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LVwG 61.37-3200/2015

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 85§ 801§ 26Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG 61.37-3200/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.10.2015, GZ.: ZR 354/15, wurde der Einspruch der Frau V V gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 der S K GesmbH

§ 85Abs 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012 idg

F als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Zeit von 20.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie Graz befunden habe, und dort am 09.01.2015 verstorben sei. Die Gebührenrechnung mit der Nr. 91327876 sei im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G angemeldet worden.

dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G sei die Verlassenschaft der Mutter an die nunmehrige Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Einantwortung sei aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung erfolgt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe des Weiteren

der vor dem öffentlichen Notar Dr. H aufgenommen Niederschrift im Voraus einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei der Einantwortungsbeschluss dadurch in Rechtskraft erwachsen. Die unbedingte Erbantrittserklärung hätte

§ 801

ABGB zur Folge, dass Frau V V gegenüber allen Gläubigern der Erblasserin für deren Forderungen zu haften habe, selbst wenn die Verlassenschaft hierfür nicht ausreiche. Die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses durch das Bezirksgericht G sei am 12.03.2015 erfolgt.

§ 26Abs 2 Zustell

G gelte die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am 17.03.2015. Der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 16.04.2015 erhobene Einspruch sei damit nachweislich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgt. Schließlich wurde von der belangten Behörde noch darauf hingewiesen, dass die weitere vom Landeskrankenhaus – Universitätsklinik Graz erlassene Gebührenrechnung vom 10.04.2015 mit der Nr. 91359038 vom vorliegenden Bescheid nicht erfasst sei, da sich der Einspruch vom 16.04.2015 nur auf die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 beziehe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.10.2015, GZ.: ZR 354/15, wurde der Einspruch der Frau römisch fünf römisch fünf gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 der S K GesmbH

Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, idgF als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Zeit von 20.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie Graz befunden habe, und dort am 09.01.2015 verstorben sei. Die Gebührenrechnung mit der Nr. 91327876 sei im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G angemeldet worden.

dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G sei die Verlassenschaft der Mutter an die nunmehrige Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Einantwortung sei aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung erfolgt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe des Weiteren

der vor dem öffentlichen Notar Dr. H aufgenommen Niederschrift im Voraus einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei der Einantwortungsbeschluss dadurch in Rechtskraft erwachsen. Die unbedingte Erbantrittserklärung hätte

Paragraph 801, ABGB zur Folge, dass Frau römisch fünf römisch fünf gegenüber allen Gläubigern der Erblasserin für deren Forderungen zu haften habe, selbst wenn die Verlassenschaft hierfür nicht ausreiche. Die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses durch das Bezirksgericht G sei am 12.03.2015 erfolgt.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gelte die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am 17.03.

  1. Der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 16.04.2015 erhobene Einspruch sei damit nachweislich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgt. Schließlich wurde von der belangten Behörde noch darauf hingewiesen, dass die weitere vom Landeskrankenhaus – Universitätsklinik Graz erlassene Gebührenrechnung vom 10.04.2015 mit der Nr. 91359038 vom vorliegenden Bescheid nicht erfasst sei, da sich der Einspruch vom 16.04.2015 nur auf die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 beziehe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird vorgebracht, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz vom 15.04.2015 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die amtlichen Pflegegebühren in der Höhe von € 18.564,00 beim Bezirksgericht G zum Verlass angemeldet worden seien. Da der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet worden sei, sei die Rechnung vom 10.04.2015 mit der Nr. 91359038 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen. Mit Schreiben vom 16.04.2015 sei die an die Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnung vom 10.04.2015 beeinsprucht und im Wesentlichen ausgeführt worden, dass von den zuständigen Ärzten versichert worden wäre, dass die Behandlung unentgeltlich erfolgen würde. Weiters sei von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass mit der Zahlungserklärung vom 22.12.2014 keine Zahlungsverpflichtung entstanden sei, weil sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung nicht die gesetzliche Vertreterin der verstorbenen Mutter gewesen sei. Mit Schreiben des Landeskrankenhauses Graz – Universitätsklinik Graz vom 22.05.2015 sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärung storniert und mit der Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 auf den Namen der Beschwerdeführerin geändert worden sei. In weiterer Folge seien an die Beschwerdeführerin zwei Mahnungen zugestellt worden und habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2015 eine Vergleichszahlung in der Höhe von € 5000,00 angeboten. Der angefochtene Bescheid leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, da der Bescheid vom 27.01.2015 durch die Stornierung bereits am 10.04.2015 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und daher seit diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Die inhaltlich gleichlautende Rechnung vom 10.04.2015 sei der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 zugestellt worden, sodass der Einspruch der Beschwerdeführerin jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist und somit rechtzeitig erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde würde der Einspruch vom 16.04.2015 sehr wohl auch die Rechnung vom 10.04.2015 umfassen. Dies würde sich aus der Tatsache ergeben, dass die Rechnung vom 16.04.2015 inhaltlich ident mit der Rechnung vom 27.01.2015 sei und die S K GmbH in ihrem Schreiben vom 22.05.2015 auch inhaltlich auf die Ausführungen im Einspruch der Beschwerdeführerin vom 16.04.2015 eingehe. Die Behörde sei keinesfalls zur Annahme berechtigt, dass sich der Einspruch nur gegen die Rechnung vom 27.01.2015 beziehe, vielmehr ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechnung vom 27.01.2015 zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits storniert und durch die Rechnung vom 10.04.2015 ersetzt worden sei, dass sich der Einspruch zwangsläufig gegen die Rechnung vom 10.04.2015 richten müsse. Demgemäß sei der Einspruch vom 16.04.2015 fristgerecht eingebracht worden. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Einspruch als rechtzeitig zuzulassen und darüber abzusprechen, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Es werde daher der Antrag gestellt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben. Einlangend per 19.11.2015 wurde die Beschwerde vom 16.11.2015 unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde und des Aktes der S K GesmbH dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Frau E M, die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin befand sich von 20.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie Graz und verstarb dort am 09.01.
  2. Während dieser Zeit hat Frau E M ärztliche Leistungen und Pflegeleistungen erhalten und ist hierfür insgesamt an Amtlichen Pflegegebühren ein Betrag von € 18.564,00 anerlaufen. Frau E M verfügte weder über eine staatliche, noch eine private Krankenversicherung. Am 27.01.2015 wurde die Gebührenrechnung, Nr. 91327876, lautend auf Frau E M über einen Betrag von € 18.564,00 erlassen und im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G zu 245 A 68/15s als Nachlassforderung angemeldet (vgl. im Patientenakt erliegende Todfallanzeige vom 27.01.2015). Am 27.01.2015 wurde die Gebührenrechnung, Nr. 91327876, lautend auf Frau E M über einen Betrag von € 18.564,00 erlassen und im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G zu 245 A 68/15s als Nachlassforderung angemeldet vergleiche im Patientenakt erliegende Todfallanzeige vom 27.01.2015). Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G vom 12.03.2015, Zl.: 245 A 68/15s, wurde die Verlassenschaft nach Frau E M der erblichen Tochter Frau V V, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, eingeantwortet. Die Einantwortung erfolgte ohne die Rechtswohltat des Inventars auf Grund der unbedingten Erbantrittserklärung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet (vg. Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung). Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G vom 12.03.2015, , Zl.: 245 A 68/15s, wurde die Verlassenschaft nach Frau E M der erblichen Tochter Frau römisch fünf römisch fünf, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, eingeantwortet. Die Einantwortung erfolgte ohne die Rechtswohltat des Inventars auf Grund der unbedingten Erbantrittserklärung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet (vg. Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung). Am 10.04.2015 wurde die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 auf den Namen der Beschwerdeführerin geändert und mit der Rechnungsnummer 91359038 versehen. Mit Schreiben des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz vom 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gebührenrechnung vom 10.04.2015, Nr. 91359038 sowie der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G vom 12.03.2015 übermittelt und diese gleichzeitig zur Zahlung des offenen Betrages in der Höhe von € 18.564,00 aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr.
  3. Der Betreff des Schriftsatzes vom 16.04.2015 lautet: „E M – Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 Meine Mandantin: V V“Meine Mandantin: römisch fünf V“ Unter Punkt 2 dieses Schriftsatzes heißt es dann weiter wie folgt: „Meine Mandantin hält dahin mit Entschiedenheit fest, dass die von ihnen im Verlassverfahren nach E M angemeldete Forderung in der Höhe von € 18.564,00 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen wird. Aus den unter Punkt 1 dargestellten Gründen konnten sowohl die Verstorbene, als auch meine Mandantin davon ausgehen, dass die Behandlung kostenfrei erfolgt. Überdies ist ihre Rechnung auch bei weitem überhöht. Meine Mandantin sieht daher keinerlei Veranlassung, ihrer Zahlungsaufforderung nachzukommen.“ Mit Schreiben vom 22.05.2015 replizierte die S K GesmbH (K) auf die Eingabe vom 16.04.2015 und führt im Wesentlichen aus, dass die beeinspruchte Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 aufgrund der unbedingten Erbantrittserkärung der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 storniert und mit Nr. 91359038 auf den Namen der Beschwerdeführerin geändert wurde. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei spätestens mit der Erbantrittserklärung ex lege auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Zu keinem Zeitpunkt haben entscheidungsbefugte Organe der Krankenanstalt auf diese Forderung verzichtet. In weiterer Folge ergingen zwei Mahnungen an die Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 weist die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Forderung der K sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach, nach wie vor zurück. Gleichzeitig wird der K unpräjudiziell ein Vergleichsangebot über einen pauschalen Betrag von € 5.000,00 an Kostenersatz unterbreitet. Sowohl am 29.07.2015, als auch am 14.09.2015, wird dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf das Vergleichsangebot aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht eingegangen werden könne und die offene Rechnung samt bezughabenden Akt zur objektiven Überprüfung an den Magistrat Graz weitergeleitet werde. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, insbesondere dem darin erliegenden Einantwortungsbeschluss vom 12.03.2015 und den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie aus den in den Klammerausdrücken genannten Dokumenten. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält es auch nicht für erforderlich, eine solche durchzuführen, zumal sich anhand der vorliegenden Akten und Vorbringen der maßgebliche Sachverhalt feststellen lässt, der im Wesentlichen unstrittig ist. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Prüfungsgegenstand im hier abzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.

§ 85Abs 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012 idg

F – im Folgenden Stmk. KAG 2012 – kann die/der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, idgF – im Folgenden Stmk. KAG 2012 – kann die/der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 storniert und durch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, ersetzt worden sei. Damit sei die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 am 10.04.2015 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und daher seit diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent. Die inhaltlich gleichlautende Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, sei dieser mit Schreiben vom 15.04.2015 zugestellt worden, sodass das Schreiben (Einspruch) vom 16.04.2015 jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit rechtzeitig erfolgte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde umfasse der Einspruch vom 16.04.2015 sehr wohl auch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015. Da die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits storniert und durch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 vollinhaltlich ersetzt worden sei, ergebe sich zwingend, dass sich der Einspruch vom 16.04.2015 zwangsläufig gegen die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 richte. Dieser Einspruch sei in jedem Fall fristgerecht. Diesen Beschwerdeausführungen ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht zuzustimmen: Nach der allgemeinen Vertrauenstheorie gilt eine Erklärung so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; auf den Willen des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Im Einspruch vom 16.04.2015 wird ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 Bezug genommen. Die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 wird mit keinem Wort erwähnt. Demzufolge richtet sich der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 21.01.2015. Dieser Einspruch ist jedoch verspätet, zumal die Frist

§ 85Abs 3 Stmk.

KAG 2012 (spätestens) am 26.03.2015 endete (unter der Annahme, dass die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses das fristauslösende Ereignis war). Die S K GesmbH (K) hat auf ihre bereits im Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung auch nicht verzichtet. Der Umstand, dass die K am 10.04.2015 die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 27.01.2015 insofern abgeändert hat, als sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautet, bewirkt keinen Verzicht auf diese Forderung, wie sich auch aus dem Schreiben der K vom 22.05.2015 unzweifelhaft ergibt. Nach der allgemeinen Vertrauenstheorie gilt eine Erklärung so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; auf den Willen des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Im Einspruch vom 16.04.2015 wird ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 Bezug genommen. Die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 wird mit keinem Wort erwähnt. Demzufolge richtet sich der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 21.01.2015. Dieser Einspruch ist jedoch verspätet, zumal die Frist

Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. KAG 2012 (spätestens) am 26.03.2015 endete (unter der Annahme, dass die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses das fristauslösende Ereignis war). Die S K GesmbH (K) hat auf ihre bereits im Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung auch nicht verzichtet. Der Umstand, dass die K am 10.04.2015 die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 27.01.2015 insofern abgeändert hat, als sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautet, bewirkt keinen Verzicht auf diese Forderung, wie sich auch aus dem Schreiben der K vom 22.05.2015 unzweifelhaft ergibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 gründet. Nach dieser Bestimmung hat grundsätzlich und in erster Linie die Patientin für die in der öffentlichen Krankenanstalt angelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Kostenbeiträge aufzukommen. Frau E M hat im Zeitraum 20.12.2014 bis 09.01.2015 Leistungen in der allgemeinen Gebührenklasse bezogen, weshalb die K

§ 85Abs 1 Stmk.

KAG 2012 berechtigt war, die diesbezüglichen Pflegegebühren nach § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 der Patientin vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 gründet. Nach dieser Bestimmung hat grundsätzlich und in erster Linie die Patientin für die in der öffentlichen Krankenanstalt angelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Kostenbeiträge aufzukommen. Frau E M hat im Zeitraum 20.12.2014 bis 09.01.2015 Leistungen in der allgemeinen Gebührenklasse bezogen, weshalb die K

§ 85Absatz eins, Stmk.

KAG 2012 berechtigt war, die diesbezüglichen Pflegegebühren nach Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 der Patientin vorzuschreiben. Dadurch, dass diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren nach E M angemeldet wurde und die Beschwerdeführerin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und sie auch diesbezüglich mit Beschluss vom 12.03.2015 des Bezirksgerichtes G eingeantwortet wurde, ist ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses die Rechtsfolge des § 801 ABGB eingetreten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Erbin nach E M allen Gläubigern des Nachlasses, sohin auch der K für deren Forderung (Anspruch auf Bezahlung der amtlichen Pflegegebühren in Höhe von € 18.564,00 für die im Rahmen des stationären Aufenthaltes im LKH Graz Univ. Klinik für Unfallchirurgie anerlaufenen Leistungen im Zeitraum vom 20.12.2014 bis 09.01.2015) haftet, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist sohin der aus § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 resultierende Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen. Der Einantwortungsbeschluss ist am 12.03.2015 rechtskräftig geworden und konnte sofort in Vollzug gesetzt werden. Wie sich aus dem Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung ergibt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet und damit auch die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach anerkannt. Dadurch, dass diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren nach E M angemeldet wurde und die Beschwerdeführerin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und sie auch diesbezüglich mit Beschluss vom 12.03.2015 des Bezirksgerichtes G eingeantwortet wurde, ist ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses die Rechtsfolge des Paragraph 801, ABGB eingetreten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Erbin nach E M allen Gläubigern des Nachlasses, sohin auch der K für deren Forderung (Anspruch auf Bezahlung der amtlichen Pflegegebühren in Höhe von € 18.564,00 für die im Rahmen des stationären Aufenthaltes im LKH Graz Univ. Klinik für Unfallchirurgie anerlaufenen Leistungen im Zeitraum vom 20.12.2014 bis 09.01.2015) haftet, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist sohin der aus Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 resultierende Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen. Der Einantwortungsbeschluss ist am 12.03.2015 rechtskräftig geworden und konnte sofort in Vollzug gesetzt werden. Wie sich aus dem Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung ergibt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet und damit auch die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach anerkannt. Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde im Ergebnis den Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 zu Recht zurückgewiesen hat, weshalb die Beschwerde vom 16.11.2015 abzuweisen war. Nicht nur, dass der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 verspätet war, war er darüber hinaus auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Rechtsmittel-verzichts unzulässig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.37.3200.2015

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