F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.09.2015, GZ: A17-028190/2014/0008, wurde das Ansuchen der X gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H um Geländeveränderungen auf dem als Aufschließungsgebiet „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne des § 29 Abs 3 Stmk. ROG 2010 ausgewiesenen Grundstück Nr. x, EZ x, KG B mit der Begründung abgewiesen, dass ein städtebauliches Gutachten der Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 06.11.2014 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergeben habe, dass die geplante temporäre Anschüttung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial in einer Höhe von maximal 1,5 m und auf einer Fläche von ca. 1,5 ha nicht den in § 8 Abs 4 Stmk. ROG festgelegten Zwecken entspreche. So diene die Anschüttung weder der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen, noch werde damit die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen gesichert. Daher sei
F LGBl. 75/2015 dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu versagen gewesen. römisch eins. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.09.2015, GZ: A17-028190/2014/0008, wurde das Ansuchen der römisch zehn gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H um Geländeveränderungen auf dem als Aufschließungsgebiet „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, Stmk. ROG 2010 ausgewiesenen Grundstück Nr. x, EZ x, KG B mit der Begründung abgewiesen, dass ein städtebauliches Gutachten der Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 06.11.2014 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergeben habe, dass die geplante temporäre Anschüttung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial in einer Höhe von maximal 1,5 m und auf einer Fläche von ca. 1,5 ha nicht den in Paragraph 8, Absatz 4, Stmk. ROG festgelegten Zwecken entspreche. So diene die Anschüttung weder der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen, noch werde damit die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen gesichert. Daher sei
Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 2015, dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu versagen gewesen. II. In der gegen die Abweisung der Baubewilligung erhobenen Beschwerde werden von der X (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zusammengefasst mit nachstehender Begründung geltend gemacht:römisch zwei. In der gegen die Abweisung der Baubewilligung erhobenen Beschwerde werden von der römisch zehn (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zusammengefasst mit nachstehender Begründung geltend gemacht: Die Beschwerdeführerin habe mit Bauanzeige vom 20.05.2014 eine Gelände-veränderung auf einer Teilfläche von 18.200 m² des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG B angezeigt. Beim angezeigten Vorhaben handle es sich um eine temporäre, lediglich auf die Dauer von drei Jahren (bis 2017) ausgelegte Anschüttung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial in einer maximalen Höhe von 1,5 m sowie um die Errichtung von Erdwällen in der Höhe von 2 m entlang von Nachbargrundstücken. Die Zustimmungserklärung der Anrainerin für dieses Vorhaben sei durch Unterfertigung der planlichen Darstellung nachgewiesen worden.Die Beschwerdeführerin habe mit Bauanzeige vom 20.05.2014 eine Gelände-, veränderung auf einer Teilfläche von 18.200 m² des Grundstückes Nr. x, , EZ x, KG B angezeigt. Beim angezeigten Vorhaben handle es sich um eine temporäre, lediglich auf die Dauer von drei Jahren (bis 2017) ausgelegte Anschüttung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial in einer maximalen Höhe von 1,5 m sowie um die Errichtung von Erdwällen in der Höhe von 2 m entlang von Nachbargrundstücken. Die Zustimmungserklärung der Anrainerin für dieses Vorhaben sei durch Unterfertigung der planlichen Darstellung nachgewiesen worden. Der Bodenaushub stamme aus einer naheliegenden, etwa 3,5 km entfernten Baustelle in der W-Straße. Nach Fertigstellung der Baustelle soll der Aushub wieder an die ursprüngliche Baustelle zurückverbracht und die zwischenzeitlich als Lagerfläche genutzte Teilfläche des oben genannten Grundstückes wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Die belangte Behörde habe das Anzeigeverfahren
den Bestimmungen des § 33 Abs 5 Stmk. BauG in ein Baubewilligungsverfahren übergeleitet, weil beim angezeigten Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen, und dass zur Prüfung der Zulässigkeit notwendige städtebauliche Gutachten nicht zeitgerecht (binnen acht Wochen ab Einlangen der Bauanzeige) erstellt werden habe können.Die belangte Behörde habe das Anzeigeverfahren
den Bestimmungen des , Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG in ein Baubewilligungsverfahren übergeleitet, weil beim angezeigten Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen, und dass zur Prüfung der Zulässigkeit notwendige städtebauliche Gutachten nicht zeitgerecht (binnen acht Wochen ab Einlangen der Bauanzeige) erstellt werden habe können. Das nunmehr vorliegende, der Beschwerdeführerin zugekommene „städtebaulich-raumplanerische Gutachten“ der Stadt Graz, Stadtplanungsamt, auf das die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung stütze, sei nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf die Fragestellung (Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes) auch unvollständig. Im Wesentlichen erschöpfte sich das „Gutachten“ in einer (einem Sachverständigen nicht zukommenden) rechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens, ohne dass auf die eigentliche Fragestellung eingegangen werde. Die Sachverständige habe zwar einen Befund erhoben und zum Gebietscharakter festgestellt, dass der Bereich „Masterplan R“ überwiegend unbebaut sei und im nördlichen Bereich für mehrere Quartiere bereits Wettbewerbe laufen bzw. Bebauungspläne erstellt werden würden. Diese Begutachtung sei weder in eine fachliche Beurteilung eingeflossen, noch sei dargelegt worden, weshalb das beabsichtigte Bauvorhaben mit seinem temporären Charakter eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts-und Landschaftsbildes darstellen könne. Eine solche Beeinträchtigung sei schon im Hinblick darauf auszuschließen, dass in den nächsten Jahren im Bereich des Baugrundstückes – und dies gehe sogar aus der Befunderhebung der Sachverständigen hervor – mit erheblichen Bautätigkeiten zu rechnen sei.Das nunmehr vorliegende, der Beschwerdeführerin zugekommene „städtebaulich-raumplanerische Gutachten“ der Stadt Graz, Stadtplanungsamt, auf das die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung stütze, sei nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf die Fragestellung (Beeinträchtigung des , Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes) auch unvollständig. Im Wesentlichen erschöpfte sich das „Gutachten“ in einer (einem Sachverständigen nicht zukommenden) rechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens, ohne dass auf die eigentliche Fragestellung eingegangen werde. Die Sachverständige habe zwar einen Befund erhoben und zum Gebietscharakter festgestellt, dass der Bereich „Masterplan R“ überwiegend unbebaut sei und im nördlichen Bereich für mehrere Quartiere bereits Wettbewerbe laufen bzw. Bebauungspläne erstellt werden würden. Diese Begutachtung sei weder in eine fachliche Beurteilung eingeflossen, noch sei dargelegt worden, weshalb das beabsichtigte Bauvorhaben mit seinem temporären Charakter eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts-und Landschaftsbildes darstellen könne. Eine solche Beeinträchtigung sei schon im Hinblick darauf auszuschließen, dass in den nächsten Jahren im Bereich des Baugrundstückes – und dies gehe sogar aus der Befunderhebung der Sachverständigen hervor – mit erheblichen Bautätigkeiten zu rechnen sei. Die Baubehörde selbst habe weder die Mängel des Sachverständigengutachtens aufgegriffen, noch habe sie eigene Überlegungen zum Bauvorhaben angestellt. Aufgrund des oben Gesagten sei auch die Überführung des Anzeigeverfahrens in ein Bewilligungsverfahren grundlos erfolgt, und hätte das Anzeigeverfahren zum Abschluss gebracht werden müssen. Die beantragte Anschüttung widerspreche – entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten – nicht dem § 8 Stmk. ROG und dem Stmk. BauG. Auch wenn die antragsgegenständliche Fläche als „Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2-1,2 ausgewiesen sei, bedeute dies nicht, dass keine Vorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG bewilligt werden dürften. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde würde dazu führen, das nach dem Stmk. BauG Geländeveränderungen im Freiland, sofern diese nicht an Bauland angrenzen, jedenfalls zulässig wären, Veränderungen des natürlichen Geländes im vollwertigen Bauland im Rahmen eines Anzeigeverfahrens oder eines Baubewilligungsverfahrens zumindest erreichbar, jedoch Geländeveränderungen in einem als Aufschließungsgebiet gewidmeten Bauland keinesfalls möglich wären. Die beantragte Anschüttung widerspreche – entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten – nicht dem Paragraph 8, Stmk. ROG und dem Stmk. BauG. Auch wenn die antragsgegenständliche Fläche als „Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2-1,2 ausgewiesen sei, bedeute dies nicht, dass keine Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Stmk. BauG bewilligt werden dürften. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde würde dazu führen, das nach dem Stmk. BauG Geländeveränderungen im Freiland, sofern diese nicht an Bauland angrenzen, jedenfalls zulässig wären, Veränderungen des natürlichen Geländes im vollwertigen Bauland im Rahmen eines Anzeigeverfahrens oder eines Baubewilligungsverfahrens zumindest erreichbar, jedoch Geländeveränderungen in einem als Aufschließungsgebiet gewidmeten Bauland keinesfalls möglich wären. Ein solcher Wertungswiderspruch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass für die Bebauung der R-Gründe, zu welchen das gegenständliche Aufschließungsgebiet gehöre, im Jahre 2010 von der Stadt Graz ein Rahmenplan erstellt und vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Dieser Rahmenplan sei auch Grundlage für die im Jahr 2012 beschlossene Flächenwidmungsplanänderung gewesen, mit der das Areal von Freiland in Bauland-Aufschließungsgebiet umgewandelt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die Bebauung des Areals phasenweise umgesetzt werde, sehe der Rahmenplan auch eine zwischenzeitige erlaubte und erwünschte Nutzung von unbebauten Flächen, wie etwa auch für die Lagerung von Oberboden vor (vgl. Rahmenplan, Kurzfassung, Seite 22) vor. Das gegenständliche Vorhaben komme der Lagerung von Oberboden gleich.Ein solcher Wertungswiderspruch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass für die Bebauung der R-Gründe, zu welchen das gegenständliche Aufschließungsgebiet gehöre, im Jahre 2010 von der Stadt Graz ein Rahmenplan erstellt und vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Dieser Rahmenplan sei auch Grundlage für die im Jahr 2012 beschlossene Flächenwidmungsplanänderung gewesen, mit der das Areal von Freiland in Bauland-Aufschließungsgebiet umgewandelt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die Bebauung des Areals phasenweise umgesetzt werde, sehe der Rahmenplan auch eine zwischenzeitige erlaubte und erwünschte Nutzung von unbebauten Flächen, wie etwa auch für die Lagerung von Oberboden vor vergleiche Rahmenplan, Kurzfassung, Seite 22) vor. Das gegenständliche Vorhaben komme der Lagerung von Oberboden gleich. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht für Steiermark möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückverweisen; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin das angezeigte Bauvorhaben freigestellt oder genehmigt werde, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen. III. In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2016 wurde mit den Vertretern der Beschwerdeführerin – die belangte Behörde hat keinen Vertreter entsandt – die Sach- und Rechtslage erörtert. Aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:römisch drei. In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2016 wurde mit den Vertretern der Beschwerdeführerin – die belangte Behörde hat keinen Vertreter entsandt – die Sach- und Rechtslage erörtert. Aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der zwischenzulagernde Bodenaushub stammt aus einem gemeinsamen Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sowie der E Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG L (W-Straße). Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x ist die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des Grundstückes x die E Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H, T-Straße, G. Auf diesem Areal soll ein Bauvorhaben mit insgesamt ca. 500 Wohnungen und Tiefgaragen verwirklicht werden; das Bauvorhaben (Baubeginn 2014) ist mittlerweile etwa zur Hälfte fertiggestellt, der zweite Teil soll im Zeitraum 2017/2018 fertiggestellt werden. Der zwischenzulagernde Bodenaushub stammt aus einem gemeinsamen Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sowie der E Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H auf den Grundstücken Nr. x, x und x, , KG L (W-Straße). Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x ist die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des Grundstückes x die E Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H, T-Straße, G. Auf diesem Areal soll ein Bauvorhaben mit insgesamt ca. 500 Wohnungen und Tiefgaragen verwirklicht werden; das Bauvorhaben (Baubeginn 2014) ist mittlerweile etwa zur Hälfte fertiggestellt, der zweite Teil soll im Zeitraum 2017 aus 2018, fertiggestellt werden. Vor der Bebauung der Grundstücke wurden umfangreiche geologische und abfalltechnische Untersuchungen vorgenommen, weil u.a. aus Bombenschäden und sonstigen Einwirkungen Kontaminierungen des Erdreichs vermutet worden sind. Entsprechend der Untersuchungsergebnisse wurde der großvolumige Baugrubenaushub in die Fraktionen Baurestmassen (ca. 30.000 t), Reststoff (ca. 9.500 t) und nicht verunreinigten Bodenaushub (ca. 95.000 t) getrennt. Die Fraktionen wurden ordnungsgemäß auf Baurestmassendeponien bzw. Bodenaushubdeponien verbracht. Lediglich der verfahrensgegenständliche Teil des nicht verunreinigten Bodenaushubes (ca. 21.000 m³ bzw. ca. 38.000 t) soll für Auffüllungen der Baugruben und geplanter Geländemodellierungen auf der Baustelle in der W-Straße wieder verwendet werden. Mangels Lagermöglichkeit direkt auf der Baustelle wurde nach einer Zwischenlagermöglichkeit gesucht und eine solche in dem von der Beschwerdeführerin erworbenen nahe gelegenen (3,5 km Entfernung) Grundstück Nr. x KG B in der We-Straße mit einer Gesamtfläche von 39.557 m² gefunden. Vor Beginn der Ablagerung von Aushubmaterial wurde der Humus des als Lagerplatz vorgesehenen Teiles des Grundstückes von 18.200 m² in einer Tiefe von ca. 40 cm bis zur Schotterschicht unter der Humusdecke mit entsprechendem Gerät abgetragen, das abgetragene Erdreich an die Ränder des Lagerplatzes zu Erdwällen zusammengeschoben, und auf diese Weise eine ebene, tragfähige Lagerfläche hergestellt. „Anlagen“ im Sinne der Einrichtung einer Deponie wurden weder errichtet noch angezeigt. Der Bauaushub von der W-Straße wurde etwa ab Juni 2014 und in den Folgemonaten mit LKWs in die We-Straße geführt und auf dem dafür vorbereiteten Lagerplatz abgeladen. Mittlerweile wurde bereits mit der Zurückführung des Aushubmaterials zur Baustelle in die W-Straße begonnen. Diese Tätigkeit soll entsprechend dem dortigen Baufortschritt fortgeführt und spätestens im Mai 2017 abgeschlossen sein. Nach vollständigem Abtransport des Bodenaushubes wird das Grundstück in der We-Straße vorübergehend wieder landwirtschaftlich genutzt werden, bis es in den nächsten Jahren einer Wohnbebauung (Bebauung R-Gründe) zugeführt werden kann. Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig, weshalb sich dazu eine nähere Beweiswürdigung erübrigt. IV. Rechtliche Beurteilung römisch vier. Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG).Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Sachliche Zuständigkeit Im vorliegenden Fall war zunächst von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde als Baubehörde zu prüfen, weil es sich bei dem Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 (im Folgenden AWG 2000) handelt. Das Hauptmotiv für die Verbringung des Materials und die Zwischenlagerung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ist darin gelegen, dass für eine solche Zwischenlagerung auf der Baustelle in der W-Straße keine Möglichkeit bestand. Damit hat zumindest zum Zeitpunkt des Wegtransportes des Bodenaushubmaterials Entledigungsabsicht bestanden. Im vorliegenden Fall war zunächst von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde als Baubehörde zu prüfen, weil es sich bei dem Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, (im Folgenden AWG 2000) handelt. Das Hauptmotiv für die Verbringung des Materials und die Zwischenlagerung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ist darin gelegen, dass für eine solche Zwischenlagerung auf der Baustelle in der W-Straße keine Möglichkeit bestand. Damit hat zumindest zum Zeitpunkt des Wegtransportes des Bodenaushubmaterials Entledigungsabsicht bestanden.
Abs 1 AWG 2000 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach Abs 3 leg cit sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2000 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach Absatz 3, leg cit sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt; § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2000 definiert den Begriff Deponien wie folgt: Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2000 definiert den Begriff Deponien wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Abs 1 AWG 2000 sind im vereinfachten Verfahren die §§ 38, 39, 43 und 46-49 (nach Maßgabe der folgenden Absätze) anzuwenden. Nach § 38 Abs 2 AWG 2000 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Paragraph 50, Absatz eins, AWG 2000 sind im vereinfachten Verfahren die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 -, 49 (nach Maßgabe der folgenden Absätze) anzuwenden. Nach Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2000 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Die Bewilligungspflicht der Zwischenlagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials nach dem AWG 2000 ist – unabhängig davon, ob einer der beiden Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c vorliegt oder nicht – schon deshalb zu verneinen, weil die Zwischenlagerung. nicht in einer Anlage im Sinne des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2000 („Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial ….abgelagert wird“) erfolgt. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört (VwGH vom 06.11.2003, 2000/07/0095). Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2000 (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0010).Die Bewilligungspflicht der Zwischenlagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials nach dem AWG 2000 ist – unabhängig davon, ob einer der beiden Ausnahmetatbestände nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c vorliegt oder nicht – schon deshalb zu verneinen, weil die Zwischenlagerung. nicht in einer Anlage im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2000 („Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial ….abgelagert wird“) erfolgt. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört (VwGH vom 06.11.2003, 2000/07/0095). Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2000 (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0010). Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde ist demnach zu bejahen. Anzeigepflicht Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl.Nr. 78/2012 (Stmk. BauG) – nach der Übergangsbestimmung des 119k zur Novelle LGBl. Nr. 78/2012 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen – lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung LGBl.Nr. 78 aus 2012, (Stmk. BauG) – nach der Übergangsbestimmung des 119k zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen – lauten wie folgt: § 20 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 20, Anzeigepflichtige Vorhaben „Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: (...) 4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;“ Bei dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorhaben handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben und hat die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20.05.2014 („Bauanzeige
G angezeigt. Die Einverständniserklärung der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke ist nachgewiesen. Aus dem Katasterplan und dem Grundbuchsauszug (Datum: 09.05.2014) ist ersichtlich, dass die A-Projektentwicklungs GmbH zum Zeitpunkt der Antragstellung einzige Nachbarin des Vorhabens war. Zum Zeichen des Einverständnisses hat die A-Projektentwicklungs GmbH am unteren Blattrand des „Absteckplan, Plandatum 08.05.2014“ ihren Firmenstempel samt Fertigung der vertretungsbefugten Organe beigesetzt.Bei dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorhaben handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben und hat die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20.05.2014 („Bauanzeige
Paragraph 20, Ziffer 2 bis 5 Steiermärkisches Baugesetz“) auch Geländeveränderungen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG angezeigt. Die Einverständniserklärung der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke ist nachgewiesen. Aus dem Katasterplan und dem Grundbuchsauszug (Datum: 09.05.2014) ist ersichtlich, dass die A-Projektentwicklungs GmbH zum Zeitpunkt der Antragstellung einzige Nachbarin des Vorhabens war. Zum Zeichen des Einverständnisses hat die A-Projektentwicklungs GmbH am unteren Blattrand des „Absteckplan, Plandatum 08.05.2014“ ihren Firmenstempel samt Fertigung der vertretungsbefugten Organe beigesetzt. Die (von der Beschwerdeführerin im Nachhinein in Zweifel gezogene) Anzeigepflicht der Geländeveränderungen ergibt sich schon daraus, dass das natürliche Gelände durch die Abtragung von Humus verändert worden ist. Die Anzeigepflicht setzt nicht die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG („Bauliche Anlage (Bauwerk): Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“) voraus; § 20 Z 4 Stmk. BauG stellt vom Gesetzeswortlaut her nur allgemein auf „Vorhaben“ ab. Die (von der Beschwerdeführerin im Nachhinein in Zweifel gezogene) Anzeigepflicht der Geländeveränderungen ergibt sich schon daraus, dass das natürliche Gelände durch die Abtragung von Humus verändert worden ist. Die Anzeigepflicht setzt nicht die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG („Bauliche Anlage (Bauwerk): Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“) voraus; Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG stellt vom Gesetzeswortlaut her nur allgemein auf „Vorhaben“ ab. Nachdem § 20 Z 4 Stmk. BauG nicht zwischen temporären und dauerhaften Geländeveränderungen unterscheidet, unterliegen auch nicht auf Dauer beabsichtigte Geländeveränderung der Anzeigepflicht.Nachdem Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG nicht zwischen temporären und dauerhaften Geländeveränderungen unterscheidet, unterliegen auch nicht auf Dauer beabsichtigte Geländeveränderung der Anzeigepflicht. Anzeigeverfahren § 33 bestimmt auszugsweise: Paragraph 33, bestimmt auszugsweise:
Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
G sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die u.a. den Abs 2 und 4 widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).
Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. ROG sind Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Stmk. BauG sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die u.a. den Absatz 2 und 4 widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG). Die rechtlichen Vorgaben führen – angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt – zu folgendem Ergebnis: Aus der Anzeige vom 20.05.2014 und den dazu vorgelegten Unterlagen war bereits ersichtlich, dass ein Untersagungsgrund nach § 33 Abs 4 Z 1 lit b Stmk. BauG vorliegt. Das angezeigte Vorhaben steht im Widerspruch zur flächenwidmungsplanmäßigen Ausweisung des Grundstückes Nr. x, EZ: x, KG: B (Aufschließungsgebiet-Allgemeines Wohngebiet), weil die angezeigten Geländeveränderungen evidentermaßen nicht einem der in § 8 Abs 4 Stmk. ROG genannten Zwecke dienen; mit den Geländeveränderungen war ausschließlich eine Zwischenlagerung von Bauaushub beabsichtigt. Daher war von vornherein eine Genehmigung der Geländeveränderungen vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet unzulässig. Den in der Beschwerde ausgeführten Überlegungen, es wären die Geländeveränderungen zu genehmigen gewesen, weil sie weder dem Stmk. ROG noch dem Stmk. BauG widersprechen würden, ist mit Blick auf die klare Gesetzeslage, aus der sich kein Wertungswiderspruch ableiten lässt, nicht zu folgen. Auch lässt sich aus dem Rahmenplan zur Bebauung der R-Gründe, dem keine raumordnungsrechtliche Funktion zukommt, keine Zulässigkeit der Geländeveränderungen ableiten.Aus der Anzeige vom 20.05.2014 und den dazu vorgelegten Unterlagen war bereits ersichtlich, dass ein Untersagungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, Stmk. BauG vorliegt. Das angezeigte Vorhaben steht im Widerspruch zur flächenwidmungsplanmäßigen Ausweisung des Grundstückes Nr. x, EZ: x, KG: B (Aufschließungsgebiet-Allgemeines Wohngebiet), weil die angezeigten Geländeveränderungen evidentermaßen nicht einem der in Paragraph 8, Absatz 4, Stmk. ROG genannten Zwecke dienen; mit den Geländeveränderungen war ausschließlich eine Zwischenlagerung von Bauaushub beabsichtigt. Daher war von vornherein eine Genehmigung der Geländeveränderungen vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet unzulässig. Den in der Beschwerde ausgeführten Überlegungen, es wären die Geländeveränderungen zu genehmigen gewesen, weil sie weder dem Stmk. ROG noch dem Stmk. BauG widersprechen würden, ist mit Blick auf die klare Gesetzeslage, aus der sich kein Wertungswiderspruch ableiten lässt, nicht zu folgen. Auch lässt sich aus dem Rahmenplan zur Bebauung der R-Gründe, dem keine raumordnungsrechtliche Funktion zukommt, keine Zulässigkeit der Geländeveränderungen ableiten. Aufgrund des vorliegenden Untersagungsgrundes hätte die belangte Behörde daher ohne weitere Ermittlungsschritte
G innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige einen Untersagungsbescheid erlassen müssen. Aufgrund des vorliegenden Untersagungsgrundes hätte die belangte Behörde daher ohne weitere Ermittlungsschritte
Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, Stmk. BauG innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige einen Untersagungsbescheid erlassen müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach Paragraf 33 Abs. 5 Stmk. BauG - und hier ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen – sind nicht vorgelegen, weil eine Beurteilung des angezeigten Vorhabens dahingehend, ob durch die angezeigte Geländeveränderung eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts-und Landschaftsbildes besteht, oder ob durch die Geländeveränderung und damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, schon aus den oben angeführten Gründen (Vorliegen eines Untersagungstatbestandes) entbehrlich waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach Paragraf 33 Absatz 5, Stmk. BauG - und hier ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen – sind nicht vorgelegen, weil eine Beurteilung des angezeigten Vorhabens dahingehend, ob durch die angezeigte Geländeveränderung eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts-und Landschaftsbildes besteht, oder ob durch die Geländeveränderung und damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, schon aus den oben angeführten Gründen (Vorliegen eines Untersagungstatbestandes) entbehrlich waren. Nachdem die belangte Behörde keinen Untersagungsbescheid erlassen hat, gilt das angezeigte Vorhaben (trotz des bestehenden Widerspruches zur Raumordnung)
G als genehmigt, nachdem der belangten Behörde auch eine vollständige und mängelfreie Anzeige vorgelegen ist. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag vom 27.05.2014, die dort näher aufgelisteten Unterlagen nachzureichen, mit der Eingabe vom 12.06.2014 nachgekommen, und hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Verbesserungsaufträge erteilt. Nachdem die belangte Behörde keinen Untersagungsbescheid erlassen hat, gilt das angezeigte Vorhaben (trotz des bestehenden Widerspruches zur Raumordnung)
Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz Stmk. BauG als genehmigt, nachdem der belangten Behörde auch eine vollständige und mängelfreie Anzeige vorgelegen ist. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag vom 27.05.2014, die dort näher aufgelisteten Unterlagen nachzureichen, mit der Eingabe vom 12.06.2014 nachgekommen, und hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Verbesserungsaufträge erteilt. Das Versäumnis der belangten Behörde (rechtzeitige Erlassung eines Untersagungsbescheides) kann weder durch die nachträgliche (außerhalb der Acht-Wochen-Frist) Erlassung eines solchen nachgeholt, noch kann die Genehmigungsfiktion in § 33 Abs 6 letzter Satz Stmk. BauG durch die Erlassung eines Bescheides
G beseitigt werden. Die Genehmigung
G kann jedoch von der Aufsichtsbehörde des Landes wegen des bestehenden Widerspruches zum Stmk. ROG innerhalb des in § 8 Abs 5 Stmk. ROG genannten Zeitraumes von drei Jahren für nichtig erklärt werden.Das Versäumnis der belangten Behörde (rechtzeitige Erlassung eines Untersagungsbescheides) kann weder durch die nachträgliche (außerhalb der Acht-Wochen-Frist) Erlassung eines solchen nachgeholt, noch kann die Genehmigungsfiktion in Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz Stmk. BauG durch die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 29, Stmk. BauG beseitigt werden. Die Genehmigung
Paragraph 33, Stmk. BauG kann jedoch von der Aufsichtsbehörde des Landes wegen des bestehenden Widerspruches zum Stmk. ROG innerhalb des in Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. ROG genannten Zeitraumes von drei Jahren für nichtig erklärt werden. Es war daher der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.3332.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.