RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.12-244/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde der Frau Dr. M A, geb. am xx, vertreten durch R und P Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.12.2015, GZ: VStV/915301394821/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 24.06.2015 um 08:05 Uhr in Graz, Aplatz – Auffahrt vom Leonhardplatz – Fahrbahn zum Direktionsgebäude des LKH G, als Lenkerin eines violetten Damenfahrrades der Marke „Taifun“, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, da sie dadurch einen nachfolgenden Lenker (Pkw, X) zu unvermitteltem Bremsen genötigt und einen Verkehrsunfall mit Personen- (Eigenverletzung) und Sachschaden verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 11 Abs 1 StVO verletzt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 24.06.2015 um 08:05 Uhr in Graz, Aplatz – Auffahrt vom Leonhardplatz – Fahrbahn zum Direktionsgebäude des LKH G, als Lenkerin eines violetten Damenfahrrades der Marke „Taifun“, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, da sie dadurch einen nachfolgenden Lenker (Pkw, römisch zehn) zu unvermitteltem Bremsen genötigt und einen Verkehrsunfall mit Personen- (Eigenverletzung) und Sachschaden verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 11, Absatz eins, StVO verletzt. Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 65,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher € 75,00.Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 65,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher € 75,00. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend vor, dass das Verfahren und somit auch das angefochtene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Beisein der Zeugen W L und G O zum Beweis dafür, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall nicht im Bereich des markierten Fahrradstreifens ereignet habe, nicht nachgekommen sei. Daraus hätte sich ergeben, dass tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 11 Abs 1 StVO nicht vorgelegen habe. Insofern sei das Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Der gegenständliche Verkehrsunfall habe sich außerhalb des Radfahrstreifens ereignet, woraus folge, dass aufgrund nicht vorhandener Bodenmarkierungen ein „Fahrstreifenwechsel“ begrifflich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am Ende des markierten Radfahrstreifens aufgrund der am linken Fahrbahnrand situierten Steine etwas nach rechts begeben, um die Steine zu umfahren und sei dabei die Zeugin O mit dem Fahrrad der Beschwerdeführerin kollidiert. Der von der Beschwerdeführerin benutzte Teil der Fahrbahn stelle keinen Fahrstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 StVO dar. Dieser habe eine Breite von jedenfalls unter 5 m aufgewiesen, sodass ein Fahrstreifenwechsel begrifflich nicht vorliegen könne, sondern lediglich die Möglichkeit bestehe, die Position nach links oder rechts zu ändern. Wenn man den Radfahrstreifen als Fahrstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 StVO qualifizieren wolle, liege offenkundig ein Verengen von zwei Fahrstreifen vor, sodass von einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1 StVO keine Rede sein könne, allenfalls sei die Regel des § 19 Abs 1 StVO anzuwenden. Im Übrigen erscheine die Angabe zum Tatort als zu vage, sodass damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen werde. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend vor, dass das Verfahren und somit auch das angefochtene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Beisein der Zeugen W L und G O zum Beweis dafür, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall nicht im Bereich des markierten Fahrradstreifens ereignet habe, nicht nachgekommen sei. Daraus hätte sich ergeben, dass tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO nicht vorgelegen habe. Insofern sei das Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Der gegenständliche Verkehrsunfall habe sich außerhalb des Radfahrstreifens ereignet, woraus folge, dass aufgrund nicht vorhandener Bodenmarkierungen ein „Fahrstreifenwechsel“ begrifflich nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am Ende des markierten Radfahrstreifens aufgrund der am linken Fahrbahnrand situierten Steine etwas nach rechts begeben, um die Steine zu umfahren und sei dabei die Zeugin O mit dem Fahrrad der Beschwerdeführerin kollidiert. Der von der Beschwerdeführerin benutzte Teil der Fahrbahn stelle keinen Fahrstreifen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO dar. Dieser habe eine Breite von jedenfalls unter 5 m aufgewiesen, sodass ein Fahrstreifenwechsel begrifflich nicht vorliegen könne, sondern lediglich die Möglichkeit bestehe, die Position nach links oder rechts zu ändern. Wenn man den Radfahrstreifen als Fahrstreifen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO qualifizieren wolle, liege offenkundig ein Verengen von zwei Fahrstreifen vor, sodass von einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO keine Rede sein könne, allenfalls sei die Regel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO anzuwenden. Im Übrigen erscheine die Angabe zum Tatort als zu vage, sodass damit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, nämlich der Durchführung eines Ortsaugenscheines, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Am 27.06.2016 fand eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung am Aplatz – Auffahrt vom Leonhardplatz – Fahrbahn zum Direktionsgebäude, G, statt, an welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie die Zeugen G O und W L einvernommen worden sind. Nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin fuhr am 24.06.2015 gegen 08:00 Uhr mit ihrem violetten Damenfahrrad der Marke „Taifun“ in G vom Leonhardplatz kommend bergauf Richtung Direktionsgebäude des LKH G und trug Ohrstöpsel einer Freisprecheinrichtung, um für ein medizinisches Experiment rund um die Uhr erreichbar zu sein. Zum Unfallszeitpunkt herrschte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit mehreren Fahrradfahrern. Die Beschwerdeführerin fuhr mit ca. 8 – 10 km/h. Zur Örtlichkeit ist festzustellen, dass es sich bei der Fahrbahn um eine Einbahnstraße, ausgenommen Radfahrer, mit einem Fahrstreifen für mehrspurige Fahrzeuge handelt und sich am linken Fahrbahnrand eine Bodenmarkierung für Radfahrer in beide Fahrtrichtungen befindet. Etwa sechs Meter vor der Änderung des Straßenbelages von Kopfsteinpflaster zu größeren rechteckigen Platten endet die Bodenmarkierung und kurz vor Beginn der rechteckigen Platten stand zum Unfallzeitpunkt der erste von mehreren hintereinander befindlichen Betonblumentrögen, durch welche die Fahrbahn auf 4,45 Meter eingeengt wurde. Die Beschwerdeführerin fuhr zunächst entlang der Bodenmarkierung für Radfahrer in ihre Fahrtrichtung, welche dann endete, und lenkte am Aplatz an der Stelle des ersten Betonblumentroges leicht nach rechts, um dem Betonblumentrog und in weiterer Folge einem in Fahrtrichtung weiter vorne von links rückwärts in die Kreuzung einfahrenden LKW auszuweichen. Ein Handzeichen hat sie nicht gegeben und sie blickte auch nicht über die rechte Schulter. Am unweit dahinter befindlichen Übergang der Straßenbeläge kollidierte sie daraufhin um 08:05 Uhr mit dem rechts hinter ihr fahrenden, aus derselben Richtung kommenden Taxi der Zeugin G O, wobei die Beschwerdeführerin mit der rechten Seite ihres Fahrrades gegen die linke vordere Ecke des PKW der Zeugin stieß. Die Beschwerdeführerin kam zu Sturz und wurde leicht verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akt der belangten Behörde mit den darin befindlichen Lichtbildern und auf den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen G O und W L. Die Zeugin G O gab an, dass die Beschwerdeführerin Ohrstöpsel trug, erklärte aber nicht zu wissen, ob diese Radio hörte oder telefonierte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin davon sprach, das „Tüten“ des reversierenden LKW gehört zu haben, ist anzunehmen, dass sie nicht Radio hörte, und erschien die Erklärung glaubwürdig, sie habe die Ohrstöpsel getragen, um für ein medizinisches Experiment rund um die Uhr erreichbar zu sein. Im Einspruch gegen die Srafverfügung vom 02.10.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei einem plötzlich reversierenden LKW am Ende der Fahrbahn ausgewichen, habe gebremst und sei ca. 10 cm neben dem Fahrradstreifen zu stehen gekommen. Der Zeuge W L gab in seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Graz am 24.06.2015 an, dass aus der Fahrbahn zu den Direktionsgebäuden von links ein LKW rückwärtsfahrend in den Kreuzungsbereich fuhr. Dies bestätigte auch die Zeugin G O, die Fahrerin des Taxis, in der Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag. Die Aussage in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, es sei ihr kein reversierender LKW aufgefallen, war daher nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer späteren Rechtfertigung im Strafverfahren und der Beschwerde gegen das Straferkenntnis zwar, sich selbst widersprechend, den Betonblumentrögen (Anmerkung: von der Beschwerdeführerin als Betontröge bzw. Steine bezeichnet) ausgewichen zu sein, gab in Ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aber wiederum an, einen reversierenden LKW „tüten“ gehört zu haben. Darausfolgend war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der Stelle des ersten Betonblumentroges wegen eben diesem leicht nach rechts lenkte, und aber auch deswegen leicht nach rechts lenkte, um einem in Fahrtrichtung weiter vorne von links rückwärts in die Kreuzung einfahrenden LKW auszuweichen. Zur genauen Unfallstelle gab es divergierende Angaben insofern, als die Zeugin G O erklärte, der Kollisionspunkt sei eine gute Autolänge nach dem Übergang der Straßenbeläge gelegen. Diesbezüglich war den Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen W L zu folgen, da feststellungsgemäß das leichte Lenken nach rechts im Zusammenhang mit dem Standort des ersten Betonblumentroges stand, weshalb die Lage der Unfallstelle kurz nach den Betonblumentrögen an der Stelle der Änderung des Straßenbelages plausibel ist. Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten kein Handzeichen gegeben zu haben oder sich nicht mit einem Blick über die rechte Schulter umgesehen zu haben. Auch die Zeugen hatten diesbezüglich keine Wahrnehmungen. Rechtliche Beurteilung: § 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.