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{'item': ['LVwG 41.10-1121/2016', 'LVwG 80.10-1857/2016']}

Obsah (14)§ 15§ 28§ 25a§§ 4§ 8Art. 130§ 16§ 10§ 21b§ 293§ 9§ 5§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG 41.10-1121/2016; LVwG 80.10-1857/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Stei

§ 15Abs 4 IVm § 15 Abs 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr 14/2011 idg

Frömisch eins. Der Antrag vom 22.06.2015 wird

Paragraph 15, Absatz 4, römisch vier m Paragraph 15, Absatz 7, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2011, idgF zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn N S, geb. am xx, K-Straße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.03.2016, GZ: BHRA-9.11-261/13,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement , über die Beschwerde des Herrn N S, geb. am xx, , K-Straße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.03.2016, GZ: BHRA-9.11-261/13, z u R e c h t e r k a n n t : II.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 als unbegründet römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Aktenvorlage vom 18.04.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.04.2016, legte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark den Akt GZ: 9.11-261/13 und die Beschwerde vom 18.04.2016 vor. Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 31.03.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz

§§ 4, 6, 7, 9 und 10 St

MSG und §§ 1, 2, 3, 4, 5, und 6 StMSG-DVO abgewiesen wurde.Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 31.03.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz

Paragraphen 4, 6, 7, 9 und 10 StMSG und Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5,, und 6 StMSG-DVO abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 in Alterspension sei und das ermittelte Einkommen inklusive Sonderzahlungen daher für 2015 monatlich netto € 1.222,16 und ab 01.01.2016 € 1.233,54 betrage. Dieses Einkommen übersteige den Richtsatz laut § 10 Abs 1 StMSG, wobei die Unterhaltsexekution in Höhe von € 355,77 nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei die Behörde noch feststellt, dass laut des vorgelegten Mietvertrages und der Meldebestätigung eine nicht erwiesene Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG angenommen werde könne. Weiters wird festgehalten, dass mit Schreiben vom 22.06.2015, 29.09.2015 sowie 07.03.2016 Herr S zusätzlich € 1.663,35 von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 geltend mache. Die verschiedenen monatlichen Leistungen aus der Mindestsicherung hätten sich daraus ergeben, weil sich in dieser Zeit auch die Einkommensarten und –höhen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ständig geändert hätten. Er habe die Einkommensänderung der Behörde nicht gemeldet.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 in Alterspension sei und das ermittelte Einkommen inklusive Sonderzahlungen daher für 2015 monatlich netto € 1.222,16 und ab 01.01.2016 € 1.233,54 betrage. Dieses Einkommen übersteige den Richtsatz laut Paragraph 10, Absatz eins, StMSG, wobei die Unterhaltsexekution in Höhe von € 355,77 nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei die Behörde noch feststellt, dass laut des vorgelegten Mietvertrages und der Meldebestätigung eine nicht erwiesene Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG angenommen werde könne. Weiters wird festgehalten, dass mit Schreiben vom 22.06.2015, 29.09.2015 sowie 07.03.2016 Herr S zusätzlich € 1.663,35 von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 geltend mache. Die verschiedenen monatlichen Leistungen aus der Mindestsicherung hätten sich daraus ergeben, weil sich in dieser Zeit auch die Einkommensarten und –höhen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ständig geändert hätten. Er habe die Einkommensänderung der Behörde nicht gemeldet. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde im Verfahren BHRA-9.11-261/

  1. Die aufgestellte Behauptung über eine erwiesene Wirtschaftsgemeinschaft sei unrichtig, zumal der Mietvertrag vom 01.07.2013 klar und deutlich das Gegenteil aussage. Das Einkommen von derzeit € 1.233,54 übersteige zwar den Berechnungsbetrag der Mindestsicherung, Faktum sei jedoch, dass der Pensionsnettobetrag € 701,00 betrage, mit dem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt, den Wohnbedarf sowie die regelmäßigen Aufwendungen und auch die persönlichen Verhältnisse nicht abdecken könne. Deshalb habe er einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Unrichtig sei, er hätte im Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 verschieden hohe Leistungen aus dem Titel Mindestsicherung bezogen. Die Leistungen vom AMS seien in diesem Rubrum ständig gleich geblieben, nämlich im Monatsdurchschnitt € 638,77 und bestehe hiefür wohl keine Meldepflicht. Dies sei nur eine billige Ausrede, um die Untätigkeit zu kaschieren. Er bestehe weiterhin auf den zu Recht geforderten Betrag von € 1.663,
  2. Merkwürdig sei die bis zu seinem letzten Schreiben von 04.03.2016 gänzliche Untätigkeit der Behörde. Es sei unrichtig, dass er das Ermittlungsverfahren verzögert habe, weil er drei Monate im Ausland gewesen sei. Wahr sei, dass der Sachbearbeiter erst am 07.03.2016 vom Auslandsaufenthalt Kenntnis erlangt habe. Zuvor sei dieser seit der Antragsstellung vom 29.09.2015 über fünf Monate untätig gewesen. Er ersuche um Zuerkennung der Mindestsicherung sowie um Nachzahlung der Fehlbeträge in Höhe von € 1.663,
  3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer wohnt seit Sommer 2012 in der K-Straße, in A, R, wobei er ab 17.07.2012 dort polizeilich gemeldet ist. Unterkunftgeberin und Eigentümerin dieses Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 220 m² und ca. 1.200 m² Garten ist Frau E M. Vorerst bewohnte der Beschwerdeführer ein Zimmer mit Dusche im ersten Stock. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit Frau M die Küche benutzt, es wurde gemeinsam gegrillt und auch gekocht, auch wenn anfangs getrennt Lebensmittel gekauft wurden. Der Beschwerdeführer kümmerte sich um das Haus und E M kümmerte sich um die Wäsche, also auch um die Wäsche des Beschwerdeführers und ums Kochen. Der 1.200 m² große Garten wurde gemeinsam gepflegt. Die Kosten wurden aufgeteilt. Am 01.07.2013 unterfertigen E M und der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, der aus einem einzigen Satz besteht, nämlich „Frau E M vermietet ab 01.07.2013 b.a.w. an Herrn N S (geb. xx) in ihrem Wohnhaus in R, A, ein Zimmer im Obergeschoß samt dazugehöriger Dusche/WC zum monatlichen Mietpreis von € 300,00 zzgl. allfälliger Stromkosten.“ Der Mietvertrag wurde nicht beim Finanzamt angemeldet, auch die Miete wurde nie vom Beschwerdeführer auf das Konto von E M überwiesen. Die Kosten für den Lebensunterhalt wurden weiter aufgeteilt, extra Stromkosten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezahlt. Vom 21.11.2015 bis 07.02.2016 verbrachten der Beschwerdeführer und Frau E M einen gemeinsamen Spanienurlaub mit dem Wohnmobil und besteht seit dieser Reise auch eine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat 2015 eine Nettopension von monatlich durchschnittlich € 1.222,16 bezogen und hat ab 01.01.2016 € 1.233,54 Pension. E M bezieht eine Pension von monatlich netto € 1.100,
  4. Mit Bescheid vom 25.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 24.07.2013 in Höhe von € 356,78 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat vom 05.07.2013 bis 21.11.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 17,98 bezogen, vom 22.11.2013 bis 04.07.2014 Notstandshilfe von täglich € 17,08 und vom 05.07.2014 bis 30.04.2015 Übergangsgeld in Höhe von täglich € 21,
  5. Ab Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer vom Sozialhilfeverband Südoststeiermark € 275,69 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung überwiesen bekommen und ab Jänner 2015 € 286,
  6. Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Mindestsicherung per 31.05.2015 wegen Erreichen des Pensionsantrittsalters eingestellt wird. Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Beschwerdeführer ab 01.05.2015 der Anspruch auf Alterspension mit Bescheid vom 26.05.2015 zuerkannt. Die für Mai 2015 ausbezahlte Mindestsicherung in Höhe von € 286,06 wurde als Ersatzforderung bei der Pensionsversicherungsanstalt angemeldet und im Juni 2015 von der Pensionsversicherungsanstalt nach Abzug einbehalten und an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark überwiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 16.06.2015 wurde das Schuldenregulierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Ab September 2015 wurden von der Pensionsversicherung daher bei Auszahlung der Pension € 355,77 aufgrund der Unterhaltsexekution abgezogen. Der Einspruch gegen diese Exekution wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 02.09.2015 abgewiesen. Am 29.09.2015 stellte der Beschwerdeführer daher einen neuerlichen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, da er nunmehr aufgrund der Exekution mit seiner monatlichen Pension von € 691,80 nicht auskomme, da die Miete bereits € 300,00 betrage. Mit Schreiben vom 22.06.2015 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Antrag auf Nachzahlung folgender Beträge gestellt: 10/2014 –12/2014 – hier fehlen 3 Monate mit je € 122,40 = € 367,2010 aus 2014, –12/2014 – hier fehlen 3 Monate mit je € 122,40 = € 367,20 1/2015 – 5/2015 – hier fehlen 5Monate mit je € 122,40 = € 612,00 1 aus 2015, – 5 aus 2015, – hier fehlen 5Monate mit je € 122,40 = € 612,00 12/2014 – hier fehlen € 398,0912 aus 2014, – hier fehlen € 398,09 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Schreiben weiters darauf, dass die geleisteten Beträge am Anfang € 356,78 für Bedarfsorientierte Mindestsicherung betragen hätten, diese seien ab Dezember 2013 bis Oktober 2014 € 398,09 gewesen und dann ohne Grund gekürzt worden. Die Rückforderung seinerseits betrage daher insgesamt € 1.663,
  7. Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin E M und des Beschwerdeführers selbst, wonach sie gemeinsam im Einfamilienhaus der E M seit 2012 wohnen und sich die Kosten der Lebensführung teilen. Weiters geteilt wurden die zu verrichtenden Tätigkeiten im Haus und Garten. Der vorgelegte Mietvertrag vermag diese Aussagen nicht zu entkräften, zumal auch zugestanden wurde, dass weder Miete noch Stromkosten überwiesen worden sind. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt bzw. hinsichtlich der Zahlungseingänge der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge ab Oktober
  8. Rechtliche Beurteilung: Zur Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder länger Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder länger Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht

§ 16Abs 2 Vw

GVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde erlangt das Verwaltungsgericht eine eigene Zuständigkeit (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentierung des VwGVG und deren Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH, § 16, RZ 3).Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde erlangt das Verwaltungsgericht eine eigene Zuständigkeit (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentierung des VwGVG und deren Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH, Paragraph 16,, RZ 3).

§ 15Abs 3 St

MSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 von der Behörde bis dato keine Entscheidung ergangen ist und diese den Akt mit Vorlageschreiben vom 18.04.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat und überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behörde vorliegt, ist die Zuständigkeit über diesen Antrag zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne ausdrücklich einen Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Paragraph 15, Absatz 3, StMSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 von der Behörde bis dato keine Entscheidung ergangen ist und diese den Akt mit Vorlageschreiben vom 18.04.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat und überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behörde vorliegt, ist die Zuständigkeit über diesen Antrag zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne ausdrücklich einen Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

§ 15Abs 4 St

MSG ist bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab der Neubemessung ausdrücklich verlangt.

Paragraph 15, Absatz 4, StMSG ist bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab der Neubemessung ausdrücklich verlangt.

§ 15Abs 7 St

MSG sind Leistungen der Mindestsicherung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.

Paragraph 15, Absatz 7, StMSG sind Leistungen der Mindestsicherung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind. Der Beschwerdeführer hat die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 356,78 laut Bescheid vom 25.07.2013 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erhalten. Auf die Bestimmungen des § 15 Abs 4 StMSG wurde er mit Zuerkennung dieser Leistung ausdrücklich hingewiesen. Die Leistung von € 356,78 gründete sich auf einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von € 17,98 täglich. Der Beschwerdeführer hat die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 356,78 laut Bescheid vom 25.07.2013 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erhalten. Auf die Bestimmungen des , Paragraph 15, Absatz 4, StMSG wurde er mit Zuerkennung dieser Leistung ausdrücklich hingewiesen. Die Leistung von € 356,78 gründete sich auf einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von € 17,98 täglich. Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (z.B. auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen, da Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid zu erlassen, wobei es irrelevant ist, ob eine stattgebende oder ablehnende Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat. Indem ein solcher Bescheid von der Behörde nicht erlassen worden ist, liegt Säumnis vor, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren und daher auch ein Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers keinen Grund für die Verzögerung darstellt.Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (z.B. auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen, da Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid zu erlassen, wobei es irrelevant ist, ob eine stattgebende oder ablehnende Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat. Indem ein solcher Bescheid von der Behörde nicht erlassen worden ist, liegt Säumnis vor, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren und daher auch ein Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers keinen Grund für die Verzögerung darstellt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sich sein Arbeitslosengeldbezug ab 22.11.2013 in den Bezug der Notstandshilfe von täglich € 17,08 geändert hat und ab 05.07.2014 auf täglich € 21,16. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ist eine Anpassung einer regelmäßig gesetzlichen Leistung im Sinne des § 15 Abs 4 StMSG, welcher als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen ist. Der Antrag vom 22.06.2015 langte nicht innerhalb von zwei Monaten ab Neubemessung ein. Die Behörde war daher nicht verpflichtet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei Neubemessung der zuerkannten Leistung einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie war auch berechtigt die Leistung aufgrund der geänderten Umstände im Sinne des § 15 Abs 7 StMSG herabzusetzen.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sich sein Arbeitslosengeldbezug ab 22.11.2013 in den Bezug der Notstandshilfe von täglich € 17,08 geändert hat und ab 05.07.2014 auf täglich € 21,16. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ist eine Anpassung einer regelmäßig gesetzlichen Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, StMSG, welcher als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen ist. Der Antrag vom 22.06.2015 langte nicht innerhalb von zwei Monaten ab Neubemessung ein. Die Behörde war daher nicht verpflichtet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei Neubemessung der zuerkannten Leistung einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie war auch berechtigt die Leistung aufgrund der geänderten Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 7, StMSG herabzusetzen. Der Antrag auf Nachzahlung vom 22.06.2015 war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Anspruch auf Mindestsicherung ab 29.09.2015: § 6 StMSG lautet:Paragraph 6, StMSG lautet: Einsatz der eigenen Mittel

(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge; 3.Ziffer 3 Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen; 4.Ziffer 4 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika.
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs. 1 Z 3.

(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

§ 21b

BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei: 1.Ziffer eins Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen; 2.Ziffer 2 Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

§ 10Abs.

1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen

§ 10

nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen

Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

§ 10von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 10 StMSG lautet:Paragraph 10, StMSG lautet: Mindeststandards

(1)Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:
  1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro;
  2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 % des Betrages nach Z 1;19 % des Betrages nach Ziffer eins,; b) ab dem fünftältesten Kind 23 % des Betrages nach Z 1.23 % des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt

(5)Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen

§ 9Abs.

2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand

Abs. 6 nicht überschreiten.

(5)Neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen

Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand

Absatz 6, nicht überschreiten.

(6)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen der StMSG – DVO lauten folgendermaßen: § 4 StMSG-DVO lautet: Paragraph 4, StMSG-DVO lautet: Ergänzender Wohnungsaufwand
(1)Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung ist neben dem

§ 10des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (St

MSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des

§ 5

festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.

(1)Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung ist neben dem

Paragraph 10, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des

Paragraph 5, festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.

(2)Werden Leistungen der Mindestsicherung

§ 7Abs. 6 StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen.

(2)Werden Leistungen der Mindestsicherung

Paragraph 7, Absatz 6, StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen. § 5 StMSG-DVO lautet: Paragraph 5, StMSG-DVO lautet: Höchstzulässiger Wohnungsaufwand Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt: Politische Bezirke 1 Personen-haushalt 2 Personen-haushalt 3 Personen-haushalt 4 Personen-haushalt 5 Personen-haushalt 6 Personen-haushalt ab 7 Personen Bruck-Mürzzuschlag 347,18 464,38 530,72 597,06 663,40 729,74 796,08 Deutschlands-berg 331,70 442,71 505,95 569,20 632,44 695,68 758,93 Graz Stadt 398,78 543,84 621,54 699,23 776,92 854,61 932,30 Graz-Umgebung 367,82 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Hartberg-Fürstenfeld 409,10 551,07 629,79 708,52 787,24 865,96 944,69 Leibnitz 331,70 435,48 497,70 559,91 622,12 684,33 746,54 Leoben 300,74 421,04 481,18 541,33 601,48 661,63 721,78 Liezen 362,66 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Murau 249,14 327,12 373,86 420,59 467,32 514,05 560,78 Murtal 280,10 363,24 415,14 467,03 518,92 570,81 622,70 Südoststeiermark 367,82 486,05 555,49 624,92 694,36 763,80 833,23 Voitsberg 295,58 384,92 439,90 494,89 549,88 604,87 659,86 Weiz 424,58 522,17 596,77 671,36 745,96 820,56 895,15 § 6 StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2015) lautet:Paragraph 6, StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2015) lautet: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. § 6 StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2016) lautet:Paragraph 6, StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2016) lautet: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG zwischen ihm und E M vorliege und sich dabei auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen.Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zwischen ihm und E M vorliege und sich dabei auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen.

§ 6Abs 3 St

MSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 2 lit.

a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der Hilfe suchenden Person nachzuweisen.

Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der Hilfe suchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird nicht im Gesetz selbst definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Notstandshilfe ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass die Partner wegen der Wirtschaftsgemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beitragen. Gemeinsames Wohnen allein begründet aber noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung genügt aber für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft schon die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Hilfebeziehers, welche eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0152; 14.11.2012, 2010/08/0118). Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird

§ 6Abs 3 St

MSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des § 6 Abs 3 StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird

Paragraph 6, Absatz 3, StMSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte die Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden. Bereits ab dem Jahr 2012 wurden die Kosten für das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus zwischen E M und dem Beschwerdeführer geteilt, auch Lebensmittel, die zwar getrennt eingekauft wurden, wurden gemeinsam verkocht und verzehrt. Auch die Arbeiten im Haus wurden aufgeteilt, sodass zweifelsohne von einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits ab dem Jahr 2012 ausgegangen werden kann, da beide Personen einander Dienste leisteten und an der Bestreitung des Unterhalts und der Zerstreuung/Erholung teilnehmen ließen. Ab dem Urlaub in Spanien ist auch eine Lebensgemeinschaft gegeben, wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, also ein eheähnlicher Zustand des Zusammenlebens, bei welchem neben der Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft auch eine Geschlechtsgemeinschaft hinzutritt. Da der Beschwerdeführer somit mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sind 75 % des Betrages nach § 10 Abs 1 Z 2 zur Deckung des Lebensunterhaltes als Mindeststandard zu gewähren, das sind für 2015 € 620,86 und für 2016 € 628,

  1. Da der Beschwerdeführer somit mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sind 75 % des Betrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zur Deckung des Lebensunterhaltes als Mindeststandard zu gewähren, das sind für 2015 € 620,86 und für 2016 € 628,
  2. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen hatte der Beschwerdeführer 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.222,16, ohne Sonderzahlungen von € 1047,
  3. Dieser Betrag ist jedoch nicht zur Auszahlung gelangt, da der Beschwerdeführer eine Unterhaltsexekution laufen hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die für rückständige Unterhaltsforderungen einbehaltene Summe nicht als Einkommen gewertet werden kann ( vgl hierzu VwGH 27.1.1977, 1402/75 und 30.5.2011, 200/11/0015 zu Sozialhilfe und neu VwGH 24.6.2015, Ra 2014/10/0055 zu Mindestsicherung ). Zieht man € 355,77 für die Unterhaltsexekution ab, ergibt sich für 2015 ein monatliches Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von € 807,
  4. 2016 errechnet sich ein Pensionseinkommen von € 877,
  5. E M hat eine Pension von monatlich € 1.100,00 angegeben, woraus sich eine monatliche Durchschnittspension unter Einbeziehung der Sonderzahlungen von € 1.283,33 ergibt. Die Wirtschaftsgemeinschaft erhält daher monatlich 2015 ein Einkommen von € 2.090,43 und 2016 von € 2.161,
  6. Da jedoch gem § 6 Abs 3 StMSG bei Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nur jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

§10

Abs 1 Z 2 lit a übersteigt zum Einkommen zählt, ergibt sich ein Einkommen für die Bemessung der Leistung für 2015 von € 1.462,11 und 2016 von € 1.532,78.Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen hatte der Beschwerdeführer 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.222,16, ohne Sonderzahlungen von , € 1047,

  1. Dieser Betrag ist jedoch nicht zur Auszahlung gelangt, da der Beschwerdeführer eine Unterhaltsexekution laufen hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die für rückständige Unterhaltsforderungen einbehaltene Summe nicht als Einkommen gewertet werden kann ( vergleiche hierzu VwGH 27.1.1977, 1402/75 und 30.5.2011, 200/11/0015 zu Sozialhilfe und neu VwGH 24.6.2015, , Ra 2014/10/0055 zu Mindestsicherung ). Zieht man € 355,77 für die Unterhaltsexekution ab, ergibt sich für 2015 ein monatliches Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von € 807,
  2. 2016 errechnet sich ein Pensionseinkommen von € 877,
  3. E M hat eine Pension von monatlich € 1.100,00 angegeben, woraus sich eine monatliche Durchschnittspension unter Einbeziehung der Sonderzahlungen von € 1.283,33 ergibt. Die Wirtschaftsgemeinschaft erhält daher monatlich 2015 ein Einkommen von € 2.090,43 und 2016 von € 2.161,
  4. Da jedoch gem Paragraph 6, Absatz 3, StMSG bei Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nur jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

§10

Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, übersteigt zum Einkommen zählt, ergibt sich ein Einkommen für die Bemessung der Leistung für 2015 von € 1.462,11 und 2016 von € 1.532,78. Selbst wenn man € 300,00 Wohnkosten monatlich berücksichtigt, errechnet sich dennoch aus den Mindeststandards

§ 10Abs 1 Z 2 St

MSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Beschwerdeführer, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Selbst wenn man € 300,00 Wohnkosten monatlich berücksichtigt, errechnet sich dennoch aus den Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Beschwerdeführer, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.1121.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.