F (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.10.2015, GZ.: ZR 354/15, wurde der Einspruch der Frau V V gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 der S K GesmbH
F als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Zeit von 20.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie Graz befunden habe, und dort am 09.01.2015 verstorben sei. Die Gebührenrechnung mit der Nr. 91327876 sei im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G angemeldet worden.
dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G sei die Verlassenschaft der Mutter an die nunmehrige Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Einantwortung sei aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung erfolgt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe des Weiteren
der vor dem öffentlichen Notar Dr. H aufgenommen Niederschrift im Voraus einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei der Einantwortungsbeschluss dadurch in Rechtskraft erwachsen. Die unbedingte Erbantrittserklärung hätte
ABGB zur Folge, dass Frau V V gegenüber allen Gläubigern der Erblasserin für deren Forderungen zu haften habe, selbst wenn die Verlassenschaft hierfür nicht ausreiche. Die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses durch das Bezirksgericht G sei am 12.03.2015 erfolgt.
G gelte die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am 17.03.2015. Der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 16.04.2015 erhobene Einspruch sei damit nachweislich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgt. Schließlich wurde von der belangten Behörde noch darauf hingewiesen, dass die weitere vom Landeskrankenhaus – Universitätsklinik Graz erlassene Gebührenrechnung vom 10.04.2015 mit der Nr. 91359038 vom vorliegenden Bescheid nicht erfasst sei, da sich der Einspruch vom 16.04.2015 nur auf die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 beziehe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.10.2015, GZ.: ZR 354/15, wurde der Einspruch der Frau römisch fünf römisch fünf gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 der S K GesmbH
Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, idgF als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Zeit von 20.12.2014 bis 09.01.2015 in stationärer Behandlung an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie Graz befunden habe, und dort am 09.01.2015 verstorben sei. Die Gebührenrechnung mit der Nr. 91327876 sei im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes G angemeldet worden.
dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes G sei die Verlassenschaft der Mutter an die nunmehrige Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Einantwortung sei aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung erfolgt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe des Weiteren
der vor dem öffentlichen Notar Dr. H aufgenommen Niederschrift im Voraus einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei der Einantwortungsbeschluss dadurch in Rechtskraft erwachsen. Die unbedingte Erbantrittserklärung hätte
Paragraph 801, ABGB zur Folge, dass Frau römisch fünf römisch fünf gegenüber allen Gläubigern der Erblasserin für deren Forderungen zu haften habe, selbst wenn die Verlassenschaft hierfür nicht ausreiche. Die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses durch das Bezirksgericht G sei am 12.03.2015 erfolgt.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gelte die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am 17.03.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
cit. hat das Verwaltungsgericht
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Prüfungsgegenstand im hier abzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.
F – im Folgenden Stmk. KAG 2012 – kann die/der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, idgF – im Folgenden Stmk. KAG 2012 – kann die/der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 aufgrund der unbedingten Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 storniert und durch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, ersetzt worden sei. Damit sei die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 am 10.04.2015 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und daher seit diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent. Die inhaltlich gleichlautende Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, sei dieser mit Schreiben vom 15.04.2015 zugestellt worden, sodass das Schreiben (Einspruch) vom 16.04.2015 jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit rechtzeitig erfolgte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde umfasse der Einspruch vom 16.04.2015 sehr wohl auch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015. Da die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits storniert und durch die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 vollinhaltlich ersetzt worden sei, ergebe sich zwingend, dass sich der Einspruch vom 16.04.2015 zwangsläufig gegen die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 richte. Dieser Einspruch sei in jedem Fall fristgerecht. Diesen Beschwerdeausführungen ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht zuzustimmen: Nach der allgemeinen Vertrauenstheorie gilt eine Erklärung so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; auf den Willen des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Im Einspruch vom 16.04.2015 wird ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 Bezug genommen. Die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 wird mit keinem Wort erwähnt. Demzufolge richtet sich der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 21.01.2015. Dieser Einspruch ist jedoch verspätet, zumal die Frist
KAG 2012 (spätestens) am 26.03.2015 endete (unter der Annahme, dass die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses das fristauslösende Ereignis war). Die S K GesmbH (K) hat auf ihre bereits im Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung auch nicht verzichtet. Der Umstand, dass die K am 10.04.2015 die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 27.01.2015 insofern abgeändert hat, als sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautet, bewirkt keinen Verzicht auf diese Forderung, wie sich auch aus dem Schreiben der K vom 22.05.2015 unzweifelhaft ergibt. Nach der allgemeinen Vertrauenstheorie gilt eine Erklärung so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; auf den Willen des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Im Einspruch vom 16.04.2015 wird ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechnung Nr. 91327876 vom 27.01.2015 Bezug genommen. Die Rechnung Nr. 91359038 vom 10.04.2015 wird mit keinem Wort erwähnt. Demzufolge richtet sich der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 21.01.2015. Dieser Einspruch ist jedoch verspätet, zumal die Frist
Paragraph 85, Absatz 3, Stmk. KAG 2012 (spätestens) am 26.03.2015 endete (unter der Annahme, dass die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses das fristauslösende Ereignis war). Die S K GesmbH (K) hat auf ihre bereits im Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung auch nicht verzichtet. Der Umstand, dass die K am 10.04.2015 die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 27.01.2015 insofern abgeändert hat, als sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautet, bewirkt keinen Verzicht auf diese Forderung, wie sich auch aus dem Schreiben der K vom 22.05.2015 unzweifelhaft ergibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 gründet. Nach dieser Bestimmung hat grundsätzlich und in erster Linie die Patientin für die in der öffentlichen Krankenanstalt angelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Kostenbeiträge aufzukommen. Frau E M hat im Zeitraum 20.12.2014 bis 09.01.2015 Leistungen in der allgemeinen Gebührenklasse bezogen, weshalb die K
KAG 2012 berechtigt war, die diesbezüglichen Pflegegebühren nach § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 der Patientin vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 gründet. Nach dieser Bestimmung hat grundsätzlich und in erster Linie die Patientin für die in der öffentlichen Krankenanstalt angelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Kostenbeiträge aufzukommen. Frau E M hat im Zeitraum 20.12.2014 bis 09.01.2015 Leistungen in der allgemeinen Gebührenklasse bezogen, weshalb die K
KAG 2012 berechtigt war, die diesbezüglichen Pflegegebühren nach Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 der Patientin vorzuschreiben. Dadurch, dass diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren nach E M angemeldet wurde und die Beschwerdeführerin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und sie auch diesbezüglich mit Beschluss vom 12.03.2015 des Bezirksgerichtes G eingeantwortet wurde, ist ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses die Rechtsfolge des § 801 ABGB eingetreten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Erbin nach E M allen Gläubigern des Nachlasses, sohin auch der K für deren Forderung (Anspruch auf Bezahlung der amtlichen Pflegegebühren in Höhe von € 18.564,00 für die im Rahmen des stationären Aufenthaltes im LKH Graz Univ. Klinik für Unfallchirurgie anerlaufenen Leistungen im Zeitraum vom 20.12.2014 bis 09.01.2015) haftet, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist sohin der aus § 84 Abs 1 Stmk. KAG 2012 resultierende Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen. Der Einantwortungsbeschluss ist am 12.03.2015 rechtskräftig geworden und konnte sofort in Vollzug gesetzt werden. Wie sich aus dem Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung ergibt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet und damit auch die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach anerkannt. Dadurch, dass diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren nach E M angemeldet wurde und die Beschwerdeführerin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und sie auch diesbezüglich mit Beschluss vom 12.03.2015 des Bezirksgerichtes G eingeantwortet wurde, ist ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses die Rechtsfolge des Paragraph 801, ABGB eingetreten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Erbin nach E M allen Gläubigern des Nachlasses, sohin auch der K für deren Forderung (Anspruch auf Bezahlung der amtlichen Pflegegebühren in Höhe von € 18.564,00 für die im Rahmen des stationären Aufenthaltes im LKH Graz Univ. Klinik für Unfallchirurgie anerlaufenen Leistungen im Zeitraum vom 20.12.2014 bis 09.01.2015) haftet, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist sohin der aus Paragraph 84, Absatz eins, Stmk. KAG 2012 resultierende Forderungsanspruch der K gegenüber Frau E M auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen. Der Einantwortungsbeschluss ist am 12.03.2015 rechtskräftig geworden und konnte sofort in Vollzug gesetzt werden. Wie sich aus dem Protokoll vom 27.02.2015 zur Verlassenschaftsabhandlung ergibt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auf jedes Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss verzichtet und damit auch die Rechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach anerkannt. Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde im Ergebnis den Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015, Nr. 91327876 zu Recht zurückgewiesen hat, weshalb die Beschwerde vom 16.11.2015 abzuweisen war. Nicht nur, dass der Einspruch vom 16.04.2015 gegen die Gebührenrechnung vom 27.01.2015 verspätet war, war er darüber hinaus auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Rechtsmittel-verzichts unzulässig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.37.3200.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.