, um die Kosten einer Neueinreichung zu vermeiden. Grundsätzlich seien Verwaltungsverfahren so zu führen, dass den Parteien möglichst geringe Kosten entstehen. Es sei daher zunächst einmal zu klären, ob und welche Unterlagen rechtens gefordert werden könnten, bevor selbige gegebenenfalls in jenem Umfang, welcher sich im Instanzenzug verwaltungsgerichtlich als notwendig erwiesen habe, dann vorlägen. Besonders im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde diesen Grundsatz und damit das Gebot des fairen Verfahrens nach der MRK verletzt. Dies erfordere es, den Aufwand der Partei zu minimieren und von der Partei keine unnotwendigen Unterlagen abzufordern. Daher könne der Sachverhalt der Abforderung jeder einzelnen Unterlage am Rechtsweg nachgeprüft werden. Vorliegendenfalls übersehe die belangte Behörde, dass ihre Mitteilung vom 17.08.2015 keineswegs unerledigt geblieben sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2015 mitgeteilt, dass sich „sämtliche von ihnen angeforderten Unterlagen bereits in den Parallelakten, beispielsweise A17-003188/2014/0008, befinden“. Die belangte Behörde habe nun diesen Sachvertrag unerledigt gelassen, sie habe es insbesondere verabsäumt Nachschau in die Parallelakten zu halten. Dadurch sei das Beweisverfahren der Verwaltungsbehörde mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe überdies der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass sie der Rechtsansicht wäre, dass sie zu einer derartigen Nachschau nicht verpflichtet sei. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, weil die Beschwerdeführerin auf diese Weise um die Möglichkeit gebracht worden sei, beispielsweise konkret anzugeben, welche Unterlagen sich in welchen Behördenakten befänden. Das könne grundsätzlich zwar von einer Partei nicht gefordert werden, weil die Behörde die Akten vor sich liegen habe und daher wissen müsse, welche Belege in welchen Akten schon vorhanden seien. Es dürfe in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit einer Kommission (Aktenerhebung) in der Dauer mehrerer halben Stunden beauftragen müsste, um diese Information, die die Behörde selbst ohnedies bereits vorliegen habe, zu gewinnen. Schon die Vermeidung dieses Aufwandes sei Gegenstand des Prinzips des fairen Verfahrens nach der MRK und der EU-Grundrechtscharta. Die Verfahrensmängel seien aber auch wesentlich, weil sich die belangte Behörde nicht mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe und bei entsprechender Auseinandersetzung der vorgeblichen Mängel jedenfalls von der belangten Behörde Abhilfe geschafft hätte werden können. Der Rechtsstreit sei auch keineswegs prinzipieller Natur oder bedeutungslos. Auf diesen Umstand sei hinzuweisen, weil eine Mitarbeiterin der belangten Behörde, dem Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber einmal (telefonisch) die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Einbringung weiterer Bauansuchen angedroht habe. Zu diesem Thema müsse rechtsfürsorglich und vorbeugend bereits darauf hingewiesen werden, dass solches, solange ein Anliegen einen sachlich gerechtfertigten Grund habe, prinzipiell nicht in Betracht komme. Vorliegendenfalls sei nun der Antrag am 12.06.2013 gestellt worden, durch die Übergangsbestimmungen der Novelle zum Stmk. BauG sei sichergestellt, dass für diesen Antrag noch die seinerzeit in Geltung stehende nicht novellierte Fassung gelte. Es bestehe daher zwischen dem Gesuch, welches am 12.06.2013 eingebracht wurde, und jenem Gesuch, das allenfalls nach Erledigung dieser Beschwerde neuerlich eingebracht werde (unter Anschluss jener Beilagen zu deren abermaligen Vorlage allenfalls die Beschwerdeführerin dann rechtens nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes verpflichtet wäre) ein gravierender Unterschied, in dem sich die Rechtslage geändert habe. Weiters dürfe rechtsfürsorglich darauf hingewiesen werden, dass Judikatur beispielsweise des VwGH zu der Frage fehle, was zu geschehen habe, wenn aus Verfahrensgründen, die die Behörde zu verantworten habe, sich die Rechtslage zum Nachteil der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Es könne daher ungeachtet des bautechnisch betrachtet relativ überschaubaren Gegenstandes dieses Bauansuchens keineswegs gesagt werden, dass davon bloß nicht triviale Rechts- und Tatfragen betroffen wären. Bei der Rechtsgüterabwägung dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, dass die belangte Behörde unverhältnismäßig vorgegangen sei. Zum einen habe sie für die Sachbearbeitung des Ansuchens zwei Jahre gebraucht, zum anderen verlange sie von der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen die (Wieder-) Vorlage von Unterlagen, über die sie bereits verfüge, was sie bei umfassender Übersicht über einen Aktenbestand auch wissen müsse. In rechtlicher Hinsicht (damit das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch einen inhaltlichen Zweck erfüllen könne) wäre anzumerken, dass der Vorhalt, dass die Türen im Bestand zu gering bemessen worden seien, unrichtig sei. Zum einen würden die OIB-Richtlinien als bloße Richtlinien keine taugliche Rechtsgrundlage bilden, in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin einzugreifen. Hiezu sei zu erwägen, dass jegliche baurechtlichen Bestimmungen Eigentumsrechtseingriffe darstellten und daher grundrechtswahrend und minimierend ausgelegt werden müssten. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit der im Gegenstande 50 cm Breite wurden ebenso vorgetragen wie solche die Zulässigkeit eines temporären Parkplatzes beteffend. Bemängelt wurde, dass der angefochtene Bescheid bloß mit zwei Sätzen begründet worden und zum Inhalt des Schreibens vom 27.08.2015 gar nicht Stellung genommen worden sei, sich die belangte Behörde jedoch mit dieser hätte inhaltlich auseinandersetzen müssen, aufgelistet wurde. Aufgezählt wurden die Rechte des Beschwerdeführers, welche durch den bekämpften Bescheid verletzt worden sein, nämlich Recht auf ein faires Verfahren, auf Parteiengehör, auf amtswegige, umfassende, vollständige Sachverhaltsermittlung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf rechtsrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften, auf rechtsrichtige Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften. Die Frage, was von einer Behörde im konkreten überhaupt verlangt werden dürfe, regle das Stmk. BauG im § 22 Abs 3 und 4. Danach könne die Behörde nach ihrem rechtlich nachprüfbaren Ermessen allerdings nur dann, wenn eine Beurteilung auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, weitere Unterlagen verlangen, andererseits aber auch von der Beibringung einzelner angeführter Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien. Daraus ergebe sich insgesamt, dass der im jeweiligen Verfahren relevante, rechtens zulässig abgeforderte Unterlagenumfang eine nachprüfbare Rechtsfrage sei. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie ginge es dabei zunächst einmal grundsätzlich nicht an, die abermalige Vorlage von Unterlagen zu fordern, die die belangte Behörde schon habe. Das müsse jedenfalls für anhängige, noch unerledigte Bauverfahren gelten. In grundsätzlicher Hinsicht könne es nämlich für einen Beschwerdeführer keinen Unterschied machen, ob eine Behörde einen einzigen Akt über alle seine Bauvorhaben führe, oder diesen Akt in eine beliebige Vielzahl von Unterakten aufspalte. Andernfalls wäre nämlich das Ausmaß der abforderbaren Unterlagen in das schrankenlose und rechtens unüberprüfbare und damit unzulässige freie, undetermierte Behördenermessen gestellt. Gerade wenn die Behörde, zumal die moderne Verwaltung über eine EDV-Organisation verfüge, die die elektronische Manipulation von Einreichunterlagen ermögliche, ihre Unterlagen elektronisch aufwandsfrei beliebig vervielfältigen könne sei die Abforderung weiterer Kopien schon vorhandener Unterlagen vorzulegen Willkür. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit der im Gegenstande 50 cm Breite wurden ebenso vorgetragen wie solche die Zulässigkeit eines temporären Parkplatzes beteffend. Bemängelt wurde, dass der angefochtene Bescheid bloß mit zwei Sätzen begründet worden und zum Inhalt des Schreibens vom 27.08.2015 gar nicht Stellung genommen worden sei, sich die belangte Behörde jedoch mit dieser hätte inhaltlich auseinandersetzen müssen, aufgelistet wurde. Aufgezählt wurden die Rechte des Beschwerdeführers, welche durch den bekämpften Bescheid verletzt worden sein, nämlich Recht auf ein faires Verfahren, auf Parteiengehör, auf amtswegige, umfassende, vollständige Sachverhaltsermittlung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf rechtsrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften, auf rechtsrichtige Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften. Die Frage, was von einer Behörde im konkreten überhaupt verlangt werden dürfe, regle das Stmk. BauG im Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Danach könne die Behörde nach ihrem rechtlich nachprüfbaren Ermessen allerdings nur dann, wenn eine Beurteilung auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, weitere Unterlagen verlangen, andererseits aber auch von der Beibringung einzelner angeführter Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien. Daraus ergebe sich insgesamt, dass der im jeweiligen Verfahren relevante, rechtens zulässig abgeforderte Unterlagenumfang eine nachprüfbare Rechtsfrage sei. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie ginge es dabei zunächst einmal grundsätzlich nicht an, die abermalige Vorlage von Unterlagen zu fordern, die die belangte Behörde schon habe. Das müsse jedenfalls für anhängige, noch unerledigte Bauverfahren gelten. In grundsätzlicher Hinsicht könne es nämlich für einen Beschwerdeführer keinen Unterschied machen, ob eine Behörde einen einzigen Akt über alle seine Bauvorhaben führe, oder diesen Akt in eine beliebige Vielzahl von Unterakten aufspalte. Andernfalls wäre nämlich das Ausmaß der abforderbaren Unterlagen in das schrankenlose und rechtens unüberprüfbare und damit unzulässige freie, undetermierte Behördenermessen gestellt. Gerade wenn die Behörde, zumal die moderne Verwaltung über eine EDV-Organisation verfüge, die die elektronische Manipulation von Einreichunterlagen ermögliche, ihre Unterlagen elektronisch aufwandsfrei beliebig vervielfältigen könne sei die Abforderung weiterer Kopien schon vorhandener Unterlagen vorzulegen Willkür. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Verfahrens wurde vorerst der bautechnische Amtssachverständige zur Klärung der Frage, ob die im Verbesserungsauftrag vom 17.08.2015 aufgelisteten Auftragspunkte zurecht wegen Mangelhaftigkeit zur Verbesserung aufgetragen worden sind bzw. welche von ihnen tatsächlich auf eine für die abschließende Beurteilung erforderliche Ergänzungsbedürftigkeit gestützt werden können, um gutachterliche Äußerung ersucht und wurde die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme vom 20.04.2016 auch der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit Äußerungsmöglichkeit, von welcher diese auch Gebrauch machte und sich in ihrer Auffassung der Unzulässigkeit der Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt erachtete. Im Zuge des beschwerdegegenständlichen Verfahrens wurde nach Kenntnis des Mitteilungsschreibens vom 02.02.2015 weiters zur Klärung der Frage, ob die in den Planunterlagen Plannummer EP01 vom 09.06.2013, erstellt von Dipl. Ing. D S, G, Igasse, Planinhaltgrundrisse, Lageplan, Schnitt, Ansichten, BGF-Ermittlung, als Bestand dargestellten baulichen Anlagen tatsächlich über keinen Konsens verfügen, der in diesem Schreiben vom 02.02.2015 genannte Bescheid der Berufungskommission vom 03.10.2011, GZ.: Präs-034337/2011/0002, sowie der diesem Bescheid zugrundeliegende Beseitigungsauftrag angefordert. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob die vom obzitierten Bescheid der Berufungskommission (und dem zugrundeliegenden Beseitigungsauftrag) umfassten zwei Lagergebäude nachträglich baurechtlich bewilligt worden sind und diese allenfalls erlassene Baubewilligung für die Errichtung derselben zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Erlassung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom 01.09.2015, GZ.: A17-035997/2013/0008, bereits in Rechtskraft erwachsen war. Die belangte Behörde übermittelte die angeforderten Bescheide und teilte gleichzeitig mit, dass die beiden Lagergebäude bis zum heutigen Tag nicht bewilligt seien. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 19Stmk. Bau

G sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Paragraph 19, Stmk. BauG sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
  2. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
  3. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  4. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  6. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  8. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  9. Projekte

§ 22Abs.

  1. Projekte

Paragraph 22, Absatz 6,

§ 13Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Von folgenden Feststellungen und Erwägungen, die

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden können, ist auszugehen: Von folgenden Feststellungen und Erwägungen, die

Paragraph 24, Absatz 2, , Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden können, ist auszugehen: Mit Ansuchen vom 10.06.2013 hat Frau P K planbelegt um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau von Lagerräumen und einer Überdachung zum bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr. x, EZ: x, KG W, angesucht. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, da der Zubau zu einem konsenswidrig errichteten Gebäude nicht bewilligungsfähig sei, was im Gegenstande auf Grund des Umstandes, dass die geplanten Baumaßnahmen an zwei Lagergebäuden vorgenommen werden sollen, welche konsenswidrig errichtet worden seien, der Fall ist. In Wahrung des eingeräumten Stellungnahmerechts im Rahmen des Parteiengehörs legte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht dar, wonach das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem beantragten Bauvorhaben unbeachtlich sei, da jedes Bauansuchen für sich selbst, losgelöst von allfälligen weiteren Bauansuchen und losgelöst von bereits vorhandenen oder allenfalls auch in Zukunft erst zu errichteten Gebäuden für sich selbst zu beurteilen ist. In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, auf den die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau P K, auch mit Stellungnahme vom 27.08.2015 reagierte. Zumal die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dem Verbesserungsauftrag ist nicht entsprochen worden, erließ sie den nunmehr angefochtenen Bescheid

§ 13Abs.

3 AVG 1991.Mit Ansuchen vom 10.06.2013 hat Frau P K planbelegt um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau von Lagerräumen und einer Überdachung zum bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr. x, EZ: x, KG W, angesucht. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, da der Zubau zu einem konsenswidrig errichteten Gebäude nicht bewilligungsfähig sei, was im Gegenstande auf Grund des Umstandes, dass die geplanten Baumaßnahmen an zwei Lagergebäuden vorgenommen werden sollen, welche konsenswidrig errichtet worden seien, der Fall ist. In Wahrung des eingeräumten Stellungnahmerechts im Rahmen des Parteiengehörs legte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht dar, wonach das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem beantragten Bauvorhaben unbeachtlich sei, da jedes Bauansuchen für sich selbst, losgelöst von allfälligen weiteren Bauansuchen und losgelöst von bereits vorhandenen oder allenfalls auch in Zukunft erst zu errichteten Gebäuden für sich selbst zu beurteilen ist. In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, auf den die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau P K, auch mit Stellungnahme vom 27.08.2015 reagierte. Zumal die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dem Verbesserungsauftrag ist nicht entsprochen worden, erließ sie den nunmehr angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991. Sowohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch zum hier allein entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages und insbesondere der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides lag eine rechtskräftige Baubewilligung für die beiden Lagergebäude, an welchen die beschwerdegegenständlichen Zubauten vorgenommen werden sollen, nicht vor. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages

§ 13

Abs 3 AVG „Sache“ im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2009/05/0044; VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom 18.12.2014, Zl. RA2014/07/0002). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2009/05/0044; VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ , (VwGH vom 18.12.2014, Zl. RA2014/07/0002). Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde unverhältnismäßig vorgegangen sei, da sie zum einen für die Sachbearbeitung des Ansuchens zwei Jahre gebraucht habe, zum anderen von der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen die Wiedervorlage von Unterlagen, über die sie bereits verfügte, was sie bei umfassender Übersicht über ihren Aktenbestand auch hätte wissen müssen, so ist ihr insoweit beizupflichten, als die Behörde

§ 13

Abs 3 AVG die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen unverzüglich zu veranlassen hat, welchem gesetzlichen Auftrag sie zweifelsfrei nicht entsprechend nachgekommen ist. Wenngleich das Unterbleiben eines unverzüglichen Verbesserungsauftrages zwar in Bezug auf den Säumnisschutz von Bedeutung ist, ändert dies aber natürlich nichts an der Mangelhaftigkeit des (unverbessert gebliebenen) Anbringens und damit an der Berechtigung (und Verpflichtung) der Behörde (umgehend) einen derartigen Auftrag zu erteilen (vgl. VwGH vom 21.10.2004, Zl: 2001/06/0139). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit von dem ihr gesetzlich eingeräumten Säumnisschutz in Gestalt der Erhebung eines Devolutionsantrages Gebrauch zu machen; eine Rechtsverletzung allein aufgrund des erst nach nahezu zwei Jahren ergangenen Verbesserungsauftrages ist jedoch nicht gegeben. Nicht gefolgt wird der Beschwerdeführerin bei ihrer Auffassung, die Behörde hätte sinngemäß auf Grund des Umstandes, dass ihr mitgeteilt worden sei, sämtliche Unterlagen würden in diversen bei der belangten Behörde noch anhängigen Bauverfahren vorliegen, selbst Nachschau halten und sich durch Einsichtnahme der bei ihr aufliegenden Behördenakten die erforderlichen Unterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben organisieren können. Der Verpflichtung einer Partei zur Vorlage von Unterlagen in einem bestimmten Verfahren wird nur dann entsprochen, wenn die Unterlagen erkennbar zu diesem Verfahren der Baubehörde vorgelegt werden. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die benötigten Unterlagen allenfalls in einem anderen Bauakt vorhanden sind (vgl. VwGH 19.10.1992, Zahl: 91/10/0122; 02.12.1983, 83/04/0216).Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde unverhältnismäßig vorgegangen sei, da sie zum einen für die Sachbearbeitung des Ansuchens zwei Jahre gebraucht habe, zum anderen von der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen die Wiedervorlage von Unterlagen, über die sie bereits verfügte, was sie bei umfassender Übersicht über ihren Aktenbestand auch hätte wissen müssen, so ist ihr insoweit beizupflichten, als die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen unverzüglich zu veranlassen hat, welchem gesetzlichen Auftrag sie zweifelsfrei nicht entsprechend nachgekommen ist. Wenngleich das Unterbleiben eines unverzüglichen Verbesserungsauftrages zwar in Bezug auf den Säumnisschutz von Bedeutung ist, ändert dies aber natürlich nichts an der Mangelhaftigkeit des (unverbessert gebliebenen) Anbringens und damit an der Berechtigung (und Verpflichtung) der Behörde (umgehend) einen derartigen Auftrag zu erteilen vergleiche VwGH vom 21.10.2004, Zl: 2001/06/0139). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit von dem ihr gesetzlich eingeräumten Säumnisschutz in Gestalt der Erhebung eines Devolutionsantrages Gebrauch zu machen; eine Rechtsverletzung allein aufgrund des erst nach nahezu zwei Jahren ergangenen Verbesserungsauftrages ist jedoch nicht gegeben. Nicht gefolgt wird der Beschwerdeführerin bei ihrer Auffassung, die Behörde hätte sinngemäß auf Grund des Umstandes, dass ihr mitgeteilt worden sei, sämtliche Unterlagen würden in diversen bei der belangten Behörde noch anhängigen Bauverfahren vorliegen, selbst Nachschau halten und sich durch Einsichtnahme der bei ihr aufliegenden Behördenakten die erforderlichen Unterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben organisieren können. Der Verpflichtung einer Partei zur Vorlage von Unterlagen in einem bestimmten Verfahren wird nur dann entsprochen, wenn die Unterlagen erkennbar zu diesem Verfahren der Baubehörde vorgelegt werden. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die benötigten Unterlagen allenfalls in einem anderen Bauakt vorhanden sind vergleiche VwGH 19.10.1992, Zahl: 91/10/0122; 02.12.1983, 83/04/0216). Wenngleich im Gegenstande der alles anderes als unverzüglich erteilte Verbesserungsauftrag für sich genommen noch keine Rechtsverletzung bewirkt, stellt sich jedoch die Frage, ob die belangte Behörde überhaupt mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG hätte vorgehen dürfen.Wenngleich im Gegenstande der alles anderes als unverzüglich erteilte Verbesserungsauftrag für sich genommen noch keine Rechtsverletzung bewirkt, stellt sich jedoch die Frage, ob die belangte Behörde überhaupt mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte vorgehen dürfen. Wie sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark aus den anlässlich der im Akt der belangten Behörde vorgefundenen Mitteilung vom 02.02.2015, GZ: A17-035997/2013/0002, angeforderten Entscheidungen (insbesondere des rechtskräftigen Berufungsbescheides) erschließt (siehe oben), handelt es sich, wie ein Vergleich mit den dem Ansuchen vom 10.06.2013 angeschlossenen Planunterlagen ergibt, bei den beiden Lagergebäuden, an welchen die beschwerdegegenständlichen Zubauten vorgenommen werden sollen, tatsächlich um jene baulichen Anlagen, die laut obzitierten rechtskräftigen Beseitigungsauftrags zu beseitigen wären. Weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch – und dies ist hier allein entscheidungsrelevant – zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrags und vor allem der Erlassung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides lag eine (allenfalls nachträglich erwirkte) Baubewilligung vor.Wie sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark aus den anlässlich der im Akt der belangten Behörde vorgefundenen Mitteilung vom 02.02.2015, , GZ: A17-035997/2013/0002, angeforderten Entscheidungen (insbesondere des rechtskräftigen Berufungsbescheides) erschließt (siehe oben), handelt es sich, wie ein Vergleich mit den dem Ansuchen vom 10.06.2013 angeschlossenen Planunterlagen ergibt, bei den beiden Lagergebäuden, an welchen die beschwerdegegenständlichen Zubauten vorgenommen werden sollen, tatsächlich um jene baulichen Anlagen, die laut obzitierten rechtskräftigen Beseitigungsauftrags zu beseitigen wären. Weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch – und dies ist hier allein entscheidungsrelevant – zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrags und vor allem der Erlassung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides lag eine (allenfalls nachträglich erwirkte) Baubewilligung vor. Entgegen der in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2015 dargelegten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es sei unbeachtlich, ob ein Zubau an ein konsensloses Gebäude beantragt wird oder aber ein Konsens vorliegt, setzt die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau eines Gebäudes voraus, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt bzw. von einem rechtmäßigen Bestand (§ 40 Stmk. BauG) auszugehen ist. In den Baubewilligungsverfahren ist der rechtmäßige Bestand als Vorfrage klarzustellen Die Bewilligung eines Zu – und Umbaus setzt die Rechtmäßigkeit des Altbestandes voraus (VwGH 20.06.2001, 99/06/0130, 30.06.1994, 93/06/0176, 08.05.2008, 2004/06/0123, 25.04.1996, 93/06/0165). Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zubau auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden kann, in dem das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt ist, weil es nicht sachgerecht erscheint, die Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung für einen Zubau zu einem bewilligten und jederzeit verwirklichbaren Projekt von dessen Verwirklichung abhängig zu machen (VwGH vom 11.07.2003, 2001/06/0045).Entgegen der in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2015 dargelegten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es sei unbeachtlich, ob ein Zubau an ein konsensloses Gebäude beantragt wird oder aber ein Konsens vorliegt, setzt die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau eines Gebäudes voraus, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt bzw. von einem rechtmäßigen Bestand , (Paragraph 40, Stmk. BauG) auszugehen ist. In den Baubewilligungsverfahren ist der rechtmäßige Bestand als Vorfrage klarzustellen Die Bewilligung eines Zu – und Umbaus setzt die Rechtmäßigkeit des Altbestandes voraus (VwGH 20.06.2001, 99/06/0130, 30.06.1994, 93/06/0176, 08.05.2008, 2004/06/0123, 25.04.1996, 93/06/0165). Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zubau auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden kann, in dem das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt ist, weil es nicht sachgerecht erscheint, die Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung für einen Zubau zu einem bewilligten und jederzeit verwirklichbaren Projekt von dessen Verwirklichung abhängig zu machen (VwGH vom 11.07.2003, 2001/06/0045). In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit hat bereits die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vorerst auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens auf Grund des Umstandes, dass die beiden Lagergebäude, welche die Objekte darstellen, die vom beantragten Zubau umfasst sind, über keinen Konsens verfügen, ausdrücklich hingewiesen. Da zum Zeitpunkt als die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag erteilt hat bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige Baubewilligung für diese beiden Lagergebäude nicht vorgelegen ist, ist die Erteilung des Verbesserungsauftrags im Ergebnis zu Unrecht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages selbst nicht erforderlich, wenn also die Stattgabe des Antrages selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239, 12.3. 1998, 98/20/0107, 27.2.1996, 95/05/0335). Da in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages, wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, auf Grund des Umstandes, dass die beantragten Zubauten an nicht konsentierten Gebäuden vorgenommen werden sollen und demnach zu diesem Zeitpunkt der positiven Erledigung des Ansuchens ein rechtliches Hindernis entgegenstand, hätte die belangte Behörde ohne weiteres bereits eine Sachentscheidung in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur und der zu ihrem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen gehabt, zumal der die Genehmigung des beantragten Zubaus selbst nach (möglicher) Behebung der von der Behörde als solche betrachteten Mängel, die sie in ihrem Verbesserungsauftrag eingefordert hat, auszuschließen war. Aufgrund der Aussichtslosigkeit einer Stattgabe des Antrags jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge der Erlassung des angefochtenen Bescheides – und nur dieser ist bei der Prüfung, ob der Verbesserungsauftrag zu Recht erfolgt ist, beachtlich – war ein Vorgehen mittels Verbesserungsauftrages

§ 13Abs.

3 AVG 1991 nicht nur nicht geboten bzw. nicht erforderlich, sondern unzulässig. Da zum Zeitpunkt als die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag erteilt hat bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige Baubewilligung für diese beiden Lagergebäude nicht vorgelegen ist, ist die Erteilung des Verbesserungsauftrags im Ergebnis zu Unrecht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages selbst nicht erforderlich, wenn also die Stattgabe des Antrages selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239, 12.3. 1998, 98/20/0107, 27.2.1996, 95/05/0335). Da in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages, wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, auf Grund des Umstandes, dass die beantragten Zubauten an nicht konsentierten Gebäuden vorgenommen werden sollen und demnach zu diesem Zeitpunkt der positiven Erledigung des Ansuchens ein rechtliches Hindernis entgegenstand, hätte die belangte Behörde ohne weiteres bereits eine Sachentscheidung in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur und der zu ihrem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen gehabt, zumal der die Genehmigung des beantragten Zubaus selbst nach (möglicher) Behebung der von der Behörde als solche betrachteten Mängel, die sie in ihrem Verbesserungsauftrag eingefordert hat, auszuschließen war. Aufgrund der Aussichtslosigkeit einer Stattgabe des Antrags jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge der Erlassung des angefochtenen Bescheides – und nur dieser ist bei der Prüfung, ob der Verbesserungsauftrag zu Recht erfolgt ist, beachtlich – war ein Vorgehen mittels Verbesserungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 nicht nur nicht geboten bzw. nicht erforderlich, sondern unzulässig. Da der Verbesserungsauftrag somit ohnehin nicht hätte erteilt werden dürfen, war eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen nicht erforderlich und der angefochtene Bescheid zu beheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.21.2721.2015

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