RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG 20.3-627/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der C L, geb. am xx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am
- Jänner 2016 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der C L, geb. am xx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am
- Jänner 2016 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz, z u R e c h t e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 829,80 zu ersetzen. römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 829,80 zu ersetzen. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 28 Abs 6, 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraphen 9, 28, Absatz 6, 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV),Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), §§ 58b, 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG),Paragraphen 58 b, 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.römisch drei. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- In der Beschwerde vom
- März 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Willen im PAZ fotografiert wurde. Da die Voraussetzungen des § 65 SPG nicht vorliegen würden, sei daher die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig, falls keine erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden habe, sei dies ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Die am
- Jänner 2016 stattgefundene Anfertigung von Lichtbildern sei daher rechtswidrig. Zudem wurde ein Kostenbegehren gestellt. römisch eins.
- In der Beschwerde vom
- März 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Willen im PAZ fotografiert wurde. Da die Voraussetzungen des Paragraph 65, SPG nicht vorliegen würden, sei daher die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig, falls keine erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden habe, sei dies ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Die am
- Jänner 2016 stattgefundene Anfertigung von Lichtbildern sei daher rechtswidrig. Zudem wurde ein Kostenbegehren gestellt.
- Die Landespolizeidirektion Steiermark legt als belangte Behörde am
- März 2016 eine Gegenschrift vor, in der sie auf den § 58b SPG verwies, der eine Datenverarbeitungsermächtigung für die Sicherheitsbehörden enthält. Im Übrigen sei es nicht relevant, warum Personen in Verwaltungshaft gehalten werden. Die Datenanwendung „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ im Rahmen eines Informations-verbundsystems mit dem Zweck der Administration des Haftvollzuges und der Evidenthaltung der Daten der in Hafträumen der Landespolizeidirektion angehaltenen Menschen, wurde am
- Mai 2014 der Datenschutzbehörde seitens der Landespolizeidirektion Steiermark gemeldet und mit Genehmigungsdatum
- Juni 2014 seitens der Datenschutzbehörde registriert.
- Die Landespolizeidirektion Steiermark legt als belangte Behörde am
- März 2016 eine Gegenschrift vor, in der sie auf den Paragraph 58 b, SPG verwies, der eine Datenverarbeitungsermächtigung für die Sicherheitsbehörden enthält. Im Übrigen sei es nicht relevant, warum Personen in Verwaltungshaft gehalten werden. Die Datenanwendung „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ im Rahmen eines Informations-, verbundsystems mit dem Zweck der Administration des Haftvollzuges und der Evidenthaltung der Daten der in Hafträumen der Landespolizeidirektion angehaltenen Menschen, wurde am
- Mai 2014 der Datenschutzbehörde seitens der Landespolizeidirektion Steiermark gemeldet und mit Genehmigungsdatum ,
- Juni 2014 seitens der Datenschutzbehörde registriert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Anfertigen des Lichtbildes der Beschwerdeführerin im PAZ Graz um keine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 65 SPG handelte, sondern um eine nach § 58b SPG gestützte Maßnahme, die bei allen angehaltenen Personen standardisiert durchgeführt wird. Da die Anfertigung des Lichtbildes somit rechtmäßig erfolgte, wurde beantragt, die entsprechenden Kosten zuzusprechen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Anfertigen des Lichtbildes der Beschwerdeführerin im PAZ Graz um keine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des Paragraph 65, SPG handelte, sondern um eine nach Paragraph 58 b, SPG gestützte Maßnahme, die bei allen angehaltenen Personen standardisiert durchgeführt wird. Da die Anfertigung des Lichtbildes somit rechtmäßig erfolgte, wurde beantragt, die entsprechenden Kosten zuzusprechen.
- In der dagegen eingebrachten Replik der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2016 wird darauf hingewiesen, dass die Anfertigung eines Lichtbildes von einem Menschen immer ein erkennungsdienstlicher Akt sei und wäre dieser in concreto gegen den ausdrücklichen Willen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nonverbal protestiert und sich beim Aufnehmen des Fotos weggedreht. Im Übrigen sei in der Regierungsvorlage zu § 58b Abs 1 SPG ausgeführt, dass die Anfertigung von Lichtbildern lediglich der „Identifikation während des Vollzuges“ diene, nicht jedoch zur Ausforschung der Identität herangezogen werden dürfe. Es liegt jedoch der Eindruck nahe, dass das angefertigte Lichtbild von der Beschwerdeführerin zur Ausforschung der Identität gedient habe, da gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
- In der dagegen eingebrachten Replik der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2016 wird darauf hingewiesen, dass die Anfertigung eines Lichtbildes von einem Menschen immer ein erkennungsdienstlicher Akt sei und wäre dieser in concreto gegen den ausdrücklichen Willen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nonverbal protestiert und sich beim Aufnehmen des Fotos weggedreht. Im Übrigen sei in der Regierungsvorlage zu Paragraph 58 b, Absatz eins, SPG ausgeführt, dass die Anfertigung von Lichtbildern lediglich der „Identifikation während des Vollzuges“ diene, nicht jedoch zur Ausforschung der Identität herangezogen werden dürfe. Es liegt jedoch der Eindruck nahe, dass das angefertigte Lichtbild von der Beschwerdeführerin zur Ausforschung der Identität gedient habe, da gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
- Das Gericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am
- Jänner 2016 verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 19 Versammlungsgesetz begangen zu haben. Im Rahmen der Anzeigenaufnahme weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Identität bekannt zu geben und war diese auch sonst nicht festzustellen. Es wurde daher eine Festnahme im Sinne des § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vorgenommen und die Beschwerdeführerin am
- Jänner 2016, um 20.06 Uhr festgenommen und ins PAZ Graz verbracht. Dort wurde sie wiederum von der aufnehmenden Beamtin GI M nach der Identität befragt, jedoch verweigerte sie diesbezügliche Angaben. Danach wurde der Beschwerdeführerin der Mantel und der Rucksack abgenommen und ein frontales Foto aufgenommen. Bei der Aufnahme schnitt die Beschwerdeführerin Grimassen und schüttelte den Kopf, wodurch sie ihren Protest gegen die Anfertigung des Fotos zum Ausdruck bringen wollte, verbal hat sie das Fotografieren nicht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde am
- Jänner 2016 verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 19, Versammlungsgesetz begangen zu haben. Im Rahmen der Anzeigenaufnahme weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Identität bekannt zu geben und war diese auch sonst nicht festzustellen. Es wurde daher eine Festnahme im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vorgenommen und die Beschwerdeführerin am
- Jänner 2016, um 20.06 Uhr festgenommen und ins PAZ Graz verbracht. Dort wurde sie wiederum von der aufnehmenden Beamtin GI M nach der Identität befragt, jedoch verweigerte sie diesbezügliche Angaben. Danach wurde der Beschwerdeführerin der Mantel und der Rucksack abgenommen und ein frontales Foto aufgenommen. Bei der Aufnahme schnitt die Beschwerdeführerin Grimassen und schüttelte den Kopf, wodurch sie ihren Protest gegen die Anfertigung des Fotos zum Ausdruck bringen wollte, verbal hat sie das Fotografieren nicht abgelehnt. Danach wurde die Beschwerdeführerin in den Haftraum verbracht und kurze Zeit später kam eine zweite Insassin hinzu. Es wurde von einer Polizeibeamtin eine Körperbeschreibung vorgenommen und die Beschwerdeführerin um ca. 03.00 Uhr des
- Jänner 2016 dem Journaldienstbeamten der Behörde vorgeführt. Die Frage nach der Identität wurde verneint und die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme zur vorgehaltenen Verwaltungsübertretung um 03.30 Uhr entlassen. Das in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (ADVW) eingegebene Foto wurde nach Ausfüllen der Entlassungsbestätigung gelöscht. Der Beschwerdeführerin wurde zudem von GI M mitgeteilt, dass das Foto aufgrund der Administration im Vollzug gemacht werde und dass das Foto nach der Entlassung gelöscht wird. Danach wurde die Beschwerdeführerin in den Haftraum verbracht und kurze Zeit später kam eine zweite Insassin hinzu. Es wurde von einer Polizeibeamtin eine Körperbeschreibung vorgenommen und die Beschwerdeführerin um ca. 03.00 Uhr des
- Jänner 2016 dem Journaldienstbeamten der Behörde vorgeführt. Die Frage nach der Identität wurde verneint und die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme zur vorgehaltenen Verwaltungsübertretung um 03.30 Uhr entlassen. Das in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (ADVW) eingegebene Foto wurde nach Ausfüllen der Entlassungsbestätigung gelöscht. Der Beschwerdeführerin wurde zudem von , GI M mitgeteilt, dass das Foto aufgrund der Administration im Vollzug gemacht werde und dass das Foto nach der Entlassung gelöscht wird.
- Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, als auch der einvernommenen Zeugen CI O P und GI S M in der Verhandlung vom
- Juli 2016, als auch dem Vorbringen in der Beschwerde, der Gegenschrift und der Replik. Zwischen der Schilderung der Beschwerdeführerin und der Zeugin GI M besteht kein Widerspruch.
- Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: Vorerst ist festzustellen – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – dass es nicht darauf ankomme, aus welcher rechtlichen Grundlage die Menschen in Verwaltungshaft gehalten werden (siehe Regierungsvorlage zu BGBl. I 131/2009). Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz betreten, konnte sich nicht ausweisen und war auch ihre Identität sonst nicht feststellbar (§ 35 Z 1 VStG). Vielmehr verweigerte die Beschwerdeführerin bewusst Angaben zu ihrer Identität. Die Festnahme erfolgte am
- Jänner 2016, um 20.06 Uhr und wurde sie zwecks Vorführung vor die Behörde in das PAZ Graz verbracht. Vorerst ist festzustellen – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – dass es nicht darauf ankomme, aus welcher rechtlichen Grundlage die Menschen in Verwaltungshaft gehalten werden (siehe Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2009,). Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz betreten, konnte sich nicht ausweisen und war auch ihre Identität sonst nicht feststellbar (Paragraph 35, Ziffer eins, VStG). Vielmehr verweigerte die Beschwerdeführerin bewusst Angaben zu ihrer Identität. Die Festnahme erfolgte am
- Jänner 2016, um 20.06 Uhr und wurde sie zwecks Vorführung vor die Behörde in das PAZ Graz verbracht. In § 58b Abs 1 werden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der angehaltenen Menschen sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Im Rahmen der Ermächtigung war es auch zulässig, von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Lichtbild anzufertigen und dieses in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (ADVW) einzuspeisen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, das Anfertigen eines Lichtbildes wäre schon deshalb nicht notwendig gewesen, da sich außer ihr nur eine zweite weibliche Insassin im PAZ aufhielt, so wird dem entgegengehalten, dass die Evidenthaltung nicht davon abhängig gemacht werden kann, wie viele Personen im PAZ sich in Gewahrsame befinden. Die Bezugnahmen in der Beschwerde auf den § 65 SPG (erkennungsdienstliche Behandlung) geht deshalb fehl, da die Anfertigung des Lichtbildes im Rahmen der Vollzugsverwaltung des § 58b SPG durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass sie nicht über den Zweck der Anfertigung des Lichtbildes informiert wurde, hiezu wird bemerkt, dass eine fehlende Information zu keiner Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führt. Eine Aufklärungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes vom
- Oktober 2003, Zl: 2002/01/0271 und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom
- Februar 2015, LVwG-12/16-19/9-11-2015, können für den konkreten Fall nicht herangezogen werden, da sie auf die erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen des § 65 SPG abstellen. Auch wenn mit der Anfertigung eines Fotos im Sinne des § 58b Abs 1 SPG ein erkennungsdienstlicher Aspekt dahingehend inkludiert ist, dass die angehaltene Person mit dem Foto identifiziert wird, so ist dies primär zum Zwecke der Administration des Vollzuges. CI P gab als Zeuge darüber Auskunft, dass das Foto auch deshalb verwendet wird, um den jeweiligen diensthabenden Beamten in Kenntnis der angehaltenen Person zu bringen. In Paragraph 58 b, Absatz eins, werden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der angehaltenen Menschen sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Im Rahmen der Ermächtigung war es auch zulässig, von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Lichtbild anzufertigen und dieses in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (ADVW) einzuspeisen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, das Anfertigen eines Lichtbildes wäre schon deshalb nicht notwendig gewesen, da sich außer ihr nur eine zweite weibliche Insassin im PAZ aufhielt, so wird dem entgegengehalten, dass die Evidenthaltung nicht davon abhängig gemacht werden kann, wie viele Personen im PAZ sich in Gewahrsame befinden. Die Bezugnahmen in der Beschwerde auf den Paragraph 65, SPG (erkennungsdienstliche Behandlung) geht deshalb fehl, da die Anfertigung des Lichtbildes im Rahmen der Vollzugsverwaltung des Paragraph 58 b, SPG durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass sie nicht über den Zweck der Anfertigung des Lichtbildes informiert wurde, hiezu wird bemerkt, dass eine fehlende Information zu keiner Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führt. Eine Aufklärungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-, hofes vom
- Oktober 2003, Zl: 2002/01/0271 und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom
- Februar 2015, LVwG-12/16-19/9-11-2015, können für den konkreten Fall nicht herangezogen werden, da sie auf die erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen des Paragraph 65, SPG abstellen. Auch wenn mit der Anfertigung eines Fotos im Sinne des Paragraph 58 b, Absatz eins, SPG ein erkennungsdienstlicher Aspekt dahingehend inkludiert ist, dass die angehaltene Person mit dem Foto identifiziert wird, so ist dies primär zum Zwecke der Administration des Vollzuges. CI P gab als Zeuge darüber Auskunft, dass das Foto auch deshalb verwendet wird, um den jeweiligen diensthabenden Beamten in Kenntnis der angehaltenen Person zu bringen. Das Lichtbild wurde in der ADVW nach Entlassung der Beschwerdeführerin um ca. 03.30 Uhr des
- Jänner 2016 automatisch gelöscht. Dass ein eventuell ausgedrucktes Foto zur Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin – die bis zum Schluss einschließlich der Vorführung vor der Behörde Angaben zu ihrer Identität verweigerte – gebraucht wurde, ist nicht erwiesen und beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin hiebei auf Vermutungen. Gegenstand der Beschwerde war die „vorgenommene Anfertigung von Lichtbildern“ und war der Beschwerdeantrag als unbegründet abzuweisen. Das Lichtbild wurde in der ADVW nach Entlassung der Beschwerdeführerin um , ca. 03.30 Uhr des
- Jänner 2016 automatisch gelöscht. Dass ein eventuell ausgedrucktes Foto zur Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin – die bis zum Schluss einschließlich der Vorführung vor der Behörde Angaben zu ihrer Identität verweigerte – gebraucht wurde, ist nicht erwiesen und beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin hiebei auf Vermutungen. Gegenstand der Beschwerde war die „vorgenommene Anfertigung von Lichtbildern“ und war der Beschwerdeantrag als unbegründet abzuweisen. II. Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV ein Betrag von € 829,80 dem Bund zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus den Schriftsatzaufwand von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von € 461,
- römisch zwei. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV ein Betrag von , € 829,80 dem Bund zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus den Schriftsatzaufwand von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von € 461,
- III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die durchgeführte Amtshandlung findet ihre Deckung vollinhaltlich in § 58b SPG. Die durchgeführte Amtshandlung findet ihre Deckung vollinhaltlich in Paragraph 58 b, SPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.627.2016