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{'item': 'LVwG 30.17-2921/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 56Art. 130§ 5§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.17-2921/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , als der Tatzeitraum mit „von 15.09.2014 bis 30.09.2014“ konkretisiert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Zeitraum Mitte bis Ende September 2014 auf dem Grundstück Nr. x der KG D innerhalb des 15 m-Bauverbotsbereichs im Bereich der Landesstraße L 535 eine Geländeveränderung (Aufschüttung einer Böschung bzw. Grundaufschüttung) durchgeführt, obwohl keine Ausnahmebewilligung seitens der zuständigen Straßenverwaltung vorgelegen sei. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 Stmk. Landes-straßenverwaltungsgesetz wurde über den Beschwerdeführer

§ 56

Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. Landes-, straßenverwaltungsgesetz wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 56, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit der fristgemäß erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht geprüft worden wäre, ob die pönalisierte Geländeveränderung innerhalb des 15 m-Bereiches erfolgt sei, sich die Arbeiten des Beschwerdeführers lediglich auf das ehemalige Bachbett bezogen hätten und er stets unterhalb des ansonsten bestehenden Terrains geblieben sei. Eine derartige Veränderung könne jedoch keine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes darstellen und auch keine Einwirkung auf die Straße haben, sodass nicht von einer Veränderung des natürlichen Geländes im Sinne des § 24 Abs 1 Stmk. LStVG ausgegangen werden könne. Es sei auch eine grundsätzliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung zur teilweisen Verfüllung des ehemaligen Bachbettes vorgelegen, doch sei der schriftliche Abschluss dieses Übereinkommens daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden wäre, ein bestehendes Abflussrohr auf seine Kosten zu verlängern und auch dessen Erhaltung und Wartung zu übernehmen. Eine Verknüpfung der Aufschüttung einerseits und der Rohrverlängerung andererseits sei aber weder notwendig, noch sachgerecht und ergebe sich das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung auch nicht aus dem Stmk. LStVG. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zustimmung seitens der Straßenverwaltung habe der Beschwerdeführer berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass seine Vorgehensweise rechtskonform sei, weshalb selbst unter der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes jedenfalls die subjektive Tatseite entfalle. Mit der fristgemäß erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht geprüft worden wäre, ob die pönalisierte Geländeveränderung innerhalb des 15 m-Bereiches erfolgt sei, sich die Arbeiten des Beschwerdeführers lediglich auf das ehemalige Bachbett bezogen hätten und er stets unterhalb des ansonsten bestehenden Terrains geblieben sei. Eine derartige Veränderung könne jedoch keine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes darstellen und auch keine Einwirkung auf die Straße haben, sodass nicht von einer Veränderung des natürlichen Geländes im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. LStVG ausgegangen werden könne. Es sei auch eine grundsätzliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung zur teilweisen Verfüllung des ehemaligen Bachbettes vorgelegen, doch sei der schriftliche Abschluss dieses Übereinkommens daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden wäre, ein bestehendes Abflussrohr auf seine Kosten zu verlängern und auch dessen Erhaltung und Wartung zu übernehmen. Eine Verknüpfung der Aufschüttung einerseits und der Rohrverlängerung andererseits sei aber weder notwendig, noch sachgerecht und ergebe sich das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung auch nicht aus dem Stmk. LStVG. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zustimmung seitens der Straßenverwaltung habe der Beschwerdeführer berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass seine Vorgehensweise rechtskonform sei, weshalb selbst unter der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes jedenfalls die subjektive Tatseite entfalle. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 12.07.2016 durchgeführten Verhandlung legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x der KG D, welches im Osten von der Landesstraße L 535, Wstraße und im Norden und Westen von der Gemeindestraße Wstraße begrenzt wird. Auf diesem Grundstück verläuft, weniger als 15 Meter von der Landesstraße entfernt, ein Teil des ehemaligen Bachbettes des vor Jahren umgeleiteten Dbaches. Die auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer werden auf das Grundstück des Beschwerdeführers in dieses ehemalige Bachbett eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x der , KG D, welches im Osten von der Landesstraße L 535, Wstraße und im Norden und Westen von der Gemeindestraße Wstraße begrenzt wird. Auf diesem Grundstück verläuft, weniger als 15 Meter von der Landesstraße entfernt, ein Teil des ehemaligen Bachbettes des vor Jahren umgeleiteten Dbaches. Die auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer werden auf das Grundstück des Beschwerdeführers in dieses ehemalige Bachbett eingeleitet. Im Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung für die Zuschüttung dieses Bachbettes (für die Aufschüttung einer Böschung bzw. einer Grundaufschüttung) im Bauverbotsbereich der Landesstraße L 535 von Km x bis Km x, um von der Gemeindestraße eine bessere Zufahrt zu seinem Grundstück errichten zu können. Das diesbezügliche Übereinkommen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht unterzeichnet, da er sich entsprechend seinen Ausführungen nicht verpflichten wollte, ein Kunststoffrohr mit einem Durchmesser von d=40 cm an das bestehende Mehrzweckrohr (d=35 cm) anzuschließen und mit einem entsprechenden Gefälle bis zum südlich verlaufenden Pölsfluss zu verlegen sowie weiters im Bereich des Anschlusses des zu errichtenden Rohres an das bestehende Rohr, einen Kontrollschacht anzuordnen und insbesondere die Kosten für die Reparatur und Erhaltung derselben zu tragen. Dennoch begann der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von 15. bis 30. September 2014 das ehemalige Bachbett innerhalb 15-Meter-Bauverbotsbereiches zuzuschütten, ohne das beschriebene Kunststoffrohr bzw. den Kontrollschacht errichtet zu haben. Dennoch begann der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von 15. bis , 30. September 2014 das ehemalige Bachbett innerhalb 15-Meter-Bauverbotsbereiches zuzuschütten, ohne das beschriebene Kunststoffrohr bzw. den Kontrollschacht errichtet zu haben. Dies wurde vom als Zeugen einvernommenen Sachverständigen der Baubezirks-leitung Obersteiermark-West DI D Dj anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt und am 09.10.2014 die das Verfahren einleitende Anzeige erstattet, da entsprechend seinen nachvollziehbaren Angaben ein Entwässerungsrohr im ehemaligen Bachbett unerlässlich ist, um eine einwandfreie Entsorgung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer zu gewährleisten und Folgeschäden, wie etwa eine Überflutung oder Vermurung der Landesstraße zu vermeiden.Dies wurde vom als Zeugen einvernommenen Sachverständigen der Baubezirks-, leitung Obersteiermark-West DI D Dj anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt und am 09.10.2014 die das Verfahren einleitende Anzeige erstattet, da entsprechend seinen nachvollziehbaren Angaben ein Entwässerungsrohr im ehemaligen Bachbett unerlässlich ist, um eine einwandfreie Entsorgung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer zu gewährleisten und Folgeschäden, wie etwa eine Überflutung oder Vermurung der Landesstraße zu vermeiden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte bis Ende September 2014 auf seinem Grundstück Nr. x, im Bereich des ehemaligen Bachbettes entlang der Wstraße eine Geländeaufschüttung vorgenommen hat, steht unbestritten fest. Dass diese Geländeveränderung innerhalb des 15-Meter-Bauverbotsbereiches der Landesstraße L 535 durchgeführt wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Sachverständigen DI D Dj, verbunden mit den von ihm vorgelegten fotografischen Aufnahmen samt Lageplan. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt auch den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, dass es bei einer Nichtverlegung eines Rohres auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bzw. Verlängerung des bestehenden Abflussrohres zu einer Verstopfung des bestehenden Rohres und folglich zu einem Stau der Oberflächenwässer jenseits der Landesstraße bzw. in weiterer Folge zu deren Überschwemmung bzw. Vermurung kommen kann. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer im Jahr 1990 mit dem straßenrechtlichen Genehmigungsbescheid betreffend Ausbau/Neuerrichtung der Landesstraße auch verpflichtet wurde/sich verpflichtet hat, die Funktion des Ableitungsrohres zu erhalten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesstraßen-verwaltungsgesetzes 1964 LGBl. Nr. 154 idF der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (i.F. LStVG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesstraßen-, verwaltungsgesetzes 1964 LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, , (i.F. LStVG) lauten (auszugsweise): § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden. Verpflichtungen der Anrainer § 24Paragraph 24 Bauliche Anlagen und Einfriedungen
(1)Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
  1. Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:
  2. Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht , vorgenommen werden: Grenze bei Landesstraßen Grenze bei Gemeindestraßen Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes 15 m 5 m
  3. Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z 1 und2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Ziffer eins, und, 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
  4. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.
  5. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:
(2)Die Entfernung der im Absatz eins, genannten Zonen ist zu messen:
  1. vom äußeren Rand des Straßengrabens,
  2. bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
  3. bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
  4. in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette. … § 56Paragraph 56 Strafbestimmungen
(1)Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
(1)Die Übertretungen der Paragraphen 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu. … Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Zeitraum Mitte bis Ende September 2014, ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung seitens der zuständigen Straßenverwaltung, eine Geländeveränderung durchgeführt. Da es sich bei einer konsenslos durchgeführten Geländeveränderung um ein Begehungsdelikt handelt, ist der Tatzeitraum im Tatvorwurf eindeutig zu umschreiben, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen. Die Bezeichnung des Tatzeitraumes „Mitte bis Ende September 2014“ wird diesem Erfordernis nicht gerecht, weshalb die Tatzeit mit „von
  1. bis
  2. September 2014“ zu konkretisieren war. Da es sich bei einer konsenslos durchgeführten Geländeveränderung um ein Begehungsdelikt handelt, ist der Tatzeitraum im Tatvorwurf eindeutig zu umschreiben, um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen. Die Bezeichnung des Tatzeitraumes „Mitte bis Ende September 2014“ wird diesem Erfordernis nicht gerecht, weshalb die Tatzeit mit „von
  3. bis
  4. September 2014“ zu konkretisieren war. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, seine Arbeiten im ehemaligen Bachbett stellten keine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes dar, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 24 Abs 1 Z 2 LStVG darstellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten stets unterhalb des angrenzenden Terrains geblieben ist, vermag ihn daher nicht zu exkulpieren. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, seine Arbeiten im ehemaligen Bachbett stellten keine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes dar, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beeinträchtigung des natürlichen Geländes kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, LStVG darstellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten stets unterhalb des angrenzenden Terrains geblieben ist, vermag ihn daher nicht zu exkulpieren. Zur subjektiven Tatseite, dem Ausmaß des Verschuldens, ist festzustellen, dass

§ 5VSt

G, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungs-vorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Zur subjektiven Tatseite, dem Ausmaß des Verschuldens, ist festzustellen, dass

Paragraph 5, VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungs-, vorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen weder mangelndes Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, noch einen schuldbaren Rechtsirrtum darzulegen, zumal er im Dezember 2012 selbst um Erteilung der entsprechenden Zustimmung der Straßenverwaltung angesucht hat und ihm aufgrund des von ihm unterzeichneten Übereinkommens aus dem Jahr 1990 auch bewusst sein musste, dass er als Eigentümer des Bachgrundstückes die Funktion des Ableitungsrohres zu erhalten hat IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Behörde verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, tat- und schuldangemessen und auch den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gegen den Schutzzweck des § 24 LStVG, der einer ordnungsgemäßen Erhaltung der Straße und somit auch der Verkehrssicherheit dient, verstoßen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Behörde verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, tat- und schuldangemessen und auch den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gegen den Schutzzweck des Paragraph 24, LStVG, der einer ordnungsgemäßen Erhaltung der Straße und somit auch der Verkehrssicherheit dient, verstoßen. Aufgrund der Konkretisierung des Tatzeitraumes ist dem Beschwerdeführer aber

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Kostenbeitrag für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund der Konkretisierung des Tatzeitraumes ist dem Beschwerdeführer aber

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.17.2921.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.