RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-1234/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden der Frau Dr. G K, E, Fstraße und des Herrn DI M P, MBA, W, Pgasse, sowie der Frau Mag. E G, MBA, W, Bgasse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell vom 22.03.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.04.2016, 12.04.2016 und 20.04.2016, keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.04.2016, 12.04.2016 und 20.04.2016, keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,
- a)dass der R Kft. die Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants mit 27 Mieteinheiten und 67 Hotelbetten sowie 31 PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, auch unter Zugrundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten, sich auf die Lüftungsanlage beziehenden Beschreibungsunterlagen erteilt wird: Technische Beschreibung des Herrn Dipl.-Ing. H G, B, vom 21.10.2014;
- b)- die Baubeschreibung präzisierend dahingehend ergänzt wird, dass laut Projekt 27 Wohneinheiten geplant sind und an Abstellplätzen 20 entlang der Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Gebäudeinneren im Keller, im Kleingaragenbereich, demnach 31 PKW-Stellplätze vorgesehen sind; - die Emissionen betreffend PKW-Stellplätze sowie Anlieferungsvorgänge entsprechend dem schalltechnischen Privatgutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 projektiert sind und insbesondere bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während des Verladevorganges nicht in Betrieb gesetzt wird und die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm, z. B. mittels verschraubter Gusseisenabdeckungen, ausgebildet werden; - der Schallleistungspegel im Bereich der Ausblasöffnung bei Vollbetrieb emissionsseitig 50 dB(A) nicht überschreitet und auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage ein Schallleistungspegel von 50 dB(A) eingehalten wird, wobei der Ort der Frischluftansaugung ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau eingerichtet werden wird; - der Küchenbetrieb des Restaurants des gegenständlichen Bauvorhabens bis 10.00 Uhr lediglich in halber Auslastung erfolgen soll und zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr projektsgemäß ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen ist, wobei laut Projekt nicht ausgeschlossen ist, dass das Restaurant auch durch andere Personen als jene, die im Rahmen des Hotelbetriebes beherbergt werden, besucht wird; - in Bezug auf die Heizungsanlage den landesgesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Emissionsgrenzwerte entsprochen werden wird und der Heizungskamin um 1 m erhöht wird; – dies auf 10,35 m, bezogen auf Höhenkote 00 laut planlicher Darstellung; - die Küchenabluft über der Kochstelle abgesaugt und über einen Fettabscheider geleitet wird sowie die Ausblasung der Küchenabluft senkrecht über Dach geführt wird und eine Erhöhung des Abluftkamins um 3 m auf 13,27 m laut planlicher Darstellung erfolgen wird sowie entgegen dieser planlichen Darstellung die im Plan ersichtlichen, seitlichen Lüftungsöffnungen (Jalousien) nicht zur Ausführung gelangen.
- c)dass auf Rechtsgrundlage § 29 Abs 5 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014, nachstehende Auflagen vorgeschrieben werden:
- c)dass auf Rechtsgrundlage Paragraph 29, Absatz 5, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014,, nachstehende Auflagen vorgeschrieben werden: 1.) Bei der Errichtung der Lüftungsanlage ist darauf zu achten, dass sich bildendes Kondensat abgeleitet werden kann. 2.) Die Abluft ist senkrecht und ungehindert nach oben mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s auszublasen. 3.) Die Fettabscheider sind durch einen zusätzlichen Partikelabscheider (oder eine äquivalente Maßnahme) zu ergänzen, wobei dies gemäß den Vorgaben der ÖNORM H6030 zumindest einem Filter der Kategorie F7 zu entsprechen hat. 4.) Die mit einer Aktivkohleanlage zu versehene Abluftanlage ist nach den Vorgaben der ÖNORM H6030 auszulegen 5.) Die Fettabscheider (Dunstabzug) sind regelmäßig – zumindest 1 x pro Woche – zu reinigen. 6.) Die Lüftungsanlage ist regelmäßig zu warten und bei Bedarf zu reinigen (zumindest 1 x jährlich). 7.) Über die durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten ist ein Protokoll zu führen (Betriebsbuch), das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. 8.) An der nordöstlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes 284/4 mit dem Nachbargrundstück 284/5, ist beginnend vom nördlichsten Punkt des Baugrundstückes in einer Länge von mind. 9 m und einer Höhe von mind. 1,5 m, eine Schallschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mind. 15 dB, in mindestens absorbierender Ausführung, zu errichten. 9.) Die Schalldruckpegel an den Öffnungen der Zuluft und Abluft der Lüftungsanlage dürfen keine tonalen Komponenten entsprechend der ÖNORM S 5004 (Ausgabe 01.03.1998) aufweisen.
- d)und der die Kosten betreffende Spruchteil betreffend die „Entrichtung einer festen Bundesgebühr in der Höhe von € 14,30 für die Eingabe (Berufungsschrift)“ entfällt und
- e)der erstinstanzliche Bescheid weiters dahingehend abgeändert wird, dass die Auflagenpunkte 29) und 32c) entfallen. II. Die R Kft. hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der nachgereichten Beschreibungsunterlagen (drei technische Beschreibungen der Lüftungsanlage = drei Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; – dies bei sonstigen Zwangsfolgen.römisch zwei. Die R Kft. hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, für die Vidierung der nachgereichten Beschreibungsunterlagen (drei technische Beschreibungen der Lüftungsanlage = drei Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; – dies bei sonstigen Zwangsfolgen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Stadtgemeinde Mariazell mit Eingabe vom 02.05.2016 vorgelegten Beschwerden sowie der angeschlossenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich, insbesondere in Bezug auf den Verfahrensablauf, folgender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 21.10.2014 bzw. in der Folge vom 29.01.2015 hat die R Kft. H-B, L Utca, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants auf dem Grundstück Nr. x, EZ x der KG S, beantragt. Diesbezüglich erfolgte im Hinblick auf die Gemeindezusammenlegung seitens des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Mariazell mit Schreiben vom 25.02.2015 die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 17.03.2015. In dieser Kundmachung wurde u. a. auch auf die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einwendungserhebung hingewiesen. Im Vorfeld der behördlicherseits durchgeführten Verhandlung erhob Herr DI M P, MBA, Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x KG S, Einwendungen hinsichtlich der Größe des Bauvolumens betreffend eine befürchtete Mehrbelastung der Anrainer durch vermehrte Lärmentwicklung im Rahmen des Zufahrtsverkehrs bzw. durch Heizabgase sowie durch Geruchsemissionen aus dem Großküchenbetrieb. Darüber hinaus wurde eine Wertminderung für das Siedlungsgebiet und die Bauparzellen ins Treffen geführt und ausgeführt, dass im Lichte der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Restaurant-, Gasthaus- und Hotelbetriebe und der geringen Auslastungen derselben ein Bedarf für das verfahrensgegenständliche „Hotel-Restaurant“ nicht gegeben sei. Darüber hinaus wurden im Einwendungsschreiben näher zu beachtende Punkte angeführt, sollte dennoch von einer Erteilung der Baugenehmigung nicht Abstand genommen werden können. Diese Punkte betreffen im Wesentlichen die Bautätigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Schwerverkehr, die Benutzung des bergseitigen Straßenzuges „An der Forststraße“, die Verbringung der Oberflächenwässer und einen vorzusehenden Stichkanal, das Abstellen und Befahren von KFZ auf der Südseite zwischen Gebäudefront und Straßenbereich sowie Maßnahmen, z. B. Fensterdämmung, das Ende des Außenbetriebes um 20.00 Uhr zur Hintanhaltung einer ortsunüblichen Lärmentwicklung durch den Restaurantbetrieb aus dem Küchen- und Gästebereich sowie die Verwendung einer schadstoffarmen Befeuerung und Abzugtechnik in Bezug auf das Heizungssystem und die verpflichtende Einbindung in ein künftiges Fernwärmesystem der Stadtgemeinde. Darüber hinaus wurde der Baubehörde mit Eingabe vom 12.03.2015 von diesem Nachbarn eine Spezialvollmacht für die anberaumte Bauverhandlung, in welcher Herr MR Dr. P K bevollmächtigt wurde, übermittelt. Bereits mit E-Mail vom 06.03.2015 hat Frau Mag. E G, MBA, Eigentümerin des Grundstücks x, KG S, der Baubehörde eine Vollmacht vom 05.03.2015, in welcher ihr Lebensgefährte, Herr D H, bevollmächtigt wurde, vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 16.03.2015, beantragte Frau Dr. G K, Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, KG S, die Abweisung des Baubewilligungsansuchens und verwies darauf, dass über die von der unteren Forststraße abzweigende, entlang der Grundgrenze zu dem Grundstück x verlaufende, schmale Zufahrtsstraße auch die gesamte Warenanlieferung für das Hotel und Restaurant erfolge. Durch die Abluft und Abgase von dem Restaurant sowie dem Hotel würden Geruchsbelästigungen auf ihrem Grundstück auftreten. Auch sei das Grundstück x als „allgemeines Wohngebiet“ gewidmet und diene das vorliegende Projekt im Lichte der Regelung des § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 keinem der gesetzlich genannten Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten und stehe daher mit der Widmung der zu bebauenden Grundstücke nicht im Einklang. Dementsprechend sehe § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG 2010 auch vor, dass Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten einer Widmung als „Kerngebiet“ vorbehalten seien. Im Hinblick auf den mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ einhergehenden Immissionsschutz wendete sich die Nachbarin, gestützt auf § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, zumal im Falle der Realisierung des Bauvorhabens durch die Beheizung der Anlage, Entsorgung der anfallenden Abluft sowie Verwendung der vorgesehenen Stellplätze, eine Immissionsbelastung entstehe, die bei einer widmungskonformen Bebauung nicht bestünde und die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden.Mit Schriftsatz vom 15.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 16.03.2015, beantragte Frau Dr. G K, Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, KG S, die Abweisung des Baubewilligungsansuchens und verwies darauf, dass über die von der unteren Forststraße abzweigende, entlang der Grundgrenze zu dem Grundstück x verlaufende, schmale Zufahrtsstraße auch die gesamte Warenanlieferung für das Hotel und Restaurant erfolge. Durch die Abluft und Abgase von dem Restaurant sowie dem Hotel würden Geruchsbelästigungen auf ihrem Grundstück auftreten. Auch sei das Grundstück x als „allgemeines Wohngebiet“ gewidmet und diene das vorliegende Projekt im Lichte der Regelung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 keinem der gesetzlich genannten Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten und stehe daher mit der Widmung der zu bebauenden Grundstücke nicht im Einklang. Dementsprechend sehe Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. ROG 2010 auch vor, dass Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten einer Widmung als „Kerngebiet“ vorbehalten seien. Im Hinblick auf den mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ einhergehenden Immissionsschutz wendete sich die Nachbarin, gestützt auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, zumal im Falle der Realisierung des Bauvorhabens durch die Beheizung der Anlage, Entsorgung der anfallenden Abluft sowie Verwendung der vorgesehenen Stellplätze, eine Immissionsbelastung entstehe, die bei einer widmungskonformen Bebauung nicht bestünde und die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Anlässlich der Bauverhandlung am 17.03.2015 wurden von Seiten Frau Dr. G K und Herrn DI M P, MBA, ihre Einwendungen dahingehend ergänzt, dass vorgebracht wurde, dass mit der Zulieferung von Waren aller Art zum Restaurant und zum Hotel Lärmbelästigungen, die bei widmungskonformer Bebauung nicht bestünden, entstehen würden, sodass neben der Abgasbelästigung auch die Belästigung durch Lärm geltend gemacht werde. Von Seiten der Nachbarin, Mag. E G, MBA, wurden bis zum Schluss der durchgeführten Bauverhandlung inhaltliche Einwendungen gegen das antragsgegenständliche Projekt nicht vorgebracht und ist aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ersichtlich, dass sich diese Nachbarin erst mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 01.09.2015, gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben wendete, indem die Nachbarin auf ihr Schreiben im raumordnungsrechtlichen Verfahren vom 17.04.2014 verwies. Eine Anfrage der Stadtgemeinde Mariazell in Bezug auf die Möglichkeit der Errichtung eines „Hotel-Restaurants“ bei vorliegender Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ wurde von Seiten der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Umwelt und Raumordnung, mit Schreiben vom 14.04.2015 im Ergebnis dahingehend beantwortet, dass dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, jedoch nachweislich keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden dürften. In der Folge wurde von Bauwerberseite eine „gutachterliche Stellungnahme Heizung- und Lüftungsanlage“ des Ingenieurbüros Sa, K, Hstraße , vom 07.07.2015 vorgelegt, worin festgehalten wurde, dass Grundlage für die Stellungnahme die Beschreibung Haustechnik des Büros DI H G, B, vom Oktober 2014, sei, jedoch ist dieser fachlichen Stellungnahme ein näherer Befund, bezogen auf das in Rede stehende Bauvorhaben, nicht zu entnehmen. Es wurde darin in Bezug auf die Heizungsanlage, Lüftungsanlage der Küche, Lüftungsanlage des Restaurants und die Lüftung der Sanitäranlagen sowie des Kesselhauses, insofern Bezug genommen, dass aus gebäudetechnischer Sicht lediglich einzuhaltende technische Forderungen quasi in Auflagenform formuliert wurden, in welcher insbesondere auch auf technische Normen und Richtlinien Bezug genommen wurde. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass bei Einhaltung aller im „Gutachten“ angeführten Normen, Vorschriften und Gesetze sowie der zusätzlichen Behördenauflagen mit keiner Überschreitung der ortsüblichen Emissionsgrenzen zu rechnen sei und sei gegen eine Errichtung der gegenständlichen Anlage aus gebäudetechnischer Sicht kein Einwand zu erheben. Darüber hinaus wurde von Seiten der Bauwerber überdies ein von Liegenschaftseigentümerseite in Auftrag gegebenes Schallgutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015, mit der Gutachtensnr.: A81924/1, in Bezug auf die „Auswirkungen des Betriebes des geplanten Bauvorhabens auf die Schallsituation an den Grundgrenzen und in der umliegenden Nachbarschaft“ zu Vorlage gebracht. Diesem Gutachten sind neben einem ausführlichen schalltechnischen Befund hinsichtlich der Projektbeschreibung, der örtlichen Verhältnisse betreffend die geografische Lage, Messung der derzeitigen örtlichen Verhältnisse, Flächenwidmung und Planungsrichtwerte, der Schallschutzmaßnahmen, der zu erwartenden Schallemissionen, betreffend Parkplätze, Verabreichungsplätze im Freien, Verladezone, Schallspitzen sowie der zu erwartenden Schallimmissionen – Immissionsberechnung, auch eine gutachterliche Beurteilung der Immissionen sowie eine Zusammenfassung zu entnehmen. In diesem Gutachten kommt die Gutachterin bei der Erfüllung der aus schalltechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen, dass bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während dem Verladevorgang nicht in Betrieb ist und dass die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm (z. B. in Form verschraubter Gusseisenabdeckungen) ausgebildet werden, zum Schluss, dass an den Beurteilungspunkten an der Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens in den betrachteten Beurteilungszeiträumen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung von „allgemeines Wohngebiet (WA)“ durch die projektspezifischen Immissionen (Prognosemaß) nicht überschritten würden. Auch vor den Hausfassaden der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft des geplanten Bauvorhabens sei mit keiner Erhöhung der Ist-Situation zu rechnen. An den Beurteilungspunkten an der Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens sei mit nachstehender Erhöhung der Ist-Situation (die größten Erhöhungen in den einzelnen Beurteilungszeiträumen seien in der Tabelle ausgewiesen) zu rechnen: „ “ In Bezug auf die Erhöhung der Ist-Situation wurde aus fachlicher Sicht darüber hinaus angemerkt, dass die den Beurteilungspunkten jeweils zugehörigen Planungsrichtwerte der Flächenwidmung weder durch das Prognosemaß, noch durch das Summenmaß überschritten würden. Bereits in der Ist-Situation teilweise bestehende Überschreitungen der Planungsrichtwerte der Flächenwidmung würden im Summenmaß nicht weiter erhöht. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass für die Beurteilung des Umgebungslärms eine Veränderung des Schallpegels um 1 dB subjektiv nicht wahrzunehmen und im Bereich der Mess- und Berechnungstoleranz liege. An den Beurteilungspunkten vor den Hausfassaden der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft sei mit Schallspitzen von tagsüber, abends und nachts von maximal LA, sp = 54 dB bis 58 dB, aus dem Betrieb der Parkplätze des Projektes zu rechnen, wobei anzumerken sei, dass die prognostizierten Schallpegelspitzen im Bereich der bei der Schallmessung erhobenen, derzeitigen Schallpegelspitzen liegen würden. Letzteres Lärmgutachten und die gutachterliche Stellungnahme in Bezug auf Heizungs- und Lüftungsanlage sowie die raumordnungsrechtliche Beurteilung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie eine neuerlich durchgeführte Bebauungsdichteberechnung wurden u. a. auch den Nachbarn Dr. G K, Mag. E G, MBA und DI M P, MBA, zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 27.08.2015, nahm Frau Dr. G K im Rahmen des Parteiengehörs zum diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Auffassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Bezug auf die Auslegung der Definition des allgemeinen Wohngebietes unzutreffend sei, zumal § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin meine, sondern nach den erläuternden Bemerkungen Nov. 1985 zum ROG 1974 zum Ausdruck gebracht werde, dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien. Die Bewohner des Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete seien jedoch wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Die Zulässigkeit der Errichtung von Hotels sei einer höheren Widmungskategorie, dem Bauland Kerngebiet, vorbehalten und komme es, anders als für die Widmung „allgemeines Wohngebiet“, auf die Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes gerade nicht an. Hotels seien auch nicht mit Gasthäusern vergleichbar, da in letzteren entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt würden und diese nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. In einem Hotel würden vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen würden. Bei einem Hotel stehe die Beherbergung im Vordergrund, wobei das in Rede stehende Projekt mehr als 70 Betten vorsehe. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit über 70 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen und für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die Bindung an die Rechtsmeinung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestehe nicht und werde in der Projektbeschreibung des schalltechnischen Gutachtens auch festgehalten, dass fälschlich von 66 statt in den Einreichplänen ersichtlichen 67 Hotelbetten ausgegangen wurde. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur nachgereichten Bebauungsdichteberechnung getroffen.Mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 27.08.2015, nahm Frau Dr. G K im Rahmen des Parteiengehörs zum diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Auffassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Bezug auf die Auslegung der Definition des allgemeinen Wohngebietes unzutreffend sei, zumal Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin meine, sondern nach den erläuternden Bemerkungen Nov. 1985 zum ROG 1974 zum Ausdruck gebracht werde, dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien. Die Bewohner des Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete seien jedoch wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Die Zulässigkeit der Errichtung von Hotels sei einer höheren Widmungskategorie, dem Bauland Kerngebiet, vorbehalten und komme es, anders als für die Widmung „allgemeines Wohngebiet“, auf die Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes gerade nicht an. Hotels seien auch nicht mit Gasthäusern vergleichbar, da in letzteren entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt würden und diese nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. In einem Hotel würden vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen würden. Bei einem Hotel stehe die Beherbergung im Vordergrund, wobei das in Rede stehende Projekt mehr als 70 Betten vorsehe. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit über 70 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen und für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die Bindung an die Rechtsmeinung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestehe nicht und werde in der Projektbeschreibung des schalltechnischen Gutachtens auch festgehalten, dass fälschlich von 66 statt in den Einreichplänen ersichtlichen 67 Hotelbetten ausgegangen wurde. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur nachgereichten Bebauungsdichteberechnung getroffen. Herr DI M P, MBA, führte in seinem E-Mail vom 28.08.2015 aus, dass er sich der dargelegten Stellungnahme der Frau Dr. G K vollinhaltlich anschließe, wies auf die Aufrechterhaltung der bereits eingebrachten Gesichtspunkte seiner vorangegangenen Stellungnahme hin und verwies insbesondere nochmals darauf, dass bei dem Bauprojekt weder die erforderliche Widmung noch der Bedarf für so einen massiven Bau von über 70 Nächtigungsbetten vorliegend sei, sodass vor allem auch im Falle einer Projektumsetzung damit zu rechnen sei, dass ein massiver, leerstehender Gebäudekomplex längerfristig überbleiben werde. Frau Mag. E G, MBA, verwies in dem erwähnten Schreiben vom 26.08.2015 auf ihre Stellungnahme vom 17.04.2014, welche angeschlossen wurde und in welcher Ausführungen zur Flächenwidmungsplanänderung 4.07 im Vorfeld des raumordnungsrechtlichen Anhörungsverfahrens am 22.04.2014 getätigt wurden. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde von Nachbarseite auch die Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan im Hinblick auf die befürchteten Belästigungen der Bewohnerschaft vorgebracht. Überdies wurden Belästigungen durch Lärm, insbesondere durch den LKW-Verkehr, bei Anlieferungen, den Verkehr generell bzw. durch Besucher verursacht, ins Treffen geführt. Auch sei eine deutliche Wertminderung der Grundstücke gegeben und würden optische Beeinträchtigungen vorliegen, zumal der freie Blick eingeschränkt werde. In der Folge ersuchte die Baubehörde erster Instanz die Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Energie, Wohnbautechnik, Referat Lärm- und Strahlenschutz, um Plausibilitätsprüfung des vorgelegten Schallgutachtens, welche mit Schreiben vom 16.11.2015 von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgelehnt wurde. Von Gemeindeseite wurde in der Folge daher auch Kontakt mit der Rechtsberatung des Steirischen Gemeindebundes aufgenommen und um Unterstützung ersucht. In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell den erstinstanzlichen Baubescheid vom 19.01.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, mit welchem im Spruch I der R Kft. die Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants mit Außenanlagen auf dem beantragten Standort unter Vorschreibung von 34 Auflagen erteilt wurde und wurden im Spruch II dieses Bescheides die Einwendungen der Nachbarn DI M P, MBA, sowie Dr. G K teilweise abgewiesen und wurde den Einwendungen betreffend die mangelhafte Berechnung der Bebauungsdichte und Nichtübereinstimmung der Bettenanzahl im schalltechnischen Befund mit der Einreichplanung stattgegeben, während die Einwendungen der Frau Mag. E G, MBA, zur Gänze abgewiesen wurden. In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell den erstinstanzlichen Baubescheid vom 19.01.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, mit welchem im Spruch römisch eins der R Kft. die Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants mit Außenanlagen auf dem beantragten Standort unter Vorschreibung von 34 Auflagen erteilt wurde und wurden im Spruch römisch zwei dieses Bescheides die Einwendungen der Nachbarn DI M P, MBA, sowie Dr. G K teilweise abgewiesen und wurde den Einwendungen betreffend die mangelhafte Berechnung der Bebauungsdichte und Nichtübereinstimmung der Bettenanzahl im schalltechnischen Befund mit der Einreichplanung stattgegeben, während die Einwendungen der Frau Mag. E G, MBA, zur Gänze abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes „Zuckerwiese“ (Bebauungsplan II), in dessen Regelungsbereich der gegenständliche Bauplatz liege, der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde S die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes geschaffen habe und sei diese Zielsetzung auch im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde S verankert. Auch habe der Gemeinderat beim Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes die vorliegenden, öffentlichen Interessen begründet und habe auch die Aufsichtsbehörde des Landes gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände gehabt, sodass davon ausgegangen werde, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes den Zielsetzungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes entsprechen würden und diese rechtskonform seien. Überdies wurde die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Frage auf die eingeholte Auskunft der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gestützt.Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes „Zuckerwiese“ (Bebauungsplan römisch zwei), in dessen Regelungsbereich der gegenständliche Bauplatz liege, der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde S die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes geschaffen habe und sei diese Zielsetzung auch im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde S verankert. Auch habe der Gemeinderat beim Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes die vorliegenden, öffentlichen Interessen begründet und habe auch die Aufsichtsbehörde des Landes gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände gehabt, sodass davon ausgegangen werde, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes den Zielsetzungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes entsprechen würden und diese rechtskonform seien. Überdies wurde die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Frage auf die eingeholte Auskunft der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gestützt. Hinsichtlich allfälliger immissionsseitiger Auswirkungen des gegenständlichen Projektes gründete die Baubehörde den Bescheid auf das eingeholte, schalltechnische Gutachten der T-B GmbH, wobei darin eine Beurteilung von Schallpegelspitzen im Bereich der Bauplatzgrenzen nicht vorgenommen wurde. Darüber hinaus bezog sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell in seinem Bescheid hinsichtlich der weiteren behaupteten Immissionen auf die dargelegte, gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Sa. Den zu Grunde liegenden Projektsunterlagen waren jedoch die Abluftanlage betreffende Angaben zur Beurteilung der diesbezüglichen Emissionen noch nicht zu entnehmen. Die in beiden Gutachten erwähnten Maßnahmen bezüglich des Immissionsschutzes im Bereich Schall, Heizung, Lüftung und Sanitär seien laut Baubehörde im Bescheidspruch als Auflagenpunkte 29 bis 34 vorgeschrieben und den Nachbarn auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In Summe seien 67 Betten im EG und OG geplant, jedoch sei davon auszugehen, dass die Erhöhung um ein Bett keine signifikante Erhöhung des schalltechnischen Summenmaßes nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Beurteilung durch die fachlich zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und in Anbetracht der Umstände, dass das Projekt den von der Aufsichtsbehörde genehmigten, rechtskräftigen Bebauungsplan (der für den gegenständlichen Bauplatz dezidiert die Bebauung mit einem Beherbergungsbetrieb vorsehe) entspreche und, wie durch die zitierten Gutachten nachgewiesen, die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) durch das gegenständliche Projekt nicht überschritten würden, treffe die von den Nachbarn behauptete Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde S nicht zu. Diese Einwände seien daher abzuweisen gewesen. Das geplante Gebäude sei auch nicht, wie behauptet, unmittelbar an der Grundgrenze situiert, vielmehr würden die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Nachbargebäuden eingehalten und sei auch die Nutzung eines Parkplatzes außerhalb des Bauplatzes nicht verfahrensgegenständlich. Die von Nachbarseite behauptete, deutliche Wertminderung der Grundstücke und die optischen Beeinträchtigungen würden keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Stmk BauG darstellen.Die in beiden Gutachten erwähnten Maßnahmen bezüglich des Immissionsschutzes im Bereich Schall, Heizung, Lüftung und Sanitär seien laut Baubehörde im Bescheidspruch als Auflagenpunkte 29 bis 34 vorgeschrieben und den Nachbarn auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In Summe seien 67 Betten im EG und OG geplant, jedoch sei davon auszugehen, dass die Erhöhung um ein Bett keine signifikante Erhöhung des schalltechnischen Summenmaßes nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Beurteilung durch die fachlich zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und in Anbetracht der Umstände, dass das Projekt den von der Aufsichtsbehörde genehmigten, rechtskräftigen Bebauungsplan (der für den gegenständlichen Bauplatz dezidiert die Bebauung mit einem Beherbergungsbetrieb vorsehe) entspreche und, wie durch die zitierten Gutachten nachgewiesen, die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) durch das gegenständliche Projekt nicht überschritten würden, treffe die von den Nachbarn behauptete Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde S nicht zu. Diese Einwände seien daher abzuweisen gewesen. Das geplante Gebäude sei auch nicht, wie behauptet, unmittelbar an der Grundgrenze situiert, vielmehr würden die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Nachbargebäuden eingehalten und sei auch die Nutzung eines Parkplatzes außerhalb des Bauplatzes nicht verfahrensgegenständlich. Die von Nachbarseite behauptete, deutliche Wertminderung der Grundstücke und die optischen Beeinträchtigungen würden keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Stmk BauG darstellen. In der gegen diesen Bescheid seitens Frau Dr. G K mit Schriftsatz vom 29.01.2016 erhobenen Berufung wurde beantragt, der Gemeinderat möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde. Der Berufungsantrag wurde nach Schilderung des Sachverhaltes in Bezug auf mangelnde Übereinstimmung des Projektes mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ im Wesentlichen wie in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren unter Heranziehung der erläuternden Bemerkungen 1985 zum ROG 1974 begründet und wurde nochmals dargetan, dass sowohl die Bewohner des Wohngebietes als auch jene der angrenzenden Wohngebiete wohnversorgt seien und keiner Hotels zur Deckung ihrer Bedürfnisse bedürfen, um dort zu nächtigen. Die erstinstanzliche Behörde habe sich über den Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt und stehe bei einem Hotel auch die Beherbergung im Vordergrund, wobei das gegenständliche Projekt 67 Betten vorsehe und sei daher nicht mit Gasthäusern vergleichbar, welche nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. Der Nutzungsumfang mit 67 Betten sei auch ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die widmungsförmige Zulässigkeit eines Bauvorhabens ergebe sich ausschließlich aus dem Flächenwidmungsplan und nicht aus dem Bebauungsplan, welcher keine vom Flächenwidmungsplan abweichenden Festlegungen treffen dürfe. Auch komme dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan keine normative Kraft zu und sei die für die Errichtung eines Hotels erforderliche Baulandausweisung „Kerngebiet“ und nicht „allgemeines Wohngebiet“. Der Nachbarin stehe ein Mitspracherecht zu, zumal im Rahmen der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ ein Immissionsschutz verankert sei und müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich der Frage des Immissionsschutzes zuwende. Dies ergebe sich aus der Aufzählung der Betriebstypen nach § 30 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. ROG. Nach Ziffer 2 seien in den dort aufgezählten Betriebstypen Hotels nicht angeführt und nur zulässig, soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziffer 3 (Kerngebiet), die „Hotels“ für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechenden einordnen lassen und dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach Ziffer 3 sei also die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Darüber hinaus wurde in der Berufung auch die Einhaltung der maximal zulässigen Bebauungsdichte bezweifelt und erweise sich die erteilte Bewilligung aus den angeführten Gründen als rechtswidrig und das gegenständliche Bauvorhaben als nicht bewilligbar.Der Berufungsantrag wurde nach Schilderung des Sachverhaltes in Bezug auf mangelnde Übereinstimmung des Projektes mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ im Wesentlichen wie in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren unter Heranziehung der erläuternden Bemerkungen 1985 zum ROG 1974 begründet und wurde nochmals dargetan, dass sowohl die Bewohner des Wohngebietes als auch jene der angrenzenden Wohngebiete wohnversorgt seien und keiner Hotels zur Deckung ihrer Bedürfnisse bedürfen, um dort zu nächtigen. Die erstinstanzliche Behörde habe sich über den Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt und stehe bei einem Hotel auch die Beherbergung im Vordergrund, wobei das gegenständliche Projekt 67 Betten vorsehe und sei daher nicht mit Gasthäusern vergleichbar, welche nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. Der Nutzungsumfang mit 67 Betten sei auch ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die widmungsförmige Zulässigkeit eines Bauvorhabens ergebe sich ausschließlich aus dem Flächenwidmungsplan und nicht aus dem Bebauungsplan, welcher keine vom Flächenwidmungsplan abweichenden Festlegungen treffen dürfe. Auch komme dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan keine normative Kraft zu und sei die für die Errichtung eines Hotels erforderliche Baulandausweisung „Kerngebiet“ und nicht „allgemeines Wohngebiet“. Der Nachbarin stehe ein Mitspracherecht zu, zumal im Rahmen der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ ein Immissionsschutz verankert sei und müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich der Frage des Immissionsschutzes zuwende. Dies ergebe sich aus der Aufzählung der Betriebstypen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Stmk. ROG. Nach Ziffer 2 seien in den dort aufgezählten Betriebstypen Hotels nicht angeführt und nur zulässig, soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziffer 3 (Kerngebiet), die „Hotels“ für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechenden einordnen lassen und dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach Ziffer 3 sei also die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Darüber hinaus wurde in der Berufung auch die Einhaltung der maximal zulässigen Bebauungsdichte bezweifelt und erweise sich die erteilte Bewilligung aus den angeführten Gründen als rechtswidrig und das gegenständliche Bauvorhaben als nicht bewilligbar. In seiner Berufung vom 01.02.2016 schloss sich Herr DI M P, MBA, der Berufung der Frau Dr. G K vollinhaltlich an und führte überdies aus, dass die geplante Hotelerrichtung einen Verstoß gegen den gültigen, vorliegenden Flächenwidmungsplan mit ausgewiesenem allgemeinen Wohngebiet darstelle und werde durch das geplante Bauvorhaben die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten. Auch Frau Mag. E G, MBA, schloss sich der Berufung der Frau Dr. G K in allen Punkten vollinhaltlich an und führte insbesondere auch aus, dass die geplante Hotelerrichtung einen Verstoß gegen den gültigen, vorliegenden Flächenwidmungsplan mit ausgewiesenem allgemeinen Wohngebiet darstelle und werde durch das geplante Bauvorhaben die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten und wies diese weiters nochmal eindringlich auf die dadurch zu erwartenden, ortsunüblichen Lärmbelästigungen hin. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mariazell beschloss in seiner Gemeinderatssitzung vom 16.03.2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung, den Berufungen nicht Folge zu geben und wurden die Berufungen mit Bescheid des Gemeinderates vom 22.03.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich der Kosten sei für die Eingabe (Berufungsschrift) eine feste Bundesgebühr gemäß dem Gebührengesetz 1957 idgF in der Höhe von € 14,30 zu entrichten. In der Begründung der Berufungsbescheide führte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mariazell unter vollinhaltlichem Verweis auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ergänzend aus, dass die Definition des allgemeinen Wohngebietes ganz generell Nutzungen für zulässig erkläre, die den Bewohnern von Wohngebieten dienen würden. Es sei daher nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei ausschließlich um Bewohner von Wohngebieten der betroffenen Gemeinde handeln müsse. Die im Klammerausdruck genannte Zulässigkeit von Gasthäusern im allgemeinen Wohngebiet spreche ebenfalls für diese Interpretation, da auch Gasthäuser einen vergleichbaren Nutzungsumfang aufweisen könnten (Öffnungszeiten, Gästebeherbergung und Verköstigung). Dies decke sich auch mit der Rechtsansicht von Dr. Georg Eisenberger und Dr. Elisabeth Hödl im Fachbuch „Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht“ (Graz 2002), welches im Lindeverlag erschienen ist, wonach im „allgemeinen Wohngebiet“ sich vornehmlich Wohnbauten, aber auch Gebäude, die dem wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten (also – im Unterschied zum „reinen Wohngebiet“ – nicht nur dieses speziellen Wohngebietes) dienen würden, befinden. Der Klammerausdruck der Ziff 2 des § 30 Abs 1 Stmk. ROG (in dem die nicht Wohnzwecken dienenden, zulässigen Nutzungen im WA beispielhaft erwähnt werden) enthalte keine taxative Aufzählung, sondern biete mit den Bezeichnungen „zum Beispiel“ am Anfang und „sonstige Betriebe aller Art“ einen Ermessensspielraum mit der Einschränkung, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht würden. Dieser Nachweis sei im erstinstanzlichen Bauverfahren durch das schalltechnische Gutachten der T-B GmbH sowie die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Sa betreffend die Heiz- und Lüftungsanlage erbracht worden. Diesen schlüssigen Gutachten sei vom Berufungswerber nicht widersprochen worden. Darüber hinaus wurde von Seiten der Berufungsbehörde festgehalten, dass hinsichtlich Fragen der Bebauungsdichte kein Nachbarschaftsrecht gemäß § 26 Stmk. BauG bestehe und sei die Bebauungsdichte im erstinstanzlichen Bauverfahren auch von Amts wegen berechnet worden und sei die Berechnung im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals überprüft und mit einer Bebauungsdichte von 0,72 für richtig befunden worden. Die genauen, den Einreichunterlagen entnommenen Berechnungsgrundlagen seien im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausführlich dokumentiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufungen abzuweisen gewesen seien. Die Kostenentscheidung sei tarifgemäß erfolgt.In der Begründung der Berufungsbescheide führte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mariazell unter vollinhaltlichem Verweis auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ergänzend aus, dass die Definition des allgemeinen Wohngebietes ganz generell Nutzungen für zulässig erkläre, die den Bewohnern von Wohngebieten dienen würden. Es sei daher nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei ausschließlich um Bewohner von Wohngebieten der betroffenen Gemeinde handeln müsse. Die im Klammerausdruck genannte Zulässigkeit von Gasthäusern im allgemeinen Wohngebiet spreche ebenfalls für diese Interpretation, da auch Gasthäuser einen vergleichbaren Nutzungsumfang aufweisen könnten (Öffnungszeiten, Gästebeherbergung und Verköstigung). Dies decke sich auch mit der Rechtsansicht von Dr. Georg Eisenberger und Dr. Elisabeth Hödl im Fachbuch „Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht“ (Graz 2002), welches im Lindeverlag erschienen ist, wonach im „allgemeinen Wohngebiet“ sich vornehmlich Wohnbauten, aber auch Gebäude, die dem wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten (also – im Unterschied zum „reinen Wohngebiet“ – nicht nur dieses speziellen Wohngebietes) dienen würden, befinden. Der Klammerausdruck der Ziff 2 des Paragraph 30, Absatz eins, Stmk. ROG (in dem die nicht Wohnzwecken dienenden, zulässigen Nutzungen im WA beispielhaft erwähnt werden) enthalte keine taxative Aufzählung, sondern biete mit den Bezeichnungen „zum Beispiel“ am Anfang und „sonstige Betriebe aller Art“ einen Ermessensspielraum mit der Einschränkung, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht würden. Dieser Nachweis sei im erstinstanzlichen Bauverfahren durch das schalltechnische Gutachten der T-B GmbH sowie die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Sa betreffend die Heiz- und Lüftungsanlage erbracht worden. Diesen schlüssigen Gutachten sei vom Berufungswerber nicht widersprochen worden. Darüber hinaus wurde von Seiten der Berufungsbehörde festgehalten, dass hinsichtlich Fragen der Bebauungsdichte kein Nachbarschaftsrecht gemäß Paragraph 26, Stmk. BauG bestehe und sei die Bebauungsdichte im erstinstanzlichen Bauverfahren auch von Amts wegen berechnet worden und sei die Berechnung im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals überprüft und mit einer Bebauungsdichte von 0,72 für richtig befunden worden. Die genauen, den Einreichunterlagen entnommenen Berechnungsgrundlagen seien im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausführlich dokumentiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufungen abzuweisen gewesen seien. Die Kostenentscheidung sei tarifgemäß erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhoben nunmehr Frau Dr. G K, Frau Mag. E G, MBA, und Herr DI M P, MBA, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei seitens Frau Dr. G K beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von der Bauwerberin beantragte Baubewilligung versagt werde und den Spruchpunkt über die „Kosten“ ersatzlos zu beheben. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde beschwerdebegründend wiederum ausgeführt, dass § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 von Bewohnern von Wohngebieten spreche. Anders als die Baubehörde meine, seien damit aber nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin gemeint. Vielmehr habe der Gesetzgeber, wie in den Materialien zur Novelle 1985 nachlesbar – die Bestimmung wurde unverändert in das Stmk. ROG 2010 übernommen –, mit der Formulierung Bewohnern von Wohngebieten „zum Ausdruck gebracht … dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien“ (EB Nov 1985 zum ROG 1974, wiedergegeben bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4 [2014] 614). Die Bewohner des Wohngebietes, in dem das Grundstück 284 liege, seien ebenso wie die Bewohner der an dieses Wohngebiet angrenzenden Wohngebiete, wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Hotels würden sich von Gasthäusern auch erheblich unterscheiden und würden in Gasthäusern entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt. Zu diesem Zweck und nicht zu Zwecken der Nächtigung, würden sie aufgesucht. Demgegenüber würden in Hotels vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen. Im Vordergrund stehe bei einem Hotel die Beherbergung. Das gegenständliche Projekt sehe dafür 67 Betten vor. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit (nunmehr) 67 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Gestützt auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wurde auch ausgeführt, dass es vorrangig nicht darauf ankomme, in welchem Umfang Immissionswerte überschritten würden oder nicht. Vielmehr müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich mit der Frage des Immissionsschutzes auseinandersetze. Ausdrücklich ergebe sich dies aus § 30 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. ROG: Nach Ziff 2 seien die dort genannten Betriebstypen (zu denen – es sei wiederholend festgehalten – „Hotels“ nicht zählen) nur zulässig, soweit sie keine dem Wohncharakter der Gebiete widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziff 3 (Kerngebiet), welche Hotels für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürften keine, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach dieser Regelung sei die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Auch sei das in der Begründungsergänzung angeführte Zitat von Eisenberger/Hödl zu § 23 Abs 5 lit.
- b)Stmk. ROG (aktuell § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010) kein Widerspruch zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz. Die Eingrenzung auf Bewohner des Gebietes gelte nur für reine Wohngebiete, nicht jedoch für allgemeine Wohngebiete und sei Gegenteiliges nie behauptet worden. § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 meine jedoch nicht die Bewohner irgendwelcher Wohngebiete in Nah und Fern, sondern nur die Bewohner des jeweiligen Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete und deren Bedürfnisse. Wer jedoch in Mariazell und Umgebung wohne, sei dort wohnversorgt. Das schließe es freilich nicht aus, dass auch diese Bewohner einmal in einem Hotel ihres Ortes nächtigen würden. Anders als bei Gasthäusern würden mit dem Bau eines Hotels aber nicht die in Z 2 genannten Bedürfnisse dieses Personenkreises gedeckt und seien mit „sonstigen Betrieben aller Art“ auch nicht sämtliche denkbaren Betriebe gemeint. So seien etwa Vergnügungsstätten, wie etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2010 zu 2009/06/0249 mit Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen habe, im „allgemeinen Wohngebiet“ nicht zulässig. Dies deshalb, da das Stmk. ROG Vergnügungsstätten der Widmungskategorie „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ vorbehalte. Vergnügungsstätten seien, wie der Gerichtshof wörtlich ausführte, mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof trage dabei der Behörde nicht auf, zu prüfen, ob die Vergnügungsstätte als ein sonstiger in lit. b (nunmehr Z 2) nicht ausdrücklich genannter Betrieb dem Wohngebiet widersprechende Belästigungen entfalte. Er habe die Vereinbarkeit mit der Widmung „allgemeines Wohngebiet“ schlechthin verneint und zwar deshalb, weil es für Vergnügungsstätten der Widmung „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ bedürfe. Für Hotels gelte nichts anderes. Sie seien in § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 mit den Vergnügungsstätten im selben Spiegelstrich genannt. Für ihre Bewilligbarkeit bedürfe es der Widmung „Kerngebiet“. Andernfalls hätte dies zur Konsequenz, dass auch Einkaufszentren und Baumärkte im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften, Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe wären zwar im Gewerbegebiet verboten, als sonstige Betriebe aller Art wäre ihre Errichtung im allgemeinen Wohngebiet – folge man der Stadtgemeinde Mariazell – zulässig. Wozu dann Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten in den Kerngebieten eigens genannt seien, bleibe offen. Wolle man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, Überflüssiges geregelt zu haben, um dabei zu sachwidrigen Ergebnissen zu gelangen, so werde man unter „sonstige Betriebe aller Art“ nur jene mit den übrigen in Ziff 2 genannten Gebäudenutzungen vergleichbarer Betriebe verstehen können. Hotels würden ebenso wie Gast- und Vergnügungsstätten nicht dazu zählen. Ihre Nutzung sei eine überörtliche. Sie seien aus diesem Grund einer höheren Widmungskategorie vorbehalten und von den „sonstigen Betrieben aller Art“ im Sinne des § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 nicht umfasst.Gegen diesen Bescheid erhoben nunmehr Frau Dr. G K, Frau Mag. E G, MBA, und Herr DI M P, MBA, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei seitens Frau Dr. G K beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von der Bauwerberin beantragte Baubewilligung versagt werde und den Spruchpunkt über die „Kosten“ ersatzlos zu beheben. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde beschwerdebegründend wiederum ausgeführt, dass Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 von Bewohnern von Wohngebieten spreche. Anders als die Baubehörde meine, seien damit aber nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin gemeint. Vielmehr habe der Gesetzgeber, wie in den Materialien zur Novelle 1985 nachlesbar – die Bestimmung wurde unverändert in das Stmk. ROG 2010 übernommen –, mit der Formulierung Bewohnern von Wohngebieten „zum Ausdruck gebracht … dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien“ (EB Nov 1985 zum ROG 1974, wiedergegeben bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4 [2014] 614). Die Bewohner des Wohngebietes, in dem das Grundstück 284 liege, seien ebenso wie die Bewohner der an dieses Wohngebiet angrenzenden Wohngebiete, wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Hotels würden sich von Gasthäusern auch erheblich unterscheiden und würden in Gasthäusern entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt. Zu diesem Zweck und nicht zu Zwecken der Nächtigung, würden sie aufgesucht. Demgegenüber würden in Hotels vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen. Im Vordergrund stehe bei einem Hotel die Beherbergung. Das gegenständliche Projekt sehe dafür 67 Betten vor. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit (nunmehr) 67 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Gestützt auf das Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wurde auch ausgeführt, dass es vorrangig nicht darauf ankomme, in welchem Umfang Immissionswerte überschritten würden oder nicht. Vielmehr müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich mit der Frage des Immissionsschutzes auseinandersetze. Ausdrücklich ergebe sich dies aus Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Stmk. ROG: Nach Ziff 2 seien die dort genannten Betriebstypen (zu denen – es sei wiederholend festgehalten – „Hotels“ nicht zählen) nur zulässig, soweit sie keine dem Wohncharakter der Gebiete widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziff 3 (Kerngebiet), welche Hotels für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürften keine, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach dieser Regelung sei die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Auch sei das in der Begründungsergänzung angeführte Zitat von Eisenberger/Hödl zu Paragraph 23, Absatz 5, Litera b,) Stmk. ROG (aktuell Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010) kein Widerspruch zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz. Die Eingrenzung auf Bewohner des Gebietes gelte nur für reine Wohngebiete, nicht jedoch für allgemeine Wohngebiete und sei Gegenteiliges nie behauptet worden. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 meine jedoch nicht die Bewohner irgendwelcher Wohngebiete in Nah und Fern, sondern nur die Bewohner des jeweiligen Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete und deren Bedürfnisse. Wer jedoch in Mariazell und Umgebung wohne, sei dort wohnversorgt. Das schließe es freilich nicht aus, dass auch diese Bewohner einmal in einem Hotel ihres Ortes nächtigen würden. Anders als bei Gasthäusern würden mit dem Bau eines Hotels aber nicht die in Ziffer 2, genannten Bedürfnisse dieses Personenkreises gedeckt und seien mit „sonstigen Betrieben aller Art“ auch nicht sämtliche denkbaren Betriebe gemeint. So seien etwa Vergnügungsstätten, wie etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2010 zu 2009/06/0249 mit Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen habe, im „allgemeinen Wohngebiet“ nicht zulässig. Dies deshalb, da das Stmk. ROG Vergnügungsstätten der Widmungskategorie „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ vorbehalte. Vergnügungsstätten seien, wie der Gerichtshof wörtlich ausführte, mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof trage dabei der Behörde nicht auf, zu prüfen, ob die Vergnügungsstätte als ein sonstiger in Litera b, (nunmehr Ziffer 2,) nicht ausdrücklich genannter Betrieb dem Wohngebiet widersprechende Belästigungen entfalte. Er habe die Vereinbarkeit mit der Widmung „allgemeines Wohngebiet“ schlechthin verneint und zwar deshalb, weil es für Vergnügungsstätten der Widmung „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ bedürfe. Für Hotels gelte nichts anderes. Sie seien in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 mit den Vergnügungsstätten im selben Spiegelstrich genannt. Für ihre Bewilligbarkeit bedürfe es der Widmung „Kerngebiet“. Andernfalls hätte dies zur Konsequenz, dass auch Einkaufszentren und Baumärkte im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften, Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe wären zwar im Gewerbegebiet verboten, als sonstige Betriebe aller Art wäre ihre Errichtung im allgemeinen Wohngebiet – folge man der Stadtgemeinde Mariazell – zulässig. Wozu dann Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten in den Kerngebieten eigens genannt seien, bleibe offen. Wolle man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, Überflüssiges geregelt zu haben, um dabei zu sachwidrigen Ergebnissen zu gelangen, so werde man unter „sonstige Betriebe aller Art“ nur jene mit den übrigen in Ziff 2 genannten Gebäudenutzungen vergleichbarer Betriebe verstehen können. Hotels würden ebenso wie Gast- und Vergnügungsstätten nicht dazu zählen. Ihre Nutzung sei eine überörtliche. Sie seien aus diesem Grund einer höheren Widmungskategorie vorbehalten und von den „sonstigen Betrieben aller Art“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 nicht umfasst. Überdies sei die normative Festsetzung, wonach für die Berufung eine feste Bundesgebühr zu entrichten sei, rechtswidrig, zumal sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre und sei die Gemeinde nicht befugt, darüber abzusprechen. Auch sei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 Gebührengesetz davon auszugehen, dass nachbarliche Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben, der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenbefreit seien, wozu auch Rechtsmittelschriftsätze zählen würden. Diese Bestimmung gelte in der Fassung seit 1995. Die Reichweite des Befreiungstatbestandes sei allen Gemeinden mit Erlass des BMF zu K336/2IV/10/99 in Erinnerung gerufen worden. Nicht richtig sei letztlich der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine pauschale Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 zu entrichten sei. Die Gebühr sei nicht zu entrichten, wenn nach § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz oder im einschlägigen Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen sei.Überdies sei die normative Festsetzung, wonach für die Berufung eine feste Bundesgebühr zu entrichten sei, rechtswidrig, zumal sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre und sei die Gemeinde nicht befugt, darüber abzusprechen. Auch sei gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 20, Gebührengesetz davon auszugehen, dass nachbarliche Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben, der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenbefreit seien, wozu auch Rechtsmittelschriftsätze zählen würden. Diese Bestimmung gelte in der Fassung seit 1995. Die Reichweite des Befreiungstatbestandes sei allen Gemeinden mit Erlass des BMF zu K336/2IV/10/99 in Erinnerung gerufen worden. Nicht richtig sei letztlich der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine pauschale Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 zu entrichten sei. Die Gebühr sei nicht zu entrichten, wenn nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz oder im einschlägigen Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen sei. Auch Herr DI M P, MBA, erhob mit Schriftsatz vom 12.04.2016 rechtzeitig und formal zulässig gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell unter vollinhaltlichem Verweis auf die beigelegte Beschwerde der Frau Dr. G K, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass das Hotel-Restaurant mit 67 Betten der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ widerspreche. Bei korrekter Einbeziehung sämtlicher relevanter Räume werde auch die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten, wobei die Aktualität der diesbezüglichen, angeführten, höchstgerichtlichen Erkenntnisse bezweifelt werde. Sollte eine mit dem allgemeinen Wohngebiet konforme Bebauung angestrebt werden, sei in erster Linie der ursächliche Wohnbedarf zu befriedigen. Sämtliche anderen Arten der Bebauungsnutzung, wie etwa ein Gasthausbetrieb mit einigen Übernachtungsmöglichkeiten, sei auch grundsätzlich verträglich mit der gültigen Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ und müssten einer genaueren Bedarfserhebung bei den Bewohnern der diesbezüglichen und auch der angrenzenden Wohngebiete unterzogen werden und sei aus der Sicht der Bewohner der diesbezüglichen und auch der angrenzenden Wohngebiete ein Bedarf für das geplante Hotel-Restaurant nicht gegeben. Der Hotelbedarf auch im unmittelbaren Umfeld sei durch eine mehr als ausreichende Anzahl an Hotels und an Quartieren im unmittelbaren, angrenzenden Gebiet der Stadtgemeinde Mariazell, aber auch in Mitterbach, abgedeckt. Aufgrund der zu geringen Gästeauslastung bei den meisten Betrieben sei auch keine Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Hotels zu sehen. Die geringe Gästeauslastung sei vor allem auch auf die in den Ferienperioden unverlässliche Wettersituation zurückzuführen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Klimaerwärmung sei auch nur ein äußerst eingeschränkter Skibetrieb möglich und würden die hohen Temperaturen eine künstliche Schneeerzeugung einfach nicht zulassen, weshalb das im Jahr 2006 geplante, ebenfalls ungarische Bauvorhaben, am gleichen Grundstück nicht umgesetzt worden sei. Auch habe eine große Freiflächentennisanlage aufgrund von Bedarfsmangel schon vor ca. 15 Jahren völlig eingestellt werden müssen und würden viele Hotelbetriebe ums betriebliche Überleben kämpfen, ebenso hätten Betriebe bereits über längere Perioden hindurch den Betrieb einstellen müssen. Hinsichtlich der Arbeitsplätze würden die meisten Gast- und Hotelbetriebe nicht österreichische Arbeitskräfte, nämlich vorwiegend ungarische Staatsbürger, beschäftigen und würden vermutlich in erster Linie auch ungarische Bauunternehmungen beim Bauvorhaben zum Zug kommen. Eine Arbeitsplatzsicherung bzw. Arbeitsplatzbeschaffung für die Wohnbevölkerung sei bei diesem geplanten Projekt auszuschließen. Auf der Homepage der Bauwerberin sei kein Hinweis ersichtlich, dass das Unternehmen die Geschäftstätigkeit für Gast- bzw. Hoteleriegewerbe mit der dafür notwendigen Konzession ausübe. Der Firmensitz sei in Budapest und habe als offizielle Zustelladresse eine solche in Wien. Es sei anzumerken, dass es sich um eine Wohnung handle, bei der auch noch ein weitere Name beim Türschild angeführt sei. Ein Hinweis auf eine Firma oder ein Firmenbüro sei nicht ersichtlich und wäre daher zu prüfen, ob hier nicht auch nur eine Scheinfirma (Briefkastenfirma) vorliege. Am Ende der 70er Jahre hätten im Zuge der Widmung der Gründe zwischen den Straßenzügen „Forststraße“ und „An der Forststraße“ als Bauland auch Zweitwohnbesitzer in der Nachbarschaft ihr Kaufinteresse bekundet. Damals sei jedoch mitgeteilt worden, dass ein Kauf nur im Falle des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde S zulässig sei. Jetzt werde der Grundstücksverkauf ins benachbarte Ausland, insbesondere nach Ungarn, sogar forciert, obwohl auf der ungarischen Seite seit einigen Jahren gegenteilige Bestrebungen, wie Pachtauflösungen und Eigentumsauflösungen bei österreichischen Eigentümern, erfolgen würden, womit gegen das Reziprozitätsprinzip verstoßen werde. Im Falle einer Hotelneuerrichtung dürfte die große Gefahr eines baldigen Konkurses mit Betriebseinstellung letztlich nicht übersehen werden und sei dann eine längere Zeit mit einer Gebäuderuine zu rechnen, oder es werde danach auch noch eine Nutzung als Flüchtlingsquartier angestrebt, wobei nicht näher erörtert werden müsse, wie sich die Nachbarschaft dann dazu stellen werde, weshalb beantragt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt wird. Auch Frau Mag. E G, MBA, erhob das Rechtmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20.04.2010, welcher sie ebenfalls eine Kopie der Beschwerde der Frau Dr. G K anfügte, verwies sie darauf, dass diese Beschwerde vollinhaltlich unterstützt werde, was insbesondere die widerlegten Ausführungen zur Begründung der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Bebauung des Hotelbetriebes in einem allgemeinen Wohngebiet betreffe und werde auf Basis der von Frau Dr. G K angeführten Begründung der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid so abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt wird. Mit hg. Schreiben vom 10.05.2016 wurde die Stadtgemeinde Mariazell u. a. ersucht, dem Verwaltungsgericht den maßgebenden Flächenwidmungsplan, unter Angabe des Zeitpunktes seines Inkrafttretens zu übermitteln und bekanntzugeben, ob der Flächenwidmungsplan allenfalls im Zuge einer Revision bereits an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage angepasst wurde. Darüber hinaus wurde ersucht, den maßgebenden Bebauungsplan zu übermitteln. Mit Eingabe vom 20.05.2016 wurden von Stadtgemeindeseite u. a. ein Auszug aus dem maßgebenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde S sowie die erste Bebauungsplan-Änderung „Zuckerwiese“ der Gemeinde S zur Vorlage gebracht und ausgeführt, das im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan mit Verfügungen des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Mariazell in Geltung gesetzt wurden. Letztere Verfügungen wurden dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.05.2016 übermittelt, nachdem bereits im Schreiben vom 17.05.2016 von Stadtgemeindeseite bekanntgegeben wurde, dass eine Anpassung des für das gegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Flächenwidmungsplanes an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 67 Abs 14 Stmk. ROG 2010 noch nicht erfolgt sei und lediglich der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 in der unmittelbaren Nachbarschaft des gegenständlichen Bauplatzes geändert worden sei. Letztere Verfügungen wurden dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.05.2016 übermittelt, nachdem bereits im Schreiben vom 17.05.2016 von Stadtgemeindeseite bekanntgegeben wurde, dass eine Anpassung des für das gegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Flächenwidmungsplanes an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 14, Stmk. ROG 2010 noch nicht erfolgt sei und lediglich der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 in der unmittelbaren Nachbarschaft des gegenständlichen Bauplatzes geändert worden sei. Im Hinblick auf die noch beschwerderelevanten Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, sowie des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Auftrag gegeben, wobei aus schalltechnischer Sicht hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen, relevanten Schallquellen auf Grundlage der gegenständlichen Projektsunterlagen Befund und Gutachten zur Frage, ob bzw. bejahendenfalls mit welchen Tatsachen aus fachlicher Sicht zu rechnen ist, welche dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft vor dem Hintergrund der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ nahelegen würden, zu erstellen waren. Aus immissionstechnischer Sicht war diese Frage hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verbundenen Abgas-/Schadstoff- und Geruchsemittenten zu beantworten, wobei bei Erstellung der Gutachten das jeweilige Summenmaß im Bereich der maßgeblichen Grenzen des zu bebauenden Grundstückes zu berücksichtigen war. Dem erkennenden Gericht wurde in der Folge von Seiten des immissionstechnischen Sachverständigen am Verhandlungstag vor der Verhandlung auch ein Gutachtensentwurf vorgelegt und wurde im Verfahrensgegenstand am 05.07.2016 die mit Schreiben vom 10.05.2016 anberaumte, öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt. Von Seiten der Bauwerberin wurden im Zuge der Gerichtsverhandlung hinsichtlich der Lüftungsanlage des gegenständlichen Hotel-Restaurants technische Beschreibungen vorgelegt und projektskonkretisierend hinsichtlich des Emissionswertes der Abluftanlage im Bereich der Ausblasöffnung ausgesagt, dass der Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der Anlage 50 dB(A) emissionsseitig nicht überschreiten werde und solle auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage ein Schallleistungspegel in diesem Ausmaß eingehalten werden, wobei hinsichtlich des Ortes der Frischluftansaugung von Bauwerberseite festgehalten wurde, dass diese ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau errichtet werde. Projektskonkretisierend wurde von der Bauwerberin weiters ausgeführt, dass 27 Wohneinheiten geplant seien und die Abstellplätze, 20 entlang der Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Gebäudeinneren im Keller, im Kleingaragenbereich betreffen würden und demnach 31 Stellplätze vorgesehen seien. Den Küchenbetrieb betreffend wurde von Antragstellerseite in Konkretisierung des Antrages angegeben, dass der Küchenbetrieb des Restaurants des gegenständlichen Bauvorhabens bis 10.00 Uhr lediglich in einer halben Auslastung erfolge, zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr laut Projekt ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen sei und sei es projektsgemäß nicht ausgeschlossen, dass das Restaurant auch durch andere Personen besucht werden könne und nicht lediglich durch jene, die im Rahmen des Hotelbetriebs beherbergt würden. In Bezug auf die Heizungsanlage wurde das Bauansuchen weiters dahingehend abgeändert, dass den landesgesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Emissionsgrenzwerte entsprochen werde und der Heizungskamin um 1 m erhöht werde; – dies auf 10,35 m, bezogen auf die Höhenkote 00 laut planlicher Darstellung. Hinsichtlich der Küchenabluft wurde projektsändernd ausgesagt, dass die Ausblasung senkrecht über Dach geführt werde und eine Erhöhung des Abluftkamins um 3 m auf 13,27 m laut planlicher Darstellung erfolgen werde. Entgegen der planlichen Darstellung würden jedoch die im Plan dargestellten, seitlichen Lüftungsöffnungen (Jalousien) nicht zur Ausführung gelangen. Hinsichtlich der Emissionsangaben bzw. Angaben betreffend PKW-Stellplätze sowie Anlieferungsvorgänge und Fahrbewegungen wurde von Bauwerberseite projektskonkretisierend auf die Angaben im der Behörde vorgelegten Gutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 verwiesen und angegeben, dass die in der Auflage 29a) und
- b)genannten Schallschutzmaßnahmen zur Ausführung gelangen. Darüber hinaus wurde seitens der Bauwerberin festgehalten, dass das Mariazellerland eine Tourismusregion sei und die Bevölkerung vom Tourismus lebe und gebe es auch Hotels und Gasthöfe in allgemeinen Wohngebieten, was eigentlich üblich sei, und handle es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Großhotel. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Frau Dr. G K, hielt fest, dass im Hinblick auf die geplanten 67 Betten des gegenständlichen Projektes von einer hohen Anziehungskraft das antragsgegenständlichen Vorhabens auszugehen sei und liege eine derartige Anziehungskraft vor und sei eine Deckung des Bedürfnisses von Bewohnern von Wohngebieten nicht mehr gegeben. Aufgrund dieser überörtlichen Anziehungskraft würde ein Hotel die Widmungskategorie „Kerngebiet“ benötigen und verwies im Übrigen auf das bisher erstattete Vorbringen. Herr DI M P, MBA, schloss sich in seinem Namen und als Vertreter der Frau Mag. E G, MBA, den Ausführungen des Vertreters der Frau Dr. G K an und hielt fest, dass seiner Meinung nach das Vorhaben nicht widmungskonform sei; – dies schon aufgrund des Erscheinungsbildes – wobei von ihm auch eine zukünftige Umwidmung für nicht zweckmäßig und unangebracht gehalten wurde. Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen auf die Bescheidbegründung und auch auf die von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, im behördlichen Verfahren eingeholte Rechtsauskunft. Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, sowie des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, jeweils Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt: Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell hat mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. WH-131/9 Roy-3/2015, aufgrund des Ansuchens der R Kft., H-B, L Utca, vom 29.01.2015 bzw. 24.02.2015, gemäß § 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 idgF iVm dem § 30 Abs 1 Z 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49 idgF, die Baubewilligung für den Neubau eines Hotels mit Außenanlagen in S an der Forststraße auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, der Katastralgemeinde S, unter Vorschreibung von 34 Auflagen (Spruch 1) erteilt. Im Spruch 2 dieses Bescheides wurden Einwendungen von Nachbarn behandelt, indem diese teilweise abgewiesen wurden und diesen teilweise stattgegeben wurde. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell hat mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. WH-131/9 Roy-3/2015, aufgrund des Ansuchens der R Kft., H-B, L Utca, vom 29.01.2015 bzw. 24.02.2015, gemäß Paragraph 29, des Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 idgF in Verbindung mit dem Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 idgF, die Baubewilligung für den Neubau eines Hotels mit Außenanlagen in S an der Forststraße auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, der Katastralgemeinde S, unter Vorschreibung von 34 Auflagen (Spruch 1) erteilt. Im Spruch 2 dieses Bescheides wurden Einwendungen von Nachbarn behandelt, indem diese teilweise abgewiesen wurden und diesen teilweise stattgegeben wurde. Die dagegen erhobenen Berufungen der Nachbarn DI M P, MBA, der Frau Mag. E G, MBA, sowie der Frau Dr. G K, wurden mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell vom 22.03.2016, Zl. WH-131/9/ Roy-3/2015, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, wobei im Spruch dieses Bescheides auch ausgeführt wurde, dass für die Eingabe (Berufungsschrift) eine feste Bundesgebühr gemäß dem Gebührengesetz 1957 idgF jeweils in der Höhe von € 14,30 zu entrichten sei. Gegen diesen Bescheid erhoben Herr DI M P, MBA, Frau Mag. E G, MBA, sowie Frau Dr. G K Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Herr DI M P, MBA, ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und .x der KG S. Frau Dr. G K ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x und x der KG S und Frau Mag. E G, MBA, ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x der KG S. Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft die geplante Errichtung eines zweigeschoßigen, teilunterkellerten Neubaus, eines „Hotel-Restaurants“ samt Außenanlagen auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, auf einer Bauplatzfläche von 2.572 m², wobei die Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes insgesamt 728,90 m² beträgt, jene des Erdgeschoßes wurde mit 892,91 m² angegeben und beträgt die Bruttogeschoßfläche des Obergeschoßes projektsgemäß 892,91 m². Laut Projekt sind 27 Mieteinheiten mit 67 Hotelbetten geplant, davon im Erdgeschoß 8 Doppelzimmer und 2 Mehrbettzimmer mit 2 Zimmern; im Obergeschoß 11 Doppelzimmer, 4 Mehrbettzimmer mit 2 Zimmern und 2 Privatapartments mit Zimmer. Für PKW sind in Summe 31 PKW-Stellplätze vorgesehen, 20 entlang der sogenannten Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Keller im Garagenbereich des Gebäudes. An sonstigen Baumaßnahmen sind die Errichtung einer Stützmauer in der südöstlichen Grundfläche, eine Wegeanlage mit Freitreppen und Terrasse projektiert. Die Beheizung des Objektes erfolgt mittels einer Pelletsheizung mit 201 kW Nennleistung, der Heizungskamin soll 10,35 m aufweisen, die Küchenabluft wird senkrecht über Dach ausgeblasen und weist der Abluftkamin eine Höhe von 13,27 m auf. Bei der Ausblasöffnung der Abluftanlage wird ein Schallleistungspegel bei Vollbetrieb von 50 dB(A) emissionsseitig eingehalten und ist auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage vorgesehen, diesen Wert nicht zu überschreiten, wobei die Frischluftansaugung ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau erfolgt. Der Restaurantbetrieb soll nicht nur Gästen des Beherbergungsbetriebes dienen, wobei hinsichtlich der Auslastung festgestellt wird, dass der Küchenbetrieb bis 10.00 Uhr lediglich in einer halben Auslastung erfolgen wird, zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr ist projektsgemäß ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen. Hinsichtlich der PKW-Fahrbewegungen sowie der Anliefervorgänge sind die Angaben im schalltechnischen Gutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 maßgebend, wobei von Bauwerberseite an Schallschutzmaßnahmen projektsgemäß vorgesehen ist, dass bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während des Verladevorganges nicht in Betrieb ist und die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm ausgebildet werden. Hinsichtlich der meteorologischen Randbedingungen zur Beurteilung der Immissionen betreffend Luftschadstoffe sowie Geruch, kann Folgendes festgehalten werden: Klimaeignungskarten stellen eine wesentliche Planungsgrundlage zur Bewertung eines Standortes aus klimatologischer Sicht dar. Sie beschreiben damit auch, welche grundsätzlichen Bedingungen für die Ausbreitung und Verdünnung von Luftschadstoffen herrschen. Das Projektgebiet befindet sich danach in der Klimaregion des „Mariazeller Beckens“ Begrenzung:Der Mariazeller Raum umfasst den Bereich des relativ kalten Halltales, den Beginn des Erlauftales samt Erlaufsee und Umgebung mit der zugehörigen Umrahmung. Begrenzung:, Der Mariazeller Raum umfasst den Bereich des relativ kalten Halltales, den Beginn des Erlauftales samt Erlaufsee und Umgebung mit der zugehörigen Umrahmung. CharakteristikEs handelt sich um einen Abschnitt mit winterkaltem (in den Terrassen- und Hanglagen auch nur mäßig kaltem) und insgesamt nur mäßig sommerwarmem bis kühlem, maritim geprägtem, niederschlagsreichem Klima. Charakteristik, Es handelt sich um einen Abschnitt mit winterkaltem (in den Terrassen- und Hanglagen auch nur mäßig kaltem) und insgesamt nur mäßig sommerwarmem bis kühlem, maritim geprägtem, niederschlagsreichem Klima. Temperatur:Wegen der thermischen Ungunst, wie in den anderen Zonen, speziell in G.6 und G.9 (Schluchtabschnitte) ist eine starke phänologische Verspätung bedingt, besonders kalte Abschnitte sind etwa im Halltal anzutreffen, wo die Temperaturminima -30 °C unterschreiten. Temperatur:, Wegen der thermischen Ungunst, wie in den anderen Zonen, speziell in G.6 und G.9 (Schluchtabschnitte) ist eine starke phänologische Verspätung bedingt, besonders kalte Abschnitte sind etwa im Halltal anzutreffen, wo die Temperaturminima -30 °C unterschreiten. Günstigste Jahreszeit ist der Herbst (Oktober 51% relative Sonnenscheindauer); mit 42% im Jahresdurchschnitt zählt der Mariazeller Raum zu den am meisten benachteiligten Gebieten Österreichs. Die Wald- und die Kulturgrenzen zählen zu den niedrigsten in Österreich. Niederschlag:Mariazell weist eine relativ schneesichere Lage auf (Zahl der Tage mit Schneedecke 120,9 d/a, analog zu den Bedingungen im Salzatal); an ca. 185,6 d/a mit Niederschlag fallen im Jahr etwa 1067,0 mm (Maximum im Juli mit 144,8 mm, Minimum im Feb. mit 55,8 mm, sekundäres Maximum im Dez. mit 85 mm). Das Gebiet ist relativ nebelreich, speziell in den Talbeckenabschnitten können sich lokale Nebelfelder bilden wie im Halltal; Mariazell verzeichnet etwa 51,4 d/a, die Ungunstbereiche sicher bis über 80 d/a. Niederschlag:, Mariazell weist eine relativ schneesichere Lage auf (Zahl der Tage mit Schneedecke 120,9 d/a, analog zu den Bedingungen im Salzatal); an ca. 185,6 d/a mit Niederschlag fallen im Jahr etwa 1067,0 mm (Maximum im Juli mit 144,8 mm, Minimum im Feb. mit 55,8 mm, sekundäres Maximum im Dez. mit 85 mm). , Das Gebiet ist relativ nebelreich, speziell in den Talbeckenabschnitten können sich lokale Nebelfelder bilden wie im Halltal; Mariazell verzeichnet etwa 51,4 d/a, die Ungunstbereiche sicher bis über 80 d/a. Wind:Die Durchlüftung ist als gut zu bezeichnen, nicht selten treten föhnige Effekte in Erscheinung (Fallwinde vom Hochschwab-Veitsch-Rax), weshalb die Richtungen SE und S an 2. Stelle stehen (nach NW); die mittlere Windgeschwindigkeit lässt sich mit 2 m/s bei geringer Kalmenhäufigkeit angeben. Die Angaben beziehen sich auf die Station Mariazell in Terrassenlage. Wind:, Die Durchlüftung ist als gut zu bezeichnen, nicht selten treten föhnige Effekte in Erscheinung (Fallwinde vom Hochschwab-Veitsch-Rax), weshalb die Richtungen SE und S an 2. Stelle stehen (nach NW); die mittlere Windgeschwindigkeit lässt sich mit 2 m/s bei geringer Kalmenhäufigkeit angeben. Die Angaben beziehen sich auf die Station Mariazell in Terrassenlage. In den Talbecken des Halltales sind die Verhältnisse wesentlich ungünstiger und die Frost- und Inversionsgefährdung deutlich erhöht. Aus dem Immissionskataster Steiermark stehen berechnete Winddaten für den Standort des Projektes zur Verfügung, sodass hinsichtlich der meteorologischen Bedingungen ein genaueres Bild des Projektgebietes dargestellt werden kann. Basierend auf der allgemeinen Beschreibung der klimatischen Rahmenbedingungen ergibt sich für den Standort die in der folgenden Abbildung dargestellte berechnete Meteorologie. Abbildung 1: Meteorologische Daten am Projektstandort Windrichtungsverteilung (20 m über Grund) Ausbreitungsklassenstatistik Die Nachbarschaftssituation betreffend ist auszuführen, dass sich die Grundstücke des Herrn DI M P, MBA (x und Baufläche x, KG S), südlich des Projekts des Baugrundstückes von diesem durch einen Weg getrennt befinden. Die Grundstücke der Frau Dr. G K (Grundstück Nr. x und x, KG S) sind südöstlich des Projektgrundstückes gelegen, die Grundstücksgrenzen sind ca. 18 m voneinander entfernt. Hingegen ist das Grundstück Nr. x, KG S, der Frau Mag. E G, MBA, direkt im Osten an das Baugrundstück angrenzend. Was die Emissionen des gegenständlichen Bauvorhabens anlangt, so sind Emissionen aus Verkehrsbewegungen der Heizanlage sowie der Küchenabluft maßgebend. Hinsichtlich der Emissionen aus Verkehrsbewegungen ist festzuhalten wie folgt: Es werden für die nachfolgenden Berechnungen die Fahrbewegungen, die entsprechend dem Projekt auch dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegt worden sind, verwendet. Die Aufteilung der Fahrbewegungen auf die Parkplätze erfolgte proportional zu den Stellplätzen. Die Längen der Fahrwege reichen bis zur Einbindung in das öffentliche Straßennetz Aus den Fahrten errechnen sich folgende Emissionsmengen für den höchstbelasteten Tag. Nicht motorbedingte (non exhaust) Emissionen (Abrieb von Reifen und Bremsen, Wiederaufwirbelung) von Partikeln sowie die mit den Reversiervorgängen verbundenen Emissionen wurden ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen. Tabelle 1: Emissionen aus Fahrbewegungen; Projekt Stellplätze Fahrbewegungen/d Weglänge [m/Fahrt] NOx [g/d] PMexh [g/d] PMnon exh. [g/d] Parkplatz Nord 20 57 20 4,30 0,101 0,205 Parkplatz Süd 7 20 70+40 2,49 0,062 0,216 Garage 4 12 20+25 1,07 0,025 0,070 Lieferverkehr 3 125 2,15 0,163 0,035 Summe 10,01 0,877 Heizung:Die Beheizung des Gebäudes erfolgt – wie erwähnt – mit einer Biomasseheizung mit einer Nennleistung von 201 kW und Brennstoffwärmeleistung von ca. 225 kW. Die Abgase wurden ursprünglich senkrecht und ungehindert nach oben über einen ca. 10 m hohen Kamin abgeleitet. Bei einem Emissionsgrenzwert von 300 mg/Nm³ für NOx und einem Abgasvolumenstrom von 560 m³/h wird ein Emissionsmassenstrom von 168 g/h freigesetzt. Für Partikel werden bei einem Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ 84 g pro Stunde freigesetzt. Störende Immissionen in Bezug auf Luftschadstoffe werden bei Realisierung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens dadurch nicht erwartet und entspricht die Heizungsanlage emissionsseitig einer Heizung, wie sie üblicherweise bei Gebäuden mit 10 bis 15 Wohneinheiten zum Einsatz kommt.Heizung:, Die Beheizung des Gebäudes erfolgt – wie erwähnt – mit einer Biomasseheizung mit einer Nennleistung von 201 kW und Brennstoffwärmeleistung von ca. 225 kW. Die Abgase wurden ursprünglich senkrecht und ungehindert nach oben über einen ca. 10 m hohen Kamin abgeleitet. Bei einem Emissionsgrenzwert von 300 mg/Nm³ für NOx und einem Abgasvolumenstrom von 560 m³/h wird ein Emissionsmassenstrom von 168 g/h freigesetzt. Für Partikel werden bei einem Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ 84 g pro Stunde freigesetzt. Störende Immissionen in Bezug auf Luftschadstoffe werden bei Realisierung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens dadurch nicht erwartet und entspricht die Heizungsanlage emissionsseitig einer Heizung, wie sie üblicherweise bei Gebäuden mit 10 bis 15 Wohneinheiten zum Einsatz kommt. Küchenabluft:Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind jene Abluftströme von Bedeutung, die am stärksten geruchsbelastet sind. Es sind solche, die aus Bereichen stammen, in denen gegrillt oder frittiert wird. Andere Abluftströme, wie solche aus den Gasträumen, der Raumentlüftung, von Spülen und ähnliches, sind hinsichtlich möglicher Belästigungen nicht von Bedeutung. Die Abluft wird über der Kochstelle abgesaugt und über Fettabscheider geleitet. Die abgesaugte Luftmenge wird mit 15.000 m³/h angegeben. Als technische Maßnahmen zur Emissionsminderung wird ein Aktivkohlefilter eingebaut.Küchenabluft:, Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind jene Abluftströme von Bedeutung, die am stärksten geruchsbelastet sind. Es sind solche, die aus Bereichen stammen, in denen gegrillt oder frittiert wird. Andere Abluftströme, wie solche aus den Gasträumen, der Raumentlüftung, von Spülen und ähnliches, sind hinsichtlich möglicher Belästigungen nicht von Bedeutung. Die Abluft wird über der Kochstelle abgesaugt und über Fettabscheider geleitet. Die abgesaugte Luftmenge wird mit 15.000 m³/h angegeben. Als technische Maßnahmen zur Emissionsminderung wird ein Aktivkohlefilter eingebaut. Anlagen mit dieser Grundausstattung lassen erwarten, dass mit Geruchsstoffkonzentrationen von ca. 100 GE/m³ zu rechnen ist (Literaturangaben). Dieser Wert wird zur Abschätzung des Emissionsmassenstroms herangezogen. Bei einer Abluftmenge von 15.000 m³/h und einer Geruchsstoffkonzentration von 100 GE/m³ ergibt sich ein Emissionsmassenstrom von 1,5 MGE/h (Megageruchseinheiten pro Stunde). Die Immissionsberechnung bzw. Modellbeschreibung betreffend kann festgehalten werden, dass für die Ausbreitungsrechnung ein gekoppeltes Euler/Lagrange-Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung stand. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl, 2013, http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/11023486/19222537/ . In Bezug auf die Strömungsmodellierung kann Folgendes ausgesagt werden: Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet. In Bezug auf die Schadstoffausbreitung ist Nachstehendes festzuhalten: Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist. Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden. Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrations-gradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 2 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhe wurde auf 3 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude (bis zur 15-fachen Gebäudehöhe) mit einer räumlichen Auflösung von 2m x 2m x 1m durchgeführt.Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrations-, gradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 2 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhe wurde auf 3 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude (bis zur 15-fachen Gebäudehöhe) mit einer räumlichen Auflösung von 2m x 2m x 1m durchgeführt. Tabelle 2: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL Modellversion GRAL16.1 Gelände 3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-ε Turbulenzmodell Gelände - GRAL 5 m Raster erstellt aus original Terraindaten des GIS-Stmk. Gebäude, Bewuchs Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, k- ε Turbulenzmodell (Level 2)Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, , k- ε Turbulenzmodell (Level 2) Horizonale Auflösung: 2 m Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor 1,05 Anzahl der vertikalen Zellen: 20 Oberer Rand des Modells: 34 m Minimale Iterationsschritte:100 Maximale Iterationsschritte: 300 Berechnung bis endgültige Konvergenz: Nein Relaxationsfaktor Geschwindigkeit: 0.1 Relaxationsfaktor Druckkorrektur: 1.0 Gebäuderauigkeit: 0.001 m Auszählgitter für Konzentration 2 m horizontal, 1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 3 m über Grund Gebietsgröße 650 m x 450 m Partikelanzahl 360.000 pro Std. Bodenrauigkeit CORINE Landnutzungsdaten In Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen ist Folgendes auszuführen: Grenzwerte für die Immissionsbelastung sind im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.) festgelegtGrenzwerte für die Immissionsbelastung sind im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F.) festgelegt Tabelle 3:Immissionsgrenzwerte (Alarmwerte, Zielwerte) [µg/m³]) gemäß Anlagen 1 und 5a IG-L Luftschadstoff HMW MW3 MW8 TMW JMW Schwefeldioxid 200 1) 500 120 Kohlenstoffmonoxid 10.000 Stickstoffdioxid 200 400 80 30 2) PM10 50 3) 40 Blei im Feinstaub (PM10) 0,5 PM2.5 25 Benzol 5 1) Drei Halbstundenmittelwerte SO2 pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ gelten nicht als Überschreitung 2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m³ ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m³ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m³ verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m³ gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m³ gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen. 3) Pro Kalenderjahr sind 25 Überschreitungen zulässig Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren sind teilweise andere Immissionsgrenzwerte anzuwenden, die sich an den Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG orientieren. Für Stickstoffdioxid ist gemäß § 20
(3)IG-L der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen.Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren sind teilweise andere Immissionsgrenzwerte anzuwenden, die sich an den Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG orientieren. Für Stickstoffdioxid ist gemäß Paragraph 20 (, 3,) IG-L der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen. Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist im IG-L ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß § 20
(3)IG-L andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Es sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren.Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist im IG-L ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 20 (, 3,) IG-L andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Es sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren. Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Die Beurteilung der Auswirkungen beschränkt sich daher auf diese Schadstoffe. Da ab einem PM10 Jahresmittelwert von 28 µg/m³ zu erwarten ist, dass die Anzahl der tolerierten Überschreitungstage nicht eingehalten werden kann und da die Messungen einen Anteil von 70 – 75% PM2.5 an PM10 ergeben haben, stellen die Vorgaben für PM10 den strengeren Beurteilungsmaßstab dar. Wenn die Vorgaben für PM10 eingehalten werden, trifft dies auch auf PM2.5 zu. Hinsichtlich der Standortvoraussetzungen bezüglich der Vorbelastung mit Luftschadstoffen ist festzuhalten, dass für das Gemeindegebiet von Mariazell keine Einschränkungen hinsichtlich der Vorbelastung vorhanden sind. Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann auch der korrespondierende Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 35 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht (Toleranz an Überschreitungstagen ab dem Jahr 2010), liegt bei 28 µg/m³. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen lautet: JMW = 0,24 * (Anzahl Überschreitungstage) + 19,5 Zur Bewertung von Geruchshäufigkeiten steht eine Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, veröffentlicht im Nationalen Umweltplan, zur Verfügung. Dort wird die Häufigkeit der auftretenden Gerüche mit 8% der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden, begrenzt. Davon dürfen stark wahrnehmbare oder ekelerregende Gerüche maximal 3% der Zeit ausmachen. In Beurteilung der Immissionen ist festzuhalten, dass bei den Stickstoffoxiden im Rahmen der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auftritt. Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Die Vorbelastung wurde berücksichtigt, indem als nächstgelegene Immissionsmessstelle mit einer vergleichbaren Charakteristik die Messstation Mürzzuschlag herangezogen wurde, wobei das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung bei 20 µg/m³ liegt und stammen die wesentlichen Immissionsbeiträge aus dem Betrieb der Heizungsanlage. Der diesbezügliche Beitrag aus dem Verkehr ist hingegen vergleichsweise gering. Unmittelbar an der nordseitigen Fassade des Hotels treten Belastungen von 40 µg/m³ auf. Die Immissionsbeiträge im Bereich der Beschwerdeführer liegen zwischen 0,4 und 1 µg/m³. Eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten auf benachbarten Grundstücken ist nicht zu befürchten. Die hohen Immissionsbeiträge aus der Heizungsanlage resultierten aus dem vergleichsweise niedrigen Kamin. Durch die projektierte Erhöhung des Abgasfangs um 1 m wurden die projektsbedingten Immissionsbeiträge auch im Bereich des geplanten Hotels selbst deutlich reduziert. Wertet man die projektsbedingten PM10-Zusatzbelastungen, ist der Tagesmittelwert maßgebend. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage des äquivalenten Jahresmittelwertes. Auch hier sind Immissionsbeiträge von 0,4 – 1 µg/m³ im Jahresmittel zu prognostizieren; – dies unter Berücksichtigung einer Vorbelastung von 19 µg/m³. Auf Basis der Messwerte der vergleichbaren Immissionsmessstelle Mürzzuschlag ist mit 0 bis 2 zusätzlichen Überschreitungstagen zu rechnen, womit auch die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden. Anders als bei klassischen Luftschadstoffen, wo die mittlere Konzentration über einen längeren Zeitraum (z. B. halbe Stunde Tag, etc.) zu bewerten ist, sind für Geruchseindrücke Konzentrationsspitzen von einigen Sekunden verantwortlich. Dies wird im angewendeten Modell durch die Anwendung des sogenannten „Peak to Mean“-Verhältnisses von 4 berücksichtigt. Dieses Verhältnis beschreibt das Verhältnis des Halbstundenmittelwertes zu den Konzentrationsspitzen, unter Berücksichtigung der Definition der Geruchsstunde, womit kurzzeitige Konzentrationsspitzen berechnet werden. Sogenannte „Geruchsstunden“ werden zur Bewertung herangezogen. Letztere sind Stunden, in denen während einer Dauer von zumindest sechs Minuten die Konzentrationen über der Geruchsschwelle liegen. Hinsichtlich der Bewertung der Gesamtbelastung wird davon ausgegangen, dass im Bereich des Bauvorhabens bisher küchenspezifische Gerüche nicht auftreten. Unter ursprünglicher Berücksichtigung des Vollbetriebes während der Mittags- und Abendspitze sowie einem 50%-Betrieb in der restlichen Zeit wurde von nachstehendem Emissionsprofil und einer ursprünglich geplanten Kaminhöhe von 10 m ausgegangen. Abbildung 2: Emissionsprofil für Küchengerüche (15.000 m³/h; 100 GE/m³)Abbildung 2: Emissionsprofil für Küchengerüche (15.000 m³/h; , 100 GE/m³) Die Auswertung der Geruchsbelastung macht deutlich, dass unter diesen Voraussetzungen im Süden des Hotels mit häufigen Geruchswahrnehmungen gerechnet werden muss. Im Bereich der Beschwerdeführer liegen die Belastungen unter 1% der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden. Die projektierte Erhöhung des Kamins führt zu einer deutlichen Verbesserung, wodurch erreicht werden kann, dass die Bereiche mit über 8 % der Zeit Geruchsbelastungen auf benachbarten Grundstücken verschwinden. Zonen zwischen 5 und 8 % Geruchshäufigkeiten beschränken sich auf kleine Regionen. Vor dem Hintergrund der projektierten Abluftmenge und Geruchsstoffkonzentrationen ist die Lüftungsanlage nicht nur emissionsseitig, sondern auch immissionsseitig mit jener einer üblichen Gasthauslüftung vergleichbar, da auch bei Gasthäusern mit Geruchshäufigkeiten zwischen 5 und 8 %, wenn diese überhaupt über Aktivkohlefilteranlagen verfügen, anzunehmen sind. Festgestellt werden kann zusammenfassend, dass bei Realisierung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht mit einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten zum vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit zu rechnen ist und die aus den Projektsunterlagen ableitbare Abluftführung der Küchenabluft trotz des Einsatzes von Geruchsminderungstechniken hohe potentielle Geruchsbelastungen, die über den Beurteilungswerten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften liegen bedingt; – dies trotz des Einsatzes von Geruchsminderungstechniken, weshalb dem Vorschlag des immissionstechnischen Amtssachverständigen folgend eine Erhöhung des Kamins, wie dargelegt, projektiert wurde. Zur Hintanhaltung von hohen potenziellen Geruchsbelastungen, die über den Beurteilungswerden der Österreichischen Akademie der Wissenschaften liegen, ist neben der projektierten Erhöhung des Kamins auf 13 m es erforderlich, dass bei der Errichtung der Lüftungsanlage darauf geachtet wird, dass sich bildendes Kondensat abgeleitet werden kann, die Abluft senkrecht und ungehindert nach oben mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s ausgeblasen wird, die Fettabscheider durch einen zusätzlichen Partikelabscheider (oder eine äquivalente Maßnahme) ergänzt werden, wobei dies gemäß den Vorgaben der ÖNORM H 6030 zumindest einem Filter der Kategorie F7 zu entsprechen hat, die Aktivkohlefilteranlage nach den Vorgaben der ÖNORM H 6030 ausgelegt wird, der Fettabscheider (Dunstabzug) regelmäßig zumindest einmal pro Woche gereinigt wird, die Lüftungsanlage regelmäßig gewartet wird und bei Bedarf zumindest einmal jährlich gereinigt wird und über die durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten ein Protokoll in Form eines Betriebstagebuchs geführt wird, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Hinsichtlich Schallemissionen ist festzustellen, dass die Öffnungszeiten des Restaurants und der Rezeption mit 07.00 Uhr bis 21.30 Uhr beantragt wurden und wurde den Einreichunterlagen ein schalltechnisches Gutachten der T-B GmbH, datiert mit 06.08.2015, angeschlossen, welches nach stichprobenartiger Überprüfung als rechnerisch richtig zu bezeichnen ist; darin wurde jedoch eine Darstellung jener Schallpegelspitzen, die bei der Nutzung entstehen können und an der Grundstücksgrenze auftreten, nicht vorgenommen. Die Parkplätze betreffend ist festzuhalten, dass nördlich des Gebäudes 20 PKW-Stellplätze, südlich weitere 7 und in der Garage 4 PKW-Stellplätze zur Ausführung gelangen sollen und wurde projektsgemäß der Stellplatzwechsel im Tageszeitraum von 0,06 Parkbewegungen pro Bett und Stunde im Abendzeitraum und im Nachtzeitraum von 0,02 solcher Bewegungen projektiert. Für Parkbewegungen von „externen Gästen“, die das Restaurant besuchen wurden im Tageszeitraum 6 und im Abendzeitraum 4 geplant. Hinsichtlich der Terrasse wurde von maximal 50 Gästen mit normaler Lautstärke (laut ÖNORM S 5012 LW = 61 dB pro Person) ausgegangen. Hinsichtlich der Antragsänderung in Bezug auf Schallleistungspegel im Bereich der Ansaugöffnung und Ausblasöffnung der Lüftungsanlage, die Erhöhung des Abluftkamins sowie des Heizungskamins ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Betreffend Verladezone kann Folgendes festgehalten werden: Bei der Beurteilung der Schallimmissionen aus der Verladezone wurde von einer Anlieferung mit einem Lieferwagen im Beurteilungszeitraum Tag und 2 Anlieferungen mit Klein-LKWs (< 3,5 t) ebenfalls im Beurteilungszeitraum Tag sowie von einer Anlieferung eines Klein-LKWs im Abendzeitraum ausgegangen. Es wurde berücksichtigt, dass anliefernde Fahrzeuge mit darauf befindlichen Kühlaggregaten diese Kühlaggregate während des Liefervorganges abschalten. Bei der Beurteilung von Schallpegelspitzen wird davon ausgegangen, dass die Schallereignisse – Türschlagen – das relevante Schallereignis in Bezug auf die maximalen zu erwartenden Schallpegelspitzen an der Grundstücksgrenze, darstellen. Ein solches Ereignis ist laut bayrischer Parkplatzlärmstudie mit einem Schalleistungspegel von 98 dB beschrieben, und wird in dieser Form in der folgenden Beurteilung bzw. Berechnung berücksichtigt. Aus den Ausführungen der T-B GmbH ist ersichtlich, dass die Planungsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes von 55 dB im Beurteilungszeitraum Tag, 50 dB im Abendzeitraum und 45 dB im Nachtzeitraum eingehalten werden können. In der nachfolgenden Tabelle wird das dargestellt. Ist- Maß Prognosemaß Summenmaß IP GG 1 47 45 43 42 39 39 48 46 45 IP GG 2 47 45 43 37 35 36 47 45 44 IP GG 3 47 45 43 30 28 30 47 45 43 IP GG 4 47 45 43 33 31 32 47 45 43 IP GG 5 52 52 48 48 42 38 53 52 48 Planungsrichtwert 55 50 45 55 50 45 55 50 45 Die Berechnung der Schallpegelspitzen erfolgt mit einem Rechenmodell. Mit diesem Rechenmodell werden die örtlichen Gegebenheiten, wie das vorhandene Gelände, die schallabschirmenden Bauwerke sowie schallabsorbierende sowie schallreflektierende Teile möglichst wirklichkeitsgetreu abgebildet. Es können folgende Rechenergebnisse aufgezeigt werden: Bezeichnung IP- GG3 IP- GG4 IP- GG2 IP- GG1 P21 65.5 62.9 65.4 49.3 P27 62.3 68.3 58.8 45.7 P26 62.8 67.8 59.4 46.1 P25 63.6 67.7 60.3 46.8 P24 64.3 67.2 61.2 47.4 P23 65.2 66.4 61.5 47.9 P22 65.8 65.4 62.9 48.3 P1 40.4 41.7 40.7 46.2 P2 40.7 42.1 40.5 47.6 P3 41.0 42.3 40.8 48.4 P20 51.3 45.5 60.9 75.2 P19 48.7 44.9 53.4 68.2 P4 41.3 42.5 41.0 48.8 P5 41.5 42.8 41.3 49.3 P18 46.6 44.2 50.9 65.3 P17 45.5 44.1 49.5 63.4 P16 44.8 43.9 48.3 61.6 Die Wahl der Immissionspunkte wurde vom Gutachten T-B übernommen, die Bezeichnungen sind ident. In der ÖNORM S 5021 sind Planungsrichtwerte angeführt, die den Beurteilungspegel im jeweiligen Beurteilungszeitraum entsprechen. In dieser Norm sind keine expliziten Grenzwerte für Schallpegelspitzen angeführt. In der ÖAL 3 Richtlinie wird zur Bestimmung des Beurteilungspegels – der in der Folge mit aufgezeigten Planungsrichtwerten zu vergleichen ist – in Bezug auf Schallpegelspitzen eine Berücksichtigung dieser Spitzen insofern wirksam, indem der Spitzenpegel, sofern er Werte vom Beurteilungspegel von +25 dB annimmt, selbst zur Bestimmung des Beurteilungspegels maßgeblich wird. Daraus kann geschlossen werden, dass ein Richtwert für Schallpegelspitzen die entsprechend der Flächenwidmung in Anlehnung an die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 um 25 dB höher sind, als die Planungsrichtwerte selbst. Das heißt, für ein Allgemeines Wohngebiet gilt im Beurteilungszeitraum Tag ein Richtwert für Schallpegelspitzen von 80dB, im Abendzeitraum von 75dB und im Nachtzeitraum von 70 dB. Bezüglich der Anzahl der Schallpegelspitzen ist aufzuzeigen, dass laut vorliegendem Projekt 0,02 Fahrbewegungen pro Bett und Stunde stattfinden, dies bedeutet, dass pro Stunde im Schnitt ca. 1,4 Fahrbewegungen am Baugrundstück in den Nachtstunden stattfinden werden. Da sich diese Zahl von 1,4 bzw. bei Berücksichtigung der gesamten Nachtzeit von 11,2 Fahrbewegungen auf das gesamte Baugrundstück beziehen und des unwahrscheinlich ist, dass an einem Stellplatz mehrere nächtliche Fahrbewegungen stattfinden, ist davon auszugehen, dass die Schallpegelspitze einer Fahrbewegung wirksam an der jeweiligen Grundstücksgrenze in Erscheinung tritt, d.h. es ist mit 1-2 solcher maximalen Schallpegelspitzen im Nachtzeitraum zu rechnen. Die Rechenergebnisse zeigen, dass mit Ausnahme des Immissionspunktes 1 die aufgezeigten Richtwerte für Schallpegelspitzen von 70dB in den Nachtstunden eingehalten werden können. Am Immissionspunkt 1 zum Beschwerdeführergrundstück x findet eine deutliche Überschreitung um ca. 5 dB statt. Damit die Einhaltung der Spitzengrenzwerte sichergestellt werden kann, ist an der nordöstlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes x mit dem Nachbargrundstück x, beginnend vom nördlichsten Punkt des Baugrundstückes in einer Länge von mindestens 9 m und einer Höhe von mindestens 1,5 m eine Schallschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindestens 15 dB in mindestens absorbierender Ausführung zu errichten. Die Schallimmissionen aus der Lüftungsanlage konnten mit Werten von weniger als 17 dB rechnerisch ermittelt werden. D.h. diese Immissionen stellen in Bezug auf den Planungsrichtwert von 45 dB im Nachtzeitraum keine relevanten Schallimmissionen dar. Dennoch könnten diese Immissionen – sollten diese tonhaltig sein – zu Belästigungen führen. Damit derartige Beeinträchtigungen hintangehalten werden, ist es notwendig, dass die Schalldruckpegel an den Öffnungen der Zuluft und Abluft keine tonalen Komponenten entsprechend der ÖNORM S 5004 (Ausgabe 01.03.1998) aufweisen. Bezüglich der Art des zu erwartenden Geräusches der Heizung wird sich dieses Geräusch nicht von Geräuschen unterscheiden, die üblicherweise von Wohngebäuden emittiert werden. Da sich die Ausblasgeschwindigkeit des abströmenden Gases nicht von jenen von typischen Wohnhäusern unterscheidet, werden auch die Absolutwerte der Schalldruckpegel sich nicht von typischen Geräuschen von privaten Heizungsanlagen unterscheiden. Da solche Geräusche üblicherweise kaum wahrgenommen werden können, ist daraus zu schließen, dass der Planungsrichtwert von 45 dB in der Nacht durch derartige Strömungsgeräusche aus Abluftanlagen nicht überschritten wird. Durch die von Bauwerberseite vorgenommenen Projektsänderungen ist eine zusätzliche Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht zu erwarten. Maßgebend für das gegenständliche Bauverfahren ist der Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde S, in welchem der Bauplatz als im „allgemeinen Wohngebiet“ gelegen ausgewiesen ist. Der Flächenwidmungsplan 4.0 wurde vom Gemeinderat am 13.12.2005 beschlossen und von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 12.09.2006, GZ: FA13B-10.10 S 38-2006/39, genehmigt. Die Genehmigung dieses Flächenwidmungsplanes wurde von der Gemeinde S in der Zeit vom 18.09.2006 (Anschlagdatum) bis 15.11.2006 an der Amtstafel öffentlich kundgemacht. Die Kundmachungsfrist endete tatsächlich am 02.10.2006 und trat der Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde S mit 03.10.2016 in Rechtskraft. Im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion wurde dieser Flächenwidmungsplan vom Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Mariazell mit Verfügung vom 02.01.2015, GZ: SF-010/2015, in Geltung gesetzt. Der in Rede stehende Baubereich liegt auch im Regelungsbereich der ersten Bebauungsplanänderung „Zuckerwiese“ der seinerzeitigen Gemeinde S, wobei dieser Bebauungsplan am 30.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist und wurde auch dieser seitens des Regierungskommissärs der neuen Stadtgemeinde Mariazell im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion mit Verfügung vom 02.01.2015, GZ: SF-010/2015, in Geltung gesetzt. Der Bebauungsplan sieht einen Beherbergungsbetrieb vor. Eine Anpassung des für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebenden Flächenwidmungsplanes an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage ist noch nicht erfolgt. Lediglich mit der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 wurde der Flächenwidmungsplan in der unmittelbaren Nachbarschaft des vorgesehenen Bauplatzes geändert. Letztere Änderung, von welcher der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht betroffen ist, trat am 30.07.2011 in Kraft. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die der öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens zu Grunde gelegten, mit Eingabe vom 02.05.2016 übermittelten, Verwaltungsverfahrensakten und die darin befindlichen Urkunden sowie andererseits auf die im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung hinsichtlich Art und Ausmaß der projektsbedingten Emissionen und der diesbezüglichen Immissionen an der relevanten Grundgrenze erstellten, schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fach der Schalltechnik und Immissionstechnik, die nicht nur nachvollziehbar, sondern vor allem auch im Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden, maßgeblichen Vorschriften, erstellt wurden und welchen von Beschwerdeführerseite auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es d