F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.04.2016 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.04.2016 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 28.06.2016 vorgelegten Beschwerde sowie des nachgereichten, diesbezüglichen Verwaltungsaktes, ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes nachstehender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 27.02.2014 beantragte Frau B, nunmehr H, D als Liegenschaftseigentümerin und Gebrauchsnehmerin beim Straßenamt der Stadt Graz die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
F, von der Verkehrsfläche Aweg , Grundstück Nr. x, KG x, zur Liegenschaft Hausnummer 6, Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, wobei diesem Anbringen ein auch die Situierung der Zufahrt wiedergebender Lageplan angeschlossen war.Mit Eingabe vom 27.02.2014 beantragte Frau B, nunmehr H, D als Liegenschaftseigentümerin und Gebrauchsnehmerin beim Straßenamt der Stadt Graz die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Paragraph 25 a, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 idgF, von der Verkehrsfläche Aweg , Grundstück Nr. x, KG x, zur Liegenschaft Hausnummer 6, Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, wobei diesem Anbringen ein auch die Situierung der Zufahrt wiedergebender Lageplan angeschlossen war. Von Seiten des Straßenamtes der Stadt Graz wurde mit Schreiben vom 28.07.2014 festgehalten, dass dem Antrag um eine Zufahrt für die Liegenschaft Aweg 6 aus mehreren Gründen nicht entsprochen werden könne. Zum einen sei der Aweg im Abschnitt Sstraße bis zur Liegenschaft der Frau H weder staubfrei noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut. Daher sei dieser Abschnitt auch als Gehweg verordnet und seien die dafür erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt und damit ordnungsgemäß kundgemacht. Zum anderen sei der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand zu steil und zu schmal, an der engsten Stelle ca. 1,8 m inkl. überdeckter Längsentwässerung, um mit Fahrzeugen befahren zu werden und könne daher aus der Sicht des Straßenamtes, unter Hinweis auf die Bestimmungen der StVO, der beantragten Zufahrt nicht zugestimmt werden. In der Folge erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, GZ: A10/1-011116/2014-0006 und gründete diesen darauf, dass die Antragstellerin am 02.10.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Landes-Straßenverwaltungsgesetz gestellt habe, welcher deshalb abzuweisen sei, da eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, dass aus den bereits mit Schreiben GZ: A10/1-011116/2014-2 vom 28.07.2014 bekanntgegebenen Umständen eine Genehmigung einer Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2 nicht erteilt werden könnte, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.In der Folge erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, GZ: A10/1-011116/2014-0006 und gründete diesen darauf, dass die Antragstellerin am 02.10.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 24 a, Absatz 2, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz gestellt habe, welcher deshalb abzuweisen sei, da eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, dass aus den bereits mit Schreiben GZ: A10/1-011116/2014-2 vom 28.07.2014 bekanntgegebenen Umständen eine Genehmigung einer Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2 nicht erteilt werden könnte, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob Frau H (vormals B) D fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um nochmalige, gründliche Überprüfung des Sachverhaltes, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und wurde in der Folge von Seiten der Beschwerdeführerin am 08.07.2016 auch ersucht, den Bescheid in ihrem Sinne abzuändern. Die Beschwerde begründend wurde darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Stadt Graz, Abteilung Straßenamt, Geschäftszahl A10/1-011116/2014-0006 vom 29.03.2016 wegen der Abweisung der Zufahrtsgenehmigung, zugestellt am 31.03.2016 erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, mit folgender Begründung: Meine Liegenschaft „Aweg 6“, Grundstück Nummer x, KG W ist im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen. Grundsätzlich ist jenes Grundstück nur dann als Bauland ausgewiesen, wenn es an eine Verkehrsfläche grenzt bzw. wenn eine Zufahrt besteht. Zum Absatz „Der Aweg in Abschnitt Sstraße bis zu Ihrer Liegenschaft ist weder staubfrei noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut.“: Der Aweg ist selbstverständlich staubig und daher nicht staubfrei befahrbar, da er nicht zur Gänze asphaltiert wurde, lediglich wurden ca. 20 m asphaltiert und dieser Teil wird von den Lieferanten des Chinarestaurants „M“ benützt. Weiters ist der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand nicht steil und auch nicht schmal sowie das seitens des Straßenamtes von der Stadt Graz behauptet wird. Die Neigung beträgt 12° und die Breite des Weges ca. 3,9-4 m. Ihre Messung der Breite von der Dachspitze des Chinarestaurants „M“ bis zur Stützmauer ist rechtswidrig. Hierzu möchte ich Sie darauf hinweisen, dass in diesem Bereich, in dem Sie 1,80 m gemessen haben (ab Dachspitze Chinarestaurant „M“) sehr wohl die erforderliche Breite besteht, wenn die jetzige Stützmauer auf die Lage lt. Katasterplan versetzt wird (siehe Beilage). Im Fall, dass der Aweg auch nach Versetzen der Stützmauer zu schmal ist, wären meine Familie (Liegenschaft Aweg 2) und ich bereit einen Streifen von 1-2 m von unserem Grundstück zur Verfügung zu stellen, um eine Zufahrt zu erhalten. Zusätzlich möchte ich anmerken, dass die Dachspitze keine Behinderung für die Durchfahrt zu den Liegenschaften darstellt, jedoch könnte man die Dachspitze auch entfernen. Wie wir alle wissen, gibt es in der Umgebung wesentlich steilere und schmalere Wege welche dennoch asphaltiert und für den Verkehr ausgebaut wurden z.B. Pweg uvm. Weiters möchte ich anmerken, das, seit meine Familie und ich im Aweg wohnen (ca. 11 Jahre), sich von der Stadt Graz keiner um die regelmäßige Pflege des Weges kümmert. Das Gras wird 1x jährlich gemäht und der Winterdienst wird von uns durchgeführt sowie diverse Reparaturarbeiten von Regenschäden (z.B. Kanalverstopfung). Desweiteren ist auch keine Beleuchtung angebracht.“ Mit hg. Schreiben vom 04.07.2016 wurde die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob von Seiten der Beschwerdeführerin am 02.10.2015 ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nach § 25a Abs 2 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 bzw. in Bezug auf eine Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2, eingebracht worden sei, wobei bejahendenfalls auch um Vorlage der diesbezüglichen Aktenbestandteile ersucht wurde und erging weiters das Ersuchen, auch allfällige Aktenvermerke bzw. Niederschriften oder sonstige einen Aktenbestandteil bildende Unterlagen betreffend die vorgenommene, neuerliche Überprüfung im Hinblick auf den im Schreiben vom 28.07.2014, GZ: A10/1-011116/2014-2, festgestellten Sachverhalt zu übermitteln.Mit hg. Schreiben vom 04.07.2016 wurde die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob von Seiten der Beschwerdeführerin am 02.10.2015 ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 bzw. in Bezug auf eine Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2, eingebracht worden sei, wobei bejahendenfalls auch um Vorlage der diesbezüglichen Aktenbestandteile ersucht wurde und erging weiters das Ersuchen, auch allfällige Aktenvermerke bzw. Niederschriften oder sonstige einen Aktenbestandteil bildende Unterlagen betreffend die vorgenommene, neuerliche Überprüfung im Hinblick auf den im Schreiben vom 28.07.2014, GZ: A10/1-011116/2014-2, festgestellten Sachverhalt zu übermitteln. Am 05.07.2016 wurde von Seiten eines Vertreters des Straßenamtes der Landeshauptstadt Graz telefonisch mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen aufliegen würden und sei der komplette Akt vorgelegt worden. Auch die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 04.07.2016 um Mitteilung ersucht, ob beim Straßenamt der Stadt Graz von ihr auch ein Antrag am 02.10.2015 bzw. in Bezug auf die Genehmigung einer Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2 eingebracht worden sei. Von Beschwerdeführerseite wurde im Verfahrensgegenstand am 08.07.2016 bekanntgegeben, dass von ihr keinerlei weitere Anträge gestellt worden seien. Auf Grundlage der dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28.06.2016 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes sowie der Ergebnisse der gerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte ergibt sich im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt wie folgt: Mit Eingabe vom 27.02.2014 hat Frau B D (nunmehr H D) als Liegenschaftseigentümerin und Gebrauchsnehmerin der Liegenschaft Aweg 6, wohnhaft in G, Aweg 2, beim Straßenamt der Stadt Graz einen Antrag gestellt, in welchem sie um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
F, von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. x, KG x, zur Liegenschaft Hausnr. 6, Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, ersuchte. Diesem Anbringen war auch ein Lageplan angeschlossen, auf welchem die begehrte Grundstückszufahrt ersichtlich ist.Mit Eingabe vom 27.02.2014 hat Frau B D (nunmehr H D) als Liegenschaftseigentümerin und Gebrauchsnehmerin der Liegenschaft Aweg 6, wohnhaft in G, Aweg 2, beim Straßenamt der Stadt Graz einen Antrag gestellt, in welchem sie um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Paragraph 25 a, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 idgF, von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. x, KG x, zur Liegenschaft Hausnr. 6, Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, ersuchte. Diesem Anbringen war auch ein Lageplan angeschlossen, auf welchem die begehrte Grundstückszufahrt ersichtlich ist. Seitens des Straßenamtes der Stadt Graz wurde mit Schreiben vom 28.07.2014, GZ: A10/1-011116/2014-2, in Bezug auf das gegenständliche Anbringen die Zustimmung nicht erteilt. Der Aweg sei bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht staubfrei und auch zum Befahren mittels Fahrzeugen jeglicher Art nicht ausgebaut, weshalb der Abschnitt Sstraße bis zur Liegenschaft Aweg 6 auch als Gehweg verordnet sei und seien dafür auch die erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt worden und damit auch eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt. Überdies sei der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand zu steil und zu schmal, an der engsten Stelle ca. 1,8 m inkl. überdeckter Längsentwässerung, um mit Fahrzeugen befahren zu werden, weshalb aus der Sicht des Straßenamtes, unter Hinweis auf die Regelungen der StVO, der beantragten Zufahrt nicht zugestimmt werden könne. In der Folge erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz am 31.03.2016 gegenüber der Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, GZ: A10/1-011116/2014-0006. Aus dem Gegenstand des Bescheides geht „Aweg 6, Ansuchen um Zufahrtsgenehmigung Abweisung“ hervor. Der Bescheidspruch nimmt auf den Gegenstand nicht Bezug und lautet: „Der Antrag von Frau B D auf Erteilung der Zufahrtsbewilligung
F LGBl. 60/2008 (LStVG 1964) wird
Zm § 25a Abs 2 leg. cit. abgewiesen.“ Eine Bezugnahme auf das Datum des Antrages bzw. das antragsgegenständliche Grundstück x, EZ x, KG x, mit der Adresse Aweg 6, ist somit spruchgemäß nicht erfolgt. In der Bescheidbegründung wird auf den das Verfahren einleitenden Antrag vom 27.02.2014, welcher sich – wie erwähnt – auf die Erteilung der Zufahrtsbewilligung zur Liegenschaft Aweg 6, Grundstück Nr. x, KG W, bezieht, Bezug genommen und auch auf das Schreiben der Straßenverwaltung vom 28.07.2014, GZ: A10/1-011116/2014-2, mit welchem von Seiten der Straßenverwaltung die Zustimmung
VG 1964 verweigert wurde. Aus dem Gegenstand des Bescheides geht „Aweg 6, Ansuchen um Zufahrtsgenehmigung Abweisung“ hervor. Der Bescheidspruch nimmt auf den Gegenstand nicht Bezug und lautet: „Der Antrag von Frau B D auf Erteilung der Zufahrtsbewilligung
Paragraph 25 a, Absatz 2, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt 154 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2008, (LStVG 1964) wird
Paragraph 25 a, Absatz eins, iZm Paragraph 25 a, Absatz 2, leg. cit. abgewiesen.“ Eine Bezugnahme auf das Datum des Antrages bzw. das antragsgegenständliche Grundstück x, EZ x, KG x, mit der Adresse Aweg 6, ist somit spruchgemäß nicht erfolgt. In der Bescheidbegründung wird auf den das Verfahren einleitenden Antrag vom 27.02.2014, welcher sich – wie erwähnt – auf die Erteilung der Zufahrtsbewilligung zur Liegenschaft Aweg 6, Grundstück Nr. x, KG W, bezieht, Bezug genommen und auch auf das Schreiben der Straßenverwaltung vom 28.07.2014, GZ: A10/1-011116/2014-2, mit welchem von Seiten der Straßenverwaltung die Zustimmung
Paragraph 25 a, Absatz eins, LStVG 1964 verweigert wurde. In weiterer Folge wird jedoch bescheidbegründend näher ausgeführt, dass die Antragstellerin „am 02.10.2015 den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 gestellt habe“ und wurde, wie der Begründung zu entnehmen ist, dieser Antrag, also ein Antrag vom 02.10.2015, abgewiesen. Von Beschwerdeführerseite wurde jedoch ein derartiger Antrag bei der Behörde gar nicht eingebracht.In weiterer Folge wird jedoch bescheidbegründend näher ausgeführt, dass die Antragstellerin „am 02.10.2015 den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 25 a, Absatz 2, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 gestellt habe“ und wurde, wie der Begründung zu entnehmen ist, dieser Antrag, also ein Antrag vom 02.10.2015, abgewiesen. Von Beschwerdeführerseite wurde jedoch ein derartiger Antrag bei der Behörde gar nicht eingebracht. Bescheidbegründend wurde weiters ausgeführt, dass „eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, dass aus den bereits mit Schreiben GZ: A10/1-011116/2014-2 vom 28.07.2014 bekanntgegebenen Umständen eine Genehmigung der Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2, nicht erteilt werden könne …“. Von Beschwerdeführerseite wurde jedoch auch ein Anbringen, welches sich auf eine „Genehmigung einer Zufahrt zur Liegenschaft Aweg 2“ bezieht, bei der Behörde nicht eingebracht. Von Behördenseite wurde nämlich in diesem Zusammenhang am 05.07.2016 auch bekanntgegeben, dass „der komplette Akt vorgelegt worden sei und keine weiteren Unterlagen aufliegen würden“ und hat die Beschwerdeführerin selbst am 08.07.2016 dargelegt, keinerlei weiteren Anträge in diesem Zusammenhang gestellt zu haben. Im Beschwerdefall hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Basis dieses Sachverhaltes erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die für das der Beschwerde zu Grunde liegende Verfahren maßgebenden, materienrechtlichen Regelungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idgF, lauten wie folgt:Die für das der Beschwerde zu Grunde liegende Verfahren maßgebenden, materienrechtlichen Regelungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 – LStVG 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, idgF, lauten wie folgt: § 16 LStVG 1964:Paragraph 16, LStVG 1964: „Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.“ § 25a LStVG 1964:Paragraph 25 a, LStVG 1964: „
2 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964… abgewiesen“.Von Seiten der belangten Behörde wurde überdies ein Antrag „…auf Erteilung der Zufahrtsbewilligung
Paragraph 25 a, Absatz 2, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964… abgewiesen“.
VG 1964 entscheidet bei Nichterteilen der Zustimmung nach § 25a Abs 1 LStVG 1964 die Gemeinde über die „Zulässigkeit des Anschlusses …an Verkehrsflächen der Gemeinden“ mit Bescheid. Der Bescheidspruch hat sich daher nach dem Gesetzeswortlaut darauf zu beziehen, ob der Anschluss an eine Verkehrsfläche der Gemeinde zulässig ist oder nicht. Fallbezogen wurde ein „Antrag auf Erteilung der Zufahrtbewilligung“ nach dieser Bestimmung abgewiesen, sodass auch der diesbezügliche Bescheidspruch sich überdies zweifelsfrei nicht auf dieGemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, LStVG 1964 entscheidet bei Nichterteilen der Zustimmung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, LStVG 1964 die Gemeinde über die „Zulässigkeit des Anschlusses …an Verkehrsflächen der Gemeinden“ mit Bescheid. Der Bescheidspruch hat sich daher nach dem Gesetzeswortlaut darauf zu beziehen, ob der Anschluss an eine Verkehrsfläche der Gemeinde zulässig ist oder nicht. Fallbezogen wurde ein „Antrag auf Erteilung der Zufahrtbewilligung“ nach dieser Bestimmung abgewiesen, sodass auch der diesbezügliche Bescheidspruch sich überdies zweifelsfrei nicht auf die, „Zulässigkeit des Anschlusses an die in Rede stehende Verkehrsfläche Aweg Grundstück Nr. x, KG W“, bezieht und daher auch nicht mit der Regelung des § 25a Abs 2 LStVG 1964 in Einklang zu bringen ist.„Zulässigkeit des Anschlusses an die in Rede stehende Verkehrsfläche Aweg Grundstück Nr. x, KG W“, bezieht und daher auch nicht mit der Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 2, LStVG 1964 in Einklang zu bringen ist. Aus diesen Gründen vermag der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid keinen Bestand zu haben und war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und dem von Behördenseite in Bezug auf das fallbezogen noch nicht erledigte Anbringen vom 27.02.2014 im Rahmen der Zustimmungsverweigerung u. a. dargelegten Erwägungen, wonach der Abschnitt Sstraße zur Beschwerdeführerliegenschaft auch als Gehweg verordnet worden sei, ist auf die Regelung der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO 1960 zu verweisen, wonach auch die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen in den drei dort normierten Ausnahmefällen, verboten ist.Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und dem von Behördenseite in Bezug auf das fallbezogen noch nicht erledigte Anbringen vom 27.02.2014 im Rahmen der Zustimmungsverweigerung u. a. dargelegten Erwägungen, wonach der Abschnitt Sstraße zur Beschwerdeführerliegenschaft auch als Gehweg verordnet worden sei, ist auf die Regelung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 zu verweisen, wonach auch die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen in den drei dort normierten Ausnahmefällen, verboten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.1800.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.