Frömisch eins. Der Antrag vom 22.06.2015 wird
Paragraph 15, Absatz 4, römisch vier m Paragraph 15, Absatz 7, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2011, idgF zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn N S, geb. am xx, K-Straße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.03.2016, GZ: BHRA-9.11-261/13,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement , über die Beschwerde des Herrn N S, geb. am xx, , K-Straße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.03.2016, GZ: BHRA-9.11-261/13, z u R e c h t e r k a n n t : II.
GVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 als unbegründet römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Aktenvorlage vom 18.04.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.04.2016, legte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark den Akt GZ: 9.11-261/13 und die Beschwerde vom 18.04.2016 vor. Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 31.03.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz
MSG und §§ 1, 2, 3, 4, 5, und 6 StMSG-DVO abgewiesen wurde.Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 31.03.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz
Paragraphen 4, 6, 7, 9 und 10 StMSG und Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5,, und 6 StMSG-DVO abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 in Alterspension sei und das ermittelte Einkommen inklusive Sonderzahlungen daher für 2015 monatlich netto € 1.222,16 und ab 01.01.2016 € 1.233,54 betrage. Dieses Einkommen übersteige den Richtsatz laut § 10 Abs 1 StMSG, wobei die Unterhaltsexekution in Höhe von € 355,77 nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei die Behörde noch feststellt, dass laut des vorgelegten Mietvertrages und der Meldebestätigung eine nicht erwiesene Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG angenommen werde könne. Weiters wird festgehalten, dass mit Schreiben vom 22.06.2015, 29.09.2015 sowie 07.03.2016 Herr S zusätzlich € 1.663,35 von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 geltend mache. Die verschiedenen monatlichen Leistungen aus der Mindestsicherung hätten sich daraus ergeben, weil sich in dieser Zeit auch die Einkommensarten und –höhen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ständig geändert hätten. Er habe die Einkommensänderung der Behörde nicht gemeldet.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2015 in Alterspension sei und das ermittelte Einkommen inklusive Sonderzahlungen daher für 2015 monatlich netto € 1.222,16 und ab 01.01.2016 € 1.233,54 betrage. Dieses Einkommen übersteige den Richtsatz laut Paragraph 10, Absatz eins, StMSG, wobei die Unterhaltsexekution in Höhe von € 355,77 nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei die Behörde noch feststellt, dass laut des vorgelegten Mietvertrages und der Meldebestätigung eine nicht erwiesene Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG angenommen werde könne. Weiters wird festgehalten, dass mit Schreiben vom 22.06.2015, 29.09.2015 sowie 07.03.2016 Herr S zusätzlich € 1.663,35 von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 geltend mache. Die verschiedenen monatlichen Leistungen aus der Mindestsicherung hätten sich daraus ergeben, weil sich in dieser Zeit auch die Einkommensarten und –höhen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ständig geändert hätten. Er habe die Einkommensänderung der Behörde nicht gemeldet. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde im Verfahren BHRA-9.11-261/
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder länger Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder länger Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht
GVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde erlangt das Verwaltungsgericht eine eigene Zuständigkeit (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentierung des VwGVG und deren Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH, § 16, RZ 3).Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde erlangt das Verwaltungsgericht eine eigene Zuständigkeit (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentierung des VwGVG und deren Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH, Paragraph 16,, RZ 3).
MSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 von der Behörde bis dato keine Entscheidung ergangen ist und diese den Akt mit Vorlageschreiben vom 18.04.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat und überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behörde vorliegt, ist die Zuständigkeit über diesen Antrag zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne ausdrücklich einen Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Paragraph 15, Absatz 3, StMSG hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 von der Behörde bis dato keine Entscheidung ergangen ist und diese den Akt mit Vorlageschreiben vom 18.04.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat und überwiegendes Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Behörde vorliegt, ist die Zuständigkeit über diesen Antrag zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dabei hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne ausdrücklich einen Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
MSG ist bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab der Neubemessung ausdrücklich verlangt.
Paragraph 15, Absatz 4, StMSG ist bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab der Neubemessung ausdrücklich verlangt.
MSG sind Leistungen der Mindestsicherung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
Paragraph 15, Absatz 7, StMSG sind Leistungen der Mindestsicherung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind. Der Beschwerdeführer hat die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 356,78 laut Bescheid vom 25.07.2013 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erhalten. Auf die Bestimmungen des § 15 Abs 4 StMSG wurde er mit Zuerkennung dieser Leistung ausdrücklich hingewiesen. Die Leistung von € 356,78 gründete sich auf einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von € 17,98 täglich. Der Beschwerdeführer hat die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 356,78 laut Bescheid vom 25.07.2013 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse erhalten. Auf die Bestimmungen des , Paragraph 15, Absatz 4, StMSG wurde er mit Zuerkennung dieser Leistung ausdrücklich hingewiesen. Die Leistung von € 356,78 gründete sich auf einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von € 17,98 täglich. Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (z.B. auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen, da Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid zu erlassen, wobei es irrelevant ist, ob eine stattgebende oder ablehnende Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat. Indem ein solcher Bescheid von der Behörde nicht erlassen worden ist, liegt Säumnis vor, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren und daher auch ein Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers keinen Grund für die Verzögerung darstellt.Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (z.B. auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen, da Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid zu erlassen, wobei es irrelevant ist, ob eine stattgebende oder ablehnende Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat. Indem ein solcher Bescheid von der Behörde nicht erlassen worden ist, liegt Säumnis vor, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren und daher auch ein Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers keinen Grund für die Verzögerung darstellt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sich sein Arbeitslosengeldbezug ab 22.11.2013 in den Bezug der Notstandshilfe von täglich € 17,08 geändert hat und ab 05.07.2014 auf täglich € 21,16. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ist eine Anpassung einer regelmäßig gesetzlichen Leistung im Sinne des § 15 Abs 4 StMSG, welcher als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen ist. Der Antrag vom 22.06.2015 langte nicht innerhalb von zwei Monaten ab Neubemessung ein. Die Behörde war daher nicht verpflichtet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei Neubemessung der zuerkannten Leistung einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie war auch berechtigt die Leistung aufgrund der geänderten Umstände im Sinne des § 15 Abs 7 StMSG herabzusetzen.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sich sein Arbeitslosengeldbezug ab 22.11.2013 in den Bezug der Notstandshilfe von täglich € 17,08 geändert hat und ab 05.07.2014 auf täglich € 21,16. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Übergangsgeld ist eine Anpassung einer regelmäßig gesetzlichen Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, StMSG, welcher als Einkommen der hilfesuchenden Person anzusehen ist. Der Antrag vom 22.06.2015 langte nicht innerhalb von zwei Monaten ab Neubemessung ein. Die Behörde war daher nicht verpflichtet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei Neubemessung der zuerkannten Leistung einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie war auch berechtigt die Leistung aufgrund der geänderten Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 7, StMSG herabzusetzen. Der Antrag auf Nachzahlung vom 22.06.2015 war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Anspruch auf Mindestsicherung ab 29.09.2015: § 6 StMSG lautet:Paragraph 6, StMSG lautet: Einsatz der eigenen Mittel
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen
nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen
Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 10 StMSG lautet:Paragraph 10, StMSG lautet: Mindeststandards
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Abs. 6 nicht überschreiten.
Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Absatz 6, nicht überschreiten.
MSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des
festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.
Paragraph 10, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) jedenfalls zu gewährenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung für ihren Wohnungsaufwand bis zur Höhe des
Paragraph 5, festgelegten Höchstbetrages zu gewähren, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist.
Paragraph 7, Absatz 6, StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen. § 5 StMSG-DVO lautet: Paragraph 5, StMSG-DVO lautet: Höchstzulässiger Wohnungsaufwand Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt: Politische Bezirke 1 Personen-haushalt 2 Personen-haushalt 3 Personen-haushalt 4 Personen-haushalt 5 Personen-haushalt 6 Personen-haushalt ab 7 Personen Bruck-Mürzzuschlag 347,18 464,38 530,72 597,06 663,40 729,74 796,08 Deutschlands-berg 331,70 442,71 505,95 569,20 632,44 695,68 758,93 Graz Stadt 398,78 543,84 621,54 699,23 776,92 854,61 932,30 Graz-Umgebung 367,82 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Hartberg-Fürstenfeld 409,10 551,07 629,79 708,52 787,24 865,96 944,69 Leibnitz 331,70 435,48 497,70 559,91 622,12 684,33 746,54 Leoben 300,74 421,04 481,18 541,33 601,48 661,63 721,78 Liezen 362,66 493,28 563,74 634,21 704,68 775,15 845,62 Murau 249,14 327,12 373,86 420,59 467,32 514,05 560,78 Murtal 280,10 363,24 415,14 467,03 518,92 570,81 622,70 Südoststeiermark 367,82 486,05 555,49 624,92 694,36 763,80 833,23 Voitsberg 295,58 384,92 439,90 494,89 549,88 604,87 659,86 Weiz 424,58 522,17 596,77 671,36 745,96 820,56 895,15 § 6 StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2015) lautet:Paragraph 6, StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2015) lautet: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 827,82 Euro gewährt. § 6 StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2016) lautet:Paragraph 6, StMSG-DVO (Inkrafttreten 01.01.2016) lautet: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 6 Abs 3 StMSG zwischen ihm und E M vorliege und sich dabei auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen.Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zwischen ihm und E M vorliege und sich dabei auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen.
MSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der Hilfe suchenden Person nachzuweisen.
Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von der Hilfe suchenden Person nachzuweisen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des StMSG wird nicht im Gesetz selbst definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Notstandshilfe ist für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft das gemeinsame Wirtschaften unverzichtbar. Der im Arbeitslosenversicherungsgesetz – und damit vergleichbar mit dem StMSG – angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der weiteren Personen der Wirtschaftsgemeinschaft liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass die Partner wegen der Wirtschaftsgemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beitragen. Gemeinsames Wohnen allein begründet aber noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung genügt aber für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft schon die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Hilfebeziehers, welche eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0152; 14.11.2012, 2010/08/0118). Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird
MSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des § 6 Abs 3 StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Bei hilfesuchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird
Paragraph 6, Absatz 3, StMSG das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Da der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist – es handelt sich hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung – stellt das Gesetz im letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, StMSG die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn- sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar als von der Behörde beweisbar ist. Kann die hilfesuchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte die Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden. Bereits ab dem Jahr 2012 wurden die Kosten für das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus zwischen E M und dem Beschwerdeführer geteilt, auch Lebensmittel, die zwar getrennt eingekauft wurden, wurden gemeinsam verkocht und verzehrt. Auch die Arbeiten im Haus wurden aufgeteilt, sodass zweifelsohne von einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits ab dem Jahr 2012 ausgegangen werden kann, da beide Personen einander Dienste leisteten und an der Bestreitung des Unterhalts und der Zerstreuung/Erholung teilnehmen ließen. Ab dem Urlaub in Spanien ist auch eine Lebensgemeinschaft gegeben, wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, also ein eheähnlicher Zustand des Zusammenlebens, bei welchem neben der Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft auch eine Geschlechtsgemeinschaft hinzutritt. Da der Beschwerdeführer somit mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sind 75 % des Betrages nach § 10 Abs 1 Z 2 zur Deckung des Lebensunterhaltes als Mindeststandard zu gewähren, das sind für 2015 € 620,86 und für 2016 € 628,
Abs 1 Z 2 lit a übersteigt zum Einkommen zählt, ergibt sich ein Einkommen für die Bemessung der Leistung für 2015 von € 1.462,11 und 2016 von € 1.532,78.Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen hatte der Beschwerdeführer 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.222,16, ohne Sonderzahlungen von , € 1047,
Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, übersteigt zum Einkommen zählt, ergibt sich ein Einkommen für die Bemessung der Leistung für 2015 von € 1.462,11 und 2016 von € 1.532,78. Selbst wenn man € 300,00 Wohnkosten monatlich berücksichtigt, errechnet sich dennoch aus den Mindeststandards
MSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Beschwerdeführer, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Selbst wenn man € 300,00 Wohnkosten monatlich berücksichtigt, errechnet sich dennoch aus den Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Beschwerdeführer, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.1121.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.