← Österreich

{'item': 'LVwG 30.10-215/2016-18'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 101§ 44§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.10-215/2016-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten. III. Weiters werden dem Beschwerdeführer die Kosten des beigezogenen Kfz-technischen Sachverständigen auferlegt, welche ziffernmäßig

§ 52Abs 3 Vw

GVG mit gesondertem Beschluss festgesetzt werden. römisch drei. Weiters werden dem Beschwerdeführer die Kosten des beigezogenen , Kfz-technischen Sachverständigen auferlegt, welche ziffernmäßig

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG mit gesondertem Beschluss festgesetzt werden. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.01.2015, um 09.25 Uhr, in L, K Straße, Tivoli als Lenker und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xx nicht dafür Sorge getragen, dass bei diesem Kraftfahrzeug die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung, die aus mehreren Holzpfosten bestanden habe, für das verwendete Fahrzeug offensichtlich zu lang war, weshalb die Ladung durch das geöffnete Beifahrerfenster hinausgeschoben worden sei und über die A-Säule nach vorne hinausragte. Dadurch sei eine massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstanden. (Vormerkdelikt) Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG verhängt.Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 , (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Dachlatten im Fahrzeuginneren mittels Zurrgurt und den im Fahrzeug angebrachten Ösen ordnungsgemäß gesichert worden seien. Die Dachlatten seien zwar über das Fenster hinausgeragt, aber hätten weder die Breite des Außenspiegels noch die A-Säule überschritten, hiezu wurden Fotos vorgelegt. Der Beschwerdeführer wies auf keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer hin und auf kein Vormerkdelikt. Im Übrigen sei der Einfallswinkel nicht so gegeben gewesen, wie in der Anzeige angeführt, andernfalls es zu einer Anhaltung kommen hätte müssen. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er monatlich eine Kreditrate von € 700,00 zahlen müsse und deshalb um Aufhebung der gegen ihn erlassen Strafe ersuche. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Befund und Gutachten durch den Kfz-technischen Sachverständigen Univ.-Prof. DI Dr. H S erstattet wurden, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des VW Bora Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen xx und hat mit diesem Fahrzeug am 27.01.2015 4 Fichtenlatten bei der Firma Ho im Ausmaß von 28 x 48 x 3000 mm abgeholt. Der Beschwerdeführer hat die Latten im Fahrzeug so verwahrt, dass diese schräg diagonal durch das Fahrzeug gelegt wurden, wobei sie mit dem hinteren Ende links hinten an der Heckklappe angestanden sind, das rechte vordere Seitenfenster geöffnet war und die Latten durch dieses Fenster hinaus vorne am Außenspiegel aufgelegt waren. Die Latten waren mit einem Ratschengurt gesichert, welcher durch Befestigungsösen im Fahrzeug gezogen worden sind. Die Latten hatten ein Eigengewicht von ca. 3 kg, somit das gesamte Ladegewicht etwas mehr als 12 kg. Der rechte Außenspiegel des VW Bora überragt die A-Säule im Bereich der Befestigung um ca. 23 cm. Die Latten hatten relativ scharfe Kanten, die nicht abgedeckt waren. Sie haben die seitliche Flanke des Fahrzeuges an der Auskragungsstelle um mindestens 10 cm überragt. Da die Latten nach hinten an der Heckklappe abgestützt waren, hätten sie bei einem Kontakt mit anderen Verkehrsteilnehmern (Radfahrer/Fußgänger) nicht nachgegeben. Die Latten stellten daher für derartige Verkehrsteilnehmer im Falle eines Kontaktes ein deutliches erhöhtes Verletzungsrisiko dar und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den Befund und das Gutachten des beigezogenen Kfz-technischen Sachverständigen, wobei die aus der Befundaufnahme vom Sachverständigen gezogenen Folgerungen nach den Maßstäben der Wissenschaft in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Sachverständige verfügt über eine entsprechende universitäre Ausbildung und wendet das theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an und ist auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Von der Tatsachenrichtigkeit der Befundaufnahme wird insbesondere bereits deshalb ausgegangen, weil sich der Befund des Sachverständigen im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst und die von diesem beigebrachten Lichtbilder stützt. Es wurde von der vom Beschwerdeführer angegebenen Position der Latten im Fahrzeug ausgegangen und auch die Sicherung mit den Zurrgurten, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, angenommen. Daraus hat sich – geht man von Wahrunterstellung aus - ergeben, dass zwar eine ausreichende Ladungssicherung durch diese Zurrgurte gegeben war, somit ein nach vorne Verrutschen der Latten und ein relatives Verrutschen der Latten zueinander durch die auf den Lichtbildern ersichtliche Umwicklung mit dem Gurt ausreichend sichergestellt war, jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Holzlatten aus dem Fahrzeug hinausragten und die Kanten scharf waren, diese Ladung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und ein deutlich erhöhtes Verletzungsrisiko für Fußgänger und Radfahrer darstellten. Insbesondere erklärte der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Außenspiegel des Fahrzeuges dieses zwar um 23 cm überragt, dieser Spiegel allerdings gut abgerundet und nachgiebig gestaltet ist, sodass er bei einem Anprall gegen Fußgänger und Radfahrer anklappt, ohne diese relevant zu verletzen. Nicht so die vom Beschwerdeführer transportierten Holzlatten. Die Abmessung der Fichtenlatten ergab sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Abmessungen des Baumarktes. Da der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat, die verfahrensgegenständlichen Holzlatten, so wie er selbst auf seinen Lichtbildern demonstrierte, im Fahrzeug verwahrt zu haben und das Fahrzeug am 27.01.2015, um 09.25 Uhr, in L, auf der K Straße gelenkt zu haben, war die Einvernahme des Zeugen und Meldungslegers Insp. F zur Feststellung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich. Dass der Beamte Sicht auf das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gehabt haben muss, ergibt sich bereits aus der detailgenauen Anzeige. Rechtliche Beurteilung:

§ 101Abs 1 lit.

e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander, sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern (Unterstreichungen durch LVwG).

Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander, sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern (Unterstreichungen durch LVwG). Im Gegensatz zur StVO, welche nur allgemeine Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung enthält, werden im Kraftfahrgesetz genauere Anordnungen getroffen. Das KFG ist somit als lex specialis zur StVO zu sehen. In § 101 Abs 1 lit e KFG werden genaue Angaben dazu gemacht, wie die Ladung zu verwahren und erforderlichenfalls zu sichern ist. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beladung trifft neben dem Lenker auch den Zulassungsbesitzer. In Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG werden genaue Angaben dazu gemacht, wie die Ladung zu verwahren und erforderlichenfalls zu sichern ist. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beladung trifft neben dem Lenker auch den Zulassungsbesitzer.

§ 44a Z 1 VSt

G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis enthält eine genaue Beschreibung der Verwahrung der Ladung, nämlich dass sie durch das geöffnete Beifahrerfenster hinausgeschoben worden war und über die A-Säule nach vorne hinausragte. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Ladung aus mehreren Holzlatten bestanden hat und offensichtlich für das verwendete Fahrzeug zu lang war. Diese Sachverhaltselemente wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Eine weitere Konkretisierung des hier zu beurteilenden Tatbildes war daher im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht erforderlich. Die über die A-Säule hinausragende Ladung in Form von Holzlatten war keine Verwahrung, mit welcher niemand gefährdet wird, sodass der Tatbestand objektiv verwirklicht wurde. Da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug selbst gelenkt hat, hat er die Tat auch subjektiv zu verantworten. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, wobei zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis enthält eine genaue Beschreibung der Verwahrung der Ladung, nämlich dass sie durch das geöffnete Beifahrerfenster hinausgeschoben worden war und über die A-Säule nach vorne hinausragte. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Ladung aus mehreren Holzlatten bestanden hat und offensichtlich für das verwendete Fahrzeug zu lang war. Diese Sachverhaltselemente wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Eine weitere Konkretisierung des hier zu beurteilenden Tatbildes war daher im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erforderlich. Die über die A-Säule hinausragende Ladung , in Form von Holzlatten war keine Verwahrung, mit welcher niemand gefährdet wird, sodass der Tatbestand objektiv verwirklicht wurde. Da der Beschwerdeführer , als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug selbst gelenkt hat, hat er die Tat auch , subjektiv zu verantworten. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wobei zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Beschwerdeführer durch die Behörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der Übertretung, der im Wesentlichen in der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine nicht ausreichend verwahrte und gesicherte Ladung gesehen werden muss, wurde durch den Transport der hinausragenden Holzlatten erheblich verletzt, wie bereits ausführlich dargestellt.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat als strafmildernd oder straferschwerend nichts gewertet. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt und somit unbescholten war. Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen, stellt die Unbescholtenheit eines Beschwerdeführers einen Milderungsgrund dar (VwSlg. 9755 A/1979). Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Als mildernd ist daher die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für ein Kind) liegt die von der Erstbehörde verhängte Strafe, im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu € 5.000,00, ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die Behörde hat die von ihr verhängte Strafe bei einem von ihr angenommenen Strafrahmen in Höhe von € 2.180,00 mit € 150,00 als notwendig erachtet, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ist daher durchaus bei einem Strafrahmen von bis zu € 5.000,00, welcher tatsächlich

§ 134

Abs 1 KFG vorgesehen ist, die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt worden und ohnedies im untersten Bereich dieses gesetzlichen Strafrahmens, sodass im Rahmen der anzuwendenden Strafbemessungskriterien die Strafe nicht weiter herabzusetzen war.Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für ein Kind) liegt die von der Erstbehörde verhängte Strafe, im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG von bis zu € 5.000,00, ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die Behörde hat die von ihr verhängte Strafe bei einem von ihr angenommenen Strafrahmen in Höhe von € 2.180,00 mit € 150,00 als notwendig erachtet, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ist daher durchaus bei einem Strafrahmen von bis zu € 5.000,00, welcher tatsächlich

Paragraph 134, Absatz eins, KFG vorgesehen ist, die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt worden und ohnedies im untersten Bereich dieses gesetzlichen Strafrahmens, sodass im Rahmen der anzuwendenden Strafbemessungskriterien die Strafe nicht weiter herabzusetzen war. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

§ 52Abs 3 Vw

GVG sind die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren musste der Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. H S beigezogen werden, da zur Entscheidungsfindung die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen unumgänglich war und dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtssachverständige für die Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens zur Verfügung stehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorab mitgeteilt. Die detaillierte Vorschreibung der Sachverständigenkosten erfolgt in einem gesonderten Beschluss.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG sind die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren musste der Sachverständige , Univ.-Prof. DI Dr. H S beigezogen werden, da zur Entscheidungsfindung die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen unumgänglich war und dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtssachverständige für die Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens zur Verfügung stehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorab mitgeteilt. Die detaillierte Vorschreibung der Sachverständigenkosten erfolgt in einem gesonderten Beschluss. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.10.215.2016.18

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.