RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.6-1178/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des J A, geb. am xx, vertreten durch Herrn L T, D, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016, GZ: BHDL-15.1-6653/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des J A, geb. am xx, vertreten durch Herrn L T, D, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016, GZ: BHDL-15.1-6653/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass die Rechtsvorschriften des § 11 Abs 1 iVm § 8 Z 1 lit d letzter Satz iVm § 17 Z 1 BVD-Verordnung verletzt wurden.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass die Rechtsvorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, BVD-Verordnung verletzt wurden. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016 wurde Herrn J A, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) in seiner Funktion als Halter zur Last gelegt, dass sein Betrieb in G St., S, Betriebsnummer xx, mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft worden sei, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs 2 BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt worden sei. Bei seinem Betrieb sei daher eine Grunduntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung erforderlich. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 06.07.2015 habe er es im Zeitraum von 07.09.2015 bis 13.10.2015 unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung durchzuführen. Er habe daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So sei ihm mit Aufforderung der belangten Behörde vom 06.07.2015 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis zum 06.09.2015 eingeräumt worden. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016 wurde Herrn J A, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) in seiner Funktion als Halter zur Last gelegt, dass sein Betrieb in G St., S, Betriebsnummer xx, mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft worden sei, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt worden sei. Bei seinem Betrieb sei daher eine Grunduntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung erforderlich. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 06.07.2015 habe er es im Zeitraum von 07.09.2015 bis 13.10.2015 unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung durchzuführen. Er habe daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So sei ihm mit Aufforderung der belangten Behörde vom 06.07.2015 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis zum 06.09.2015 eingeräumt worden. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 8 BVD-Verordnung begangen und wurde hiefür gemäß § 19 BVD-Verordnung iVm § 15 Abs. 7 Tiergesundheitsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, BVD-Verordnung begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 19, BVD-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 7, Tiergesundheitsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Aus der Begründung dieses Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass im Verfahren nicht bestritten worden sei, dass die Grunduntersuchung nicht durchgeführt worden sei. Bezugnehmend auf bereits ergangene Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes wurde darauf verwiesen, dass die von Tierarzt Mag. T beschriebene Art und Weise der Durchführung der Blutabnahme in keinster Weise erkennen lasse, dass diese für Freilandrinder eine „Quälerei“ sei und sei auch vom Amtstierarzt Dr. U ausgeführt worden, dass es im Bezirk andere Betriebe mit Hochlandrindern gebe, wobei dort entsprechende Untersuchungen (Impfungen) problemlos durchgeführt werden können. Dabei sei auch auf die Möglichkeit der Aufstellung von Zwangsständen (durch diese werden die Tiere getrieben) verwiesen worden, welche die Durchführung der Untersuchungen erleichtern. Der BVD-Virus werde nicht nur von Tier zu Tier übertragen, sondern könnte er auch durch Besucher, über Mist, über Kot oder Schuhwerk übertragen werden. Wenn ein solcher Virus in einen Betrieb gelange, bestehe die Gefahr, dass ein sogenannter Virusstreuer (ein Tier, welches den Virus auf andere Tiere übertragen könne) entstehe. Auch gebe es in Tirol, Salzburg und teilweise auch in Oberösterreich nach wie vor sogenannte BVD-Streuer. Zu bedenken sei, dass je besser der Status an sogenannten BVD-virusfreien Betrieben sei, desto geringer seien auch die Antikörper der betreffenden Rinder. Deswegen würden die Tiere umso empfänglicher für den BVD-Virus und sei es gerade deshalb nötig, die Anzahl der BVD-verdächtigen Betriebe auch in der Steiermark zu minimieren. Dies gelte somit auch für Betriebe die ihre Tiere nicht verbringen oder exportieren und ihre Tiere lediglich für den Eigenbedarf halten würden. Der Bestand des Beschwerdeführers unterliege der BVD-Verordnung da in seinem Bestand Kälber geboren würden. Gegen dies Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer Hochlandrinder artgerecht halte, er verbringe diese Tiere nicht in Verkehr. Der Beschwerdeführer werde seitens der Behörde permanent aufgefordert, dass er laut der BVD-Verordnung auf seinem Betrieb Blutproben bei seinen Tieren durchführen lassen solle. Er vertrete den Standpunkt, dass er auf seinem Hof jederzeit diese Blutproben unter folgenden Bedingungen durchführen lasse: Der jeweils ausführende Veterinär müsse vorher eine Haftungserklärung unterschreiben, da er in der Vergangenheit schon durch solche Eingriffe Schäden zu verzeichnen hätte. Zusätzlich sei der Tierarzt ein potentieller Virus- und Seuchenträger und müsse er sich vor den jeweiligen Handlungen an seinem Hof in seinem Haus duschen und danach neue Kleider und vor allem neue Schuhe anziehen. ATA Dr. U bestätige, dass seit 2012 kein einziges infiziertes Tier mehr nachgewiesen worden sei und beweise dies ja von selbst und eindeutig die Unsinnigkeit der derzeit durchgeführten BVD-Untersuchungen. Wenn Virusberichte von den Tierärzten zitiert werden, dann handle es sich hiebei lediglich um Laborbefunde und nicht um infizierte Tiere. Auch würde die Behörde seinen Hof fälschlicherweise als einen Betrieb bezeichnen und sei es absurd zu sagen, dass die Pflege solcher Kleinstflächen eine „Betriebsstätte“ darstelle. Sollte seiner Beschwerde nicht Recht gegeben werden, forderte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme seiner Vertrauensperson. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 13.07.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters sowie des Zeugen ATA Dr. B U durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit 01.07.2013 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in G St., S, Betriebsnummer LFBIS xx, als BVD-verdächtig eingestuft, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs 2 BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer die Blutprobe nicht geduldet hat.Mit 01.07.2013 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers in G St., S, Betriebsnummer LFBIS xx, als BVD-verdächtig eingestuft, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer die Blutprobe nicht geduldet hat. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (Veterinärreferat) vom 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement – Veterinärdirektion der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Veterinärreferat mit Auszug der BVD-Untersuchungen vom 08.04.2015 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 8 BVD-Verordnung für seinen Betrieb J A, G St., S, LFBIS xx, bis zu eben diesem Datum neuerlich nicht durchgeführt hat.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (Veterinärreferat) vom 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement – Veterinärdirektion der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Veterinärreferat mit Auszug der BVD-Untersuchungen vom 08.04.2015 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung für seinen Betrieb J A, G St., S, LFBIS xx, bis zu eben diesem Datum neuerlich nicht durchgeführt hat. Es erging der Hinweis, dass gemäß § 11 Abs 1 BVD-Verordnung der Betrieb des Beschwerdeführers mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde. Laut § 14 BVD-Verordnung darf der Beschwerdeführer daher Rinder nur nach erfolgter Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen. Die Ausnahmebestimmungen für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände gelten für seinen Betrieb daher nicht.Es erging der Hinweis, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BVD-Verordnung der Betrieb des Beschwerdeführers mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde. Laut Paragraph 14, BVD-Verordnung darf der Beschwerdeführer daher Rinder nur nach erfolgter Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen. Die Ausnahmebestimmungen für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände gelten für seinen Betrieb daher nicht. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 8 BVD-Verordnung eine Bestandsuntersuchung und die Nachuntersuchung durchzuführen ist. Als Frist für die Durchführung der Bestandsuntersuchung wurde der 06.09.2015 festgelegt.Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung eine Bestandsuntersuchung und die Nachuntersuchung durchzuführen ist. Als Frist für die Durchführung der Bestandsuntersuchung wurde der 06.09.2015 festgelegt. In weiterer Folge erstatte das Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 13.10.2015 eine Anzeige an das Strafreferat im Hause, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des § 8 iVm § 11 Abs 1 BVD-Verordnung. Es wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 9 BVD-Verordnung in allen der Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs mindestens einmal in 14 Monaten Kontrolluntersuchungen durchzuführen sind. Der Betrieb des Beschwerdeführers unterliegt der Verordnung und wäre somit zur Kontrolluntersuchung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer als Betriebsführer hat die für die Kontrolluntersuchung notwendige Entnahme von Proben jedoch verweigert. Gemäß § 11 Abs 1 BVD-Verordnung sind Betriebe, in denen die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs 2 leg cit nicht entsprechend durchgeführt wurden als BVD-verdächtig einzustufen und ist in weiterer Folge gemäß § 8 BVD-Verordnung vorzugehen. Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde dementsprechend von der Landesveterinärdirektion als verdächtig eingestuft. In § 8 ist die Grunduntersuchung und die weitere Vorgangsweise je nach Ergebnis dieser Untersuchung geregelt. Die dafür notwendige Bestandsuntersuchung gemäß § 2 Abs 1 Z 12 BVD-Verordnung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können nur jene Rinder, für die aufgrund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungs-ergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist. Es erging der Hinweis, dass bereits mehrfach Schreiben an den Beschwerdeführer ergingen mit der Aufforderung die Bestandsuntersuchungen mit entsprechender Frist durchführen zu lassen. In diesen Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch auf mögliche Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Fristen aufmerksam gemacht. Bisher hat der Beschwerdeführer diese Fristen ungenutzt verstreichen lassen. Es erging abermals am 06.07.2015 ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung die Bestandsuntersuchung bis 06.09.2015 durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde auf mögliche Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Frist aufmerksam gemacht. Eine am 09.10.2015 durch die Landesveterinärdirektion beantwortete Anfrage hat ergeben, dass seit dem 27.04.2012 keine weiteren BVD-Untersuchungen am Betrieb J A durchgeführt wurden. Es wurde daher auch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt.In weiterer Folge erstatte das Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 13.10.2015 eine Anzeige an das Strafreferat im Hause, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, BVD-Verordnung. Es wurde darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 9, BVD-Verordnung in allen der Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs mindestens einmal in 14 Monaten Kontrolluntersuchungen durchzuführen sind. Der Betrieb des Beschwerdeführers unterliegt der Verordnung und wäre somit zur Kontrolluntersuchung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer als Betriebsführer hat die für die Kontrolluntersuchung notwendige Entnahme von Proben jedoch verweigert. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BVD-Verordnung sind Betriebe, in denen die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg cit nicht entsprechend durchgeführt wurden als BVD-verdächtig einzustufen und ist in weiterer Folge gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung vorzugehen. Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde dementsprechend von der Landesveterinärdirektion als verdächtig eingestuft. In Paragraph 8, ist die Grunduntersuchung und die weitere Vorgangsweise je nach Ergebnis dieser Untersuchung geregelt. Die dafür notwendige Bestandsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, BVD-Verordnung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können nur jene Rinder, für die aufgrund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungs-ergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist. Es erging der Hinweis, dass bereits mehrfach Schreiben an den Beschwerdeführer ergingen mit der Aufforderung die Bestandsuntersuchungen mit entsprechender Frist durchführen zu lassen. In diesen Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch auf mögliche Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Fristen aufmerksam gemacht. Bisher hat der Beschwerdeführer diese Fristen ungenutzt verstreichen lassen. Es erging abermals am 06.07.2015 ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung die Bestandsuntersuchung bis 06.09.2015 durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde auf mögliche Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Frist aufmerksam gemacht. Eine am 09.10.2015 durch die Landesveterinärdirektion beantwortete Anfrage hat ergeben, dass seit dem 27.04.2012 keine weiteren BVD-Untersuchungen am Betrieb J A durchgeführt wurden. Es wurde daher auch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.12.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) die verfahrensgegenständliche Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 8 BVD-Verordnung zur Last gelegt.Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.12.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) die verfahrensgegenständliche Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, BVD-Verordnung zur Last gelegt. Im Zuge einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 18.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht so sei, dass er generell nicht bereit sei seine Tiere untersuchen zu lassen. Er wäre damit einverstanden, wenn vom Tierarzt dafür schriftlich eine Haftungserklärung abgegeben werde. Es müsse für etwaige Schäden, die bei diesen Untersuchungen auftreten könnten, die Haftung vom Tierarzt übernommen werden. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016 eine Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 8 BVD-Verordnung zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 01.04.2016 eine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, BVD-Verordnung zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es unstrittig ist, dass der schriftlichen Aufforderung vom 06.07.2015 nicht nachgekommen wurde. Diese Aufforderung wäre erfüllt worden, wenn die Haftungserklärung unterschrieben worden wäre und die weiteren Bedingungen erfüllt worden wären. Der Beschwerdeführer hatte im vorigen Jahr ungefähr die gleiche Anzahl an Rindern wie immer, nämlich zehn Stück. Auf seinem Hof werden Rinder geboren und möchte er diese in Zukunft auch schlachten. Er kaufe keine Rinder zu und verkaufe auch keine Rinder. Er verwende seine Rinder zur Nachzucht. Alle drei, vier Jahre wechsle er den Stier. Der neue Stier werde natürlich, bevor er auf den Hof kommt, auf BVD untersucht. Der Zeuge ATA Dr. B U verwies in der öffentlich mündlichen Verhandlung darauf, dass es seitens des Beschwerdeführers trotz schriftlicher Aufforderung des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06.07.2015 unterlassen wurde, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung im Zeitraum vom 07.09.2015 (Fristende) bis zum 13.10.2015 (Anzeigedatum) durchzuführen. Am Hof des Beschwerdeführers gibt es Rinder, die noch nicht auf BVD untersucht wurden (entsprechende Aufzeichnungen liegen vor).Der Zeuge ATA Dr. B U verwies in der öffentlich mündlichen Verhandlung darauf, dass es seitens des Beschwerdeführers trotz schriftlicher Aufforderung des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06.07.2015 unterlassen wurde, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung im Zeitraum vom 07.09.2015 (Fristende) bis zum 13.10.2015 (Anzeigedatum) durchzuführen. Am Hof des Beschwerdeführers gibt es Rinder, die noch nicht auf BVD untersucht wurden (entsprechende Aufzeichnungen liegen vor). Hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung von entsprechenden Untersuchungen nach der BVD-Verordnung verwies der Zeuge darauf, dass die BVD-Verordnung nach wie vor Gültigkeit hat. Es gibt in Teilen von Österreich immer wieder sogenannte Virusstreuer, d.h. persistent infizierte Tiere. Die Steiermark hat aufgrund ihrer guten Seuchensituation gewisse Ausnahmen, wobei dies davon abhängig ist, dass nur eine bestimmte Anzahl von Betrieben als BVD-verdächtig eingestuft sind. Die Einhaltung der BVD-Bestimmungen ist zur Vorbeugung und Verhütung nach wie vor nötig und dient weiter einem sogenannten Monitoring, also einer Statuserhebung dahingehend, welche Bestände (Tiere) tatsächlich frei vom BVD-Virus sind. Die Einhaltung der Bestimmungen der BVD-Verordnung ist nach wie vor zur Vorbeugung und Verhinderung der Bovinen Virusdiarrhöe bei Rindern nötig. Die BVD-Verordnung gilt ausschließlich für Rinderbestände und somit nicht für Wildtiere. Dass Rehe oder andere Wildtiere BVD-anfällig seien, ist nicht erwiesen. Laut den Ausführungen des Zeugen wird der Virus nicht nur von Tier zu Tier übertragen, sondern auch über Personen oder Gegenstände. Dies ist eher eine unwahrscheinliche Form der Übertragung. Die wahrscheinlichste Form ist, dass ein infiziertes Tier ein anderes Tier ansteckt und zwar durch direkten Kontakt. In der Folge kann es zu einem neuen Virusstreuer kommen (das Kalb, welches geboren wird). Auch wenn keine Rinder zugekauft werden, ist die Bestandsuntersuchung wichtig, um den Status: BVD-virusfrei zu erheben. Der Zeuge verwies auf einen Veterinärjahresbericht von 2014, wonach im Jahr 2014 in 14 Beständen in Österreich an insgesamt 33 Tieren Virusträger nachgewiesen wurden. In der Steiermark gibt es derzeit keine sogenannten Virusstreuer. Allerdings ist es trotzdem notwendig die Grunduntersuchung durchzuführen, um den Status BVD-virusfrei aufrecht zu halten. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.07.2016, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Betrieb des Beschwerdeführers in G St., S, LFBIS Nr. xx mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs 2 BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt wurde, weil die Blutprobe nicht geduldet worden ist. Somit ist beim Beschwerdeführer eine Grunduntersuchung in Form einer Bestandsuntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben).Unbestritten ist, dass der Betrieb des Beschwerdeführers in G St., S, LFBIS Nr. xx mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt wurde, weil die Blutprobe nicht geduldet worden ist. Somit ist beim Beschwerdeführer eine Grunduntersuchung in Form einer Bestandsuntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben). Unbestritten ist weiters, dass es der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung des Veterinärreferates vom 13.10.2015 unterlassen hat, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung durchzuführen. Er hat daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung der belangten Behörde vom 06.07.2015 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis zum 06.09.2015 eingeräumt. Er hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen und es auch in weiterer Folge bis 13.10.2015 (Datum der Anzeige) unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß § 8 BVD-Verordnung durchzuführen.Unbestritten ist weiters, dass es der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung des Veterinärreferates vom 13.10.2015 unterlassen hat, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung durchzuführen. Er hat daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung der belangten Behörde vom 06.07.2015 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis zum 06.09.2015 eingeräumt. Er hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen und es auch in weiterer Folge bis 13.10.2015 (Datum der Anzeige) unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung gemäß Paragraph 8, BVD-Verordnung durchzuführen. Am Hof des Beschwerdeführers werden nach wie vor Rinder geboren und verwendet der Beschwerdeführer seine Rinder somit zur Nachzucht. Entsprechend der fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbare Ausführungen von ATA Dr. U ist die Einhaltung der BVD-Bestimmungen zur Vorbeugung und Verhütung nach wie vor nötig und dient weiter einem sogenannten Monitoring, also einer Statuserhebung welche Bestände (Tiere) tatsächlich frei vom BVD-Virus sind. Die Steiermark hat aufgrund ihrer guten Seuchensituation gewisse Ausnahmen, wobei dies davon abhängig ist, dass nur eine bestimmte Anzahl von Betrieben als BVD-verdächtig eingestuft ist. Am Hof des Beschwerdeführers gibt es Rinder, die noch nicht auf BVD untersucht wurden (entsprechende Aufzeichnungen liegen vor). Wie ATA Dr. U weiters ausführte, wird der Virus nicht nur von Tier zu Tier übertragen, sondern auch über Personen oder Gegenstände. Die wahrscheinlichste Form ist allerdings, dass ein infiziertes Tier ein anderes Tier ansteckt und zwar durch direkten Kontakt. In weiterer Folge kann es zu einem neuen Virusstreuer kommen (ein Kalb welches geboren wird). In Teilen von Österreich gibt es immer wieder sogenannte Virusstreuer, d.h. persistent infizierte Tiere. So wurde 2014 in 14 Beständen in Österreich an insgesamt 33 Tieren ein Virusträger nachgewiesen. Die Einhaltung der BVD-Bestimmungen ist daher zur Vorbeugung und Verhütung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern nach wie vor nötig und ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung wichtig um den Status BVD-virusfrei zu erheben. Für die entscheidende Behörde bestehen keinerlei Bedenken den Ausführungen des Zeugen ATA Dr. U zu folgen. Ein anderslautendes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt. Rechtliche Beurteilung: § 1 BVD-Verordnung bestimmt:Paragraph eins, BVD-Verordnung bestimmt: Anwendungsbereich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.